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{'item': 'I423 2303442-1'}

Obsah (4)§ 8Art. 133Art. 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlI423 2303442-1 SpruchI423 2303442-1/8E, I423 2303442-1/8E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.02.2025 MÜNDLICH VE

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste mit einem Visum zur Arbeitsaufnahme nach Österreich ein. Zwei Tage nach Gültigkeitsablauf stellte er am 27.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe den Sudan wegen des Krieges verloren und habe er zwei Freunde in Wien verloren. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) wiederholte er seinen Fluchtgrund und fügte hinzu: „[…] ich bin ausgereist, als der Krieg kam. Allgemein wegen der Lage. Ich hatte einen Aufenthaltstitel für die Emirate.“ Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass viele seiner Freunde und Arbeitskollegen im Krieg umgekommen seien. Leute seien auch von der Regierung und dem Militär gefoltert worden. Mit Bescheid vom 25.10.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Sudan festgestellt (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 25.10.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Sudan festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine 14-tägige Frist gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21.11.2024 wurde vorrangig auf die volatile Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Bezug genommen. Aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation wäre der Beschwerdeführer im Sudan in Lebensgefahr. Die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen seien veraltet und berücksichtigen nicht die aktuelle Lage, sodass die tatsächliche Rückkehrsituation des Beschwerdeführers unrichtig beurteilt worden sei. Ihm drohe eine asylrelevante Verfolgung wegen (unterstellter) politischer Einstellung. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Am 27.02.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte das Fernbleiben eines Vertreters. Die Entscheidung wurde nach Schluss der Verhandlung verkündet. Noch am selben Tag beantragte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsangehöriger, Mitte 30, ledig und kinderlos und Moslem. Seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Arabisch, außerdem Englisch und etwas Deutsch. Er stammt aus der Provinz XXXX und hat eine universitäre Ausbildung abgeschlossen. Durch seine Tätigkeiten in Erdölförderunternehmen konnte er sich den Lebensunterhalt sichern. Im Sudan leben die Eltern, drei Brüder und die Großmutter des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingscamp. Zu ihnen besteht telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsangehöriger, Mitte 30, ledig und kinderlos und Moslem. Seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Arabisch, außerdem Englisch und etwas Deutsch. Er stammt aus der Provinz römisch 40 und hat eine universitäre Ausbildung abgeschlossen. Durch seine Tätigkeiten in Erdölförderunternehmen konnte er sich den Lebensunterhalt sichern. Im Sudan leben die Eltern, drei Brüder und die Großmutter des Beschwerdeführers in einem Flüchtlingscamp. Zu ihnen besteht telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer hat den Sudan mit einem Aufenthaltstitel für die Vereinten Arabischen Emirate legal verlassen. Mit einem vom 28.11.2023 bis 25.05.2024 gültigen Visum für Erwerbszwecke reiste er weiter nach Österreich. Nach Ablauf der Visumsgültigkeit stellte er am 27.05.2024 gegenständlichen Asylantrag. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, gesund und arbeitsfähig. Angehörige in Österreich hat er nicht. Er hat keine Sorgepflichten, bezieht Leistungen der Grundversorgung, ist nicht erwerbstätig und befindet sich in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis. 1.
  2. Zum Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer hat den Sudan wegen des Krieges und der allgemein vorherrschenden Lage verlassen. Er wird im Sudan weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer im Sudan weder vonseiten der RSF, noch von staatlicher Seite eine Verfolgung, weil eine Konfliktpartei ihm die Unterstützung der jeweils anderen vorwerfen würde. 1.
  3. Zur Lage im Sudan: 1.3.
  4. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Sudan (auszugsweise soweit entscheidungsrelevant) wiedergegeben: 1.3.1.
  5. Politische Lage Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär-islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärische Übergangsrat (Transitional Military Council – TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vgl. BS 23.2.2022, UKHO 6.2023).Nach monatelangen Volksaufständen in allen Bundesstaaten endete im Sudan 2019 das autoritär-islamistische Regime, das 30 Jahre die Geschicke des Landes lenkte. Die Aufstände, die zunächst aufgrund eines dramatischen Anstiegs der Lebensmittelpreise ausbrachen, spitzten sich schnell zu und forderten den Sturz von Präsident Omar al-Baschir (BS 23.2.2022; vergleiche AA 1.6.2022). Die Lage dieser bis dahin friedlichen Proteste für wirtschaftliche sowie politische Reformen eskalierte bei der gewaltsamen Auflösung einer Sitzblockade vor dem Armee-Hauptquartier am 3.6.2019 – Berichten zufolge starben dabei über Hundert Demonstrierende. Die anschließende Revolution führte in der Folge zur Entmachtung des Langzeit-Diktators al-Baschir im April 2019 (AA 1.6.2022). Nach dem Umsturz übernahm für kurze Zeit der sog. militärische Übergangsrat (Transitional Military Council – TMC) die Macht (UKHO 6.2023), Verhandlungen zwischen dem TMC und dem Oppositionsbündnis „Kräfte für Freiheit und Wandel“ (Forces for Freedom and Change – FFC) führten aber dennoch zu einer zivil-geführten Übergangsregierung (AA 1.6.2022; vergleiche BS 23.2.2022, UKHO 6.2023). Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die „Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der Souveränitätsrat (Sovereignty Council – SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 23.2.2022; vgl. AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022).Zwei Abkommen - die „Political Declaration“ und die „Constitutional Declaration“ - dienen als Basis für die Übergangsphase und den Machttransfer auf die zivil-geführte Regierung (AA 1.6.2022). Die „Constitutional Declaration“ erschuf Institutionen der Exekutive, Legislative und Judikative, die den Sudan in der Übergangszeit regieren sollen (BS 23.2.2022). An der Spitze dieser Organe steht der Souveränitätsrat (Sovereignty Council – SC), bestehend aus fünf Militärs und sechs Zivilisten (BS 23.2.2022; vergleiche AA 1.6.2022). Der TMC-Vorsitzende, General Abdel Fattah Burhan, übernahm als Vorsitzender des SC das Amt des Staatsoberhaupts. Zum Premierminister wurde Abdalla Hamdok ernannt, der mitsamt einer technokratischen Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte Anfang September 2019 übernahm (AA 1.6.2022). Deklariertes Ziel der Übergangsregierung, die maximal drei Jahre im Amt bleiben sollte, war eine Wende des Sudan durch am Ende der Übergangsphase angesetzte Wahlen zur Demokratie (BS 23.2.2022). Unter al-Baschir waren Präsidentschaftswahlen wie auch die zur Nationalversammlung alle fünf Jahre vorgesehen. Im Rahmen der 2019 unterzeichneten Abkommen waren Wahlen für 2022 vorgesehen, aber durch die Unterzeichnung des Friedensabkommens von Juba (Dschuba) im Oktober 2020 und eine Änderung des Verfassungsrahmens wurden sie um 39 Monate ab Unterzeichnung verschoben, wodurch sich die geplanten Wahlen auf Anfang 2024 verschoben (USDOS 20.3.2023). Das Friedensabkommen von Juba wurde von der sudanesischen Übergangsregierung mit drei bewaffneten Darfur-Gruppen, vertreten durch die sog. Revolutionäre Front (Revolutionary Front – RF), geschlossen, um den seit Jahren schwelenden Konflikt in Darfur zu beenden. Das Abkommen garantiert den Anführern der Gruppen einen Sitz im SC und den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile Autonomie. Überdies soll die RF in die nationale Armee integriert werden. Zwei größere bewaffnete Gruppierungen – das Sudan Liberation Movement/Army (SLM/A) sowie die Sudan People’s Liberation Army (SPLA-North) sind dem Abkommen allerdings nicht beigetreten (BS 23.2.2022). Im Herbst 2021 eskalierten die politischen Spannungen; die Wirtschafts- und Versorgungskrise verschärfte sich, befeuert durch u. a. die Blockade des Seehafens in XXXX durch Angehörige der Beja. Am 25.10.2021 putschte das Militär um General Burhan und dessen Stellvertreter General Mohamed Hamdan Dagalo alias Hemeti, unterstützt durch weitere Verbündete, die Übergangsregierung (AA 1.6.2022). Nicht nur Premierminister Hamdok wurde seines Amtes enthoben und unter Arrest gestellt, sondern auch mehrere hochrangige Beamte verhaftet, das Kabinett entlassen und der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde der SC aufgelöst und durch einen neuen Rat ersetzt, dessen Mitglieder ausschließlich aus den Reihen der sudanesischen Streitkräfte (Sudanese Armed Forces – SAF) bzw. der paramilitärischen „Rapid Support Forces“ (RSF) stammten. Der Rat wandelte sich von einer Einheitsregierung zu einer Militärjunta (HBS 17.7.2023).Im Herbst 2021 eskalierten die politischen Spannungen; die Wirtschafts- und Versorgungskrise verschärfte sich, befeuert durch u. a. die Blockade des Seehafens in römisch 40 durch Angehörige der Beja. Am 25.10.2021 putschte das Militär um General Burhan und dessen Stellvertreter General Mohamed Hamdan Dagalo alias Hemeti, unterstützt durch weitere Verbündete, die Übergangsregierung (AA 1.6.2022). Nicht nur Premierminister Hamdok wurde seines Amtes enthoben und unter Arrest gestellt, sondern auch mehrere hochrangige Beamte verhaftet, das Kabinett entlassen und der Ausnahmezustand verhängt (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde der SC aufgelöst und durch einen neuen Rat ersetzt, dessen Mitglieder ausschließlich aus den Reihen der sudanesischen Streitkräfte (Sudanese Armed Forces – SAF) bzw. der paramilitärischen „Rapid Support Forces“ (RSF) stammten. Der Rat wandelte sich von einer Einheitsregierung zu einer Militärjunta (HBS 17.7.2023). Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vgl. EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vgl. FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De-facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023).Der für viele Beobachter und Bürger überraschende Staatsstreich löste über Monate Großdemonstrationen in allen Teilen des Landes aus (AA 6.1.2022; vergleiche EUAA 11.8.2023, USDOS 20.3.2023). Die neuen Machthaber reagierten mit der wochenlangen Abschaltung der Internet- und Telefonverbindungen, und Polizei wie Sicherheitskräfte gingen mit Härte gegen die Protestierenden vor (AA 6.1.2022; vergleiche FH 2023). Im Oktober 2022 unterzeichneten mehr als 50 sudanesische pro-demokratische Widerstandskomitees einen Verfassungsentwurf, welcher eine dezentrale Zivilregierung, den Rücktritt der Militärregierung, die Abschaffung der Verfassungserklärung („Constitutional Declaration“) von 2019 und die Einsetzung einer neuen Übergangsverfassung wie eines Parlaments fordert. Im Dezember 2022 unterzeichnete das Militär ein Rahmenabkommen, um eine Zusammenarbeit mit zivilen Gruppen bei der Bildung einer Übergangsregierung zu ermöglichen (FH 2023). Nichtsdestotrotz wird der Sudan seit dem Putsch von einem Generalrat unter der Leitung von General Burhan, Oberkommandant der SAF und De-facto-Präsident, und General Dagalo (Hemeti), Chef der RSF, regiert (EUAA 11.8.2023). Die interne Spaltung, in Verbindung mit erheblichem internationalem Druck, führte schließlich dazu, dass sich die beiden Führer auf einen Übergang zu einer zivil-geführten Regierung Anfang April 2023 einigten. Aufgrund erneuter Spannungen zwischen den zwei militärischen Fraktionen verzögerte sich die Umsetzung ebenjener Vereinbarung. Eine wesentliche Meinungsverschiedenheit ergab sich aus dem Vorstoß der SAF-Führung, die RSF in die nationale Armee zu integrieren, was die Kontrolle der RSF über profitable Aktivitäten wie den Goldabbau bedrohen würde. Mitte April eskalierte die Situation und weitete sich zu einem umfassenden militärischen Konflikt bzw. Bürgerkrieg aus (HBS 17.7.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt ● %2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069719/country_report_2022_SDN.pdf, Zugriff 2.11.2023 ● EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023 ● FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 Sudan, https://freedomhouse.org/country/sudan/freedom-world/2023, Zugriff 23.10.2023 ● HBS - Heinrich Böll Stiftung (17.7.2023), Der Krieg im Sudan: Schon vergessen?, https://www.boell.de/de/2023/07/17/der-krieg-im-sudan-schon-vergessen, Zugriff 23.10.2023 ● UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093601/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 2.11.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 1.3.1.
