← Österreich

{'item': 'G316 2215438-2'}

Obsah (8)Art 133§ 67§ 70Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlG316 2215438-2 Spruch, G316 2215438-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein mit 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) ein mit 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, kein Interesse an der Respektierung der Gesetze Österreichs zu haben. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei zudem erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Zwar verfüge der BF im Bundesgebiet über ein entsprechendes Familienleben iSd Art. 8 EMRK, jedoch habe er wiederholt seinen Unwillen deutlich gemacht, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, zumal er bislang 4-mal im Bundesgebiet rechtskräftig zu teils mehrjährigen Haftstrafen, auch als das Familienleben bereits bestanden habe, verurteilt worden sei. Weder das bereits zuvor verspürte Haftübel noch seine minderjährigen Kinder oder das ihm zuzusprechende Privatleben wären dazu geeignet gewesen, ihn von der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen abzuhalten. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, kein Interesse an der Respektierung der Gesetze Österreichs zu haben. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei zudem erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Zwar verfüge der BF im Bundesgebiet über ein entsprechendes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, jedoch habe er wiederholt seinen Unwillen deutlich gemacht, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, zumal er bislang 4-mal im Bundesgebiet rechtskräftig zu teils mehrjährigen Haftstrafen, auch als das Familienleben bereits bestanden habe, verurteilt worden sei. Weder das bereits zuvor verspürte Haftübel noch seine minderjährigen Kinder oder das ihm zuzusprechende Privatleben wären dazu geeignet gewesen, ihn von der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen abzuhalten. Dagegen brachte der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit dem Jahr 2004 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Kinder habe. Die gesamte Kernfamilie des BF, zu welcher er einen intensiven und innigen Kontakt pflege, lebe im Bundesgebiet. Darüber hinaus seien auch die Mutter und die Schwestern des BF in Österreich aufhältig. Der BF sei ausgelernter Elektriker und seit 2017 selbständig in Österreich erwerbstätig. Er sei zudem der deutschen Sprache nahezu auf Muttersprachenniveau mächtig und sozial integriert. Zu Serbien habe der BF jedoch keine Verbindungen mehr. Die belangte Behörde habe insgesamt eine unrichtige Interessensabwägung zu Lasten des BF durchgeführt. Es fehle insbesondere an einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hervorzuheben sei vor allem, dass der BF die Taten als Beitragstäter begangen und somit in untergeordneter Rolle agiert habe. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2024 die gegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vor. Am 06.02.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. Die Ehefrau des BF wurde als Zeugin befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und spricht Serbisch sowie Deutsch. 1.
  3. Der BF wurde in Serbien ( XXXX ) geboren, wo er die Schule besuchte und die Abschlussprüfung als Elektroinstallateur im Jahr 2003/2004 absolvierte.1.
  4. Der BF wurde in Serbien ( römisch 40 ) geboren, wo er die Schule besuchte und die Abschlussprüfung als Elektroinstallateur im Jahr 2003 aus 2004, absolvierte. Er hält sich – abgesehen von einem Zeitraum von 6 Monaten im Jahr 2010 – seit Juli 2004 kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Im Zeitraum von 08.
  5. XXXX bis 07.
  6. XXXX und von 28.
  7. XXXX bis 06.
  8. XXXX befand sich der BF in Haft. Er hält sich – abgesehen von einem Zeitraum von 6 Monaten im Jahr 2010 – seit Juli 2004 kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Im Zeitraum von 08.
  9. römisch 40 bis 07.
  10. römisch 40 und von 28.
  11. römisch 40 bis 06.
  12. römisch 40 befand sich der BF in Haft. 1.
  13. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom XXXX wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,00 verhängt, da er am XXXX einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und somit 5 Abs. 1 StVO verletzt hat.1.
