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{'item': 'W152 2285341-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 18§ 19§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW152 2285341-1 Spruch, W152 2285341-1/2E W152 2289406-1/5E W152 2291096-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden jeweils

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge: BF1) ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers (in weiterer Folge: BF2 und BF3). Sie alle reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.10.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.10.2022 erfolgte die Erstbefragung der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, in Syrien gebe es keine Arbeit und keine Sicherheit, bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg. Der BF2 brachte hiezu vor, in Syrien herrsche Krieg und er fühle sich dort nicht sicher, bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Armut. Der BF3 relevierte, in Syrien herrsche Krieg, es gebe dort keine Sicherheit und er habe bei einer Rückkehr Angst vor dem Militär.
  2. Am 24.08.2023 wurde der BF3 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl(in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er einen Personenauszug im Original vor und gab im Wesentlichen zunächst an, in XXXX in der Provinz Aleppo geboren und 2011 mit seiner Familie in deren jetzigen Heimatort übersiedelt zu sein. In weiterer Folge behauptete er, er wäre in XXXX geboren und erklärte, den Auszug aus dem Personenstandsregister sowie das auf seinem Handy vorgezeigte Familienbuch – wo jeweils ebenfalls XXXX als Geburtsort angeführt ist – vorgehalten, er wisse nicht, wo dieses Dorf liege und hätte noch nie den Namen gehört. 2017 sei er nach XXXX gezogen, die letzten beiden Jahre habe er gleichzeitig in XXXX und in XXXX gelebt, in XXXX und in XXXX habe damals und auch heute die FSA die Kontrolle ausgeübt. In XXXX hätten sie drei Tanten und drei Onkel, die den BF3 und seine Brüder (BF1 und BF2) angenommen und bei denen sie gelebt hätten.
  3. Am 24.08.2023 wurde der BF3 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er einen Personenauszug im Original vor und gab im Wesentlichen zunächst an, in römisch 40 in der Provinz Aleppo geboren und 2011 mit seiner Familie in deren jetzigen Heimatort übersiedelt zu sein. In weiterer Folge behauptete er, er wäre in römisch 40 geboren und erklärte, den Auszug aus dem Personenstandsregister sowie das auf seinem Handy vorgezeigte Familienbuch – wo jeweils ebenfalls römisch 40 als Geburtsort angeführt ist – vorgehalten, er wisse nicht, wo dieses Dorf liege und hätte noch nie den Namen gehört. 2017 sei er nach römisch 40 gezogen, die letzten beiden Jahre habe er gleichzeitig in römisch 40 und in römisch 40 gelebt, in römisch 40 und in römisch 40 habe damals und auch heute die FSA die Kontrolle ausgeübt. In römisch 40 hätten sie drei Tanten und drei Onkel, die den BF3 und seine Brüder (BF1 und BF2) angenommen und bei denen sie gelebt hätten. Die Eltern und zwei weitere Brüder der BF lebten in XXXX in der Nähe von Manbij, auch zwei Schwestern befänden sich in der Heimat. Die Familie in Syrien habe aktuell keine Probleme. Die Eltern und zwei weitere Brüder der BF lebten in römisch 40 in der Nähe von Manbij, auch zwei Schwestern befänden sich in der Heimat. Die Familie in Syrien habe aktuell keine Probleme. Im Jänner 2021 sei der BF3 illegal, alleine und schlepperunterstützt in die Türkei gegangen. Er werde von der Regierung für die Leistung des Militärdienstes gesucht, weil er im Wehrdienstalter sei. Dafür gebe es aber keine Belege – er nehme es nur an. Der BF3 habe Syrien verlassen, weil er in die Schule gehen möchte, er sei hier, um zu arbeiten. Er hätte in Syrien den Militärdienst leisten müssen. Seine Heimat sei dort, wo seine Familie jetzt lebe. Dort, wo er zuletzt gelebt habe, gebe es keine Rekrutierungsstelle und keine Befürchtungen einer Rekrutierung seitens der Regierung.
  4. Am 06.10.2023 folgte die niederschriftliche Einvernahme des BF2 vor dem BFA. Dabei legte er sein Einzelregister im Original vor und gab im Wesentlichen an, er sei östlich von XXXX in XXXX /Manbij geboren und ab dem Alter von drei Jahren in XXXX aufgewachsen, bevor er 2011 mit seiner Familie nach XXXX zurückgekehrt sei. 2017 seien alle aus XXXX ausgereist, weil das Regime in XXXX einmarschiert sei und die Kurden in XXXX . Auch der IS sei in XXXX gewesen. Der BF2 habe zuletzt bei seinem Onkel ms in XXXX gelebt. Sein Vater, zwei Brüder und die Schwester befänden sich jetzt in XXXX , er selbst, der BF1 und der BF3 seien 2017 zu den Onkeln nach XXXX gegangen, er habe dort als Schafhirte gearbeitet. Ca. fünf Jahre habe der BF2 seinen Lebensmittelpunkt in XXXX gehabt, beim Onkel ms. Er habe in XXXX drei Onkel und drei Tanten ms.
  5. Am 06.10.2023 folgte die niederschriftliche Einvernahme des BF2 vor dem BFA. Dabei legte er sein Einzelregister im Original vor und gab im Wesentlichen an, er sei östlich von, römisch 40 in römisch 40 /Manbij geboren und ab dem Alter von drei Jahren in römisch 40 aufgewachsen, bevor er 2011 mit seiner Familie nach römisch 40 zurückgekehrt sei. 2017 seien alle aus römisch 40 ausgereist, weil das Regime in römisch 40 einmarschiert sei und die Kurden in römisch 40 . Auch der IS sei in römisch 40 gewesen. Der BF2 habe zuletzt bei seinem Onkel ms in römisch 40 gelebt. Sein Vater, zwei Brüder und die Schwester befänden sich jetzt in römisch 40 , er selbst, der BF1 und der BF3 seien 2017 zu den Onkeln nach römisch 40 gegangen, er habe dort als Schafhirte gearbeitet. Ca. fünf Jahre habe der BF2 seinen Lebensmittelpunkt in römisch 40 gehabt, beim Onkel ms. Er habe in römisch 40 drei Onkel und drei Tanten ms. Syrien habe der BF2 im Februar 2022 illegal verlassen. Er werde für das Militär gesucht, wolle nicht rekrutiert werden und habe nicht zu seiner Familie in XXXX gekonnt, weil dort die Kurden herrschten. Syrien habe der BF2 im Februar 2022 illegal verlassen. Er werde für das Militär gesucht, wolle nicht rekrutiert werden und habe nicht zu seiner Familie in römisch 40 gekonnt, weil dort die Kurden herrschten.
  6. Am 11.10.2023 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, legte seinen Personalauszug in Kopie vor und erklärte zunächst im Wesentlichen, er sei in Aleppo Land geboren, in XXXX aufgewachsen und habe immer XXXX gewohnt. Seine Eltern befänden sich seit dem Jahr 2011 in Aleppo Land, der BF1 und seine Brüder hätten seit dem Jahr 2017 bis 2022 in XXXX gelebt. Ihr Gebiet Aleppo sei von den Kurden und der Regierung besetzt worden, darum seien sie nach XXXX gezogen und hätten dort fünf Jahre in der Gemüselandwirtschaft gearbeitet und der BF1 bei seinem Onkel gelebt. Vorgehalten, er sei 2017 14 Jahre alt gewesen und habe deshalb keine Angst vor einer Rekrutierung haben müssen, räumte der BF1 ein, er sei mit seinen Brüdern mitgereist, um in XXXX zu arbeiten, weil es in XXXX keine Arbeit gegeben habe. Seine Brüder wären vor der Rekrutierung geflohen. In XXXX gebe es keine Behörden der Regierung. Der BF2 werde durch die Regierung gesucht, weil er 20 Jahre alt sei. Offiziell wisse er es aber nicht, sein Alter besage es. In XXXX sei nie wer von der Regierung gewesen, um ihn zu rekrutieren. Die Regierung werde ihn in XXXX nicht erreichen.
  7. Am 11.10.2023 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, legte seinen Personalauszug in Kopie vor und erklärte zunächst im Wesentlichen, er sei in Aleppo Land geboren, in römisch 40 aufgewachsen und habe immer römisch 40 gewohnt. Seine Eltern befänden sich seit dem Jahr 2011 in Aleppo Land, der BF1 und seine Brüder hätten seit dem Jahr 2017 bis 2022 in römisch 40 gelebt. Ihr Gebiet Aleppo sei von den Kurden und der Regierung besetzt worden, darum seien sie nach römisch 40 gezogen und hätten dort fünf Jahre in der Gemüselandwirtschaft gearbeitet und der BF1 bei seinem Onkel gelebt. Vorgehalten, er sei 2017 14 Jahre alt gewesen und habe deshalb keine Angst vor einer Rekrutierung haben müssen, räumte der BF1 ein, er sei mit seinen Brüdern mitgereist, um in römisch 40 zu arbeiten, weil es in römisch 40 keine Arbeit gegeben habe. Seine Brüder wären vor der Rekrutierung geflohen. In römisch 40 gebe es keine Behörden der Regierung. Der BF2 werde durch die Regierung gesucht, weil er 20 Jahre alt sei. Offiziell wisse er es aber nicht, sein Alter besage es. In römisch 40 sei nie wer von der Regierung gewesen, um ihn zu rekrutieren. Die Regierung werde ihn in römisch 40 nicht erreichen. Der BF1 habe noch nie unter den Kurden gelebt. Die FSA habe ihn an der Grenze zur Türkei aufgefordert, mitzumachen, er sei einfach über die Grenze gelaufen, zuvor habe es keine Probleme mit der FSA gegeben. Im Februar 2022 sei der BF1 mit seinen Brüdern illegal ausgereist, weil XXXX bombardiert worden sei. Im Gebiet der Kurden oder der Regierung müsste er Militärdienst leisten. Bei einer Rückkehr nach XXXX würde er durch Bomben ums Leben kommen. Im Februar 2022 sei der BF1 mit seinen Brüdern illegal ausgereist, weil römisch 40 bombardiert worden sei. Im Gebiet der Kurden oder der Regierung müsste er Militärdienst leisten. Bei einer Rückkehr nach römisch 40 würde er durch Bomben ums Leben kommen.