  1. Sicherheitslage Die Sicherheit ist nicht gewährleistet (EDA 19.12.2023). Seit dem 15.4.2023 kommt es landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Sudanese Armed Forces (SAF) und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) (EDA 19.12.2023; vgl. AA 14.9.2023, BMEIA 3.5.2023). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen sind involviert und unterstützen die eine oder andere Partei. Die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer und Verletzte (EDA 19.12.2023). Die Lage ist volatil, unübersichtlich und kann sich schnell ändern. Es kommt vermehrt zu Überfällen (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023) und die Entwicklung ist ungewiss (EDA 19.12.2023).Die Sicherheit ist nicht gewährleistet (EDA 19.12.2023). Seit dem 15.4.2023 kommt es landesweit zu schweren Kampfhandlungen zwischen der Sudanese Armed Forces (SAF) und den paramilitärischen Rapid Support Forces (RSF) (EDA 19.12.2023; vergleiche AA 14.9.2023, BMEIA 3.5.2023). Zahlreiche weitere bewaffnete Gruppierungen sind involviert und unterstützen die eine oder andere Partei. Die Kämpfe fordern zahlreiche zivile Todesopfer und Verletzte (EDA 19.12.2023). Die Lage ist volatil, unübersichtlich und kann sich schnell ändern. Es kommt vermehrt zu Überfällen (AA 14.9.2023; vergleiche BMEIA 3.5.2023) und die Entwicklung ist ungewiss (EDA 19.12.2023). Der Flughafen Khartum ist gesperrt und ist von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen; der Flugbetrieb von und nach Khartum ist ausgesetzt (AA 14.9.2023; vgl. BMEIA 3.5.2023), der Flughafen in Khartum operiert und fliegt zahlreiche Destinationen in der Region an. Vereinbarte Waffenruhen werden immer wieder verletzt (AA 14.9.2023).Der Flughafen Khartum ist gesperrt und ist von den bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen; der Flugbetrieb von und nach Khartum ist ausgesetzt (AA 14.9.2023; vergleiche BMEIA 3.5.2023), der Flughafen in Khartum operiert und fliegt zahlreiche Destinationen in der Region an. Vereinbarte Waffenruhen werden immer wieder verletzt (AA 14.9.2023). Strom sowie Internet- und Telefonverbindungen können zeitweise ausfallen (BMEIA 3.5.2023). Es kommt verbreitet zu Plünderungen, Vergewaltigungen und Hausbesetzungen. Auch Minen werden eingesetzt (EDA 19.12.2023). Es wird von schwerem Beschuss und Luftangriffen berichtet. Mehrere von beiden Seiten vereinbarte Waffenstillstände wurden gebrochen. Die Armee schloss Verhandlungen mit der RSF aus und gab an, nur deren Kapitulation zu akzeptieren. Vorherige Vermittlungsversuche durch die Präsidenten Kenias, Dschibutis und Südsudans sind gescheitert (BAMF 24.4.2023). Um eine Einigung für eine Waffenruhe zu erreichen, wurden am 14.5.2023 die Gespräche in Jeddah aufgenommen. Nichtsdestotrotz intensivierten sich die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien. Da die Polizei aufgrund der anhaltenden Kämpfe ihren Aufgaben nicht mehr nachkomme, sei vielerorts ein Vakuum in der Sicherheitslage entstanden (BAMF 15.5.2023). Medienberichten zufolge wurde am Abend des 20.5.2023 eine siebentägige Waffenruhe vereinbart, die ab dem 22.5.2023 um 21:45 Uhr Ortszeit beginnen sollte. Anders als bei vorherigen Waffenruhen haben beide Parteien, die sudanesische Armee (SAF) und die Rapid Support Forces (RSF), das Abkommen unterzeichnet (BAMF 22.5.2023). Die BBC berichtete, dass die Kämpfe in dicht besiedelten Gebieten stattfanden und Khartum zu einem Kriegsgebiet wurde. Die Kämpfe breiteten sich schnell auf angrenzende Städte und Provinzen aus. Laut einem Bericht der International Crisis Group vom Juni 2023 steuert der Sudan auf ein Staatsversagen hin und die Kämpfe erstrecken sich auf verschiedene Teile des Landes. Im Juli 2023 setzten sich die Kämpfe in Khartum sowie in den Bundesstaaten Darfur, Kordofan und Blue Nile fort. Zu diesem Zeitpunkt war Khartum weitgehend unter Kontrolle der RSF (EUAA 11.8.2023). Im Juli 2023 kontrolliert die Sudanesische Armee die Außenbezirke der Hauptstadt sowie den größten Teil von Omdurman und den östlichen und nördlichen Teil des Landes. Laut dem UNHCR gibt es neben den bewaffneten Kämpfen auch eine Zunahme der Kriminalität und einen allgemeinen Zusammenbruch von Recht und Ordnung im Land. Insbesondere Khartum ist stark von Gewalt betroffen. Die Kämpfe zwischen der Armee und der Sudan People's Liberation Movement North (SPLM-N) haben sich auch auf die Bundesstaaten Süd-Kordofan und Blue Nile ausgeweitet. In Khartum kommt es weiterhin zu Plünderungen, Angriffen auf öffentliche Einrichtungen und der Besetzung von Privathäusern. Die heftigsten Kämpfe fanden in Omdurman statt, wo die Sudanesische Armee massive Luftangriffe und Beschuss einsetzte, um die Rapid Support Forces (RSF) aus Teilen der Stadt zu vertreiben (EUAA 11.8.2023). Laut Amnesty International sind in den letzten 6 Monaten mindestens 5.000 Zivilisten getötet, mehr als 12.000 verletzt und über 5,7 Millionen Menschen vertrieben worden (AI 15.10.2023). Am 7.12.2023 teilte das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) mit, dass seit Ausbruch der Kämpfe Mitte April 2023 