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{'item': 'W131 2280902-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW131 2280902-1 Spruch, W131 2280902-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer (= Bf) am 14.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Rahmen der am 16.06.2022 durchgeführten Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts gab der Bf befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen des Kriegs und der fehlenden Sicherheit verlassen habe. Das Leben sei schwierig.
  2. Im Rahmen der am 03.05.2023 von der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme brachte der Bf zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor, dass er vor dem Militärdienst geflohen sei. Er wolle nicht töten und nicht getötet werden.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Sie erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt II. und III.).
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Sie erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch die syrische Assad-Regierung aufgrund einer ihm wegen der Entziehung vom Militärdienst sowie der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland– unterstellten – oppositionellen Gesinnung drohe. Er verweigere den Wehrdienst jedoch aus politischen und Gewissensgründen.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtete sich die binnen offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher der Bf ua vorbrachte, dass ihm bei Rückkehr nach Syrien Verfolgung durch die syrische Assad-Regierung aufgrund einer ihm wegen der Entziehung vom Militärdienst sowie der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland– unterstellten – oppositionellen Gesinnung drohe. Er verweigere den Wehrdienst jedoch aus politischen und Gewissensgründen.
  7. Mit Schreiben vom 03.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Mit Bescheid vom 26.08.2024, Zl XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Bf für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert.
  9. Mit Bescheid vom 26.08.2024, Zl römisch 40 , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Bf für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert.
  10. Mit Parteiengehör vom 13.01.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien auf die notorisch geänderte Situation in Syrien wegen des Wegfalls des Assad-Regimes hin und brachte diesen diesbezügliche Länderinformationen zur Kenntnis. Das Gericht räumte den Parteien die Möglichkeit ein, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
  11. Von dieser Möglichkeit machte der Bf mit Stellungnahme vom 20.01.2025 Gebrauch. Er führte in dieser aus, dass zurzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde, weswegen es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle. Die HTS, welche nunmehr in Syrien an der Macht sei, sei als Terrororganisation eingestuft und Berichte in der Vergangenheit würden darlegen, dass die HTS zumindest bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei. Auch der UNHCR rufe alle Staaten dazu auf, keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Bf und seines bisherigen Aufenthalts in Österreich Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am XXXX im Gouvernement Aleppo, im Distrikt Al-Bab, im Dorf XXXX geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf ist Arabisch. Der Bf ist Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien und wurde dort am römisch 40 im Gouvernement Aleppo, im Distrikt Al-Bab, im Dorf römisch 40 geboren und ist dort auch aufgewachsen. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf ist Arabisch. Der Bf ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Grundschule und war in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig. In dieser hat er beim Gemüseanbau geholfen. Der Großteil seiner Familie lebt nach wie vor in Syrien. Ein Bruder des Bf, „ XXXX “, lebt in Österreich. Der Bf ist ledig und kinderlos. Der Bf ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Grundschule und war in der Landwirtschaft seiner Eltern tätig. In dieser hat er beim Gemüseanbau geholfen. Der Großteil seiner Familie lebt nach wie vor in Syrien. Ein Bruder des Bf, „ römisch 40 “, lebt in Österreich. Der Bf ist ledig und kinderlos. Der Bf ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  14. Zur individuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation des Bf Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf einer aktuellen, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kamen auch keine sonstigen Gründe während des Verfahrens hervor, die auf eine drohende Verfolgung des Bf hindeuten. Es kann (auch sonst) nicht festgestellt werden, dass der Bf mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private zu erwarten hätte. 1.
  15. Zur Lage im Herkunftsstaat 1.3.
  16. Am 27.11.2024 wurde von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet, welche am 08.12.2024 die Herrschaft der syrischen Assad-Regierung beendete. 1.3.
  17. Das Heimatdorf des Bf steht zum Teil unter der Kontrolle der HTS, zum Teil unter türkischer Kontrolle (Screenshot der aktuellen syria.livemap.com, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/en/2025/8-february-15-syria-a-car-bomb-was-discovered-in-town-of, abgerufen am 27.02.2025): 1.3.
