Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 57§ 125§ 42§ 6Art. 130§ 60§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlL518 2305821-1 SpruchL518 2305821-1/5E, L518 2305821-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde am 08.05.2006 in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen. Dieser Antrag wurde am 08.05.2006 in römisch zwei. Instanz rechtskräftig abgewiesen. I.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom 09.01.2003 wurde gegen den BF wegen der Begehung von Straftaten ein Aufenthaltsverbot, gültig bis zum 09.01.2013, erlassen.römisch eins.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom 09.01.2003 wurde gegen den BF wegen der Begehung von Straftaten ein Aufenthaltsverbot, gültig bis zum 09.01.2013, erlassen. I.
- Nach der Begehung weiterer Straftaten wurde gegen den BF mit Bescheid der BH Korneuburg vom 02.02.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, erlassen.römisch eins.
- Nach der Begehung weiterer Straftaten wurde gegen den BF mit Bescheid der BH Korneuburg vom 02.02.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, erlassen. In weiterer Folge konnte weder von der armenischen, noch von der russischen Vertretungsbehörde ein Ersatzreisedokument in Form eines Heimreisezertifikates (HRZ) erlangt werden. I.
- Ab dem 07.03.2012 war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet. Dazu wurden ihm mehrere Duldungskarten ausgestellt, zuletzt bis zum 02.04.2025.römisch eins.
- Ab dem 07.03.2012 war der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet. Dazu wurden ihm mehrere Duldungskarten ausgestellt, zuletzt bis zum 02.04.
- I.
- Der BF begingen weitere Straftaten und wurden mehrfach strafgerichtlich verurteilt.römisch eins.
- Der BF begingen weitere Straftaten und wurden mehrfach strafgerichtlich verurteilt. I.
- Am 16.10.2017 stellte er den ersten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG. römisch eins.
- Am 16.10.2017 stellte er den ersten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG. Diesen Antrag zog der BF wieder zurück. Auch den am 28.02.2019 gestellten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG, zog der BF wieder zurück.Auch den am 28.02.2019 gestellten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, zog der BF wieder zurück. I.
- Vom BF wurde am 13.01.2020 abermals ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG gestellt. römisch eins.
- Vom BF wurde am 13.01.2020 abermals ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestellt. Da er weder an dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, noch an den strafgerichtlichen Verurteilungen etwas ändern könne, wurde von einem Parteiengehör abgesehen.Da er weder an dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, noch an den strafgerichtlichen Verurteilungen etwas ändern könne, wurde von einem Parteiengehör abgesehen. I.
- Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 13.01.2020
§ 57i
Vm § 60 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.8. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom 13.01.2020
Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 60, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot vorliege, und zum anderen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen, sodass der weitere Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot vorliege, und zum anderen mehrere strafgerichtliche Verurteilungen, sodass der weitere Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfrendlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie sich über erhebliche Behauptungen und/oder Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzt. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besondere Schutz gem § 57 Abs 1 Z 1 AsylG zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme des BF durchgeführt. Im vorliegenden Bescheid wurde lediglich der Satz vermerkt, dass der BF weder an dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, noch an den strafgerichtlichen Verurteilungen etwas ändern können und daher von einem Parteigehör abgesehen werden kann. Im Rahmen der Ermittlungspflicht und insbesondere angesichts der weiter unten näher dargelegten rechtlichen Überlegungen, wäre das BFA verpflichtet gewesen, den BF zu laden und hätte das BFA diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu dem begründeten Antrag näher befragen müssen. Es sei nicht verkannt, dass der BF über die Jahre mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Jedoch handelte es sich hierbei nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen (§ 17 StGB). Da der BF keine Verbrechen begangen hat, greift auch § 57 Abs 1 Z 1 AsylG bezüglich des Erteilungshindernisses „Verbrechen“ nicht.