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{'item': 'W161 2295882-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW161 2295882-1 Spruch, W161 2295882-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 16.07.2021 schriftlich sowie am 16.12.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG
  2. Ihrem Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 28.04.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden.
  3. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 16.07.2021 schriftlich sowie am 16.12.2021 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  4. Ihrem Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 28.04.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Ehe sei vor der Flucht der Bezugsperson geschlossen worden. Im Befragungsformular führte die BF dann aus, dass die Ehe mit der Bezugsperson am XXXX geschlossen worden sei. Es habe ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es werde mittels täglichen Videoanrufen aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Im Befragungsformular führte die BF dann aus, dass die Ehe mit der Bezugsperson am römisch 40 geschlossen worden sei. Es habe ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, es werde mittels täglichen Videoanrufen aufrechterhalten. Das Familienleben solle mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden. Vor der ÖB Damaskus gab die BF zudem an, am XXXX in XXXX geheiratet zu haben. Die Bezugsperson und die beiden Familien seien bei der Eheschließung anwesend gewesen, insgesamt seien rund 150 Personen eingeladen gewesen. Die BF konnte die Trauzeugen nicht nennen und legte Fotos vor, die die BF und die Bezugsperson bei der vorgebrachten Eheschließung darstellen sollen. Sie habe mit der Bezugsperson acht Monate lang vor deren Ausreise bei den Schwiegereltern in XXXX zusammengelebt und die Bezugsperson zuletzt im September 2020 gesehen. Sie hätten einen Anwalt für die Einholung der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Familiennachzug beauftragt.Vor der ÖB Damaskus gab die BF zudem an, am römisch 40 in römisch 40 geheiratet zu haben. Die Bezugsperson und die beiden Familien seien bei der Eheschließung anwesend gewesen, insgesamt seien rund 150 Personen eingeladen gewesen. Die BF konnte die Trauzeugen nicht nennen und legte Fotos vor, die die BF und die Bezugsperson bei der vorgebrachten Eheschließung darstellen sollen. Sie habe mit der Bezugsperson acht Monate lang vor deren Ausreise bei den Schwiegereltern in römisch 40 zusammengelebt und die Bezugsperson zuletzt im September 2020 gesehen. Sie hätten einen Anwalt für die Einholung der Unterlagen im Zusammenhang mit dem Familiennachzug beauftragt. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Dokumente vorgelegt: - Eheschließungsurkunde vom XXXX , ausgestellt durch ein „Zentrum für Standesamt in XXXX “, die als „Datum des Vertrages“ den XXXX , als zuständige Behörde ein Scharia-Gericht, als „Nr. d. Urkunde“ die Zahl XXXX sowie als Datum der Urkunde den XXXX ausweist – als „Nr. des Eintrages“ wird XXXX und als „Datum des Eintrages“ der XXXX angeführt;- Eheschließungsurkunde vom römisch 40 , ausgestellt durch ein „Zentrum für Standesamt in römisch 40 “, die als „Datum des Vertrages“ den römisch 40 , als zuständige Behörde ein Scharia-Gericht, als „Nr. d. Urkunde“ die Zahl römisch 40 sowie als Datum der Urkunde den römisch 40 ausweist – als „Nr. des Eintrages“ wird römisch 40 und als „Datum des Eintrages“ der römisch 40 angeführt; - „Heiratsvertrag im Namen des syrischen Volks“, ausgestellt vom „Scharia-Gericht in XXXX “ zu „Grund Nr. XXXX “ vom XXXX – nach einer Einsichtnahme in eine durch das Standesamt in XXXX ausgestellte Heiratsurkunde sei beschlossen worden, dass die BF und die Bezugsperson Eheleute seien, die Eheschließung am XXXX erfolgt sei, diese Bescheinigung als Ehevertrag gelte und diese Bescheinigung nur zur Vorlage im Ausland sei;- „Heiratsvertrag im Namen des syrischen Volks“, ausgestellt vom „Scharia-Gericht in römisch 40 “ zu „Grund Nr. römisch 40 “ vom römisch 40 – nach einer Einsichtnahme in eine durch das Standesamt in römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde sei beschlossen worden, dass die BF und die Bezugsperson Eheleute seien, die Eheschließung am römisch 40 erfolgt sei, diese Bescheinigung als Ehevertrag gelte und diese Bescheinigung nur zur Vorlage im Ausland sei; - Auszug aus dem syrischen Personenregister betreffend die BF vom XXXX mit dem Vermerk „Verheiratet“;- Auszug aus dem syrischen Personenregister betreffend die BF vom römisch 40 mit dem Vermerk „Verheiratet“; - Auszug aus dem syrischen Familienregister vom XXXX , der den Familienstand der BF und der Bezugsperson als „verheiratet“ ausweist. - Auszug aus dem syrischen Familienregister vom römisch 40 , der den Familienstand der BF und der Bezugsperson als „verheiratet“ ausweist.
