RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW104 2247714-1 Spruch, W104 2247714-1/144Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Chris
das Unionsrecht, insbesondere die Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), so auszulegen, dass ein Anhang zu einer nationalen gesetzlichen Vorschrift (Verzeichnis), der Straßenzüge durch die Festlegung bestimmter geographischer Punkte (Anfangs-, Zwischen-[Weg-], Endpunkte) zu „Bundesstraßen“ erklärt, wobei diese Festlegung verbindlich die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Bestimmung des Verlaufs der Straße im Rahmen eines künftig zur Genehmigung einzureichenden konkreten Projekts und die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde definiert, einen „Rahmen für eine künftige Genehmigung“ von in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) aufgeführten Projekten setzt, auch wenn diese gesetzliche Vorschrift für die Genehmigung des Projekts zwar spezifische Genehmigungsvoraussetzungen vorsieht, darunter insbesondere die Straßenverkehrssicherheit, die funktionelle Bedeutung oder die Umweltverträglichkeit, diese Genehmigungsvoraussetzungen jedoch auf die Festlegung des Straßenzugs durch geographische Punkte nicht weiter Bezug nehmen? 1.
das Unionsrecht, insbesondere die Artikel 2, Litera a und Artikel 3, Absatz 2, Litera a, Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), so auszulegen, dass ein Anhang zu einer nationalen gesetzlichen Vorschrift (Verzeichnis), der Straßenzüge durch die Festlegung bestimmter geographischer Punkte (Anfangs-, Zwischen-[Weg-], Endpunkte) zu „Bundesstraßen“ erklärt, wobei diese Festlegung verbindlich die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf Bestimmung des Verlaufs der Straße im Rahmen eines künftig zur Genehmigung einzureichenden konkreten Projekts und die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde definiert, einen „Rahmen für eine künftige Genehmigung“ von in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) aufgeführten Projekten setzt, auch wenn diese gesetzliche Vorschrift für die Genehmigung des Projekts zwar spezifische Genehmigungsvoraussetzungen vorsieht, darunter insbesondere die Straßenverkehrssicherheit, die funktionelle Bedeutung oder die Umweltverträglichkeit, diese Genehmigungsvoraussetzungen jedoch auf die Festlegung des Straßenzugs durch geographische Punkte nicht weiter Bezug nehmen? Sollte Frage
- bejaht werden: 2.
Artikel 13Abs.
3 der SUP-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein erster förmlicher Vorbereitungsakt im Sinn dieser Bestimmung bereits vorliegt, wenn Unterlagen, die nach dem im Mitgliedstaat anwendbaren einschlägigen Fachrecht vor einer Planänderung zu erstellen sind, in Ausarbeitung waren und diese während ihrer Ausarbeitung auch wiederholt beteiligten Gebietskörperschaften, Standortgemeinden und Genehmigungsbehörden vorgestellt wurden sowie ein beratendes Sachverständigengremium darüber beraten hat?2.
Artikel 13
Absatz 3, der SUP-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein erster förmlicher Vorbereitungsakt im Sinn dieser Bestimmung bereits vorliegt, wenn Unterlagen, die nach dem im Mitgliedstaat anwendbaren einschlägigen Fachrecht vor einer Planänderung zu erstellen sind, in Ausarbeitung waren und diese während ihrer Ausarbeitung auch wiederholt beteiligten Gebietskörperschaften, Standortgemeinden und Genehmigungsbehörden vorgestellt wurden sowie ein beratendes Sachverständigengremium darüber beraten hat? 3.
Art. 3Abs.
2 lit. a der SUP-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass im Fall, dass ein konkretes Projekt nach der UVP-Richtlinie in mehreren Stufen genehmigt wird, ein Plan, dessen Kriterien und Modalitäten unmittelbar nur die Grundlage für die erste Genehmigung bilden, auch einen Rahmen für alle weiteren für die Durchführung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen setzt?3.
Artikel 3
, Absatz 2, Litera a, der SUP-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass im Fall, dass ein konkretes Projekt nach der UVP-Richtlinie in mehreren Stufen genehmigt wird, ein Plan, dessen Kriterien und Modalitäten unmittelbar nur die Grundlage für die erste Genehmigung bilden, auch einen Rahmen für alle weiteren für die Durchführung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen setzt? , TextBegründung:, Begründung: I. Vorlageberechtigung und Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits:römisch eins. Vorlageberechtigung und Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits: 1. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich gestellt, einem Gericht i.S.d. Art. 267 AEUV.1. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich gestellt, einem Gericht i.S.d. Artikel 267, AEUV. 2. Im Beschwerdeverfahren geht es u.a. um die Frage, ob die wasserrechtliche Genehmigung für den Bau einer neuen Schnellstraße auch in dem Fall erteilt werden kann, dass der Plan, der die Grundlage für die Entscheidung über den Trassenverlauf gebildet hat, im Widerspruch zu den Vorgaben des Artikels 3 der SUP-Richtlinie keiner Strategischen Umweltprüfung und keinem Screening unterworfen wurde. 3. In Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit stellen sich Fragen der Auslegung der SUP-Richtlinie, zu der der Gerichtshof noch nicht entschieden hat, die nicht klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden können und deren Beantwortung Raum für vernünftige Zweifel lässt. II. Parteien des Ausgangsrechtsstreits:römisch zwei. Parteien des Ausgangsrechtsstreits: 4. Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind:
- a)der Landeshauptmann von Wien und
- b)die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Behörden, die die vor dem antragstellenden Gericht bekämpften Bescheide erlassen haben,
- c)die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, als Projektwerberin, sowie
- d)die Umweltorganisationen XXXX
- d)die Umweltorganisationen römisch 40
- e)die Bürgerinitiativen XXXX
- e)die Bürgerinitiativen römisch 40
- f)die Agrargemeinschaft XXXX , sowie
- f)die Agrargemeinschaft römisch 40 , sowie
- g)die Einzelpersonen XXXX
- g)die Einzelpersonen römisch 40 als Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide der Landeshauptleute von Wien und Niederösterreich vor dem antragstellenden Gericht. III. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:römisch drei. Sachverhalt und bisheriges Verfahren: 5. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2002 vom 29.3.2002 wurde die S1 Wiener Außenring Schnellstraße mit folgender Beschreibung des Streckenverlaufes in das Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG) aufgenommen: "Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Schwechat (A 4) - Wien [Albern - Lobau/Ölhafen (A 22)] - Großebersdorf (A 5) - Korneuburg (A 22)."5. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, vom 29.3.2002 wurde die S1 Wiener Außenring Schnellstraße mit folgender Beschreibung des Streckenverlaufes in das Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG) aufgenommen: "Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Schwechat (A 4) - Wien [Albern - Lobau/Ölhafen (A 22)] - Großebersdorf (A 5) - Korneuburg (A 22)." 6. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 vom 9.5.2006 wurde der Verlauf der S1 Wiener Außenring Schnellstraße im Verzeichnis 2 des BStG wie folgt neu beschrieben: "Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Rothneusiedl (A 24) - Knoten Rustenfeld - Knoten Schwechat (A 4) - Knoten bei Raasdorf (A 23) - Knoten bei Raasdorf (S 8) - Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) - Knoten Eibesbrunn (A 5) - Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld - Leopoldsdorf (B 16)".6. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006, vom 9.5.2006 wurde der Verlauf der S1 Wiener Außenring Schnellstraße im Verzeichnis 2 des BStG wie folgt neu beschrieben: "Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Rothneusiedl (A 24) - Knoten Rustenfeld - Knoten Schwechat (A 4) - Knoten bei Raasdorf (A 23) - Knoten bei Raasdorf (S 8) - Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) - Knoten Eibesbrunn (A 5) - Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld - Leopoldsdorf (B 16)". 7. Für die unter 6. angeführten Änderungen des BStG wurde weder eine Strategische Umweltprüfung noch ein Screening durchgeführt. 8. Am 26.3.2009 beantragte die Projektwerberin beim (damaligen) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Vorhaben „S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn“ in den Bundesländern Wien und Niederösterreich. Vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wurde zu diesem Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt und mit Bescheid vom 26.3.2015 die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt, der Straßenverlauf gemäß BStG bestimmt, der Tunnel-Vorentwurf nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt sowie eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erteilt (in der Folge: „UVP-Genehmigung“). 9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.5.2018 wurde die UVP-Genehmigung aufgrund der erhobenen 10 Beschwerden abgeändert und wurden Nebenbestimmungen neu vorgeschrieben bzw. neu gefasst. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. Die Frage, ob die unter 6. angeführten Änderungen des Bundesstraßengesetzes einer Strategischen Umweltprüfung bzw. einem Screening nach der EU-SUP-Richtlinie zu unterziehen gewesen wären, und wenn ja, ob dies Auswirkungen auf die Genehmigung hätte, wurde vom Gericht in diesem Erkenntnis zur UVP-Genehmigung mit der Begründung verneint, dass bloß redaktionelle Änderungen vorlagen bzw. es sich um keine Netzveränderungen i.S. der SUP-Richtline handelte. Diese Genehmigung
rechtskräftig.
- In der Folge wurden weitere Genehmigungen nach Wasserrecht und Naturschutzrecht für den
- Verwirklichungsabschnitt von Süßenbrunn bis Groß Enzersdorf erteilt. Auch diese Genehmigungen sind rechtskräftig.
- Aufgrund ihres Antrages vom 28.11.2018 wurde der Projektwerberin mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien für den
- Verwirklichungsabschnitt von Schwechat bis Groß Enzersdorf nach Durchführung eines (weiteren) teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die wasserrechtliche Genehmigung für die in Wien gelegenen Vorhabensteile erteilt.
- Aufgrund ihres Antrages vom 28.11.2018 wurde der Projektwerberin mit dem angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich für den
- Verwirklichungsabschnitt Schwechat bis Groß Enzersdorf nach Durchführung eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die wasserrechtliche Genehmigung auch für jene Vorhabensteile erteilt, die in die Zuständigkeit der Landeshauptfrau von Niederösterreich fallen.
- Gegen die in
- und
- angeführten Bescheide erhoben die im Spruch angeführten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Beschwerdeverfahren wird betreffend beide Bescheide (in der Folge: „Wasserrechtsbescheide“) gemeinsam geführt (in der Folge: „wasserrechtliches Beschwerdeverfahren“).