  14. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion vom römisch 40 wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,00 verhängt, da er am römisch 40 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und somit 5 Absatz eins, StVO verletzt hat. In strafrechtlicher Hinsicht wurde der BF im Bundesgebiet vier Mal rechtskräftig verurteilt: 1.) Am 19.11.2007 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei die Probezeit mit dem unten angeführten Urteil vom 16.08.2010 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. Die endgültige Nachsicht erfolgte am 07.06.20131.) Am 19.11.2007 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei die Probezeit mit dem unten angeführten Urteil vom 16.08.2010 auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. Die endgültige Nachsicht erfolgte am 07.06.2013 Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im April 2007 einer anderen Person ein Mountainbike durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Fahrradschloss mit einem mitgebrachen Bolzenschneider aufzwickte. Bei der Strafzumessung wurde das Geständnis, der untadelige Lebenswandel des BF sowie die Sicherstellung mildernd gewertet, wohingegen kein erschwerender Umstand zu berücksichtigen war. 2.) Am 16.08.2010 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei hier die endgültige Nachsicht am 06.03.2014 erfolgte. 2.) Am 16.08.2010 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei hier die endgültige Nachsicht am 06.03.2014 erfolgte. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF im Mai 2010 eine andere Person in verabredeter Verbindung mit zwei unbekannten Mittätern durch Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf und Körper vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch diese eine Schädelprellung erlitt. Des Weiteren war der BF schuldig, eine andere Person durch eine Äußerung, zu einer wahrheitswidrigen Schilderung genötigt und weiters gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung wurde das Geständnis mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen verschiedener Vergehen aus. Aufgrund der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Jahr 2010 wurde durch die Bundespolizeidirektion am 26.01.2011 eine Ermahnung gegen ihn ausgesprochen, wobei diese ausführte, dass im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen ist, dass gegen den BF ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt werde. 3.) Am 10.10.2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB jeweils als Beteiligter (Beitragstäter) iSd § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3.) Am 10.10.2018 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB jeweils als Beteiligter (Beitragstäter) iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der BF wurde für schuldig befunden, Mitte 2016 in XXXX , erstens durch Herstellung der Elektroinstallationen sowie Abholung und Aufbau des Equipments für eine Indoorplantage dazu beigetragen zu haben, dass eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 25-fache übersteigende Menge Suchtgift vorschriftswidrig erzeugt wird, indem eine Indoorplantage mit über 500 Cannabispflanzen mehrmals abgeerntet und getrocknet und dadurch ein Ertrag von Cannabisprodukten mit insgesamt mehr als 1.000 Gramm Reinsubstanz THCA erzielt wurde und zweitens mit dem Vorsatz, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, dadurch dass er eine elektrische Leitung außerhalb des Stromzählers in den von einer anderen männlichen Person gemieteten Kellerräumlichkeiten anschloss, dazu beigetragen zu haben, dass elektrischer Strom im Wert von EUR 23.464,02 für das Betreiben der Indoorplantage mit über 500 Cannabispflanzen abgezweigt und damit aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, entzogen zu haben.Der BF wurde für schuldig befunden, Mitte 2016 in römisch 40 , erstens durch Herstellung der Elektroinstallationen sowie Abholung und Aufbau des Equipments für eine Indoorplantage dazu beigetragen zu haben, dass eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das 25-fache übersteigende Menge Suchtgift vorschriftswidrig erzeugt wird, indem eine Indoorplantage mit über 500 Cannabispflanzen mehrmals abgeerntet und getrocknet und dadurch ein Ertrag von Cannabisprodukten mit insgesamt mehr als 1.000 Gramm Reinsubstanz THCA erzielt wurde und zweitens mit dem Vorsatz, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, dadurch dass er eine elektrische Leitung außerhalb des Stromzählers in den von einer anderen männlichen Person gemieteten Kellerräumlichkeiten anschloss, dazu beigetragen zu haben, dass elektrischer Strom im Wert von EUR 23.464,02 für das Betreiben der Indoorplantage mit über 500 Cannabispflanzen abgezweigt und damit aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, entzogen zu haben. Bei der Strafzumessung wurden das Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich die zwei einschlägigen, jedoch langen zurückliegenden Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Straftaten aus. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2019 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2019, GZ: G310 2215438-1/5E, stattgegeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos behoben. 4.) Am 19.11.2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 1 und 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1
