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{'item': 'G316 2296887-1'}

Obsah (10)§ 67Art. 133§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66Art 8§ 10§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlG316 2296887-1 Spruch, G316 2296887-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 67Abs.

1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen“.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen“. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ XXXX Clans“ sei. Zwar sei er in Österreich unbescholten, doch sei ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwucher anhängig. Der BF habe sich als „reisender Täter“ ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelikten in Zusammenhang mit Gold-, Schmuck-, und Pelzankauf in Österreich aufgehalten. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr bei gleichzeitig nicht absehbarer Änderung des Gefährdungspotentials auszugehen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gerechtfertigt, zumal Betrugsdelikte die Haupteinkunftsquelle des BF seien.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ römisch 40 Clans“ sei. Zwar sei er in Österreich unbescholten, doch sei ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwucher anhängig. Der BF habe sich als „reisender Täter“ ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelikten in Zusammenhang mit Gold-, Schmuck-, und Pelzankauf in Österreich aufgehalten. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr bei gleichzeitig nicht absehbarer Änderung des Gefährdungspotentials auszugehen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gerechtfertigt, zumal Betrugsdelikte die Haupteinkunftsquelle des BF seien.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 12.06.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot – ohne Beweis und stichhaltige Begründung – auf den bloßen Verdacht stütze, dass der BF Mitglied des kriminellen XXXX -Clans sei und in betrügerische Handlungen involviert sei. Vielmehr sei der BF unbescholten und liege kein rechtswidriges Verhalten vor.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot – ohne Beweis und stichhaltige Begründung – auf den bloßen Verdacht stütze, dass der BF Mitglied des kriminellen römisch 40 -Clans sei und in betrügerische Handlungen involviert sei. Vielmehr sei der BF unbescholten und liege kein rechtswidriges Verhalten vor.
  2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 05.08.2024 vor.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2024, G304 2296887-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
  5. Am 22.01.2025 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in (unentschuldigter) Abwesenheit des BF und in Anwesenheit von dessen Rechtsvertretung sowie – via ZOOM – eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland.1.
  8. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geboren. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland. In Deutschland besuchte er 4 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Gesamtschule. Seit dem Ende seiner Schulausbildung im Jahr 2021 ging der BF keiner Erwerbstätigkeit nach, ist arbeitslos und wird von seiner Mutter finanziert. 1.
  9. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben. 1.
  10. Der BF war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt mit Wohnsitz gemeldet und ging nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. 1.
  11. Zuletzt war der BF am XXXX .2023 in Österreich aufhältig.1.
  12. Zuletzt war der BF am römisch 40 .2023 in Österreich aufhältig. 1.
  13. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf, dieser ist unbescholten. 1.
  14. Gegen den BF und weitere Personen wird ein Ermittlungsverfahren geführt, da sie des Vergehens des Sachwuchers in Zusammenhang mit Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold im Februar und März 2023 in XXXX beschuldigt werden und liegt dem folgender Sachverhalt zu Grunde:1.
  15. Gegen den BF und weitere Personen wird ein Ermittlungsverfahren geführt, da sie des Vergehens des Sachwuchers in Zusammenhang mit Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold im Februar und März 2023 in römisch 40 beschuldigt werden und liegt dem folgender Sachverhalt zu Grunde: Durch XXXX , geb. XXXX , wurden mehrmals Inserate in österreichischen Tages- bzw. Bezirkszeitungen geschalten, mit welchen für Pelzankauf in Verbindung mit gleichzeitigen Goldankauf geworben wurde. Es wurde auch für die Möglichkeit von Hausbesuchen in einem gewissen Radius geworben. Im Zeitraum vom XXXX bis XXXX .2023 waren Räumlichkeiten des „ XXXX “ in XXXX angemietet und vom XXXX . bis XXXX .2023 welche des Hotels „ XXXX “ in XXXX . Die Räumlichkeiten wurden durch die Firma „ XXXX “ mit Adresse in Deutschland gemietet und konnte XXXX in den Ankaufsräumlichkeiten angetroffen werden.Durch römisch 40 , geb. römisch 40 , wurden mehrmals Inserate in österreichischen Tages- bzw. Bezirkszeitungen geschalten, mit welchen für Pelzankauf in Verbindung mit gleichzeitigen Goldankauf geworben wurde. Es wurde auch für die Möglichkeit von Hausbesuchen in einem gewissen Radius geworben. Im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 .2023 waren Räumlichkeiten des „ römisch 40 “ in römisch 40 angemietet und vom römisch 40 . bis römisch 40 .2023 welche des Hotels „ römisch 40 “ in römisch 40 . Die Räumlichkeiten wurden durch die Firma „ römisch 40 “ mit Adresse in Deutschland gemietet und konnte römisch 40 in den Ankaufsräumlichkeiten angetroffen werden. Am XXXX 2023 nahm eine Frau (80 Jahre alt) mit der auf dem Flyer angeführten Rufnummer Kontakt auf und wurde ein Termin für den selben Tag in deren Wohnung vereinbart. Zu dem Termin erschienen XXXX und XXXX . Die Frau hatte die Absicht Goldschmuck zu verkaufen. Im Zuge der Begutachtung wurde immer wieder gefragt, ob sie nicht weitere Waren habe, welche sie zu Geld machen wolle. Aus diesem Grund wurden auch noch zwei Pelzmäntel vorgezeigt, von welchen XXXX und XXXX jedoch nur einen haben wollten. Es wurde versucht die Frau mit einem Verkauf am Folgetag zu ködern, jedoch nur wenn auch noch andere Gegenstände verkauft würden und wurde ihr ein Betrag von EUR 1.000,00 angeboten, welchen sie auch annahm. Die Frau fühlte sich durch die Männer zum Kauf gedrängt, da diese immer wieder den kurzen Zeitraum anführten, in welchem das Geschäft abgeschlossen werden könne. Nachdem die Frau den genannten Betrag in Empfang nahm, fiel ihr ein, dass der verkaufte Goldschmuck in der Vergangenheit mit EUR 4.721,00 geschätzt wurde und bemerkte das „schlechte Geschäft“ (geschätzter Schaden rund EUR 4.000,00). Ein Beleg in Form einer Rechnung wurde von XXXX und XXXX nicht ausgestellt.Am römisch 40 2023 nahm eine Frau (80 Jahre alt) mit der auf dem Flyer angeführten Rufnummer Kontakt auf und wurde ein Termin für den selben Tag in deren Wohnung vereinbart. Zu dem Termin erschienen römisch 40 und römisch 40 . Die Frau hatte die Absicht Goldschmuck zu verkaufen. Im Zuge der Begutachtung wurde immer wieder gefragt, ob sie nicht weitere Waren habe, welche sie zu Geld machen wolle. Aus diesem Grund wurden auch noch zwei Pelzmäntel vorgezeigt, von welchen römisch 40 und römisch 40 jedoch nur einen haben wollten. Es wurde versucht die Frau mit einem Verkauf am Folgetag zu ködern, jedoch nur wenn auch noch andere Gegenstände verkauft würden und wurde ihr ein Betrag von EUR 1.000,00 angeboten, welchen sie auch annahm. Die Frau fühlte sich durch die Männer zum Kauf gedrängt, da diese immer wieder den kurzen Zeitraum anführten, in welchem das Geschäft abgeschlossen werden könne. Nachdem die Frau den genannten Betrag in Empfang nahm, fiel ihr ein, dass der verkaufte Goldschmuck in der Vergangenheit mit EUR 4.721,00 geschätzt wurde und bemerkte das „schlechte Geschäft“ (geschätzter Schaden rund EUR 4.000,00). Ein Beleg in Form einer Rechnung