  5. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 13.02.2024 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Die von der BF vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.
  6. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 13.02.2024 führte das BFA aus, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die BF keine Familienangehörige gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Die von der BF vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das BFA insbesondere aus, dass die vorgelegten Dokumente in XXXX ausgestellt worden seien – nur der Heiratsvertrag sei vom Scharia-Gericht in XXXX ausgestellt worden. Es sei mehr als eigenartig, dass der Heiratsvertrag von einem mehr als XXXX Kilometer entfernten Scharia-Gericht ausgestellt worden sei, statt vom örtlich ansässigen Scharia-Gericht in XXXX . Das Scharia-Gericht in XXXX berufe sich zudem fälschlicherweise auf eine vom Standesamt in XXXX ausgestellte Heiratsurkunde – im gegenständlichen Verfahren sei jedoch eine in XXXX ausgestellte Eheschließungsurkunde vorgelegt worden. Die Eheschließungsurkunde weise vom vorgelegten Heiratsvertrag abweichende Angaben auf. Der Heiratsvertrag trage darüber hinaus einen Vermerk, wonach die Bescheinigung nur zur Vorlage im Ausland bestimmt sei – dieser Vermerk scheine auf unzähligen Bescheinigungen des Scharia-Gerichts in XXXX auf, wobei anzumerken sei, dass nicht bekannt sei, dass sich derartige Vermerke auch auf Bescheinigungen anderer Scharia-Gerichte befinden würden. Wie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2023 zu entnehmen sei, ändere der Vermerk grundsätzlich nichts an der materiellen oder formellen Wirksamkeit einer Eheschließung, die rechtmäßig nach syrischem Recht zustande gekommen sei. Die Eheschließung vor einem Scharia-Richter sei grundsätzlich gültig – im konkreten Fall sei allerdings gerade keine Eheschließung vor einem Scharia-Richter erfolgt. Die Bescheinigung sei lediglich von einem beauftragten Anwalt beim Scharia-Gericht in XXXX – und nicht in XXXX – veranlasst worden. Weiters ergebe sich aus der Anfragebeantwortung, dass es sich bei einem solchen Vermerk um einen Hinweis handeln könnte, dass eine Voraussetzung bei der behördlichen Registrierung nicht erfüllt worden sei oder vom Richter nicht beurteilt haben werden können. Wenn es sogar dem zuständigen Gericht im Herkunftsstaat nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die behördliche Registrierung vorgelegen seien, so könne in weiterer Folge jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die behauptete Eheschließung als erwiesen anzunehmen sei.In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das BFA insbesondere aus, dass die vorgelegten Dokumente in römisch 40 ausgestellt worden seien – nur der Heiratsvertrag sei vom Scharia-Gericht in römisch 40 ausgestellt worden. Es sei mehr als eigenartig, dass der Heiratsvertrag von einem mehr als römisch 40 Kilometer entfernten Scharia-Gericht ausgestellt worden sei, statt vom örtlich ansässigen Scharia-Gericht in römisch 40 . Das Scharia-Gericht in römisch 40 berufe sich zudem fälschlicherweise auf eine vom Standesamt in römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde – im gegenständlichen Verfahren sei jedoch eine in römisch 40 ausgestellte Eheschließungsurkunde vorgelegt worden. Die Eheschließungsurkunde weise vom vorgelegten Heiratsvertrag abweichende Angaben auf. Der Heiratsvertrag trage darüber hinaus einen Vermerk, wonach die Bescheinigung nur zur Vorlage im Ausland bestimmt sei – dieser Vermerk scheine auf unzähligen Bescheinigungen des Scharia-Gerichts in römisch 40 auf, wobei anzumerken sei, dass nicht bekannt sei, dass sich derartige Vermerke auch auf Bescheinigungen anderer Scharia-Gerichte befinden würden. Wie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.11.2023 zu entnehmen sei, ändere der Vermerk grundsätzlich nichts an der materiellen oder formellen Wirksamkeit einer Eheschließung, die rechtmäßig nach syrischem Recht zustande gekommen sei. Die Eheschließung vor einem Scharia-Richter sei grundsätzlich gültig – im konkreten Fall sei allerdings gerade keine Eheschließung vor einem Scharia-Richter erfolgt. Die Bescheinigung sei lediglich von einem beauftragten Anwalt beim Scharia-Gericht in römisch 40 – und nicht in römisch 40 – veranlasst worden. Weiters