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfrendlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie sich über erhebliche Behauptungen und/oder Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzt. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besondere Schutz gem Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu keinem Zeitpunkt eine Einvernahme des BF durchgeführt. Im vorliegenden Bescheid wurde lediglich der Satz vermerkt, dass der BF weder an dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, noch an den strafgerichtlichen Verurteilungen etwas ändern können und daher von einem Parteigehör abgesehen werden kann. Im Rahmen der Ermittlungspflicht und insbesondere angesichts der weiter unten näher dargelegten rechtlichen Überlegungen, wäre das BFA verpflichtet gewesen, den BF zu laden und hätte das BFA diesen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu dem begründeten Antrag näher befragen müssen. Es sei nicht verkannt, dass der BF über die Jahre mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde. Jedoch handelte es sich hierbei nicht um Verbrechen, sondern um Vergehen (Paragraph 17, StGB). Da der BF keine Verbrechen begangen hat, greift auch Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich des Erteilungshindernisses „Verbrechen“ nicht. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters den Bescheid zu beheben und dem BF einen „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen; in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft.Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht nicht fest; das Ermittlungsverfahren ist grob mangelhaft., II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. In seiner Entscheidung vom 11.06.2013, Zl. 2012/21/0142 hielt der VwGH im Wesentlichen nachstehendes fest: Das gegen den Fremden nach dem FrG 1997 verhängte Aufenthaltsverbot galt
§ 125Abs. 3 Fr
PolG 2005 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2006 als Rückkehrverbot, weil er zu diesem Zeitpunkt Asylwerber war.
§ 125Abs. 16 Fr
PolG 2005 idF FrÄG 2011 galt es als solches auch nach Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 erfolgten Änderungen mit
- Juli 2011 "bis zum festgesetzten Zeitpunkt" weiter. Es wurde gegen den Fremden keine Ausweisung erlassen. Die belBeh hatte somit über die Aufhebung eines Rückkehrverbotes zu entscheiden. Mangels diesbezüglicher Übergangsvorschrift hatte sie dabei die aktuelle Rechtslage, somit § 60 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, anzuwenden. Über den Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes wäre durch Stattgabe oder Abweisung zu entscheiden gewesen; die Herabsetzung der Dauer der Maßnahme ist hingegen nicht vom Gesetz gedeckt (Hinweis E
- Jänner 2012, 2011/18/0267). Dürfte nach der aktuell geltenden Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot erlassen werden, so ist diesem Umstand in der Form nachzukommen, dass die Behörde nach Ablauf der zulässigen Höchstdauer das Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben hat (Hinweis E
- Oktober 2012, 2012/21/0028). Wenn hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde, das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes zulässig ist, ist der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen. Dadurch, dass die Behörde - statt über die Aufhebung des Rückkehrverbotes zu entscheiden - ein befristetes Einreiseverbot erlassen hat, wurde die Sache des Berufungsverfahrens überschritten. Der angefochtene Bescheid war daher
§ 42Abs. 2 Z 2 Vw
GG wegen Rechtswidrigkeit infolge der (funktionellen) Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Das gegen den Fremden nach dem FrG 1997 verhängte Aufenthaltsverbot galt
Paragraph 125, Absatz 3, FrPolG 2005 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2006 als Rückkehrverbot, weil er zu diesem Zeitpunkt Asylwerber war.