mehr als 12.190 Menschen getötet und mehr als 6,6 Mio. Menschen vertrieben wurden (BAMF 11.12.2023). Am 10.12.2023 wurden ein Evakuierungskonvoi des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (ICRC) angegriffen. Dabei starben zwei Menschen, sieben wurden verletzt. Nach Absprache mit der SAF und der RSF sollte der Konvoi in einem sicheren Korridor über 100 Zivilpersonen aus Khartum evakuieren. Die Evakuierungsmission wurde sofort gestoppt und wird ohne weitere Absprachen zunächst nicht wieder aufgenommen (BAMF 11.12.2023; vgl. RW 13.12.2023).Am 10.12.2023 wurden ein Evakuierungskonvoi des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (ICRC) angegriffen. Dabei starben zwei Menschen, sieben wurden verletzt. Nach Absprache mit der SAF und der RSF sollte der Konvoi in einem sicheren Korridor über 100 Zivilpersonen aus Khartum evakuieren. Die Evakuierungsmission wurde sofort gestoppt und wird ohne weitere Absprachen zunächst nicht wieder aufgenommen (BAMF 11.12.2023; vergleiche RW 13.12.2023). Ferner kam es in Kosti (Kusti), Hauptstadt des Bundesstaat White Nile zu tagelangen Kämpfen der Volksgruppen Hausa uns Nuba. Demnach seien am 6.5.2023 die Kämpfe ausgebrochen und bis zu 25 Menschen getötet und ca. 50 verletzt worden. Am 10.5.2023 hätten sich die Führer der jeweiligen Volksgruppen auf einen Waffenstillstand geeinigt (BAMF 15.5.2023). Zudem ist ein Wiederaufflammen von Spannungen und Gewalt zwischen den Gemeinschaften zu verzeichnen. Im Juni 2023 waren die Auswirkungen der interkommunalen Gewalt in West-Darfur deutlich zu spüren. Mehrere Berichte wiesen auf eine Kampagne gezielter Angriffe gegen Zivilisten aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit hin, welche u. a. von einigen bewaffneten Männern in RSF-Uniformen durchgeführt wurden. Am 12.9.2023 kam es in der Nähe des Dorfes Anjemei südöstlich der Stadt El Geneina zu einem tödlichen Angriff mit 5 getöteten Männern (darunter drei Kinder) und einen Verletzten. Da die Täter in den Tschad flohen, kam die Befürchtung auf, dass der Vorfall eine Eskalation der Spannungen zwischen den Stämmen auslösen, bzw. zu einem Übergreifen des Konflikts führen könnte (UNHCR 10.10.2023a). Seit Beginn der Regenzeit im Juli 2023 sind laut dem Sudan Floods Dashboard 2023 rund 89.000 Menschen in 22 Orten in neun Bundesstaaten von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Berichten zufolge sind mindestens 8.227 Häuser zerstört und 7.540 beschädigt worden. Im Jahr 2022 waren in 16 der 18 Bundesstaaten des Sudan 349.000 Menschen von schweren Regenfällen und Überschwemmungen betroffen. Mindestens 24.860 Häuser wurden zerstört und 48.250 weitere beschädigt (RW 9.2023a). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik [Deutschland] (14.9.2023): Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/sudansicherheit/203266#content_5, Zugriff 2.2.2024 ● AI - Amnesty International (15.10.2023): Sudan: Civilians still being killed and displaced after six months of conflict, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/10/sudan-civilians-still-being-killed-and-displaced-after-six-months-of-conflict/, Zugriff 23.10.2023 ● BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (3.5.2023): Reiseinformation Sudan (Republik Sudan), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/sudan, Zugriff 2.2.2024 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw21-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2024 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.5.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.2.2024 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.4.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw17-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 2.2.2024 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.12.2023) [Deutschland]: Kurzmitteilungen (KW50/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw50-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 13.12.2023 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.12.2023): Reisehinweise für den Sudan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sudan/reisehinweise-fuerdensudan.html#eda0326b6, Zugriff 2.2.2024 ● EUAA - European Union Agency for Asylum (11.8.2023): Security and political developments in Sudan, particularly in the Khartoum state, including civilian impacts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2096198/2023_08_EUAA_COI_Query_Response_Q26_Sudan_Security_and_political_situation_Khartoum.pdf, Zugriff 20.10.2023 ● RW - ReliefWeb (13.12.2023): Regionale Sudan-Reaktion Lagebericht,
  2. Dezember 2023, https://reliefweb.int/report/sudan/regional-sudan-response-situation-update-12-december-2023, Zugriff 13.12.2023 ● RW - ReliefWeb (9.2023a): Sudan: Überschwemmungen - Sep 2023, https://reliefweb.int/disaster/fl-2023-000199-sdn, Zugriff 13.12.2023 ● UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.10.2023a): Protection Brief Dafur Region, October 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098689/Protection+Brief+-+Darfur+-+October+2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 1.3.1.
