RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW122 2288741-1 Spruch, W122 2288741-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 05.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979.Mit Antrag vom 05.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG
- Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 10.01.2024 wurde festgestellt dass der Beschwerdeführer keine Schwerarbeitsmonate aufweist. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer wichtiger als die Hälfte seiner Dienstzeit im direkten Akt mit Insassen und Insassen stehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 07.02.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht brachte dabei im Wesentlichen vor, dass er zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassen untergebracht sind sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, verbracht hätte. Eine für die Bewirtschaftung der gesamten Liegenschaft verantwortlich gewesen. Dies sei nur möglich gewesen, weil er laufend vor Ort in den Betrieben, Abteilungen und Baustellen tätig gewesen sei. Er habe Arbeitsaufträge direkt mit den Insassen besprochen. Der Beschwerdeführer habe regelmäßig Abteilungen, in denen Insassen anwesend gewesen seien begehen müssen. Er habe Vorführungen und Rapporte durchgeführt. Durchschnittlicher Arbeitstag habe ihn durch die gesamte Justizanstalt, durch mehrere Abteilungen und Betriebe geführt. Beim Aufsuchen der Außenstelle hätte er Insassen Kontakt zu halten gehabt. Der Bescheid, die Beschwerde und der gegenständliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des elektronischen Aktes am 21.03.2024 von der belangten Behörde vorgelegt. Am 20.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung bestätigte, der beantragte Zeuge (ehemaliger Vorgesetzter des Beschwerdeführers) einvernommen wurde und der Beschwerdeführer erläuterte, wie er in der Justizanstalt mit Häftlingen in Kontakt kommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat im XXXX sein
- Lebensjahr vollendet, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz als Leiter der Justizanstalt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer hat im römisch 40 sein
- Lebensjahr vollendet, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz als Leiter der Justizanstalt römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Vor seiner Tätigkeit als Anstaltsleiter war der Beschwerdeführer Stellvertreter des Anstaltsleiters und Leiter des Wirtschaftsbereichs. Ihm oblag die Verantwortung für die Organisation, Verwaltung und Überwachung aller wirtschaftlichen Vorgänge sowie für die Sicherstellung der Durchführung der Aufgaben des Anstaltsleiters während seiner Abwesenheit. Die Tätigkeiten als Leiter des Wirtschaftsbereichs umfassten folgende: Vertretung des Anstaltsleiters als dessen Stellvertreter: 15% - Wahrnehmung aller Aufgaben des Anstaltsleiters als Vollzugsbehörde erster Instanz im Sinne des Strafvollzugsgesetzes zur Durchführung der Untersuchungshaft, Strafhaft, Verwaltungsstrafhaft, Finanzstrafhaft etc. - Leitung der Justizanstalt als Dienststellenleiter in den Angelegenheiten des BDG 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes, der Bundeshaushaltsvorschrift und anderer geltender Normen - Vertretung der Dienststelle nach außen (dienstlicher Verkehr mit Medien) - Stellungnahmen bzw. Umsetzung der Berichte der inneren Revision und der Vollzugskommission - Wahrnehmung der Funktion des Auftraggebers gegenüber den Auftragnehmern bei Werkverträgen Leitung der Wirtschaftsstelle 48 % - Dienst-und Fachaufsicht über RIM (Richtlinien für Inventarverwaltung), RUB und Wirtschaftsstelle, Durchführung von Ausschreibungen - Erstellung von Anträgen an das Bundesministerium für Justiz - Mitwirkung bei der Erstellung des Baukonzeptes, Anträge an das Bundesministerium für Justiz - Mitwirkung bei der Bauaufsicht als Nutzer - Wahrnehmung von Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung sowie Erstellung des Bauprogramms mit der Bundesimmobiliengesellschaft - Aufsicht über die Verrechnung der Gefangenengelder - Koordination betreffend der Abrechnung von Arbeitsvergütungen und Gefangenengeldverrechnung - Fach-und Dienstaufsicht über die Einhaltung der Geschäfts- und Personaleinteilung der Kassa - Einhaltung der Zeichnungsberechtigungen, Einhaltung der Haushaltsvorschriften (laut BHV und BHG) über den Vollzug der Kassenaufgaben - ordnungsgemäße Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassentresor, die auferlegten Sicherheitsvorschriften des Kassenraumes - Mitwirkung bei der Anforderung der allmonatlichen Kreditmittel - Mitwirkung und Oberaufsicht bei der Erstellung des - Überwachung der Führung des monatlichen Kreditvormerks - Überwachung der ordnungsgemäßen Führung der PSK Gebarung - Überwachung der ordnungsgemäßen Erstellung der monatlichen Kassenabrechnung - Oberaufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung des ZNG Einkaufs [zugelassene Nahrungs- und Genussmittel gem. § 34 StVG]- Oberaufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung des ZNG Einkaufs [zugelassene Nahrungs- und Genussmittel gem. Paragraph 34, StVG] - Herstellung von Speiseplänen im Einvernehmen mit dem Anstaltsarzt - Kontrolle der Art der Lagerung der Waren im Magazin - Zivilschutz - Lebensmittelbevorratung und Trinkwasserbevorratung, HACCP - Dienst- und Fachaufsicht über die Durchführung einer anfallenden