wurde von römisch 40 und römisch 40 nicht ausgestellt. Am XXXX .2023 begab sich ein Ehepaar (71 und 68 Jahre alt) für den Verkauf von einigen Handtaschen, Lederjacken und einer Porzellanpuppe in das Hotel „ XXXX “. Dort wurden sie vom BF in Empfang genommen, welcher ihnen einen Kaufpreis der Waren in Höhe von EUR 1.200,00 in Aussicht stellte. Der BF wies sie jedoch darauf hin, dass die Waren nur in Kombination mit Gold angekauft würden. Daraufhin holte das Ehepaar von zu Hause Schmuckstücke und wurde erneut vom BF im Hotel in Empfang genommen. Dieser überprüfte mit einer Flüssigkeit die Echtheit des Schmuckes und gab diesen anschließend an XXXX weiter, welcher die Schmuckstücke wog und wieder an den BF weitergab. Das Gewicht der gewogenen Waren konnte das Ehepaar nicht wahrnehmen, da sie beim BF am Verkaufstisch verweilten. In der Folge wurde ein Angebot von EUR 1.300,00 gemacht. Dieses wollte die Ehefrau nicht annehmen, da bereits zuvor ein Angebot von EUR 1.200,00 gemacht wurde und ihm bewusst war, dass der Wert des Schmuckes nicht bei EUR 100,00 liegen kann. Der Ehemann wollte die Sachen schlussendlich loswerden, weshalb das Angebot angenommen wurde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten die Schmuckstücke angeführt werden und kann aufgrund der Angaben von einem ungefähren Schätzwert der Schmuckstücke von EUR 6.456,00 ausgegangen werden (geschätzter Schaden EUR 5.000,00).Am römisch 40 .2023 begab sich ein Ehepaar (71 und 68 Jahre alt) für den Verkauf von einigen Handtaschen, Lederjacken und einer Porzellanpuppe in das Hotel „ römisch 40 “. Dort wurden sie vom BF in Empfang genommen, welcher ihnen einen Kaufpreis der Waren in Höhe von EUR 1.200,00 in Aussicht stellte. Der BF wies sie jedoch darauf hin, dass die Waren nur in Kombination mit Gold angekauft würden. Daraufhin holte das Ehepaar von zu Hause Schmuckstücke und wurde erneut vom BF im Hotel in Empfang genommen. Dieser überprüfte mit einer Flüssigkeit die Echtheit des Schmuckes und gab diesen anschließend an römisch 40 weiter, welcher die Schmuckstücke wog und wieder an den BF weitergab. Das Gewicht der gewogenen Waren konnte das Ehepaar nicht wahrnehmen, da sie beim BF am Verkaufstisch verweilten. In der Folge wurde ein Angebot von EUR 1.300,00 gemacht. Dieses wollte die Ehefrau nicht annehmen, da bereits zuvor ein Angebot von EUR 1.200,00 gemacht wurde und ihm bewusst war, dass der Wert des Schmuckes nicht bei EUR 100,00 liegen kann. Der Ehemann wollte die Sachen schlussendlich loswerden, weshalb das Angebot angenommen wurde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten die Schmuckstücke angeführt werden und kann aufgrund der Angaben von einem ungefähren Schätzwert der Schmuckstücke von EUR 6.456,00 ausgegangen werden (geschätzter Schaden EUR 5.000,00). Am XXXX .2023 war eine Frau (78 Jahre alt) im Hotel „ XXXX “ anwesend, welche einen Pelzmantel verkaufen wollte. Das Verkaufsgespräch wurde mit XXXX geführt. Dieser fragte ebenfalls sofort nach Goldschmuck und wurde der Frau ein Angebot von EUR 1.500,00 gemacht und eine Anzahlung von EUR 50,00 getätigt. Den Goldschmuck hätte die Frau am nächsten Tag nachbringen sollen, doch brachte sie noch am selben Tag Schmuckstücke in das Hotel. Diese wurden an einem anderen Tisch von XXXX abgewogen. Schlussendlich wurden der Frau EUR 500,00 angeboten und willigte sie ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnte die Frau die Schmuckstücke lediglich beschreiben, doch ist von einer mehrere hundert Euro betragenden Schadenssumme auszugehen.Am römisch 40 .2023 war eine Frau (78 Jahre alt) im Hotel „ römisch 40 “ anwesend, welche einen Pelzmantel verkaufen wollte. Das Verkaufsgespräch wurde mit römisch 40 geführt. Dieser fragte ebenfalls sofort nach Goldschmuck und wurde der Frau ein Angebot von EUR 1.500,00 gemacht und eine Anzahlung von EUR 50,00 getätigt. Den Goldschmuck hätte die Frau am nächsten Tag nachbringen sollen, doch brachte sie noch am selben Tag Schmuckstücke in das Hotel. Diese wurden an einem anderen Tisch von römisch 40 abgewogen. Schlussendlich wurden der Frau EUR 500,00 angeboten und willigte sie ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnte die Frau die Schmuckstücke lediglich beschreiben, doch ist von einer mehrere hundert Euro betragenden Schadenssumme auszugehen. 1.
  16. In Zusammenhang mit einer Ankaufsveranstaltung für Pelz und Gold in XXXX am XXXX .2023 wurde der BF aufgrund des Verdachts von Sachwucher/Betrug als Beschuldigter einvernommen und machte hierzu folgende Angaben:1.
  17. In Zusammenhang mit einer Ankaufsveranstaltung für Pelz und Gold in römisch 40 am römisch 40 .2023 wurde der BF aufgrund des Verdachts von Sachwucher/Betrug als Beschuldigter einvernommen und machte hierzu folgende Angaben: „Ich wurde am heutigen Tage um 13 Uhr im Keller des Hotels „ XXXX XXXX , von der Kriminalpolizei kontrolliert. Ich war gemeinsam mit meinem entfernten Verwandten XXXX sowie einem weiteren unmündigen Verwandten XXXX , geb. XXXX , in diesem Veranstaltungsraum. Dieser Raum war von ihm für die Dauer von 4 Tagen angemietet worden. XXXX hat in Deutschland ein freies Gewerbe für den Ankauf von Gold und helfe ich ihm hier bei dieser Tätigkeit. Ich bin mit dem Tragen von Pelzen und anderen geringfügigen Tätigkeiten beschäftigt. Üblicherweise mache ich keine Ankäufe von Gold und anderen Waren, dies macht XXXX . Diese Tätigkeit habe ich bereits vor einem Monat im selben Hotel durchgeführt. Auch damals hat XXXX nach Kontaktaufnahme mit Prospekten von Leuten Gold und andere Wertgegenstände angekauft. Wir sind vor vier Tagen mit zwei Autos aus Deutschland angereist. […] Wie gesagt unterstütze ich meinen Cousin XXXX bei seiner Tätigkeit, nämlich dem Ankauf von Gold und anderen Wertgegenständen. XXXX war heute um 11 Uhr gerade mit irgendeiner Tätigkeit beschäftigt, als eine ältere Dame in unsere Räumlichkeiten kam. Ausnahmsweise übernahm ich diese Person. Die Frau wollte uns sowohl einen Pelzmantel als auch Goldschmuck und Silberbesteck verkaufen. Ich fragte die Frau, ob sie weiteres Gold hätte, dann könne ich für den Pelzmantel mehr zahlen. Als sie dies verneinte, bot ich ihr für Gold, Silber und den Pelzmantel EUR 450,
  18. Sie war damit einverstanden. Mir war natürlich bewusst, dass ich mit diesem Ankauf ein tolles Geschäft gemacht habe. Ich übergab ihr EUR 450,00 und die Frau entfernte sich wieder. Ich selbst informiere mich über eine App Namens „Goldbörse“ oder über „Ögussa“ über den tagesaktuellen Goldpreis. Dies hat mir vor ca. 2 bis 3 Monaten XXXX beigebracht und es geht ganz leicht über das Handy. Wir verfügen auch über eine geeichte Waage. Auf diese habe ich den Goldschmuck gelegt und das Ergebnis, nämlich 85 Gramm Gold, der Frau gezeigt. Ich wusste natürlich, dass ich ihr mit insgesamt EUR 450,00 relativ wenig gezahlt habe. Nachdem die Frau gegangen war, gingen wir weiterhin der Ankaufstätigkeit nach bzw. half ich XXXX weiter dabei. […] Kurz nach der Kontrolle kam jedoch die Goldverkäuferin wieder zu uns. Sie war offensichtlich verärgert über das zuvor abgewickelte Geschäft, verließ aber sofort den Raum. Kurz danach kam sie wiederrum in Begleitung der ursprünglichen Kriminalbeamten und wurde uns der Betrugsverdacht gegen mich als Abwickler des Geschäfts mitgeteilt. Von der Frau wurde der verkaufte Schmuck in weiterer Folge genau identifiziert und in Beisein der Beamten neuerlich auf die Waage gelegt. Es ergab sich tatsächlich ein Wert von 85 Gramm. Mit zu Hilfenahme meines Cousins XXXX wurde in weiterer Folge für das Mischgold (333 und 585) ein Preis von ca. EUR 2.465,00, für die 422 Gramm Silberbesteck plus 50 Gramm Silbermesser ein Preis von EUR 221,00 errechnet. Die seriöse Gesamtsumme wäre somit nicht EUR 450,00, sondern ca. EUR 2.686,00 gewesen. Es ist somit offensichtlich, dass ich dieser Frau ca. EUR 2.236,00 zu wenig ausbezahlt habe. Aus diesem Grunde bot ich der Frau sogleich in Anwesenheit der Polizei eine Schadenswiedergutmachung in der Höhe von EUR 1.800,00 an und war sie damit einverstanden. Ich bezahlte ihr sogleich die Summe in Bar aus. Mir tut mein Verhalten leid. Ich habe die Frau betrügerisch geschädigt, weil ich jung bin und mir die Folgen nicht bewusst waren. Ich habe es ohnehin wieder gut gemacht. Mein Cousin XXXX hätte dieses Verhalten sich nicht gebilligt. Er war währen dieses Geschäftes nicht im Raum.