  3. Sicherheitsbehörden Bis Oktober 2021 trug das Innenministerium die Hauptverantwortung für die innere Sicherheit. Das Innenministerium hatte die Aufsicht über die Polizeibehörden, das Verteidigungsministerium und den Allgemeinen Nachrichtendienst. Zu diesen Polizeibehörden gehören die Sicherheitspolizei, die Polizeispezialeinheiten, die Verkehrspolizei und die kampferprobte sog. Zentrale Reservepolizei. Verschiedene Kräfte dieser Polizeieinheiten waren im ganzen Land präsent. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt alle Sicherheitsdienste, einschließlich der SAF, der RSF, des Grenzschutzes und der Verteidigungs- und militärischen Nachrichtendienste. Sie sind auch für den Schutz kritischer Infrastruktur zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Polizei zeichnet sich durch einen Mangel an Personal, Fachkenntnissen und Ausstattung aus. Ein häufiger Wechsel auf Leitungspositionen beeinträchtigt außerdem die Formulierung und Umsetzung strategischer Ziele. Aufgrund geringer Gehälter sind viele Polizisten auf Nebeneinkünfte angewiesen, wodurch sich die Korruptionsgefahr erhöht. Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Polizei immer wieder wegen exzessiver Gewaltanwendung. Auf Demonstrationen erleiden Protestierende nicht selten Verletzungen durch Polizisten, in einigen Fällen wurde auch von Vergewaltigungen und Todesfällen berichtet. Angesichts der Vielfalt an Sicherheitskräften kann allerdings nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob Täter zur Polizei gehören. Grundsätzlich genießt die sudanesische Polizei kein großes Vertrauen oder hohes Ansehen in der Bevölkerung, weshalb oft keine Strafanzeigen gestellt werden (AA 1.6.2022). Die SAF sind das Militär des Sudan. Sie bestehen aus Armee, Marine, Luftwaffe und den Grenzschutztruppen. Seit der Unabhängigkeit 1956 ist das sudanesische Militär ein dominanter Akteur im Land. Darüber hinaus spielen die SAF, wie die Sicherheitskräfte im Allgemeinen, eine wichtige Rolle in der sudanesischen Volkswirtschaft, da sie Berichten zufolge mehr als 200 Handelsunternehmen kontrollieren, darunter solche, die im Goldabbau, der Kautschukproduktion, der Landwirtschaft oder dem Fleischexport tätig sind (UKHO 6.2023; vgl. CIA 23.10.2023). Die Armee und pro-demokratische Gruppen haben die Integration der RSF in die regulären Streitkräfte gefordert, allerdings hat sich die RSF der Integration in die Armee widersetzt, um ihre Macht nicht zu verlieren (AJ 16.4.2023) Die SAF konzentrieren sich in erster Linie auf die innere Sicherheit, Grenzfragen und potenzielle Bedrohungen von außen durch die Nachbarländer (CIA 23.10.2023). Da es nicht gelingt, den Schutz der Zivilbevölkerung in der Peripherie, insbesondere in Darfur, sicherzustellen, geraten die Sicherheitskräfte häufig in Kritik. Auch der Aufbau der im Friedensabkommen von Juba vereinbarten integrierten Sicherheitskräfte für Darfur („joint forces“) verläuft schleppend (AA 1.6.2022). Die SAF sind das Militär des Sudan. Sie bestehen aus Armee, Marine, Luftwaffe und den Grenzschutztruppen. Seit der Unabhängigkeit 1956 ist das sudanesische Militär ein dominanter Akteur im Land. Darüber hinaus spielen die SAF, wie die Sicherheitskräfte im Allgemeinen, eine wichtige Rolle in der sudanesischen Volkswirtschaft, da sie Berichten zufolge mehr als 200 Handelsunternehmen kontrollieren, darunter solche, die im Goldabbau, der Kautschukproduktion, der Landwirtschaft oder dem Fleischexport tätig sind (UKHO 6.2023; vergleiche CIA 23.10.2023). Die Armee und pro-demokratische Gruppen haben die Integration der RSF in die regulären Streitkräfte gefordert, allerdings hat sich die RSF der Integration in die Armee widersetzt, um ihre Macht nicht zu verlieren (AJ 16.4.2023) Die SAF konzentrieren sich in erster Linie auf die innere Sicherheit, Grenzfragen und potenzielle Bedrohungen von außen durch die Nachbarländer (CIA 23.10.2023). Da es nicht gelingt, den Schutz der Zivilbevölkerung in der Peripherie, insbesondere in Darfur, sicherzustellen, geraten die Sicherheitskräfte häufig in Kritik. Auch der Aufbau der im Friedensabkommen von Juba vereinbarten integrierten Sicherheitskräfte für Darfur („joint forces“) verläuft schleppend (AA 1.6.2022). Die RSF sind eine halbautonome paramilitärische Truppe, die 2013 gegründet wurde, um bewaffnete Rebellengruppen im Sudan zu bekämpfen. Ihr Befehlshaber ist der als Hemeti bekannte General Dagalo. Die RSF waren zunächst dem Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst unterstellt, kamen dann aber unter das direkte Kommando des damaligen Präsidenten al-Baschir, der sie als seine persönliche Leibgarde aufbaute (CIA 23.10.2023; vgl. AA 1.6.2022), wobei Hemeti mit al-Baschir bei dessen Sturz brach. Die RSF gingen aus den sog. Janjaweed-Milizen hervor, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich gemacht werden. Sie werden des Weiteren als an der gewaltsamen Auflösung der Proteste vom 3.6.2019 beteiligt angesehen (AA 1.6.2022). Die RSF rekrutiert aus allen Teilen des Sudan, nicht nur wie ursprünglich aus arabischen Darfuri-Gruppen. In der Vergangenheit kämpfte diese paramilitärische Miliz sowohl im Jemen als auch gegen Aufständische in Darfur sowie den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile (CIA 23.10.2023). Überdies schützte sie die Grenze zu Libyen (AA 1.6.2022; vgl. CIA 23.10.2023) und war an der zur Zentralafrikanischen Republik aktiv. Ökonomisch gesehen sind die RSF Berichten zufolge an einigen Wirtschaftsunternehmen beteiligt, vornehmlich