Transporte, Koordination der Durchführung - Aufsicht über Umweltschutz - Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes - Dienst- und Fachaufsicht über Leitung der gesamten Anstalts- und Wirtschaftsbetriebe Aufsicht über den gesamten Einkauf der Justizanstalt 25 % Leitung der Außenstelle inklusive der Vollzugsverwaltung 5 % Inspektionsdienst 7 % Der Beschwerdeführer bezieht die große Gefahrenzulage gem. § 19b GehG im Ausmaß von 11,11 % des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG.Der Beschwerdeführer bezieht die große Gefahrenzulage gem. Paragraph 19 b, GehG im Ausmaß von 11,11 % des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG. Es hat grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gezählt, Häftlinge direkt zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen aufzufordern. Bei den meisten seiner Tätigkeiten hatte der Beschwerdeführer keinen oder durch andere Offiziere, dienstführende oder eingeteilte Beamte gemittelten Insassenkontakt. Als stellvertretender Leiter und Leiter der Justizanstalt hatte der Beschwerdeführer weniger Kontakt mit Häftlingen als in seiner Funktion eines Leiters des Wirtschaftsbereichs. Die überwiegende Zeit seiner Dienstverrichtung verbrachte der Beschwerdeführer in jedem Monat weniger als die Hälfte direkt mit Insassen. Zur erfolgreichen Besorgung seiner Aufgaben war es lediglich von untergeordneter zeitlicher Komponente, direkt mit Insassen Kontakt zu haben. Direkter Insassenkontakt – ohne dazwischenliegende Hierarchieebenen war zur erfolgreichen Dienstverrichtung nicht erforderlich.
- Beweiswürdigung: Die Arbeitsplatzbeschreibung und die vom Beschwerdeführer übernommenen Koordinationstätigkeiten entstammen dem bekämpften Bescheid und wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Abrede gestellt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Laufe der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er diese Angelegenheiten und Tätigkeiten – wie in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführt - ausgeübt hat. Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen damit, dass er im Zuge seiner Koordinationstätigkeiten in der Justizanstalt Häftlingen direkt begegnete. Ein Fall, an dem der Beschwerdeführer einem Häftling mit einem gefährlichen Gegenstand direkt ausgesetzt war sei mehrere Jahrzehnte in der Vergangenheit gelegen. Der durch die belangte Behörde auf Seite 9 des gegenständlichen Bescheides getroffenen Feststellung wonach sich der Beschwerdeführer für die Vollziehung von Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf Insassen bezogen, des Justizwachdienst des bedient hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn der Beschwerdeführer selbst angibt, er sei „im Haus unterwegs, um Kontakte mit Betriebsleitern und anderen Funktionen im Gesperre zu haben“ so kommt dadurch klar zur Geltung, dass der Beschwerdeführer als höchste bzw. als eine der höchsten Führungskräfte in der Justizanstalt seine Aufgaben primär durch direkten Kontakt mit anderen Justizwachebeamten erledigt. Da der Beschwerdeführer die Gefahrenzulage bezieht, ist jedoch davon auszugehen, dass er Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind. Befragt nach den Kontakten mit Insassen gab der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung an, er frage diese in der Küche nach dem Befinden, was der Insasse mache und er würde den Baufortschritt von Baustellen innerhalb der Justizanstalt auch direkt mit Insassen besprechen. Auch im Zusammenhang mit Fristen in der Tischlerei würde der Beschwerdeführer bei Insassen nachfragen. Die Behörde erwiderte, dass der direkte Insassenkontakt von den Bediensteten der Betriebsgruppen und des Departments übernommen werde. Anhand der von der Behörde vorgelegten Geschäftseinteilung ist ersichtlich, dass den Betrieben mehrere Justizwachebedienstete zugewiesen sind. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführer, dass er bei folgenden – quantitativ überwiegenden - Tätigkeiten keinen Insassenkontakt hat: - Leitung der Justizanstalt als Dienststellenleiter in den Angelegenheiten des BDG 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes, der Bundeshaushaltsvorschrift und anderer geltender Normen - Vertretung der Dienststelle nach außen (dienstlicher Verkehr mit Medien) - Stellungnahmen bzw. Umsetzung der Berichte der inneren Revision und der Vollzugskommission - Wahrnehmung der Funktion des Auftraggebers gegenüber den Auftragnehmern bei Werkverträgen - Dienst-und Fachaufsicht über RIM (Richtlinien für Inventarverwaltung), RUB und Wirtschaftsstelle, Durchführung von Ausschreibungen - Erstellung von Anträgen an das Bundesministerium für Justiz - Mitwirkung bei der Erstellung des Baukonzeptes, Anträge an das Bundesministerium für Justiz - Wahrnehmung von Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung sowie Erstellung des Bauprogramms mit der Bundesimmobiliengesellschaft - Aufsicht über die Verrechnung der Gefangenengelder - Fach- und Dienstaufsicht über die Einhaltung der Geschäfts- und Personaleinteilung der Kassa - Einhaltung der Zeichnungsberechtigungen, Einhaltung der Haushaltsvorschriften (laut BHV und BHG) über den Vollzug der Kassenaufgaben - ordnungsgemäße Führung und Verwahrung des Schlüsselverzeichnisses für den Kassentresor, die auferlegten Sicherheitsvorschriften des Kassenraumes - Mitwirkung bei der Anforderung der allmonatlichen Kreditmittel - Mitwirkung und Oberaufsicht bei der Erstellung des - Überwachung der Führung des monatlichen Kreditvormerks - Überwachung der ordnungsgemäßen Führung der PSK Gebarung - Überwachung der ordnungsgemäßen Erstellung der monatlichen Kassenabrechnung - Oberaufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung des ZNG Einkaufs [zugelassene Nahrungs- und Genussmittel gem. § 34 StVG]- Oberaufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung des ZNG Einkaufs [zugelassene Nahrungs- und Genussmittel gem. Paragraph 34, StVG] - Herstellung von Speiseplänen im Einvernehmen mit dem Anstaltsarzt - Aufsicht über den gesamten Einkauf der Justizanstalt
