RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlL525 2276216-1 Spruch, L525 2276216-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte am darauffolgenden Tag eine Erstbefragung durch. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, inhaftiert zu werden, weil er illegal ausgereist sei. Am 10.05.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, die Regierung in Syrien sei diktatorisch. Er habe Angst und sie würden von Flugzeugen beschossen werden. Es herrsche Krieg und das Leben sei außerordentlich teuer geworden. Seine Familie bekomme Hilfe von den Vereinten Nationen. „Sie“ (die syrische Regierung) habe auch ihren gesamten Besitz eingenommen. Außerdem habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er ca. im Jahre 2012 für drei Monate inhaftiert gewesen wäre. Danach habe er sich von 2011-2019 in Idlib aufgehalten. Auch aufgrund der Teilnahme an den Demonstrationen sei er geflüchtet. Er habe Syrien im Jahre 2019 schlussendlich verlassen, weil er von der freien syrischen Armee mehrmals aufgefordert worden wäre, am Krieg teilzunehmen. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, inhaftiert zu werden. Er wüsste nicht, ob sie ihn töten oder foltern würden. Mit Bescheid vom 23.06.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), ihm wurde jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Auch aus der Aktenlage bzw. dem Lauf des Verfahrens hätten sich keine asylrelevanten Gründe ergeben. Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer nur sehr vage Angaben machte und sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens massiv ausgeweitet habe.Mit Bescheid vom 23.06.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), ihm wurde jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Auch aus der Aktenlage bzw. dem Lauf des Verfahrens hätten sich keine asylrelevanten Gründe ergeben. Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer nur sehr vage Angaben machte und sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens massiv ausgeweitet habe. Mit Informationsblatt vom 26.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Informationsblatt vom 26.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2023 fristgerecht Beschwerde an das erkennende Gericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und durch eine mangelhafte Beweiswürdigung Verfahrensvorschriften verletzt. Diese Verfahrensfehler hätten zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten geführt. Der Beschwerdeführer gehöre offensichtlich zur sozialen Gruppe der wehrdienstfähigen Syrer. Er könne jedenfalls als Reservist einberufen werden und Reservisten, die einem Einberufungsbefehl nicht folgen, wären jedenfalls staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hätte sich, wie seine zwei Brüder, nie dem syrischen Militär zu Verfügung stellen wollen. Deshalb und auch aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen würde ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Da sich zwei seiner Brüder im Ausland aufhalten würden, drohe ihm als Angehöriger von als regimefeindlich angesehenen Personen auch Verfolgung. Auch seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. In Syrien drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrdienstfähigen und –pflichtigen Syrer. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2023 fristgerecht Beschwerde an das erkennende Gericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und durch eine mangelhafte Beweiswürdigung Verfahrensvorschriften verletzt. Diese Verfahrensfehler hätten zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten geführt. Der Beschwerdeführer gehöre offensichtlich zur sozialen Gruppe der wehrdienstfähigen Syrer. Er könne jedenfalls als Reservist einberufen werden und Reservisten, die einem Einberufungsbefehl nicht folgen, wären jedenfalls staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hätte sich, wie seine zwei Brüder, nie dem syrischen Militär zu Verfügung stellen wollen. Deshalb und auch aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen würde ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Da sich zwei seiner Brüder im Ausland aufhalten würden, drohe ihm als Angehöriger von als regimefeindlich angesehenen Personen auch Verfolgung. Auch seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. In Syrien drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrdienstfähigen und –pflichtigen Syrer. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vorgelegt. Das erkennende Gericht beraumte für den 11.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit der Ladung zur Verhandlung übermittelte es dem Beschwerdeführer Länderinformationen und forderte ihn bzw. die belangte Behörde zur Mitwirkung im Verfahren auf. Die belangte Behörde informierte das erkennende Gericht daraufhin, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer erstattete keine Eingabe. Am 11.10.2024 führte das erkennende Gericht die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. Der Beschwerdeführer verließ am 05.02.2025 das Bundesgebiet freiwillig nach Syrien. Der Beschwerdeführer erhielt eine finanzielle Starthilfe für seine Rückkehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und spricht Arabisch als Muttersprache. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement Rif Dimaschq. Er verbrachte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aus Syrien in derselben Region in einem Dorf namens XXXX . Der Beschwerdeführer verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und war bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat als Bauer erwerbstätig.