  15. Satz, 28 Abs. 2 und 3 SMG sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB jeweils als Beteiligter (Beitragstäter) iSd § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 4.) Am 19.11.2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 28, Absatz eins,
  16. Satz, 28 Absatz 2 und 3 SMG sowie des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB jeweils als Beteiligter (Beitragstäter) iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch das Organisieren des Aufbaus und der Abwicklung von Cannabisplantagen zur Ausführung nachstehender strafbarer Handlungen beitrug, nämlich, dass I./ im Zeitraum von November 2020 bis April 2021 in verschiedenen Indoorplantagen eine die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 25-fache übersteigende Menge Suchtgift vorschriftswidrig erzeugt wird, und zwar Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC- und THCA;römisch eins./ im Zeitraum von November 2020 bis April 2021 in verschiedenen Indoorplantagen eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das 25-fache übersteigende Menge Suchtgift vorschriftswidrig erzeugt wird, und zwar Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC- und THCA; II./ im Zeitraum von April 2019 bis Februar 2021 in verschiedenen Indoorplantagen Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 15-fache übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut wurden, dass dieses in Verkehr gesetzt werde;römisch zwei./ im Zeitraum von April 2019 bis Februar 2021 in verschiedenen Indoorplantagen Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das 15-fache übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut wurden, dass dieses in Verkehr gesetzt werde; III./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert entzogen wird, indem er im Zeitraum von September 2020 bis April 2021 den Stromzähler verschiedener Objekte manipulierte und den Zählerkasten umging.römisch drei./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient, Energie in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert entzogen wird, indem er im Zeitraum von September 2020 bis April 2021 den Stromzähler verschiedener Objekte manipulierte und den Zählerkasten umging. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich die drei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die zweifache Qualifikation sowie das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen aus. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 04.04.2022 wurde die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre herabgesetzt, zumal der BF die Schadenersatzforderungen sämtlicher Privatbeteiligter beglichen hatte. Der BF befand sich ab seiner Festnahme im April 2021 bis Juli 2022 in Haft. Danach befand er sich von Juni 2022 bis Juni 2023 im elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel). Der BF übernimmt die Verantwortung für seine Straftaten und hat den Kontakt mit den im Strafurteil genannten Mittätern abgebrochen. 1.
  17. Der BF ist seit 2016 mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheiratet (im Folgenden: Z), die über eine unbefristet erteilte Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft“ – ausgenommen unselbständiger Erwerb“ verfügt. Die Beziehung zwischen dem BF und seiner Ehefrau besteht seit dem Jahr
  18. Der BF lebt mit seiner Ehefrau sowie den im Dezember 2012 und März 2015 geborenen gemeinsamen Kindern zusammen. Die Ehefrau ist zusammen mit dem BF Inhaberin eines Beauty Salons in XXXX . Die Kinder des BF besuchen in Österreich das Gymnasium bzw. die Volksschule. Der BF wirkt maßgeblich an der Betreuung und Erziehung seiner minderjährigen Kinder mit.Die Ehefrau ist zusammen mit dem BF Inhaberin eines Beauty Salons in römisch 40 . Die Kinder des BF besuchen in Österreich das Gymnasium bzw. die Volksschule. Der BF wirkt maßgeblich an der Betreuung und Erziehung seiner minderjährigen Kinder mit. Darüber hinaus leben die Mutter und seine zwei Schwestern in Österreich, die ebenso aufenthaltsberechtigt sind bzw. über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Der Vater des BF pendelt zwischen Serbien und Österreich. Der BF ist im Besitz einer bis zum 21.03.2028 gültigen „Daueraufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)". Davor war er im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der BF war erstmals ab April 2005 geringfügig in Österreich erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab März
  19. Von Juli 2008 bis Juni 2017 war der BF (abgesehen von kurzen Unterbrechungen) durchgehend in Österreich vollzeitbeschäftigt. Seit XXXX ist er Gesellschafter der XXXX GmbH, wo er auch als Elektriker tätig und bei der SVS versichert ist. Der BF war erstmals ab April 2005 geringfügig in Österreich erwerbstätig, ebenso stand er einige Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab März
  20. Von Juli 2008 bis Juni 2017 war der BF (abgesehen von kurzen Unterbrechungen) durchgehend in Österreich vollzeitbeschäftigt. Seit römisch 40 ist er Gesellschafter der römisch 40 GmbH, wo er auch als Elektriker tätig und bei der SVS versichert ist.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden serbischen Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, Gesundheitszustand sowie zu seiner Ausbildung als Elektroinstallateur in Serbien beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die vom BF behaupteten Deutschkenntnisse konnten aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich festgestellt werden. Auch konnte die mündliche Beschwerdeverhandlung ohne Beziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden. 2.