Paragraph 125, Absatz 16, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 galt es als solches auch nach Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 erfolgten Änderungen mit
- Juli 2011 "bis zum festgesetzten Zeitpunkt" weiter. Es wurde gegen den Fremden keine Ausweisung erlassen. Die belBeh hatte somit über die Aufhebung eines Rückkehrverbotes zu entscheiden. Mangels diesbezüglicher Übergangsvorschrift hatte sie dabei die aktuelle Rechtslage, somit Paragraph 60, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, anzuwenden. Über den Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes wäre durch Stattgabe oder Abweisung zu entscheiden gewesen; die Herabsetzung der Dauer der Maßnahme ist hingegen nicht vom Gesetz gedeckt (Hinweis E
- Jänner 2012, 2011/18/0267). Dürfte nach der aktuell geltenden Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot erlassen werden, so ist diesem Umstand in der Form nachzukommen, dass die Behörde nach Ablauf der zulässigen Höchstdauer das Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben hat (Hinweis E
- Oktober 2012, 2012/21/0028). Wenn hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde, das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes oder Rückkehrverbotes zulässig ist, ist der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen. Dadurch, dass die Behörde - statt über die Aufhebung des Rückkehrverbotes zu entscheiden - ein befristetes Einreiseverbot erlassen hat, wurde die Sache des Berufungsverfahrens überschritten. Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge der (funktionellen) Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Bezogen auf den konkreten Fall hätte die belangte Behörde sich nicht damit begnügen dürfen, lapidar festzuhalten, dass der BF weder an dem wider seine Person erlassenen Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, noch an den strafgerichtlichen Verurteilungen hätte etwas ändern können, sondern hätte die belangte Behörde bei Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur damit auseinandersetzen müssen, ob das damals unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot auch nach den derzeitigen rechtlichen Maßstäben seine Berechtigung findet, oder ob es, da die zulässige Höchstdauer zwischenzeitlich abgelaufen ist, von Amts wegen zu beheben gewesen wäre. Wenngleich das erkennende Gericht nicht die Vielzahl der vom BF verwirklichten strafrechtlich relevanten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen nicht in Abrede stellt, so reicht es jedoch nicht, den SA-Auszug in den Bescheid zu kopieren, um damit die ggst. Abweisung zu begründen. Vielmehr hätte die belangte Behörde bei Berücksichtigung der st. höchstrichterlichen Judikatur das, den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten zu beurteilen gehabt.Bezogen auf den konkreten Fall hätte die belangte Behörde sich nicht damit begnügen dürfen, lapidar festzuhalten, dass der BF weder an dem wider seine Person erlassenen Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, noch an den strafgerichtlichen Verurteilungen hätte etwas ändern können, sondern hätte die belangte Behörde bei Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur damit auseinandersetzen müssen, ob das damals unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot auch nach den derzeitigen rechtlichen Maßstäben seine Berechtigung findet, oder ob es, da die zulässige Höchstdauer zwischenzeitlich abgelaufen ist, von Amts wegen zu beheben gewesen wäre. Wenngleich das erkennende Gericht nicht die Vielzahl der vom BF verwirklichten strafrechtlich relevanten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen nicht in Abrede stellt, so reicht es jedoch nicht, den SA-Auszug in den Bescheid zu kopieren, um damit die ggst. Abweisung zu begründen. Vielmehr hätte die belangte Behörde bei Berücksichtigung der st. höchstrichterlichen Judikatur das, den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten zu beurteilen gehabt. Zum mangelhaften Ermittlungsverfahren wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. II.3. Rechtliche Beurteilung römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A) II.3.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn römisch zwei.3.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn
- die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
- konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind unddie Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
- April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen.
§ 60
AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. II.3.
- Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:römisch zwei.3.
- Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: So wurde der BF im Bundesgebiet am 16.10.2002 erstmals rechtskräftig wegen § 127 StGB verurteilt. Es folgten sieben weitere Verurteilungen, grundsätzlich wegen Delikten gegen fremdes Eigentum. Einmal wude er wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt. Dass er aufgrund der Verurteilungen eventuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen mag, entbindet die Erstbehörde nicht, sich mit den Verurteilungen, präzise mit den Urteilen und den darin enthaltenen Strafbemessungsgründen der jeweiligen Gerichte, sowie dem, den Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten auseinanderzusetzen. Eine eingefügte Kopie des SA-Auszuges und die lapidare Begründung der belangten Behörde „Sie wurden mehrfach strafgerichtlich verurteilt und stellen somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar“, wird dem nicht ansatzweise gerecht. Konkret wurde nicht begründet, warum der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Auch hinsichtlich der Urteile selbst wurden keine Angaben zu Erschwerungs- und Milderungsgründen getätigt. Zudem verkennt das Bundesamt vollkommen, dass der BF ausschließlich wegen Vergehen verurteilt wurde. Es liegt keine Verurteilung wegen einem Verbrechen iSd § 17 StGB, welcher im Absatz 1 und Ziffer 1 des § 57 AsylG einen Versagungsgrund darstellen würde, vor. Zudem hat sich die belangte Behörde nicht einmal Ansatzweise mit der Frage auseinandergesetzt, ob das zurückliegend unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot auch im Lichte der aktuellen Rechtslage noch seine Berechtigung findet, oder ob dies, da die zulässige Höchstdauer bereits abgelaufen ist, von Amts wegen aufzuheben gewesen wäre. Ob die Erlassung eines neuen Einreiseverbotes gerechtfertigt ist, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft.So wurde der BF im Bundesgebiet am 16.10.2002 erstmals rechtskräftig wegen Paragraph 127, StGB verurteilt. Es folgten sieben weitere Verurteilungen, grundsätzlich wegen Delikten gegen fremdes Eigentum. Einmal wude er wegen Körperverletzung und Nötigung verurteilt. Dass er aufgrund der Verurteilungen eventuell eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen mag, entbindet die Erstbehörde nicht, sich mit den Verurteilungen, präzise mit den Urteilen und den darin enthaltenen Strafbemessungsgründen der jeweiligen Gerichte, sowie dem, den Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten auseinanderzusetzen. Eine eingefügte Kopie des SA-Auszuges und die lapidare Begründung der belangten Behörde „Sie wurden mehrfach strafgerichtlich verurteilt und stellen somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar“, wird dem nicht ansatzweise gerecht. Konkret wurde nicht begründet, warum der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Auch hinsichtlich der Urteile selbst wurden keine Angaben zu Erschwerungs- und Milderungsgründen getätigt. Zudem verkennt das Bundesamt vollkommen, dass der BF ausschließlich wegen Vergehen verurteilt wurde. Es liegt keine Verurteilung wegen einem Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB, welcher im Absatz 1 und Ziffer 1 des Paragraph 57, AsylG einen Versagungsgrund darstellen würde, vor. Zudem hat sich die belangte Behörde nicht einmal Ansatzweise mit der Frage auseinandergesetzt, ob das zurückliegend unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot auch im Lichte der aktuellen Rechtslage noch seine Berechtigung findet, oder ob dies, da die zulässige Höchstdauer bereits abgelaufen ist, von Amts wegen aufzuheben gewesen wäre. Ob die Erlassung eines neuen Einreiseverbotes gerechtfertigt ist, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft. Mehr als unbegreiflich ist weiters, dass dem BF keine Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte eingeräumt wurde. So wurde im Bescheid festgehalten, dass nur deswegen von einem Parteiengehör abgesehen wurde, weil der BF weder an dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, noch an den strafgerichtlichen Verurteilungen etwas ändern könne. Das Recht auf Parteiengehör ist ein fundamentales Recht der Verfahrenspartei, im Rahmen der Teilnahme an einem Verfahren vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens informiert zu werden und soweit das noch nicht erfolgt ist, dazu Stellung zu nehmen. Vom BFA wurde ihm dies mit der oa. schwachen Begründung verwehrt. Mehr als unbegreiflich ist weiters, dass dem BF keine Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte eingeräumt wurde. So wurde im Bescheid festgehalten, dass nur deswegen von einem Parteiengehör abgesehen wurde, weil der BF weder an dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, noch an den strafgerichtlichen Verurteilungen etwas ändern könne. Das Recht auf Parteiengehör ist ein fundamentales Recht der Verfahrenspartei, im Rahmen der Teilnahme an einem Verfahren vom bisherigen Ergebnis des Verfahrens informiert zu werden und soweit das noch nicht erfolgt ist, dazu Stellung zu nehmen. Vom BFA wurde ihm dies mit der oa. schwachen Begründung verwehrt. Der BF leidet zudem an der Lungenerkrankung COPD, arterielle Hypertonie, PAVK IV; St.p. rez. Pulmonalembolien, St.p. tiefe Beinvenenthrombose. St.p. Bypass-OP 2000 mit Bifurkationsprothese. Er befindet sich in regelmäßiger Behandlung. Auch wurde ihm ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% ausgestellt. In Vorlage gebracht wurden unter anderem ein Arztbrief des Zentrums für Innere Medizin vom 01.07.2024 und ein Fachärztlicher Befundbericht des Psychosozialen Dienstes vom 16.10.
