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{'item': 'W122 2237761-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art 33§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW122 2237761-1 Spruch, W122 2237761-1/48E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abgewiesen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
  3. Mit Bescheid vom XXXX wurde darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Vorteil des Verbotes der Ausweisung in sein Heimatland

Art 33Abs.

1 Flüchtlingskonvention nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechenstatbestände eine Gefährdung des geordneten menschlichen Zusammenlebens, der körperlichen Unversehrtheit und der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen würde und somit eine Gefahr für die Gemeinschaft gegeben sei. 2. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde darüber abgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Vorteil des Verbotes der Ausweisung in sein Heimatland

Artikel 33, Absatz eins, Flüchtlingskonvention nicht mehr in Anspruch nehmen könne.

Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer verübten Verbrechenstatbestände eine Gefährdung des geordneten menschlichen Zusammenlebens, der körperlichen Unversehrtheit und der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen würde und somit eine Gefahr für die Gemeinschaft gegeben sei.

  1. Am XXXX wurde durch das Bundesministerium für Inneres zur Zahl XXXX keine Zustimmung zur Abschiebung erteilt, da zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wurde, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen „Suchtgift“ im Iran mit der Todesstrafe bedroht wäre. Dem Beschwerdeführer wurde daher auf seinen Antrag, durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl XXXX , ein weiterer Abschiebungsaufschub bis zum XXXX gewährt.
  2. Am römisch 40 wurde durch das Bundesministerium für Inneres zur Zahl römisch 40 keine Zustimmung zur Abschiebung erteilt, da zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wurde, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen „Suchtgift“ im Iran mit der Todesstrafe bedroht wäre. Dem Beschwerdeführer wurde daher auf seinen Antrag, durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl römisch 40 , ein weiterer Abschiebungsaufschub bis zum römisch 40 gewährt.
  3. Gegen den Beschwerdeführer wurde am XXXX (zugestellt XXXX ) durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am XXXX wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl XXXX , die Abschiebung nach der Entlassung aus der Strafhaft abgelehnt.
  4. Gegen den Beschwerdeführer wurde am römisch 40 (zugestellt römisch 40 ) durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am römisch 40 wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl römisch 40 , die Abschiebung nach der Entlassung aus der Strafhaft abgelehnt. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung des Abschiebungsaufschubes ein, welcher durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl XXXX , bis zum XXXX gewährt wurde. Am XXXX wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl XXXX , der Abschiebungsaufschub bis zum XXXX verlängert. Aufgrund eines neuen handschriftlichen Antrages und der Anfrage des AMS wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl XXXX , der Abschiebungsaufschub des Beschwerdeführers bis zum XXXX und mit Zahl XXXX abermals bis zum XXXX verlängert. Mit Zahl XXXX und XXXX wurde dem Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien der Abschiebeaufschub bis zum XXXX gewährt.Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung des Abschiebungsaufschubes ein, welcher durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl römisch 40 , bis zum römisch 40 gewährt wurde. Am römisch 40 wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl römisch 40 , der Abschiebungsaufschub bis zum römisch 40 verlängert. Aufgrund eines neuen handschriftlichen Antrages und der Anfrage des AMS wurde durch die Bundespolizeidirektion Wien, Zahl römisch 40 , der Abschiebungsaufschub des Beschwerdeführers bis zum römisch 40 und mit Zahl römisch 40 abermals bis zum römisch 40 verlängert. Mit Zahl römisch 40 und römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien der Abschiebeaufschub bis zum römisch 40 gewährt.
  5. Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom XXXX eine Duldungskarte. Am XXXX wurde ihm eine Duldungskarte ausgestellt. Er stellte regelmäßig ab XXXX Anträge auf Verlängerung der Duldungskarte, welche ihm bis zum XXXX immer wieder ausgestellt wurde. Aufgrund weiterer eingebrachter Anträge erfolgte die Verlängerung der Duldungskarte bis zur letzten Ausfolgung am XXXX .
  6. Der Beschwerdeführer beantragte mit Antrag vom römisch 40 eine Duldungskarte. Am römisch 40 wurde ihm eine Duldungskarte ausgestellt. Er stellte regelmäßig ab römisch 40 Anträge auf Verlängerung der Duldungskarte, welche ihm bis zum römisch 40 immer wieder ausgestellt wurde. Aufgrund weiterer eingebrachter Anträge erfolgte die Verlängerung der Duldungskarte bis zur letzten Ausfolgung am römisch 40 .
  7. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom XXXX wurde unter Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz nicht erteilt; unter Spruchpunkt II.

§ 10Abs.

2 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG erlassen; unter Spruchpunkt III.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach (gemeint wohl: „in den Iran“) zulässig wäre; unter Spruchpunkt IV.

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

3 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt V

§ 53Abs.

1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren erlassen.6. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt; unter Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen; unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach (gemeint wohl: „in den Iran“) zulässig wäre; unter Spruchpunkt römisch vier.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch fünf

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren erlassen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge sowie zahlreiche Vorstrafen habe, aufgrund derer der Status des Asylberechtigten aberkannt worden wäre. Außerdem sei ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz einer Duldung. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen oder Verwandten. Seine Familie sei im Iran. Der Beschwerdeführer verfüge daher über kein berücksichtigungswürdiges bzw. schützenswertes Privat- bzw. Familienleben. Er habe keine Identitätsnachweise vorgelegt und sei nicht im Iran wegen Unterlassung der Teilnahme an einer Wahl auf eine Todesliste gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und im Hinblick auf seine Identifizierung sehr unkooperativ gewesen. Die Sicherheit der österreichischen Bevölkerung, die Einhaltung der Gesetze, sowie die Sicherstellung der öffentlichen Ordnung überwiege, weshalb eine unverzügliche Ausreise notwendig sei. Die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sei daher als unbedingt notwendig, zumutbar und verhältnismäßig zu beurteilen. Damit der Schutz auch in nächster Zeit gewährleistet bleibe, sei in Verbindung mit der erlassenen Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen. 7. Mit Beschwerde vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufheben; in eventu die

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG i.V.m. § 9 BFA-VG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, die Abschiebung in den Iran für unzulässig erklären, das

§ 53Abs.