  18. Nicht festgestellt werden kann, wie sich die Situation in Syrien unter der Herrschaft der HTS entwickeln wird. Den Angaben des UNHCR folgend sind seit dem 08.12.2024 bereits mehr als 115.000 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des Verfahrensakts des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  21. Die Feststellungen hinsichtlich der Person des Bf beruhen auf den diesbezüglichen gleichlautenden und insoweit glaubhaften Aussagen des Bf während des gesamten Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Bf ergibt sich aus einer aktuellen Einsicht in das Strafregister. 2.
  22. Aus einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Bf eine aktuelle Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Syrien) nicht glaubhaft machen konnte, da sich seine Fluchtgründe ausschließlich auf eine drohende Verfolgung durch die – mittlerweile gestürzte – Assad-Regierung iZm einer Verweigerung des unstrittig noch nicht geleisteten Wehrdiensts sowie einer damit einhergehenden – unterstellten – oppositionellen Gesinnung, beziehen. Er wolle jedoch keine Waffe tragen, nicht gegen unschuldige Menschen kämpfen und töten oder getötet werden (vgl Bescheid S 2 und 5). Der Bf gab in seiner behördlichen Einvernahme auf Nachfrage jedoch auch ausdrücklich an, dass er in seiner Heimat keinen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei (vgl Bescheid S 6ff). In seiner Beschwerde bekräftigte der Bf nochmals, dass er aufgrund seines Alters gezwungen sei, den Militärdienst für die Assad-Regierung zu leisten, sich jedoch keinesfalls an Kriegshandlungen beteiligen wolle. Er verweigere den Militärdienst aus politischen und Gewissensgründen, weswegen ihm massive Repressionen durch die syrischen Behörden drohen würden. Hinzu kämen noch seine illegale Ausreise und seine Asylantragstellung im Ausland, so dass ihm seitens der Assad-Regierung jedenfalls eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben würde (vgl Beschwerde S 2, 23). 2.
  23. Aus einer Gesamtschau ergibt sich, dass der Bf eine aktuelle Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Syrien) nicht glaubhaft machen konnte, da sich seine Fluchtgründe ausschließlich auf eine drohende Verfolgung durch die – mittlerweile gestürzte – Assad-Regierung iZm einer Verweigerung des unstrittig noch nicht geleisteten Wehrdiensts sowie einer damit einhergehenden – unterstellten – oppositionellen Gesinnung, beziehen. Er wolle jedoch keine Waffe tragen, nicht gegen unschuldige Menschen kämpfen und töten oder getötet werden vergleiche Bescheid S 2 und 5). Der Bf gab in seiner behördlichen Einvernahme auf Nachfrage jedoch auch ausdrücklich an, dass er in seiner Heimat keinen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei vergleiche Bescheid S 6ff). In seiner Beschwerde bekräftigte der Bf nochmals, dass er aufgrund seines Alters gezwungen sei, den Militärdienst für die Assad-Regierung zu leisten, sich jedoch keinesfalls an Kriegshandlungen beteiligen wolle. Er verweigere den Militärdienst aus politischen und Gewissensgründen, weswegen ihm massive Repressionen durch die syrischen Behörden drohen würden. Hinzu kämen noch seine illegale Ausreise und seine Asylantragstellung im Ausland, so dass ihm seitens der Assad-Regierung jedenfalls eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben würde vergleiche Beschwerde S 2, 23). Nach dem Wegfall der Assad-Regierung und eines diesbezüglich gewährten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht gab der Bf in seiner Stellungnahme vom 20.01.2025 nun an, dass zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde und es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle. Er verweist auch selbst auf die am 16.12.2024 herausgegebene Position des UNHCR zu Rückführungen nach Syrien, in welcher dieser festhielt, dass Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit dem ehemaligen Assad-Regime weggefallen seien. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei auch nicht, dass – wie der Bf ebenfalls vorbringt – der UNHCR in der gleichen Position auch darauf hinweist, dass andere Verfolgungsgründe jedoch weiterhin bestünden oder stärker zu Tage treten würden (vgl Stellungnahme vom 20.01.2025, S 3). Nach dem Wegfall der Assad-Regierung und eines diesbezüglich gewährten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht gab der Bf in seiner Stellungnahme vom 20.01.2025 nun an, dass zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde und es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung fehle. Er verweist auch selbst auf die am 16.12.2024 herausgegebene Position des UNHCR zu Rückführungen nach Syrien, in welcher dieser festhielt, dass Verfolgungsgründe im Zusammenhang mit dem ehemaligen Assad-Regime weggefallen seien. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei auch nicht, dass – wie der Bf ebenfalls vorbringt – der UNHCR in der gleichen Position auch darauf hinweist, dass andere Verfolgungsgründe jedoch weiterhin bestünden oder stärker zu Tage treten würden vergleiche Stellungnahme vom 20.01.2025, S 3). Es konnte weder eine aktuelle, konkret gegen die Person des Bf gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst irgendwelche Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. 2.