  23. Die festgestellten Meldedaten sowie die zu seiner Anhaltung in Strafhaft getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. 2.
  24. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Ebenso befindet sich im Akt die Mitteilung einer Bestrafung vom 12.04.2012, XXXX , wonach der BF wegen Lenkens eines PKWs in einem durch Alkohol am beeinträchtigten Zustand bestraft wurde. Ebenso befindet sich im Akt die Mitteilung einer Bestrafung vom 12.04.2012, römisch 40 , wonach der BF wegen Lenkens eines PKWs in einem durch Alkohol am beeinträchtigten Zustand bestraft wurde. Die Feststellungen zum erlassenen Aufenthaltsverbot sowie zu dessen Aufhebung durch das Bundesverwaltungsgericht gründen neben der Einsichtnahme in den IZR-Auszug auf dem gesamten Akteninhalt. Im Akt ersichtlich ist ebenso der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 04.02.2022, GZ: 72 XXXX , in welchem die zuletzt gegen ihn verhängte Freiheitstrafe des BF von 3 Jahren und 6 Monaten auf 3 Jahre herabgesetzt wurde. Im Akt ersichtlich ist ebenso der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 04.02.2022, GZ: 72 römisch 40 , in welchem die zuletzt gegen ihn verhängte Freiheitstrafe des BF von 3 Jahren und 6 Monaten auf 3 Jahre herabgesetzt wurde. Die Konstatierungen zur Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests ergeben sich aus dem übermittelten Bescheid der Justizanstalt XXXX , GZ: XXXX , vom 22.06.2022.Die Konstatierungen zur Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests ergeben sich aus dem übermittelten Bescheid der Justizanstalt römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom 22.06.
  25. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung seine Reue und den Wegfall der damaligen Beweggründe für seine Straftaten sowie den Abbruch des Kontaktes zu seinen Mittätern glaubhaft darlegen und wurde dieser Eindruck durch die ebenso glaubhaften Angaben der als Zeugin befragten Ehegattin bestärkt. 2.
  26. Die Feststellungen zum Familien- und Zusammenleben ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des BF sowie der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommenen Ehefrau des BF. Die Erteilung der Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) fußt auf der Einsichtnahme in der Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF folgen den vorgelegten Gehaltszettel sowie seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auch mit seinen Versicherungsdaten im Einklang stehen.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides: 3.
  28. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,). Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.