1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren.7. Mit Beschwerde vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufheben; in eventu die

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, die Abschiebung in den Iran für unzulässig erklären, das

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren. Begründend führte der Beschwerdeführer an, er könne nicht in den Iran zurückkehren, weil ihn die Todesstrafe erwarten würde. Seine Fluchtgründe aus dem Jahr XXXX wären immer noch aufrecht. Die Unterzeichnung der Vollmacht für UNHCR hätte der Beschwerdeführer nur deshalb verweigert, weil er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht trauen würde. Er befürchte, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch seine Unterschrift eine Abschiebung in den Iran durchführen würde, wo ihn die Todesstrafe erwarten würde. Der Beschwerdeführer verwies auf § 50 FPG und den aktuellen Iran-Report 12/20 der Heinrich-Böll-Stiftung, wonach die Revolutionsgraden die Übernahme der Regierung planen würden. Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer die Aussage der belangten Behörde auf Seite 86 des Bescheides, wonach es in den Genen des Beschwerdeführers läge, dass dieser nicht gewillt wäre, sich an Gesetze zu halten. Der Beschwerdeführer trat der Behauptung der belangten Behörde, er könne auch in ein anderes Land als den Iran einreisen dahingehend entgegen, als er anführte, dass seine Kernfamilie im Iran wäre. Eine Einreise in ein anderes Land als den Iran wäre grundsätzlich nur mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich, über den der Beschwerdeführer nicht verfüge, weshalb eine Einreise in ein anderes Land als den Iran für den Beschwerdeführer unmöglich wäre.Begründend führte der Beschwerdeführer an, er könne nicht in den Iran zurückkehren, weil ihn die Todesstrafe erwarten würde. Seine Fluchtgründe aus dem Jahr römisch 40 wären immer noch aufrecht. Die Unterzeichnung der Vollmacht für UNHCR hätte der Beschwerdeführer nur deshalb verweigert, weil er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht trauen würde. Er befürchte, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch seine Unterschrift eine Abschiebung in den Iran durchführen würde, wo ihn die Todesstrafe erwarten würde. Der Beschwerdeführer verwies auf Paragraph 50, FPG und den aktuellen Iran-Report 12/20 der Heinrich-Böll-Stiftung, wonach die Revolutionsgraden die Übernahme der Regierung planen würden. Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer die Aussage der belangten Behörde auf Seite 86 des Bescheides, wonach es in den Genen des Beschwerdeführers läge, dass dieser nicht gewillt wäre, sich an Gesetze zu halten. Der Beschwerdeführer trat der Behauptung der belangten Behörde, er könne auch in ein anderes Land als den Iran einreisen dahingehend entgegen, als er anführte, dass seine Kernfamilie im Iran wäre. Eine Einreise in ein anderes Land als den Iran wäre grundsätzlich nur mit einem gültigen iranischen Reisepass möglich, über den der Beschwerdeführer nicht verfüge, weshalb eine Einreise in ein anderes Land als den Iran für den Beschwerdeführer unmöglich wäre. 8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

§§ 46und 52 Abs.