  8. Mit dem im Spruch erstgenannten Bescheid vom 24.10.2023, Zl. 1329898103-223321186, wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).5. Mit dem im Spruch erstgenannten Bescheid vom 24.10.2023, Zl. 1329898103-223321186, wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF1 sei in Aleppo Land geboren und habe von 2017 bis 2022 in XXXX gelebt, das derzeit unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee stehe. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund von Bombardierungen verlassen und sei bis zur Ausreise im Jahr 2022 keiner ihn als Person betreffenden Bedrohung, Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen. Während seines Aufenthalts im Herkunftsstaat habe der BF1 weder eine Aufforderung zur Abholung eines Militärbuches noch einen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Militärdienstes seitens der syrischen Streitkräfte erhalten und auch keine Probleme mit der Freien Syrischen Armee gehabt. Der BF1 befinde sich im wehrpflichtigen Alter für die syrischen Streitkräfte, habe den Militärdienst für die syrischen Streitkräfte noch nicht abgeleistet und sei noch nie im Besitz eines Militärbuches der syrischen Streitkräfte gewesen. Bei einer Rückkehr nach XXXX sei der BF1 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt. XXXX stehe nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes. Auch werde nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist sei und der im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Heimatregion XXXX sei ohne Kontakt zu Behörden des syrischen Regimes erreichbar. Zusätzlich lasse der vorgelegte Personenregisterauszug, welchen er sich ohne Probleme am 09.05.2023 von syrischen Behörden ausstellen habe lassen, Probleme mit syrischen Behörden ausschließen.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF1 sei in Aleppo Land geboren und habe von 2017 bis 2022 in römisch 40 gelebt, das derzeit unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee stehe. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund von Bombardierungen verlassen und sei bis zur Ausreise im Jahr 2022 keiner ihn als Person betreffenden Bedrohung, Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung ausgesetzt gewesen. Während seines Aufenthalts im Herkunftsstaat habe der BF1 weder eine Aufforderung zur Abholung eines Militärbuches noch einen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Militärdienstes seitens der syrischen Streitkräfte erhalten und auch keine Probleme mit der Freien Syrischen Armee gehabt. Der BF1 befinde sich im wehrpflichtigen Alter für die syrischen Streitkräfte, habe den Militärdienst für die syrischen Streitkräfte noch nicht abgeleistet und sei noch nie im Besitz eines Militärbuches der syrischen Streitkräfte gewesen. Bei einer Rückkehr nach römisch 40 sei der BF1 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt. römisch 40 stehe nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes. Auch werde nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist sei und der im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Die Heimatregion römisch 40 sei ohne Kontakt zu Behörden des syrischen Regimes erreichbar. Zusätzlich lasse der vorgelegte Personenregisterauszug, welchen er sich ohne Probleme am 09.05.2023 von syrischen Behörden ausstellen habe lassen, Probleme mit syrischen Behörden ausschließen.

  1. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 24.10.2023,Zl. 1329898103-223321186, erhob der BF1 am 30.11.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides des BFA vom 24.10.2023,, Zl. 1329898103-223321186, erhob der BF1 am 30.11.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF1 stamme ursprünglich aus der Provinz Aleppo, aus einem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet. Seinen Heimatort habe er 2017 verlassen und dann von 2017 bis 2022 in XXXX gelebt, von wo aus er ebenso wie seine Brüder ausgereist sei, nachdem XXXX wiederholt angegriffen worden wäre. Der BF1 lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten. Er wolle sich insbesondere nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg und Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung beteiligen. Im Fall der Rückkehr drohe dem BF1 die Einziehung in die syrischen Streitkräfte bzw die Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung. Auch könnte er sein Herkunftsgebiet nicht sicher und legal erreichen, ohne in Kontakt mit Regimekräften zu geraten. Es sei zwar richtig, dass der BF zwischen 2017 und 2022 in XXXX gelebt habe, geboren und aufgewachsen sei er davor aber mit seiner Familie in der Provinz Aleppo im Dorf XXXX in einem Gebiet, das vom syrischen Regime kontrolliert werde. Der Umzug nach XXXX sei nicht freiwillig erfolgt, sondern deshalb, weil die Brüder Angst vor Einberufung in die syrischen Streitkräfte gehabt hätten und er selbst, der wenige Jahre später ebenfalls wehrpflichtig werden sollte, sei mit ihnen mitgereist. Beim BF und seinen Brüdern handle es sich somit um Binnenvertriebene (IDP), die sich nicht freiwillig an einen anderen Ort innerhalb von Syrien begeben hätten, was ein wesentliches Indiz dafür darstelle, dass dieser Ort der Neuansiedelung nicht als neuer Herkunftsort anzunehmen sei (vgl VwGH 25.05.2020,Ra 2019/19/0192, VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024). Der BF und seine Brüder seien zwar in XXXX nicht für das syrische Militär rekrutiert worden und sie hätten dort den Lebensunterhalt bestritten, der BF1 habe aber keine engen Bindungen zum neuen Aufenthaltsort aufgebaut. Die Eltern des BF1 seien im Heimatort in der Gegend um XXXX geblieben und somit wäre die Annahme des BFA von XXXX als neuem Herkunftsort unzutreffend. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit den rechtlichen und faktischen Modalitäten der Einreise auseinandergesetzt. Den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass es die Freie Syrische Armee als einheitliche militärische Gruppierung nicht mehr gebe. Einige ehemalige Gruppen der FSA hätten sich mit der SNA verschmolzen und regiere dort eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA), de facto unter Autorität der Türkei. Überdies habe die belangte Behörde es unterlassen, durch ergänzende Befragung des BF1 zu ermitteln, aus welchen Gründen er es ablehne, den Militärdienst für das syrische Regime zu leisten. Der BF1 hätte angegeben, dass das syrische Regime gegen die Zivilbevölkerung vorgehe und dass er sich an diesen Verbrechen nicht beteiligen wolle. Dieses Vorbringen falle nicht unter das Neuerungsverbot, weil die Befragung mangelhaft gewesen sei.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF1 stamme ursprünglich aus der Provinz Aleppo, aus einem vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet. Seinen Heimatort habe er 2017 verlassen und dann von 2017 bis 2022 in römisch 40 gelebt, von wo aus er ebenso wie seine Brüder ausgereist sei, nachdem römisch 40 wiederholt angegriffen worden wäre. Der BF1 lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten. Er wolle sich insbesondere nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg und Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung beteiligen. Im Fall der Rückkehr drohe dem BF1 die Einziehung in die syrischen Streitkräfte bzw die Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung. Auch könnte er sein Herkunftsgebiet nicht sicher und legal erreichen, ohne in Kontakt mit Regimekräften zu geraten. Es sei zwar richtig, dass der BF zwischen 2017 und 2022 in römisch 40 gelebt habe, geboren und aufgewachsen sei er davor aber mit seiner Familie in der Provinz Aleppo im Dorf römisch 40 in einem Gebiet, das vom syrischen Regime kontrolliert werde. Der Umzug nach römisch 40 sei nicht freiwillig erfolgt, sondern deshalb, weil die Brüder Angst vor Einberufung in die syrischen Streitkräfte gehabt hätten und er selbst, der wenige Jahre später ebenfalls wehrpflichtig werden sollte, sei mit ihnen mitgereist. Beim BF und seinen Brüdern handle es sich somit um Binnenvertriebene (IDP), die sich nicht freiwillig an einen anderen Ort innerhalb von Syrien begeben hätten, was ein wesentliches Indiz dafür darstelle, dass dieser Ort der Neuansiedelung nicht als neuer Herkunftsort anzunehmen sei vergleiche VwGH 25.05.2020,, Ra 2019/19/0192, VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024). Der BF und seine Brüder seien zwar in römisch 40 nicht für das syrische Militär rekrutiert worden und sie hätten dort den Lebensunterhalt bestritten, der BF1 habe aber keine engen Bindungen zum neuen Aufenthaltsort aufgebaut. Die Eltern des BF1 seien im Heimatort in der Gegend um römisch 40 geblieben und somit wäre die Annahme des BFA von römisch 40 als neuem Herkunftsort unzutreffend. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit den rechtlichen und faktischen Modalitäten der Einreise auseinandergesetzt. Den Länderberichten sei auch zu entnehmen, dass es die Freie Syrische Armee als einheitliche militärische Gruppierung nicht mehr gebe. Einige ehemalige Gruppen der FSA hätten sich mit der SNA verschmolzen und regiere dort eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA), de facto unter Autorität der Türkei. Überdies habe die belangte Behörde es unterlassen, durch ergänzende Befragung des BF1 zu ermitteln, aus welchen Gründen er es ablehne, den Militärdienst für das syrische Regime zu leisten. Der BF1 hätte angegeben, dass das syrische Regime gegen die Zivilbevölkerung vorgehe und dass er sich an diesen Verbrechen nicht beteiligen wolle. Dieses Vorbringen falle nicht unter das Neuerungsverbot, weil die Befragung mangelhaft gewesen sei. Die Beschwerdevorlage langte am 26.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht(in der Folge: BVwG) ein.Die Beschwerdevorlage langte am 26.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht, (in der Folge: BVwG) ein.