- Im wasserrechtlichen Beschwerdeverfahren kam es infolge weitreichender Nachforderungen des vom Gericht bestellten hydrogeologischen Sachverständigen schon bisher zu einer längeren Verfahrensdauer, da die Beschaffung der nachzureichenden Unterlagen durch die Projektwerberin und die nachfolgende Prüfung durch die Sachverständigen beträchtliche Zeit in Anspruch nahmen.
- Am 2.8.2024 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen ein Gutachten ein, in dem im Wesentlichen geltend gemacht wurde, für den der Genehmigung des Vorhabens zu Grunde liegenden Plan, nämlich den Eintrag der S1 im Verzeichnis 2 zum BStG in der Fassung aller seiner Änderungen sei zu Unrecht weder eine Strategische Umweltprüfung noch ein Screening nach der SUP-Richtlinie durchgeführt worden, was nach der Judikatur des Gerichtshofes Auswirkungen auf die Genehmigung habe (OZ 78 des Gerichtsaktes). Mit Schriftsatz vom 15.10.2024 reagierte die Projektwerberin darauf ihrerseits mit einer Urkundenvorlage zum Thema samt einem Gegengutachten (OZ 85), und brachte in weiterer Folge weitere Unterlagen zu diesem Thema ein. Auch das Bundesministerium für Klimaschutz (früher: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie) brachte auf Anfrage des Gerichts dazu eine Stellungnahme ein (OZ 108), und es folgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen (OZ 118).
- Vor dem antragsstellenden Gericht hat im Rechtsstreit eine mündliche Verhandlung in mehreren Tagsatzungen stattgefunden, in der der Sachverhalt mit den Parteien erörtert wurde und die Parteien ihre Standpunkte vorbrachten. Zur Frage der SUP-Pflicht und ihrer Auswirkungen auf die wasserrechtliche Genehmigung wurde in der Verhandlung vom
- und
- Jänner 2025 mit den Parteien ein ausführliches Rechtsgespräch geführt (OZ 121 des Gerichtsaktes). Nach der Verhandlung wurden noch zu einem Entwurf dieses Vorabentscheidungsersuchen weitere Stellungnahmen abgegeben (OZ 134, 135, 136 und 138 des Gerichtsaktes). IV. Vorbringen der Parteien:römisch vier. Vorbringen der Parteien:
- Vorbringen der Beschwerdeführerinnen:
- Erst- und Zweit-Beschwerdeführerin bringen vor, der Eintrag im BStG zur S1 Schwechat Süßenbrunn sei wegen Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu lassen und somit so zu behandeln, als wäre das Vorhaben nicht Teil des Bundesstraßennetzes. Dies, weil für die Änderungen dieses Eintrags nach Ende der Umsetzungsfrist der SUP-Richtline weder eine Strategische Umweltprüfung noch ein Screening durchgeführt worden sei. „Mangels Grundlage“ sei es daher nicht möglich, in Genehmigungsverfahren wie dem Wasserrechtsverfahren eine Bewilligung zu erteilen.
- Vorbringen der Projektwerberin:
- Die Projektwerberin argumentiert dazu zunächst (angeführt nur, soweit für dieses Vorabentscheidungsersuchen relevant), es habe keine SUP-Pflicht für die Änderungen der BStG-Novelle 2006 bestanden, weil der erste förmliche Vorbereitungsakt vor dem 21.7.2004 stattgefunden habe und die Planänderung nicht später als 24 Monate nach dem 21.7.2004, das heißt bis zum 21.7.2006, angenommen worden sei. Die BStG-Novelle 2006 sei am 29.3.2006 im Nationalrat beschlossen worden, befinde sich daher innerhalb dieser zweijährigen Übergangsfrist. Die Einbringung als Regierungsvorlage sei am 24.2.2006, jene des Ministerialentwurfs am 22.9.2005 erfolgt. Der Startschuss für das Vorprojekt sei am 31.3.2003 erfolgt. Zwischen 2003 und 2004 hätten zahlreiche Experten-Hearings stattgefunden. Besiegelt sei das Ende des Knoten Ölhafen am 8.3.2004 in einer Sitzung der beteiligten Landesregierungen und dem „Rat der Sachverständigen“ worden. Die EU-Kommission gehe in ihrem Leitfaden zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42 nicht von einem hohen Anspruch an den Vorbereitungsakt aus, sondern schreibe wörtlich: „3.65 Das Wort ‚förmlich‘ bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Vorbereitung des Akts durch die nationale Gesetzgebung vorgeschrieben sein muss und sagt nichts über die Rechtswirkung des Akts im nationalen Recht aus.“
- Auf die Frage des Gerichts in der Verhandlung, was ganz konkret für die Projektwerberin der förmliche Vorbereitungsakt sei, präzisierte der Vertreter der Projektwerberin, der erste förmliche Vorbereitungsakt sei „das Vorprojekt 2005, das eben bereits Anfang 2003 eingeleitet wurde und in dem die meisten Sitzungen im Jahr 2004 stattfanden“. Wenn man nicht allein auf die Projektstartbesprechung vom 31.3.2003 abstellen wolle, dann sei allerspätestens die Sitzung vom 8.3.2004 maßgeblich, weil in dieser Sitzung im Protokoll ausdrücklich festgehalten worden sei, dass es keinen Knoten Ölhafen geben werde. In dieser Sitzung sei nach Einbeziehung der Behörden und Sachverständigen geschlossen worden, dass die Tunnelvariante nur mehr unter Entfall eines Anschlusses an die A22 weiter zu verfolgen sei.
- Die Erst-Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass nicht jede beliebige Besprechung, nicht jeder beliebige Schritt, der für eine Entscheidungsfindung auf Seite der Projektantin maßgeblich
, unter „förmlicher Vorbereitungsakt“ subsumiert werden könne. Aus ihrer Sicht wären aber als derartige Akte der Ministerialentwurf für die BStG-Novelle aus dem Jahr 2005 sowie eine Absichtserklärung vom 3.3.2005, die vom damaligen Vizekanzler und Verkehrsminister, dem Landeshauptmann von Wien sowie von den Österreichischen Bundesbahnen und der ASFINAG unterfertigt worden sei, anzusehen (Blg. 3 zur Verhandlungsschrift vom 7.1.2025, OZ 121 des Gerichtsaktes). Der Zeitpunkt dieser Erklärung liegt nach dem Stichtag 21.7.2004 der SUP-Richtlinie.
- Weiters führt die Projektwerberin auch ins Treffen, die UVP-Genehmigung in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts aus 2018 sei rechtskräftig und entfalte (innerstaatlich) Bindungswirkung für alle weiteren, dieser nachfolgenden Genehmigungen, so auch für die wasserrechtliche Genehmigung. Die Frage der SUP-Pflicht und ihrer Auswirkungen sei in diesem Erkenntnis bereits behandelt worden und könne im Zuge des wasserrechtlichen Beschwerdeverfahrens nicht mehr releviert werden.
- Die Projektwerberin hält auch fest, dass das Bundesstraßenverzeichnis zuständigkeitsbegründend sei. Es finde jedoch keinen Niederschlag in den anzuwendenden Genehmigungsbestimmungen bzw. es gebe keine Genehmigungsbestimmung, die auf dieses Verzeichnis Bezug nehme. V. Rechtlicher Rahmen:römisch fünf. Rechtlicher Rahmen: Unionsrecht:
- Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme („SUP-Richtlinie“): „Artikel 3 Geltungsbereich
(1)Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.
(2)Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,
- a)die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird odera) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder
- b)bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird.
(3)Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
(4)[…]
(5)Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.
(5)Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs römisch zwei, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.
(6)Im Rahmen einer Einzelfallprüfung und im Falle der Festlegung von Arten von Plänen und Programmen nach Absatz 5 sind die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Behörden zu konsultieren.
(7)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nach Absatz 5 getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. […].“ „Artikel 13 Umsetzung der Richtlinie […]
(3)Die Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 1 gilt für die Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt erstellt wird. Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor diesem Zeitpunkt liegt und die mehr als 24 Monate danach angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen der Verpflichtung von Artikel 4 Absatz 1, es sei denn, die Mitgliedstaaten entscheiden im Einzelfall, dass dies nicht durchführbar
, und unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung.“ 26. Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten („UVP-Richtlinie“): „Artikel 1 […]
(2)Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] c) „Genehmigung“: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält; […] „Artikel 4
(1)Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(1)Projekte des Anhangs römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. […]“ „ANHANG I„ANHANG römisch eins IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE […] 7.
- a)[…]
- b)Bau von Autobahnen und Schnellstraßen2“ Nationales Recht: 27. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024: 27. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2024: „Artikel 10.
(1)Bundessache
die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
- … 8.[…]
- […] Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; […]“
- Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2023:„Erklärung und Auflassung von Straßenzügen als Bundesstraßen
- Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 143/2023:, „Erklärung und Auflassung von Straßenzügen als Bundesstraßen § 1.
(1)Die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge werden zu Bundesstraßen erklärt. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nähere Beschreibung der Strecke der in den Verzeichnissen enthaltenen Bundesstraßen, soweit sie bereits unter Verkehr stehen, durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufliegen.Paragraph eins,
(1)Die in den einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen angeführten Straßenzüge werden zu Bundesstraßen erklärt. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nähere Beschreibung der Strecke der in den Verzeichnissen enthaltenen Bundesstraßen, soweit sie bereits unter Verkehr stehen, durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufliegen.
(2)[…]
(3)Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann seiner Aufgabe zur Errichtung von Bundesstraßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 durch Übernahme bestehender Straßen oder Straßenteile nachkommen, soweit sie zur Bemautung geeignet sind (§ 1 BStMG 2002, BGBl. I Nr. 109/2002). […]
(3)Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann seiner Aufgabe zur Errichtung von Bundesstraßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 durch Übernahme bestehender Straßen oder Straßenteile nachkommen, soweit sie zur Bemautung geeignet sind (Paragraph eins, BStMG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,). […] […] Einteilung der Bundesstraßen § 2.
(1)Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.Paragraph 2,
(1)Das Bundesstraßennetz besteht aus den Bundesstraßen A (Bundesautobahnen, Verzeichnis 1) und den Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen, Verzeichnis 2). Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung. […]“ „Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen § 4.