“„Ich wurde am heutigen Tage um 13 Uhr im Keller des Hotels „ römisch 40 römisch 40 , von der Kriminalpolizei kontrolliert. Ich war gemeinsam mit meinem entfernten Verwandten römisch 40 sowie einem weiteren unmündigen Verwandten römisch 40 , geb. römisch 40 , in diesem Veranstaltungsraum. Dieser Raum war von ihm für die Dauer von 4 Tagen angemietet worden. römisch 40 hat in Deutschland ein freies Gewerbe für den Ankauf von Gold und helfe ich ihm hier bei dieser Tätigkeit. Ich bin mit dem Tragen von Pelzen und anderen geringfügigen Tätigkeiten beschäftigt. Üblicherweise mache ich keine Ankäufe von Gold und anderen Waren, dies macht römisch 40 . Diese Tätigkeit habe ich bereits vor einem Monat im selben Hotel durchgeführt. Auch damals hat römisch 40 nach Kontaktaufnahme mit Prospekten von Leuten Gold und andere Wertgegenstände angekauft. Wir sind vor vier Tagen mit zwei Autos aus Deutschland angereist. […] Wie gesagt unterstütze ich meinen Cousin römisch 40 bei seiner Tätigkeit, nämlich dem Ankauf von Gold und anderen Wertgegenständen. römisch 40 war heute um 11 Uhr gerade mit irgendeiner Tätigkeit beschäftigt, als eine ältere Dame in unsere Räumlichkeiten kam. Ausnahmsweise übernahm ich diese Person. Die Frau wollte uns sowohl einen Pelzmantel als auch Goldschmuck und Silberbesteck verkaufen. Ich fragte die Frau, ob sie weiteres Gold hätte, dann könne ich für den Pelzmantel mehr zahlen. Als sie dies verneinte, bot ich ihr für Gold, Silber und den Pelzmantel EUR 450,
  19. Sie war damit einverstanden. Mir war natürlich bewusst, dass ich mit diesem Ankauf ein tolles Geschäft gemacht habe. Ich übergab ihr EUR 450,00 und die Frau entfernte sich wieder. Ich selbst informiere mich über eine App Namens „Goldbörse“ oder über „Ögussa“ über den tagesaktuellen Goldpreis. Dies hat mir vor ca. 2 bis 3 Monaten römisch 40 beigebracht und es geht ganz leicht über das Handy. Wir verfügen auch über eine geeichte Waage. Auf diese habe ich den Goldschmuck gelegt und das Ergebnis, nämlich 85 Gramm Gold, der Frau gezeigt. Ich wusste natürlich, dass ich ihr mit insgesamt EUR 450,00 relativ wenig gezahlt habe. Nachdem die Frau gegangen war, gingen wir weiterhin der Ankaufstätigkeit nach bzw. half ich römisch 40 weiter dabei. […] Kurz nach der Kontrolle kam jedoch die Goldverkäuferin wieder zu uns. Sie war offensichtlich verärgert über das zuvor abgewickelte Geschäft, verließ aber sofort den Raum. Kurz danach kam sie wiederrum in Begleitung der ursprünglichen Kriminalbeamten und wurde uns der Betrugsverdacht gegen mich als Abwickler des Geschäfts mitgeteilt. Von der Frau wurde der verkaufte Schmuck in weiterer Folge genau identifiziert und in Beisein der Beamten neuerlich auf die Waage gelegt. Es ergab sich tatsächlich ein Wert von 85 Gramm. Mit zu Hilfenahme meines Cousins römisch 40 wurde in weiterer Folge für das Mischgold (333 und 585) ein Preis von ca. EUR 2.465,00, für die 422 Gramm Silberbesteck plus 50 Gramm Silbermesser ein Preis von EUR 221,00 errechnet. Die seriöse Gesamtsumme wäre somit nicht EUR 450,00, sondern ca. EUR 2.686,00 gewesen. Es ist somit offensichtlich, dass ich dieser Frau ca. EUR 2.236,00 zu wenig ausbezahlt habe. Aus diesem Grunde bot ich der Frau sogleich in Anwesenheit der Polizei eine Schadenswiedergutmachung in der Höhe von EUR 1.800,00 an und war sie damit einverstanden. Ich bezahlte ihr sogleich die Summe in Bar aus. Mir tut mein Verhalten leid. Ich habe die Frau betrügerisch geschädigt, weil ich jung bin und mir die Folgen nicht bewusst waren. Ich habe es ohnehin wieder gut gemacht. Mein Cousin römisch 40 hätte dieses Verhalten sich nicht gebilligt. Er war währen dieses Geschäftes nicht im Raum.“ 1.
  20. XXXX trat in Österreich abseits des Vorfalls vom XXXX .2023 viermal im Jahr 2023 und einmal 2024 polizeilich in polizeilichen Ermittlungen zu Betrug sowie Wahrnehmungen zu Gold- und Pelzankaufveranstaltungen in Erscheinung. Er war zudem Gegenstand im Verfahren der Fremdenpolizei XXXX (Schweiz) aus dem Jahr 2021 (Zunahme verdächtigen Arbeitsverträgen von Familienmitgliedern diverser Roma-Clans und Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen). Des Weiteren wurde er in der Schweiz im Jahr 2018 rechtskräftig wegen versuchten Betruges, mehrfachen Betruges, Urkundenfälschung und unlauteren Wettbewerb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In Deutschland weist die genannte Person polizeiliche Vormerkungen wegen Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte auf.1.
  21. römisch 40 trat in Österreich abseits des Vorfalls vom römisch 40 .2023 viermal im Jahr 2023 und einmal 2024 polizeilich in polizeilichen Ermittlungen zu Betrug sowie Wahrnehmungen zu Gold- und Pelzankaufveranstaltungen in Erscheinung. Er war zudem Gegenstand im Verfahren der Fremdenpolizei römisch 40 (Schweiz) aus dem Jahr 2021 (Zunahme verdächtigen Arbeitsverträgen von Familienmitgliedern diverser Roma-Clans und Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen). Des Weiteren wurde er in der Schweiz im Jahr 2018 rechtskräftig wegen versuchten Betruges, mehrfachen Betruges, Urkundenfälschung und unlauteren Wettbewerb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. In Deutschland weist die genannte Person polizeiliche Vormerkungen wegen Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte auf. XXXX ist in der Schweiz auf polizeilicher Ebene wegen Betrug im Jahr 2017 verzeichnet. In Deutschland weist er polizeiliche Vormerkungen unter anderem wegen Betrug (mehrfach) und Wucher auf. römisch 40 ist in der Schweiz auf polizeilicher Ebene wegen Betrug im Jahr 2017 verzeichnet. In Deutschland weist er polizeiliche Vormerkungen unter anderem wegen Betrug (mehrfach) und Wucher auf. XXXX ist in Deutschland in mehreren Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. So liegen unter anderem mehrfach polizeiliche Vormerkungen wegen Betruges, Wucher und Unterschlagung vor. römisch 40 ist in Deutschland in mehreren Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. So liegen unter anderem mehrfach polizeiliche Vormerkungen wegen Betruges, Wucher und Unterschlagung vor. XXXX weist in Deutschland polizeiliche Vormerkungen nach dem Waffengesetz, wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten sowie Bedrohung auf. römisch 40 weist in Deutschland polizeiliche Vormerkungen nach dem Waffengesetz, wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten sowie Bedrohung auf. 1.
  22. Der BF wurde in Deutschland nie strafgerichtlich verurteilt. In der Schweiz wurde gegen den BF von der Staatsanwaltschaft des Kantons XXXX , XXXX , rechtskräftig wegen des Missbrauches echter Schriften (Fälschung von Ausweisen) nach Art. 252 Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch – Datum der letzten Tathandlung, XXXX .2024 – eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen (insgesamt CHF 600,00) sowie eine Geldbuße in Höhe von CHF 300,00 verhängt.In der Schweiz wurde gegen den BF von der Staatsanwaltschaft des Kantons römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig wegen des Missbrauches echter Schriften (Fälschung von Ausweisen) nach Artikel 252, Absatz 4, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Datum der letzten Tathandlung, römisch 40 .2024 – eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen (insgesamt CHF 600,00) sowie eine Geldbuße in Höhe von CHF 300,00 verhängt. 1.
