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{'item': 'I403 2308490-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 34§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 4§ 28§ 1§ 58§ 46a§ 55§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlI403 2308490-1 SpruchI403 2308492-1/3EI403 2308491-1/3EI403 2308490-1/3E, I403 2308492-1/3E, I403 2308491-1/3E, I

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen werden

§ 34Asyl

G 2005 und § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen werden

Paragraph 34, AsylG 2005 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführerin) reiste am 25.03.2024 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin) am 25.03.2024 mit einem Reisezug über den Binnengrenzübergang Brenner von Italien kommend nach Österreich. In weiterer Folge versuchten sie am 25.03.2024 über den Binnengrenzübergang Kufstein/Kiefersfelden nach Deutschland zu reisen, wurden dabei aber angehalten und in weiterer Folge nach Österreich zurückgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder am 26.03.2024 Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. römisch 40 (im Folgenden Erstbeschwerdeführerin) reiste am 25.03.2024 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführerin) am 25.03.2024 mit einem Reisezug über den Binnengrenzübergang Brenner von Italien kommend nach Österreich. In weiterer Folge versuchten sie am 25.03.2024 über den Binnengrenzübergang Kufstein/Kiefersfelden nach Deutschland zu reisen, wurden dabei aber angehalten und in weiterer Folge nach Österreich zurückgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder am 26.03.2024 Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Am 08.04.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Konsultationsverfahren gem. Art. 12

(4)der Dublin-VO mit Italien eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz Schutz gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Zahl: W235 2294720 1/4E) vom 30.12.2024 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Am 08.04.2024 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 12,
(4)der Dublin-VO mit Italien eingeleitet. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz Schutz gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Zahl: W235 2294720 1/4E) vom 30.12.2024 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 30.01.2025 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführerinnen