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 im Gouvernement Rif Dimaschq. Er verbrachte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aus Syrien in derselben Region in einem Dorf namens römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und war bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat als Bauer erwerbstätig. Im Sommer 2019 reiste der Beschwerdeführer aus seinem Heimatstaat in die Türkei aus und dann weiter nach Griechenland, wo er ca. zwei Jahre in einem Flüchtlingslager in Samos aufhältig war. Sein dort gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen. Spätestens am 12.02.2022 reiste er nach dem Passieren weiterer Staaten illegal in das Bundesgebiet ein, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Angehörige, welche dort unbehelligt leben können und mit denen er in Kontakt steht. Seine Ehegattin, seine Kinder und seine Mutter leben in Idlib. Bis auf einen Bruder, welcher in der Türkei lebt, leben auch alle seine Geschwister in Syrien. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer befindet sich grundsätzlich nicht mehr im wehr- bzw. reservepflichtigen Alter. Er leistete den verpflichtenden Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien von 1989 bis 1991 ab. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers stehen für die Einreise nach Syrien bzw. ihre Herkunftsregion die offiziellen Grenzübergänge zur Verfügung und kann sie sich frei im vom derzeitigen Regime, der HTS, kontrollierten Gebiet bewegen. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der HTS-Truppen (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 04.03.2025). Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Mit Bescheid vom 23.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gab sie dem Antrag hingegen statt und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkte II und III).Mit Bescheid vom 23.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins). Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gab sie dem Antrag hingegen statt und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei). Der Beschwerdeführer verließ am 05.02.2025 das Bundesgebiet freiwillig nach Syrien. Der Beschwerdeführer erhielt eine finanzielle Starthilfe für seine Rückkehr. 1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund des anhaltenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen hat. 1.3. Länderfeststellungen: Es ist als notorisch bekannt anzusehen, dass die oppositionellen Kräfte rund um die HTS inzwischen das gesamte ehemalige Regimegebiet einnahmen (siehe https://syria.liveuamap.com/ Aufruf vom 04.03.2025). Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kreml. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html; https://orf.at/stories/3378339/). Aus der Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert wurden und im Rahmen des Länderinformationsblatts dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird (Zur Lage nach dem Sturz des Regimes vgl. auch das in der Verhandlung der bP zur Kenntnis gebrachte Themenpapier der Staatendokumentation des BFA vom 10.12.2024)Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kreml. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html; https://orf.at/stories/3378339/). Aus der Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert wurden und im Rahmen des Länderinformationsblatts dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird (Zur Lage nach dem Sturz des Regimes vergleiche auch das in der Verhandlung der bP zur Kenntnis gebrachte Themenpapier der Staatendokumentation des BFA vom 10.12.2024) Zur bisherigen Rekrutierungspraxis der HTS: Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 (LIB) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Quellen: BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff 24.5.2023 EUAA - European Union Agency for Asylum (10.2023): Syria Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098437/2023_10_EUAA_COI_Report_Syria_Country_focus.pdf, Zugriff 12.1.2024 FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 23.5.2023 MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The Syrian Arab Army’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and-rebirth#pt5, Zugriff 23.5.2023 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (8.2023): General Country of Origin Information Report on Syria, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/07/general-country-of-origin-information-report-syria-august-2023/General+Country+of+Origin+Information+Report+Syria+August+2023.pdf, Zugriff 12.1.2024 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023 SNHR - Syrian Network for Human Rights (20.11.2023): On World Children’s Day: SNHR’s 12th Annual Report on Violations Against Children in Syria, 20. November 2023, https://reliefweb.int/attachments/16cf6f44-b40c-43b8-b4b0-03bcbe06274c/R231012E.pdf, Zugriff 17.1.2024 STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 23.5.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077593.html, Zugriff 23.5.2023 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers konnte eindeutig festgestellt werden, da der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden im HRZ-Verfahren identifiziert worden. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen beruhen auf den insoweit stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren erster Instanz (AS 29 ff; AS 67