  23. Der BF ist Mitglied des „ XXXX -Clans“. 1.
  24. Der BF ist Mitglied des „ römisch 40 -Clans“. Zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ XXXX -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.02.2024, XXXX teilweise zusammengefasst, wie folgt festgestellt:Zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ römisch 40 -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.02.2024, römisch 40 teilweise zusammengefasst, wie folgt festgestellt: Es gibt mehrere Tätergruppen die im Rahmen einer ethnischen Vereinigung innerhalb von Großfamilien, die nach eigenen internen Gesetzten leben und die sich vor vielen Jahrzehnten aus den ehemaligen reisenden Tätergruppen der Roma und Sinti entwickelt haben, sich aber auch aus Menschen aus dem Arabischen und Polnischen Raum zusammensetzen, tätig sind. Es werden strafbare Handlungen gesetzt, die von Gewinn- und Machtstreben bei der Begehung bestimmter strafbarer Handlungen unter Beteiligung mehrerer Beteiligter gesetzt werden, wobei in die Tathandlungen bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende, oder die Aufklärung hindernde Komponente einbezogen wird oder die begangenen Straftaten einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind. Die ethnische Geschlossenheit spielt bei der Begehung der Straftaten eine herausragende Rolle, da diese Zusammenhänge der familiären Herkunft und Abstammung Kennzeichen einer strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände darstellen. Durch Verheiratung der einzelnen Mitglieder untereinander werden diese Verbindungen sodann auch noch gestärkt und besiegeln wiederum neue Allianzen, wodurch aber auch der Nachweis der Familienzusammengehörigkeit erschwert wird, wenn neue Familien in Erscheinung treten. Es kann jedoch nicht generell über alle Mitglieder der beteiligten Familien ein Generalverdacht gestülpt werden, denn nicht alle Familienmitglieder eines Clans werden selbst straffällig, wenn sie auch allenfalls von den Aufteilungen der unrechtmäßig erlangter Gelder, Güter und Werte profitieren, sich diese Personen wissentlich oder unbewusst als Geldwäscher der erlangten Beutegelder verwenden lassen oder/ und diese Vermögenswerte einen erheblichen Teil ihres eigenen Fort- und Auskommens sichern. Bei solchen Clans werden innerhalb der kriminellen Vereinigung Gruppen gebildet, die für verschiedenste kriminelle Tathandlungen zuständig sind – welche daher auch das Gebiet der Täuschungshandlungen mit Betrugsvorsatz gegenüber Opfern bearbeiten um hier eine unrechtmäßige Bereicherung durch Täuschen von Personen über Tatsachen zu erreichen. Also solche werden genannt: Verkäufer von Lederjacken, Messersets, Geschirrset und Kochgeschirrsets – alles jeweils aus angeblichen Restbeständen Messen/ Abverkauf; Dachrinnenreiniger, Dachdeckerfirmen, Pflastererpartien, Asphaltiererpartien, Bodenbelagsreiniger, Fassadenreiniger, Rip Dealer und auch Gold- und Pelzankäufer. Ein Schwerpunkt solcher (Clan-)Familien hat sich im Großraum Deutschland niedergelassen. Jeder Clanfamilie steht ein Oberhaupt vor, es gibt eigene interne „Rechtsprechungen“ und „Verhandlungen“ in welchen „Urteile“ gegen Mitglieder gesprochen werden, die nicht den Vorgaben der Familienführung entsprechen. Innerhalb dieser Großfamilien gibt es eigene Gesetze, nach denen die Mitglieder leben. Um ein geschlossener Kreis zu bleiben, werden auch die Verheiratungen innerhalb des Clans organisiert und orchestriert, sodass ein „Einsickern“ von ungebetenen Familienmitgliedern unterbunden werden kann. Von ihren Wohnsitzen aus begeben sich die Mitglieder der jeweils im Einsatz befindlichen Teams in deren Zielgebiete und arbeiten in der Folge dort ihr Aufgabengebiet ab. Um nicht als zusammengehörende kriminelle Vereinigung aufzufallen, werden die einzelnen Teams immer wieder untereinander getauscht, auch der Fuhrpark wechselt. Die Täter reisen mit irgendwelchen Gewerbeberechtigungen durch die Lande, deren tatsächliche Gültigkeit im Rahmen der angewendeten Verwendung genau zu hinterfragen wäre. Die Täter sind bestens geschult und wissen genau, was sie zu sagen und antworten haben. Beim sog. „ XXXX “ handelt es sich um eine solche derzeit teilweise unbekannte und noch auszuforschende Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit agiert und welche unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, in Erscheinung tritt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen XXXX Clan“ zuordenbar sind.Beim sog. „ römisch 40 “ handelt es sich um eine solche derzeit teilweise unbekannte und noch auszuforschende Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit agiert und welche unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, in Erscheinung tritt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen römisch 40 Clan“ zuordenbar sind. Insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Personen stellen einen Teil der „Unternehmensstruktur“ der europaweit agierenden Clanfamilie dar. Im Zusammenhang mit den bisher vorliegenden Ermittlungserkenntnissen zu beteiligten Familien ergeben sich Vernetzungen zu verschiedensten Formen der Begehung von Eigentumsdelikten wie etwa Immobilien-, Dienstleistungs-, Silberbesteck- und Teppichbetrug. Was das Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich betrifft, inseriert die Tätergruppe regelmäßig in den lokalen Zeitungen in Österreich – etwa der Kronen Zeitung – und gibt dafür viele tausende Euros aus. Die Inserate verwendet die Tätergruppe, um Kontakt zu den Opfern herzustellen und wird unter dem Titel „Pelz-Schmuckankauf“, „Pelz- und Goldankauf“ vorgetäuscht verschiedenste Waren anzukaufen. Zur Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen werden Auszüge aus dem Artikel „Gold statt Pelze“ in der Zeitschrift für Öffentliche Sicherheit 7 - 8/24 (https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2024/07_08/04_betrug.pdf, abgefragt am 17.02.2025) wie folgt festgestellt: „Wir schätzen Ihre Antiquitäten, Teppiche, Pelze und Schmuck“; „Gerne prüfen wir Ihre Erbstücke auf Echtheit“; „Wir kaufen auch Modeschmuck“ oder „Für Pelze und Nerze bis zu 8.500 €“ – damit werben „fahrende Händler“ österreichweit auf Flugblättern, die in Postkästen landen oder in Zeitungen beigelegt werden. Sie arbeiten nach der Devise: „Wer einen Pelzmantel hat, der besitzt auch Schmuck und Gold.“ Obwohl echte Pelze heute nicht mehr viel wert sind, gaukeln unseriöse Händler vor, sie kaufen zu wollen. Doch das Interesse an Pelz oder Schmuck ist nur der Haken, den sie auswerfen, denn sie sind primär an Gold in Form von Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen oder Münzen interessiert. Wer sich auf den Handel einlässt, sollte aufpassen, denn die Händler stellen es zur Bedingung, dass die Verkaufswilligen mit dem Pelz oder Schmuck auch Gold verkaufen, sonst komme es zu keinem Geschäft. Da sie nicht mit der Absicht, Gold zu verkaufen, zu den Händlern kommen, haben sie auch keines bei sich. Die Täter bieten an, die Personen mit nach Hause zu begleiten, um den Kauf an Ort und Stelle abzuschließen. Sie bieten ein „attraktives Gesamtangebot“ an. Hier besteht Überrumplungsgefahr, weshalb die Polizei davon abrät, sich nach Hause begleiten zu lassen. Meist sind die Opfer ältere Menschen, die Pelzmäntel besitzen und sich mit deren Verkauf ködern lassen. Wenn die Betrüger nach Gold fragen, geraten sie in Zugzwang: Einerseits wollen sie Pelze verkaufen und lassen sich auf die Bedingung ein, auch Gold zu verkaufen. Die Betrüger nutzen die Unbedarftheit der Kunden aus. Sie treten professionell und zuvorkommend in Erscheinung und überrumpeln die Opfer in einem Gespräch. Meist haben sie ein „Prüfset“ dabei. Sie setzen den Goldpreis des Schmucks sehr niedrig an und behaupten: „Das ist kein echtes Gold“; „der Goldpreis ist derzeit gefallen“; „der Preis gilt nur jetzt“. Die Verkaufswilligen haben keine Vergleichsmöglichkeit, ob der angebotene Goldpreis stimmt. Die Betrüger nehmen die Goldware gleich mit und sagen dem Opfer, dass sie die Pelzmäntel oder anderen Wertsachen später abholen würden, was dann meist nicht geschieht. Die Täter sind mobil. Sie mieten für wenige Tage Geschäfts- oder Hotelräume, wodurch sie Seriosität vermitteln möchten. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass sie Opfer eines Betrugs wurden, wodurch der Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet wird. Daher setzt die Kriminalpolizei verstärkt auf Prävention, um die Bevölkerung zu sensibilisieren. Zudem werden an bekannt gewordenen Verkaufsorten Kontrollen durchgeführt.“
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist sein deutscher Personalausweis im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.04.2023, XXXX , dokumentiert.2.