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen

§ 46FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 30.01.2025 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführerinnen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit Schreiben vom 27.02.2025 wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zu den Beschwerdeführerinnen: Die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Sie sind Staatsangehörige Ghanas. Zwei volljährige Söhne der Erstbeschwerdeführerin leben in Ghana, zudem die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin. Ihre Eltern leben getrennt. Zu ihrem Vater, ihrem Bruder und ihren Söhnen hat die Erstbeschwerdeführern ein gutes Verhältnis und stehen sie in Kontakt. Der Vater ist krank und geht keiner Arbeit nach, der Bruder übernimmt Gelegenheitsarbeiten. Die Erstbeschwerdeführerin lebte in XXXX und arbeitete für die Gemeinde. Sie heiratete 2016 den ghanaischen Staatsbürger XXXX und zog im Oktober 2016 zu ihm nach Italien. Die Beschwerdeführerinnen verfügten über inzwischen abgelaufene Aufenthaltstitel für Italien. Die Familie besuchte Ghana zweimal für mehrere Monate zu Urlaubszwecken (Mai 2018 bis Ende Juli 2018 und November 2018 bis März 2019) und reiste auch einmal nach Kanada. Die Erstbeschwerdeführerin lebte in römisch 40 und arbeitete für die Gemeinde. Sie heiratete 2016 den ghanaischen Staatsbürger römisch 40 und zog im Oktober 2016 zu ihm nach Italien. Die Beschwerdeführerinnen verfügten über inzwischen abgelaufene Aufenthaltstitel für Italien. Die Familie besuchte Ghana zweimal für mehrere Monate zu Urlaubszwecken (Mai 2018 bis Ende Juli 2018 und November 2018 bis März 2019) und reiste auch einmal nach Kanada. Die Erstbeschwerdeführerin trennte sich von ihrem Ehemann und beantragte in Ghana die Scheidung. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen und besteht seit mehr als einem Jahr kein Kontakt zu ihm. Zuletzt sah sie ihren Ehemann im März 2024 in Italien. Die Beschwerdeführerinnen versuchten im März 2024 nach Deutschland zu reisen, wurde aber an der Grenze nach Österreich zurückgewiesen. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an Bluthochdruck und hat einen Eisenmangel; aufgrund von Schlafstörungen war sie im Mai und im Juni 2024 in psychologischer Betreuung. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen sind gesund. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. Sie besuchte vom 26.07.2024 bis 25.08.2024 einen Kurs der BBU GmbH zu „Verhalten und Zusammenleben in Österreich“ in Ausmaß von 7,5 Stunden. Vom 24.04.2024 bis 05.09.2024 war sie im Rahmen der Tagesbetreuung der BBU GmbH in der Küche und in der Wäscherei tätig. Aufgrund der Kinderbetreuung hat die Erstbeschwerdeführerin noch keinen Deutschkurs besucht. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen wurden in Italien geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht die
  3. Klasse einer Volksschule, die Drittbeschwerdeführerin ist noch in keiner Bildungseinrichtung. Die Beschwerdeführerinnen werden in Ghana nicht verfolgt oder bedroht. 1.
  4. Zur Lage in Ghana: Ghana wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Ghana keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Sicherheitslage Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil (BMEIA 5.2024; vgl. EDA 18.1.2024).Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern relativ sicher und stabil (BMEIA 5.2024; vergleiche EDA 18.1.2024). Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen kommen, insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 30.1.2024). Gewisse politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen führen sporadisch zu Protesten (EDA 18.1.2024). In der Vergangenheit sind diese friedlich verlaufen (AA 30.1.2024). Bei Demonstrationen sind gewalttätige Ausschreitungen möglich und können nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.1.2024; vgl. AA 30.1.2024). Auch Straßenblockaden kommen vor (EDA 18.1.2024).Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen kommen, insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 30.1.2024). Gewisse politische, soziale und wirtschaftliche Spannungen führen sporadisch zu Protesten (EDA 18.1.2024). In der Vergangenheit sind diese friedlich verlaufen (AA 30.1.2024). Bei Demonstrationen sind gewalttätige Ausschreitungen möglich und können nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.1.2024; vergleiche AA 30.1.2024). Auch Straßenblockaden kommen vor (EDA 18.1.2024). Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 18.1.2024). Insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) besteht erhöhte Unsicherheit, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden (AA 30.1.2024; vgl. EDA 18.1.2024). Die Überwachung der Grenzgebiete wurde deutlich verstärkt (FD 22.1.2024).Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land (EDA 18.1.2024). Insbesondere im Norden von Ghana (Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West, Upper East, Bono, Bono East und Oti) besteht erhöhte Unsicherheit, dass terroristische oder kriminelle Gruppen aus dem Nachbarland Burkina Faso auch in Ghana operativ tätig werden (AA 30.1.2024; vergleiche EDA 18.1.2024). Die Überwachung der Grenzgebiete wurde deutlich verstärkt (FD 22.1.2024). Die Gefahr von bewaffneten Raubüberfällen und Kleinkriminalität kann nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 5.2024) Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 30.1.2024). Ferner besteht in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (BMEIA 5.3.2024; vgl. EDA 18.1.2024, FD 22.1.2024). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (BMEIA 5.3.2024). Dabei kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, die wiederholt Todesopfer und Verletzte fordern (EDA 18.1.2024).Ferner besteht in den nördlichen Landesteilen (Nord Volta, Northern and Upper-East Regions) die Gefahr von Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (BMEIA 5.3.2024; vergleiche EDA 18.1.2024, FD 22.1.2024). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (BMEIA 5.3.2024). Dabei kann es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen, die wiederholt Todesopfer und Verletzte fordern (EDA 18.1.2024). In den Regionen Northern Region, North-East, Savannah Region, Upper West und Upper East besteht ferner die Gefahr von Entführungen und Überfällen, auch auf den Hauptverkehrsstrecken (AA 30.1.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.1.2024): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 1.3.2024 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.3.2024): Reiseinformation Ghana (Republik Ghana), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 5.3.2024 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (18.1.2024): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html#eda5a642c, Zugriff 8.3.2024 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (22.1.2024): Ghana, Benin, Conseils par pays/destination, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ghana/#sante, Zugriff 1.3.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechte werden in Ghana grundsätzlich geachtet, es besteht allerdings noch einige Herausforderungen bezüglich Geschlechtergerechtigkeit und Diskriminierung marginalisierter Gruppen (BMZ 27.10.2023). Die Kommission für Menschenrechte und Verwaltungsjustiz (Commission on Human Rights and Administrative Justice, CHRAJ), die als autonome Behörde eingerichtet wurde, verfügt über Büros im ganzen Land und vermittelt und schlichtet Fälle, die von Einzelpersonen gegen Regierungsbehörden oder Privatunternehmen vorgebracht werden. Die CHRAJ arbeitet ohne offenkundige Einmischung der Regierung. Einige Kritiker stellen jedoch ihre Fähigkeit in Frage, unabhängig gegen Korruption auf hoher Ebene zu ermitteln. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die CHRAJ ist groß (USDOS 20.3.2023). Laut Verfassung ist der Oberste Gerichtshof die letzte Instanz. Die Beklagten können jedoch beim Gerichtshof der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten Rechtsmittel wegen angeblicher Menschenrechtsverletzungen einlegen. Der Zugang zu den Gerichten steht den Bürgern offen, um Schadenersatz für Menschenrechtsverletzungen oder deren Beendigung einzuklagen (USDOS 20.3.2023). Das Amt für Berufsnormen der Polizei untersuchte ebenfalls Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten und brachte einige Fälle zum Abschluss, wenn auch selten unter großer Öffentlichkeitswirkung. Beobachter hielten das Gremium für relativ unabhängig, aber in seinen Beratungen für wenig effektiv (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 20.3.2023). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten, auch wenn es zu einigen Missbräuchen kam (FH 2023; vgl. USDOS 20.32024). Die Menschen in Ghana können frei und lebhaft Ihre Meinung äußern, private Diskussion führen (FH 2023), selbst Kritik an der Regierung ist möglich und üblich (RSF 2023). Individuelle Meinungsäußerung werden in den sozialen Medien nicht eingeschränkt (FH 2023).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten, auch wenn es zu einigen Missbräuchen kam (FH 2023; vergleiche USDOS 20.32024). Die Menschen in Ghana können frei und lebhaft Ihre Meinung äußern, private Diskussion führen (FH 2023), selbst Kritik an der Regierung ist möglich und üblich (RSF 2023). Individuelle Meinungsäußerung werden in den sozialen Medien nicht eingeschränkt (FH 2023). Ghana hat eine vielfältige Medienlandschaft. Auf die meisten Pressedelikte wie Verleumdung stehen seit 2011 keine Haftstrafen mehr. Allerdings kommen Zivilklagen auf hohe Summen, etwa wegen Berichten über Korruption und Machtmissbrauch, vor. Manche Medien üben politisch oder wirtschaftlich motivierte Selbstzensur. Es kam mehrfach vor, dass Sicherheitskräfte Redaktionen gestürmt haben. Immer wieder bedrohen Politiker und andere bekannte Persönlichkeiten Journalisten oder ihre Anhänger werden handgreiflich. Auch hat die Polizei Journalisten wegen vermeintlicher Beleidigung des Präsidenten festgenommen (RSF 2023). Die NGO Reporter ohne Grenzen konstatierte in ihrer Rangliste der Pressefreiheit 2022 in Ghana eine Verschlechterung der Meinungsfreiheit (AI 28.3.2023). Während des gesamten Jahres 2022 kam es zu einer Häufung von tätlichen Angriffen und Morddrohungen gegen Journalisten, und die Regierung zeigte sich zunehmend intolerant gegenüber abweichenden Äußerungen von Reportern (FH 2023). Für das Jahr 2023 belegt Ghana in der Rangliste der Pressefreiheit Platz 62 von 180 untersuchten Ländern (RSF 2024). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen geachtet (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2024). Es kam allerdings zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2024), bzw. wurde die Versammlungsfreiheit manchmal nicht von der Regierung respektiert (BAMF 17.1.2024); vgl. USDOS 20.3.
  5. Für Versammlungen oder Demonstrationen sind keine Genehmigungen erforderlich (FH 2023); USDOS berichtet hingegen, dass Polizeidienst und Richter, die über Protestgenehmigungen entscheiden, Demonstrationen manchmal behindern oder stark einschränken. Im Juni 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um einen spontanen Schülerprotest an einer islamischen Oberschule in Accra gewaltsam aufzulösen. Die Behörden entfernten daraufhin den stellvertretenden Regionalkommandanten von seinem Posten, und die Polizei organisierte bestimmte Polizeieinheiten neu, um den Zugang zu Schulungen zur Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern (USDOS 20.3.2023).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und wird im Allgemeinen geachtet (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2024). Es kam allerdings zu Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (USDOS 20.3.2024), bzw. wurde die Versammlungsfreiheit manchmal nicht von der Regierung respektiert (BAMF 17.1.2024); vergleiche USDOS 20.3.
