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{'item': 'G307 2297914-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 34§ 70§ 18§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlG307 2297914-1 Spruch, G307 2297914-1/23E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marku

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Am XXXX 2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion (im Folgenden: BFA) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag.1. Am römisch 40 2024 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion (im Folgenden: BFA) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag.

  1. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) räumte die belangte Behörde dem BF zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder der Schubhaft Parteiengehör ein und forderte diesen zugleich auf, dazu wie zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
  2. Auf dieses, dem BF am 12.07.2024 persönlich zugestellte Schriftstück, antwortete dieser nicht.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2024, dem BF zugestellt am 25.07.2024, wurde gegen diesen ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2024, dem BF zugestellt am 25.07.2024, wurde gegen diesen ein auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) am 21.08.2024, beim BFA eingelangt am 22.08.2024, Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage am 21.08.2024, beim BFA eingelangt am 22.08.2024, Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom BFA am 22.08.2024 übermittelt und langten dort am 23.08.2024 ein.
  4. Mit Beschluss des hierortigen Gerichts vom 03.09.2024 wurde das gegenständliche Verfahren

§ 17AVG i

Vm § 38 AVG unterbrochen, weil der BF wegen der Straftaten, derentwegen er angezeigt wurde, noch nicht verurteilt worden war.7. Mit Beschluss des hierortigen Gerichts vom 03.09.2024 wurde das gegenständliche Verfahren

Paragraph 17, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG unterbrochen, weil der BF wegen der Straftaten, derentwegen er angezeigt wurde, noch nicht verurteilt worden war.

  1. Gegen diesen Beschluss erhob das Bundesamt mit Schreiben vom 18.10.2024 Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieses Verfahren ist derzeit dort anhängig.
  2. Mit Beschluss des BVwG vom 03.03.2025 wurde das ursprünglich unterbrochene Verfahren wieder fortgesetzt, weil der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu Zahl XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2025, wegen versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127, 130 Abs. 1, erster und zweiter Fall, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom 03.03.2025 wurde das ursprünglich unterbrochene Verfahren wieder fortgesetzt, weil der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2025, wegen versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,, erster und zweiter Fall, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde.
  4. Am selben Tag gab der BF durch seine Rechtsvertretung bekannt, dass er die Beschwerde gegen den unter I.
  5. erwähnten Bescheid zurückziehe.
  6. Am selben Tag gab der BF durch seine Rechtsvertretung bekannt, dass er die Beschwerde gegen den unter römisch eins.
  7. erwähnten Bescheid zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Zurückziehung der Beschwerde durch den BF erschließt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut in der Eingabe des BF vom 03.03.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.
  10. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 2.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. 2.1.

  1. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zahl Fr. 2014/20/0047).2.1.
  2. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zahl Fr. 2014/20/0047). Der BF hat mit seinem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben vom 03.03.2025 die Beschwerde zurückgezogen.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des BF frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren

§ 28Abs. 1 Vw

GVG einzustellen.Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des BF frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2297914.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.