  27. Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist sein deutscher Personalausweis im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.04.2023, römisch 40 , dokumentiert. Die sonstigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF basieren auf dessen Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom XXXX .2023 vor dem Landeskriminalamt XXXX zu XXXX . Weitere Angaben wurden weder im gegenständlichen Beschwerdeverfahren noch im Verfahren vor der belangten Behörde getätigt.Die sonstigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF basieren auf dessen Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 .2023 vor dem Landeskriminalamt römisch 40 zu römisch 40 . Weitere Angaben wurden weder im gegenständlichen Beschwerdeverfahren noch im Verfahren vor der belangten Behörde getätigt. 2.
  28. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben verfügt, konnte getroffen werden, zumal weder in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch im Verfahren vor der belangten Behörde entsprechendes vorgebracht wurde. Der BF blieb der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung unentschuldigt fern. Dem BF wurde von der belangten Behörde sowohl im Jahr 2023 wie auch 2024 schriftliches Parteiengehör eingeräumt und wurde dieses jeweils nachweislich übernommen, doch kam es zu keiner Stellungnahme des BF. Somit war davon auszugehen, dass der BF in Österreich über kein Privat- und Familienleben verfügt. 2.
  29. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Wohnsitzes und einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet basiert auf der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. 2.
  30. Die Feststellung zum letztmaligen Aufenthalt des BF in Österreich basiert auf dessen Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag vor dem Landeskriminalamt XXXX vom XXXX .2023.2.
  31. Die Feststellung zum letztmaligen Aufenthalt des BF in Österreich basiert auf dessen Beschuldigtenvernehmung vom selben Tag vor dem Landeskriminalamt römisch 40 vom römisch 40 .
  32. 2.
  33. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 20.01.
  34. 2.
  35. Die Feststellung zum gegen den BF und weitere Personen geführten Ermittlungsverfahren wegen Pelz und Goldankauf im XXXX und XXXX 2023 in XXXX basiert auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.04.2023, XXXX . Feststellungen zum Stand des Ermittlungsverfahrens konnten nicht getätigt werden, zumal zwar von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 25.09.2024 mitgeteilt wurde, dass das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft XXXX abgetreten wurde, in der Folge jedoch seitens der Staatsanwaltschaft XXXX – trotz Urgenz – keine Auskunft zum Verfahrensstand einlangte. Eine Verurteilung erfolgte im gegenständlich maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht, doch muss auch mangels entsprechender Auskunft der Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von einem nach wie vor anhängigen Ermittlungsverfahren ausgegangen werden.2.
  36. Die Feststellung zum gegen den BF und weitere Personen geführten Ermittlungsverfahren wegen Pelz und Goldankauf im römisch 40 und römisch 40 2023 in römisch 40 basiert auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.04.2023, römisch 40 . Feststellungen zum Stand des Ermittlungsverfahrens konnten nicht getätigt werden, zumal zwar von der Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Schreiben vom 25.09.2024 mitgeteilt wurde, dass das Ermittlungsverfahren an die Staatsanwaltschaft römisch 40 abgetreten wurde, in der Folge jedoch seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 – trotz Urgenz – keine Auskunft zum Verfahrensstand einlangte. Eine Verurteilung erfolgte im gegenständlich maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht, doch muss auch mangels entsprechender Auskunft der Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von einem nach wie vor anhängigen Ermittlungsverfahren ausgegangen werden. 2.
  37. Die Feststellung betreffend die Beschuldigtenvernehmung des BF vom XXXX .2024 wegen des Verdachts des Betruges/Sachwuchers im Rahmen einer Ankaufsveranstaltung für Pelz und Gold in XXXX basieren auf dem Einvernahmeprotokoll des Landeskriminalamtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX . Zwar ist lediglich ein vom BF nicht unterfertigtes Vernehmungsprotokoll aktenkundig, doch wurde der BF von der belangten Behörde nachweislich noch am Tag der Vernehmung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Der BF wurde informiert, dass er im Verdacht stehe und hierzu in der kriminalpolizeilichen Vernehmung auch geständig gewesen sei, am XXXX .2023 in XXXX beim Ankauf von Pelzmäntel und Goldschmuck in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben. Der BF wurde eingeladen hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, was jedoch nicht geschah. Aufgrund dessen konnte die Einholung einer Kopie der unterfertigten Niederschrift unterbleiben und der Vernehmungsinhalt den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. 2.
  38. Die Feststellung betreffend die Beschuldigtenvernehmung des BF vom römisch 40 .2024 wegen des Verdachts des Betruges/Sachwuchers im Rahmen einer Ankaufsveranstaltung für Pelz und Gold in römisch 40 basieren auf dem Einvernahmeprotokoll des Landeskriminalamtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 . Zwar ist lediglich ein vom BF nicht unterfertigtes Vernehmungsprotokoll aktenkundig, doch wurde der BF von der belangten Behörde nachweislich noch am Tag der Vernehmung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm schriftliches Parteiengehör eingeräumt. Der BF wurde informiert, dass er im Verdacht stehe und hierzu in der kriminalpolizeilichen Vernehmung auch geständig gewesen sei, am römisch 40 .2023 in römisch 40 beim Ankauf von Pelzmäntel und Goldschmuck in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben. Der BF wurde eingeladen hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen, was jedoch nicht geschah. Aufgrund dessen konnte die Einholung einer Kopie der unterfertigten Niederschrift unterbleiben und der Vernehmungsinhalt den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. 2.
  39. Die Feststellungen zu polizeilichen bzw. strafgerichtlichen Vormerkungen betreffend die an den verfahrensgegenständlichen Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold beteiligten Personen, konnten anhand einer Europol-Nachricht der deutschen Behörden vom XXXX .2024 sowie aktenkundigen Auskünften der schweizerischen Behörden getroffen werden. Die (österreichische) polizeiliche Berichterstattung zu XXXX geht aus dem operativen Analysebericht des Bundeskriminalamtes vom 05.12.2024 hervor.2.
  40. Die Feststellungen zu polizeilichen bzw. strafgerichtlichen Vormerkungen betreffend die an den verfahrensgegenständlichen Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold beteiligten Personen, konnten anhand einer Europol-Nachricht der deutschen Behörden vom römisch 40 .2024 sowie aktenkundigen Auskünften der schweizerischen Behörden getroffen werden. Die (österreichische) polizeiliche Berichterstattung zu römisch 40 geht aus dem operativen Analysebericht des Bundeskriminalamtes vom 05.12.2024 hervor. 2.
  41. Dass der BF in Deutschland nie strafgerichtlich verurteilt wurde ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 24.02.
  42. Die gegen den BF in der Schweiz verhängte Strafe wegen des Missbrauches echter Schriften konnte dem ECRIS-Auszug vom 19.11.2024 entnommen werden. 2.
  43. Die Feststellungen zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ XXXX -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen beruhen auf den genannten Quellen (Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 12.02.2024, XXXX und Artikel „Gold statt Pelze“ in der Zeitschrift für Öffentliche Sicherheit 7 - 8/24 (https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2024/07_08/04_betrug.pdf, abgefragt am 17.02.2025).2.