ergebe sich aus der Anfragebeantwortung, dass es sich bei einem solchen Vermerk um einen Hinweis handeln könnte, dass eine Voraussetzung bei der behördlichen Registrierung nicht erfüllt worden sei oder vom Richter nicht beurteilt haben werden können. Wenn es sogar dem zuständigen Gericht im Herkunftsstaat nicht möglich gewesen sei, zu beurteilen, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die behördliche Registrierung vorgelegen seien, so könne in weiterer Folge jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die behauptete Eheschließung als erwiesen anzunehmen sei. In der Stellungnahme wurde darüber hinaus angeführt, dass auch divergierende Angaben zur Dauer des Zusammenlebens (acht Monate [BF] im Vergleich zu zehn Monaten [Bezugsperson], beide Angaben würden im Widerspruch zum vorgebrachten Eheschließungsdatum und dem vorgebrachten Ausreisezeitpunkt der Bezugsperson stehen) sowie zum Zeitpunkt des letzten persönlichen Kontakts (September 2020 [BF] im Vergleich zu Oktober 2020 [Bezugsperson]) vorliegen würden. Auf den vermeintlichen Hochzeitsfotos sei lediglich das vermeintliche Ehepaar selbst zu sehen. Den Fotos sei weder ein Datum noch eine Örtlichkeit zu entnehmen, und seien trotz 150 geladener Hochzeitsgäste lediglich zwei Fotos vorgelegt worden. Es werde daher die Echtheit der Fotos angezweifelt, da sie auch jederzeit im Nachhinein – auch außerhalb Syriens – angefertigt hätten werden können, um das Vorliegen der vorgebrachten Ehe vorzutäuschen. Die BF habe zudem die Trauzeugen nicht nennen können. Aus der Erstbefragung der Bezugsperson im Asylverfahren ergebe sich, dass sich die Bezugsperson bereits ungefähr ein Jahr vor der Ausreise zum Verlassen Syriens entschieden habe – die erforderlichen Registrierungen und Dokumente seien allerdings erst nach erfolgter Ausreise von einem Rechtsanwalt veranlasst worden, was natürlich zulässig sei, dennoch sei es mehr als verwunderlich, da die Bezugsperson schließlich selbst genügend Zeit gehabt hätte, diesbezüglich alles zu organisieren. Abschließend wurde festgehalten, dass eine gültige Ehe auch nach den Grundsätzen des Herkunftsstaats nicht geschlossen worden sei. Aufgrund aufliegender Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt sowie auch entgegen wahrer Tatsachen und widerrechtlich zu erlangen, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Es läge eine Information vor, wonach eine Zustimmung Österreichs an Deutschland zur Rückübernahme der Bezugsperson nach Verbüßung einer Strafhaft in Deutschland wegen Schlepperei erfolgt sei.
  7. Mit Schreiben vom 14.02.2024 wurde der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, und ihr gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt.
  8. Am 27.02.2024 brachte die BF eine Stellungnahme durch ihren vormaligen Rechtsvertreter ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am XXXX in der Provinz XXXX erfolgt sei, wobei beide persönlich anwesend gewesen wären. Später hätten sie die Eheschließung im Zivilregister eintragen lassen, das Zivilregisteramt habe dabei das Datum der islamischen Eheschließung vom XXXX angenommen. Die zuständige Direktion für Zivilangelegenheiten der Provinz XXXX des syrischen Regimes befinde sich in der Provinz XXXX , da die Provinz XXXX seit XXXX außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes stehe und die Provinz XXXX für die Zivilangelegenheiten der Einwohner der Provinz XXXX zuständig sei. Es seien mehrere Urkunden zum Nachweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vorgelegt worden, die offenbar als unbedenklich eingestuft worden seien, etwa eine Heiratsurkunde und mehrere Auszüge aus dem syrischen Familienregister. Die von der BF vorgelegten Dokumente seien ausreichend gewesen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Vor ihrem persönlichen Antrag bei der ÖB Damaskus habe die BF beim Scharia-Gericht in XXXX die Ausstellung eines zusätzlichen Heiratsvertrages zur Bestätigung der am XXXX rechtmäßig erfolgten Eheschließung beantragt – das Eheschließungsdokument sei vom Scharia-Gericht in XXXX daher mit dem Vermerk „zur Vorlage im Ausland“ erstellt worden.Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am römisch 40 in der Provinz römisch 40 erfolgt sei, wobei beide persönlich anwesend gewesen wären. Später hätten sie die Eheschließung im Zivilregister eintragen lassen, das Zivilregisteramt habe dabei das Datum der islamischen Eheschließung vom römisch 40 angenommen. Die zuständige Direktion für Zivilangelegenheiten der Provinz römisch 40 des syrischen Regimes befinde sich in der Provinz römisch 40 , da die Provinz römisch 40 seit römisch 40 außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes stehe und die Provinz römisch 40 für die Zivilangelegenheiten der Einwohner der Provinz römisch 40 zuständig sei. Es seien mehrere Urkunden zum Nachweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson vorgelegt worden, die offenbar als unbedenklich eingestuft worden seien, etwa eine Heiratsurkunde und mehrere Auszüge aus dem syrischen Familienregister. Die von der BF vorgelegten Dokumente seien ausreichend gewesen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Vor ihrem persönlichen Antrag bei der ÖB Damaskus habe die BF beim Scharia-Gericht in römisch 40 die Ausstellung eines zusätzlichen Heiratsvertrages zur Bestätigung der am römisch 40 rechtmäßig erfolgten Eheschließung beantragt – das Eheschließungsdokument sei vom Scharia-Gericht in römisch 40 daher mit dem Vermerk „zur Vorlage im Ausland“ erstellt worden. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylantrag in Österreich im Zuge der Erstbefragung angegeben, verheiratet zu sein und dass sich die Ehefrau in Syrien befinde. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei klargestellt, dass syrische traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden würden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell- muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen seien, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen würden. Das Ehepaar habe ungefähr zehn Monate lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, die Bezugsperson sei dann lm Oktober 2020 aus Syrien ausgereist. Sollte das BFA der Ansicht sein, dass kein tatsächliches Familienleben geführt werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Dauer der bestehenden Ehe nicht relevant sei und darüber hinaus auch weitere Merkmale einer Bindung im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen seien sowie eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung von Art. 8 EMRK notwendig sei. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylantrag in Österreich im Zuge der Erstbefragung angegeben, verheiratet zu sein und dass sich die Ehefrau in Syrien befinde. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei klargestellt, dass syrische traditionell-muslimische Hochzeiten, die nachfolgend staatlich registriert werden würden, grundsätzlich rückwirkend mit dem Datum der traditionell- muslimischen Hochzeit als rechtsgültig anzusehen seien, sofern keine sonstigen dem ordre public widersprechenden Umstände (wie etwa Kinderehe oder Ehezwang), somit inhaltliche Vorbehalte gegen die Gültigkeit der Ehe sprechen würden. Das Ehepaar habe ungefähr zehn Monate lang in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, die Bezugsperson sei dann lm Oktober 2020 aus Syrien ausgereist. Sollte das BFA der Ansicht sein, dass kein tatsächliches Familienleben geführt werde, sei darauf hinzuweisen, dass die Dauer der bestehenden Ehe nicht relevant sei und darüber hinaus auch weitere Merkmale einer Bindung im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen seien sowie eine Prüfung hinsichtlich der Verletzung von Artikel 8, EMRK notwendig sei.
  9. Nach Übermittlung der von der BF abgegebenen Stellungnahme teilte das BFA der ÖB Damaskus am 06.03.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe.
  10. Mit Bescheid vom 07.03.2024 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG
  11. Mit Bescheid vom 07.03.2024 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG
  12. Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei – näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht habe unter Beweis stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei – näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des BFA. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wäre. Das BFA habe auch nach Erhalt der Stellungnahme der BF mitgeteilt, dass die BF durch ihr Vorbringen nicht habe unter Beweis stellen können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz entgegen der erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.