(1)Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. […]“Paragraph 4,
(1)Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 7 a, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Absatz 5,) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. […]“ „Verzeichnis 2Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)„Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) Nr. Bezeichnung Beschreibung der Strecke S 1 Wiener Außenring Schnellstraße Knoten Vösendorf (A 2, A 21) – Knoten Rustenfeld (Einschließlichstrecke) – Knoten Schwechat (A 4) – Knoten bei Raasdorf (Einschließlichstrecke) – Knoten bei Raasdorf (S 8) – Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) – Knoten Eibesbrunn (A 5) – Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld – Leopoldsdorf (B 16) sowie einschließlich Knoten bei Raasdorf – Wien/Donaustadt (Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse) 29. ASFINAG-Gesetz, BGBl Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2023: 29. ASFINAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 142/2023: „Artikel II„Artikel römisch zwei Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft § 1. Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „-“ mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 7 Millionen Euro, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten.Paragraph eins, Der Bund hat eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut „-“ mit dem Sitz in Wien und einem Grundkapital von mindestens 7 Millionen Euro, deren gesamte Anteile dem Bund vorbehalten bleiben, zu errichten. § 2.
(1)Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Art. II § 5 eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. […]Paragraph 2,
(1)Als Unternehmensgegenstand der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
insbesondere vorzusehen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung von Bundesstraßen, einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von zeit- und fahrleistungsabhängigen Mauten von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mit Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 5, eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit sie für Zwecke der Planung, des Baues und der Erhaltung von Bundesstraßen eingegangen wurden. […] 30. Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz), BGBl. I Nr. 96/2005, in der Fassung BGBl. Nr. 25/2014:30. Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005,, in der Fassung BGBl. Nr. 25/2014: „Zweck § 1.
(1)Zweck dieses Bundesgesetzes
es, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen.Paragraph eins,
(1)Zweck dieses Bundesgesetzes
es, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen.
(2)Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197/30 vom 21. Juli 2001, umgesetzt. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)„Netzveränderung“ bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.Paragraph 2,
(1)„Netzveränderung“ bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.
(2)Zum „bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetz“ gehören: […] 3. Bundesstraßen. […] Anwendungsbereich der strategischen Prüfung § 3.
(1)Einer strategischen Prüfung sind gemäß § 4 vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen:Paragraph 3,
(1)Einer strategischen Prüfung sind gemäß Paragraph 4, vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen: […] 3. Gesetzesentwürfe, mit welchen zusätzliche Straßenzüge in die Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971 aufgenommen oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert werden.
(2)Eine vorgeschlagene Netzveränderung
dann nicht einer strategischen Prüfung zu unterziehen, wenn der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen und unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, angeführten Kriterien in Form einer Einzelfallprüfung feststellt, dass diese vorgeschlagene Netzveränderung eine geringfügige Netzveränderung
und diese voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die im § 5 Z 4 lit.
- a)bis
- j)angeführten Ziele und auf die Umwelt erwarten lässt. Diese Feststellung
vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe, die dieser Feststellung zu Grunde liegen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(2)Eine vorgeschlagene Netzveränderung
dann nicht einer strategischen Prüfung zu unterziehen, wenn der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen und unter Berücksichtigung der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nummer L 197 vom 21.07.2001 Seite 30, angeführten Kriterien in Form einer Einzelfallprüfung feststellt, dass diese vorgeschlagene Netzveränderung eine geringfügige Netzveränderung
und diese voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die im Paragraph 5, Ziffer 4, Litera a,) bis j) angeführten Ziele und auf die Umwelt erwarten lässt. Diese Feststellung
vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe, die dieser Feststellung zu Grunde liegen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.
(3)Jedenfalls nicht durchzuführen
eine strategische Prüfung im Sinne des Abs. 1 vor Erstellung von:
(3)Jedenfalls nicht durchzuführen
eine strategische Prüfung im Sinne des Absatz eins, vor Erstellung von: […]
- Gesetzesentwürfen, mit denen ein Straßenzug gegenüber der Beschreibung im Verzeichnis durch Verschiebung, Verlängerung oder Verkürzung von einer politischen Gemeinde zu einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde, innerhalb von Städten mit Gemeindebezirken von einem Gemeindebezirk zu einem unmittelbar angrenzenden Gemeindebezirk, verändert wird, sofern der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, angeführten Kriterien die Feststellung veröffentlicht, dass voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen durch die vorgeschlagene Netzveränderung zu erwarten sind.“
- Gesetzesentwürfen, mit denen ein Straßenzug gegenüber der Beschreibung im Verzeichnis durch Verschiebung, Verlängerung oder Verkürzung von einer politischen Gemeinde zu einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde, innerhalb von Städten mit Gemeindebezirken von einem Gemeindebezirk zu einem unmittelbar angrenzenden Gemeindebezirk, verändert wird, sofern der/die Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen unter Berücksichtigung der in Anhang römisch zwei der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nummer L 197 vom 21.07.2001 Seite 30, angeführten Kriterien die Feststellung veröffentlicht, dass voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen durch die vorgeschlagene Netzveränderung zu erwarten sind.“
- Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023:
- Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 26/2023: „Anwendungsbereich für Bundesstraßen § 23a.
(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen
eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 a,
(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen
eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen: 1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen, […]“ „Entscheidung § 24f.
(1)Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: Paragraph 24 f,
(1)Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
- die Immissionsbelastung zu schützender Güter
möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
- a)das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
- b)erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
- c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und
- c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
, ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. […]
(3)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten,
zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(3)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten,
zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(4)Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können,
der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn dies im Rahmen einer strategischen Prüfung Verkehr geprüft wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
(5)In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall
der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(5)In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall
der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß Paragraph 24 g, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(6)Die nach § 24 Abs. 1 und 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.“
(6)Die nach Paragraph 24, Absatz eins und 3 zuständigen Behörden haben die Absatz eins bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.“ „Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen § 46. […]Paragraph 46, […]
(23)Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig
,
dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des §§ 24 Abs. 1, 3, 3a und 7, des § 24a Abs. 3, und des § 24f Abs. 6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2012 ein Genehmigungsverfahren nach § 24g anhängig
,
diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden.“
(23)Auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig
,
dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt. Auf Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des Paragraphen 24, Absatz eins, 3, 3 a und 7, des Paragraph 24 a, Absatz 3,, und des Paragraph 24 f, Absatz 6 und 7 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden. Auf Änderungsvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, ein Genehmigungsverfahren nach Paragraph 24 g, anhängig
,
diese Bestimmung in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle anzuwenden.“
- Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 77/2012:
- Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung vor dem Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 77/2012: „Verfahren, Behörde § 24.
(1)Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen
, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
.Paragraph 24,
(1)Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen
, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
(2)[…]
(3)Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
(3a)[…]
(4)Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt unberührt. […]“ 33. Gesetz des Landes Wien über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz), LGBl. Nr. 25/1993: „Rat der Sachverständigen für Umweltfragen § 9.
(1)Zur fachlichen Beratung des amtsführenden Stadtrates für Umwelt sowie der Umweltanwaltschaft im Interesse der Wahrung des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen wird ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) eingerichtet.Paragraph 9,
(1)Zur fachlichen Beratung des amtsführenden Stadtrates für Umwelt sowie der Umweltanwaltschaft im Interesse der Wahrung des Umweltschutzes in Vollziehung von Landesgesetzen wird ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) eingerichtet.
(2)Der Rat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Umweltschutzes Empfehlungen abgeben.
(3)Der Rat hat zum Umweltbericht des Magistrates Stellung zu nehmen.“ VI. Gründe, auf denen die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts beruhenrömisch sechs. Gründe, auf denen die Zweifel des vorlegenden Gerichts hinsichtlich der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts beruhen Zum Hintergrund des Rechtsstreits:
- Das österreichische nationale Bundesstraßennetz bilden die in den Verzeichnissen 1 (Autobahnen) und 2 (Schnellstraßen) des BStG beschriebenen Straßenzüge. Diese sind dort in Form von topographischen Fixpunkten beschrieben, zwischen denen die Bundesstraße eine Verbindung herstellt.
- Diese beiden Verzeichnisse des BStG stellen einen verpflichtend zu erlassenden Plan aus dem Bereich Verkehr dar, für den der österreichische Gesetzgeber in Umsetzung der SUP-Richtlinie im SP-V-Gesetz eine SUP-Pflicht für Änderungen dieser Verzeichnisse festgelegt.
- Es
unstrittig, dass die Erst-Aufnahme der S1 in das Verzeichnis 2 des BStG nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der SUP-Richtlinie fällt, da diese nur für jene Pläne gilt, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 21.7.2004 angenommen worden
. Eine „S1 Wiener Außenring Schellstraße“ wurde bereits am 29.3.2002 in das Verzeichnis 2 zum BStG aufgenommen. 37. Der Umstand, dass die SUP-Richtlinie bei ihrer Neuaufnahme noch nicht in Kraft war,
jedoch insoweit unerheblich, als die Richtlinie für jeden Änderungsakt gilt, bei dessen Erlass sie in Kraft war (EuGH 10.9.2015, C-473/14, EU:C:2015:582, Dimos Kropias Attikis, RNr. 56). Nach dem Umsetzungsstichtag des Art. 13 Abs. 1 SUP-Richtlinie (21.7.2004) erfolgten Änderungen an der Beschreibung der S1 im Verzeichnis 2 des BStG. So wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 58/2006 die bis dahin geltende Beschreibung des Straßenverlaufes der S1 Wiener Außenring Schnellstraße von : "Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Schwechat (A 4) - Wien [Albern - Lobau/Ölhafen (A 22)] - Großebersdorf (A 5) - Korneuburg (A 22)" abgeändert in "Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Rothneusiedl (A 24) - Knoten Rustenfeld - Knoten Schwechat (A 4) - Knoten bei Raasdorf (A 23) - Knoten bei Raasdorf (S 8) - Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) - Knoten Eibesbrunn (A 5) - Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld - Leopoldsdorf (B 16)".37. Der Umstand, dass die SUP-Richtlinie bei ihrer Neuaufnahme noch nicht in Kraft war,
jedoch insoweit unerheblich, als die Richtlinie für jeden Änderungsakt gilt, bei dessen Erlass sie in Kraft war (EuGH 10.9.2015, C-473/14, EU:C:2015:582, Dimos Kropias Attikis, RNr. 56). Nach dem Umsetzungsstichtag des Artikel 13, Absatz eins, SUP-Richtlinie (21.7.2004) erfolgten Änderungen an der Beschreibung der S1 im Verzeichnis 2 des BStG. So wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2006, die bis dahin geltende Beschreibung des Straßenverlaufes der S1 Wiener Außenring Schnellstraße von : "Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Schwechat (A 4) - Wien [Albern - Lobau/Ölhafen (A 22)] - Großebersdorf (A 5) - Korneuburg (A 22)" abgeändert in "Knoten Vösendorf (A 2, A 21) - Knoten Rothneusiedl (A 24) - Knoten Rustenfeld - Knoten Schwechat (A 4) - Knoten bei Raasdorf (A 23) - Knoten bei Raasdorf (S 8) - Knoten Wien/Süßenbrunn (S 2) - Knoten Eibesbrunn (A 5) - Knoten Korneuburg/West (A 22), einschließlich Knoten Rustenfeld - Leopoldsdorf (B 16)".
