Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX 2023 aufgrund der Ehe mit einer in Österreich niedergelassenen slowenischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 2023 aufgrund der Ehe mit einer in Österreich niedergelassenen slowenischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Am XXXX 2024 wurde die Ehe des BF geschieden. Nachdem er dies der Niederlassungsbehörde mitgeteilt hatte, informierte diese am XXXX 2024 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung.Am römisch 40 2024 wurde die Ehe des BF geschieden. Nachdem er dies der Niederlassungsbehörde mitgeteilt hatte, informierte diese am römisch 40 2024 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) darüber im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung. Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom XXXX 2024 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am XXXX 2024 eine entsprechende Stellungnahme.Das BFA verständigte den BF mit Schreiben vom römisch 40 2024 von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und forderte ihn auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am römisch 40 2024 eine entsprechende Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF
Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde
Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF nach der Ehescheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Er sei nur neun Monate lang mit einer EWR-Bürgerin verheiratet gewesen und kinderlos. Er sei zwar in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet, halte sich aber erst seit kurzem im Bundesgebiet auf. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten (Bruder, Schwägerin, Nichte und Neffe) bestehe weder ein erweitertes Familienleben noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege seine privaten Interessen an einem Verbleib. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF nach der Ehescheidung kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Er sei nur neun Monate lang mit einer EWR-Bürgerin verheiratet gewesen und kinderlos. Er sei zwar in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet, halte sich aber erst seit kurzem im Bundesgebiet auf. Zu seinen in Österreich lebenden Verwandten (Bruder, Schwägerin, Nichte und Neffe) bestehe weder ein erweitertes Familienleben noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiege seine privaten Interessen an einem Verbleib. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und beantragt, „alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten … amtswegig aufzugreifen“. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit XXXX 2023 durchgehend in Österreich niedergelassen und hier seither nahezu ohne Unterbrechung beschäftigt sei. Er habe seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert und sich ein erfolgreiches Leben aufgebaut. Er sei in einem Bereich tätig, in dem Arbeitskräftemangel herrsche. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 66 FPG ergebe sich die Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung gegen ihn. Er habe nie gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßen. Mit der Beschwerde legte der BF einen Dienstvertrag und mehrere Gehaltsabrechnungen vor.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und beantragt, „alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten … amtswegig aufzugreifen“. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit römisch 40 2023 durchgehend in Österreich niedergelassen und hier seither nahezu ohne Unterbrechung beschäftigt sei. Er habe seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert und sich ein erfolgreiches Leben aufgebaut. Er sei in einem Bereich tätig, in dem Arbeitskräftemangel herrsche. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 66, FPG ergebe sich die Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung gegen ihn. Er habe nie gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßen. Mit der Beschwerde legte der BF einen Dienstvertrag und mehrere Gehaltsabrechnungen vor. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in XXXX , einer Stadt in der heutigen Föderation Bosnien und Herzegowina, zur Welt. Seine Erstsprache ist Bosnisch. Er war in seinem Herkunftsstaat zuletzt als Automechaniker erwerbstätig. Der BF kam am römisch 40 in römisch 40 , einer Stadt in der heutigen Föderation Bosnien und Herzegowina, zur Welt. Seine Erstsprache ist Bosnisch. Er war in seinem Herkunftsstaat zuletzt als Automechaniker erwerbstätig. Der BF lernte eine in Österreich lebende slowenische Staatsangehörige kennen und schloss mit ihr am XXXX vor dem Standesamt XXXX (Slowenien) die Ehe. Nachdem bereits ab XXXX 2023 ein gemeinsamer Wohnsitz im Bundesgebiet bestanden hatte, wurde ihm am XXXX durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX als zuständige Niederlassungsbehörde eine bis XXXX gültige Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Der BF lernte eine in Österreich lebende slowenische Staatsangehörige kennen und schloss mit ihr am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 (Slowenien) die Ehe. Nachdem bereits ab römisch 40 2023 ein gemeinsamer Wohnsitz im Bundesgebiet bestanden hatte, wurde ihm am römisch 40 durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als zuständige Niederlassungsbehörde eine bis römisch 40 gültige Aufenthaltskarte als Angehörigem einer EWR-Bürgerin ausgestellt. Der BF, der zuvor zwischen XXXX 2010 bis XXXX 2011 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen war, hat nunmehr seit XXXX 2023 wieder seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er wohnte im Bundesgebiet zunächst zusammen mit seiner damaligen Ehefrau im XXXX . Seit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im XXXX 2024 wohnt er in XXXX , wo er zunächst