  24. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf den allgemein bekannten – also notorischen (§ 45 Abs 1 AVG) – Tatsachen über den Sturz der Assad-Regierung und die Machtübernahme durch die HTS. Diese wurden von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. 2.
  25. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf den allgemein bekannten – also notorischen (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) – Tatsachen über den Sturz der Assad-Regierung und die Machtübernahme durch die HTS. Diese wurden von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen im Heimatort des Bf beruhen auf einer aktuellen Einsichtnahme in die syria.livemap.com. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuelle Berichtslage zur Gesamtsituation in Syrien keinen sicheren Schluss auf fortgesetzte positive Entwicklungen zulässt. Die notorische Berichtslage lässt jedoch keinen Zweifel daran aufkommen, dass das Assad-Regime in Syrien der Vergangenheit angehört.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  27. § 3 Abs 1 AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199).3.1.
  28. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 verweist auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). „Flüchtling“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Lands seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 uva).„Flüchtling“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Lands seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. (VwGH 25.03.1999, 98/20/0431 uva). Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Bf, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/20/0307; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). 3.1.
  29. Auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich daher für das gegenständliche Verfahren wie folgt: 3.1.2.
  30. Anhand des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die vom Bf behauptete Furcht, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des Bf seit Dezember 2024 unter der geteilten Kontrolle der neuen Machthaber im Land, der HTS, sowie der Türkei. Der Bf brachte – natürlich vor dem Machthaberwechsel in Syrien im Dezember 2024 – betreffend seine Asylgrüne vor, dass er geflohen sei, um der Einberufung in die syrische Armee zu entgehen. Ergänzend brachte der Bf zum im Dezember 2024 erfolgten Umsturz in der Arabischen Republik Syrien schriftlich vor, dass es zurzeit an wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung fehle. Obwohl die HTS sich derzeit gemäßigt darstelle, sei nicht absehbar, wie diese weiter vorgehe, weil sie bisher zumindest teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und abzuwarten bleibe, in welchem Ausmaß die HTS Menschenrechtsverletzungen begehen werde. Weitere Unsicherheitsfaktoren bestünden darin, dass ein Wiedererstarken des IS „möglicherweise zu erwarten“ und die humanitäre Lage weiterhin katastrophal sei. Vor dem Hintergrund der wie unter II.1.
  31. festgestellten geänderten Situation in Syrien – die syrische Regierung unter Präsident Assad existiert seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr – ist zu erkennen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Assad-Regierung standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Das Fluchtvorbringen des Bf, dass sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher – selbst bei Wahrunterstellung – zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu begründen.Vor dem Hintergrund der wie unter römisch zwei.1.
  32. festgestellten geänderten Situation in Syrien – die syrische Regierung unter Präsident Assad existiert seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr – ist zu erkennen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Assad-Regierung standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, nämlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind. Das Fluchtvorbringen des Bf, dass sich auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee bezieht, ist daher – selbst bei Wahrunterstellung – zum Entscheidungszeitpunkt nicht einmal denkmöglich geeignet, eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zu begründen. 3.1.2.