9 FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in den Iran zulässig ist.

Paragraphen 46 und 52 Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 in den Iran zulässig ist.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, um die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hervorzukehren, sei hervorzuheben, dass er sich im Zuge des Verfahrens, inhaltlich erkennbar auch auf Art. 8 EMRK, also den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen habe, zumal er sich nun mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich aufhalte und hier schon aufgrund des langen Aufenthalts umfassend integriert sei. Es sei auf die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden, insbesondere, dass er seit 34 Jahren nicht mehr im Iran aufhältig gewesen sei und im Herkunftsland weiter mit der Todesstrafe bedroht wäre, da er in Österreich mehrfach wegen massiver Drogen- und Gewaltdelikte verurteilt worden wäre.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, um die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung hervorzukehren, sei hervorzuheben, dass er sich im Zuge des Verfahrens, inhaltlich erkennbar auch auf Artikel 8, EMRK, also den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen habe, zumal er sich nun mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich aufhalte und hier schon aufgrund des langen Aufenthalts umfassend integriert sei. Es sei auf die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden, insbesondere, dass er seit 34 Jahren nicht mehr im Iran aufhältig gewesen sei und im Herkunftsland weiter mit der Todesstrafe bedroht wäre, da er in Österreich mehrfach wegen massiver Drogen- und Gewaltdelikte verurteilt worden wäre.
  3. Mit Beschluss vom 12.06.2023 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 zurück (Spruchpunkt I.) und erkannte in seinem Spruchpunkt II., dass im darüberhinausgehenden Umfang, die Revision des Revisionswerbers (hg Beschwerdeführer) gegen die Spruchpunkte II., IV. und V. sowie - mit einer Maßgabe - gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wird.10. Mit Beschluss vom 12.06.2023 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte in seinem Spruchpunkt römisch zwei., dass im darüberhinausgehenden Umfang, die Revision des Revisionswerbers (hg Beschwerdeführer) gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. sowie - mit einer Maßgabe - gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurde, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wird. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das BVwG berücksichtige sowohl bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG als auch bei der Annahme, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG für die Verhängung des Einreiseverbotes erfüllt sei, die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers. Dabei habe das BVwG jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen, dass bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Es bedürfe einer näheren Darstellung der vom Revisionswerber verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können. Im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, seit dem Jahr XXXX , sei die Hervorhebung der Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen nicht ausreichend. Insgesamt könne angesichts des Vorgesagten jedenfalls auch nicht vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgegangen werden, der es dem BVwG ausnahmsweise erlaubt hätte, ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, das BVwG berücksichtige sowohl bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG als auch bei der Annahme, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG für die Verhängung des Einreiseverbotes erfüllt sei, die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers. Dabei habe das BVwG jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen, dass bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen sei, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Es bedürfe einer näheren Darstellung der vom Revisionswerber verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können. Im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, seit dem Jahr römisch 40 , sei die Hervorhebung der Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen nicht ausreichend. Insgesamt könne angesichts des Vorgesagten jedenfalls auch nicht vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgegangen werden, der es dem BVwG ausnahmsweise erlaubt hätte, ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 11. Am 16.10.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Leben in Österreich und seinen Verurteilungen befragt wurde. 12. Mit Erledigungen vom 11.09.2024 und 31.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde am XXXX [alias: XXXX ] geboren und ist iranischer Staatsangehöriger, davor wurde er als Staatenloser geführt. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers konnte durch die Behörden nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran noch über Familienangehörige. Es leben drei seiner Brüder, seine Schwester sowie seine Eltern im Iran. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 [alias: römisch 40 ] geboren und ist iranischer Staatsangehöriger, davor wurde er als Staatenloser geführt. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Die Identität des Beschwerdeführers konnte durch die Behörden nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran noch über Familienangehörige. Es leben drei seiner Brüder, seine Schwester sowie seine Eltern im Iran. Er brachte nach seiner Einreise nach Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im Iran mit der Todesstrafe zu rechnen habe, weil er gegen das Regime gekämpft habe. Da er nicht gewählt habe, habe er als Gegner des Regimes gegolten und fliehen müssen, es sei gegen ihn die Todesstrafe erlassen worden, er stehe daher auf der Todesliste.Er brachte nach seiner Einreise nach Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im Iran mit der Todesstrafe zu rechnen habe, weil er gegen das Regime gekämpft habe. Da er nicht gewählt habe, habe er als Gegner des Regimes gegolten und fliehen müssen, es sei gegen ihn die Todesstrafe erlassen worden, er stehe daher auf der Todesliste. Der Beschwerdeführer ist mit einem Visum nach Österreich eingereist und hat – von seinem ehemaligen asylrechtlichen Status abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und mit Bescheid vom XXXX aufgrund der vielen Verurteilungen wieder aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Er erhielt immer wieder einen Abschiebungsaufschub und zahlreiche Duldungen und wurde während dieser Zeit etliche Male aufgrund seiner Straftaten verurteilt. Der Beschwerdeführer ist mit einem Visum nach Österreich eingereist und hat – von seinem ehemaligen asylrechtlichen Status abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und mit Bescheid vom römisch 40 aufgrund der vielen Verurteilungen wieder aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Er erhielt immer wieder einen Abschiebungsaufschub und zahlreiche Duldungen und wurde während dieser Zeit etliche Male aufgrund seiner Straftaten verurteilt. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Zustände vor. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Grundversorgung gesichert. Dem Beschwerdeführer droht wegen der Ausreise aus dem Iran bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung. Des Weiteren droht ihm nicht die Todesstrafe. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und kann sich im Iran, wo er auch Unterstützung seiner Familie erfährt, selbst erhalten. 1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen und über kein Einkommen. Er beherrscht die deutsche Sprache, verfügt über keinen festen Wohnsitz und ist zurzeit bei Freunden untergebracht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied eines Vereins und besucht keine Schule und keine Universität. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Es ist aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Österreich weitere Straftaten begehen wird. 1.3. Zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers: Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom XXXX zu XXXX eine Geldstrafe verhängt, da er am XXXX Suchtgift im Ausmaß von ca. XXXX cm besaß und Suchtgift (Haschisch) einem unbekannten Süchtigen veräußerte. Demnach wurde er hinsichtlich des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig gesprochen. Aus der Strafverfügung geht hervor, dass es sich dabei um eine Erstverurteilung handelte.Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung vom römisch 40 zu römisch 40 eine Geldstrafe verhängt, da er am römisch 40 Suchtgift im Ausmaß von ca. römisch 40 cm besaß und Suchtgift (Haschisch) einem unbekannten Süchtigen veräußerte. Demnach wurde er hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig gesprochen. Aus der Strafverfügung geht hervor, dass es sich dabei um eine Erstverurteilung handelte. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX 8 aufgrund des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z 4 StGB, dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB, schuldig gesprochen. Demnach versetzte sich der Beschwerdeführer am XXXX , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch und verletzte in diesem Rausch einen Polizeibeamten während einer Amtshandlung (Festnahme des Beschwerdeführers) vorsätzlich am Körper und versuchte dadurch einen Beamten vorsätzlich an einer Amtshandlung zu hindern. Außerdem beschädigte er mit einem Betonstein die Eingangstüre eines Lokals und verursachte einen Schaden in der Höhe von ca. XXXX Als mildernd für die Strafbemessung, wurde dem Beschwerdeführer die Unbescholtenheit angerechnet, als erschwerend wurde kein Umstand herangezogen. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 8 aufgrund des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und dem Vergehen der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB, schuldig gesprochen. Demnach versetzte sich der Beschwerdeführer am römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch und verletzte in diesem Rausch einen Polizeibeamten während einer Amtshandlung (Festnahme des Beschwerdeführers) vorsätzlich am Körper und versuchte dadurch einen Beamten vorsätzlich an einer Amtshandlung zu hindern. Außerdem beschädigte er mit einem Betonstein die Eingangstüre eines Lokals und verursachte einen Schaden in der Höhe von ca. römisch 40 Als mildernd für die Strafbemessung, wurde dem Beschwerdeführer die Unbescholtenheit angerechnet, als erschwerend wurde kein Umstand herangezogen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 StGB und § 84 StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB schuldig gesprochen, da er am XXXX mit einem Messer (Klingenlänge 8