- Dabei wurde insbesondere für die Verlängerung der A 23 Autobahn Südosttangente Wien („Knoten bei Raasdorf [A 23]“) und die Verschwenkung der A 22 Donauufer Autobahn unter Wegfall des Wegpunktes „Wien [Albern - Lobau/Ölhafen (A 22)“, der mit einer Untertunnelung der Donau verbunden war, keine SUP und kein Screening durchgeführt.
- Dies deshalb, weil das SP-V-Gesetz bis zur Novelle 2014, BGBl I Nr. 25/2014, bestimmte, dass Gesetzesentwürfe, mit denen ein Straßenzug gegenüber der Beschreibung im Verzeichnis durch Verschiebung, Verlängerung oder Verkürzung von einer politischen Gemeinde zu einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde, innerhalb von Städten mit Gemeindebezirken von einem Gemeindebezirk zu einem unmittelbar angrenzenden Gemeindebezirk, verändert wird, jedenfalls keiner SUP zu unterziehen sind. Hier blieb von Gesetzes wegen kein Platz für ein Screening.
- Dies deshalb, weil das SP-V-Gesetz bis zur Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2014,, bestimmte, dass Gesetzesentwürfe, mit denen ein Straßenzug gegenüber der Beschreibung im Verzeichnis durch Verschiebung, Verlängerung oder Verkürzung von einer politischen Gemeinde zu einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde, innerhalb von Städten mit Gemeindebezirken von einem Gemeindebezirk zu einem unmittelbar angrenzenden Gemeindebezirk, verändert wird, jedenfalls keiner SUP zu unterziehen sind. Hier blieb von Gesetzes wegen kein Platz für ein Screening.
- Erst die SP-V-Gesetz-Novelle 2014 sollte genau dies beheben. Unter Bezug auf die SUP-Richtlinie wurde in § 3 Abs. 3 Z 4 SP-V-Gesetz nunmehr festgelegt, dass solche Gesetzesentwürfe nur dann keiner SUP zu unterziehen sind, sofern der Bundesminister/ die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen unter Berücksichtigung der in Anhang II der SUP-Richtlinie angeführten Kriterien die Feststellung veröffentlicht, dass voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen durch die vorgeschlagene Netzveränderung zu erwarten sind („Screening“). Damit wurde die volle Konformität mit Art. 3 Abs. 3 bis 6 SUP-Richtlinie hergestellt.
- Erst die SP-V-Gesetz-Novelle 2014 sollte genau dies beheben. Unter Bezug auf die SUP-Richtlinie wurde in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, SP-V-Gesetz nunmehr festgelegt, dass solche Gesetzesentwürfe nur dann keiner SUP zu unterziehen sind, sofern der Bundesminister/ die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen unter Berücksichtigung der in Anhang römisch zwei der SUP-Richtlinie angeführten Kriterien die Feststellung veröffentlicht, dass voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen durch die vorgeschlagene Netzveränderung zu erwarten sind („Screening“). Damit wurde die volle Konformität mit Artikel 3, Absatz 3 bis 6 SUP-Richtlinie hergestellt. Zur ersten Vorlagefrage:
- Mit der Definition von geographischen Punkten (Anfangspunkt, allenfalls ein oder mehrere Zwischenpunkte [Wegpunkte] sowie Endpunkte) im einem der Verzeichnisse zum BStG (konkret: einem Verzeichnis für Bundesautobahnen und einem Verzeichnis für Bundesschnellstraßen) werden Straßenzüge bzw. Korridore des Netzes jener Straßen definiert, die Bedeutung für den Durchzugsverkehr haben (dazu auch oben Rnr. 34; Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG). Es
im Ausgangsverfahren unstrittig, dass mit der Festlegung insbesondere die (ausschließliche) Zuständigkeit der Projektwerberin zur Erstellung und Einreichung eines (konkreten) Projekts zur Genehmigung des Straßenverlaufs nach § 4 BStG undallenfalls als Teil einer Einreichung nach dem UVP-G 2000 festgelegt wird; ebenso die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde, die über die Genehmigung des Projekts zu entscheiden hat. 41. Mit der Definition von geographischen Punkten (Anfangspunkt, allenfalls ein oder mehrere Zwischenpunkte [Wegpunkte] sowie Endpunkte) im einem der Verzeichnisse zum BStG (konkret: einem Verzeichnis für Bundesautobahnen und einem Verzeichnis für Bundesschnellstraßen) werden Straßenzüge bzw. Korridore des Netzes jener Straßen definiert, die Bedeutung für den Durchzugsverkehr haben (dazu auch oben Rnr. 34; Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG). Es
im Ausgangsverfahren unstrittig, dass mit der Festlegung insbesondere die (ausschließliche) Zuständigkeit der Projektwerberin zur Erstellung und Einreichung eines (konkreten) Projekts zur Genehmigung des Straßenverlaufs nach Paragraph 4, BStG undallenfalls als Teil einer Einreichung nach dem UVP-G 2000 festgelegt wird; ebenso die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde, die über die Genehmigung des Projekts zu entscheiden hat.
- Das vorlegende Gericht hegt vor dem Hintergrund der nachstehend dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs allerdings Zweifel, ob die Festlegung bzw. Abänderung eines Verzeichnisses, allenfalls in Zusammenschau mit weiteren Vorschriften, einen Rahmen für nachfolgende Genehmigungen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 lit. a der SUP-Richtlinie setzt.
- Das vorlegende Gericht hegt vor dem Hintergrund der nachstehend dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs allerdings Zweifel, ob die Festlegung bzw. Abänderung eines Verzeichnisses, allenfalls in Zusammenschau mit weiteren Vorschriften, einen Rahmen für nachfolgende Genehmigungen i.S.d. Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der SUP-Richtlinie setzt.
- Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 2 lit. a der SUP-Richtlinie bereits festgehalten, dass es Zweck der erwähnten Richtlinie
, ein Prüfverfahren für Rechtsakte zu schaffen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, die Kriterien und Modalitäten der Bodennutzung festlegen und normalerweise eine Vielzahl von Projekten betreffen, bei deren Durchführung die in diesen Rechtakten vorgesehenen Regeln und Verfahren einzuhalten sind (vgl. C-567/10, EU:C:2012:159, Rnr. 30, betreffend einen Flächennutzungsplan in dessen Kontext städtebauliche Genehmigungen zu erteilen waren). In der Rechtssache Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua. hat der Gerichtshof es unter Bezugnahme auf die zuvor erwähnte Auslegung für nicht ersichtlich befunden, dass ein Vorhaben zur Umleitung eines Flusses ein solcher Rechtsakt
(C-43/10, EU:C:2012:560, Rnr. 95). 43. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Artikel 2, Litera a, der SUP-Richtlinie bereits festgehalten, dass es Zweck der erwähnten Richtlinie
, ein Prüfverfahren für Rechtsakte zu schaffen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, die Kriterien und Modalitäten der Bodennutzung festlegen und normalerweise eine Vielzahl von Projekten betreffen, bei deren Durchführung die in diesen Rechtakten vorgesehenen Regeln und Verfahren einzuhalten sind vergleiche C-567/10, EU:C:2012:159, Rnr. 30, betreffend einen Flächennutzungsplan in dessen Kontext städtebauliche Genehmigungen zu erteilen waren). In der Rechtssache Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua. hat der Gerichtshof es unter Bezugnahme auf die zuvor erwähnte Auslegung für nicht ersichtlich befunden, dass ein Vorhaben zur Umleitung eines Flusses ein solcher Rechtsakt
(C-43/10, EU:C:2012:560, Rnr. 95).
- In der Rechtssache D’Oultremont ua. legte der Gerichtshof das Unionsrecht unter Bezugnahme auf die Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. a der erwähnten Richtlinie so aus, dass es auf eine „signifikante Gesamtheit“ von „Kriterien und Modalitäten“ ankommt (C-290/15, EU:C:2016:816, Rnr. 49). Zum Sachverhalt des dortigen Ausgangsfalls wies der Gerichtshofs darauf hin, dass er ein solches Gewicht und ein solches Ausmaß in einem Erlass mit der Vorgabe technischer Normen, Betriebsmodalitäten (etwa zum Schattenwurf), Unfall- und Brandverhütung (etwa betreffend Abschaltzeitpunkte) oder Geräuschpegelsnormen erblickt. Denn diese Vorgaben („Normen“) würden die in dem betreffenden Bereich – Windkraftstandorte – geltenden Voraussetzungen regeln, und die „mit diesen Normen“ getroffenen Entscheidungen „insbesondere umweltpolitischer Art“ sollen dazu beitragen, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die konkreten Vorhaben der Errichtung und des Betriebs der Standorte künftig genehmigt werden können (Rnr. 50). Der Gerichtshof hat ferner auch bereits ausgesprochen, dass die in der Rechtssache D’Oultrement vorgenommene Auslegung des Begriffspaars „Pläne und Programme“ die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen soll, die erhebliche Umweltauswirkungen verursachen und – schon zur Vermeiden von möglichen Umgehungsstrategien – der Begriff „signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten“ „qualitativ“ und nicht „quantitativ“ zu verstehen sei (Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles ua., C-671/16, EU:C:2018:403, Rnrn. 54 f). In der zuletzt genannten Rechtssache wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass der dortige Erlass – dessen Qualifikation als „Plan“ oder „Programm“ nach der SUP-Richtlinie strittig war – ua. Vorgaben zur Freiflächengestaltung, von Einfriedungen, zur Regenwassersammlung oder auch zur Zugänglichkeit für Fahrzeuge enthielt. Er befand dabei, dass solche Kriterien und Modalitäten – je nach Definition – erhebliche Auswirkungen auf die städtische Umwelt haben könnten (vgl. Rnr. 56 f).