  44. Die Feststellungen zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ römisch 40 -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen beruhen auf den genannten Quellen (Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 12.02.2024, römisch 40 und Artikel „Gold statt Pelze“ in der Zeitschrift für Öffentliche Sicherheit 7 - 8/24 (https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2024/07_08/04_betrug.pdf, abgefragt am 17.02.2025). Dass der BF Mitglied des „ XXXX -Clan“ ist, beruht auf dem Umstand, dass in seinem Falle nicht nur von einem Naheverhältnis, sondern vielmehr einer Involvierung in die im Bereich der Betrugshandlungen bestehende Clankriminalität im Rahmen des sog. „ XXXX -Clans“ ausgegangen werden muss. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, handelt es sich bei genanntem Clan um eine mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit. Diese tritt unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, sowie in Zusammenhang mit Dienstleistungs- und Teppichbetrug in Erscheinung und stellen insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Personen einen Teil der „Unternehmenskultur“ der europaweit agierenden Clanfamilie dar. Dass der BF Mitglied des „ römisch 40 -Clan“ ist, beruht auf dem Umstand, dass in seinem Falle nicht nur von einem Naheverhältnis, sondern vielmehr einer Involvierung in die im Bereich der Betrugshandlungen bestehende Clankriminalität im Rahmen des sog. „ römisch 40 -Clans“ ausgegangen werden muss. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, handelt es sich bei genanntem Clan um eine mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit. Diese tritt unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, sowie in Zusammenhang mit Dienstleistungs- und Teppichbetrug in Erscheinung und stellen insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Personen einen Teil der „Unternehmenskultur“ der europaweit agierenden Clanfamilie dar. Zwar wurde der BF bislang in Österreich nicht wegen Betrugshandlungen verurteilt, doch spricht für eine Tätigkeit des BF im Rahmen des genannten Clans in hohem Maße dessen Involvierung in zumindest drei einschlägige Ankaufsveranstaltungen für Pelz- und Gold in XXXX und XXXX im Februar und März
  45. Der Ablauf und die Vorgehensweise dieser Veranstaltungen entsprach dabei jenen Veranstaltungen, mit welchen der „ XXXX -Clan“ bekanntermaßen in Erscheinung tritt. So bot der BF in zumindest zwei Fällen älteren Personen für den Ankauf von Gold und anderen Waren wie etwa Pelz Mischpreise an, welche den tatsächlichen Wert der Waren jeweils um ein Vielfaches unterschritten. Die aktive Involvierung des BF – welche offenkundig über bloße Hilfstätigkeiten hinausging – geht ohne jeden Zweifel aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.04.2023 und dem Einvernahmeprotokoll des Landeskriminalamtes XXXX vom XXXX .2023 hervor. In der Beschuldigteneinvernahme vor dem Landeskriminalamt zeigte sich der BF zu seiner betrügerischen Vorgehensweise geständig. Der Eindruck der Involvierung in diesen Clan verstärkt sich durch die Tatsache, dass es offenkundig zu einem Zusammenwirken mit seinem – nach eigenen Angaben entfernten Verwandten bzw. Cousin – XXXX kam. Dieser ist als Veranstalter der Ankaufsveranstaltungen anzusehen, zumal aus der vorliegenden polizeilichen Berichterstattung sowie der Vernehmung des BF hervorgeht, dass er die Veranstaltungen bewarb und die entsprechenden Räumlichkeiten anmietete. Er trat in Deutschland bereits in mehreren Fällen strafrechtlich in Erscheinung und liegen gegen ihn unter anderem mehrfach polizeiliche Vormerkungen wegen Betruges, Wucher und Unterschlagung vor. An den von XXXX organisierten Veranstaltungen im Februar und März 2023 wirkten des Weiteren XXXX und XXXX mit. Erstgenannter ist in der Schweiz auf polizeilicher Ebene wegen Betruges im Jahr 2017 verzeichnet und weist in Deutschland polizeiliche Vormerkungen unter anderem wegen Betruges (mehrfach) und Wuchers auf. Zweitgenannter wurde in der Schweiz 2018 bereits rechtskräftig wegen (versuchten) Betruges, mehrfachen Betruges, Urkundenfälschung und unlauterem Wettbewerb verurteilt und war 2021 Gegenstand in einem Verfahren betreffend „Zunahme verdächtigen Arbeitsverträgen von Familienmitgliedern diverser Roma-Clans und Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen“. In Deutschland weist er polizeiliche Vormerkungen wegen Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte auf. Letztlich war bei der Ankaufsveranstaltung in XXXX auch ein – nach Angaben des BF weiterer Verwandter – XXXX zugegen. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.02.2024 sowie der vorliegenden operativen Kriminalanalyse des Bundeskriminalamtes vom 05.12.2024 kann entnommen werden, dass der Familienname des BF sowie die anderslautenden Familiennamen der übrigen angeführten Personen, dem „ XXXX -Clan“ zugeordnet werden können. Auch dies spricht für eine Zugehörigkeit zu genanntem Clan. Darüber hinaus kann den Feststellungen zur Clankriminalität entnommen werden, dass die ethnische Geschlossenheit bei der Begehung der Straftaten eine herausragende Rolle spielt, da diese Zusammenhänge der familiären Herkunft und Abstammung Kennzeichen einer strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände darstellen. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum sog. „ XXXX -Clan“ ausgehen. Zwar wurde der BF bislang in Österreich nicht wegen Betrugshandlungen verurteilt, doch spricht für eine Tätigkeit des BF im Rahmen des genannten Clans in hohem Maße dessen Involvierung in zumindest drei einschlägige Ankaufsveranstaltungen für Pelz- und Gold in römisch 40 und römisch 40 im Februar und März
  46. Der Ablauf und die Vorgehensweise dieser Veranstaltungen entsprach dabei jenen Veranstaltungen, mit welchen der „ römisch 40 -Clan“ bekanntermaßen in Erscheinung tritt. So bot der BF in zumindest zwei Fällen älteren Personen für den Ankauf von Gold und anderen Waren wie etwa Pelz Mischpreise an, welche den tatsächlichen Wert der Waren jeweils um ein Vielfaches unterschritten. Die aktive Involvierung des BF – welche offenkundig über bloße Hilfstätigkeiten hinausging – geht ohne jeden Zweifel aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.04.2023 und dem Einvernahmeprotokoll des Landeskriminalamtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 hervor. In der Beschuldigteneinvernahme vor dem Landeskriminalamt zeigte sich der BF zu seiner betrügerischen Vorgehensweise geständig. Der Eindruck der Involvierung in diesen Clan verstärkt sich durch die Tatsache, dass es offenkundig zu einem Zusammenwirken mit seinem – nach eigenen Angaben entfernten Verwandten bzw. Cousin – römisch 40 kam. Dieser ist als Veranstalter der Ankaufsveranstaltungen anzusehen, zumal aus der vorliegenden polizeilichen Berichterstattung sowie der Vernehmung des BF hervorgeht, dass er die Veranstaltungen bewarb und die entsprechenden Räumlichkeiten anmietete. Er trat in Deutschland bereits in mehreren Fällen strafrechtlich in Erscheinung und liegen gegen ihn unter anderem mehrfach polizeiliche Vormerkungen wegen Betruges, Wucher und Unterschlagung vor. An den von römisch 40 organisierten Veranstaltungen im Februar und März 2023 wirkten des Weiteren römisch 40 und römisch 40 mit. Erstgenannter ist in der Schweiz auf polizeilicher Ebene wegen Betruges im Jahr 2017 verzeichnet und weist in Deutschland polizeiliche Vormerkungen unter anderem wegen Betruges (mehrfach) und Wuchers auf. Zweitgenannter wurde in der Schweiz 2018 bereits rechtskräftig wegen (versuchten) Betruges, mehrfachen Betruges, Urkundenfälschung und unlauterem Wettbewerb verurteilt und war 2021 Gegenstand in einem Verfahren betreffend „Zunahme verdächtigen Arbeitsverträgen von Familienmitgliedern diverser Roma-Clans und Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen“. In Deutschland weist er polizeiliche Vormerkungen wegen Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte auf. Letztlich war bei der Ankaufsveranstaltung in römisch 40 auch ein – nach Angaben des BF weiterer Verwandter – römisch 40 zugegen. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 12.02.2024 sowie der vorliegenden operativen Kriminalanalyse des Bundeskriminalamtes vom 05.12.2024 kann entnommen werden, dass der Familienname des BF sowie die anderslautenden Familiennamen der übrigen angeführten Personen, dem „ römisch 40 -Clan“ zugeordnet werden können. Auch dies spricht für eine Zugehörigkeit zu genanntem Clan. Darüber hinaus kann den Feststellungen zur Clankriminalität entnommen werden, dass die ethnische Geschlossenheit bei der Begehung der Straftaten eine herausragende Rolle spielt, da diese Zusammenhänge der familiären Herkunft und Abstammung Kennzeichen einer strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände darstellen. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit begründet von einer Zugehörigkeit des BF zum sog. „ römisch 40 -Clan“ ausgehen. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF der Beschwerdeverhandlung fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. Es konnte somit aufgrund des dokumentierten Verhaltens des BF in Verbindung mit den Berichten zum „ XXXX -Clan“ von der Mitgliedschaft des BF in diesem Clan ausgegangen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF der Beschwerdeverhandlung fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. Es konnte somit aufgrund des dokumentierten Verhaltens des BF in Verbindung mit den Berichten zum „ römisch 40 -Clan“ von der Mitgliedschaft des BF in diesem Clan ausgegangen werden.
  47. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2024, G304 2296887-1/2Z, abgesprochen wurde.Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2024, G304 2296887-1/2Z, abgesprochen wurde. 3.
  48. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.
  49. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot): 3.1.
  50. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  51. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 10Abs.

1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Rechtsvertreterin des BF keine entsprechenden Einwendungen.Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Rechtsvertreterin des BF keine entsprechenden Einwendungen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

§ 67Abs.