  1. cm)einem anderen einen Stich gegen dessen Rumpfregion zuführte (er hat damit mit einem solchen Mittel und auf eine solche Weise gehandelt, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist). Gleichzeitig stach er am selben Tag mit einer Fleischgabel einem anderen mehrmals gegen dessen Gesicht und schlug am XXXX einer anderen Person mit einer Bratpfanne auf den Kopf, wodurch diese eine Prellung des linken Jochbeins erlitt. Am XXXX versuchte er drei Flaschen XXXX im Wert von XXXX dem Berechtigten einer Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB und Paragraph 84, StGB und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB schuldig gesprochen, da er am römisch 40 mit einem Messer (Klingenlänge 8
  2. cm)einem anderen einen Stich gegen dessen Rumpfregion zuführte (er hat damit mit einem solchen Mittel und auf eine solche Weise gehandelt, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist). Gleichzeitig stach er am selben Tag mit einer Fleischgabel einem anderen mehrmals gegen dessen Gesicht und schlug am römisch 40 einer anderen Person mit einer Bratpfanne auf den Kopf, wodurch diese eine Prellung des linken Jochbeins erlitt. Am römisch 40 versuchte er drei Flaschen römisch 40 im Wert von römisch 40 dem Berechtigten einer Firma mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX zu XXXX , hinsichtlich des versuchten Verbrechens nach den §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 SGG sowie des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer bewusst und im gewollten Zusammenwirken mit anderen Verurteilten versucht, Suchtgift, nämlich Heroin, in einer großen Menge in Verkehr zu setzen, indem sie ca. XXXX Heroin einem Scheinkäufer zu verkaufen versuchten. Zudem erwarb und besaß er Heroin in der Zeit von ca. XXXX . Bezüglich der Strafzumessung wurde dem Beschwerdeführer das einschlägig getrübte Vorleben als erschwerend angerechnet sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens und Vergehens. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 , hinsichtlich des versuchten Verbrechens nach den Paragraphen 15, StGB, 12 Absatz eins, SGG sowie des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer bewusst und im gewollten Zusammenwirken mit anderen Verurteilten versucht, Suchtgift, nämlich Heroin, in einer großen Menge in Verkehr zu setzen, indem sie ca. römisch 40 Heroin einem Scheinkäufer zu verkaufen versuchten. Zudem erwarb und besaß er Heroin in der Zeit von ca. römisch 40 . Bezüglich der Strafzumessung wurde dem Beschwerdeführer das einschlägig getrübte Vorleben als erschwerend angerechnet sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens und Vergehens. Mit Urteil vom XXXX zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG und des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 SGG schuldig gesprochen und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Demnach brachte er Suchtgift in großen Mengen in Verkehr, indem er in der Zeit von Anfang XXXX bis Anfang XXXX Heroin in einer Größenordnung von XXXX Gramm verschiedensten Abnehmern verkaufte und im Zeitraum Juni XXXX bis zum XXXX Suchtgift wiederholt erwarb und besaß. Als mildernd wurde ihm das Geständnis sowie die schwere Suchtgiftabhängigkeit angerechnet und als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, der überaus rasche Rückfall sowie das getrübte Vorleben. Mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG und des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig gesprochen und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Demnach brachte er Suchtgift in großen Mengen in Verkehr, indem er in der Zeit von Anfang römisch 40 bis Anfang römisch 40 Heroin in einer Größenordnung von römisch 40 Gramm verschiedensten Abnehmern verkaufte und im Zeitraum Juni römisch 40 bis zum römisch 40 Suchtgift wiederholt erwarb und besaß. Als mildernd wurde ihm das Geständnis sowie die schwere Suchtgiftabhängigkeit angerechnet und als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, der überaus rasche Rückfall sowie das getrübte Vorleben. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX verurteilt, und zwar wegen des Versuches am XXXX , XXXX Gramm brutto (= XXXX Gramm netto) Heroin in Verkehr zu bringen, indem er dieses Suchtgift zum Verkauf an unbekannte Konsumenten bereithielt (A./ 1.). In der Zeit vom XXXX bis XXXX besaß und erwarb er wiederholt Heroin (A./ 2.). Am XXXX versuchte er, zwei Kriminalbeamte an einer Amtshandlung und zwar an einer Festnahme nach der zu Punkt A./ geschilderten Tat mit Gewalt zu hindern, indem er mit Händen und Füßen auf die Beamten einschlug und eintrat (B./). Am XXXX setzte er zwei Polizeibeamte der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, da er sie anlässlich seiner Vernehmung am XXXX einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war (C./). Er hat hierdurch zu A./ das teils versuchte, teils vollendete Vergehen nach dem § 16 Abs. 1 SGG und § 15 StGB zu B./ das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und zu C./ das Vergehen der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ (eineinhalb) Jahren verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt wies der Beschwerdeführer bereits acht Vorverurteilungen auf, wovon sechs einschlägig waren. Davor wurde er am XXXX zu XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen §§ 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Davor wurde er am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX wegen § 15 StGB und § 12 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 verurteilt, und zwar wegen des Versuches am römisch 40 , römisch 40 Gramm brutto (= römisch 40 Gramm netto) Heroin in Verkehr zu bringen, indem er dieses Suchtgift zum Verkauf an unbekannte Konsumenten bereithielt (A./ 1.). In der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 besaß und erwarb er wiederholt Heroin (A./ 2.). Am römisch 40 versuchte er, zwei Kriminalbeamte an einer Amtshandlung und zwar an einer Festnahme nach der zu Punkt A./ geschilderten Tat mit Gewalt zu hindern, indem er mit Händen und Füßen auf die Beamten einschlug und eintrat (B./). Am römisch 40 setzte er zwei Polizeibeamte der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, da er sie anlässlich seiner Vernehmung am römisch 40 einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass diese Verdächtigung falsch war (C./). Er hat hierdurch zu A./ das teils versuchte, teils vollendete Vergehen nach dem Paragraph 16, Absatz eins, SGG und Paragraph 15, StGB zu B./ das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und zu C./ das Vergehen der Verleumdung nach dem Paragraph 297, Absatz eins, StGB begangen und wurde hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ (eineinhalb) Jahren verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt wies der Beschwerdeführer bereits acht Vorverurteilungen auf, wovon sechs einschlägig waren. Davor wurde er am römisch 40 zu römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 12, Absatz eins, 16, Absatz eins, SGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Davor wurde er am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB und Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend angerechnet. Mit Urteil vom XXXX zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2, Abs. 3, 1. Fall SMG teilweise als Beteiligter

§ 12St

GB, des Vergehens nach § 28 Abs. 1 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG schuldig gesprochen. Demnach brachte er gewerbsmäßig Suchtgift durch Verkauf in großen Mengen in Verkehr und trug zur Inverkehrsetzung durch andere bei, und zwar in der Zeit zwischen Jänner XXXX und September XXXX durch Verkauf von rund XXXX Gramm Heroin, in der Zeit von Mai bis Juni XXXX durch Verkauf von rund XXXX Gramm Heroin, im Sommer XXXX durch Verkauf von rund XXXX Gramm Heroin, in der Zeit zwischen Mitte Mai XXXX und Mitte Juni XXXX durch Verkauf von ca. XXXX Gramm Heroin und ab XXXX bis zum XXXX vermittelte er Kunden an unbekannte Suchtgifthändler, die in der Szene zumindest XXXX Gramm Heroin verkauften. Am XXXX hielt er XXXX Gramm Haschisch zum Verkauf an Unbekannte bereit. In der Zeit zwischen Anfang XXXX bis XXXX erwarb und besaß er Heroin und Haschisch. Er wurde hierführ zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt. Für die Strafbemessung wurde ihm als erschwerend wiederum die einschlägigen Vorstrafen angerechnet, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie der rasche Rückfall. Zudem wurde im Urteil ausgeführt, dass auch die Verbüßung der bisherigen Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnten, relativ rasch wieder in Suchtgiftkreise zurückzukehren und sich auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu verdienen.Mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, eins, Fall SMG teilweise als Beteiligter