  6. Für Versammlungen oder Demonstrationen sind keine Genehmigungen erforderlich (FH 2023); USDOS berichtet hingegen, dass Polizeidienst und Richter, die über Protestgenehmigungen entscheiden, Demonstrationen manchmal behindern oder stark einschränken. Im Juni 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um einen spontanen Schülerprotest an einer islamischen Oberschule in Accra gewaltsam aufzulösen. Die Behörden entfernten daraufhin den stellvertretenden Regionalkommandanten von seinem Posten, und die Polizei organisierte bestimmte Polizeieinheiten neu, um den Zugang zu Schulungen zur Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern (USDOS 20.3.2023). Verschiedene inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Die Regierungsbeamten sind oft kooperativ und gehen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 20.3.2024). NGOs können im Allgemeinen frei agieren und spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und Transparenz der Regierung (FH 2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland](17.1.2024): Briefing Notes Zusammenfassung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-29188457/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_Ghana%2C_Juli_bis_Dezember_2023%2C_31.12.2023.pdf?nodeid=29189115&vernum=-2, Zugriff 12.3.2024 - BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (27.10.2023): Dezentralisierung und Verbesserung der öffentlichen Finanzen sowie Stärkung der Menschenrechte und Gleichberechtigung, https://www.bmz.de/de/laender/ghana/kernthema-frieden-9874, Zugriff 14.3.2024 - FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - RSF - Reporter ohne Grenzen
(2024): Ghana, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/ghana, 14.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Frauen Die Verfassung und die Gesetze sehen für Frauen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie für Männer in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum, Staatsangehörigkeit und Erbrecht vor (USDOS 20.3.2023). Trotz der gesetzlichen Gleichberechtigung werden Frauen gesellschaftlich diskriminiert, insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ihre Bildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten begrenzt sind. Der Anteil der Frauen an den Universitäten hat jedoch in den letzten Jahren zugenommen (FH 2023). Es kommt zur Diskriminierung von Frauen in Beschäftigung und Beruf. Frauen in städtischen Zentren und solche mit Qualifikationen und Ausbildung werden kaum mit offenen Vorurteilen konfrontiert, aber es gibt nach wie vor Widerstände gegen Frauen, die in nicht-traditionelle Bereiche einsteigen oder eine entsprechende Berufsausbildung anstreben. Es gibt nur unzureichende Systeme zum Schutz von Frauen vor sexueller Belästigung und anderer Gewalt am Arbeitsplatz (USDOS 20.3.2023). Während sich die Regierung im Allgemeinen bemüht, das Gesetz durchzusetzen, sind die überwiegend männlichen Stammesführer und Häuptlinge befugt, den Zugang zu Land und die Nutzung innerhalb ihrer Stammesgebiete zu regeln. In diesen Gebieten erhalten Frauen seltener als Männer Zugangsrechte zu großen, fruchtbaren Grundstücken. Witwen werden häufig von den Verwandten ihres verstorbenen Mannes aus ihren Häusern vertrieben, und oft fehlen ihnen das Bewusstsein oder die Mittel, um ihre Eigentumsrechte vor Gericht zu verteidigen (USDOS 20.3.2023). Es gibt einen Gesetzesentwurf, der Affirmative Action Bill. Dieser wurde bereits dreimal im Parlament behandelt und liegt seit 2011 in verschiedenen Fassungen vor, wurde aber noch nicht verabschiedet (GBC 2.12.2023). Die Affirmative Action-Gesetze sind politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die historisch und systematische Ungleichheiten ausgleichen sollen (GNA 8.3.2024). Die Affirmative Action Bill sieht unter anderem vor, dass mindestens 40 % der öffentlichen Ämter für Frauen reserviert werden (GBC 2.12.2023). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben sich beteiligt, wenn auch nicht in der gleichen Anzahl wie Männer (USDOS 20.3.2023). Frauen sind formal politisch gleichberechtigt, haben aber in der Praxis vergleichsweise wenige Führungspositionen inne (FH 2023). Drei Frauen kandidierten für das Präsidentenamt 2020, und es gab eine weibliche Vizepräsidentschaftskandidatin von einer der beiden größten Parteien, dem National Democratic Congress (USDOS 20.3.2023). Bei den Wahlen im Dezember 2020 errangen Frauen 40 Sitze im Parlament, ein leichter Anstieg gegenüber den Ergebnissen von 2016 und der größte Anteil seit der Wiedereinführung des Mehrparteiensystems (FH 2023). Kulturelle und traditionelle Faktoren schränkten die Beteiligung von Frauen am politischen Leben ein. Frauen haben weniger Führungspositionen inne als Männer, und Frauen bleiben in politischen Kampagnen und in gewählten Ämtern Sexismus, Belästigungen und Gewaltandrohungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz stellt die Vergewaltigung von Frauen unter Strafe, nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigung und häusliche Gewalt blieben ein ernstes Problem. Die Behörden setzten die Gesetze nicht wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Die Domestic Violence and Victim Support Unit (DOVVSU) des ghanaischen Polizeidienstes arbeitet bei der Bekämpfung von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt eng mit dem Ministerium für soziale Wohlfahrt, dem Sekretariat für häusliche Gewalt, CHRAJ, der Legal Aid Commission, der Ark Foundation, UNICEF, dem UN-Bevölkerungsfonds, der nationalen Sektion der International Federation of Women Lawyers und mehreren anderen Menschenrechts-NGOs zusammen. Ferner führt die DOVVSU auch Aufklärungsarbeit in den Gemeinden und im Radio durch. Sie verfügt des weiteren über einen klinischen Psychologen, der Überlebende häuslicher Gewalt betreut (USDOS 20.3.2023). Es gibt drei von der Regierung betriebene Heime für Überlebende häuslicher Gewalt, das Madina Social Welfare Center, das Center for Abused Children und das nationale One-Stop-Center der DOVVSU (USDOS 20.3.2023). Es gibt kein Gesetz, das sexuelle Belästigung ausdrücklich verbietet, obwohl die Behörden einige Fälle von sexueller Belästigung auf der Grundlage von Körperverletzung und anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verfolgen (USDOS 20.3.2023). Mehrere Gesetze enthalten Bestimmungen zum Verbot von Geschlechtsverstümmlung (FGM/C). Obwohl sie nur selten an erwachsenen Frauen durchgeführt wird, ist diese Praxis in einigen Regionen nach wie vor ein ernstes Problem für Mädchen unter 18 Jahren. Nach Angaben des Ministeriums für Gender, Kinder und sozialen Schutz war FGM/C in der Region Upper East mit einer Prävalenzrate von 27,8 % deutlich häufiger als auf nationaler Ebene mit 3,8 %. Laut dem Multiple Indicator Cluster Survey (MICS) 2017-2018 sind Frauen in ländlichen Gebieten dreimal so häufig von FGM/C betroffen wie Frauen in städtischen Gebieten (3,6 % gegenüber 1,2 %). Interventionsprogramme waren teilweise erfolgreich bei der Verringerung der Prävalenz von FGM/C, insbesondere in den nördlichen Regionen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - GBC - GBC Ghana Online (2.12.2024): https://www.gbcghanaonline.com/general/affirmative-action-bill/2023/, Zugriff 14.3.2024 - GNA - Ghana News Agency (8.3.2024): https://gna.org.gh/2024/03/panelists-urge-immediate-enactment-of-the-affirmative-action-bill/, Zugriff 14.