- In der Rechtssache D’Oultremont ua. legte der Gerichtshof das Unionsrecht unter Bezugnahme auf die Artikel 2, Litera a und Artikel 3, Litera a, der erwähnten Richtlinie so aus, dass es auf eine „signifikante Gesamtheit“ von „Kriterien und Modalitäten“ ankommt (C-290/15, EU:C:2016:816, Rnr. 49). Zum Sachverhalt des dortigen Ausgangsfalls wies der Gerichtshofs darauf hin, dass er ein solches Gewicht und ein solches Ausmaß in einem Erlass mit der Vorgabe technischer Normen, Betriebsmodalitäten (etwa zum Schattenwurf), Unfall- und Brandverhütung (etwa betreffend Abschaltzeitpunkte) oder Geräuschpegelsnormen erblickt. Denn diese Vorgaben („Normen“) würden die in dem betreffenden Bereich – Windkraftstandorte – geltenden Voraussetzungen regeln, und die „mit diesen Normen“ getroffenen Entscheidungen „insbesondere umweltpolitischer Art“ sollen dazu beitragen, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die konkreten Vorhaben der Errichtung und des Betriebs der Standorte künftig genehmigt werden können (Rnr. 50). Der Gerichtshof hat ferner auch bereits ausgesprochen, dass die in der Rechtssache D’Oultrement vorgenommene Auslegung des Begriffspaars „Pläne und Programme“ die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen soll, die erhebliche Umweltauswirkungen verursachen und – schon zur Vermeiden von möglichen Umgehungsstrategien – der Begriff „signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten“ „qualitativ“ und nicht „quantitativ“ zu verstehen sei (Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles ua., C-671/16, EU:C:2018:403, Rnrn. 54 f). In der zuletzt genannten Rechtssache wies der Gerichtshof auch darauf hin, dass der dortige Erlass – dessen Qualifikation als „Plan“ oder „Programm“ nach der SUP-Richtlinie strittig war – ua. Vorgaben zur Freiflächengestaltung, von Einfriedungen, zur Regenwassersammlung oder auch zur Zugänglichkeit für Fahrzeuge enthielt. Er befand dabei, dass solche Kriterien und Modalitäten – je nach Definition – erhebliche Auswirkungen auf die städtische Umwelt haben könnten vergleiche Rnr. 56 f).
- In der Rechtssache A ua. erachtete der Gerichtshof unter Bezugnahme ua. auf das zuvor erwähnte Urteil in der Rechtssache D’Oultremont ua. einen Erlass und ein Rundschreiben mit Vorgaben zu Schattenwurf oder Lärmemissionen, die auch bei der Genehmigung eines Windkraftvorhabens beachtet wurden, als „Plan“ bzw. „Programm“ iSd Richtlinie 2001/42/EG, auch wenn es sich dabei um keine vollständige Gesamtheit an Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen handelt. Doch lag für den Gerichtshof ein zumindest „hinreichend signifikanter Rahmen“ vor (C-24/19, EU:C:2020:503, Rnr. 69 f).
- Im Urteil zur Rechtssache Bund Naturschutz in Bayern eV wiederum betonte der Gerichtshof, dass das in Art. 3 Abs. 2 lit. a der SUP-Richtlinie aufgestellte Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer von in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie angeführten Projekte gesetzt werden muss, insbesondere in Vorgaben zum Standort, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen bestehen kann (vgl. C-300/20, EU:C:2022:102, Rnr. 62). Der Gerichtshof verneinte in dieser Entscheidung, dass eine ein geographisch abgegrenztes Naturschutzgebiet definierende Verordnung, die vor allem für bestimmte in diesem Gebiet gelegene Vorhaben einen – auch auf die Größe der Vorhaben abstellenden – Genehmigungsvorbehalt anordnete, damit (bereits) Kriterien oder Modalitäten „für die Genehmigung und Durchführung“ der erfassten Vorhaben iSd Art 3 Abs. 2 lit. a der SUP-Richtlinie enthielt (Rnr. 65). Auch ein bei einer allfälligen Genehmigungserteilung zu beachtendes, in der Verordnung selbst vorgegebenes, Schutzziel – nach der Verordnung etwa die Vorrausetzung der „Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes“ sowie dabei „insbesondere den Charakter einer Flusslandschaft zu stärken sowie die bäuerliche Kulturlandschaft zu erhalten“ – war für den Gerichtshof noch keine „genaue“ Vorsehung von „Kriterien und Modalitäten“ (Rnr. 68). Zur Erreichung der „signifikanten Gesamtheit“ dieser Kriterien oder Modalitäten reichten für den Gerichtshof – wenngleich er betonte, dass die endgültige Entscheidung über die Qualifikation der streitgegenständlichen Verordnung dem vorlegenden Gericht obliege – auch die Tatsache, dass die die Standortwahl für im Schutzgebiet liegende betroffene Vorhaben erschwert wird, nicht aus (Rnr. 69).
- Im Urteil zur Rechtssache Bund Naturschutz in Bayern eV wiederum betonte der Gerichtshof, dass das in Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der SUP-Richtlinie aufgestellte Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer von in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der UVP-Richtlinie angeführten Projekte gesetzt werden muss, insbesondere in Vorgaben zum Standort, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen bestehen kann vergleiche C-300/20, EU:C:2022:102, Rnr. 62). Der Gerichtshof verneinte in dieser Entscheidung, dass eine ein geographisch abgegrenztes Naturschutzgebiet definierende Verordnung, die vor allem für bestimmte in diesem Gebiet gelegene Vorhaben einen – auch auf die Größe der Vorhaben abstellenden – Genehmigungsvorbehalt anordnete, damit (bereits) Kriterien oder Modalitäten „für die Genehmigung und Durchführung“ der erfassten Vorhaben iSd Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der SUP-Richtlinie enthielt (Rnr. 65). Auch ein bei einer allfälligen Genehmigungserteilung zu beachtendes, in der Verordnung selbst vorgegebenes, Schutzziel – nach der Verordnung etwa die Vorrausetzung der „Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes“ sowie dabei „insbesondere den Charakter einer Flusslandschaft zu stärken sowie die bäuerliche Kulturlandschaft zu erhalten“ – war für den Gerichtshof noch keine „genaue“ Vorsehung von „Kriterien und Modalitäten“ (Rnr. 68). Zur Erreichung der „signifikanten Gesamtheit“ dieser Kriterien oder Modalitäten reichten für den Gerichtshof – wenngleich er betonte, dass die endgültige Entscheidung über die Qualifikation der streitgegenständlichen Verordnung dem vorlegenden Gericht obliege – auch die Tatsache, dass die die Standortwahl für im Schutzgebiet liegende betroffene Vorhaben erschwert wird, nicht aus (Rnr. 69).
- In der Rechtssache NJ ua. sprach der Gerichtshof ferner aus, dass verbindliche Rechtsakte, die den Handlungsspielraum der (zur Erteilung oder Versagung einer Projektgenehmigung zuständigen) Behörden begrenzen und Durchführungsmodalitäten für Projekte ausschließen könnten, die sich als umweltfreundlicher erweisen, einer Umweltprüfung nach der SUP-Richtlinie unterzogen werden müssten (vgl. dazu C-9/22, EU:C:2023:176, Rnr. 50).
- In der Rechtssache NJ ua. sprach der Gerichtshof ferner aus, dass verbindliche Rechtsakte, die den Handlungsspielraum der (zur Erteilung oder Versagung einer Projektgenehmigung zuständigen) Behörden begrenzen und Durchführungsmodalitäten für Projekte ausschließen könnten, die sich als umweltfreundlicher erweisen, einer Umweltprüfung nach der SUP-Richtlinie unterzogen werden müssten vergleiche dazu C-9/22, EU:C:2023:176, Rnr. 50).
- Bezogen auf die Festlegung eines Straßenzugs (Korridors) in den Verzeichnissen des Bundesstraßengesetzes
festzuhalten, dass dadurch jedenfalls eine Vorgabe zum Standort getroffen wird, wenngleich diese nicht den konkreten Verlauf bzw. die konkrete Trassierung betrifft: So wird die Schaffung einer Straßenverbindung für den Durchzugsverkehr zwischen dem jeweiligen Anfangs- und Endpunkt über konkret festgelegte Wegpunkte (im Ausgangsverfahren: Vom „Knoten Vösendorf [A 2, A 21]“ über die Wegpunkte „Knoten Rustenfeld [Einschließlichstrecke]“, „Knoten Schwechat [A 4]“, „Knoten bei Raasdorf [Einschließlichstrecke]“, „Knoten bei Raasdorf [S 8]“, „Knoten Wien/Süßenbrunn [S 2]“, „Knoten Eibesbrunn [A 5]“, „Knoten Korneuburg/West [A 22] einschließlich Knoten Rustenfeld – Leopoldsdorf [B 16]“ sowie einschließlich „Knoten bei Raasdorf – Wien/Donaustadt [Am Heidjöchl, Höhe Johann-Kutschera-Gasse]“) geschaffen. 49. Ein dazu vom nach der geltenden Rechtslage ermächtigten Projektträger (hier die nach dem ASFINAG-Gesetz i.V.m. BStG ermächtigte Projektwerberin) eingereichtes, und den konkreten Verlauf (die Trassierung) definierendes Vorhaben dürfte ua. – und ohne dass es auf weitere Prüfungen ankommt – in Anwendung von § 4 BStG nur dann genehmigt werden, wenn tatsächlich dieses Straßenprojekt die Verbindung für den Durchzugsverkehr vom Anfangs- zum Endpunkt über all die festgelegten Wegpunkte ermöglichen würde. Doch könnte dazu die Auffassung vertreten werden, dass – allein – eine solche Vorgabe nicht hinreichend dafür
, darin i.S.d. oben dargestellten Rechtsprechung, insbesondere bei Beachtung der Rechtssache Bund Naturschutz in Bayern eV, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines in den Anhang I oder II der UVP-Richtlinie fallenden Vorhabens zu sehen. 49. Ein dazu vom nach der geltenden Rechtslage ermächtigten Projektträger (hier die nach dem ASFINAG-Gesetz in Verbindung mit BStG ermächtigte Projektwerberin) eingereichtes, und den konkreten Verlauf (die Trassierung) definierendes Vorhaben dürfte ua. – und ohne dass es auf weitere Prüfungen ankommt – in Anwendung von Paragraph 4, BStG nur dann genehmigt werden, wenn tatsächlich dieses Straßenprojekt die Verbindung für den Durchzugsverkehr vom Anfangs- zum Endpunkt über all die festgelegten Wegpunkte ermöglichen würde. Doch könnte dazu die Auffassung vertreten werden, dass – allein – eine solche Vorgabe nicht hinreichend dafür
, darin i.S.d. oben dargestellten Rechtsprechung, insbesondere bei Beachtung der Rechtssache Bund Naturschutz in Bayern eV, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines in den Anhang römisch eins oder römisch zwei der UVP-Richtlinie fallenden Vorhabens zu sehen.
