4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 49 AlVG 1977 kein Arbeitslosengeld erhält. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 49, AlVG 1977 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Dagegen richtete sich die am 29.03.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er die Gründe bekannt geben werde und um Verständnis ersuche. Sie hätten einen Gemeinschaftsbriefkasten und der Abholschein sei leider in den Briefkasten des Nachbarn eingeworfen worden. Er habe den Abholschein erst am Montag Nachmittag erhalten und habe den eingeschriebenen Brief am Dienstag früh Morgen abgeholten, sei dann direkt in die AMS Stelle nach Leibnitz gefahren. Er ersuche daher um Aufhebung des Bescheides. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am XXXX gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Diese wurde am XXXX vom BF persönlich übernommen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Diese wurde am römisch 40 vom BF persönlich übernommen. Dagegen beantragte der BF am 08.05.2024 unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe seiner Rechtsvertretung fristgerecht die Vorlage an das BVwG und monierte, dass sich die belangte Behörde mit den Gründen des BF überhaupt nicht auseinandersetze. Es sei aufgrund eines Versehens bei der Zustellung die Benachrichtigung über diesen Termin am XXXX im Postfach des Nachbarn hinterlegt worden, davon habe der BF erst am XXXX Kenntnis erhalten. Dies könne dem BF nicht zur Last gelegt werden. Er biete daher seine Einvernahme an. Dagegen beantragte der BF am 08.05.2024 unter gleichzeitiger Vollmachtsbekanntgabe seiner Rechtsvertretung fristgerecht die Vorlage an das BVwG und monierte, dass sich die belangte Behörde mit den Gründen des BF überhaupt nicht auseinandersetze. Es sei aufgrund eines Versehens bei der Zustellung die Benachrichtigung über diesen Termin am römisch 40 im Postfach des Nachbarn hinterlegt worden, davon habe der BF erst am römisch 40 Kenntnis erhalten. Dies könne dem BF nicht zur Last gelegt werden. Er biete daher seine Einvernahme an. Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. Am 16.10.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt des Rechtsvertreters des BF statt. Der BF nahm an der VH nicht teil und erklärte seinem RV bei dessen telefonischen Kontaktaufnahme, dass er nicht kommen werde, er habe den Termin vergessen. Die belangte Behörde teilte unter Anführung von Gründen ihr Fernbleiben mit und nahm somit entschuldigt nicht teil.Am 16.10.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt des Rechtsvertreters des BF statt. Der BF nahm an der VH nicht teil und erklärte seinem Regierungsvorlage bei dessen telefonischen Kontaktaufnahme, dass er nicht kommen werde, er habe den Termin vergessen. Die belangte Behörde teilte unter Anführung von Gründen ihr Fernbleiben mit und nahm somit entschuldigt nicht teil. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025 des BVwG wurden die Parteien zur neuerlichen mündlichen Verhandlung für den 10.03.2025 geladen. Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 zog der BF durch seine RV die Beschwerde (samt Vorlageantrag) zurück.Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 zog der BF durch seine Regierungsvorlage die Beschwerde (samt Vorlageantrag) zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung: 1.1. Zu Spruchteil A): Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2292262.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.