  13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 02.04.2024 eingebrachte Beschwerde, in der zunächst das Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.02.2024 wiederholt wird. Darüber hinaus wird zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, alle sich aus dem konkreten Fall ergebenden relevanten rechtlichen Fragen zu erörtern, insbesondere auch, wie die Ehe nach den Grundsätzen des syrischen Gesetzes geschlossen worden sei. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar – diese Vorgehensweise stelle nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde dar und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Am XXXX hätten die Eheleute in Syrien vor einem Scharia-Gericht sowie in Anwesenheit von Zeugen geheiratet, und sei die Ehe mit Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX standesamtlich registriert worden. Die traditionelle Eheschließung sei in Anwesenheit des Brautpaars erfolgt, die Registrierung dann im Nachhinein und in Abwesenheit der Ehegatten. Eine auf diese Weise geschlossene Ehe werde in Österreich anerkannt; solcherart verehelichten Personen seien demzufolge als Ehegatten und damit als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG anzusehen – und zwar ab jenem Zeitpunkt, der in der gerichtlichen Entscheidung über die Anzeige der Ehe angeführt sei, das sei in der Regel der Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung der BF und der Bezugsperson am XXXX könne in dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden. Ein bloß allgemeiner Verdacht bzw. Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden genüge nicht, um im Verfahren vorgelegten Unterlagen generell den Beweiswert abzusprechen.Am römisch 40 hätten die Eheleute in Syrien vor einem Scharia-Gericht sowie in Anwesenheit von Zeugen geheiratet, und sei die Ehe mit Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 standesamtlich registriert worden. Die traditionelle Eheschließung sei in Anwesenheit des Brautpaars erfolgt, die Registrierung dann im Nachhinein und in Abwesenheit der Ehegatten. Eine auf diese Weise geschlossene Ehe werde in Österreich anerkannt; solcherart verehelichten Personen seien demzufolge als Ehegatten und damit als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG anzusehen – und zwar ab jenem Zeitpunkt, der in der gerichtlichen Entscheidung über die Anzeige der Ehe angeführt sei, das sei in der Regel der Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung der BF und der Bezugsperson am römisch 40 könne in dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden. Ein bloß allgemeiner Verdacht bzw. Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden genüge nicht, um im Verfahren vorgelegten Unterlagen generell den Beweiswert abzusprechen. Das Ehepaar habe, seitdem die Bezugsperson in Österreich lebe, regelmäßig Kontakt, und bestehe eindeutig ein aufrechtes schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, das in Österreich fortgeführt werden solle. Die Behörde habe sich jedoch weder mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden, noch mit der syrischen Rechtslage betreffend die rückwirkende Gültigkeit einer traditionell geschlossenen und nachträglich registrierten Ehe auseinandergesetzt. Das Ehepaar habe, seitdem die Bezugsperson in Österreich lebe, regelmäßig Kontakt, und bestehe eindeutig ein aufrechtes schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, das in Österreich fortgeführt werden solle. Die Behörde habe sich jedoch weder mit den im Verfahren vorgelegten Urkunden, noch mit der syrischen Rechtslage betreffend die rückwirkende Gültigkeit einer traditionell geschlossenen und nachträglich registrierten Ehe auseinandergesetzt.
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2024 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
  15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.05.2024 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der BF sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der BF abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die BF einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Die Stellungnahme der BF sei dem BFA ordnungsgemäß zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig über den Antrag der BF abgesprochen worden. Im angefochtenen Bescheid sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die negative Mittelung des BFA Bezug genommen worden. Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach es sich bei der BF um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle. Neben einer Wiederholung der in der Stellungnahme des BFA aufgeworfenen Widersprüche im Vorbringen der BF und den von ihr vorgelegten Unterlagen wurde zudem eingewandt, dass selbst die rechtsfreundliche Vertretung sich in der erfolgten Stellungnahme nicht auf eine konkrete Dauer des vermeintlich geführten Familienlebens festlegen habe können (im zweiten Absatz der Stellungnahme werde das gemeinsame Familienleben mit ungefähr zehn Monaten angegeben, auf der nächsten Seite dann mit ungefähr acht Monaten). Jenseits und unabhängig von der angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, wonach es sich bei der BF um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Neben einer Wiederholung der in der Stellungnahme des BFA aufgeworfenen Widersprüche im Vorbringen der BF und den von ihr vorgelegten Unterlagen wurde zudem eingewandt, dass selbst die rechtsfreundliche Vertretung sich in der erfolgten Stellungnahme nicht auf eine konkrete Dauer des vermeintlich geführten Familienlebens festlegen habe können (im zweiten Absatz der Stellungnahme werde das gemeinsame Familienleben mit ungefähr zehn Monaten angegeben, auf der nächsten Seite dann mit ungefähr acht Monaten).