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 fällt als dienstrechtliche Streitigkeit öffentlich Bediensteter unter den Begriff der civil rights im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Die Feststellung von Schwerarbeitsmonaten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 fällt als dienstrechtliche Streitigkeit öffentlich Bediensteter unter den Begriff der civil rights im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK vergleiche VwGH 13.9.2017, Ro 2016/12/0024). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Zu A) § 15b BDG 1979: Paragraph 15 b, BDG 1979:
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. GehG Gefahrenzulage § 19b.Paragraph 19 b,
(1)Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2)Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, idF BGBl. II Nr. 31/2022 lautet (auszugsweise):Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, lautet (auszugsweise): „Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung §
- Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
- unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
- unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jede in Paragraph 50, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
- ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
- ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
- anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
- anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 5, an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Ziffer 2, von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
- als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von a) … b) Bediensteten der Justizwache, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind, und c) … .“ § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, lautet auszugsweise: "§ 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
- in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder ..." Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung für Bedienstete der Justizwache eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung: " zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind " (§ 1 Z 4 lit. b leg.cit.).Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung für Bedienstete der Justizwache eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung: " zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt sind " (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, leg.cit.). Diese Bestimmung wurde mit Verordnung der Bundesregierung vom 26.01.2022, BGBl. II Nr. 31/2022, eingefügt.Diese Bestimmung wurde mit Verordnung der Bundesregierung vom 26.01.2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022,, eingefügt. Im diesbezüglichen Ministerratsvortrag vom 25.01.2022, GZ. BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986, wird ausdrücklich festgehalten, dass „die Tätigkeiten jener Justizwachebediensteten als Schwerarbeit gelten, die aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeiten überwiegend im direkten Kontakt mit den inhaftierten Personen stehen, weil sie z. B. in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, oder in Anstaltsbetrieben und Werkstätten Dienst versehen, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden.“ Wie oben in der Beweiswürdigung näher dargestellt waren die Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch mehrere Hierarchieebenen von den Insassen getrennt – auch wenn der Beschwerdeführer auf seinen Wegen durch die Justizanstalt fallweise direkt mit Insassen sprach, um Rückfrage nach dem Befinden, nach Baufortschritten oder bei Rapporten oder Beschwerden zu halten. Von Tätigkeiten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, kann dabei nicht ausgegangen werden. „Laufend“ bei den Betrieben und Abteilungen vor Ort zu sein, Fallweise Rapporte und Vorführungen durchzuführen, in der Anstaltsküche und an den Baustellen gelegentlich auch direkt mit Insassen zu sprechen, regelmäßig Abteilungen zu begehen und die Außenstelle aufzusuchen, vermag dieses von verantwortungsvoller Führungstätigkeit, bei der Aufträge an Insassen regelmäßig an andere Hierarchieebenen delegiert wurden, nicht zu verändern. Das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde entschieden zu einer Führungskraft im Justizwachebereich vergleichbar: bspw. W213 2281225-1/11E, 06.11.2024 (l.b. Verfassungsgerichtshof); W293 2284628-1/14E, 04.09.2024 (rechtskräftig); W246 2276383-1/22E, 17.07.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gegenständlich handelt es sich lediglich um Fragen der Beweiswürdigung und darum, wie detailliert die Tätigkeiten zu würdigen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2288741.1.00