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Kinder Die Staatsbürgerschaft wird durch Geburt im Land oder außerhalb des Landes erworben, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil des Kindes Staatsbürger ist. Kinder, die bei der Geburt nicht registriert werden oder keine Ausweispapiere haben, könnten vom Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialversicherung ausgeschlossen werden. Obwohl für die Einschulung eine Geburtsurkunde erforderlich ist, geben die Behörden an, dass Kindern der Zugang zur Bildung nicht aufgrund fehlender Dokumente verweigert wird. Die Behörden beurteilen die Geburtenregistrierungen auf nicht diskriminierende Weise (USDOS 20.3.2023). Die Verfassung sieht eine gebührenfreie, obligatorische und allgemeine Grundbildung für alle Kinder vom Kindergarten bis zur Mittelschule vor. Die Regierung setzt die gebührenfreie Einschulung in die weiterführende Schule fort (USDOS 20.3.2023). Es gibt weiterhin Berichte über männliche Lehrer, die sowohl weibliche als auch männliche Schüler sexuell belästigten und bedrängten. Körperliche Misshandlung und körperliche Züchtigung von Kindern geben Anlass zur Sorge. Lokale Sozialarbeiter überwachen Fälle von Kindesmissbrauch und Vernachlässigung nur selten wirksam (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren. Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratungen sind zwar illegal, aber nach wie vor ein Problem, vor allem in den Regionen Northern, North East, Upper East, Savannah und Volta am höchsten, während sie in den Regionen Greater Accra, Ashanti und Ahafo am niedrigsten war (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, obwohl es den Verkauf, das Grooming oder den Einsatz von Kindern für die kommerzielle Ausbeutung nicht ausdrücklich erwähnt. Die Behörden setzen die Gesetze nicht wirksam durch. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Die Teilnahme an sexuellen Aktivitäten mit Personen, die jünger als 16 Jahre sind, ist illegal. Das Gesetz stellt die Nutzung eines Computers zur Veröffentlichung, Herstellung, Beschaffung oder zum Besitz von Kinderpornografie unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Tötung von Kindern, doch mehrere NGOs berichteten, dass Gemeinden in der Region Upper East "Geisterkinder" töteten, die mit körperlichen Behinderungen geboren wurden und bei denen der Verdacht bestand, dass sie von bösen Geistern besessen waren. Lokale und traditionelle Regierungsstellen arbeiten mit NGOs zusammen, um die Öffentlichkeit für die Ursachen von Behinderungen und deren Behandlung zu sensibilisieren und Kinder zu retten, die von rituellen Tötungen bedroht waren. Die Behörden setzen die gesetzlichen Verbote der Kindstötung durch (USDOS 20.3.2023). Die Abwanderung von Kindern in städtische Gebiete setzte sich aufgrund der wirtschaftlichen Not in den ländlichen Gebieten fort. Die Kinder müssen sich oft selbst versorgen, um zu überleben, was sowohl zur sexuellen Ausbeutung von Kindern als auch zur Schulabbrecherquote beiträgt. Mädchen, die auf der Straße leben, sind besonders anfällig für kommerzielle sexuelle Ausbeutung (USDOS 20.3.2023). Die Ausbeutung von Kindern in der Landwirtschaft und im Bergbau ist nach wie vor ein Problem. Auch in der Fischereiindustrie wurden ähnliche Missbräuche gemeldet, insbesondere in der Region um den Voltasee (FH 2023; vgl. AI 28.3.2023). Im April 2022 zeigte ein Dokumentarfilm des britischen Fernsehsenders Channel 4 Aufnahmen von erst zehn Jahre alten Kindern, die auf Kakaoplantagen mit Macheten arbeiteten. Im August erhoben 60 ghanaische Kinder und Jugendliche zwischen fünf und 17 Jahren gegen einen Kakaoproduzenten den Vorwurf, die Gesetze zur Kinderarbeit verletzt zu haben. Die Rechtsbeistände der Minderjährigen führten an, dass die Kinder und Jugendlichen körperliche Verletzungen und Reptilienbisse erlitten hätten, giftigen Pestiziden und Düngemitteln ausgesetzt waren und häufig nicht zur Schule gingen (AI 28.3.2023).Die Ausbeutung von Kindern in der Landwirtschaft und im Bergbau ist nach wie vor ein Problem. Auch in der Fischereiindustrie wurden ähnliche Missbräuche gemeldet, insbesondere in der Region um den Voltasee (FH 2023; vergleiche AI 28.3.2023). Im April 2022 zeigte ein Dokumentarfilm des britischen Fernsehsenders Channel 4 Aufnahmen von erst zehn Jahre alten Kindern, die auf Kakaoplantagen mit Macheten arbeiteten. Im August erhoben 60 ghanaische Kinder und Jugendliche zwischen fünf und 17 Jahren gegen einen Kakaoproduzenten den Vorwurf, die Gesetze zur Kinderarbeit verletzt zu haben. Die Rechtsbeistände der Minderjährigen führten an, dass die Kinder und Jugendlichen körperliche Verletzungen und Reptilienbisse erlitten hätten, giftigen Pestiziden und Düngemitteln ausgesetzt waren und häufig nicht zur Schule gingen (AI 28.3.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ghana 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094495.html, Zugriff 4.3.2024 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisefreiheit ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird von der Regierung im Allgemeinen respektiert. Allerdings können schlecht ausgebaute Straßennetze und Banditentum das Reisen außerhalb der Hauptstadt erschweren. Die Polizei richtet illegale Kontrollpunkte ein, um von Reisenden Bestechungsgelder zu verlangen (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Ghana, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094362.html, Zugriff 4.