  16. Am 07.06.2024 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag eingebracht.
  17. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.07.2024, eingelangt am 19.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  18. Nach einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson und dabei aufscheinenden Einträgen zu einem anhängigen Aberkennungs- sowie Entziehungsverfahren wurde das BFA am 19.07.2024 aufgefordert, relevante Unterlagen zu übermitteln. Am 19.07.2024 wurde vom BFA bekanntgegeben, dass die Bezugsperson in Deutschland wegen Schlepperei verurteilt und diesbezüglich am 18.04.2024 einvernommen worden sei. Es wurden insbesondere folgende Unterlagen übermittelt: - Bescheid vom 19.07.2024 betreffend die Entziehung des Konventionsreisepasses der Bezugsperson; - Niederschrift vom 18.04.2024 betreffend das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson; - Urteil des Amtsgerichts XXXX , wonach die Bezugsperson am XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden sei;- Urteil des Amtsgerichts römisch 40 , wonach die Bezugsperson am römisch 40 wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt worden sei; - Urteil des Landgerichts XXXX , wonach die Bezugsperson am XXXX wegen XXXX „auf seine Berufung hin“ zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden sei;- Urteil des Landgerichts römisch 40 , wonach die Bezugsperson am römisch 40 wegen römisch 40 „auf seine Berufung hin“ zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt worden sei; - Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.02.2024, wonach sich die Bezugsperson vom XXXX bis XXXX in Haft befunden habe.- Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.02.2024, wonach sich die Bezugsperson vom römisch 40 bis römisch 40 in Haft befunden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die BF stellte am 16.07.2021 schriftlich sowie am 16.12.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
  20. Als Bezugsperson wurde XXXX [alias XXXX ], geb. XXXX [alias XXXX ], StA Syrien genannt; er sei der Ehemann der BF.Die BF stellte am 16.07.2021 schriftlich sowie am 16.12.2021 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  21. Als Bezugsperson wurde römisch 40 [alias römisch 40 ], geb. römisch 40 [alias römisch 40 ], StA Syrien genannt; er sei der Ehemann der BF. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Syrien stellte am 16.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 28.04.2021, Zl. XXXX , zuerkannt. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA Syrien stellte am 16.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 , zuerkannt. Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellende Partei die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der BF aufrechterhalten. Aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson am 18.04.2024 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 mit Bescheid des BFA vom 24.09.2024 aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Bezugsperson eine Beschwerde eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht zu AZ XXXX anhängig.Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson am 18.04.2024 wurde der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 mit Bescheid des BFA vom 24.09.2024 aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Bezugsperson eine Beschwerde eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht zu AZ römisch 40 anhängig. Eine rechtswirksame Eheschließung zwischen der BF und XXXX kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.Eine rechtswirksame Eheschließung zwischen der BF und römisch 40 kann ebenso wenig festgestellt werden, wie ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben der genannten Personen vor Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich.
  22. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen zur Antragstellung, Bezugsperson und Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich eindeutig aus dem Verfahrensakt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren der Bezugsperson gründen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, dem vom BFA übermittelten Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren vom 18.04.2024 und einer Einsichtnahme in die elektronisch aufrufbaren Informationen zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu AZ XXXX .Die Feststellungen zum Aberkennungsverfahren der Bezugsperson gründen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, dem vom BFA übermittelten Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren vom 18.04.2024 und einer Einsichtnahme in die elektronisch aufrufbaren Informationen zum beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren zu AZ römisch 40 . Dass eine gültige Eheschließung oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der BF und XXXX nicht festgestellt habe werden können, ergibt sich aus folgenden eklatanten Widersprüchen und Ungereimtheiten, die bereits der Annahme einer traditionellen Eheschließung am XXXX entgegenstehen:Dass eine gültige Eheschließung oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben vor der Einreise der Bezugsperson zwischen der BF und römisch 40 nicht festgestellt habe werden können, ergibt sich aus folgenden eklatanten Widersprüchen und Ungereimtheiten, die bereits der Annahme einer traditionellen Eheschließung am römisch 40 entgegenstehen: Der von der BF vorgelegte „Heiratsvertrag im Namen des syrischen Volks“, ausgestellt vom „Scharia-Gericht in XXXX “ zu „Grund Nr. XXXX “ vom XXXX soll als Nachweis dienen, dass nach einer Einsichtnahme in eine durch das Standesamt in XXXX ausgestellte Heiratsurkunde beschlossen worden sei, dass die BF und die Bezugsperson Eheleute seien, die Eheschließung am XXXX erfolgt sei, diese Bescheinigung als Ehevertrag gelte und diese Bescheinigung nur zur Vorlage im Ausland sei.Der von der BF vorgelegte „Heiratsvertrag im Namen des syrischen Volks“, ausgestellt vom „Scharia-Gericht in römisch 40 “ zu „Grund Nr. römisch 40 “ vom römisch 40 soll als Nachweis dienen, dass nach einer Einsichtnahme in eine durch das Standesamt in römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde beschlossen worden sei, dass die BF und die Bezugsperson Eheleute seien, die Eheschließung am römisch 40 erfolgt sei, diese Bescheinigung als Ehevertrag