Paragraph 12, StGB, des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig gesprochen. Demnach brachte er gewerbsmäßig Suchtgift durch Verkauf in großen Mengen in Verkehr und trug zur Inverkehrsetzung durch andere bei, und zwar in der Zeit zwischen Jänner römisch 40 und September römisch 40 durch Verkauf von rund römisch 40 Gramm Heroin, in der Zeit von Mai bis Juni römisch 40 durch Verkauf von rund römisch 40 Gramm Heroin, im Sommer römisch 40 durch Verkauf von rund römisch 40 Gramm Heroin, in der Zeit zwischen Mitte Mai römisch 40 und Mitte Juni römisch 40 durch Verkauf von ca. römisch 40 Gramm Heroin und ab römisch 40 bis zum römisch 40 vermittelte er Kunden an unbekannte Suchtgifthändler, die in der Szene zumindest römisch 40 Gramm Heroin verkauften. Am römisch 40 hielt er römisch 40 Gramm Haschisch zum Verkauf an Unbekannte bereit. In der Zeit zwischen Anfang römisch 40 bis römisch 40 erwarb und besaß er Heroin und Haschisch. Er wurde hierführ zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Jahren verurteilt. Für die Strafbemessung wurde ihm als erschwerend wiederum die einschlägigen Vorstrafen angerechnet, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie der rasche Rückfall. Zudem wurde im Urteil ausgeführt, dass auch die Verbüßung der bisherigen Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnten, relativ rasch wieder in Suchtgiftkreise zurückzukehren und sich auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, da er am XXXX in XXXX einen anderen Häftling im Zuge seiner Haft in der Justizanstalt XXXX niedergestoßen hat, wodurch dieser ein Hämatom und eine Hautabschürfung am linken Auge erlitt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, da er am römisch 40 in römisch 40 einen anderen Häftling im Zuge seiner Haft in der Justizanstalt römisch 40 niedergestoßen hat, wodurch dieser ein Hämatom und eine Hautabschürfung am linken Auge erlitt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX , wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer versuchte am XXXX Beamte durch Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern, indem er einen Polizisten und eine Polizistin, die gerade eine Identitätsfeststellung zur Klärung eines Sachverhalts durchführen wollten, versuchte an der Uniform zu erfassen und mit Körperkraft in den Rolltreppenbereich der Passage U-Bahnstation XXXX abzudrängen. Im Arrestvorraum des Polizeikommissariates XXXX äußerte er in „Boxerstellung“ gegenüber einem Beamten und weiteren Arrestantenposten, die gerade dabei waren, ihn zu visitieren, die Drohung, diesen werde noch etwas passieren, weil er nichts zu verlieren habe. Als mildernd wurde ihm für die Strafbemessung die Tatsache angerechnet, dass es beim Versuch geblieben ist und das Geständnis. Als erschwerend wiederum die einschlägigen Vorstrafen sowie die Rückfälligkeit. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 , wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer versuchte am römisch 40 Beamte durch Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern, indem er einen Polizisten und eine Polizistin, die gerade eine Identitätsfeststellung zur Klärung eines Sachverhalts durchführen wollten, versuchte an der Uniform zu erfassen und mit Körperkraft in den Rolltreppenbereich der Passage U-Bahnstation römisch 40 abzudrängen. Im Arrestvorraum des Polizeikommissariates römisch 40 äußerte er in „Boxerstellung“ gegenüber einem Beamten und weiteren Arrestantenposten, die gerade dabei waren, ihn zu visitieren, die Drohung, diesen werde noch etwas passieren, weil er nichts zu verlieren habe. Als mildernd wurde ihm für die Strafbemessung die Tatsache angerechnet, dass es beim Versuch geblieben ist und das Geständnis. Als erschwerend wiederum die einschlägigen Vorstrafen sowie die Rückfälligkeit. Mit Urteil vom XXXX zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des versuchten Vergehens nach §§ 15 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG schuldig gesprochen. Demnach versuchte er, anderen gewerbsmäßig Suchtgift zu überlassen, indem er am XXXX einem Beamten eine geringe Menge Cannabisharz zum Kauf anbot und XXXX Gramm Cannabisharz brutto zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs bereithielt. Ab XXXX erwarb er wiederholt Cannabisharz und besaß es zum Eigenkonsum. Er wurde hierfür zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Als mildernd wurde ihm das umfassende Geständnis angerechnet und als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, der sofortige Rückfall nach der letzten Verurteilung sowie die einschlägigen Vorstrafen. Aufgrund der zahlreichen (teils einschlägigen) Vorstrafen wurde von einer bedingten Strafnachsicht nicht mehr Gebrauch gemacht. Mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des versuchten Vergehens nach Paragraphen 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig gesprochen. Demnach versuchte er, anderen gewerbsmäßig Suchtgift zu überlassen, indem er am römisch 40 einem Beamten eine geringe Menge Cannabisharz zum Kauf anbot und römisch 40 Gramm Cannabisharz brutto zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs bereithielt. Ab römisch 40 erwarb er wiederholt Cannabisharz und besaß es zum Eigenkonsum. Er wurde hierfür zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Als mildernd wurde ihm das umfassende Geständnis angerechnet und als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, der sofortige Rückfall nach der letzten Verurteilung sowie die einschlägigen Vorstrafen. Aufgrund der zahlreichen (teils einschlägigen) Vorstrafen wurde von einer bedingten Strafnachsicht nicht mehr Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX durch das Landesgericht XXXX zu XXXX wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB; §§ 15, 12 zweiter Fall StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zum Erwerb und zur Überlassung von Suchtgift nach den §§ 15, 12,

