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{'item': 'G306 2308486-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlG306 2308486-1 Spruch, G306 2308486-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18

Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit oben im Spruch angeführten Bescheid gegen die BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen, ihr keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die BF befindet sich seit XXXX 2023 in der Justizanstalt XXXX . Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit oben im Spruch angeführten Bescheid gegen die BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen, ihr keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die BF befindet sich seit römisch 40 2023 in der Justizanstalt römisch 40 . Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 26.02.2025 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 03.03.2025). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF

§ 18Abs 3 BFA-VG notwendig sei.

Das Verhalten der BF stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund des Verhaltens, dass Interesse der BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit treten müsse. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG notwendig sei. Das Verhalten der BF stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund des Verhaltens, dass Interesse der BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit treten müsse. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt, dass die BF seit Jänner 2013 einen durchgehenden Hauptwohnsitz in Österreich aufweist Hier im Bundesgebiet ab dieser Zeit – mit Unterbrechungen – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es ist zu prüfen, ob die BF ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Darüber hinaus verfügt die BF über Familiären Kernanbindungen im Bundesgebiet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher die BF persönlich zu erscheinen hat. Darüber hinaus ist anzuführen, dass es aktuell nicht erkennbar ist, worin die belangte Behörde die gegenwärtige „massive Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sieht, die eine sofortige Ausreise notwendig machte, ist die BF doch nach wie vor in Strafhaft. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt, dass die BF seit Jänner 2013 einen durchgehenden Hauptwohnsitz in Österreich aufweist Hier im Bundesgebiet ab dieser Zeit – mit Unterbrechungen – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es ist zu prüfen, ob die BF ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Darüber hinaus verfügt die BF über Familiären Kernanbindungen im Bundesgebiet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher die BF persönlich zu erscheinen hat. Darüber hinaus ist anzuführen, dass es aktuell nicht erkennbar ist, worin die belangte Behörde die gegenwärtige „massive Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sieht, die eine sofortige Ausreise notwendig machte, ist die BF doch nach wie vor in Strafhaft. Der Beschwerde war daher

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerde war daher

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2308486.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.