- ff)und vor dem erkennenden Gericht (Verhandlungsschrift OZ 5), teils in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln (AS 89 ff). Substantielle Zweifel an seinen diesbezüglichen Angaben bestehen nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort in Syrien vor seiner Ausreise divergieren. In der Erstbefragung gab er als Wohnsitzadresse in Syrien das Dorf Al-Malihah an (AS 32). In der Einvernahme durch das BFA gab er an, bis zu seiner Flucht in Idlib gelebt zu haben (AS 75). Da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unmissverständlich klarstellte, vor seiner Ausreise in Al-Malihah gelebt zu haben, stützt das erkennende Gericht seine Feststellung auf diese (aktuellsten) Angaben (vgl. Verhandlungsschrift: „Rl: Wo haben Sie vor der Ausreise gelebt? P: ln derselben Region, in einem Dorf namens Al-Malihah. Rl: Wie lange? P: lch habe mein ganzes Leben dort verbracht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich woanders nicht gelebt habe.“).Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort in Syrien vor seiner Ausreise divergieren. In der Erstbefragung gab er als Wohnsitzadresse in Syrien das Dorf Al-Malihah an (AS 32). In der Einvernahme durch das BFA gab er an, bis zu seiner Flucht in Idlib gelebt zu haben (AS 75). Da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unmissverständlich klarstellte, vor seiner Ausreise in Al-Malihah gelebt zu haben, stützt das erkennende Gericht seine Feststellung auf diese (aktuellsten) Angaben vergleiche Verhandlungsschrift: „Rl: Wo haben Sie vor der Ausreise gelebt? P: ln derselben Region, in einem Dorf namens Al-Malihah. Rl: Wie lange? P: lch habe mein ganzes Leben dort verbracht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich woanders nicht gelebt habe.“). Die Feststellungen zu dem Zeitpunkt der Ausreise, zu seiner Reiseroute und zu dem negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (AS 33 f; AS 77
- ff)und der Bestätigung durch die zuständige griechische Behörde (AS 49). Dass die Angehörigen des Beschwerdeführers weiterhin in Syrien leben und Kontakt besteht, ergibt sich aus den von ihm gemachten gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung, der Einvernahme durch das BFA und der mündlichen Verhandlung (AS 32; AS 73 ff). Die Machtverhältnisse im Heimatort des Beschwerdeführers (Al-Malihah im Gouvernement Rif Dimaschq) ergeben sich aus seinen eigenen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung, welche mit den tagesaktuellen Kartenauszügen (siehe https://syria.liveuamap.com/) in Einklang stehen. Aktuell wird die Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch die HTS kontrolliert und ist die Einreise in das durch das syrische Regime kontrollierte Gebiet über eine Mehrzahl von offiziellen Grenzübergängen über den See- Luft- und Landweg möglich. Dies ergibt sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer selbst nach Syrien zurück, was bereits dafür spricht, dass eine problemlose Einreise nach Syrien möglich ist. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus den Länderberichten, dass die HTS bereits vor der Machtübernahme keine Zwangsrekrutierungen in ihrem Herrschaftsgebiet vornahmen. Ebenso ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die HTS derzeit, nach weitgehender Einstellung der Kampfhandlungen in ihrem Herrschaftsgebiet Zwangsrekrutierungen durchführt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug (OZ 2). Dass der Beschwerdeführer freiwillig ausgereist, ergibt sich aus der entsprechenden Ausreisebestätigung, samt vorgelegten HRZ (OZ 11). 2.2 Zu den Fluchtgründen: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen ist zu beachten, dass detailreiche Angaben typisch für die Schilderung realer Vorfälle und (eigener) Erlebnisse sind. Die Schilderung von wahren Geschehnissen zeichnet sich nämlich in aller Regel dadurch aus, dass (in der freien Erzählung) viele und detaillierte Aussagen, zuweilen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge, ferner Interaktionsschilderungen hervorgebracht sowie dass Gedanken und eigene gefühlsbezogene Abläufe, überdies Gespräche aus der damaligen Situation und mitunter auch Details, die sich – von einem Außenstehenden betrachtet – für das eigentliche Geschehen als irrelevant erweisen (Nebensächlichkeiten), wiedergegeben werden. Nach der ständigen Judikatur des VwGH können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht als glaubhaft angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Das erkennende Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen: Zuallererst ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, seine Fluchtgründe im Rahmen einer freien Schilderung zu Protokoll zu geben und ist die Behörde durch anschließende detaillierte Befragung ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Insoweit kam die belangte Behörde ihrer aus § 18 AsylG in Verbindung mit § 37 und § 39 Abs. 2 AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nach. Was die in der Beschwerde formulierte Kritik an der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides betrifft, ist anzumerken, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt hat. Die Beschwerde ist den Feststellungen und der Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten.Zuallererst ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen wurde. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, seine Fluchtgründe im Rahmen einer freien Schilderung zu Protokoll zu geben und ist die Behörde durch anschließende detaillierte Befragung ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Insoweit kam die belangte Behörde ihrer aus Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG resultierenden Pflicht, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nach. Was die in der Beschwerde formulierte Kritik an der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides betrifft, ist anzumerken, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt hat. Die Beschwerde ist den Feststellungen und der Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor einer Inhaftierung, weil er illegal ausgereist sei (AS 35). Vor dem BFA änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen ab und steigerte es bzw. wandelte es massiv ab. Zunächst gab er zusammengefasst wieder an, aufgrund der Ungerechtigkeit der Regierung, des Krieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage aus Syrien ausgereist zu sein. Auf weitere Nachfrage hin gab er an, er habe in Syrien im Jahr 2011 an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen vom syrischen Regime inhaftiert worden. Danach hätte es keinen weiteren Vorfall mit den syrischen