1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass ein Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlich oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung geführt hat. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). Es ist zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen (VwGH 24.4.2020, Ra 2020/21/0008; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0157). Eine negative Gefährdungsprognose setzt jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage voraus (VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass ein Fehlverhalten eines Fremden auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlich oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung geführt hat. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). Es ist zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen (VwGH 24.4.2020, Ra 2020/21/0008; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0157). Eine negative Gefährdungsprognose setzt jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage voraus (VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die – durch das strafrechtlich relevante Verhalten – bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die – durch das strafrechtlich relevante Verhalten – bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen strafrechtlich relevante Betrugshandlungen im Rahmen von Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold vor dem Hintergrund der in diesem Bereich existierender sog. Clankriminalität. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war der BF in zumindest 3 Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold im Februar und März 2023 involviert. In zwei von diesen Veranstaltungen setzte er in jeweils einem Angriff betrügerische Handlungen durch das Anbieten von um ein Vielfaches zu niedriger Mischpreise. So nahm der BF Anfang März 2023 in den hierfür angemieteten Räumlichkeiten ein älteres Ehepaar, welches Handtaschen, Lederjacken und Porzellanpuppen verkaufen wollte, in Empfang. Der bekannten Vorgehensweise entsprechend, stellte der BF dem Ehepaar den Ankauf für EUR 1.200,00 in Aussicht, wies jedoch auch darauf hin, dass nur in Kombination mit Gold angekauft würde. Letztlich wurde für den Ankauf inklusive von Goldschmuckstücken ein Mischpreis von EUR 1.300,00 angeboten, welcher um etwa EUR 5.000,00 unter dem tatsächlichen Wert des Schmuckes lag. Wenige Wochen später trat der BF bereits ein weiteres Mal betrügerisch im Rahmen einer derartigen Ankaufsveranstaltung in Erscheinung. Einer älteren Dame bot der BF für Gold, Silber und einen Pelzmantel EUR 450,00, wobei ihm der tagesaktuelle Goldpreis sowie das Wertmissverhältnis zum tatsächlichem Wert von etwa EUR 2.236,00 bekannt war. Letztlich bot der BF dem Opfer in Anwesenheit von Kriminalbeamten eine Schadenswiedergutmachung in der Höhe von EUR 1.800,00 an und wurde dieser Betrag noch an Ort und Stelle ausgezahlt. Schon durch diese Darstellung der Taten des BF, die Wiederholung binnen weniger Wochen und die skrupellose sowie organisierte und geplante Vorgehensweise im Rahmen einer mobilen organisierten kriminellen Gruppe, kommt eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Es ist klar ersichtlich, dass sich der BF im Rahmen der Clankriminalität bekannter Betrugshandlungen – Betrug im Rahmen von Veranstaltungen zum Ankauf von Pelz und Gold – bediente, um anderen Personen teils beträchtliche Vermögensschäden zuzufügen und sich selbst zu bereichern. Hierin kann ein besonders hoher sozialer Störwert erkannt werden, zumal oftmals ältere Menschen Opfer der Betrugshandlungen wurden. Das Vorgehen des BF entsprach dabei im Wesentlichen dem bekannten Vorgehen bei Betrugshandlungen im Rahmen derartiger Ankaufsveranstaltungen. So fanden diese in eigens hierfür angemieteten Hotelräumlichkeiten statt und wurde hierfür im Vorfeld durch Inserate bzw. Prospekte geworben. Zudem kann den Feststellungen entnommen werden, dass das vordringliche Interesse auf den Ankauf von Gold gerichtet war und Pelze sowie sonstige Ware nur in Kombination mit Gold angekauft wurden. Da es bekanntermaßen immer wieder – insbesondere gegen ältere Menschen – zu betrügerischen Handlungen im Rahmen derartiger Veranstaltungen kommt und solche auch durch den BF gesetzt wurden, kann eine vom BF ausgehende Gefährdung nicht in Abrede gestellt werden. Dass zumindest in einem Fall eine Schadenswiedergutmachung erfolgte ist zu relativieren, da dies in Anwesenheit von Kriminalbeamten unter Vorhalt der betrügerischen Handlungen erfolgte. Zwar gab der BF in seiner Beschuldigtenvernehmung an, dass er lediglich mit dem Tragen von Pelzen und anderen geringfügigen Tätigkeiten beschäftigt sei und üblicherweise keine Ankäufe mache. Diese Angaben sind jedoch bereits vor dem Hintergrund des bereits Anfang März 2023 durch den BF erfolgten Ankaufs, in dessen Rahmen seine betrügerischen Handlungen erstmals dokumentiert wurden, nicht haltbar. Aufgrund des Umstandes, dass der BF zweimal binnen weniger Wochen betrügerisch in Erscheinung trat, muss von einer laufenden – teils betrügerischen – Ankaufstätigkeit ausgegangen werden. Auch die Verantwortung des BF vor dem Landeskriminalamt, wonach er jung gewesen sei und ihm die Folgen seines Handelns nicht bewusst gewesen seien, gereicht ihm aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht zum Vorteil. Es wird nicht verkannt, dass die zuletzt gegen den BF geführten Ermittlungen letztlich nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten. Dennoch wurde im Rahmen der Ermittlungsverfahren insbesondere die wiederkehrende Beteiligung des BF im Rahmen von Veranstaltungen zu Pelz- und Goldankäufen sowie die in diesen Zusammenhang gesetzten Betrugshandlungen zweifelsfrei dokumentiert. Da es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071), ist dieses Verhalten in der gegenständlichen Gefährdungsprognose jedenfalls zu berücksichtigen. Es wird nicht verkannt, dass die zuletzt gegen den BF geführten Ermittlungen letztlich nicht zu strafgerichtlichen Verurteilungen führten. Dennoch wurde im Rahmen der Ermittlungsverfahren insbesondere die wiederkehrende Beteiligung des BF im Rahmen von Veranstaltungen zu Pelz- und Goldankäufen sowie die in diesen Zusammenhang gesetzten Betrugshandlungen zweifelsfrei dokumentiert. Da es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071), ist dieses Verhalten in der gegenständlichen Gefährdungsprognose jedenfalls zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der BF zuletzt in der Schweiz aufgrund eines im April 2024 erfolgten Missbrauches echter Schriften (Fälschung von Ausweisen) rechtskräftig bestraft bzw. verurteilt wurde. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der BF im März 2023 binnen weniger Wochen zumindest zwei Mal in Zusammenhang mit Pelz- und Goldankauf betrügerisch in Erscheinung trat, wenngleich ihm keine führende Rolle im Rahmen der Ankaufsveranstaltungen attestiert werden kann. Es wird nicht verkannt, dass die Tathandlungen bereits 2 Jahre zurückliegen und seitdem keine Beteiligung im Rahmen von Pelz- und Goldankaufsveranstaltungen mehr dokumentiert wurde. In Verbindung mit dem Umstand, dass im Falle des BF begründet von einer Zugehörigkeit zum sog. „ XXXX -Clan“ ausgegangen werden kann, muss auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt noch von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden und kann dem BF aktuell noch keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. In diesem Sinne trat der BF zuletzt im April 2024 in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung.Es wird nicht verkannt, dass die Tathandlungen bereits 2 Jahre zurückliegen und seitdem keine Beteiligung im Rahmen von Pelz- und Goldankaufsveranstaltungen mehr dokumentiert wurde. In Verbindung mit dem Umstand, dass im Falle des BF begründet von einer Zugehörigkeit zum sog. „ römisch 40 -Clan“ ausgegangen werden kann, muss auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt noch von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden und kann dem BF aktuell noch keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. In diesem Sinne trat der BF zuletzt im April 2024 in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung. Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Zuletzt war der BF im Februar und März 2023 in Österreich aufhältig, war jedoch noch nie mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und ging nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Es liegen somit keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Aufenthaltsdauer vor. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben. Vielmehr ist sein Lebensmittelpunkt in Deutschland zu verorten. Seine Bindung zu Deutschland ist angesichts seines dortigen Aufenthaltes und Lebensmittelpunktes als aufrecht anzusehen. Eine Erwerbstätigkeit des BF in Österreich im Rahmen des Pelz- und Goldankaufs steht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls nicht entgegen, zumal in diesem Zusammenhang stattfindende weitere Betrugshandlungen nicht ausgeschlossen werden können bzw. zu erwarten sind. Gegen den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet spricht in hohem Maße dessen Delinquenz in Verbindung mit der bestehenden Wiederholungsgefahr. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. 3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Die belangte Behörde stützt das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot unter anderem auf § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG und führte aus, dass der BF als Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ XXXX -Clans“ anzusehen sei bzw. der Mitgliedschaft dringend verdächtig sei. Diese kriminelle Organisation begehe schwerwiegende strafbare Handlungen, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Nach § 67 Abs. 3 Z 2 FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter anderem erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört oder angehört hat.Die belangte Behörde stützt das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot unter anderem auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG und führte aus, dass der BF als Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ römisch 40 -Clans“ anzusehen sei bzw. der Mitgliedschaft dringend verdächtig sei. Diese kriminelle Organisation begehe schwerwiegende strafbare Handlungen, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Nach Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter anderem erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört oder angehört hat. Der mit „Kriminelle Organisation“ betitelte § 278a StGB lautet wie folgt:Der mit „Kriminelle Organisation“ betitelte Paragraph 278 a, StGB lautet wie folgt: „§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),„§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,), 1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, 2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und 3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.“ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 4, gilt entsprechend.“ Wenngleich aus den Feststellungen zum sog. „ XXXX -Clan“ durchaus Merkmale hervorgehen, die auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB schließen lassen, kann gegenständlich die Feststellung zum Vorliegen einer derartigen kriminellen Organisation unterbleiben. Zwar würde das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB und eine Angehörigkeit des BF den Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG erfüllen, was grundsätzlich die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermöglichen würde. Dennoch bedarf es zur Beurteilung, ob die Verhängung eines solchen auch tatsächlich gerechtfertigt ist, stets einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden und der sich daraus erschließenden Persönlichkeit (vgl. VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – selbst unter der Annahme, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert(e) – als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls unangemessen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in Deutschland und Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt wurde und lediglich in der Schweiz eine Vorstrafe wegen Ausweisfälschung aufweist. Zuletzt gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Pelz- und Goldankäufen führten (bislang) zu keinen strafgerichtlichen Verurteilungen oder Anklagen. Bereits dieser Umstand sowie, dass der BF vor dem Landeskriminalamt geständig war und sogleich Schadenswiedergutmachung – wenngleich im Beisein der Beamten – geleistet wurde, lässt die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes erkennen. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass der BF im Rahmen der Ankaufsveranstaltung offenkundig keine führende Rolle einnahm und diese nicht organisierte, indem er etwa Räumlichkeiten anmietete. Da die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes somit von vornherein nicht anzudenken war, konnte die Feststellung zum Vorliegen einer kriminellen Organisation unterbleiben.Wenngleich aus den Feststellungen zum sog. „ römisch 40 -Clan“ durchaus Merkmale hervorgehen, die auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB schließen lassen, kann gegenständlich die Feststellung zum Vorliegen einer derartigen kriminellen Organisation unterbleiben. Zwar würde das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB und eine Angehörigkeit des BF den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG erfüllen, was grundsätzlich die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermöglichen würde. Dennoch bedarf es zur Beurteilung, ob die Verhängung eines solchen auch tatsächlich gerechtfertigt ist, stets einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden und der sich daraus erschließenden Persönlichkeit vergleiche VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – selbst unter der Annahme, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert(e) – als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls unangemessen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in Deutschland und Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt wurde und lediglich in der Schweiz eine Vorstrafe wegen Ausweisfälschung aufweist. Zuletzt gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Pelz- und Goldankäufen führten (bislang) zu keinen strafgerichtlichen Verurteilungen oder Anklagen. Bereits dieser Umstand sowie, dass der BF vor dem Landeskriminalamt geständig war und sogleich Schadenswiedergutmachung – wenngleich im Beisein der Beamten – geleistet wurde, lässt die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes erkennen. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass der BF im Rahmen der Ankaufsveranstaltung offenkundig keine führende Rolle einnahm und diese nicht organisierte, indem er etwa Räumlichkeiten anmietete. Da die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes somit von vornherein nicht anzudenken war, konnte die Feststellung zum Vorliegen einer kriminellen Organisation unterbleiben. Die belangte Behörde stützt das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf § 67 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist auszuführen, dass die vom BF gesetzten Betrugshandlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Z 3 leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können, weshalb keinesfalls von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die schon zu § 67 Abs. 3 Z 2 FPG getätigten Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verwiesen.Die belangte Behörde stützt das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist auszuführen, dass die vom BF gesetzten Betrugshandlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Ziffer 3, leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können, weshalb keinesfalls von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die schon zu Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG getätigten Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verwiesen. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der

§ 67Abs.

2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der

Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Es bedarf im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des BF in Zusammenschau mit der gegebenen Wiederholungsgefahr eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine weiteren Betrugshandlungen mehr setzen wird. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Schwere seiner Straftaten, allerdings erfolgte (noch) keine Verurteilung des BF und ist ob des bereits verstrichenen Zeitraumes von etwa 2 Jahren zumindest fraglich, ob es zu einer solchen kommen wird. Wie bereits ausgeführt zeigte sich der BF zumindest in einem Fall vor dem Landeskriminalamt geständig und kam es sogleich zu einer Schadenswiedergutmachung. Wenngleich der BF als Mitglied des „ XXXX -Clans“ anzusehen ist, wurden die Ankaufsveranstaltungen offenkundig nicht von ihm organisiert. Letztlich handelte es sich auch nicht um Verbrechen gegen Leib- und Leben und somit zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges.Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht und verkennt es auch nicht die Schwere seiner Straftaten, allerdings erfolgte (noch) keine Verurteilung des BF und ist ob des bereits verstrichenen Zeitraumes von etwa 2 Jahren zumindest fraglich, ob es zu einer solchen kommen wird. Wie bereits ausgeführt zeigte sich der BF zumindest in einem Fall vor dem Landeskriminalamt geständig und kam es sogleich zu einer Schadenswiedergutmachung. Wenngleich der BF als Mitglied des „ römisch 40 -Clans“ anzusehen ist, wurden die Ankaufsveranstaltungen offenkundig nicht von ihm organisiert. Letztlich handelte es sich auch nicht um Verbrechen gegen Leib- und Leben und somit zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges. In Anbetracht dieser Umstände ist gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren vorzugehen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist jedoch nicht anzudenken. Zwar ist seine Teilnahme lediglich in drei Fällen aktenkundig, doch ist schon aufgrund der Beteiligung im Rahmen des sog. „ XXXX -Clans“ begründet von einer mehrfachen Teilnahme auszugehen. Anzumerken ist auch, dass es in zwei der drei dokumentierten Veranstaltungsteilnahmen binnen weniger Wochen zu zwei Betrugshandlungen kam. Eine weitere Herabsetzung war aufgrund der anzunehmenden Wiederholungsgefahr nicht anzudenken. Auch die familiären und privaten Verhältnisse des BF rechtfertigen keine weitere Herabsetzung.Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist jedoch nicht anzudenken. Zwar ist seine Teilnahme lediglich in drei Fällen aktenkundig, doch ist schon aufgrund der Beteiligung im Rahmen des sog. „ römisch 40 -Clans“ begründet von einer mehrfachen Teilnahme auszugehen. Anzumerken ist auch, dass es in zwei der drei dokumentierten Veranstaltungsteilnahmen binnen weniger Wochen zu zwei Betrugshandlungen kam. Eine weitere Herabsetzung war aufgrund der anzunehmenden Wiederholungsgefahr nicht anzudenken. Auch die familiären und privaten Verhältnisse des BF rechtfertigen keine weitere Herabsetzung. Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 3 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt.Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 3 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 70Abs.

3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung aus, dass der BF im Auftrag und als Mitglied einer kriminellen Organisation an Vermögensdelikten beteiligt gewesen sei. Zu diesem Zweck sei er extra mit Mittätern aus Deutschland angereist und gehe aus den Ermittlungen hervor, dass die „Touren“ in verschiedensten Zusammensetzungen regelmäßig wiederholt werden, wobei immer wieder andere Gegenden aufgesucht würden und sich die Zusammensetzung der Täter ständig ändere. Es könne begründet davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde sich von strafbaren Handlungen abhalten zu lassen, weswegen die sofortige Ausreise bzw. die Verhinderung einer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz des Vermögens Dritter jedenfalls dringend geboten sei. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Interesse der Bevölkerung geboten und habe ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden können. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.09.2024, G315 2296885-1/10Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in Zusammenschau mit seiner Involvierung in die im Bereich der Betrugshandlungen bestehende Clankriminalität und der noch 2024 in der Schweiz erfolgten strafgerichtlichen Bestrafung bzw. Verurteilung, von Wiederholungsgefahr auszugehen ist.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.09.2024, G315 2296885-1/10Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in Zusammenschau mit seiner Involvierung in die im Bereich der Betrugshandlungen bestehende Clankriminalität und der noch 2024 in der Schweiz erfolgten strafgerichtlichen Bestrafung bzw. Verurteilung, von Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Der im § 70 Abs. 3 FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal er zuletzt offenkundig in einem Hotel nächtigte. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.Der im Paragraph 70, Absatz 3, FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal er zuletzt offenkundig in einem Hotel nächtigte. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf. Im Ergebnis war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2296887.1.00

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