- So könnten in der Festlegung dieser topografischen Fixpunkte allein noch keine hinreichend detaillierten Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und Durchführung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte erblickt werden (vgl. C-300/20 Rnr. 70).
- So könnten in der Festlegung dieser topografischen Fixpunkte allein noch keine hinreichend detaillierten Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und Durchführung der in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte erblickt werden vergleiche C-300/20 Rnr. 70).
- Das Vorliegen einer solchen Gesamtheit könnte auch dann verneint werden, wenn man die Festlegung des Straßenzugs gemeinsam mit den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 BStG betrachtet, weil auch diese keine – jedenfalls keine konkreten – Vorgaben für die Genehmigung und Durchführung des Straßenprojekts enthalten (etwa, hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzung der „Umweltverträglichkeit“, welche genau definierten Gesichtspunkte bei der Flächeninanspruchnahme oder der Konzeption von Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Bodenökologie zu beachten wären).
- Das Vorliegen einer solchen Gesamtheit könnte auch dann verneint werden, wenn man die Festlegung des Straßenzugs gemeinsam mit den Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, BStG betrachtet, weil auch diese keine – jedenfalls keine konkreten – Vorgaben für die Genehmigung und Durchführung des Straßenprojekts enthalten (etwa, hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzung der „Umweltverträglichkeit“, welche genau definierten Gesichtspunkte bei der Flächeninanspruchnahme oder der Konzeption von Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Bodenökologie zu beachten wären).
- Es könnte allerdings auch die Sichtweise eingenommen werden, dass bereits mit der Korridorfestlegung – betreffend eben das Netz von Straßen für den Durchzugsverkehr – eine (verbindliche) Vorgabe für die Genehmigungsbehörde geschaffen wird, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen verursacht, und sohin einer Umweltprüfung zu unterziehen
. So
mit der Entscheidung über die Anfangs-, Weg- und Endpunkte einer Straße für den Durchzugsverkehr insbesondere auch die Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen im Korridor verbunden, wie etwa die Auswirkungen auf die Schutzgüter (der „Umwelt“) „Biologische Vielfalt“, „Boden“ oder „Fläche“. Die Vorgabe des Straßenzugs schließt jedenfalls ein Projekt aus, welches eine Straßenverbindung für den Durchzugsverkehr zwischen dem topographisch fixierten Anfangs- und Endpunkt verwirklichen würde, das aber nicht über die definierten Wegpunkte führen würde. Insofern könnte auch vertreten werden, dass der Rahmen zwar nicht umfassend, aber doch für die zukünftige Genehmigung ausreichend signifikant
.
- Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auch schon mehrfach hervorgehoben hat, dass das Ziel der Richtlinie darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (etwa C-290/15, Rn 40). Gleichzeitig muss beachtet werden, dass allein die Erfassung eines in den Anhang I oder II der UVP-Richtlinie fallenden Projekts durch das Bundesstraßenverzeichnis noch nicht dazu führt, dass damit ein „Plan“ oder „Programm“ nach der erwähnten Richtlinie vorliegt (vgl. C-300/20, Rnr. 63).
- Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung auch schon mehrfach hervorgehoben hat, dass das Ziel der Richtlinie darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (etwa C-290/15, Rn 40). Gleichzeitig muss beachtet werden, dass allein die Erfassung eines in den Anhang römisch eins oder römisch zwei der UVP-Richtlinie fallenden Projekts durch das Bundesstraßenverzeichnis noch nicht dazu führt, dass damit ein „Plan“ oder „Programm“ nach der erwähnten Richtlinie vorliegt vergleiche C-300/20, Rnr. 63).
- Die Relevanz in der Beantwortung der ersten Frage liegt vor allem darin, dass bei Verneinung der Qualifikation der Bundesstraßenverzeichnisse (und damit auch deren Abänderungen) als „Plan“ oder „Programm“ i.S.d. SUP-Richtlinie mögliche – aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgende – Konsequenzen, wie zB. das Erfordernis einen Plan unangewendet zu lassen, gar nicht zu prüfen sind. Zur zweiten Vorlagefrage:
- Die Projektwerberin bringt vor, auf die durch die BStG-Novelle 2006 nach dem Umsetzungsstichtag der SUP-Richtlinie erfolgte Änderung der Beschreibung der S1 im Verzeichnis 2 des BStG sei die SUP-Richtlinie noch nicht anzuwenden gewesen, da der erste förmliche Vorbereitungsakt vor dem 21.7.2004 erfolgt sei. Sie führt dabei ins Treffen, es seien vor dem 21.7.2004 eine Reihe von Planungsschritten erfolgt, die in vorbereitenden Dokumenten wie Besprechungsprotokollen, und insbesondere in der Stellungnahme des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen vom Juni 2004, dokumentiert wurden. Wenn man nicht allein auf die Projektstartbesprechung vom 31.3.2003 abstellen wolle, dann sei allerspätestens eine Sitzung maßgeblich, bei der auf Einladung der Stadt Wien am 8.3.2004 eine Vorstellung der Varianten zur Donauquerung im Rahmen einer Sitzung des „Rats der Sachverständigen“ erfolgt sei, weil im Protokoll dieser Sitzung ausdrücklich festgehalten worden sei, dass es keinen Knoten Ölhafen geben werde. In dieser Sitzung sei nach Einbeziehung der Behörden und Sachverständigen geschlossen worden, dass die Tunnelvariante nur mehr unter Entfall eines Anschlusses an die A22 weiter zu verfolgen sei. Das Ergebnis des Planungsprozesses sei auch in der Sitzung der Steuerungsgruppe, an der die Projektwerberin, das zuständige Ministerium und die betroffenen Länder teilgenommen haben, am 29.3.2004 präsentiert worden. Die Planungen seien in weiterer Folge vertieft und durch eine genaue verkehrliche Beurteilung zur Einschätzung der Wirkungen des Entfalls des Knotens beim Ölhafen ergänzt und in der Steuerungsgruppe am 22.6.2004 präsentiert worden. Eine Donauquerung in Form eines Tunnels in offener Bauweise sei zu diesem Zeitpunkt verworfen und im Vorprojekt nicht weiter untersucht worden. Diese Untersuchungen hätten in weiterer Folge zur vorliegenden Stellungnahme des Rats der Sachverständigen vom Juni 2004 geführt (vgl. die Stellungnahme der Projektwerberin vom 22.2.2025, OZ 128 des Gerichtsaktes).
- Die Projektwerberin bringt vor, auf die durch die BStG-Novelle 2006 nach dem Umsetzungsstichtag der SUP-Richtlinie erfolgte Änderung der Beschreibung der S1 im Verzeichnis 2 des BStG sei die SUP-Richtlinie noch nicht anzuwenden gewesen, da der erste förmliche Vorbereitungsakt vor dem 21.7.2004 erfolgt sei. Sie führt dabei ins Treffen, es seien vor dem 21.7.2004 eine Reihe von Planungsschritten erfolgt, die in vorbereitenden Dokumenten wie Besprechungsprotokollen, und insbesondere in der Stellungnahme des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen vom Juni 2004, dokumentiert wurden. Wenn man nicht allein auf die Projektstartbesprechung vom 31.3.2003 abstellen wolle, dann sei allerspätestens eine Sitzung maßgeblich, bei der auf Einladung der Stadt Wien am 8.3.2004 eine Vorstellung der Varianten zur Donauquerung im Rahmen einer Sitzung des „Rats der Sachverständigen“ erfolgt sei, weil im Protokoll dieser Sitzung ausdrücklich festgehalten worden sei, dass es keinen Knoten Ölhafen geben werde. In dieser Sitzung sei nach Einbeziehung der Behörden und Sachverständigen geschlossen worden, dass die Tunnelvariante nur mehr unter Entfall eines Anschlusses an die A22 weiter zu verfolgen sei. Das Ergebnis des Planungsprozesses sei auch in der Sitzung der Steuerungsgruppe, an der die Projektwerberin, das zuständige Ministerium und die betroffenen Länder teilgenommen haben, am 29.3.2004 präsentiert worden. Die Planungen seien in weiterer Folge vertieft und durch eine genaue verkehrliche Beurteilung zur Einschätzung der Wirkungen des Entfalls des Knotens beim Ölhafen ergänzt und in der Steuerungsgruppe am 22.6.2004 präsentiert worden. Eine Donauquerung in Form eines Tunnels in offener Bauweise sei zu diesem Zeitpunkt verworfen und im Vorprojekt nicht weiter untersucht worden. Diese Untersuchungen hätten in weiterer Folge zur vorliegenden Stellungnahme des Rats der Sachverständigen vom Juni 2004 geführt vergleiche die Stellungnahme der Projektwerberin vom 22.2.2025, OZ 128 des Gerichtsaktes).