Behörden gegeben, denn er sei dann von 2011 bis 2019 in Idlib gewesen, wo die Oppositionellen die Kontrolle hätten. Nachdem dann die FSA mehrmals versucht habe, ihn zu rekrutieren, wäre er 2019 gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen (AS 79 ff). In der Beschwerdeschrift bezog sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf die Demonstrationsteilnahme, welche zur Inhaftierung geführt habe und weswegen ihm von der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. Ferner brachte er erstmals vor, er sei aus Syrien geflohen, weil er nicht für die syrische Armee habe kämpfen wollen. Bei einer Rückkehr bestehe aufgrund seiner Weigerung die Gefahr, dass er inhaftiert, gefoltert, getötet oder zwangsrekrutiert werde. Ihm drohe somit Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrdienstfähigen und –pflichtigen Syrer. Weiters wurde vorgebracht, dass sich zwei Brüder des Beschwerdeführers im Ausland aufhalten würden (einer in der Türkei und einer in Saudi-Arabien), weshalb dem Beschwerdeführer als Familienangehöriger regimefeindlicher angesehener Personen in Syrien Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohen würde. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen befragt an, er sei wegen der Ungerechtigkeit des Regimes, Bombardierungen, Hunger, Furcht und der mangelnden Sicherheit aus Syrien ausgereist. Des Weiteren würde er bei einer Rückkehr inhaftiert werden, weil er 2011 bzw. 2012 an Demonstrationen teilgenommen habe und weil er illegal ausgereist sei (VHS OZ 5). Zum Bürgerkriegszustand und der schlechten Sicherheitslage: Aufgrund der vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren getätigten Schilderungen (AS 35; AS 125; VHS) sowie der allgemein bekannten Lage in Syrien (Bürgerkrieg seit 2011) ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eben aus diesen Gründen verließ. In jeder Einvernahme antwortete der Beschwerdeführer auf die offen gestellte Frage nach seinen Fluchtgründen, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der allgemein schlechten Lage verlassen habe und sind es somit das einzigen Fluchtgründe, welche im gesamten Verfahren konstant vorgebracht wurden (vgl. AS 35: „F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? A: Ich habe Syrien wegen dem Krieg verlassen. Ich habe alle meine Fluchtgründe vorgebracht. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat? A: Ich habe Angst vor einer Inhaftierung, da ich illegal aus Syrien ausgereist bin.“; AS 79: „Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe „genau“ zu schildern, gebe ich an: VP: Unsere Regierung ist diktatorisch. Was soll ich noch mehr sagen? Furcht, Angst, von Flugzeug werden wir beschossen. Es ist Krieg. Das Leben ist außerordentlich teuer geworden. Die Familie bekommt Hilfe von den Vereinten Nationen. Sie haben auch unseren ganzen Besitz eingenommen. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja, sonst hat es nicht gegeben.“; VHS OZ 5: „Rl: Schildern Sie mir lhre Ausreisegründe so detailliert und chronologisch richtig! P: lch bin wegen der Ungerechtigkeit des Regimes, Bombardierungen, Hunger, Furcht und mangelnde Sicherheit aus Syrien ausgereist.“). Es besteht kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgrund der allgemein bestehenden Gefahr der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder den Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 gewährleisteten Rechten, wurde ihm von der belangten Behörde ohnehin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Abgesehen existiert die genannte "unsere Regierung" nicht mehr. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren getätigten Schilderungen (AS 35; AS 125; VHS) sowie der allgemein bekannten Lage in Syrien (Bürgerkrieg seit 2011) ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eben aus diesen Gründen verließ. In jeder Einvernahme antwortete der Beschwerdeführer auf die offen gestellte Frage nach seinen Fluchtgründen, dass er Syrien aufgrund des Krieges und der allgemein schlechten Lage verlassen habe und sind es somit das einzigen Fluchtgründe, welche im gesamten Verfahren konstant vorgebracht wurden vergleiche AS 35: „F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? A: Ich habe Syrien wegen dem Krieg verlassen. Ich habe alle meine Fluchtgründe vorgebracht. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat? A: Ich habe Angst vor einer Inhaftierung, da ich illegal aus Syrien ausgereist bin.“; AS 79: „Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe „genau“ zu schildern, gebe ich an: VP: Unsere Regierung ist diktatorisch. Was soll ich noch mehr sagen? Furcht, Angst, von Flugzeug werden wir beschossen. Es ist Krieg. Das Leben ist außerordentlich teuer geworden. Die Familie bekommt Hilfe von den Vereinten Nationen. Sie haben auch unseren ganzen Besitz eingenommen. LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? VP: Ja, sonst hat es nicht gegeben.“; VHS OZ 5: „Rl: Schildern Sie mir lhre Ausreisegründe so detailliert und chronologisch richtig! P: lch bin wegen der Ungerechtigkeit des Regimes, Bombardierungen, Hunger, Furcht und mangelnde Sicherheit aus Syrien ausgereist.