am Goldabbau, (CIA 23.10.2023). Hemeti ist seit der Revolution jedenfalls ein Machtfaktor im Sudan (AA 1.6.2022). Seit der Entmachtung al-Baschirs waren die RSF in mehr als 155 Vorfälle verwickelt, die auf Zivilisten abzielten und über 300 zivile Todesopfer forderten. Ferner wurde ihr vorgeworfen, Zivilisten willkürlich festzunehmen (ACLED 14.4.2023; vgl. UKHO 6.2022).Die RSF sind eine halbautonome paramilitärische Truppe, die 2013 gegründet wurde, um bewaffnete Rebellengruppen im Sudan zu bekämpfen. Ihr Befehlshaber ist der als Hemeti bekannte General Dagalo. Die RSF waren zunächst dem Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst unterstellt, kamen dann aber unter das direkte Kommando des damaligen Präsidenten al-Baschir, der sie als seine persönliche Leibgarde aufbaute (CIA 23.10.2023; vergleiche AA 1.6.2022), wobei Hemeti mit al-Baschir bei dessen Sturz brach. Die RSF gingen aus den sog. Janjaweed-Milizen hervor, die für einen Großteil der Menschenrechtsverletzungen in Darfur (2005-2008) verantwortlich gemacht werden. Sie werden des Weiteren als an der gewaltsamen Auflösung der Proteste vom 3.6.2019 beteiligt angesehen (AA 1.6.2022). Die RSF rekrutiert aus allen Teilen des Sudan, nicht nur wie ursprünglich aus arabischen Darfuri-Gruppen. In der Vergangenheit kämpfte diese paramilitärische Miliz sowohl im Jemen als auch gegen Aufständische in Darfur sowie den Bundesstaaten Südkordofan und Blue Nile (CIA 23.10.2023). Überdies schützte sie die Grenze zu Libyen (AA 1.6.2022; vergleiche CIA 23.10.2023) und war an der zur Zentralafrikanischen Republik aktiv. Ökonomisch gesehen sind die RSF Berichten zufolge an einigen Wirtschaftsunternehmen beteiligt, vornehmlich am Goldabbau, (CIA 23.10.2023). Hemeti ist seit der Revolution jedenfalls ein Machtfaktor im Sudan (AA 1.6.2022). Seit der Entmachtung al-Baschirs waren die RSF in mehr als 155 Vorfälle verwickelt, die auf Zivilisten abzielten und über 300 zivile Todesopfer forderten. Ferner wurde ihr vorgeworfen, Zivilisten willkürlich festzunehmen (ACLED 14.4.2023; vergleiche UKHO 6.2022). Auch aufgrund des im April 2023 ausgebrochenen Konflikts zwischen SAF und RSF leidet die Zivilbevölkerung in Darfur weiterhin unter dem Versagen der sudanesischen Behörden, für Sicherheit zu sorgen. Amnesty International und andere Nichtregierungsorganisationen haben wiederholt Beweise für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch sudanesische Regierungstruppen dokumentiert, u. a. rechtswidrige Tötungen von Zivilpersonen, rechtswidrige Zerstörungen von zivilem Eigentum, Vergewaltigungen von Frauen und Mädchen, gewaltsame Vertreibungen von Zivilpersonen, ethnische Säuberungen und Einsätze chemischer Waffen (AI 24.4.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073856/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Sudan_%28Stand_Mai_2022%29%2C_01.06.2022.pdf, Zugriff 19.10.2023 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.4.2023): Sudan: Political Process to Form a Transitional Government and Shifting Disorder Trends, https://acleddata.com/2023/04/14/sudan-situation-update-april-2023-political-process-to-form-a-transitional-civilian-government-and-the-shift-in-disorder-trends/, Zugriff 31.10.2023 ● AI - Amnesty International (24.4.2023): Sudan: Kein Ende des Leids für die Zivilbevölkerung, https://www.amnesty.at/presse/sudan-kein-ende-des-leids-fuer-die-zivilbevoelkerung/, Zugriff 31.10.2023 ● AJ - Al Jazeera (16.4.2023): Sudan unrest: What are the Rapid Support Forces?, https://www.aljazeera.com/news/2023/4/16/sudan-unrest-what-is-the-rapid-support-forces, Zugriff 31.10.2023 ● CIA - Central intelligence Agency (23.10.2023): The World Factbook Sudan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/sudan/#military-and-security, Zugriff 31.10.2023 ● UKHO - UKHome Office [Vereinigtes Königreich] (6.2023): Country Policy and Information Note - Sudan: Security situation, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1162778/SDN_CPIN_Security_situation.pdf, Zugriff 31.10.2023 ● USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089142.html, Zugriff 19.10.2023 1.3.
  4. UNHCR-Position zur Rückkehr in den Sudan (auszugsweise): All claims of Sudanese nationals, as well as claims of stateless persons who were habitual residents of Sudan, who apply for international protection should be processed in fair and efficient procedures in accordance with international and regional refugee law. UNHCR considers that persons fleeing the ongoing conflict in Sudan, as well as Sudanese nationals who are outside the country and who cannot return there because of the conflict, are likely to be in need of international refugee protection under Article 1
(2)of the 1969 OAU Convention, or under the Cartagena Declaration; or complementary forms of protection including subsidiary protection under Article 15(c) of the EU Qualification Directive. In addition, persons fleeing the conflict in Sudan or who cannot return because of the conflict may also meet the 1951 Convention criteria for refugee status. In view of the volatility of the situation in the entire territory of Sudan, UNHCR does not consider it appropriate to deny international protection to Sudanese and former habitual residents of Sudan on the basis of an internal flight or relocation alternative. Quelle: UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Position on Returns to Sudan, May 2023, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2023/en/124252, Zugriff am 27.02.2025 1.3.