- Die Erst-Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass nicht jede beliebige Besprechung, nicht jeder beliebige Schritt, der für eine Entscheidungsfindung auf Seite der Projektantin maßgeblich
, unter „förmlicher Vorbereitungsakt“ subsummiert werden könne. Aus ihrer Sicht wären derartige Akte der Ministerialentwurf für die BStG-Novelle aus dem Jahr 2005 sowie eine Absichtserklärung vom 3.3.2005, die vom damaligen Vizekanzler und Verkehrsminister, dem Landeshauptmann von Wien sowie von den Österreichischen Bundesbahnen und der ASFINAG unterfertigt worden sei, anzusehen (Blg. 3 zur Verhandlungsschrift vom 7.1.2025, OZ 121). Der Zeitpunkt dieser Erklärung liegt nach dem Stichtag 21.7.2004 der SUP-Richtlinie. 57. Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen
ein Organ im Sinne des § 2 Wiener Umweltschutzgesetzes, das die Aufgabe hat, die Stadträtin der Stadt Wien für Umwelt und die Umweltanwaltschaft in Sachfragen zu beraten. Die Mitglieder werden von der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen und von der Wiener Landesregierung bestellt. Der Rat
nicht weisungsgebunden, die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Zu bearbeitende Probleme können sowohl von der Landesregierung genannt, als auch vom Rat selbst aufgegriffen werden. Weder das Umweltschutzgesetz noch die Geschäftsordnung des Rates enthalten eine Regelung darüber, dass die Sitzungsprotokolle zu veröffentlichen sind, es
jedoch anzunehmen, dass diese jedenfalls der Stadträtin für Umwelt zur Verfügung stehen.57. Der Rat der Sachverständigen für Umweltfragen
ein Organ im Sinne des Paragraph 2, Wiener Umweltschutzgesetzes, das die Aufgabe hat, die Stadträtin der Stadt Wien für Umwelt und die Umweltanwaltschaft in Sachfragen zu beraten. Die Mitglieder werden von der Akademie der Wissenschaften vorgeschlagen und von der Wiener Landesregierung bestellt. Der Rat
nicht weisungsgebunden, die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Zu bearbeitende Probleme können sowohl von der Landesregierung genannt, als auch vom Rat selbst aufgegriffen werden. Weder das Umweltschutzgesetz noch die Geschäftsordnung des Rates enthalten eine Regelung darüber, dass die Sitzungsprotokolle zu veröffentlichen sind, es
jedoch anzunehmen, dass diese jedenfalls der Stadträtin für Umwelt zur Verfügung stehen.
- In der Stellungnahme des Rates vom Juni 2004, die von der Projektwerberin als erster förmlicher Vorbereitungsakt der in Rede stehenden Planänderungen hervorgehoben wird, nimmt dieser zu den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Trassenvarianten Stellung und gibt Empfehlungen für die endgültige Trassenwahl ab. Zur damals neu vorgeschlagenen Form der Donauquerung mittels eines Tunnels (statt wie bis dahin vorgesehen einer Brücke) unter Entfall der Anschlussstelle Ölhafen nimmt der Rat dahingehend Stellung, dass die neue Trassierung einer wesentlichen Forderung des Umweltschutzes entspreche, nämlich der Vermeidung der bisher geplanten oberirdischen Bauten in der unmittelbaren Umgebung des Nationalparks durch Entfall der eingehausten Donaubrücke und des Knotens Ölhafen Lobau mit seinen Rampen und allen dadurch bedingten Beeinträchtigungen der Umwelt und des Nationalparks Donau-Auen. In weiterer Folge gibt der Rat Empfehlungen auch für den genauen Verlauf dieser Trasse ab.
- Die Projektwerberin betont jedoch, dass unabhängig von der Beratung des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen die (bis dahin vorliegenden) Planungsergebnisse im Rahmen „verschiedender Projektvorstellungen und Konsultationen und vertiefender Varianten-Vergleichsuntersuchungen den zuständigen Behörden, insbesondere dem damals zuständigen Verkehrsminister, den betroffenen Gebietskörperschaften, Bundesländern und Standortgemeinden, präsentiert, diskutiert und teilweise aufgrund der Diskussionsergebnisse auch fortentwickelt“ worden seien.
- Zur ersten Vorlagefrage, die sich auf das Vorliegen eines „förmlichen Vorbereitungsaktes“ bezieht, besteht, soweit ersichtlich, keine Judikatur des Gerichtshofs betreffend die Übergangsbestimmung des Art. 13 Abs. 3 SUP-Richtlinie. Zu Art. 12 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass Informelle Kontakte und Unterredungen zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektträger für die Zwecke der Durchführung der Richtlinie nicht als zuverlässiges Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunktes der Einleitung des Verfahrens herangezogen werden können. Der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung
daher das einzige zulässige Kriterium. Dieses Kriterium entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit und
geeignet, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu erhalten (C-431/92, EU:C:1995:260, Kommission gg Deutschland, Rnr. 28-32). Im Verfahren zu C-431/92 hatte die deutsche Regierung argumentiert, dem förmlichen Genehmigungsantrag, mit dem sämtliche Unterlagen für das Projekt eingereicht worden seien, sei eine Vorphase vorangegangen, die einen wesentlichen Teil des Genehmigungsverfahrens ausmache. In dieser Vorphase, die vor dem Umsetzungsstichtag der Richtlinie begonnen habe, habe es der zuständigen Behörde oblegen, den Projektträger im Hinblick auf die Antragstellung und den Inhalt des Antrags zu beraten. Es hätten mehrere Unterredungen stattgefunden, an denen auch Fachbehörden teilgenommen hätten. Diesem Argument
der Gerichtshof nicht gefolgt.60. Zur ersten Vorlagefrage, die sich auf das Vorliegen eines „förmlichen Vorbereitungsaktes“ bezieht, besteht, soweit ersichtlich, keine Judikatur des Gerichtshofs betreffend die Übergangsbestimmung des Artikel 13, Absatz 3, SUP-Richtlinie. Zu Artikel 12, der UVP-Richtlinie 85/337/EWG hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass Informelle Kontakte und Unterredungen zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektträger für die Zwecke der Durchführung der Richtlinie nicht als zuverlässiges Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunktes der Einleitung des Verfahrens herangezogen werden können. Der Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung
daher das einzige zulässige Kriterium. Dieses Kriterium entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit und
geeignet, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu erhalten (C-431/92, EU:C:1995:260, Kommission gg Deutschland, Rnr. 28-32). Im Verfahren zu C-431/92 hatte die deutsche Regierung argumentiert, dem förmlichen Genehmigungsantrag, mit dem sämtliche Unterlagen für das Projekt eingereicht worden seien, sei eine Vorphase vorangegangen, die einen wesentlichen Teil des Genehmigungsverfahrens ausmache. In dieser Vorphase, die vor dem Umsetzungsstichtag der Richtlinie begonnen habe, habe es der zuständigen Behörde oblegen, den Projektträger im Hinblick auf die Antragstellung und den Inhalt des Antrags zu beraten. Es hätten mehrere Unterredungen stattgefunden, an denen auch Fachbehörden teilgenommen hätten. Diesem Argument
der Gerichtshof nicht gefolgt. 61. Es spricht aus Sicht des vorlegenden Gerichts einiges dafür, dass der Akt eine gewisse Förmlichkeit aufweisen muss, die sich auch nach außen gegenüber einer breiten Öffentlichkeit manifestieren muss. Dies kommt auch in Pkt. 3.65 des Leitfadens der Kommission „Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ zum Ausdruck, auf den auch die Projektwerberin verweist. Danach bedeutet das Wort das Wort „förmlich“ nicht zwangsläufig, dass die Vorbereitung des Akts durch die nationale Gesetzgebung vorgeschrieben sein muss und sagt nichts über die Rechtswirkung des Akts im nationalen Recht aus. Jeder Fall
einzeln zu bewerten, und dabei sind Faktoren wie die Art des betreffenden Akts, die Art der vorangegangenen Maßnahmen und die Tatsache zu berücksichtigen, dass durch die Übergangsvorschrift die Rechtssicherheit und eine verantwortungsvolle Verwaltung gewährleistet werden soll. Ein bloßes formloses Besprechungsprotokoll, das nur einer sehr eingeschränkten Fachöffentlichkeit zur Kenntnis gebracht wird, erfüllt diese Anforderungen aus Sicht des vorlegenden Gerichts nicht. Es
auch zweifelhaft, ob die Stellungnahme eines beratenden Organs einer der beteiligten Gebietskörperschaften, in der Empfehlungen für die künftige Trassenführung abgegeben werden, als „förmlicher Vorbereitungsakt“ gelten kann. Zur dritten Vorlagefrage: 62. Die zweite Vorlagefrage zielt darauf ab, welche Folgen ein unionsrechtswidrig nicht durchgeführtes Screening der in Rede stehenden Planänderungen für die nachfolgende Projektgenehmigung hat. Der Gerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass die SUP-Richtlinie keine Bestimmungen hinsichtlich der Konsequenzen enthält, die aus einem Verstoß gegen die von ihr aufgestellten Verfahrensvorschriften zu ziehen sind, und es deshalb Sache der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Pläne und Programme, die erhebliche Umweltauswirkungen im Sinn der SUP-Richtlinie haben, Gegenstand einer SUP gemäß den vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind (vgl. etwa EuGH 28.2.2012, C-41/11, EU:C:2012:103, Inter-Environnement Wallonie ASBL, Rnr. 42; 28.7.2016, C-379/15, EU:C:2016:603, Association France Nature Environnement, Rnr. 30). Folglich müssen die in diesem Zusammenhang angerufenen Gerichte auf der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen Plans oder Programms ergreifen sowie eine bereits erteilte Genehmigung zurücknehmen oder aussetzen, damit die Prüfung durchgeführt werden kann (vgl. EuGH 25.6.2020, C-24/19, EU:C:2020:503, A ua, Rnr. 83).62. Die zweite Vorlagefrage zielt darauf ab, welche Folgen ein unionsrechtswidrig nicht durchgeführtes Screening der in Rede stehenden Planänderungen für die nachfolgende Projektgenehmigung hat. Der Gerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass die SUP-Richtlinie keine Bestimmungen hinsichtlich der Konsequenzen enthält, die aus einem Verstoß gegen die von ihr aufgestellten Verfahrensvorschriften zu ziehen sind, und es deshalb Sache der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Pläne und Programme, die erhebliche Umweltauswirkungen im Sinn der SUP-Richtlinie haben, Gegenstand einer SUP gemäß den vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind vergleiche etwa EuGH 28.2.2012, C-41/11, EU:C:2012:103, Inter-Environnement Wallonie ASBL, Rnr. 42; 28.7.2016, C-379/15, EU:C:2016:603, Association France Nature Environnement, Rnr. 30). Folglich müssen die in diesem Zusammenhang angerufenen Gerichte auf der Grundlage ihres nationalen Rechts Maßnahmen zur Aussetzung oder Aufhebung des unter Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung erlassenen Plans oder Programms ergreifen sowie eine bereits erteilte Genehmigung zurücknehmen oder aussetzen, damit die Prüfung durchgeführt werden kann vergleiche EuGH 25.6.2020, C-24/19, EU:C:2020:503, A ua, Rnr. 83). 63. Nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 (§ 24) werden Bundesstraßen in mehreren Stufen genehmigt, es sind also mehrere Genehmigungen notwendig, die zum Teil aufeinander aufbauen. Nur eine einzige Genehmigung setzt jedoch den durch die Verzeichnisse des BStG gesetzten Rahmen unmittelbar um. Es
nur die – am Beginn der Genehmigungskaskade stehende – Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gem. § 24 Abs. 1 UVP G 2000 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BStG, vor deren Erteilung auch die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, in der die vom Netzplan (also den Verzeichnissen des BStG) vorgegebenen Determinanten des „ob“ und des „wo“ (Verankerung im Netzplan und ungefährer Trassenverlauf) umgesetzt werden. 63. Nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 (Paragraph 24,) werden Bundesstraßen in mehreren Stufen genehmigt, es sind also mehrere Genehmigungen notwendig, die zum Teil aufeinander aufbauen. Nur eine einzige Genehmigung setzt jedoch den durch die Verzeichnisse des BStG gesetzten Rahmen unmittelbar um. Es
nur die – am Beginn der Genehmigungskaskade stehende – Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: Bundesminister/in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gem. Paragraph 24, Absatz eins, UVP G 2000 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, BStG, vor deren Erteilung auch die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, in der die vom Netzplan (also den Verzeichnissen des BStG) vorgegebenen Determinanten des „ob“ und des „wo“ (Verankerung im Netzplan und ungefährer Trassenverlauf) umgesetzt werden. 64. Die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Wasserrecht (§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes) und Naturschutzrecht (§ 24 Abs. 4 UVP-G 2000 in Verbindung mit Bestimmungen der Naturschutzgesetze des jeweiligen Landes) können daran nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes nichts mehr ändern, da die Trassenfestlegung allein Sache des Bundesministers/der Bundesministerin
. 64. Die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zum Wasserrecht (Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes) und Naturschutzrecht (Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000 in Verbindung mit Bestimmungen der Naturschutzgesetze des jeweiligen Landes) können daran nach der Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes nichts mehr ändern, da die Trassenfestlegung allein Sache des Bundesministers/der Bundesministerin
.