  33. Soweit der Bf – ausschließlich – in seiner Beschwerde (siehe deren S 19) auch pauschal auf eine Verfolgung iZm einer möglichen zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Milizen verweist, ist festzuhalten, dass sich die Herkunftsregion des Bf – wie unter II.1.
  34. festgestellt – nicht unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte befindet. Allein deshalb ist sohin nicht mit der asylrechtlich entsprechenden, maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es deshalb zu Handlungen in Form von Verfolgung kommt.3.1.2.
  35. Soweit der Bf – ausschließlich – in seiner Beschwerde (siehe deren S 19) auch pauschal auf eine Verfolgung iZm einer möglichen zwangsweisen Rekrutierung durch kurdische Milizen verweist, ist festzuhalten, dass sich die Herkunftsregion des Bf – wie unter römisch zwei.1.
  36. festgestellt – nicht unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte befindet. Allein deshalb ist sohin nicht mit der asylrechtlich entsprechenden, maßgeblichen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass es deshalb zu Handlungen in Form von Verfolgung kommt. 3.1.2.
  37. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, ist Folgendes festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd GFK (vgl VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rz 7 mwN). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Art 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd GFK vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rz 7 mwN). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn dem Beschwerdeführer der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Darüber hinaus wurde der allgemeinen Gefährdung des Bf durch die volatile Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen.Darüber hinaus wurde der allgemeinen Gefährdung des Bf durch die volatile Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen. Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt und insbesondere dem Vorbringen des Bf vor dem Hintergrund der dargestellten Leitlinien nicht ersichtlich. Auch sonst ergab sich im Verfahren – dies auch bei entsprechender amtswegiger Ermittlungstätigkeit – kein Anhaltspunkt für eine Asylrelevanz. Hinsichtlich der noch nicht abzuschätzenden Auswirkungen durch die Machtübernahme der HTS und deren künftigen Regierungsstils ist jedoch zu erwägen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (VwGH 11.9.2024, Ra 2024/01/0259, mwN). Insgesamt ist es dem Bf nicht gelungen, eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. Dies trifft auch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung zu.Insgesamt ist es dem Bf nicht gelungen, eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, die Intensität von Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, erreichende Gefahr glaubhaft zu machen. Dies trifft auch bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung zu. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bf, in Entsprechung der Rechtsprechung des EuGH (siehe dazu etwa EuGH 09.09.2021, Rs C-18/20 und 19.12.2024, Rs C-123/23 und C-202/23), bei Vorliegen neuer Umstände oder Erkenntnisse, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, jederzeit einen Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 stellen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bf, in Entsprechung der Rechtsprechung des EuGH (siehe dazu etwa EuGH 09.09.2021, Rs C-18/20 und 19.12.2024, Rs C-123/23 und C-202/23), bei Vorliegen neuer Umstände oder Erkenntnisse, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, jederzeit einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 stellen kann. 3.1.
  38. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Der Bf beantragte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war als geklärt anzusehen bzw wurde das Vorbringen des Bf – eben zu den geltend gemachten Fluchtgründen iZm einem Wehrdienstentzug und damit einhergehend unterstellter politischer Opposition durch die ehemalige Assad-Regierung sowie betreffend die aktuelle Lage in Syrien – durch Wahrunterstellung festgestellt. Ferner waren die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung als beantwortet zu sehen. Auch sonst wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl idZ etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080, 29.06.2017, Ra 2017/21/0065).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war als geklärt anzusehen bzw wurde das Vorbringen des Bf – eben zu den geltend gemachten Fluchtgründen iZm einem Wehrdienstentzug und damit einhergehend unterstellter politischer Opposition durch die ehemalige Assad-Regierung sowie betreffend die aktuelle Lage in Syrien – durch Wahrunterstellung festgestellt. Ferner waren die zu lösenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung als beantwortet zu sehen. Auch sonst wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche idZ etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080, 29.06.2017, Ra 2017/21/0065). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur, dass eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen und zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss). Betreffend den Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 21 Abs 7 BFA-VG eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur, dass eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen und zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss). Betreffend den Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eindeutig ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2280902.1.00

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