  1. EUAA-Bericht über humanitäre Krise im Sudan: The EUAA has just published two new COI reports, a Country Focus and a Security Situation report on Sudan. Conflict-related violence has had a particular impact on women and girls, as well as perceived political opponents, while famine has been declared in at least five parts of the country. The Agency’s new reports come as over 10 000 Sudanese nationals sought asylum in EU+ countries in
  2. The European Union Agency for Asylum (EUAA) has just published two Country-of-Origin Information (COI) reports on Sudan, including on the security situation as well as an updated Country Focus report that builds on an earlier report from April
  3. Since the beginning of the conflict in 2023, Sudan has been plunged into severe instability leading to the world’s largest internal displacement crisis – with over 11 million people displaced. Over the past 20 months, indiscriminate violence has affected large portions of the country. The situation is severely worsened by acute food insecurity affecting over 25 million people, and famine has been declared in at least five areas of the country. Food deprivation and sexual violence have also been systematically used as weapons against civilians. Conflict-related violence has targeted large sections of the civilian population, in particular women and girls, non-Arab Africans in Darfur and Nuba in South Kordofan, journalists and media personnel, humanitarian and health personnel and perceived political opponents. The use of child soldiers has also been documented. Despite international appeals – including from the EU – urging the warring parties to uphold their obligations under international humanitarian law, the civil war continues. Meanwhile, the conflict remains largely underreported. A crackdown on local media outlets, and repeated communication blackouts, have severely hindered reporting capabilities across the country, making the conflict in Sudan a ‘forgotten war’. EU Asylum situation for Sudanese nationals In 2024, Sudanese nationals lodged over 10 000 applications for international protection in the EU+. Throughout the year, Sudanese applications followed an upward trend and with the highest number of monthly applications received in November 2024 (1 100). Almost all (95 %) were first-time applicants. France was the main receiving country for Sudanese nationals, followed at a distance by Greece and Germany. In 2024, EU+ countries issued approximately 6 300 decisions at first instance on Sudanese applications, with 74 % of the decisions granting refugee status and subsidiary protection (which was up from 66 % in 2023). At the end of the year, there were nearly 7 700 cases pending at first instance, which was up by around 1 900 cases compared to December
  4. Quelle: https://euaa.europa.eu/news-events/sudan-faces-unprecedented-humanitarian-crisis-amid-ongoing-forgotten-war, Zugriff am 27.02.2025
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, sowie am 27.02.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, sowie am 27.02.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Glaubenszugehörigkeit, seinen Angehörigen und deren Verbleib gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Vor dem BFA gab er als Geburtsort XXXX an und dass er in der Provinz XXXX gelebt habe (Protokoll vom 14.10.2024, AS 39). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er genau anders lautend, ursprünglich aus XXXX zu stammen, wie seine Eltern, und dann in XXXX in einer Mietwohnung gewohnt zu haben (VH-Protokoll vom 27.02.2025, S 4). Diese Angaben stimmen mit dem im vorgelegten Reisepass eingetragenen Geburtsort überein, der ebenso im Bundesstaat XXXX liegt. Insgesamt war daher festzustellen, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX ist. Aufgrund des vorgelegten gültigen sudanesischen Reisepasses steht auch die Identität des Beschwerdeführers fest und sind darin auch der Aufenthaltstitel für die VAE und das Visum für Österreich vermerkt (AS 31 f).Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Glaubenszugehörigkeit, seinen Angehörigen und deren Verbleib gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Vor dem BFA gab er als Geburtsort römisch 40 an und dass er in der Provinz römisch 40 gelebt habe (Protokoll vom 14.10.2024, AS 39). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er genau anders lautend, ursprünglich aus römisch 40 zu stammen, wie seine Eltern, und dann in römisch 40 in einer Mietwohnung gewohnt zu haben (VH-Protokoll vom 27.02.2025, S 4). Diese Angaben stimmen mit dem im vorgelegten Reisepass eingetragenen Geburtsort überein, der ebenso im Bundesstaat römisch 40 liegt. Insgesamt war daher festzustellen, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch 40 ist. Aufgrund des vorgelegten gültigen sudanesischen Reisepasses steht auch die Identität des Beschwerdeführers fest und sind darin auch der Aufenthaltstitel für die VAE und das Visum für Österreich vermerkt (AS 31 f). 2.
  6. Zum Fluchtvorbringen: Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren kein plausibles Geschehen darzulegen, das ihn zur Flucht aus Konventionsgründen veranlasste oder aus solchen Gründen zum Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates veranlasst. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung wörtlich an: „Ich habe mein Heimatland wegen dem Krieg im Sudan verlassen. Außerdem habe ich 2 Freunde in Wien verloren. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ (Protokoll vom 27.05.2024, AS 15). Vor dem BFA wiederholte er das Vorbringen, indem er ausführte: „Ich habe mein Heimatland wegen dem Krieg [sic!] im Sudan verlassen“ (Protokoll vom 14.10.2024, AS 42). Damit erstattete er kein individuelles Vorbringen, das auf eine asylrelevante Verfolgung schließen lässt. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung verneinte er dezidiert und gab er weiters an, dass er wegen den allgemeinen Lage ausgereist sei, als der Krieg kam. Er habe einen Aufenthaltstitel für die VAE gehabt. Auch in der Beschwerde machte er keine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung geltend, indem er erstmals vorbrachte, dass Cousins und ein Arbeitskollege von ihm getötet worden seien. Der Arbeitskollege sei verdächtigt worden, die RSF zu unterstützen. Dabei ist kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer zu erkennen, zumal er selbst nie angab, als Unterstützer für eine der Konfliktpartei gehalten worden zu sein (AS 105). Somit zeigt auch eine weitere Passage in der Beschwerde, wonach umgekehrt Verwandte des Beschwerdeführers von den RSF umgebracht worden seien, weil ihnen ein Sympathisieren mit der sudanesischen Armee unterstellt worden wäre (AS 109), kein individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Bedrohungsszenario auf. Auch ein Video, das Folterungen eines Cousins zeigen soll, kann mangels Bezug zum Beschwerdeführer für ihn keine Asylrelevanz entfalten. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, dass ihm eine Zusammenarbeit mit einer der Konfliktparteien von der jeweils anderen vorgeworfen wurde, geht das Vorbringen einer Verfolgung aufgrund der (unterstellten) politischen Einstellung des Beschwerdeführers ins Leere. Zumal der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – vor dem BFA eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung verneinte, sind die Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach Bedrohungen im Jahr 2019 angefangen hätten, als nicht glaubhaft zu werten. Zudem bezog sich der Beschwerdeführer auf seine Teilnahme am Putsch gegen das alte Regime (VH-Protokoll vom 27.02.2025, S 5) und ist auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Noch vor dem BFA ließ er ein politisches Engagement bzw. einen Putschversuch gänzlich unterwähnt und ging er darauf auch in der Beschwerde nicht ein. Zudem verneinte er jegliche politische Aktivität und eine Verfolgung wegen politischer Gesinnung (AS 42) und negierte er auch, in der Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer Behörde gesucht zu werden, was gegen eine Verfolgung wegen der Putschteilnahme und für ein gesteigertes, nicht glaubhaftes Vorbringen spricht. Somit liegen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor, die er im Sudan deswegen oder sonst aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung erlitten oder zu befürchten hätte. 2.