  3. Mit dem im Spruch drittgenannten Bescheid vom 19.01.2024, Zl. 1329898702-223325068, wies das BFA den Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).7. Mit dem im Spruch drittgenannten Bescheid vom 19.01.2024, Zl. 1329898702-223325068, wies das BFA den Antrag des BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF3 sei in XXXX geboren und stamme aus der Provinz Aleppo. Zuletzt habe er in XXXX gelebt, das derzeit unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee stehe. Festgestellt wurde, dass der BF3 in seinem Heimatstaat nicht politisch tätig und kein Mitglied einer Partei gewesen sei und weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe noch wegen der Religion mit den Behörden seines Herkunftsstaates Probleme gehabt habe. Während des Aufenthalts im Herkunftsstaat habe der BF3 weder eine Aufforderung zur Abholung eines Militärbuches noch einen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Militärdienstes seitens der syrischen Streitkräfte erhalten und keine Probleme mit der Freien Syrischen Armee gehabt. Der BF3 befinde sich im wehrpflichtigen Alter für die syrischen Streifkräfte, habe den Militärdienst für die syrischen Streitkräfte noch nicht abgeleistet und sei noch nie im Besitz eines Militärbuches der syrischen Streitkräfte gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien nach XXXX sei der BF3 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt. XXXX stehe nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee. Auch werde nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist sei und der im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der Herkunftsort XXXX sei über einen der nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge grundsätzlich ohne Verfolgung erreichbar. Zusätzlich lasse der vorgelegte Personenregisterauszug, welchen er sich ohne Probleme im Juli 2018 von syrischen Behörden ausstellen habe lassen, Probleme mit syrischen Behörden ausschließen.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF3 sei in römisch 40 geboren und stamme aus der Provinz Aleppo. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt, das derzeit unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee stehe. Festgestellt wurde, dass der BF3 in seinem Heimatstaat nicht politisch tätig und kein Mitglied einer Partei gewesen sei und weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe noch wegen der Religion mit den Behörden seines Herkunftsstaates Probleme gehabt habe. Während des Aufenthalts im Herkunftsstaat habe der BF3 weder eine Aufforderung zur Abholung eines Militärbuches noch einen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Militärdienstes seitens der syrischen Streitkräfte erhalten und keine Probleme mit der Freien Syrischen Armee gehabt. Der BF3 befinde sich im wehrpflichtigen Alter für die syrischen Streifkräfte, habe den Militärdienst für die syrischen Streitkräfte noch nicht abgeleistet und sei noch nie im Besitz eines Militärbuches der syrischen Streitkräfte gewesen. Bei einer Rückkehr nach Syrien nach römisch 40 sei der BF3 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung bzw. der Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt. römisch 40 stehe nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee. Auch werde nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist sei und der im Ausland einen Asylantrag gestellt habe, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der Herkunftsort römisch 40 sei über einen der nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge grundsätzlich ohne Verfolgung erreichbar. Zusätzlich lasse der vorgelegte Personenregisterauszug, welchen er sich ohne Probleme im Juli 2018 von syrischen Behörden ausstellen habe lassen, Probleme mit syrischen Behörden ausschließen. 8. Mit dem im Spruch zweitgenannten Bescheid vom 29.01.2024, Zl. 1329897204-223320520, wies das BFA den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).8. Mit dem im Spruch zweitgenannten Bescheid vom 29.01.2024, Zl. 1329897204-223320520, wies das BFA den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF2 stamme aus XXXX / Manbij und habe zuletzt seit 2017 in XXXX in der Provinz Aleppo gelebt, das sich nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung befinde, sodass für den BF2 keine maßgebliche Gefahr bestehe, in XXXX durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert bzw. zum Militärdienst eingezogen oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. XXXX sei auch über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge grundsätzlich erreichbar. Der BF2 sei in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert und auch nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe keine Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit oder mit den Behörden gehabt. Eine Verfolgung durch die den Nordwesten Syriens kontrollierende Gruppen habe der BF2 im Verfahren nicht vorgebracht und erlegten bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Laut einem aktuellen Bericht (https://www.al-monitor.com/originals/2021/05/why-are-syrian-refugees-returning-turkey) sei es dem BF2 möglich, von der Türkei aus über den Grenzübergang Bab al-Hawa, welcher von syrischen Rebellen und somit nicht von der syrischen Armee kontrolliert werde, nach Syrien einzureisen. Aus den Länderberichten, insbesondere der Syria Live Map, gehe hervor, dass er von dort aus weiter durch von Rebellen kontrollierte Gebiete nach XXXX reisen könne.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, der BF2 stamme aus römisch 40 / Manbij und habe zuletzt seit 2017 in römisch 40 in der Provinz Aleppo gelebt, das sich nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung befinde, sodass für den BF2 keine maßgebliche Gefahr bestehe, in römisch 40 durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert bzw. zum Militärdienst eingezogen oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. römisch 40 sei auch über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge grundsätzlich erreichbar. Der BF2 sei in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert und auch nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe keine Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit oder mit den Behörden gehabt. Eine Verfolgung durch die den Nordwesten Syriens kontrollierende Gruppen habe der BF2 im Verfahren nicht vorgebracht und erlegten bewaffnete oppositionelle Gruppen wie SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Laut einem aktuellen Bericht (https://www.al-monitor.com/originals/2021/05/why-are-syrian-refugees-returning-turkey) sei es dem BF2 möglich, von der Türkei aus über den Grenzübergang Bab al-Hawa, welcher von syrischen Rebellen und somit nicht von der syrischen Armee kontrolliert werde, nach Syrien einzureisen. Aus den Länderberichten, insbesondere der Syria Live Map, gehe hervor, dass er von dort aus weiter durch von Rebellen kontrollierte Gebiete nach römisch 40 reisen könne.

  1. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 29.01.2024, Zl. 1329897204-223320520, erhob der BF2 am 29.02.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA vom 29.01.2024, Zl. 1329897204-223320520, erhob der BF2 am 29.02.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF2 stamme aus XXXX . Der Ortswechsel von XXXX habe kriegsbedingt und unfreiwillig stattgefunden, zumal es dort nicht mehr sicher gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe dem BF2 die Zwangsrekrutierung zum syrischen Militärdienst, den er aus politischen und Gewissensgründen verweigere. Der BF2 stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und er würde niemals für dieses Regime oder für andere Akteure kämpfen und würden die syrischen Behörden dem BF2 wegen der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle politische Haltung unterstellen. Er habe kein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes, weshalb er nicht legal in die Türkei oder den Irak einreisen könnte, um von dort die Landgrenze nach Syrien zu überqueren. Außerdem könne er aufgrund von Grenzschließungen und mangelnder Sicherheit die Grenzübergänge von der Türkei und dem Irak nach Syrien nicht überqueren. Entgegen jedweder Sachgrundlage habe die Behörde XXXX als Herkunftsregion des BF2 festgestellt. Hiebei verkenne die Behörde, dass der BF2 den Großteil seines Lebens in XXXX verbracht habe, zumal er dort seit seinem dritten Lebensjahr aufgewachsen sei. Die Flucht nach XXXX über Umwege sei unfreiwillig geschehen, zumal seine eigentliche Herkunftsregion XXXX zum Fluchtzeitpunkt regelrecht bombardiert worden sei. Sofern das Gericht wider Erwarten von XXXX als Herkunftsregion ausgehe, sei auszuführen, dass der BF2 diesen Ort nicht ohne Regimekontakt erreichen könnte.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF2 stamme aus römisch 40 . Der Ortswechsel von römisch 40 habe kriegsbedingt und unfreiwillig stattgefunden, zumal es dort nicht mehr sicher gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe dem BF2 die Zwangsrekrutierung zum syrischen Militärdienst, den er aus politischen und Gewissensgründen verweigere. Der BF2 stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und er würde niemals für dieses Regime oder für andere Akteure kämpfen und würden die syrischen Behörden dem BF2 wegen der Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle politische Haltung unterstellen. Er habe kein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes, weshalb er nicht legal in die Türkei oder den Irak einreisen könnte, um von dort die Landgrenze nach Syrien zu überqueren. Außerdem könne er aufgrund von Grenzschließungen und mangelnder Sicherheit die Grenzübergänge von der Türkei und dem Irak nach Syrien nicht überqueren. Entgegen jedweder Sachgrundlage habe die Behörde römisch 40 als Herkunftsregion des BF2 festgestellt. Hiebei verkenne die Behörde, dass der BF2 den Großteil seines Lebens in römisch 40 verbracht habe, zumal er dort seit seinem dritten Lebensjahr aufgewachsen sei. Die Flucht nach römisch 40 über Umwege sei unfreiwillig geschehen, zumal seine eigentliche Herkunftsregion römisch 40 zum Fluchtzeitpunkt regelrecht bombardiert worden sei. Sofern das Gericht wider Erwarten von römisch 40 als Herkunftsregion ausgehe, sei auszuführen, dass der BF2 diesen Ort nicht ohne Regimekontakt erreichen könnte. Die Beschwerdevorlage langte am 02.04.2024 beim BVwG ein.