“). Es besteht kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Aufgrund der allgemein bestehenden Gefahr der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder den Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 gewährleisteten Rechten, wurde ihm von der belangten Behörde ohnehin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Abgesehen existiert die genannte "unsere Regierung" nicht mehr. Zu der behaupteten Demonstrationsteilnahme, Inhaftierung und den behaupteten Rekrutierungsversuchen der FSA: Die Demonstrationsteilnahme und die Inhaftierung wurden vom Beschwerdeführer (wenn auch erst nach gezielter Nachfrage) im Verfahren mehrmals vorgebracht (AS 79 f; AS 218 ff; VHS). Die mehrmaligen Rekrutierungsversuche der Freien Syrischen Armee brachte der Beschwerdeführer einmalig in der Einvernahme durch das BFA vor (AS 81). Weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung wurde diese Behauptung wiederholt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der Demonstrationsteilnahme, der Inhaftierung und den Rekrutierungsversuchen erscheinen insgesamt nicht glaubhaft, da sie nur sehr vage, oberflächlich und teilweise widersprüchlich sind. Als Erstes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keinen dieser Fluchtgründe erwähnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer ein solch einschneidendes Erlebnis, wie eine dreimonatige Inhaftierung, während dieser er nach eigenen Angaben auch gefoltert wurde, nicht einmal erwähnte. In der Einvernahme durch das BFA gab der Beschwerdeführer an, dass die Demonstrationen 2011 stattgefunden hätten und er ca. 2012 verhaftet worden wäre. Nur einige Fragen später gab er an, er habe sich von 2011-2019 in Idlib aufgehalten, weil dort die Oppositionellen gewesen wären (AS 79 f). Diese Angaben sind nicht miteinander vereinbar. Der Beschwerdeführer erwähnte auch zu keinem Zeitpunkt eine politische Überzeugung seinerseits, welche in Opposition zur Arabischen Republik stünde, was sich durch den Sturz des Assad-Regimes aber ohnehin erübrigt hat. Auch in der Beschwerdeschrift wurden weder hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme bzw. der Inhaftierung noch hinsichtlich einer oppositionellen politischen Überzeugung tiefergehende Ausführungen gemacht. Der Beschwerdeführer erwähnte zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche oppositionelle politische Überzeugung und ist somit auch nicht glaubhaft, dass er eine solche auf Demonstrationen kundgetan habe.Als Erstes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keinen dieser Fluchtgründe erwähnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer ein solch einschneidendes Erlebnis, wie eine dreimonatige Inhaftierung, während dieser er nach eigenen Angaben auch gefoltert wurde, nicht einmal erwähnte. In der Einvernahme durch das BFA gab der Beschwerdeführer an, dass die Demonstrationen 2011 stattgefunden hätten und er ca. 2012 verhaftet worden wäre. Nur einige Fragen später gab er an, er habe sich von 2011-2019 in Idlib aufgehalten, weil dort die Oppositionellen gewesen wären (AS 79 f). Diese Angaben sind nicht miteinander vereinbar. Der Beschwerdeführer erwähnte auch zu keinem Zeitpunkt eine politische Überzeugung seinerseits, welche in Opposition zur Arabischen Republik stünde, was sich durch den Sturz des Assad-Regimes aber ohnehin erübrigt hat. Auch in der Beschwerdeschrift wurden weder hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme bzw. der Inhaftierung noch hinsichtlich einer oppositionellen politischen Überzeugung tiefergehende Ausführungen gemacht. Der Beschwerdeführer erwähnte zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche oppositionelle politische Überzeugung und ist somit auch nicht glaubhaft, dass er eine solche auf Demonstrationen kundgetan habe. Wie bereits erwähnt, sind auch die Rekrutierungsversuche durch die FSA nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer brachte diese nur einmal in der Einvernahme durch das BFA vor (AS 81). In der Beschwerdeschrift war plötzlich nicht mehr die Rede von Rekrutierungsversuchen durch die FSA, sondern von einer befürchteten Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee (AS 217 ff). Das erkennende Gericht geht, wie oben bereits ausgeführt, davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seinem Heimatort Al-Malihah im Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus) aufgehalten hat, welcher (auch) im Jahr 2019 unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. Die FSA hätte somit überhaupt keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer haben können. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch hier nur oberflächliche Angaben machte und auch auf Nachfrage des BFA keine Details zum Ablauf der Rekrutierungsversuche nennen konnte (vgl. AS 81: „LA: Was war der auslösende Moment oder die auslösende Begebenheit, warum Sie dann schlussendlich Syrien verlassen haben. VP: Ich wurde von der freien syrischen Armee aufgefordert mit denen an ihren Kriegshandlungen teilnehmen, was ich nicht wollte. Damit war ich gezwungen Syrien 2019 zu verlassen. LA: Schildern Sie mir den Rekrutierungsversuch. VP: Es kamen bewaffnete Vertreter der freien syrischen mehrere Male zu mir und haben mich aufgefordert am Krieg teilzunehmen. Es sind alle bewaffnet in Syrien.“). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Rekrutierungsversuche bereits 48 Jahre alt und Familienvater war. Eine wie auch immer geartete Rekrutierung ist durch den Sturz des Assad-Regimes aber ohnehin nicht ersichtlich. Darüber hinaus geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer davon aus, dass ihm im Falle der Rückkehr keine wie auch immer geartete Verfolgung zu befürchten hat, bedenkt man, dass er ja freiwillig zurückkehrte. Wie bereits erwähnt, sind auch die Rekrutierungsversuche durch die FSA nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer brachte diese nur einmal in der Einvernahme durch das BFA vor (AS 81). In der Beschwerdeschrift war plötzlich nicht mehr die Rede von Rekrutierungsversuchen durch die FSA, sondern von einer befürchteten Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee (AS 217 ff). Das erkennende Gericht geht, wie oben bereits ausgeführt, davon aus, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seinem Heimatort Al-Malihah im Gouvernement Rif Dimaschq (Damaskus) aufgehalten hat, welcher (auch) im Jahr 2019 unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. Die FSA hätte somit überhaupt keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer haben können. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch hier nur oberflächliche Angaben machte und auch auf Nachfrage des BFA keine Details zum Ablauf der Rekrutierungsversuche nennen konnte vergleiche AS 81: „LA: Was war der auslösende Moment oder die auslösende Begebenheit, warum Sie dann schlussendlich Syrien verlassen haben. VP: Ich wurde von der freien syrischen Armee aufgefordert mit denen an ihren Kriegshandlungen teilnehmen, was ich nicht wollte. Damit war ich gezwungen Syrien 2019 zu verlassen. LA: Schildern Sie mir den Rekrutierungsversuch. VP: Es kamen bewaffnete Vertreter der freien syrischen mehrere Male zu mir und haben mich aufgefordert am Krieg teilzunehmen. Es sind alle bewaffnet in Syrien.“). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Rekrutierungsversuche bereits 48 Jahre alt und Familienvater war. Eine wie auch immer geartete Rekrutierung ist durch den Sturz des Assad-Regimes aber ohnehin nicht ersichtlich. Darüber hinaus geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer davon aus, dass ihm im Falle der Rückkehr keine wie auch immer geartete Verfolgung zu befürchten hat, bedenkt man, dass er ja freiwillig zurückkehrte. Aufgrund der bisherigen Erwägungen gelangt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht an Demonstrationen teilgenommen hat, nicht inhaftiert war und die FSA nicht versucht hat, ihn zu rekrutieren. Selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Demonstrationsteilnahme und der Inhaftierung ausgehen würde, bedeute dies nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal keine Gründe ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer seitens der HTS eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Die vorgebrachte Demonstrationsteilnahme bzw. die daraus folgende Inhaftierung hat sich laut dem Beschwerdeführer 2011 bzw. 2012 ereignet. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, nach der Inhaftierung an weiteren Demonstrationen teilgenommen zu haben. Nach seinen eigenen Angaben hatte er nach diesem Vorfall (der Inhaftierung) auch keine weiteren Probleme mit der syrischen Regierung (VHS S. 7). Der Beschwerdeführer lebte somit von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 (sieben Jahre) unbehelligt in seinem Heimatort, welcher während dieser ganzen Zeit unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. Auch der Beschwerdeführer selbst konnte in der mündlichen Verhandlung keinen Grund nennen, wieso heute noch jemand wegen einer Demonstrationsteilnahme 2011/2012 nach ihm suchen sollte und wich einer darauf abzielenden Frage aus (vgl. VHS: „Rl: lhre lnhaftierung war bereits 2012, warum sollte jetzt noch wer in Syrien nach lhnen suchen? P: Wir waren belagert vom syrischen Regime in Ghouta. Die FSA hat die Kontrolle gehabt. Als das Regime die Kontrolle übernommen hat, hat uns dieses mit den grünen Bussen zwangsvertrieben. lm Falle einer Rückkehr nach Syrien wird man in irgendeine Sicherheitsabteilung geführt und dort wird man bestraft. Abgesehen davon, ob man etwas getan hat oder nicht. Auch wenn man nichts getan hat, wird man geschlagen und gefoltert bis man Sachen gesteht, die man nicht getan hat. Man wird mit Elektroschock gefoltert und die haben auch eine andere Folterungsart, die sie Taschbih nennen.“). Zum wiederholten Male verweist das erkennende Gericht daraufhin, dass der Beschwerdeführer seitens des Assad-Regimes keine Verfolgung mehr zu befürchten hat und durch seine freiwillige Rückkehr ohnehin ausreichend zu verstehen gibt, dass er selbst keine Verfolgungsgefahr mehr fürchtet. Selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Demonstrationsteilnahme und der Inhaftierung ausgehen würde, bedeute dies nicht automatisch, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal keine Gründe ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer seitens der HTS eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Die vorgebrachte Demonstrationsteilnahme bzw. die daraus folgende Inhaftierung hat sich laut dem Beschwerdeführer 2011 bzw. 2012 ereignet. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, nach der Inhaftierung an weiteren Demonstrationen teilgenommen zu haben. Nach seinen eigenen Angaben hatte er nach diesem Vorfall (der Inhaftierung) auch keine weiteren Probleme mit der syrischen Regierung (VHS S. 7). Der Beschwerdeführer lebte somit von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 (sieben Jahre) unbehelligt in seinem Heimatort, welcher während dieser ganzen Zeit unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand. Auch der Beschwerdeführer selbst konnte in der mündlichen Verhandlung keinen Grund nennen, wieso heute noch jemand wegen einer Demonstrationsteilnahme 2011 aus 2012, nach ihm suchen sollte und wich einer darauf abzielenden Frage aus vergleiche VHS: „Rl: lhre lnhaftierung war bereits 2012, warum sollte jetzt noch wer in Syrien nach lhnen suchen? P: Wir waren belagert vom syrischen Regime in Ghouta. Die FSA hat die Kontrolle gehabt. Als das Regime die Kontrolle übernommen hat, hat uns dieses mit den grünen Bussen zwangsvertrieben. lm Falle einer Rückkehr nach Syrien wird man in irgendeine Sicherheitsabteilung geführt und dort wird man bestraft. Abgesehen davon, ob man etwas getan hat oder nicht. Auch wenn man nichts getan hat, wird man geschlagen und gefoltert bis man Sachen gesteht, die man nicht getan hat. Man wird mit Elektroschock gefoltert und die haben auch eine andere Folterungsart, die sie Taschbih nennen.