  7. Zu den Länderfeststellungen: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt und dessen angeführter Ergänzung samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Ergänzend wurden die UNHCR-Position und ein aktueller EUAA-Bericht vom 12.02.2025 ins Verfahren eingeführt, um die Lage beinahe tagesaktuell abbilden zu können und den Vorwurf in der Beschwerde aufzugreifen, es seien keine aktuellen Länderfeststellungen herangezogen worden. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer selbst geht in seiner Stellungnahme vom 26.02.2025 neuerlich auf die Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation ein und decken sich die von ihm zitierten Quellen mit dem EUAA-Bericht. Den herangezogenen Länderfeststellungen wurde somit nicht entgegengetreten.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zu Spruchpunkt I.:3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt. Als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Für Staatenlose gilt das, wenn sie sich infolge der genannten Umstände außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, dorthin zurückzukehren. Einem Antragsteller muss, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071). Der Beschwerdeführer hat keine einzige explizit gegen ihn als Person gerichtete Verfolgungshandlung und auch keinen Grund für eine mögliche Bedrohung in der Zukunft dargelegt. Die vom Beschwerdeführer allgemein gehaltenen Rückkehrbefürchtungen wegen des Bürgerkriegszustandes treffen ihn nicht anders, als die restliche Bevölkerung des Sudans und sind die Auswirkungen unter dem subsidiären Schutz zu prüfen. Da auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auch sonst nichts in den Feststellungen hinweist, ist es also nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde, womit ihm den Feststellungen nach keine Verfolgung aus Gründen der GFK droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten; Spruchpunkt II.:3.
  12. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten; Spruchpunkt römisch zwei.:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Aus den in der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Berichten lässt sich die nach wie vor volatile Lage aufgrund des Kriegs erkennen und stellt sich die Lage im Sudan als derart schlecht dar, dass in den letzten 20 Monaten weite Teile des Landes von wahlloser Gewalt heimgesucht worden sind und sich die konfliktbedingte Gewalt gegen große Teile der Zivilbevölkerung richtet. Die Situation wird durch die akute Ernährungsunsicherheit, von der über 25 Millionen Menschen betroffen sind, noch verschärft, und in mindestens fünf Gebieten des Landes wurde die Hungersnot ausgerufen. Unter anderem wird Nahrungsentzug systematisch als Waffe gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt. Dies schilderte auch der Beschwerdeführer nachvollziehbar in der heutigen Verhandlung, als seine Arbeitsstelle eingekesselt und nur einmal am Tag mit Nahrung versorgt wurde. Von all dem wird auch der Beschwerdeführer betroffen sein und kann er sich – übereinstimmend mit den Empfehlungen von UNHCR – nicht in einen anderen Landesteil zurückziehen, da nicht nur seine Herkunftsregion betroffen ist, sondern sich die Lage im ganzen Land derart darstellt. Den UNHCR Richtlinien ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“) (vgl. etwa VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9, mwN). Die Verpflichtung zur Beachtung der sowohl vom UNHCR als auch von der EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 21ff).

Art. 10Abs.

3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sind zwecks angemessener Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschrechtsorganisationen einzuholen, die Aufschluss über die allgemeine Lage insbesondere in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geben. Speziell im Zusammenhang mit der Prüfung des internen Schutzes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ordnet Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie an, dass unter anderem bei der Prüfung der Frage, ob die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Diese Berichte sind vom BFA außer Acht gelassen worden.Den UNHCR Richtlinien ist besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“) vergleiche etwa VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114, Rn. 9, mwN). Die Verpflichtung zur Beachtung der sowohl vom UNHCR als auch von der EASO herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, Rn. 21ff).

Artikel 10

, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sind zwecks angemessener Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschrechtsorganisationen einzuholen, die Aufschluss über die allgemeine Lage insbesondere in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geben. Speziell im Zusammenhang mit der Prüfung des internen Schutzes im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ordnet Artikel 8, Absatz 2, dieser Richtlinie an, dass unter anderem bei der Prüfung der Frage, ob die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Diese Berichte sind vom BFA außer Acht gelassen worden. UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die vor dem anhaltenden Konflikt im Sudan fliehen, sowie sudanesische Staatsangehörige, die sich außerhalb des Landes befinden und aufgrund des Konflikts nicht dorthin zurückkehren können, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz oder ergänzende Formen des Schutzes, einschließlich subsidiären Schutzes benötigen. Darüber hinaus können Personen, die vor dem Konflikt im Sudan fliehen oder aufgrund des Konflikts nicht zurückkehren können, auch die Kriterien der GFK für den Flüchtlingsstatus erfüllen. Da eine individuelle Verfolgung im Sinne der GFK verneint wurde und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zukommen kann, war ihm vor dem Hintergrund der UNHCR- und EASO-Empfehlungen aufgrund der instabilen und volatilen Sicherheits- und Versorgungslage im Sudan der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Bei einer Rückkehr in den Sudan ist eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK maßgeblich wahrscheinlich.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 war gleichzeitig auszusprechen, dass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist.Da eine individuelle Verfolgung im Sinne der GFK verneint wurde und dem Beschwerdeführer daher nicht der Status des Asylberechtigten zukommen kann, war ihm vor dem Hintergrund der UNHCR- und EASO-Empfehlungen aufgrund der instabilen und volatilen Sicherheits- und Versorgungslage im Sudan der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Bei einer Rückkehr in den Sudan ist eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK maßgeblich wahrscheinlich.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war gleichzeitig auszusprechen, dass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist. Mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verlieren die übrigen Spruchpunkte III. bis VI. ihre Grundlage und waren diese ersatzlos zu beheben.Mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verlieren die übrigen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ihre Grundlage und waren diese ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Einholung von aktuellen Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschrechtsorganisationen sowie deren Indizwirkung ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur notwendigen Einholung von aktuellen Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa EASO und UNHCR sowie einschlägigen internationalen Menschrechtsorganisationen sowie deren Indizwirkung ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2303442.1.00

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