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Nach einem schwierigen Jahr geht es langsam wieder aufwärts. Das Wirtschaftswachstum im Jahr 2023 betrug immerhin noch 1,2 %. Für 2024 erwartet der IWF ein Plus des BIP von 2,7 %. Dies soll vor allem auf verstärkten Aktivitäten im Bergbau- und Ölsektor und damit steigenden Exporterlösen sowie wahlbedingten Staatsausgaben beruhen (GTAI 18.1.2024). Zu den größten Industriezweigen, zählen der Bergbau, Holzwirtschaft, Aluminiumschmelzen, Lebensmittelverarbeitung, Zement, Erdöl und kleinerer Schiffsbau (LI 2.2024). Der Bergbausektor spielt eine wichtige Rolle in der ghanaischen Wirtschaft und die Bergbaubranche ist der größte Steuerzahler des Landes und leistet einen erheblichen Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt (WKO 4.1.2024). Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 2.260 Euro gehört Ghana zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (LI 3.2024b); der Privatkonsum ist nach wie vor eingeschränkt (GTAI 18.1.2024). Die Arbeitslosenquote lag 2022 bei 3,9 % (WKO 2.2024). Bei der Durchführung der Reformen zur Überwindung einer Wirtschaftskrise haben die Behörden daran gearbeitet die wirksamsten Sozialschutzprogramme zu erweitern, vor allem für die gefährdete Bevölkerung. Im Jahr 2023 verdoppelten sie die Leistungen im Rahmen des bestehenden zielgerichteten Bargeldtransferprogramms "Living Empowerment Against Poverty", und es wird erwartet, dass diese Leistungen im Jahr 2024 noch einmal verdoppelt werden, wodurch der Leistungsumfang von etwa 6 % auf 12 % (des Verbrauchs der Haushalte vor dem Transfer) steigt - und dazu beiträgt, Armut und Ungleichheit deutlich zu verringern (IMF 18.1.2024). Im Bildungsbereich wurden die Zuweisungen für das Ghana School Feeding Program und die Kopfpauschale ebenfalls erhöht. Und im Gesundheitssektor haben die Behörden die Zuweisung an die Nationale Krankenversicherungsbehörde um mehr als 40 % aufgestockt, um medizinische Leistungen, wichtige Medikamente und Impfstoffe für die Schwächsten zu decken. Dies sind wichtige Maßnahmen zum Schutz der Bedürftigen, die im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms regelmäßig überwacht werden (IMF 18.1.2024). Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 6.10.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2023): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398, Zugriff 8.3.2024 - GTAI - German Trade & Invest (18.1.2024): Getrübte Aussichten trotz leichter Verbesserung, https://www.gtai.de/de/trade/ghana/wirtschaftsumfeld/getruebte-aussichten-trotz-leichter-verbesserung—251974, Zugriff 8.3.2024 - IMF - International Monetary Fond (29.1.2024): Ghana: Transforming a Crisis into a Journey Toward Prosperity, https://www.imf.org/en/News/Articles/2024/01/29/cf-ghana-transforming-a-crisis-into-a-journey-toward-prosperity, Zugriff 11.3.2024 - LI - Laenderdaten.info (2.2024): Kennziffern der Wirtschaft in Ghana, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Ghana/wirtschaft.php, Zugriff 5.3.2024 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2024): Länderprofil GHANA, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-ghana.pdf?_gl=1*1p4fwos*_ga*MTE1MzcxODkyNi4xNjkwMTk5MjYz*_ga_TJBEG291F0*MTcwOTYyNzM0Mi4xMi4xLjE3MDk2Mjc0MTguMC4wLjA., Zugriff 8.3.2024 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.1.2024): Ghana wird zum größten Goldproduzenten Afrikas, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/ghana-wird-zum-groessten-goldproduzenten-afrikas, Zugriff 5.3.2024 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend (BMEIA 5.3.2024). Außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse und es kommt zu unzureichender Versorgung mit Medikamenten (AA 30.1.2024; vgl. BMEIA 5.3.2024).Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend (BMEIA 5.3.2024). Außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Es herrschen schlechte hygienische Verhältnisse und es kommt zu unzureichender Versorgung mit Medikamenten (AA 30.1.2024; vergleiche BMEIA 5.3.2024). Mit rund 5.490 ausgebildeten Ärzten in Ghana stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,16 Ärzte zur Verfügung. Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 23 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 3.2024a). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 30.1.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.1.2024): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372, Zugriff 1.3.2024 - BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.3.2024): Reiseinformation Ghana (Republik Ghana), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 5.3.2024 - LI - Laenderdaten.info (3.2024a): Gesundheitswesen in Ghana, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Ghana/gesundheit.php, Zugriff 1.3.2024 Rückkehr Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 20.3.2023). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland Ghana ist Frontex Europa. Die BBU informiert über die Möglichkeiten im Heimatland (BMI 2024). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vgl. FE 2024). Frontex führt die Wiedereingliederungshilfe nicht selbst durch, sondern stützt sich auf das Fachwissen zuverlässiger Wiedereingliederungspartner aus dem zivilgesellschaftlichen Sektor, mit denen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen wurden (FE 2024). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland Ghana ist Frontex Europa. Die BBU informiert über die Möglichkeiten im Heimatland (BMI 2024). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ ermöglicht mitunter sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung (BMI 2024; vergleiche FE 2024). Frontex führt die Wiedereingliederungshilfe nicht selbst durch, sondern stützt sich auf das Fachwissen zuverlässiger Wiedereingliederungspartner aus dem zivilgesellschaftlichen Sektor, mit denen Partnerschaftsrahmenvereinbarungen geschlossen wurden (FE 2024). In Einklang mit seinem in der Rechtsgrundlage festgelegten Mandat unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder bei der Wiedereingliederung sowohl in den ersten Tagen nach der Ankunft im Herkunftsland als auch bei der längerfristigen Unterstützung von bis zu 12 Monaten (Rückkehrhilfe) zur Unterstützung der Wiedereingliederung (FE 2024). Als unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland wird das Post-arrival Paket im Wert von 615 Euro, als Sachleistung oder in Bar angeboten. Zum langfristigen Reintegrationsunterstützung gehört das Post-return Paket in der Höhe von € 2.000. Davon erhalten Rückkehrer 200 Euro als Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2024; vgl. FE 2024).In Einklang mit seinem in der Rechtsgrundlage festgelegten Mandat unterstützt Frontex die EU-Mitgliedstaaten und die assoziierten Schengen-Länder bei der Wiedereingliederung sowohl in den ersten Tagen nach der Ankunft im Herkunftsland als auch bei der längerfristigen Unterstützung von bis zu 12 Monaten (Rückkehrhilfe) zur Unterstützung der Wiedereingliederung (FE 2024). Als unmittelbare Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland wird das Post-arrival Paket im Wert von 615 Euro, als Sachleistung oder in Bar angeboten. Zum langfristigen Reintegrationsunterstützung gehört das Post-return Paket in der Höhe von € 2.000. Davon erhalten Rückkehrer 200 Euro als Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2024; vergleiche FE 2024). Quellen: - BMI - Bundesministerium für Inneres [Austria]
(2024): Ghana, So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/ghana/ghana_deutsch.html, Zugriff 8.3.2024 - FE - Frontex Europa
(2024): Reintegration assistance, https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/, Zugriff 8.3.2024 - USDOS - US Department of State [USA](20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089217.html, Zugriff 4.3.2024
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin in Ghana und ihren Umzug nach Italien ergeben sich aus ihren Angaben gegenüber der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Italien und den Urlaubsreisen ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 19.06.
  2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme am 19.06.2024 und der „Bestätigung über psychologische Betreuung“ vom 23.07.
  3. Der Besuch des Kurses der BBU GmbH zu „Verhalten und Zusammenleben in Österreich“ wird auf Grundlage der im Akt einliegenden Bestätigung festgestellt, die Tätigkeit im Tagesprogramm auf Basis einer ebenfalls im Akt einliegenden Bestätigung der BBU GmbH. In der Erstbefragung am 26.03.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin klar, dass sie keinen Fluchtgrund habe, sondern Italien nur verlassen habe, um ihrem früheren Ehemann zu entkommen. Sie habe bei einer Rückkehr nach Ghana nichts zu befürchten, sondern nur Angst vor ihrem in Italien lebenden Mann. In der Einvernahme am 19.06.2024 gab sie an, dass sie nicht nach Ghana zurück wolle, weil sie keine Arbeit finden werde, nachdem sie 2016 ihre Stelle gekündigt habe. In der Einvernahme nach Zulassung ihres Asylverfahrens, am 29.01.2025, erklärte sie, nicht nach Ghana zurück zu wollen, da ihre Kinder in Europa eine bessere Zukunft hätten. Wegen des Wassers bestünde die Gefahr, dass ihre Kinder, die Europa gewöhnt seien, krank würden. Auch in der Beschwerde wurde kein Sachverhalt vorgebracht, der eine Verfolgung nahelegen würde. Daraus ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen in Ghana nicht verfolgt oder bedroht werden. Die Feststellungen zur Lage in Ghana ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das sowohl in den Bescheiden wie auch in der Beschwerde zitiert wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  5. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
  6. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, brachten die Beschwerdeführerinnen gar nicht vor, in Ghana verfolgt zu werden. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann wurde und wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, verfolgt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich kein Konnex zu Ghana besteht, brachte die Erstbeschwerdeführerin doch vor, in Italien Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein und deswegen nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, wo ihr Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren C-621/21 geht ebenfalls ins Leere, da sich aus den unter Punkt 1.2. zitierten Länderfeststellungen nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen in Ghana automatisch aufgrund ihres Geschlechts psychischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sein werden; der Hinweis im Länderinformationsblatt darauf, dass Vergewaltigung und häusliche Gewalt ein ernstes Problem bleiben und Frauen gesellschaftlich diskriminiert werden, reicht nicht aus, um eine derartige Gefahrenlage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht jedoch nicht aus, um den Flüchtlingsstatus zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerd gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerd gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ghana mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ghana mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Ghana die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin ihre alte Anstellung in der Gemeinde nicht wiedererlangen sollte, so ist sie doch erwerbsfähig und gesund und verfügt über Arbeitserfahrung. Auch wenn ihr Vater nicht mehr in der Lage sein sollte, zu arbeiten, so kann sie durch ihren Bruder und ihre beiden volljährigen Söhne Unterstützung erwarten, sei es finanzieller Natur, sei es durch Unterstützung bei der Kinderbetreuung. Die Familie kann den Beschwerdeführerinnen auch eine Unterkunft nach ihrer Rückkehr bieten. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Ghana möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Ghana möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle ihrer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Ghana nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden und sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Ghana