in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und dessen Familie zusammenlebte. Seit XXXX 2024 ist er mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung in XXXX gemeldet. Der BF, der zuvor zwischen römisch 40 2010 bis römisch 40 2011 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen war, hat nunmehr seit römisch 40 2023 wieder seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er wohnte im Bundesgebiet zunächst zusammen mit seiner damaligen Ehefrau im römisch 40 . Seit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft im römisch 40 2024 wohnt er in römisch 40 , wo er zunächst in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und dessen Familie zusammenlebte. Seit römisch 40 2024 ist er mit Hauptwohnsitz in einer Wohnung in römisch 40 gemeldet. Der BF war in Österreich von XXXX 2023 bis XXXX 2024 und von XXXX 2024 bis XXXX 2024 als Arbeiter erwerbstätig. Seit XXXX 2024 ist er ohne Beschäftigung und bezieht Arbeitslosengeld. Der BF war in Österreich von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 und von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 als Arbeiter erwerbstätig. Seit römisch 40 2024 ist er ohne Beschäftigung und bezieht Arbeitslosengeld. Die Ehe des BF, die kinderlos geblieben war, wurde am XXXX 2024 in Slowenien einvernehmlich geschieden. Kurz darauf setzte er die Niederlassungsbehörde darüber in Kenntnis.Die Ehe des BF, die kinderlos geblieben war, wurde am römisch 40 2024 in Slowenien einvernehmlich geschieden. Kurz darauf setzte er die Niederlassungsbehörde darüber in Kenntnis. Die Eltern des BF leben in Bosnien und Herzegowina, er steht in regelmäßigem Kontakt mit ihnen. Der Bruder des BF lebt mit seiner Familie in Österreich, ebenso ein Neffe und eine Nichte des BF. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Er ist gesund und uneingeschränkt arbeitsfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte für weitere Integrationsschritte des BF in Österreich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, auf seinen Sozialversicherungsdaten sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF werden anhand der konsistenten Angaben dazu festgestellt. Sie ergeben sich insbesondere aus der dem BVwG in Kopie vorliegenden Aufenthaltskarte und den im Scheidungsvergleich festgehaltenen persönlichen Daten des BF. Bosnisch als Erstsprache des BF ist aufgrund seiner Herkunft plausibel. Laut dem Scheidungsvergleich ist er auch der slowenischen Sprache mächtig. Deutschkenntnisse sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist im IZR dokumentiert. Die Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung des BF in Österreich gehen aus dem Versicherungsdatenauszug und aus den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden hervor. Demnach war er im Bundesgebiet zuletzt als Helfer im Baugewerbe tätig und bezieht aktuell Arbeitslosengeld. Die Feststellungen zur Ehe des BF basieren auf dem vorgelegten Scheidungsvergleich. Da die Niederlassungsbehörde das BFA am XXXX 2024 über eine Vorsprache des BF betreffend seine Scheidung informierte, ergibt sich, dass er die Behörde zeitnah darüber in Kenntnis gesetzt hat. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im XXXX 2024 ergibt sich daraus, dass laut Scheidungsvergleich der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten in der XXXX in XXXX war, wo der BF laut ZMR nur bis XXXX 2024 gemeldet war. Die Feststellungen zur Ehe des BF basieren auf dem vorgelegten Scheidungsvergleich. Da die Niederlassungsbehörde das BFA am römisch 40 2024 über eine Vorsprache des BF betreffend seine Scheidung informierte, ergibt sich, dass er die Behörde zeitnah darüber in Kenntnis gesetzt hat. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im römisch 40 2024 ergibt sich daraus, dass laut Scheidungsvergleich der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten in der römisch 40 in römisch 40 war, wo der BF laut ZMR nur bis römisch 40 2024 gemeldet war. Die Meldedaten des BF ergeben sich aus dem ZMR. Demnach besteht seit XXXX 2023 ein durchgehender Hauptwohnsitz in Österreich.Die Meldedaten des BF ergeben sich aus dem ZMR. Demnach besteht seit römisch 40 2023 ein durchgehender Hauptwohnsitz in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es sind weder Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig noch auf relevante gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumal er bis XXXX 2024 erwerbstätig war und der aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld impliziert, dass er grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es sind weder Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig noch auf relevante gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumal er bis römisch 40 2024 erwerbstätig war und der aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld impliziert, dass er grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Die Feststellungen zu den in Österreich und in Bosnien-Herzegowina lebenden Bezugspersonen des BF beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme an das BFA und in der Beschwerde. Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Anknüpfungen oder Integrationsbemühungen im Inland liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Abs 4 Z 11 FPG unter anderem der Ehemann einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er die unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, von der sich die unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihr nachzieht. Als Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG unter anderem der Ehemann einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern er die unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, von der sich die unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihr nachzieht.