  3. Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 19.01.2024,Zl. 1329898702-223325068, erhob der BF3 am 15.03.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
  4. Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA vom 19.01.2024,, Zl. 1329898702-223325068, erhob der BF3 am 15.03.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF3 stamme aus der Provinz Aleppo in Syrien, das Gebiet werde von dem syrischen Regime kontrolliert. Im Jahr 2011 sei er mit seiner Familie nach XXXX (wohl gemeint: XXXX ) gezogen und dort bis 2017 geblieben. Er und zwei seiner Brüder hätten aus Angst vor der Einberufung des Regimes XXXX verlassen und sich von 2017 bis zur Ausreise in XXXX aufgehalten. Nachdem XXXX wiederholt angegriffen worden sei, sei der BF3 illegal in die Türkei geflüchtet. Dem BF3 drohe zudem, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe, aus einem oppositionellen Gebiet stamme, einen Antrag auf internationalen Schutz im Ausland gestellt und Syrien illegal verlassen habe. Hinzu komme, dass die wehrpflichtigen Brüder Syrien ebenfalls illegal verlassen hätten. Der BF lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten. Er wolle sich insbesondere nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg und Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung beteiligen. Zudem könnte er sein Herkunftsgebiet nicht sicher und legal erreichen, ohne in Kontakt mit Regimekräften zu geraten. Der BF3 stamme ursprünglich aus dem Dorf XXXX in der Provinz Aleppo, das vom syrischen Regime kontrolliert werde. Erst 2017 sei er aus Angst vor dem Einzug zum Militärdienst mit seinen Brüdern nach XXXX umgezogen. Bei ihm und seinen Brüdern handle es sich somit um Binnenvertriebene (IDP), die sich nicht freiwillig an einen anderen Ort innerhalb Syriens begeben hätten. Es sei einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht, weshalb das Bundesamt

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten sei. Für den BF3 sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten müsse. Den Länderberichten sei überdies zu entnehmen, dass es die Freie Syrische Armee als einheitliche militärische Gruppierung nicht mehr gebe. Einige ehemalige Gruppen der FSA hätten sich mit der SNA verschmolzen und regiere dort eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA), de facto unter Autorität der Türkei. Der BF3 fürchte bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung sowie seitens der „FSI“ (wohl gemeint: FSA). Da er ein 24-jähriger junger Mann sei, dessen Heimatdorf sich unter Kontrolle der FSA befinde, sei er auch für diese äußerst attraktiv. Er fürchte insbesondere bei seiner Rückkehr zum syrischen Militär eingezogen zu werden oder von Seiten der Kurden sowie von Seiten der FSA rekrutiert und zu Kampfhandlungen gezwungen zu werden.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF3 stamme aus der Provinz Aleppo in Syrien, das Gebiet werde von dem syrischen Regime kontrolliert. Im Jahr 2011 sei er mit seiner Familie nach römisch 40 (wohl gemeint: römisch 40 ) gezogen und dort bis 2017 geblieben. Er und zwei seiner Brüder hätten aus Angst vor der Einberufung des Regimes römisch 40 verlassen und sich von 2017 bis zur Ausreise in römisch 40 aufgehalten. Nachdem römisch 40 wiederholt angegriffen worden sei, sei der BF3 illegal in die Türkei geflüchtet. Dem BF3 drohe zudem, dass ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe, aus einem oppositionellen Gebiet stamme, einen Antrag auf internationalen Schutz im Ausland gestellt und Syrien illegal verlassen habe. Hinzu komme, dass die wehrpflichtigen Brüder Syrien ebenfalls illegal verlassen hätten. Der BF lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst in der syrischen Armee zu leisten. Er wolle sich insbesondere nicht an einem völkerrechtswidrigen Krieg und Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung beteiligen. Zudem könnte er sein Herkunftsgebiet nicht sicher und legal erreichen, ohne in Kontakt mit Regimekräften zu geraten. Der BF3 stamme ursprünglich aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Aleppo, das vom syrischen Regime kontrolliert werde. Erst 2017 sei er aus Angst vor dem Einzug zum Militärdienst mit seinen Brüdern nach römisch 40 umgezogen. Bei ihm und seinen Brüdern handle es sich somit um Binnenvertriebene (IDP), die sich nicht freiwillig an einen anderen Ort innerhalb Syriens begeben hätten. Es sei einem rechtsunkundigen, sprachunkundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht, weshalb das Bundesamt

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe gehalten sei. Für den BF3 sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten müsse. Den Länderberichten sei überdies zu entnehmen, dass es die Freie Syrische Armee als einheitliche militärische Gruppierung nicht mehr gebe. Einige ehemalige Gruppen der FSA hätten sich mit der SNA verschmolzen und regiere dort eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army, SNA), de facto unter Autorität der Türkei. Der BF3 fürchte bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet eine Verfolgung seitens des syrischen Regimes aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung sowie seitens der „FSI“ (wohl gemeint: FSA). Da er ein 24-jähriger junger Mann sei, dessen Heimatdorf sich unter Kontrolle der FSA befinde, sei er auch für diese äußerst attraktiv. Er fürchte insbesondere bei seiner Rückkehr zum syrischen Militär eingezogen zu werden oder von Seiten der Kurden sowie von Seiten der FSA rekrutiert und zu Kampfhandlungen gezwungen zu werden. Die Beschwerdevorlage langte am 29.04.2024 beim BVwG ein.

  1. Am 24.01.2025 langte beim BVwG ein Abschlussbericht der LPD XXXX betreffend den BF2 wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung und gefährliche Drohung ein, wonach dieser verdächtig sei, eine Praktikantin in einer Psychiatrie dabei dermaßen eingeschüchtert zu haben, dass sie das Praktikum in diesem Krankenhaus abbrechen musste.
  2. Am 24.01.2025 langte beim BVwG ein Abschlussbericht der LPD römisch 40 betreffend den BF2 wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung und gefährliche Drohung ein, wonach dieser verdächtig sei, eine Praktikantin in einer Psychiatrie dabei dermaßen eingeschüchtert zu haben, dass sie das Praktikum in diesem Krankenhaus abbrechen musste. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu der Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  5. Die BF sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Mutterprache der BF ist Arabisch. Die (volljährigen) BF sind Brüder. 1.1.
  6. Der BF1 wurde in XXXX (bei XXXX ) nahe XXXX bei Manbij im Gouvernement Aleppo geboren und lebte in weiterer Folge bis 2011 in XXXX , in der er drei Jahre die Schule besuchte und auch als Schneider tätig war.1.1.
  7. Der BF1 wurde in römisch 40 (bei römisch 40 ) nahe römisch 40 bei Manbij im Gouvernement Aleppo geboren und lebte in weiterer Folge bis 2011 in römisch 40 , in der er drei Jahre die Schule besuchte und auch als Schneider tätig war. Der BF2 ist in XXXX geboren und ab dem Kleinkindalter bis 2011 in XXXX aufgewachsen. In Syrien besuchte er zwei Jahre die Schule und arbeitete als Schneider.Der BF2 ist in römisch 40 geboren und ab dem Kleinkindalter bis 2011 in römisch 40 aufgewachsen. In Syrien besuchte er zwei Jahre die Schule und arbeitete als Schneider. Der BF3 wuchs bis 2011 in XXXX auf, wo er drei Jahre die Schule besuchte und als Schneider tätig war. In XXXX half er in der familieneigenen Landwirtschaft. Geboren wurde der BF3 in XXXX .Der BF3 wuchs bis 2011 in römisch 40 auf, wo er drei Jahre die Schule besuchte und als Schneider tätig war. In römisch 40 half er in der familieneigenen Landwirtschaft. Geboren wurde der BF3 in römisch 40 . 2011 zog die gesamte Familie der BF von XXXX nach XXXX , das nahe XXXX bei Manbij und ebenfalls im Gouvernement Aleppo liegt.2011 zog die gesamte Familie der BF von römisch 40 nach römisch 40 , das nahe römisch 40 bei Manbij und ebenfalls im Gouvernement Aleppo liegt. Die BF lebten von 2017 bis zur Ausreise bei Verwandten (Onkeln) in XXXX und waren dort in deren Landwirtschaft tätig. In XXXX sind drei Onkel und drei Tanten der BF aufhältig, die die BF aufgenommen hatten. Die BF hatten dort ihren Lebensmittelpunkt. Es ist nicht glaubwürdig, dass sie zu diesem Gebiet keine engen Bindungen hatten bzw. sich im Zustand innerer Vertreibung befanden. Die BF lebten von 2017 bis zur Ausreise bei Verwandten (Onkeln) in römisch 40 und waren dort in deren Landwirtschaft tätig. In römisch 40 sind drei Onkel und drei Tanten der BF aufhältig, die die BF aufgenommen hatten. Die BF hatten dort ihren Lebensmittelpunkt. Es ist nicht glaubwürdig, dass sie zu diesem Gebiet keine engen Bindungen hatten bzw. sich im Zustand innerer Vertreibung befanden. 1.1.
  8. Die BF sind ledig und kinderlos. Die Eltern, Schwestern und zwei jüngere Brüder der BF sind nach wie vor in XXXX aufhältig. Der Vater arbeitet als Schafhirte. Die BF halten zu ihren Angehörigen in Syrien Kontakt.Die Eltern, Schwestern und zwei jüngere Brüder der BF sind nach wie vor in römisch 40 aufhältig. Der Vater arbeitet als Schafhirte. Die BF halten zu ihren Angehörigen in Syrien Kontakt. 1.1.
  9. Die BF verfügen in Österreich über den Status als subsidiär Schutzberechtigte. 1.
  10. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer: 1.2.
  11. Die Herkunftsregion der BF, XXXX im Gouvernement Aleppo, stand bereits zum Zeitpunkt der Ausreise nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, sondern oppositioneller Einheiten. 1.2.
  12. Die Herkunftsregion der BF, römisch 40 im Gouvernement Aleppo, stand bereits zum Zeitpunkt der Ausreise nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, sondern oppositioneller Einheiten. Zum Entscheidungszeitpunkt befinden sich zudem sowohl der Großteil der XXXX als auch der Wohnort der Familie nahe XXXX bei Manbij sowie das von dem BF3 eingangs als Geburtsort relevierte XXXX (auch XXXX ) unter Kontrolle der neuen syrischen Machthaber (HTS).Zum Entscheidungszeitpunkt befinden sich zudem sowohl der Großteil der römisch 40 als auch der Wohnort der Familie nahe römisch 40 bei Manbij sowie das von dem BF3 eingangs als Geburtsort relevierte römisch 40 (auch römisch 40 ) unter Kontrolle der neuen syrischen Machthaber (HTS). 1.2.