  1. Alternative StGB, § 27 Abs. 1 erster und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer am XXXX einen anderen durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung „wenn du mir nicht Haschisch mitbringst, schlag ich dir dein Gesicht zusammen und mach dir alle Knochen kaputt, wenn nicht hier, dann draußen“ zu einer Handlung zu nötigen versucht, nämlich zur Übergabe von Haschisch. Durch diese Handlung versuchte er, die bedrohte Person dazu zu bestimmen, den betreffenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift zu erwerben und ihm zu überlassen. Am XXXX verletzte er jemanden vorsätzlich am Körper, indem er ihm Faustschläge versetzte und ihm dadurch eine Schädelprellung zufügte. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 durch das Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB; Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten Bestimmung zum Erwerb und zur Überlassung von Suchtgift nach den Paragraphen 15, 12, 2, Alternative StGB, Paragraph 27, Absatz eins, erster und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer am römisch 40 einen anderen durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung „wenn du mir nicht Haschisch mitbringst, schlag ich dir dein Gesicht zusammen und mach dir alle Knochen kaputt, wenn nicht hier, dann draußen“ zu einer Handlung zu nötigen versucht, nämlich zur Übergabe von Haschisch. Durch diese Handlung versuchte er, die bedrohte Person dazu zu bestimmen, den betreffenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift zu erwerben und ihm zu überlassen. Am römisch 40 verletzte er jemanden vorsätzlich am Körper, indem er ihm Faustschläge versetzte und ihm dadurch eine Schädelprellung zufügte. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Nach dem Urteilsspruch hat der Beschwerdeführer u.a. in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider im Zeitraum Februar XXXX bis XXXX Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er eine nicht mehr feststellbare Menge im Bereich von zumindest XXXX bis XXXX Cannabisharz mit einem nicht mehr feststellbaren, aber durchschnittlichen Wirkstoffgehalt an unbekannte Abnehmer verkaufte. Zudem erwarb und besaß er XXXX Gramm Kokain. Er überließ außerdem anderen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis Ende des Jahres XXXX wiederholt Suchtgift. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 erster Fall SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Nach dem Urteilsspruch hat der Beschwerdeführer u.a. in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider im Zeitraum Februar römisch 40 bis römisch 40 Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er eine nicht mehr feststellbare Menge im Bereich von zumindest römisch 40 bis römisch 40 Cannabisharz mit einem nicht mehr feststellbaren, aber durchschnittlichen Wirkstoffgehalt an unbekannte Abnehmer verkaufte. Zudem erwarb und besaß er römisch 40 Gramm Kokain. Er überließ außerdem anderen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis Ende des Jahres römisch 40 wiederholt Suchtgift. Mit Urteil vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  2. Fall SMG zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, indem er ein „Baggy“ Marihuana zu XXXX Gramm brutto um XXXX an eine andere Person verkaufte. Als erschwerend wurde ihm in der gekürzten Urteilsausfertigung das getrübte Vorleben angerechnet. Mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall SMG zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf anderen überlassen, indem er ein „Baggy“ Marihuana zu römisch 40 Gramm brutto um römisch 40 an eine andere Person verkaufte. Als erschwerend wurde ihm in der gekürzten Urteilsausfertigung das getrübte Vorleben angerechnet. Mit Urteil vom XXXX zu XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie dem Verbrechen der Hehlerei. Demnach hat der Beschwerdeführer in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Cannabiskraut und Cannabisherz, Kokain, Opium in Straßenqualität und MDMA anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er diese Straftaten gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal im Verfahren Az XXXX des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 28 Abs. 2 und 3 SMG, somit einer Straftat die § 28a Abs. 1 SMG entspricht, verurteilt worden ist. Dieser Verkauf hat unter Berücksichtigung verschiedenster Abnehmer in folgenden Zeiträumen stattgefunden: Im Sommer XXXX ( XXXX Gramm Kokain), Ende XXXX bis XXXX ( XXXX Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz), am XXXX ( XXXX Gramm Kokain; XXXX Gramm Opium und XXXX Gramm Cannabisharz), von XXXX bis XXXX ( XXXX Gramm Cannabiskraut), im Zeitraum von Mai XXXX bis Mitte XXXX ( XXXX Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz sowie eine geringe Menge Kokain), im Zeitraum von XXXX bis Ende XXXX ( XXXX Gramm Cannabisharz und XXXX Gramm Cannabiskraut), im Zeitraum von XXXX bis XXXX ( XXXX Gramm MDMA), im Zeitraum von XXXX bis XXXX ( XXXX Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz), im Zeitraum von Anfang XXXX bis XXXX ( XXXX Gramm Kokain), im Zeitraum von XXXX bis XXXX ( XXXX Gramm Cannabiskraut), im Zeitraum von XXXX bis XXXX ( XXXX Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz), im Zeitraum von Anfang XXXX bis XXXX ( XXXX Gramm Kokain), im Zeitraum von Anfang XXXX bis XXXX ( XXXX Gramm Cannabiskraut und Cannabiskraut). Zudem hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vorschriftswidrig Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und sodann bis zum XXXX besessen, und zwar XXXX Gramm Cannabiskraut, XXXX Gramm Cannabisharz und XXXX Gramm Kokain. Im Zeitraum von Anfang XXXX bis Ende XXXX übernahm er drei Fahrräder, welche von einer anderen Person gestohlenen wurden, deren Wert nicht mehr feststellbar war, jedoch XXXX nicht überstiegen. Diese Fahrräder tauschte er schließlich gegen Suchtgift ein und beging damit den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Gericht wertete auch hier die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend. Mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach dem Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach dem Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie dem Verbrechen der Hehlerei. Demnach hat der Beschwerdeführer in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Cannabiskraut und Cannabisherz, Kokain, Opium in Straßenqualität und MDMA anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er diese Straftaten gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal im Verfahren Az römisch 40 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG, somit einer Straftat die Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG entspricht, verurteilt worden ist. Dieser Verkauf hat unter Berücksichtigung verschiedenster Abnehmer in folgenden Zeiträumen stattgefunden: Im Sommer römisch 40 ( römisch 40 Gramm Kokain), Ende römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz), am römisch 40 ( römisch 40 Gramm Kokain; römisch 40 Gramm Opium und römisch 40 Gramm Cannabisharz), von römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Gramm Cannabiskraut), im Zeitraum von Mai römisch 40 bis Mitte römisch 40 ( römisch 40 Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz sowie eine geringe Menge Kokain), im Zeitraum von römisch 40 bis Ende römisch 40 ( römisch 40 Gramm Cannabisharz und römisch 40 Gramm Cannabiskraut), im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Gramm MDMA), im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz), im Zeitraum von Anfang römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Gramm Kokain), im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Gramm Cannabiskraut), im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz), im Zeitraum von Anfang römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Gramm Kokain), im Zeitraum von Anfang römisch 40 bis römisch 40 ( römisch 40 Gramm Cannabiskraut und Cannabiskraut). Zudem hat er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vorschriftswidrig Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und sodann bis zum römisch 40 besessen, und zwar römisch 40 Gramm Cannabiskraut, römisch 40 Gramm Cannabisharz und römisch 40 Gramm Kokain. Im Zeitraum von Anfang römisch 40 bis Ende römisch 40 übernahm er drei Fahrräder, welche von einer anderen Person gestohlenen wurden, deren Wert nicht mehr feststellbar war, jedoch römisch 40 nicht überstiegen. Diese Fahrräder tauschte er schließlich gegen Suchtgift ein und beging damit den Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Gericht wertete auch hier die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, da er am XXXX einen anderen vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte und ihm dadurch eine Schädelprellung zuführte. Die Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd wurde ihm kein Umstand angerechnet und als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, da er am römisch 40 einen anderen vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte und ihm dadurch eine Schädelprellung zuführte. Die Freiheitsstrafe wurde ihm unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd wurde ihm kein Umstand angerechnet und als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX zu XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG sowie des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt. Demnach hat er am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich drei „Baggies“ Marihuana mit einem nicht feststellbaren Bruttogesamtgewicht in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich bei der U-Bahn-Station XXXX , öffentlich durch gewinnbringenden Verkauf einem Suchtgiftabnehmer um XXXX verkauft. Im Zuge seiner Festnahme, stieß er eine Polizeibeamtin mit den Händen weg und lief davon, hierdurch hinderte er eine Beamtin mit Gewalt an der Amtshandlung. Als mildernd wertete das Gericht die Sicherstellung des Suchtgifts und als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die zahlreichen Vorstrafen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG sowie des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt. Demnach hat er am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich drei „Baggies“ Marihuana mit einem nicht feststellbaren Bruttogesamtgewicht in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, nämlich bei der U-Bahn-Station römisch 40 , öffentlich durch gewinnbringenden Verkauf einem Suchtgiftabnehmer um römisch 40 verkauft. Im Zuge seiner Festnahme, stieß er eine Polizeibeamtin mit den Händen weg und lief davon, hierdurch hinderte er eine Beamtin mit Gewalt an der Amtshandlung. Als mildernd wertete das Gericht die Sicherstellung des Suchtgifts und als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen sowie die zahlreichen Vorstrafen. Aufgrund der Vielzahl der verübten Straftaten, besteht weiterhin die Gefahr, dass der Beschwerdeführer straffällig wird. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation im Iran Die Länderfeststellungen zur Lage im Iran basieren auf nachstehenden Quellen: ● Länderinformation der Staatendokumentation zu Iran, Version 9, vom 17.10.2024 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-10-15 07:58 „Iran“ ist ein sehr alter Ländername, der von Rezā Schāh zwischen den beiden Weltkriegen wiederbelebt wurde und in Farsi ohne Artikel verwendet wird. Insofern besteht kein Grund, „Iran“ mit dem Artikel zu benutzen. Dass die deutsche Umgangssprache in diesem Fall heute meist vom Artikel Gebrauch macht, liegt vielmehr an einer fehlerhaften Übersetzung aus dem Französischen. Das Iranistik-Institut der Uni Marburg empfiehlt daher für das Deutsche die Verwendung ohne Artikel. Dieser Empfehlung wird in der vorliegenden Länderinformation Folge geleistet. In diesen Länderinformationen wird der Begriff „Regime“ als eine durch Regierung, Verwaltungsapparat und andere Akteure verkörperte Staatsgewalt verstanden, ohne eine Wertung bezüglich der Legitimität der Herrschaft vorzunehmen. „Regime“ umfasst dabei - im Gegensatz zu „Regierung“ im deutschen Sprachgebrauch - nicht nur die offizielle exekutive Staatsgewalt eines Herrschaftssystems, sondern darüber hinaus auch informelle Machtstrukturen, die im iranischen Kontext erheblichen Einfluss auf Entscheidungen und Handeln der Regierung nehmen können. „Regime“ wird dem Begriff „Regierung“ im Sinne einer präzisen Ausdrucksweise daher dann vorgezogen, wenn diese informellen Aspekte des Machtapparats mitgemeint sind. Anmerkung zu den Währungsumrechnungen: In Iran gibt es drei unterschiedliche Währungskurse für die Landeswährung Rial (IRR) - einen offiziellen, von der Regierung subventionierten Währungskurs; den sogenannten NIMA-Währungskurs, der hauptsächlich für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr über das Hawala-System verwendet wird (s. Kap. Grundversorgung und Wirtschaft im COI-CMS Afghanistan für eine Beschreibung des Systems); und einen Währungskurs auf dem freien Markt (s. die folgenden Artikel für genauere Beschreibungen der Kurse: IrWire 11.12.2021, AJ 2.7.2019). Die drei Kurse variieren mitunter beträchtlich, und der Rial hat in den vergangenen Jahren auf dem freien Markt gegenüber Euro und US-Dollar deutlich an Wert verloren. Bei Währungsumrechnungen von Rial in Euro wird nachstehend auf den Kurs laut Marktwert Bezug genommen, so nicht anders gekennzeichnet. Hierzu wurden Nachrichtenartikel sowie der Währungsrechner https://www.bonbast.com/ verwendet. Politische Lage Letzte Änderung 2024-10-17 15:22 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die „Rechtsgelehrtenherrschaft“ (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020).

diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des „Herrschenden Rechtsgelehrten“ (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch „Revolutionsführer“ (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der „Garden“ liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der „Vertreter des Revolutionsführers“ (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der „Garden“ liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der „Vertreter des Revolutionsführers“ (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Nach den Anti-Regierungs-Protesten unter dem Motto „Frau, Leben, Freiheit“, die durch den Tod von Jina Mahsa Amini in Gewahrsam der Sittenpolizei im Jahr 2022 ausgelöst worden waren, haben die iranischen Behörden mit ausgedehnten Maßnahmen durchgegriffen (FH 2024). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 14.3.2024). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2024). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innenund Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweisebeschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022). Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden.Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innenund Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweisebeschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022). Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vgl. FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als „unislamisch“ ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024). Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vergleiche FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als „unislamisch“ ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-10-17 15:21 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte „high-profile“-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt.Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte „high-profile“-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds- Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen „internationalisiert“ (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vgl. TWI 31.10.2022).Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds- Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen „internationalisiert“ (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vergleiche TWI 31.10.2022). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vgl.LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vgl. IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024).aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vergleiche IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024). Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um „terroristische Verstecke“ handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024).Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um „terroristische Verstecke“ handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen (RFE/RL 18.1.2022), wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb (Haalvash 4.6.2024). Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist (EXBEL 13.6.2024), berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr 2023 (BALCAM 12.6.2024). Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (EXBEL 13.6.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 2.10.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023), auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (Hengaw 1.8.2024, HRW 8.7.2024, IRINTL 24.3.2024). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-06-26 16:06 Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fatāwā) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024). Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Art. 157 Verf.) (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024).Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (Artikel 157, Verf.) (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024).Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 30.11.2022) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) -nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vgl. USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021).Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2024). Der Sicherheitsapparat (AA 30.11.2022) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) -nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 30.11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption (AA 30.11.2022; vergleiche USIP 1.8.2015). Es wird von Fällen berichtet, in denen Richter bestochen wurden, um Gerichtsprozesse zu beeinflussen (IrWire 28.4.2021). Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vgl. AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen „Geständnisse“ als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vgl. AI 27.3.2023). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten,welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vgl. AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022).Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2024) und vor Revolutionsgerichten (HRW 11.1.2024a). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2024; vergleiche AI 27.3.2023). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 11.1.2024a). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2024), wobei zu den Prozessen „Geständnisse“ als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 11.1.2024a; vergleiche AI 27.3.2023). Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 30.11.2022). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten,welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2024; vergleiche AA 30.11.2022). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 30.11.2022). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren -nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 30.11.2022). Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten finden oft hinter verschlossenen Türen unter dem Vorsitz von Geistlichen statt, ohne dass Standardgarantien eines Strafverfahrens, wie etwa die Gewährung von Zeit und Zugang zu Anwälten zur Vorbereitung einer Verteidigung, gewährleistet sind (Conversation 13.1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024). Die Revolutionsgerichte haben sich bei der Verurteilung von Personen im Zusammenhang mit den Protesten seit September 2022 auf unter Folter oder durch andere Zwangsmittel erzwungene Geständnisse als Beweismittel gestützt, unter anderem auch bei Todesurteilen (UNHRC 7.2.2023). Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen mohārebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 30.11.2022) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 30.11.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023). Die Revolutionsgerichte sehen meist davon ab, das Urteil an die Angeklagten zu übermitteln. In der Regel laden sie den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich auf der elektronischen Datenbank Adliran nicht zugänglich. Rechtsanwälte dürfen Urteile lediglich direkt bei Gericht lesen und sich dort Notizen machen (Landinfo/ CEDOCA/SEM 12.2021). Anmerkung: s. Kap. „Dokumente, Meldewesen und Personenstandsregister“ für Informationen zur Justizdatenbank Adliran und SANA. Gerichte Letzte Änderung 2024-10-04 13:03 Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die allgemeinen Gerichte Irans sind offiziell damit beauftragt, alle Arten von Fällen und Streitigkeiten zu schlichten. Diese verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes. In den Strafgerichten werden Fälle