“). Zum wiederholten Male verweist das erkennende Gericht daraufhin, dass der Beschwerdeführer seitens des Assad-Regimes keine Verfolgung mehr zu befürchten hat und durch seine freiwillige Rückkehr ohnehin ausreichend zu verstehen gibt, dass er selbst keine Verfolgungsgefahr mehr fürchtet. Zum vorgebrachten etwaigen Wehrdienst (Reservedienst) im Falle einer Rückkehr: Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der Beschwerde vor, die syrische Armee habe ihn rekrutieren wollen, weshalb er aus Syrien geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor einer Bestrafung wegen seiner Weigerung zu kämpfen bzw. vor einer Zwangsrekrutierung (vgl. Beschwerdeschrift AS 233: „Der BF ist aus Syrien geflohen, weil er nicht für die syrische Armee kämpfen wollte. Er möchte nicht am – allgemein als völkerrechtswidrig eingestuften – Krieg des syrischen Regimes teilnehmen. Im Fall der Rückkehr nach Syrien bestünde eine maßgebliche Gefahr, dass er vom syrischen Regime festgenommen und gefoltert, ja auch getötet, werden könnte. Ebenso besteht die Gefahr, dass er zwangsrekrutiert wird. In Syrien droht dem BF Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrdienstfähigen und –pflichtigen Syrer, die für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen lässt.“) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort einen Rekrutierungsversuch durch die syrische Armee bzw. die Furcht vor einer Bestrafung oder Zwangsrekrutierung durch diese erwähnte. In der Einvernahme durch das BFA sprach er noch von Rekrutierungsversuchen durch die FSA. In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer weder einen Rekrutierungsversuch durch die FSA noch durch die syrische Armee. Wie bereits dargelegt, geht das erkennende Gericht aufgrund des Umstandes, dass das Syrische Regime unter Assad nicht mehr existent ist, keine Kampfhandlungen zwischen Assad-Truppen und HTS Truppen existieren und keine Zwangsrekrutierungen zu befürchten sind, davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht von asylrelevanter Verfolgung betroffen ist. Abermals hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer wohl selbst auch nicht davon ausgeht, ansonsten er nicht freiwillig nach Syrien zurückgekehrt wäre. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der Beschwerde vor, die syrische Armee habe ihn rekrutieren wollen, weshalb er aus Syrien geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor einer Bestrafung wegen seiner Weigerung zu kämpfen bzw. vor einer Zwangsrekrutierung vergleiche Beschwerdeschrift AS 233: „Der BF ist aus Syrien geflohen, weil er nicht für die syrische Armee kämpfen wollte. Er möchte nicht am – allgemein als völkerrechtswidrig eingestuften – Krieg des syrischen Regimes teilnehmen. Im Fall der Rückkehr nach Syrien bestünde eine maßgebliche Gefahr, dass er vom syrischen Regime festgenommen und gefoltert, ja auch getötet, werden könnte. Ebenso besteht die Gefahr, dass er zwangsrekrutiert wird. In Syrien droht dem BF Verfolgung aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrdienstfähigen und –pflichtigen Syrer, die für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen lässt.“) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort einen Rekrutierungsversuch durch die syrische Armee bzw. die Furcht vor einer Bestrafung oder Zwangsrekrutierung durch diese erwähnte. In der Einvernahme durch das BFA sprach er noch von Rekrutierungsversuchen durch die FSA. In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer weder einen Rekrutierungsversuch durch die FSA noch durch die syrische Armee. Wie bereits dargelegt, geht das erkennende Gericht aufgrund des Umstandes, dass das Syrische Regime unter Assad nicht mehr existent ist, keine Kampfhandlungen zwischen Assad-Truppen und HTS Truppen existieren und keine Zwangsrekrutierungen zu befürchten sind, davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht von asylrelevanter Verfolgung betroffen ist. Abermals hält das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer wohl selbst auch nicht davon ausgeht, ansonsten er nicht freiwillig nach Syrien zurückgekehrt wäre. Zur behaupteten Verfolgung als Familienangehöriger von regimefeindlich angesehenen Personen: In der Beschwerdeschrift behauptete der Beschwerdeführer erstmals, ihm würde als Familienangehöriger von regimefeindlich angesehenen Personen Verfolgung drohen (AS 219 ff). Konkret ginge es um zwei seiner Brüder, welche sich im Ausland (einer in der Türkei und einer in Saudi-Arabien) aufhalten würden. Auch hier genügt es darauf zu verweisen, dass das Assad-Regime über keinerlei Regierungsgewalt verfügt und nicht mehr existent ist. Eine Verfolgungsgefahr ist daher auch unter diesem Punkt nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (bis auf den Bürgerkriegszustand) als vage, detailarm und unbeständig gestaltete und es sich somit als nicht glaubhaft erwies. Folglich ist es ihm nicht gelungen ist, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt." Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist. Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen vergleiche das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten vergleiche das Erk. des VwGH vom 28.6.2011, Zl. 2011/01/0102, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.3.2011, Zl. 2011/23/1101, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Zuallererst ist festzuhalten, dass alleine aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden kann, weil der Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK nicht gegeben ist. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage wurde dem Beschwerdeführer jedoch ohnehin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, erwies sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Demonstrationsteilnahme, der daraus resultierenden Inhaftierung und der Rekrutierungsversuche durch die FSA als unglaubhaft und kann deshalb keine (drohende) asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass sich an der rechtlichen Beurteilung auch nichts ändern würde, wenn man von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Demonstrationsteilnahme bzw. Inhaftierung ausginge. Selbst wenn in der Inhaftierung nach der Demonstrationsteilnahme eine Verfolgungshandlung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund – konkret der (unterstellten) politischen Überzeugung – erkennbar ist, mangelt es hier an der erforderlichen Aktualität der Verfolgung. Eine Verfolgung in der Vergangenheit ist nämlich nicht ausreichend, sondern muss zum Zeitpunkt der Entscheidung Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes drohen, was gegenständlich nicht der Fall ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, wieso die syrische Regierung 12 Jahre nach der Demonstrationsteilnahme bzw. der Inhaftierung nun plötzlich nach dem Beschwerdeführer suchen sollte, nachdem er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019, somit sieben Jahre lang, unbehelligt in seinem Heimatort, welcher in dieser Zeit auch unter der Kontrolle der syrischen Regierung stand, leben konnte. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) politischen Überzeugung droht. Im Ergebnis mag somit in der Inhaftierung zwar eine Verfolgungshandlung feststellbar sein, diese kann mangels Aktualität jedoch nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen. Auch wenn man von der Glaubhaftigkeit der Rekrutierungsversuche durch die FSA ausginge, ist keine asylrelevante Verfolgung erkennbar. Die Rekrutierungsversuche stellen an sich keine Verfolgungshandlung dar und gibt es auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer durch die Weigerung zu kämpfen, eine Verfolgung gedroht hätte bzw. im Falle einer Rückkehr drohen würde. Auch der in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachte Rekrutierungsversuch der syrischen Armee bzw. die befürchtete (Zwangs)Rekrutierung oder Bestrafung aufgrund der Weigerung im Falle einer Rückkehr ist, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaft. Im Fall des Beschwerdeführers, der mittlerweile 53 Jahre alt ist, seinen Wehrdienst vor mehr als 30 Jahren abgeleistet hat und über keine speziellen Qualifikationen verfügt, ist keine (drohende) asylrelevante Verfolgung erkennbar. Selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgehen würde, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. die drohende Bestrafung bei Verweigerung stellt für sich alleine keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern muss zusätzlich der Konnex zur oppositionellen politischen Überzeugung (bzw. einem anderen Konventionsgrund) gegeben sein. Eine tatsächliche oppositionelle politische Überzeugung bzw. eine ablehnende Haltung gegenüber dem Militärdienst aus Gewissensgründen konnte beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Auch eine von der syrischen Regierung unterstellte politische Überzeugung scheidet aus, da aus den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die syrische Regierung Reservedienstverweigerern nicht automatisch eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Weigerung somit möglicherweise eine Bestrafung drohen, welche als Verfolgungshandlung angesehen werden könnte, jedoch wäre aufgrund des fehlenden Konnex zu einem Konventionsgrund keine asylrelevante Verfolgung erkennbar. Die Konsequenzen, die Personen, die sich dem Militärdienst für die Arabische Republik Syrien entziehen bzw. diesen verweigern, möglicherweise drohen, mögen mitunter als eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung zu werten sein, die womöglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigen wurde dem Beschwerdeführer ohnedies bereits zuerkannt. Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hätte, sich vom Reservedienst freizukaufen.Selbst wenn man von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgehen würde, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. die drohende Bestrafung bei Verweigerung stellt für sich alleine keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern muss zusätzlich der Konnex zur oppositionellen politischen Überzeugung (bzw. einem anderen Konventionsgrund) gegeben sein. Eine tatsächliche oppositionelle politische Überzeugung bzw. eine ablehnende Haltung gegenüber dem Militärdienst aus Gewissensgründen konnte beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Auch eine von der syrischen Regierung unterstellte politische Überzeugung scheidet aus, da aus den Länderberichten zu entnehmen ist, dass die syrische Regierung Reservedienstverweigerern nicht automatisch eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Weigerung somit möglicherweise eine Bestrafung drohen, welche als Verfolgungshandlung angesehen werden könnte, jedoch wäre aufgrund des fehlenden Konnex zu einem Konventionsgrund keine asylrelevante Verfolgung erkennbar. Die Konsequenzen, die Personen, die sich dem Militärdienst für die Arabische Republik Syrien entziehen bzw. diesen verweigern, möglicherweise drohen, mögen mitunter als eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu werten sein, die womöglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigen wurde dem Beschwerdeführer ohnedies bereits zuerkannt. Abschließend sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hätte, sich vom Reservedienst freizukaufen. Dass dem Beschwerdeführer als Angehöriger vom regimefeindlich angesehenen Personen, wegen der illegalen Ausreise aus Syrien oder des im Ausland gestellten Antrags auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte er ebenfalls nicht glaubhaft machen. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (trotz Kontakts mit Vertretern der syrischen Behörden) seine Herkunftsregion nach der Einreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erreichen kann, ohne einer asylrelevanten Verfolgung iSd § 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (trotz Kontakts mit Vertretern der syrischen Behörden) seine Herkunftsregion nach der Einreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erreichen kann, ohne einer asylrelevanten Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG ausgesetzt zu sein. Im Ergebnis ist keine (drohende) Verfolgungshandlung im Sinne der GFK ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L525.2276216.1.00