  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Als Ehegatte einer in Österreich lebenden kroatischen Staatsbürgerin ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG.Als Ehegatte einer in Österreich lebenden kroatischen Staatsbürgerin ist der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Da sich der BF seit Juli 2004 und sohin schon mehr als zehn Jahren kontinuierlich in Österreich aufhält, ist der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1
  2. Satz FPG (Art 28 Abs. 3 lit a Freizügigkeitsrichtlinie) heranzuziehen.Da sich der BF seit Juli 2004 und sohin schon mehr als zehn Jahren kontinuierlich in Österreich aufhält, ist der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins,
  3. Satz FPG (Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Freizügigkeitsrichtlinie) heranzuziehen. Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf) (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf) (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF setzt daher eine besonders gravierende Straffälligkeit mit "besonders hohem Schweregrad" und "besonders schwerwiegenden Merkmalen" voraus. Unstrittig wurde der BF vier Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.11.2021 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, welche mit Beschluss vom 04.04.2022 auf 3 Jahre herabgesetzt wurde.Unstrittig wurde der BF vier Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 19.11.2021 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, welche mit Beschluss vom 04.04.2022 auf 3 Jahre herabgesetzt wurde. Das bisherige strafgerichtliche Fehlverhalten des BF geht damit unbestritten mit einem erheblichen sozialen und den Rechtsstaat missachtenden Störwert einher. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er sein strafbares Verhalten steigerte, indem er zuletzt weitere Delikte im Bereich der Suchtmittelkriminalität beging. Auch hat er sich durch die Verhängung von früheren teils bedingten Freiheitsstrafen und einem bereits gegen ihn geführten fremdenpolizeilichen Verfahren nicht von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Zwar sind die vom BF begangenen Delikte keinesfalls zu verharmlosen oder in irgendeiner Weise zu relativieren, jedoch weist die vom BF aufgrund dieser Straftaten ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit nicht den nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen "besonders hohen Schweregrad" auf, welche mit den in der Judikatur beispielhaft genannten Straftaten des bandenmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln oder sexuellen Missbrauchs eines Kindes vergleichbar wären. Hervorzuheben ist hier insbesondere, dass der BF als Beitragstäter iSd § 12
  4. Fall StGB verurteilt wurde und somit in der Begehung des Suchtmitteldeliktes eine als untergeordnet zu qualifizierende Rolle spielte. Auch im Lichte der Strafbemessung ist von keinem besonders hohen Schweregrad auszugehen, als die verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem möglichen Strafrahmen von 15 Jahren im unteren Fünftel liegt.Hervorzuheben ist hier insbesondere, dass der BF als Beitragstäter iSd Paragraph 12,
  5. Fall StGB verurteilt wurde und somit in der Begehung des Suchtmitteldeliktes eine als untergeordnet zu qualifizierende Rolle spielte. Auch im Lichte der Strafbemessung ist von keinem besonders hohen Schweregrad auszugehen, als die verhängte Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem möglichen Strafrahmen von 15 Jahren im unteren Fünftel liegt. Aufgrund der genannten Umstände mangelt es bereits am Schweregrad der vom BF begangenen Straftaten, um die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zu erfüllen. Aufgrund der genannten Umstände mangelt es bereits am Schweregrad der vom BF begangenen Straftaten, um die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zu erfüllen. Zudem konnte beim BF auch ein positiver Gesinnungswandel erkannt werden und eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So legte der BF nicht nur in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis ab, sondern übernahm auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung volle Verantwortung für seine Straftaten. Festzuhalten ist weiters, dass die vom BF zuletzt begangene Straftat tatsächlich im Zeitraum zwischen April 2019 und April 2021 stattfand und er sich seit seiner – wenn auch nicht lange zurückliegenden – Entlassung aus der Strafhaft im Juli 2022 bzw. aus dem elektronisch überwachten Hausarrest im Juli 2023 nicht weiter straffällig wurde. Der BF geht wieder seiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und lebt mit seiner rechtmäßig in Österreich aufhältigen Ehefrau sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er verfügt daher über ein stabiles soziales und familiäres Umfeld. Insbesondere war auch aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft geschilderten Rückhalts seiner Familie davon auszugehen, dass es beim BF zu einer hinreichend deutlichen Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster gekommen ist und auch der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnene Eindruck des BF gegen eine ihn betreffende massive negative Gefährdungsprognose spricht, wie sie nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG gefordert wird. Dem BF kann insgesamt eine positive Zukunftsprognose attestiert werden und ist von einer künftigen Straffälligkeit nicht mehr auszugehen.Zudem konnte beim BF