  13. Die BF reisten aus ihrer Heimat über mehrere Staaten schlepperunterstützt und illegal in Österreich ein, wo sie am 19.10.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. 1.2.
  14. Den BF droht keine Rekrutierung durch die syrische Armee oder sonstige Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime. 1.2.
  15. Es besteht für die BF keine maßgebliche Gefahr, in ihrer Heimatregion durch die örtlichen Kräfte zwangsrekrutiert zu werden. Sie haben auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihnen seitens der örtlichen Kräfte eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die BF werden auch von den HTS-Milizen nicht als (politische) Gegner angesehen. Die BF waren auch keiner versuchten Zwangsrekrutierung durch kurdischen Einheiten ausgesetzt und haben diese auch keinen Zugriff auf ihre Herkunftsregion oder den Wohnort ihrer Angehörigen. Die BF sind auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer Konfliktpartei als oppositionelle Gegner angesehen zu werden. 1.2.
  16. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person der BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat statt. Die BF verließen Syrien wegen des vorherrschenden Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage. Insgesamt droht den BF in Syrien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung. 1.2.
  17. Zur Lage in Syrien legt das BVwG im Übrigen die in den bekämpften Bescheiden auf Grundlage der Länderinformationen der Staatendokumentation SYRIEN, Version 9, getroffenen Länderfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde (Auszug): „[…] Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) (ad BF1) Letzte Änderung 2023-07-17 08:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Ein weiterer Hauptgrund für das Eintreten in diese Gruppierungen ist, dass damit der Wehrdienst in der Armee umgangen werden kann. Die Mitglieder können so in ihren oder in der Nähe ihrer lokalen Gemeinden ihren Einsatz verrichten und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen. Die syrische Armee hat jedoch begonnen, diese Milizen in ihre eigenen Strukturen zu integrieren (FIS 14.12.2018), indem sie Mitglieder der Milizen, welche im wehrfähigen Alter sind, zum Beitritt in die syrische Armee zwingt (MEI 18.7.2019). Dadurch ist es unter Umständen nicht mehr möglich, durch den Dienst in einer lokalen Miliz die Rekrutierung durch die Armee oder den Einsatz an einer weit entfernten Front zu vermeiden (FIS 14.12.2018). Auch aufgrund der deutlich höheren Bezahlung der Milizmitglieder stießen die laufenden Bemühungen, Milizen in die syrische Armee zu integrieren, auf erheblichen Widerstand (MEI 18.7.2019). Regierungstreue Milizen haben sich außerdem an Zwangsrekrutierungen von gesuchten Wehrdienstverweigerern beteiligt (FIS 14.12.2018). Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022).Was die oppositionellen Milizen in Syrien betrifft, so ist die Grenze zur Zwangsrekrutierung ebenfalls nicht klar. Nötigung und sozialer Druck, sich den Milizen anzuschließen, sind in von oppositionellen Gruppen gehaltenen Gebieten hoch (STDOK 8.2017). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Nichtsdestotrotz gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des bewaffneten Konflikts in Syrien. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Quellen:  BMLV – Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]  DIS - Danish Immigration Service (12.2022): Syria Recruitment to Opposition Groups, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084806/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff 24.5.2023  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (14.12.2018): Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Syria_Fact-finding+mission+to+Beirut+and+Damascus%2C+April+2018.pdf, Zugriff 23.5.2023  MEI - Middle East Institute (18.7.2019): The Lion and The Eagle: The Syrian Arab Army’s Destruction and Rebirth, https://www.mei.edu/publications/lion-and-eagle-syrian-arab-armys-destruction-and-rebirth#pt5, Zugriff 23.5.2023  NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 12.5.2023  STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 23.5.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2077593.html, Zugriff 23.5.2023 Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (ad BF2) Letzte Änderung: 17.07.2023 Anm.: Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden.Anmerkung, Rekrutierungspraktiken durch die PKK oder die Revolutionäre Jugend, einem mutmaßlichen Teil der PKK, die nicht unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallen, werden hier nicht thematisiert. Informationen zu diesem Thema können u. a. dem Bericht "Syria - Military recruitment in Hasakah Governorate" des Danish Immigration Service (DIS) vom Juni 2022 entnommen werden. Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 29.3.2023). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das "Selbstverteidigungspflichtgesetz" auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 29.3.2023), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat bestraft würden - zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft "für eine Zeitspanne". Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Aufschub des Wehrdienstes Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr (DIS 6.2022). Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden (EB 12.7.2019). Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist (DIS 6.2022). Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht" Das Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht" stößt bei den Bürgern in den von den SDF kontrollierten Gebieten auf heftige Ablehnung, insbesondere bei vielen jungen Männern, welche die vom Regime kontrollierten Gebiete verlassen hatten, um dem Militärdienst zu entgehen (EB 12.7.2019). Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Militärdienst von Frauen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.3.2023; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen in der Vergangenheit (AA 29.3.2023; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019).Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 29.3.2023; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen in der Vergangenheit (AA 29.3.2023; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019). Anm.: Siehe Kapitel "Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen" für Informationen zur Rekrutierung von Minderjährigen durch Einheiten im Gebiet der AANES.Anmerkung, Siehe Kapitel "Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen" für Informationen zur Rekrutierung von Minderjährigen durch Einheiten im Gebiet der AANES. Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des "Wehrdiensts"

der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien (DIS 6.2022). Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt (EB 15.8.2022). Anm.: Siehe Abschnitt "Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle" im Kapitel "Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst" für Informationen zur Rekrutierungspraxis der Syrian Arab Army (SAA) in Nordostsyrien.Anmerkung, Siehe Abschnitt "Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle" im Kapitel "Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst" für Informationen zur Rekrutierungspraxis der Syrian Arab Army (SAA) in Nordostsyrien. Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 12.5.2023  COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-as-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 24.5.2023  DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2022): Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf, Zugriff 24.5.2023  EB - Enab Baladi (15.8.2022): Northeastern Syria students are target of double recruitment campaigns, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/08/northeastern-syria-students-are-target-of-double-recruitment-campaigns/, Zugriff 24.5.2023  EB - Enab Baladi (12.7.2019): Compulsory military recruitment in Jazira Region: SDF imposing their authority, https://english.enabbaladi.net/archives/2019/07/compulsory-military-recruitment-in-jazira-region-sdf-imposing-their-authority/#, Zugriff 24.5.2023  HRW - Human Rights Watch (11.10.2019): Turkey/Syria: Civilians at Risk in Syria Operation, https://www.hrw.org/news/2019/10/11/turkey/syria-civilians-risk-syria-operation, Zugriff 24.5.2023  ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (12.2022): Asylländerbericht Syrien 2022, Antwortschreiben per E-Mail [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]  RIC - Rojava Information Center (10.6.2020): Translation: Law concerning military service in North and East Syria, https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/, Zugriff 24.5.2023  Savelsberg, Eva [Vorsitzende des Europäischen Zentrum für Kurdische Studien] (3.11.2017): Informationen per E-Mail  SNHR - Syrian Network for Human Rights (26.1.2021): The Bleeding Decade - Tenth Annual Report: The Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2020, https://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/Tenth_Annual_Report_The_Most_Notable_Human_Rights_Violations_in_Syria_in_2020_en.pdf, Zugriff 24.5.2023 […]“

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie die Gerichtsakten des BVwG die BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der vorgelegten Beweismittel, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze. 2.
  2. Zu der Person der Beschwerdeführer: 2.1.
  3. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Familienzugehörigkeit und den Sprachkenntnissen der BF ergeben sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Ferner konnten die Einvernahmen der BF unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt werden. 2.1.
