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{'item': 'W148 2270026-1'}

Obsah (6)Artikel 133Art. 131§ 7§ 6§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW148 2270026-1 Spruch, W148 2270026-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

Artikel 133Abs.

4 i.V.m. Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung, Begründung I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 11.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am selben Tag statt, die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 09.05.2022 statt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich Asyl (Spruchpunkt I.) abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  5. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Asyl (Spruchpunkt I.).
  6. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Asyl (Spruchpunkt römisch eins.).
  7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.04.2023 vor.
  8. Am 05.07.2024 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und legte Urkunden vor.
  9. An der für 19.07.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer samt Rechtsvertretung teil, ein informierter Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht.
  10. Mit hg. Schriftsatz vom 04.12.2024 wurde eine Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.12.2024 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt, auf die der BF replizierte (13.12.2024).
  11. Mit Ladung vom 17.01.2025 (für den 04.03.2025) wurden dem Beschwerdeführer zwei Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (vom 23.01.2024 und vom 30.12.2024) sowie UNHCR Flash Updates vom 30.12.2024, vom 02.01.2025 und vom 10.01.2025 übermittelt; weiters wurden als „Iran Update“ bezeichnete Urkunden vom 07.01.2025 und vom 16.01.2025 zum Parteiengehör übermittelt.
  12. Mit hg. Schriftsatz vom 28.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung zu Syrien vom 23.01.2025 ins Parteiengehör übermittelt und am 10.02.2025 wurden ein Bericht des Refugee Documentation Centre of Ireland zur Lage in Syrien (Stichtag 12.12.2024) und das Regional Flash-Update Nr.
  13. zum Parteiengehör übermittelt.
  14. Die weitere mündliche Beschwerdeverhandlung wurde am 04.03.2025 durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilgenommen haben. In dieser Beschwerdeverhandlung wurden die Regional Flash-Updates Nr. 15 und 16 sowie ein Bericht des Danisch Immigration Service und der Swedish Migration Agency hinsichtlich der Sicherheitslage in Nord- und Ostsyrien vor dem Fall des Assad-Regimes in das Verfahren eingebracht. Im Zuge dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung zog die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde ausdrücklich zurück (Protokoll S. 6). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das BVw

G über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Nachdem das BFA-VG keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist

§ 6BVw

GG Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Nachdem das BFA-VG keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist

Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit gegeben. II.

  1. Zu Spruchpunkt A) (Verfahrenseinstellung aufgrund Beschwerderückziehung)römisch zwei.
  2. Zu Spruchpunkt A) (Verfahrenseinstellung aufgrund Beschwerderückziehung)

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).). Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 28 Rz 5; für viele BVwG 06.02.2025, W135 2307025-1).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 28, Rz 5; für viele BVwG 06.02.2025, W135 2307025-1). Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; VwGH 25.10.2006, 2003/21/0037). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, § 63 Rz 74 mwN). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Paragraph 63, Rz 74 mwN). Die Beschwerderückziehung vom 04.03.2025 ist inhaltlich eindeutig ("Der BF […] ist zur Einsicht gekommen, dass eine Weiterführung nicht zielführend ist. Wir ziehen die Beschwerde deshalb zurück") und von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wirksam abgegeben worden. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.2. Zu Spruchpunkt B) römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen

Art 133Abs.

9 B-VG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen

Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W148.2270026.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.