gelte und diese Bescheinigung nur zur Vorlage im Ausland sei. Die vorgelegte Eheschließungsurkunde vom XXXX , ausgestellt durch ein „Zentrum für Standesamt in XXXX “ führt als „Datum des Vertrages“ den XXXX , als zuständige Behörde ein Scharia-Gericht, als „Nr. d. Urkunde“ die Zahl XXXX sowie als Datum der Urkunde den XXXX an – als „Nr. des Eintrages“ wird XXXX und als „Datum des Eintrages“ der XXXX angeführt. Die vorgelegte Eheschließungsurkunde vom römisch 40 , ausgestellt durch ein „Zentrum für Standesamt in römisch 40 “ führt als „Datum des Vertrages“ den römisch 40 , als zuständige Behörde ein Scharia-Gericht, als „Nr. d. Urkunde“ die Zahl römisch 40 sowie als Datum der Urkunde den römisch 40 an – als „Nr. des Eintrages“ wird römisch 40 und als „Datum des Eintrages“ der römisch 40 angeführt. Der Heiratsvertrag bezieht sich auf eine in XXXX ausgestellte Heiratsurkunde – vorgelegt wurde jedoch eine Eheschließungsurkunde, die durch ein „Zentrum für Standesamt in XXXX “ ausgestellt worden sein soll. Der Heiratsvertrag bezieht sich somit auf eine Heiratsurkunde, die nicht vorgelegt wurde bzw. mit der vorgelegten Eheschließungsurkunde im Widerspruch steht.Der Heiratsvertrag bezieht sich auf eine in römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde – vorgelegt wurde jedoch eine Eheschließungsurkunde, die durch ein „Zentrum für Standesamt in römisch 40 “ ausgestellt worden sein soll. Der Heiratsvertrag bezieht sich somit auf eine Heiratsurkunde, die nicht vorgelegt wurde bzw. mit der vorgelegten Eheschließungsurkunde im Widerspruch steht. Die vorgelegte Eheschließungsurkunde steht wiederum im Widerspruch zum vorgelegten Heiratsvertrag. Die in der Eheschließungsurkunde angeführten Daten können mit dem Heiratsvertrag nicht in Einklang gebracht werden – die „Nr. d. Urkunde“ („Grund Nr. XXXX “ im Vergleich zu XXXX ) und das Datum der Urkunde ( XXXX im Vergleich zu XXXX ) weichen voneinander ab.Die vorgelegte Eheschließungsurkunde steht wiederum im Widerspruch zum vorgelegten Heiratsvertrag. Die in der Eheschließungsurkunde angeführten Daten können mit dem Heiratsvertrag nicht in Einklang gebracht werden – die „Nr. d. Urkunde“ („Grund Nr. römisch 40 “ im Vergleich zu römisch 40 ) und das Datum der Urkunde ( römisch 40 im Vergleich zu römisch 40 ) weichen voneinander ab. Die zwei vorgelegten Fotos lassen zudem keinen Schluss auf den Aufnahmezeitpunkt oder den Ort der Aufnahme zu und können auch zu einem anderen Zeitpunkt als den XXXX erstellt worden sein. Die zwei vorgelegten Fotos lassen zudem keinen Schluss auf den Aufnahmezeitpunkt oder den Ort der Aufnahme zu und können auch zu einem anderen Zeitpunkt als den römisch 40 erstellt worden sein. Die BF konnte auch keine bei der Eheschließung anwesenden Trauzeugen nennen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der (damals rechtsanwaltlich vertretenen) BF und der Beschwerde ergeben sich weitere Widersprüche. So wurde in der Stellungnahme vorgebracht, dass die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am XXXX in der Provinz XXXX erfolgt sei, während die BF bei der persönlichen Antragstellung vor der ÖB Damaskus noch ausgeführt hatte, am XXXX in XXXX geheiratet zu haben. In der Beschwerde wurde dann plötzlich vorgebracht, dass die Eheleute am XXXX in Syrien vor einem Scharia-Gericht sowie in Anwesenheit von Zeugen geheiratet hätten und dass die Ehe mit Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX vom XXXX standesamtlich registriert worden sei. Wenn dann in weiterer Folge in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung der BF und der Bezugsperson am XXXX dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden könne, wird zwar der Inhalt der Eheschließungsurkunde richtig wiedergegeben, jedoch steht diese – wie bereits ausgeführt – im Widerspruch zum vorgelegten Heiratsvertrag. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der (damals rechtsanwaltlich vertretenen) BF und der Beschwerde ergeben sich weitere Widersprüche. So wurde in der Stellungnahme vorgebracht, dass die Eheschließung zwischen der BF und der Bezugsperson am römisch 40 in der Provinz römisch 40 erfolgt sei, während die BF bei der persönlichen Antragstellung vor der ÖB Damaskus noch ausgeführt hatte, am römisch 40 in römisch 40 geheiratet zu haben. In der Beschwerde wurde dann plötzlich vorgebracht, dass die Eheleute am römisch 40 in Syrien vor einem Scharia-Gericht sowie in Anwesenheit von Zeugen geheiratet hätten und dass die Ehe mit Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 standesamtlich registriert worden sei. Wenn dann in weiterer Folge in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das tatsächliche Registrierungsdatum der traditionellen und standesamtlichen Eheschließung der BF und der Bezugsperson am römisch 40 dem Auszug der Eheschließungsurkunde des syrischen Innenministeriums entnommen werden könne, wird zwar der Inhalt der Eheschließungsurkunde richtig wiedergegeben, jedoch steht diese – wie bereits ausgeführt – im Widerspruch zum vorgelegten Heiratsvertrag. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der BF und den untereinander widersprüchlichen Unterlagen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der BF und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine am XXXX gültig geschlossene Ehe oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden hat. Es ist der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die BF die Bezugsperson am XXXX nicht geehelicht hat.Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der BF und den untereinander widersprüchlichen Unterlagen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der BF und der von ihr genannten Bezugsperson vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich tatsächlich bereits eine am römisch 40 gültig geschlossene Ehe oder ein darauf aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden hat. Es ist der erstinstanzlichen Behörde beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass die BF die Bezugsperson am römisch 40 nicht geehelicht hat.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  1. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  2. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 28.04.2021, Zl. XXXX , zuerkannt worden war, als Ehemann der BF genannt. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 28.04.2021, Zl. römisch 40 , zuerkannt worden war, als Ehemann der BF genannt. Wie bereits festgestellt, leitete das BFA aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein und wurde dieser mit Bescheid vom 24.09.2024 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Bezugsperson eine Beschwerde eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht zu AZ XXXX anhängig.Wie bereits festgestellt, leitete das BFA aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung in Deutschland ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson ein und wurde dieser mit Bescheid vom 24.09.2024 der Status des Asylberechtigten aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde von der Bezugsperson eine Beschwerde eingebracht, das Beschwerdeverfahren ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht zu AZ römisch 40 anhängig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen – Gegenstand der Überprüfung ist, ob die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; 09.01.2020, Ra 2019/19/0124).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen – Gegenstand der Überprüfung ist, ob die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; 09.01.2020, Ra 2019/19/0124). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht nur gehalten, die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht nur gehalten, die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch ob die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der sonstigen Voraussetzung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig ist. Der Gesetzgeber hat mit dem FräG 2009 und konkret der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG das Ziel verfolgt, dass „sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.“Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der sonstigen Voraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig ist. Der Gesetzgeber hat mit dem FräG 2009 und konkret der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG das Ziel verfolgt, dass „sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 27.12.2017, Zlen. W241 2175651 (bis 2175657)-1, zudem Nachstehendes erkannt: „Entscheidender Punkt im gegenständlichen Verfahren ist, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum. Da die Voraussetzung des § 34 Abs. 4 Z 1 schon dann nicht erfüllt ist, wenn ein Aberkennungsverfahren bloß anhängig ist, besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes auch kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens, da es sich bei der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht um eine Vorfrage handelt. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Die BF hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen.“„Entscheidender Punkt im gegenständlichen Verfahren ist, dass gegen die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG keinen Auslegungsspielraum. Da die Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 4, Ziffer eins, schon dann nicht erfüllt ist, wenn ein Aberkennungsverfahren bloß anhängig ist, besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes auch kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens, da es sich bei der Entscheidung im Aberkennungsverfahren nicht um eine Vorfrage handelt. Die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens reicht aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Die BF hätten lediglich die Möglichkeit gehabt, ihre Anträge bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen.“ Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich im gegenständlichen Fall somit von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF zu entsprechen, da ihr nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen wäre, da gegen die asylberechtigte Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (vgl. § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 erweist sich im gegenständlichen Fall somit von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der BF zu entsprechen, da ihr nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen wäre, da gegen die asylberechtigte Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerde der BF aber auch aus einem weiteren Grund nicht stattzugeben; der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der BF nicht erbracht werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht geschlossen wurde. Selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht ist schließlich die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist (vgl. VwGH 23.04.2024, Ra 2024/18/0134). Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerde der BF aber auch aus einem weiteren Grund nicht stattzugeben; der volle Beweis einer Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich konnte – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – seitens der BF nicht erbracht werden. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die behauptete Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich nicht geschlossen wurde. Selbst bei einer behaupteten nachträglichen Registrierung der Ehe nach syrischem Recht ist schließlich die Beurteilung der Frage vorgelagert, ob die vorgebrachte traditionelle Eheschließung als glaubhaft zu befinden ist vergleiche VwGH 23.04.2024, Ra 2024/18/0134). Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Die Regelung des Artikel 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  3. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  4. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der BF und der Bezugsperson ein auf eine am XXXX erfolgte Eheschließung aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren wurden – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – Ausführungen, wonach zwischen der BF und der Bezugsperson ein auf eine am römisch 40 erfolgte Eheschließung aufbauendes schützenswertes Familienleben bestanden habe, nicht glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt. Das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens ist somit weder aus dem Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren, noch auch aus dem sonstigen Akteninhalt selbst ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, ist spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W161.2295882.1.00

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