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{'item': 'G312 2292262-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlG312 2292262-1 Spruch, G312 2292262-1/15E , BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. M

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 49 AlVG 1977 kein Arbeitslosengeld erhält. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 49, AlVG 1977 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Dagegen richtete sich die am 29.03.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er die Gründe bekannt geben werde und um Verständnis ersuche. Sie hätten einen Gemeinschaftsbriefkasten und der Abholschein sei leider in den Briefkasten des Nachbarn eingeworfen worden. Er habe den Abholschein erst am Montag Nachmittag erhalten und habe den eingeschriebenen Brief am Dienstag früh Morgen abgeholten, sei dann direkt in die AMS Stelle nach Leibnitz gefahren. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am XXXX gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Diese wurde am XXXX vom BF persönlich übernommen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Diese wurde am römisch 40 vom BF persönlich übernommen. Dagegen beantragte der BF am 08.05.2024 unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe seiner Rechtsvertretung fristgerecht die Vorlage an das BVwG und monierte, dass sich die belangte Behörde mit den Gründen des BF überhaupt nicht auseinandersetze. Es sei aufgrund eines Versehens bei der Zustellung die Benachrichtigung über diesen Termin am XXXX im Postfach des Nachbarn hinterlegt worden, davon habe der BF erst am XXXX Kenntnis erhalten. Dies könne dem BF nicht zur Last gelegt werden. Er biete daher seine Einvernahme an. Dagegen beantragte der BF am 08.05.2024 unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe seiner Rechtsvertretung fristgerecht die Vorlage an das BVwG und monierte, dass sich die belangte Behörde mit den Gründen des BF überhaupt nicht auseinandersetze. Es sei aufgrund eines Versehens bei der Zustellung die Benachrichtigung über diesen Termin am römisch 40 im Postfach des Nachbarn hinterlegt worden, davon habe der BF erst am römisch 40 Kenntnis erhalten. Dies könne dem BF nicht zur Last gelegt werden. Er biete daher seine Einvernahme an. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. Am 16.10.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt des Rechtsvertreters des BF statt. Der BF nahm an der VH nicht teil und erklärte seinem RV bei dessen telefonischen Kontaktaufnahme, dass er nicht kommen werde, er habe den Termin vergessen. Die belangte Behörde teilte unter Anführung von Gründen ihr Fernbleiben mit und nahm somit entschuldigt nicht teil.Am 16.10.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt des Rechtsvertreters des BF statt. Der BF nahm an der VH nicht teil und erklärte seinem Regierungsvorlage bei dessen telefonischen Kontaktaufnahme, dass er nicht kommen werde, er habe den Termin vergessen. Die belangte Behörde teilte unter Anführung von Gründen ihr Fernbleiben mit und nahm somit entschuldigt nicht teil. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025 des BVwG wurden die Parteien zur neuerlichen mündlichen Verhandlung für den 10.03.2025 geladen. Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 zog der BF durch seine RV die Beschwerde (samt Vorlageantrag) zurück.Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 zog der BF durch seine Regierungsvorlage die Beschwerde (samt Vorlageantrag) zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung: 1.1. Zu Spruchteil A): Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu Paragraph 63, mwN). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). In dem Schriftsatz vom 04.03.2025 erklärte der BF durch seine RV ausdrücklich die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX des AMS Leibnitz zurückzuziehen. Nach Erstellung der Beschwerdevorentscheidung wurde ein Vorlageantrag durch den BF eingebracht, es soll offenbar mit dem eingebrachten Zurückziehungswillen der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag zurückgezogen werden.In dem Schriftsatz vom 04.03.2025 erklärte der BF durch seine Regierungsvorlage ausdrücklich die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 des AMS Leibnitz zurückzuziehen. Nach Erstellung der Beschwerdevorentscheidung wurde ein Vorlageantrag durch den BF eingebracht, es soll offenbar mit dem eingebrachten Zurückziehungswillen der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag zurückgezogen werden. Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde/Vorlageantrag war spruchgemäß zu entscheiden. 1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2292262.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.