§ 1Z 8 HSt

V als sicherer Herkunftsstaat.Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer gemeinsamen Rückkehr nach Ghana nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würden und sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Ghana

Paragraph eins, Ziffer 8, HStV als sicherer Herkunftsstaat. In Bezug auf die seitens der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin an Bluthochdruck und Eisenmangel leidet, vermag jedenfalls keine schwere Erkrankung nahezulegen. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Ghana in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen.In Bezug auf die seitens der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10). Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin an Bluthochdruck und Eisenmangel leidet, vermag jedenfalls keine schwere Erkrankung nahezulegen. Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Ghana in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen. Soweit von der Erstbeschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass ihre Kinder das Wasser in Ghana nicht gewöhnt seien und sie fürchte, dass sie dort erkranken würden, reicht dieser vage Hinweis nicht aus, um eine Gefährdung der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen aufzuzeigen, zumal die Erstbeschwerdeführerin selbst zweimal mehrere Monate mit ihren Töchtern in Ghana verbrachte und sie damit freiwillig den Lebensumständen in Ghana aussetzte. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Nichterteilung von Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 ("Aufenthaltstitel besonderer Schutz") unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel besonderer Schutz") unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass die Erstbeschwerdeführerin in Italien Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann geworden sei und dass dessen derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt sei und er daher auch wieder in Ghana sein könne. In Italien sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 erfolgt, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist – somit, wenn der betroffenen Person im Herkunftsland Gewalt droht und sie dort keinen ausreichenden staatlichen Schutz vor derartigen Bedrohungen vorfindet. Die vage Möglichkeit, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der seit mehr als zehn Jahren in Italien lebt, in Ghana sein könnte, reicht aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, um von einer Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin in Ghana auszugehen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte auch immer angegeben, aus Furcht vor ihrem Ehemann nicht nach Italien zurückkehren zu wollen; in Bezug auf Ghana hatte sie eine von ihm ausgehende Bedrohung nicht genannt.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 erfolgt, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist – somit, wenn der betroffenen Person im Herkunftsland Gewalt droht und sie dort keinen ausreichenden staatlichen Schutz vor derartigen Bedrohungen vorfindet. Die vage Möglichkeit, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der seit mehr als zehn Jahren in Italien lebt, in Ghana sein könnte, reicht aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, um von einer Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin in Ghana auszugehen. Die Erstbeschwerdeführerin hatte auch immer angegeben, aus Furcht vor ihrem Ehemann nicht nach Italien zurückkehren zu wollen; in Bezug auf Ghana hatte sie eine von ihm ausgehende Bedrohung nicht genannt. Ansonsten kommen in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen keine der formellen Erteilungsvoraussetzungen des § 57 AsylG 2005 in Betracht. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war ihnen daher nicht zuzuerkennen.Ansonsten kommen in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen keine der formellen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 in Betracht. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war ihnen daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zu den Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Gegenständlich führen die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet unstreitig miteinander ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, jedoch greifen die erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht in dieses ein, da sie alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/22/0240, mwN und Verweis auf EGMR 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, NL 2003, 263).Gegenständlich führen die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet unstreitig miteinander ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, jedoch greifen die erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht in dieses ein, da sie alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind vergleiche VwGH 14.03.2013, 2012/22/0240, mwN und Verweis auf EGMR 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, NL 2003, 263). Hinsichtlich des in Italien lebenden Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin besteht kein Familienleben, hat sie diesen doch verlassen und besteht auch kein Kontakt zwischen ihm und den Kindern, für die die Erstbeschwerdeführerin das Sorgerecht hat. Zu prüfen ist somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2006, Sisojeva u.a. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerinnen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2006, Sisojeva u.a. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen seit ihrer Einreise vor einem Jahr nicht als so lange zu bewerten, als dass sie ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerinnen seit ihrer Einreise vor einem Jahr nicht als so lange zu bewerten, als dass sie ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde. Auch verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, während die Beschwerdeführerinnen ihren Lebensunterhalt seit ihren verfahrensgegenständlichen Asylantragstellungen durchgehend über die staatliche Grundversorgung bestreiten. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen der Erstbeschwerdeführerin nicht verkennt und durchaus würdigt, darf im gegebenen Zusammenhang darüber hinaus maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich hierbei ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50).Auch verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, während die Beschwerdeführerinnen ihren Lebensunterhalt seit ihren verfahrensgegenständlichen Asylantragstellungen durchgehend über die staatliche Grundversorgung bestreiten. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht einzelne Integrationsbemühungen der Erstbeschwerdeführerin nicht verkennt und durchaus würdigt, darf im gegebenen Zusammenhang darüber hinaus maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass sie sich hierbei ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Ziffer 50,). In Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführerinnen ist überdies zu berücksichtigen, dass

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN).In Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführerinnen ist überdies zu berücksichtigen, dass

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274, mwN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich sowohl die siebenjährige Zweitbeschwerdeführerin als auch die vierjährige Drittbeschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich die Zweitbeschwerdeführerin die

  1. Klasse einer Volksschule besucht, ist hervorzuheben, dass ein Wechsel in das Schulsystem Ghanas aufgrund des jungen Alters und der Sozialisierung durch ihre aus Ghana stammenden Mutter leicht möglich sein wird und eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle ihrer Rückkehr im Familienverband nicht anzunehmen ist. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit der Kindesmutter ausgegangen werden kann, ist überdies auch die Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen in Ghana sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich sowohl die siebenjährige Zweitbeschwerdeführerin als auch die vierjährige Drittbeschwerdeführerin noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Wenngleich die Zweitbeschwerdeführerin die
  2. Klasse einer Volksschule besucht, ist hervorzuheben, dass ein Wechsel in das Schulsystem Ghanas aufgrund des jungen Alters und der Sozialisierung durch ihre aus Ghana stammenden Mutter leicht möglich sein wird und eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle ihrer Rückkehr im Familienverband nicht anzunehmen ist. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr mit der Kindesmutter ausgegangen werden kann, ist überdies auch die Betreuung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen in Ghana sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten. Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der volljährigen Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie spricht naturgemäß nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen ihres Heimatlandes weiterhin vertraut. Darüber hinaus hat sie in XXXX Berufserfahrung gesammelt und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer Eltern, Geschwister und volljährigen Söhne. Raum für die Annahme, dass sie im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der volljährigen Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat. Sie spricht naturgemäß nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen ihres Heimatlandes weiterhin vertraut. Darüber hinaus hat sie in römisch 40 Berufserfahrung gesammelt und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer Eltern, Geschwister und volljährigen Söhne. Raum für die Annahme, dass sie im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls zuungunsten der Beschwerdeführerinnen und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und waren die von der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidungen daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls zuungunsten der Beschwerdeführerinnen und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch ihre Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und waren die von der belangten Behörde erlassenen Rückkehrentscheidungen daher nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen für Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie sind auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Die Beschwerdeführerinnen verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide): Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Ghana zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführerinnen keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführerinnen keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide): Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs.

1a FPG, sodass es hierfür keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit können die Beschwerdeführerinnen auch nicht in Rechten verletzt sein.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass es hierfür keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit können die Beschwerdeführerinnen auch nicht in Rechten verletzt sein. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

§ 18Abs.

1 BFA-VG, da die Beschwerdeführerinnen aus Ghana und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, da die Beschwerdeführerinnen aus Ghana und damit aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide richtet und war

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide richtet und war

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zur Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren trotz Antrages in der Beschwerde unterbleiben, da der Sachverhalt feststand und unbestritten blieb und die Erstbeschwerdeführerin auch keinerlei Verfolgung in Ghana geltend machte. In der Beschwerde werden die bereits im angefochtenen Bescheid verwendeten Länderfeststellungen herangezogen, so dass sich auch deren Erörterung in einer Verhandlung erübrigt. Das Gericht konnte sich daher im gegenständlichen Erkenntnis auf die tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid stützen, denen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.2308490.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.