der iranischen Strafprozessordnung (IStPO) behandelt, in den Zivilgerichten [Anm.: auf Englisch „legal courts“] gilt die Zivilprozessordnung (IrWire 9.9.2020). Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (Shurāhā-I hal-e ikhtilāf) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten Ta’zir-Vergehen [s. weiter unten f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen. Die Familiengerichte entscheiden hierbei unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft, s. Kap. „Frauen“] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/ CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht - das unter Einbeziehung von Schöffen tagen soll. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, „Propaganda gegen den Staat“ und/oder das „Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung“ angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Das Pressegericht ist derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IrWire 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/ CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IrWire 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e vīzheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IrWire 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht - das unter Einbeziehung von Schöffen tagen soll. Derzeit werden Journalisten allerdings eher vor Revolutionsgerichten wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, „Propaganda gegen den Staat“ und/oder das „Schüren von Angst in der öffentlichen Meinung“ angeklagt - nach Ansicht eines Experten, um Prozesse unter Anwesenheit von Schöffen zu vermeiden. Das Pressegericht ist derzeit nicht im Einsatz (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden (IrWire 9.9.2020). In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020; vgl. MRAI 19.6.2023). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sollten eigentlich von der Justiz beaufsichtigt werden (IrWire 9.9.2020). In der Praxis werden sie allerdings von und für Sicherheitsbehörden betrieben, die außerhalb des Gesetzes stehen (IrWire 9.9.2020; vergleiche MRAI 19.6.2023). Manche Quellen gehen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Weiters sind sie auch für bestimmte Finanzverbrechen zuständig (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte umfasst laut Art. 303 der IStPO die folgenden Delikte (FIDH 9.2023): • Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IrWire 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018); • Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023); • Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018); • Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018); • Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022).Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Weiters sind sie auch für bestimmte Finanzverbrechen zuständig (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte umfasst laut Artikel 303, der IStPO die folgenden Delikte (FIDH 9.2023): • Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, mohārebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche IrWire 9.9.2020) und efsād fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018); • Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Artikel 502, IStGB) (FIDH 9.2023); • Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Artikel 514,) (FIDH 9.2023; vergleiche JIS 8.9.2018); • Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018); • Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-10-08 11:15 In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/ CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die „revolutionäre Natur“ des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (Posch/LVAk 7.2024). Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA; Farmandehi-ye Entezamiye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA; Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslamiye Iran] (wobei auch das englischsprachige Akronym MOIS weit verbreitet ist). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 27.8.2024). Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 27.8.2024). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 26.1.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 27.8.2024). Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IrWire 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019). Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden (BS 19.3.2024).Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 27.8.2024). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 26.1.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 27.8.2024). Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vergleiche IrWire 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019). Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden (BS 19.3.2024). Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und rund 150.000-190.000 in den Revolutionsgarden, davon 5.000-15.000 bei den Quds-Kräften (CIA 27.8.2024; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2023 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 27.8.2024), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und rund 150.000-190.000 in den Revolutionsgarden, davon 5.000-15.000 bei den Quds-Kräften (CIA 27.8.2024; vergleiche IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2023 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 27.8.2024), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021). Behandlung der Zivilbevölkerung In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018). Die kurdische Region ist das am stärksten militarisierte Gebiet Irans. Die Regierung überwacht die Bevölkerung dort durch ein Netzwerk von Kontrollpunkten (DIS 7.2.2020). Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen können den Unwillen zufällig anwesender Basij bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basij können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen laut dem Iran-Experten Walter Posch nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern „überambitionierte Freiwillige“, die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die „Hezbollahis“ [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also „Parteigänger Gottes“, und vertreten dabei das islamische Prinzip des „Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten“ (al-amr bi-l-maʿrūf wa-n-nahy ʿani- l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-06-26 16:06 Die iranische Verfassung verbietet die Verletzung der Würde und des Ansehens von Personen, die festgenommen, inhaftiert, eingesperrt oder verbannt werden (UNHRC 19.3.2024), und das Erzwingen von Geständnissen durch Härte oder Folter ist durch die Verfassung verboten. Diese Geständnisse gelten vor Gericht als unzulässig. Artikel 171 des islamischen Strafgesetzbuchs (IStGB) sieht jedoch vor, dass ein Geständnis allein als Grundlage für eine Verurteilung verwendet werden kann, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (UNHRC 9.2.2024), und die Verfassung enthält kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die „zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen“ erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch keine ausdrückliche Definition des Straftatbestands der Folter und ver

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