  4. Die Feststellungen zu den Geburts- und Aufenthaltsorten der BF gründen auf ihren in den festgestellten Punkten nachvollziehbaren Angaben. So brachte der BF1 zunächst vor, er sei in Aleppo Land geboren und in XXXX aufgewachsen. Zwar behauptete er anfangs allgemein gehalten, er habe immer XXXX gewohnt (AS 33), erklärte jedoch in weiterer Folge, seine Eltern seien seit 2011 – somit als er selbst acht Jahre war – in Aleppo Land aufhältig und er und seine Brüder hätten seit 2017 im XXXX gelebt (AS 34), und gaben seine Brüder an, sie alle seien 2011 nach XXXX gezogen bzw. dorthin zurückgekehrt (s.u.). Vorgelegt wurde auch der – eineinhalb Monate vor der Einvernahme problemlos ausgestellte – Personalauszug des BF1 in Kopie.So brachte der BF1 zunächst vor, er sei in Aleppo Land geboren und in römisch 40 aufgewachsen. Zwar behauptete er anfangs allgemein gehalten, er habe immer römisch 40 gewohnt (AS 33), erklärte jedoch in weiterer Folge, seine Eltern seien seit 2011 – somit als er selbst acht Jahre war – in Aleppo Land aufhältig und er und seine Brüder hätten seit 2017 im römisch 40 gelebt (AS 34), und gaben seine Brüder an, sie alle seien 2011 nach römisch 40 gezogen bzw. dorthin zurückgekehrt (s.u.). Vorgelegt wurde auch der – eineinhalb Monate vor der Einvernahme problemlos ausgestellte – Personalauszug des BF1 in Kopie. Der BF2 erklärte, er sei in XXXX /Manbij geboren und ab dem Alter von drei Jahren in XXXX aufgewachsen. Der im Original vorgelegten Einzelregister angeführte Geburtsort XXXX liege XXXX km westwärts von XXXX . 2011 seien „wir“ nach XXXX zurückgekehrt (AS 51f, AS 55).Der BF2 erklärte, er sei in römisch 40 /Manbij geboren und ab dem Alter von drei Jahren in römisch 40 aufgewachsen. Der im Original vorgelegten Einzelregister angeführte Geburtsort römisch 40 liege römisch 40 km westwärts von römisch 40 . 2011 seien „wir“ nach römisch 40 zurückgekehrt (AS 51f, AS 55). Der BF3 legte vor dem BFA einen Personenauszug im Original vor und gab im Wesentlichen zunächst ausdrücklich an, in XXXX in der Provinz Aleppo geboren zu sein (AS 144). In weiterer Folge behauptete er völlig konträr, er wäre in XXXX geboren und erklärte, den Auszug aus dem Personenstandsregister sowie das auf seinem Handy vorgezeigte Familienbuch, wo jeweils ebenfalls XXXX als Geburtsort angeführt ist, vorgehalten, im groben Widerspruch zu seinen ersten Angaben, er wisse nicht, wo dieses Dorf liege und habe noch nie den Namen gehört (AS 147f), was schon für sich genommen nicht für die Glaubwürdigkeit des BF3 spricht, sodass das BFA zu Recht XXXX als dessen Geburtsort festgestellt hat. Auch der BF3 brachte vor, 2011 sei er mit seiner Familie in deren jetzigen Heimatort übersiedelt. Der BF3 legte vor dem BFA einen Personenauszug im Original vor und gab im Wesentlichen zunächst ausdrücklich an, in römisch 40 in der Provinz Aleppo geboren zu sein (AS 144). In weiterer Folge behauptete er völlig konträr, er wäre in römisch 40 geboren und erklärte, den Auszug aus dem Personenstandsregister sowie das auf seinem Handy vorgezeigte Familienbuch, wo jeweils ebenfalls römisch 40 als Geburtsort angeführt ist, vorgehalten, im groben Widerspruch zu seinen ersten Angaben, er wisse nicht, wo dieses Dorf liege und habe noch nie den Namen gehört (AS 147f), was schon für sich genommen nicht für die Glaubwürdigkeit des BF3 spricht, sodass das BFA zu Recht römisch 40 als dessen Geburtsort festgestellt hat. Auch der BF3 brachte vor, 2011 sei er mit seiner Familie in deren jetzigen Heimatort übersiedelt. Die Feststellung zur Schulbildung und der beruflichen Tätigkeit der BF basieren auf ihren im Wesentlichen einheitlichen und in den festgestellten Punkten glaubwürdigen Ausführungen. Ausdrücklich erklärte der BF1 vor der Behörde, er und seine Brüder (BF2 und BF3) hätten seit dem Jahr 2017 bis 2022 beim Onkel in XXXX gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Zwar behauptete er zunächst, sie wären nach XXXX gezogen, weil XXXX von den Kurden und der Regierung besetzt worden sei, schwächte dies jedoch auf Vorhalt, er sei damals 14 Jahre alt gewesen und hätte da noch keine Angst vor einer Rekrutierung haben müssen, dahingehend ab, nur die Brüder wären vor der Rekrutierung geflohen, er selbst nur mitgereist, um in XXXX zu arbeiten, damals hätte es in XXXX keine Arbeit gegeben (AS 34f).Ausdrücklich erklärte der BF1 vor der Behörde, er und seine Brüder (BF2 und BF3) hätten seit dem Jahr 2017 bis 2022 beim Onkel in römisch 40 gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Zwar behauptete er zunächst, sie wären nach römisch 40 gezogen, weil römisch 40 von den Kurden und der Regierung besetzt worden sei, schwächte dies jedoch auf Vorhalt, er sei damals 14 Jahre alt gewesen und hätte da noch keine Angst vor einer Rekrutierung haben müssen, dahingehend ab, nur die Brüder wären vor der Rekrutierung geflohen, er selbst nur mitgereist, um in römisch 40 zu arbeiten, damals hätte es in römisch 40 keine Arbeit gegeben (AS 34f). Der BF2 gab hiezu zwar an, 2017 seien „wir alle“ aus XXXX ausgereist, weil das Regime in XXXX und die Kurden in XXXX einmarschiert seien. Das Regime und auch der IS seien in XXXX gewesen, dann sei der BF2 zu seinem Onkel ms in XXXX gegangen, bis 2022 geblieben und habe mit den Onkeln als Schafhirte gearbeitet. Auch der BF1 und der BF3 seien mit ihm nach XXXX gegangen (AS 55f). Ausdrücklich betonte der BF2 jedoch dabei, er habe ca. fünf Jahre in XXXX gelebt, dort drei Onkel und drei Tanten ms und seinen Lebensmittelpunkt beim Onkel ms gehabt (AS 56).Der BF2 gab hiezu zwar an, 2017 seien „wir alle“ aus römisch 40 ausgereist, weil das Regime in römisch 40 und die Kurden in römisch 40 einmarschiert seien. Das Regime und auch der IS seien in römisch 40 gewesen, dann sei der BF2 zu seinem Onkel ms in römisch 40 gegangen, bis 2022 geblieben und habe mit den Onkeln als Schafhirte gearbeitet. Auch der BF1 und der BF3 seien mit ihm nach römisch 40 gegangen (AS 55f). Ausdrücklich betonte der BF2 jedoch dabei, er habe ca. fünf Jahre in römisch 40 gelebt, dort drei Onkel und drei Tanten ms und seinen Lebensmittelpunkt beim Onkel ms gehabt (AS 56). Der BF3 brachte zunächst vor, er sei 2017 nach XXXX gegangen, wäre dort zwei Jahre ohne Arbeit aufhältig gewesen, hätte aber freiwillige Dienste geleistet und den anderen geholfen (AS 147f), wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der BF1 ausdrücklich angegeben hat, sie alle hätten bis zur Ausreise in der Landwirtschaft des Onkels in XXXX gearbeitet. Zwar behauptete der BF3 zunächst (AS 147), zwei Jahre in XXXX , „gleich wie in XXXX “ gewesen zu sein, gab dann aber wieder an, er habe zuletzt in XXXX gelebt und räumte ein: „in XXXX haben wir 3 Tanten und 3 Onkel, die mich und meine Brüder angenommen haben und wir haben bei diesen gelebt.“ Vorgehalten, in seinem Lebenslauf habe der BF3 zuvor angegeben, dass er zuletzt in XXXX gelebt habe, erklärte er ausweichend, die letzten beiden Jahre habe er gleichzeitig in XXXX und in XXXX gelebt, seine Brüder nur in XXXX (AS 148f). In einer Gesamtschau ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass auch der BF3 bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt hat.Der BF3 brachte zunächst vor, er sei 2017 nach römisch 40 gegangen, wäre dort zwei Jahre ohne Arbeit aufhältig gewesen, hätte aber freiwillige Dienste geleistet und den anderen geholfen (AS 147f), wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der BF1 ausdrücklich angegeben hat, sie alle hätten bis zur Ausreise in der Landwirtschaft des Onkels in römisch 40 gearbeitet. Zwar behauptete der BF3 zunächst (AS 147), zwei Jahre in römisch 40 , „gleich wie in römisch 40 “ gewesen zu sein, gab dann aber wieder an, er habe zuletzt in römisch 40 gelebt und räumte ein: „in römisch 40 haben wir 3 Tanten und 3 Onkel, die mich und meine Brüder angenommen haben und wir haben bei diesen gelebt.“ Vorgehalten, in seinem Lebenslauf habe der BF3 zuvor angegeben, dass er zuletzt in römisch 40 gelebt habe, erklärte er ausweichend, die letzten beiden Jahre habe er gleichzeitig in römisch 40 und in römisch 40 gelebt, seine Brüder nur in römisch 40 (AS 148f). In einer Gesamtschau ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass auch der BF3 bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt hat. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF2 und BF3 zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach XXXX 2017 18 bzw. 17 Jahre alt waren und für diese beiden – im Gegensatz zum damals erst14-jährigen BF1, der eben auf Vorhalt sogar eingeräumt hatte, seine Brüder nur wegen der Arbeit begleitet zu haben – durchaus auch die in der direkten Umgebung von XXXX altersbedingt drohende Einberufung zur syrischen Armee ein Grund für den Umzug gewesen sein kann. Jedoch haben die Brüder in XXXX familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Onkeln und Tanten, die sie auch aufgenommen haben, insgesamt in XXXX durchaus Fuß gefasst und konnten auch sonst keinen „Zustand innerer Vertreibung“ bzw. nicht glaubhaft machen, dass sie in den Jahren, in denen sie dort lebten, zu diesem Gebiet keine enge Bindungen entwickelt haben (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, 30.04.2021, Ra 2021/19/0024). Zudem haben die Brüder auch zuvor jeweils einige Jahre in XXXX und XXXX gelebt, sodass auch hier nicht von dem einen dauernden Herkunftsort auszugehen ist, den sie zwangsweise verlassen hätten. Auch hatte keiner der Brüder vor dem BFA auch nur ansatzweise angedeutet, sie wären in XXXX nicht integriert gewesen bzw. hätten ihren zuletzt in XXXX ausgeübten Lebensstil nicht im Wesentlichen fortführen können oder hätte es – abgesehen vor den ausreiseauslösenden Bombardierungen – in XXXX sonstige Probleme gegeben. Das BVwG verkennt nicht, dass der BF2 und BF3 zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach römisch 40 2017 18 bzw. 17 Jahre alt waren und für diese beiden – im Gegensatz zum damals erst14-jährigen BF1, der eben auf Vorhalt sogar eingeräumt hatte, seine Brüder nur wegen der Arbeit begleitet zu haben – durchaus auch die in der direkten Umgebung von römisch 40 altersbedingt drohende Einberufung zur syrischen Armee ein Grund für den Umzug gewesen sein kann. Jedoch haben die Brüder in römisch 40 familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Onkeln und Tanten, die sie auch aufgenommen haben, insgesamt in römisch 40 durchaus Fuß gefasst und konnten auch sonst keinen „Zustand innerer Vertreibung“ bzw. nicht glaubhaft machen, dass sie in den Jahren, in denen sie dort lebten, zu diesem Gebiet keine enge Bindungen entwickelt haben vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, 30.04.2021, Ra 2021/19/0024). Zudem haben die Brüder auch zuvor jeweils einige Jahre in römisch 40 und römisch 40 gelebt, sodass auch hier nicht von dem einen dauernden Herkunftsort auszugehen ist, den sie zwangsweise verlassen hätten. Auch hatte keiner der Brüder vor dem BFA auch nur ansatzweise angedeutet, sie wären in römisch 40 nicht integriert gewesen bzw. hätten ihren zuletzt in römisch 40 ausgeübten Lebensstil nicht im Wesentlichen fortführen können oder hätte es – abgesehen vor den ausreiseauslösenden Bombardierungen – in römisch 40 sonstige Probleme gegeben. Die in den jeweiligen Beschwerden eher unsubstantiiert aufgestellte Behauptung, die BF hätten keine engen Bindungen zum neuen Aufenthaltsort aufgebaut, sodass die Annahme von XXXX als neuem Herkunftsort unzutreffend wäre, steht somit im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen aller drei BF.Die in den jeweiligen Beschwerden eher unsubstantiiert aufgestellte Behauptung, die BF hätten keine engen Bindungen zum neuen Aufenthaltsort aufgebaut, sodass die Annahme von römisch 40 als neuem Herkunftsort unzutreffend wäre, steht somit im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen aller drei BF. Dies gilt auch für die in der Beschwerdeschrift des BF2 (nunmehr) aufgestellte Behauptung, dieser stamme aus XXXX und habe dort den Großteil seines Lebens verbracht, wobei nicht darauf eingegangen wurde, dass er selbst angegeben hatte, bis zu seinem dritten Lebensjahr und dann wieder ab 2011 in XXXX gelebt zu haben. Dass der seinerzeitige Ortswechsel von XXXX nach XXXX kriegsbedingt gewesen wäre, hatte keiner der drei Brüder auch nur angedeutet.Dies gilt auch für die in der Beschwerdeschrift des BF2 (nunmehr) aufgestellte Behauptung, dieser stamme aus römisch 40 und habe dort den Großteil seines Lebens verbracht, wobei nicht darauf eingegangen wurde, dass er selbst angegeben hatte, bis zu seinem dritten Lebensjahr und dann wieder ab 2011 in römisch 40 gelebt zu haben. Dass der seinerzeitige Ortswechsel von römisch 40 nach römisch 40 kriegsbedingt gewesen wäre, hatte keiner der drei Brüder auch nur angedeutet. Beide erstmals in den Beschwerdeschriften erstatteten weiteren Vorbringen verstoßen somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3.) und waren daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen.Beide erstmals in den Beschwerdeschriften erstatteten weiteren Vorbringen verstoßen somit gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3.) und waren daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen. Es ist nicht glaubwürdig, dass den BF im erstinstanzlichen Verfahren ein Zustand innerer Vertreibung nicht bewusst und sie deshalb nicht in der Lage gewesen wären, dies substantiiert und nachvollziehbar vorzubringen. Selbst jemand, der vollkommen rechtsunkundig ist, weiß, ob er an einem Ort Fuß fassen konnte. Zudem hatten die BF zwischen Antragstellung und Einvernahme (nahezu) ein Jahr (BF1 und BF2) bzw. 10 Monate (BF3) Zeit, um sich kundig zu machen, und über ihre Fluchtgründe bzw. ihre Herkunft und Integration im Herkunftsort zu reflektieren. Daher ist davon auszugehen, dass die BF angesichts der Nichtgewährung von Asyl auf der Grundlage ihres im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens bestrebt waren, nunmehr in der Beschwerde ihr bisheriges Vorbringen durch Neuerungen auszubauen, um doch noch die Gewährung von Asyl zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF2 und der BF3 zum Zeitpunkt der Übersiedlung zu ihren Onkeln nach XXXX bereits 18 bzw. 17 Jahre alt waren, sodass nicht entscheidend sein kann, wo ihre Eltern leben. Auch der BF1 hatte auf Vorhalt eingeräumt, er wäre nicht wegen der Angst vor der Einberufung zu seinen Onkeln gezogen.Lediglich der Vollständigkeit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF2 und der BF3 zum Zeitpunkt der Übersiedlung zu ihren Onkeln nach römisch 40 bereits 18 bzw. 17 Jahre alt waren, sodass nicht entscheidend sein kann, wo ihre Eltern leben. Auch der BF1 hatte auf Vorhalt eingeräumt, er wäre nicht wegen der Angst vor der Einberufung zu seinen Onkeln gezogen. 2.1.
  5. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF sowie deren Aufenthaltsorten basieren auf den diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der BF. Zudem legte der BF3 vor dem BFA – jeweils in Kopie – die syrischen Personalausweise sowie diverse Familiendokumente der Eltern vor. Ausdrücklich verneinte der BF3 aktuelle Probleme der Angehörigen in Syrien (AS 147) und deuteten auch seine Brüder nicht ansatzweise welche an. 2.1.
  6. Dass den BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigte zukommt, war den in den jeweiligen Akten aufliegenden Bescheiden des BFA zu entnehmen. 2.
  7. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer: 2.2.
  8. Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet der BF ( XXXX , hier: XXXX ) sowie über die XXXX , den Wohnort der Eltern XXXX nahe XXXX bei Manbij und den Geburtsort des BF3 ergibt sich aus der vorgenommenen Nachschau unter Mapping Territorial Control in Syria und syria.liveuamap.com.2.2.
  9. Die Feststellung zur aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet der BF ( römisch 40 , hier: römisch 40 ) sowie über die römisch 40 , den Wohnort der Eltern römisch 40 nahe römisch 40 bei Manbij und den Geburtsort des BF3 ergibt sich aus der vorgenommenen Nachschau unter Mapping Territorial Control in Syria und syria.liveuamap.com. Auch erklärte der BF1 vor dem BFA, in XXXX sei nie jemand von der Regierung gewesen, um ihn zu rekrutieren, die Regierung werde ihn in XXXX nicht erreichen (AS 37f) und der BF3 gab an, dort, wo er zuletzt gelebt habe, habe es keine Rekrutierungsstelle und keine Befürchtungen einer Rekrutierung seitens der Regierung gegeben, und räumte zudem auf Vorhalt ein: „wo ich gelebt habe, konnte die Regierung mich nicht erreichen, die dortige Regierung hat keine Zwangsrekrutierung, das stimmt. Aber die Regierung hätte das Gebiet jederzeit wieder zurückerobern können, und dann hätte ich rekrutiert werden können“. (AS 106). Er habe zuletzt in XXXX gelebt, dort habe die FSA die Kontrolle (AS 103).Auch erklärte der BF1 vor dem BFA, in römisch 40 sei nie jemand von der Regierung gewesen, um ihn zu rekrutieren, die Regierung werde ihn in römisch 40 nicht erreichen (AS 37f) und der BF3 gab an, dort, wo er zuletzt gelebt habe, habe es keine Rekrutierungsstelle und keine Befürchtungen einer Rekrutierung seitens der Regierung gegeben, und räumte zudem auf Vorhalt ein: „wo ich gelebt habe, konnte die Regierung mich nicht erreichen, die dortige Regierung hat keine Zwangsrekrutierung, das stimmt. Aber die Regierung hätte das Gebiet jederzeit wieder zurückerobern können, und dann hätte ich rekrutiert werden können“. (AS 106). Er habe zuletzt in römisch 40 gelebt, dort habe die FSA die Kontrolle (AS 103). 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Ausreise der BF, der Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf den Erstbefragungsprotokollen. 2.2.