- Insofern könnte gesagt werden, dass der Plan nur einen Rahmen für die Entscheidung des Bundesministers/der Bundesministerin setzt und nicht für die weiteren nachfolgenden Genehmigungen. In diesem Fall hätten Verstöße gegen Unionsrecht bei der Umsetzung der SUP-Richtlinie keine Auswirkungen auf das laufende Wasserrechtsverfahren, insbesondere wäre die wasserrechtliche Genehmigung nicht aufzuheben.
- Allerdings spricht Art. 3 Abs. 2 SUP-Richtlinie von Plänen, durch die – u.a. im Bereich Verkehr – der Rahmen für die „künftige Genehmigung“ der in den Anhängen der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte gesetzt wird. Es wird dort auf einen Rahmen für die „künftige Genehmigung“ (Einzahl) und nicht für „künftige Genehmigungen“ (Mehrzahl) abgestellt. Es
die Ansicht vertretbar, die Genehmigung eines Vorhabens sei als ein Ganzes zu sehen, gleich, wieviele Einzelgenehmigungen zu erteilen sind, die schlussendlich dazu führen, dass das Gesamtvorhaben als genehmigt gilt und durchgeführt werden kann.66. Allerdings spricht Artikel 3, Absatz 2, SUP-Richtlinie von Plänen, durch die – u.a. im Bereich Verkehr – der Rahmen für die „künftige Genehmigung“ der in den Anhängen der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte gesetzt wird. Es wird dort auf einen Rahmen für die „künftige Genehmigung“ (Einzahl) und nicht für „künftige Genehmigungen“ (Mehrzahl) abgestellt. Es
die Ansicht vertretbar, die Genehmigung eines Vorhabens sei als ein Ganzes zu sehen, gleich, wieviele Einzelgenehmigungen zu erteilen sind, die schlussendlich dazu führen, dass das Gesamtvorhaben als genehmigt gilt und durchgeführt werden kann.
- So definiert die UVP-Richtlinie „Genehmigung“ als „Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält“ (Art. 1 Abs. 2 lit. c). Der Gerichtshof judiziert zu diesem Begriff, dass die Genehmigung eines Projekts auch in mehreren Stadien erfolgen kann und damit jeden einzelnen behördlichen Akt umfasst, der der Projektwerberin die Durchführung eines Vorhabens ermöglicht (siehe bereits C-290/03, EU:C:2006:286, Barker, Rnr. 40-46).
- So definiert die UVP-Richtlinie „Genehmigung“ als „Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält“ (Artikel eins, Absatz 2, Litera c,). Der Gerichtshof judiziert zu diesem Begriff, dass die Genehmigung eines Projekts auch in mehreren Stadien erfolgen kann und damit jeden einzelnen behördlichen Akt umfasst, der der Projektwerberin die Durchführung eines Vorhabens ermöglicht (siehe bereits C-290/03, EU:C:2006:286, Barker, Rnr. 40-46).
- In C-332/04, EU:C:2006:180 Kommission/Spanien, Rnr. 53, hat der Gerichtshof judiziert, dass Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie nur eine einzige Art von Genehmigung definiert, nämlich die „Entscheidung der zuständigen Behörde oder Behörden, die den Projektwerber zur Durchführung des Vorhabens ermächtigt“. In C-416/10, EU:C:2013:8, Križan u.a., Rnr. 103, wurde unter Zusammenfassung bisheriger Judikatur klargestellt: „Schließlich ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/337 aus der Kombination mehrerer gesonderter Entscheidungen bestehen kann, wenn das nationale Verfahren, in dem der Bauherr die Genehmigung für den Beginn der Arbeiten zur Ausführung seines Vorhabens erwirken kann, mehrere aufeinanderfolgende Stufen umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
- Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, RNr. 52, und vom
- Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, EU:C:2006:287, RNr. 102). Folglich
in diesem Fall als Datum der förmlichen Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Vorhabens der Tag anzusehen, an dem der Bauherr einen Antrag stellt, mit dem die erste Stufe des Verfahrens eingeleitet wird.“
- In C-332/04, EU:C:2006:180 Kommission/Spanien, Rnr. 53, hat der Gerichtshof judiziert, dass Artikel eins, Absatz 2, UVP-Richtlinie nur eine einzige Art von Genehmigung definiert, nämlich die „Entscheidung der zuständigen Behörde oder Behörden, die den Projektwerber zur Durchführung des Vorhabens ermächtigt“. In C-416/10, EU:C:2013:8, Križan u.a., Rnr. 103, wurde unter Zusammenfassung bisheriger Judikatur klargestellt: „Schließlich ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass eine Genehmigung im Sinne der Richtlinie 85/337 aus der Kombination mehrerer gesonderter Entscheidungen bestehen kann, wenn das nationale Verfahren, in dem der Bauherr die Genehmigung für den Beginn der Arbeiten zur Ausführung seines Vorhabens erwirken kann, mehrere aufeinanderfolgende Stufen umfasst vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
- Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, RNr. 52, und vom
- Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, EU:C:2006:287, RNr. 102). Folglich
in diesem Fall als Datum der förmlichen Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Vorhabens der Tag anzusehen, an dem der Bauherr einen Antrag stellt, mit dem die erste Stufe des Verfahrens eingeleitet wird.“ 69. So gesehen kann argumentiert werden, dass der Plan die Voraussetzung für die Gesamtheit aller Genehmigungen
, die zu einer Zulässigkeit des Vorhabens führen. Auch die wasser- und naturschutzrechtliche Genehmigung stützten sich aus diesem Blickwinkel ebenso auf den Plan, weil dieser, sobald ein behördlicher Bewilligungsakt an ihn anknüpft, den Rahmen für die „Genehmigung“ als Gesamtheit i.S. der UVP-Richtlinie setzt. Der Gerichtshof spricht in C-24/19 Rnr. 88 etwa davon, dass es Sache des vorlegenden Gerichts sei, die Genehmigung aufzuheben, die“ auf der Grundlage des Plans“ erteilt wurde, der seinerseits unter Verstoß gegen die SUP-Richtlinie erlassen wurde. 70. In diesem Fall wäre aber eine Unionsrechtswidrigkeit des Plans, auch und gerade wenn diese auf Ebene der „Grundsatzbewilligung“, im konkreten Fall der UVP-Genehmigung aus 2018, nicht mehr relevierbar
, weil diese in Rechtskraft erwachsen
, auf jeder weiteren Stufe des Genehmigungsprozesses vom Gericht wahrzunehmen.
- An der Auslegung der Frage, für welche Genehmigungen das Verzeichnis 2 des BStG den Rahmen bildet, bestehen daher erhebliche Zweifel. VII. Information an die Parteien:römisch sieben. Information an die Parteien:
- Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38a AVG darf das Verwaltungsgericht, wenn es dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Eine förmliche Aussetzung des Verfahrens durch einen selbständig anfechtbaren Akt
nicht vorgesehen.72. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38 a, AVG darf das Verwaltungsgericht, wenn es dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Eine förmliche Aussetzung des Verfahrens durch einen selbständig anfechtbaren Akt
nicht vorgesehen.
- Die Rechtswirkungen des § 38a AVG treten ex lege im Zeitpunkt der Stellung des Antrags ein und dauern bis zum Einlangen der Vorabentscheidung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38a, Stand 1.4.2021, rdb.at, Rn 12).
- Die Rechtswirkungen des Paragraph 38 a, AVG treten ex lege im Zeitpunkt der Stellung des Antrags ein und dauern bis zum Einlangen der Vorabentscheidung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38 a,, Stand 1.4.2021, rdb.at, Rn 12).
- Eine Bekämpfbarkeit der Antragstellung zur Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union
in Hinblick auf die unionsrechtlich angeordnete grundsätzliche Kompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union, über die Vorlageberechtigung zu entscheiden, zu verneinen (vgl. VwGH, 22.02.2001, Zl. 2001/04/0034 mwN, VwGH, 28.10.2008, Zl 2008/05/0129).74. Eine Bekämpfbarkeit der Antragstellung zur Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Union
in Hinblick auf die unionsrechtlich angeordnete grundsätzliche Kompetenz des Gerichtshofs der Europäischen Union, über die Vorlageberechtigung zu entscheiden, zu verneinen vergleiche VwGH, 22.02.2001, Zl. 2001/04/0034 mwN, VwGH, 28.10.2008, Zl 2008/05/0129). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W104.2247714.1.00