auch ein positiver Gesinnungswandel erkannt werden und eine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So legte der BF nicht nur in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht ein reumütiges Geständnis ab, sondern übernahm auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung volle Verantwortung für seine Straftaten. Festzuhalten ist weiters, dass die vom BF zuletzt begangene Straftat tatsächlich im Zeitraum zwischen April 2019 und April 2021 stattfand und er sich seit seiner – wenn auch nicht lange zurückliegenden – Entlassung aus der Strafhaft im Juli 2022 bzw. aus dem elektronisch überwachten Hausarrest im Juli 2023 nicht weiter straffällig wurde. Der BF geht wieder seiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und lebt mit seiner rechtmäßig in Österreich aufhältigen Ehefrau sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er verfügt daher über ein stabiles soziales und familiäres Umfeld. Insbesondere war auch aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft geschilderten Rückhalts seiner Familie davon auszugehen, dass es beim BF zu einer hinreichend deutlichen Abkehr von dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensmuster gekommen ist und auch der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnene Eindruck des BF gegen eine ihn betreffende massive negative Gefährdungsprognose spricht, wie sie nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG gefordert wird. Dem BF kann insgesamt eine positive Zukunftsprognose attestiert werden und ist von einer künftigen Straffälligkeit nicht mehr auszugehen. Im Übrigen würde ein Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig in sein Privat- und Familienleben eingreifen. Der BF hält sich seit Juli 2004 und somit seit 20 Jahren rechtmäßig in Österreich auf. Wie bereits dargetan, lebt der BF gemeinsam mit seiner rechtmäßig in Österreich aufhältigen Ehefrau sowie den gemeinsamen minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er geht auch wieder seiner geregelten Erwerbstätigkeit nach. Das erkennende Gericht kommt somit im Sinne einer vernetzten Betrachtung seines Gesamtverhaltens und aller für und wider ihn sprechenden Momente sowie nach erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK, letztlich zum Schluss, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Schweregrades der Straftaten, seiner glaubhaften Einsicht und Reue in Verbindung mit seinen bereits gesetzten positiven Entwicklungsschritten und des bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK in Österreich von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn Abstand zu nehmen ist. Sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht kommt somit im Sinne einer vernetzten Betrachtung seines Gesamtverhaltens und aller für und wider ihn sprechenden Momente sowie nach erfolgter Abwägung der sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, letztlich zum Schluss, dass insbesondere unter Berücksichtigung des Schweregrades der Straftaten, seiner glaubhaften Einsicht und Reue in Verbindung mit seinen bereits gesetzten positiven Entwicklungsschritten und des bestehenden Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn Abstand zu nehmen ist. Sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die strafgerichtlichen Verurteilungen, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Der BF wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es der belangten Behörde für den Fall, dass er sein strafbares Verhalten fortsetzt, unbenommen bleibt, neuerlich gegen ihn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls sein Gesamtfehlverhalten, somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen in der Vergangenheit, zu berücksichtigen sind. Somit kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn auf Basis des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nicht in Betracht, sodass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben ist. Somit kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn auf Basis des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht in Betracht, sodass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben ist. 3.
  6. Zur Prüfung der Erlassung einer Ausweisung: Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0084).

§ 66Abs.

3 FPG ist auch eine Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Da dieser Gefährdungsmaßstab wie unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, nicht erfüllt ist, kam auch die Erlassung einer Ausweisung gegenständlich nicht in Betracht.

Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist auch eine Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Da dieser Gefährdungsmaßstab wie unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, nicht erfüllt ist, kam auch die Erlassung einer Ausweisung gegenständlich nicht in Betracht. 3.4.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da bereits das dem Durchsetzungsaufschub zu Grunde liegende Aufenthaltsverbot nicht rechtmäßig ist, hat auch die Festsetzung eines Durchsetzungsaufschubs laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu entfallen. 3.4.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da bereits das dem Durchsetzungsaufschub zu Grunde liegende Aufenthaltsverbot nicht rechtmäßig ist, hat auch die Festsetzung eines Durchsetzungsaufschubs laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2215438.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.