  11. Die BF hatten vor dem BFA ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Sie wurden auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, weil es gesteigert und unsubstantiiert ist und nicht mit den Länderinformationen im Einklang steht. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 im Rahmen der Erstbefragung nur an, in Syrien gebe es keine Arbeit und keine Sicherheit, bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Krieg (AS 8). Der BF2 brachte hiezu ebenso vor, in Syrien herrsche Krieg und er fühle sich dort nicht sicher, bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Armut (AS 8). Lediglich der BF3 relevierte, in Syrien herrsche Krieg, es gebe dort keine Sicherheit und er habe bei einer Rückkehr Angst vor dem Militär (AS 8). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF1 und BF2 in der Erstbefragung nicht, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des BF1 und BF2 in der Erstbefragung nicht, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der eine Einberufung durch das Regime fürchtet und gerade deswegen die Heimat verlassen musste, diesen Fluchtgrund bereits bei der Erstbefragung auch so anführt. Konkret zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF1 vor dem BFA auch nur an, er habe Syrien im Jahr 2022 mit seinen Brüdern verlassen, weil XXXX bombardiert worden sei und erklärte lediglich allgemein, im Gebiet der Kurden oder der Regierung müsse er Militärdienst leisten. Zu seiner Rückkehrbefürchtung gab er dann nur an, er würde in XXXX durch Bomben ums Leben kommen (AS 36f).Konkret zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF1 vor dem BFA auch nur an, er habe Syrien im Jahr 2022 mit seinen Brüdern verlassen, weil römisch 40 bombardiert worden sei und erklärte lediglich allgemein, im Gebiet der Kurden oder der Regierung müsse er Militärdienst leisten. Zu seiner Rückkehrbefürchtung gab er dann nur an, er würde in römisch 40 durch Bomben ums Leben kommen (AS 36f). Ausdrücklich verneinte der BF1, den Militärdienst für das syrische Regime abgeleistet zu haben, er sei auch nicht aufgefordert worden, das Militärbuch abzuholen, weil es in XXXX keine Behörden der Regierung gebe, und weil dort keine Regierung und keine Rekrutierungsstellen der Regierung seien, sei er auch nicht von der syrischen Militärbehörde zur Musterung vorgeladen worden. Er habe auch nie persönlichen Kontakt mit den Rekrutierungsstellen der Regierung bzw. den syrischen Streitkräften gehabt. Der BF1 stellte hier nur allgemein in den Raum, er würde durch die Regierung gesucht, weil er 20 Jahre alt sei. Offiziell wisse er es aber nicht, sein Alter besage es. Eine Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes für das syrische Regime habe es jedoch nicht gegeben. Nochmals gefragt, ob jemals etwaige Vertreter von Behörden, dem Militär oder sonstigen Einrichtungen des syrischen Regimes bei seinem Wohnsitz gewesen seien, um ihn zu rekrutieren, antwortete der BF1: „In XXXX war nie wer der Regierung, um mich zu rekrutieren.“ (AS 37). Ein weiteres Mal gefragt, ob bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion eine Einziehung zum Militärdienst durch das syrische Regime möglich wäre, erwiderte er: „Die Regierung wird mich in XXXX nicht erreichen.“ (AS 38).Ausdrücklich verneinte der BF1, den Militärdienst für das syrische Regime abgeleistet zu haben, er sei auch nicht aufgefordert worden, das Militärbuch abzuholen, weil es in römisch 40 keine Behörden der Regierung gebe, und weil dort keine Regierung und keine Rekrutierungsstellen der Regierung seien, sei er auch nicht von der syrischen Militärbehörde zur Musterung vorgeladen worden. Er habe auch nie persönlichen Kontakt mit den Rekrutierungsstellen der Regierung bzw. den syrischen Streitkräften gehabt. Der BF1 stellte hier nur allgemein in den Raum, er würde durch die Regierung gesucht, weil er 20 Jahre alt sei. Offiziell wisse er es aber nicht, sein Alter besage es. Eine Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes für das syrische Regime habe es jedoch nicht gegeben. Nochmals gefragt, ob jemals etwaige Vertreter von Behörden, dem Militär oder sonstigen Einrichtungen des syrischen Regimes bei seinem Wohnsitz gewesen seien, um ihn zu rekrutieren, antwortete der BF1: „In römisch 40 war nie wer der Regierung, um mich zu rekrutieren.“ (AS 37). Ein weiteres Mal gefragt, ob bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion eine Einziehung zum Militärdienst durch das syrische Regime möglich wäre, erwiderte er: „Die Regierung wird mich in römisch 40 nicht erreichen.“ (AS 38). Auch der BF2 gab vor dem BFA erstmals zu seinem Fluchtgrund – auch nur vage – an, er sei wegen des Militärdiensts ausgereist, er wolle nicht rekrutiert werden. Beim Regime kämpfe er gegen die oder andere Seite. Er sei ein unrassistischer Mensch, respektiere alle Menschen, auch andere Religionen. Nachgefragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Herkunftsland zu verlassen, vollständig habe vorbringen können, bejahte er dies und stellte bezüglich seiner Rückkehrbefürchtung nur in den Raum, er könnte ins Gefängnis kommen seitens des Regimes. Ausdrücklich bestätigte er, er habe sich weder sein Militärbuch abgeholt noch jemals an Kampfhandlungen aktiv teilgenommen. Er habe auch nicht persönlich einen Einberufungsbefehl bekommen (AS 55). Kontakt zum Regime habe der BF2 nie gehabt (AS 56). Der BF3 erklärte vor der Behörde, aufgefordert, die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, er habe Syrien verlassen, weil er in die Schule gehen möchte, er sei hier um zu arbeiten und hätte in Syrien Militärdienst leisten müssen. Weitere Gründe gebe es nicht. Er werde von der Regierung für die Leistung des Militärdienstes gesucht, weil er im Wehrdienstalter sei, dafür gebe es aber keine Belege – er nehme es nur an (AS 106). Dann verneinte er, je einer Musterung durch das syrische Militär unterzogen worden zu sein, persönlich einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben („Nein, dort wo ich zuletzt gelebt habe, gab es keine Rekrutierungsstelle, dort gab es keine Befürchtungen einer Rekrutierung seitens der Regierung“) oder ein Militärbuch zu besitzen (AS 106f). Auch verneinte er, dass er oder Familienangehörige in Syrien je persönlich bedroht oder verfolgt worden seien. Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte er nur vor, er habe das Leben in Syrien gehasst. Hätte er in Österreich keine Freunde gefunden, dann wäre er nach Deutschland gegangen (AS 107). Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024).Es wird als notorisch angesehen, dass das Regime von Präsidenten Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kremls. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de, jeweils vom 08.12.2024). Folglich sind die BF auch deshalb weder von der Einziehung zum syrischen Militär noch von einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht, droht ihnen auch sonst keine Verfolgung durch das Assad-Regime wegen (unterstellter) oppositioneller Gesinnung und ist das diesbezügliche Fluchtvorbringen nach Umsturz des syrischen Regimes nicht mehr asylrelevant. 2.2.

  1. Der Vollständigkeit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF1 und der BF3 vor dem BFA jeglichen Kontakt zu Islamisten sogar ausdrücklich verneint hatten (ad BF1 AS 36, ad BF3 AS 107) und die BF auch sonst Schwierigkeiten mit den örtlichen Kräften oder Rekrutierungsversuche durch diese in XXXX nicht ansatzweise erwähnt hatten. Auch lässt sich den Länderberichten gerade nicht entnehmen, dass in XXXX bzw. auf dem Weg dorthin eine maßgebliche Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen bestünde.2.2.
  2. Der Vollständigkeit halber ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF1 und der BF3 vor dem BFA jeglichen Kontakt zu Islamisten sogar ausdrücklich verneint hatten (ad BF1 AS 36, ad BF3 AS 107) und die BF auch sonst Schwierigkeiten mit den örtlichen Kräften oder Rekrutierungsversuche durch diese in römisch 40 nicht ansatzweise erwähnt hatten. Auch lässt sich den Länderberichten gerade nicht entnehmen, dass in römisch 40 bzw. auf dem Weg dorthin eine maßgebliche Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen bestünde. Nachgefragt, ob es zu irgendwelchen Problemen mit der Freien Syrischen Armee gekommen wäre, gab der BF1 lediglich oberflächlich an, an der Grenze zur Türkei sei ihm gesagt worden, dass er mitmachen sollte, er hätte es ignoriert und sei einfach über die Grenze gelaufen. Vorher habe es keine Probleme mit der Freien Syrischen Armee gegeben (AS 38). Auch der BF2 erklärte nur vage, als er in die Türkei ausgereist sei, habe „uns“ jemand von der Freien Syrischen Armee angesprochen und behauptet, dass wir als Moslems gegen das ungläubige Regime kämpfen müssten. Er wäre aber dagegen, Waffen zu tragen. Weder lässt sich mit diesen vagen Angaben nachvollziehbar ein ernsthafter Rekrutierungsversuch der beiden Brüder glaubhaft machen noch ist dies vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hinrechend wahrscheinlich. Des Weiteren verneinte der BF2 vor der Behörde jeglichen Kontakt mit den Kurden oder einer bewaffneten Gruppierung in Syrien, wie auch sonst jegliche persönliche Bedrohung oder Verfolgung. Er sei auch nie zwangsrekrutiert worden (AS 56). Der BF3 bestätigte sogar, die Regierung in XXXX und XXXX habe keine Zwangsrekrutierung (AS 106).Des Weiteren verneinte der BF2 vor der Behörde jeglichen Kontakt mit den Kurden oder einer bewaffneten Gruppierung in Syrien, wie auch sonst jegliche persönliche Bedrohung oder Verfolgung. Er sei auch nie zwangsrekrutiert worden (AS 56). Der BF3 bestätigte sogar, die Regierung in römisch 40 und römisch 40 habe keine Zwangsrekrutierung (AS 106). Nachgefragt, ob es zu irgendwelchen Problemen mit den kurdischen Streitkräften gekommen wäre, verneinte der BF1 dies ausdrücklich, er habe noch nie unter Kurden gelebt (AS 38) und deuteten auch weder der BF2 noch der BF3 ansatzweise Kontakte mit kurdischen Einheiten an, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass diese in XXXX ohnehin keine Kontrolle ausüben und auch das Gebiet um den Wohnort der Eltern nicht unter Kontrolle der Kurden steht.Nachgefragt, ob es zu irgendwelchen Problemen mit den kurdischen Streitkräften gekommen wäre, verneinte der BF1 dies ausdrücklich, er habe noch nie unter Kurden gelebt (AS 38) und deuteten auch weder der BF2 noch der BF3 ansatzweise Kontakte mit kurdischen Einheiten an, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass diese in römisch 40 ohnehin keine Kontrolle ausüben und auch das Gebiet um den Wohnort der Eltern nicht unter Kontrolle der Kurden steht. 2.2.
  3. Auch sonst sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass die BF im Fall einer Rückkehr aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter konkret bedroht wären. Die BF relevierten zu keinem Zeitpunkt, dass sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnisses verfolgt worden wären, sie verneinten dies sogar ausdrücklich, ebenso wie eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung bzw. politische Tätigkeiten. Auch habe es keine Probleme mit Behörden gegeben (ad BF1 AS 36, ad BF2 AS 54, ad BF3 AS 105f). Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es den BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihnen eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde. Es wird keineswegs verkannt, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben, jedoch wurde diesem Umstand durch die Gewährung von subsidiärem Schutz bereits Rechnung getragen und haben sich im Falle des BF keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Eine aktuelle Gefährdung durch die aktuellen oder die örtlichen Kräfte von hinreichender Intensität aufgrund unterstellter politischer Gesinnung und somit aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden. 2.2.
  4. Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende – und allen BF im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahme unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehaltene – Länderinformationsblatt basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf und stimmen in den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Passagen inhaltlich mit (allenfalls) neuesten Berichten im Wesentlichen überein. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die ausreichende Aktualität für die gegenständliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen, wurde in den Verfahren nicht erstattet.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt(§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt, (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO),BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO),, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat (Ziffer 2,). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. d

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