Abs 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
Abs 5 NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Z 3); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Z 4) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Z 5).
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren (oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer) auszustellen. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt (soweit entscheidungswesentlich) bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe
Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,); ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird (Ziffer 3,); es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) oder ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf (Ziffer 5,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina grundsätzlich Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Durch die Ehe mit einer in Österreich niedergelassenen slowenischen Staatsangehörigen erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG; ihm wurde eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt. Die Ehe des BF mit einer EWR-Bürgerin dauerte (deutlich) weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Schon ausgehend von der Eheschließung am XXXX 2023 und der Ehescheidung am XXXX 2024 zeigt sich, dass der zeitliche Rahmen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG bei weitem nicht erfüllt ist. Da der BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von § 54 Abs 1 und 5 NAG nicht erfüllt. Die Ehe des BF mit einer EWR-Bürgerin dauerte (deutlich) weniger als drei Jahre und blieb kinderlos. Schon ausgehend von der Eheschließung am römisch 40 2023 und der Ehescheidung am römisch 40 2024 zeigt sich, dass der zeitliche Rahmen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bei weitem nicht erfüllt ist. Da der BF weder Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe wurde noch vergleichbare andere "besonders schwierige Umstände" vorliegen, aufgrund derer die Aufrechterhaltung seines bisherigen Aufenthaltsrechts "erforderlich" wäre, sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht infolge der Ehescheidung unter Berücksichtigung von Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG nicht erfüllt.
Abs 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie den BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur
GH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden" bezieht sich nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können, nicht aber auch auf Personen wie den BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur
Paragraph 54, NAG von einer EWR-Bürgerin ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).
Abs 2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
Abs 3 FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist
Paragraph 66, Absatz 3, FPG nur bei einer von ihnen ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Österreichs zulässig.
eine Ausweisung
FPG, die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im , Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich bei der Abwägung dieser Umstände, dass sich der BF seit ca. eineinhalb Jahren (rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, wobei ihm spätestens ab der Ehescheidung im XXXX 2024 bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Der BF hat kein Familienleben iSd § 9 Abs 2 Z 2 BAF-VG im Bundesgebiet, weil hier keine Angehörigen seiner Kernfamilie leben und zu seinen in Österreich lebenden (entfernteren) Verwandten kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich bei der Abwägung dieser Umstände, dass sich der BF seit ca. eineinhalb Jahren (rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhält, wobei ihm spätestens ab der Ehescheidung im römisch 40 2024 bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Der BF hat kein Familienleben iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BAF-VG im Bundesgebiet, weil hier keine Angehörigen seiner Kernfamilie leben und zu seinen in Österreich lebenden (entfernteren) Verwandten kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der mit der Ausweisung des BF verbundene Eingriff in sein Privatleben ist verhältnismäßig. Er war zwar im Inland ungefähr ein Jahr lang unselbständig erwerbstätig, steht in Kontakt zu seinem Bruder und anderen in Österreich lebenden Familienangehörigen außerhalb der Kernfamilie und hat wohl auch Sozialkontakte geknüpft. Es wird ihm aber möglich sein, die Kontakte zu im Inland lebenden Familienangehörigen und Bekannten über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal er Österreich auch nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Rahmen visumfreier Aufenthalte besuchen kann. Der BF hat demgegenüber nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er sprachkundig und mit den Gewohnheiten vertraut ist und wo seine Eltern leben. Er wuchs in Bosnien und Herzegowina auf und verbrachte dort nahezu sein gesamtes Leben, während er sich nur vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er ist gesund und arbeitsfähig und hat eine Ausbildung und Berufserfahrung, die ihm auch in seinem Heimatstaat eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen werden, auch wenn die Arbeitsmarktsituation dort angespannt ist. Es wird ihm daher möglich sein, auch nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten, zumal er keine Sorgepflichten hat und keine besondere Vulnerabilität besteht. Ihm steht auch offen, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG von Bosnien und Herzegowina aus zu beantragen. Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
BFA-VG – insbesondere angesichts der überaus kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft des BF mit einer EWR-Bürgerin und des kurzen Inlandsaufenthalts - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist dem BF zumutbar, einen von ihm allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Behörde ist daher im Rahmen der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG – insbesondere angesichts der überaus kurzen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft des BF mit einer EWR-Bürgerin und des kurzen Inlandsaufenthalts - zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Es ist dem BF zumutbar, einen von ihm allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von seinem Heimatstaat aus nach den Regelungen des NAG zu legalisieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist u.a. begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung
Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt, die das BVwG teilt, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offengelegt, die das BVwG teilt, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2297456.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.