- Den genannten Befunden ist weiters zu entnehmen, dass der BF auf die Einnahme von zwölf Medikamenten (Amodipin, Calciduran, Diocomb, Tamsulosin, Adempas, Ezetimib/Atorvastatin, Lasix, Marcoumar, Novalgin, Pantoprazol, Spirobene, Xigduo) angewiesen ist. Der BF leidet zudem an der Lungenerkrankung COPD, arterielle Hypertonie, PAVK römisch vier; St.p. rez. Pulmonalembolien, St.p. tiefe Beinvenenthrombose. St.p. Bypass-OP 2000 mit Bifurkationsprothese. Er befindet sich in regelmäßiger Behandlung. Auch wurde ihm ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80% ausgestellt. In Vorlage gebracht wurden unter anderem ein Arztbrief des Zentrums für Innere Medizin vom 01.07.2024 und ein Fachärztlicher Befundbericht des Psychosozialen Dienstes vom 16.10.
- Den genannten Befunden ist weiters zu entnehmen, dass der BF auf die Einnahme von zwölf Medikamenten (Amodipin, Calciduran, Diocomb, Tamsulosin, Adempas, Ezetimib/Atorvastatin, Lasix, Marcoumar, Novalgin, Pantoprazol, Spirobene, Xigduo) angewiesen ist. Dessen ungeachtet findet sich im gegenständlichen Bescheid nicht ein Wort hinsichtlich der gesundheitlichen Leiden des BF. Weiters fehlt eine Feststellung, inwieweit der BF arbeits- und handlungsfähig ist. Es wurde weiters nicht erhoben, inwieweit die Krankheiten im Herkunftsland (das BFA gibt zur Rückkehrentscheidung lapidar bekannt, dass eine solche seit 02.02.2009 besteht und deswegen keine neue Rückehrentscheidung erlassen wurde) des BF behandelbar sind, bzw. ob die notwendige Medikation erhältlich ist. Trotz dieser massiv nichtssagenden und notdürftigen Angaben erließ des BFA den gegenständlichen Bescheid. In diesem Kontext sind die vom BFA erfolgten Feststellungen und Ausführungen unbrauchbar. II.3.
- Aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Bundesamtes und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch das Bundesamt zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Konzept -nämlich das Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen- ging dieser -wie bereits erwähnt- sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde voraus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche ein Verfahren, wie es hier vorliegt führt, in den Ermittlungstätigkeiten in der hier qualifizierten Form nicht durchgeführt werden, um sich so ihrer ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken zu entledigen und diese an das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Ausübung des Ermessen zu berücksichtigen.römisch zwei.3.
- Aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Bundesamtes und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch das Bundesamt zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt. Würde das ho. Gericht ihr Ermessen dahin ausüben, das erforderliche Ermittlungsverfahren selbst zu führen, so würde es im Lichte des hier vorliegenden Sachverhalts dieses Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausüben. Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Konzept -nämlich das Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen- ging dieser -wie bereits erwähnt- sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde voraus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche ein Verfahren, wie es hier vorliegt führt, in den Ermittlungstätigkeiten in der hier qualifizierten Form nicht durchgeführt werden, um sich so ihrer ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken zu entledigen und diese an das Verwaltungsgericht abzuwälzen. Dieser Umstand ist im Rahmen der Ausübung des Ermessen zu berücksichtigen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA
§ 28Abs 3 2. Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage, primär der fehlenden Auseinandersetzung, inwiefern der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, den gesundheitlichen Leiden, deren Behandelbarkeit und Medikation keine Ermittlungen anstellte, sowie der fehlenden Einvernahme, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Daher ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage, primär der fehlenden Auseinandersetzung, inwiefern der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, den gesundheitlichen Leiden, deren Behandelbarkeit und Medikation keine Ermittlungen anstellte, sowie der fehlenden Einvernahme, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat vergleiche VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen vergleiche zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E). II.3.
- Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren näher mit der Situation des BF hinsichtlich der Feststellung, warum er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt auseinanderzusetzen haben. Die vage und inhaltslose Feststellung, dass er mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde und deswegen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, wird dem nicht ansatzweise gerecht. Auch ist eine Auseindandersetzung hinsichtlich den gesundheitlichen Leiden und deren Behandelbarkeit bzw. der Erhältlichkeit der benötigten Medikation erforderlich. Die belangte Behörde wird auch zu prüfen haben, inwieweit das unbefristete Aufenthaltsverbot nach wie vor seine Berechtigung findet.römisch zwei.3.
- Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren näher mit der Situation des BF hinsichtlich der Feststellung, warum er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt auseinanderzusetzen haben. Die vage und inhaltslose Feststellung, dass er mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde und deswegen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, wird dem nicht ansatzweise gerecht. Auch ist eine Auseindandersetzung hinsichtlich den gesundheitlichen Leiden und deren Behandelbarkeit bzw. der Erhältlichkeit der benötigten Medikation erforderlich. Die belangte Behörde wird auch zu prüfen haben, inwieweit das unbefristete Aufenthaltsverbot nach wie vor seine Berechtigung findet. Selbstverständlich wird der BF dazu niederschriftlich einzuvernehmen und zu befragen sein. Die vage und substanzlose Feststellung, dass der BF weder an dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, noch an den strafgerichtlichen Verurteilungen etwas ändern könne, weswegen von einem Parteiengehör abgesehen werde, genügt dem keinesfalls und entspricht jedenfalls keinem ordnungsmäß geführten Ermittlungsverfahren. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt als massiv mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Selbstverständlich wird der BF dazu niederschriftlich einzuvernehmen und zu befragen sein. Die vage und substanzlose Feststellung, dass der BF weder an dem gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot, nunmehr Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, noch an den strafgerichtlichen Verurteilungen etwas ändern könne, weswegen von einem Parteiengehör abgesehen werde, genügt dem keinesfalls und entspricht jedenfalls keinem ordnungsmäß geführten Ermittlungsverfahren. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt als massiv mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das BFA im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Da der maßgebliche Sachverhalt demnach noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt demnach noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. II.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.römisch zwei.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2018, Ra2018/20/0314). Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde etwa VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/
- Zum Vorliegen eines ungeklärten Sachverhaltes bei Einvernahmen zur Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine Person des anderen Geschlechts explizit VfGH 26.11.2018, E196/
- Zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter § 20 AsylG grundlegend VfGH 11.12.2013, U1914/2012 sowie jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018 und VwGH 12.10.2016, Ra2016/18/0119.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2018, Ra2018/20/0314). Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde etwa VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/
- Zum Vorliegen eines ungeklärten Sachverhaltes bei Einvernahmen zur Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine Person des anderen Geschlechts explizit VfGH 26.11.2018, E196/
- Zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter Paragraph 20, AsylG grundlegend VfGH 11.12.2013, U1914/2012 sowie jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018 und VwGH 12.10.2016, Ra2016/18/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Art 133Abs.
4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:L518.2305821.1.00