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{'item': 'W170 2307921-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW170 2307921-1 Spruch, W170 2307921-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Im Rahmen einer am 22.04.2009 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft.1.
  3. Im Rahmen einer am 22.04.2009 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 08.10.2015 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 29.09.2015 fest, der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid vom 08.10.2015 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 29.09.2015 fest, der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
  4. Mit Bescheid vom 02.12.2024, Zl. 43487/29/ZD/1224, wies die Behörde den Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung im Zuweisungszeitraum 01.04.2025 bis 29.12.2025 zu. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, er müsse bei Antritt des Zivildienstes Privatinsolvenz anmelden und würde seine Wohnung verlieren, er sei derzeit arbeitslos gemeldet und beziehe EUR 1.840,80, seine monatlichen Kosten würden bei EUR 1.465,44 liegen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2025 wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, der Beschwerdeführer habe keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, sondern lediglich angeführt, dass die Ableistung des Zivildienstes wirtschaftliche Schwierigkeiten nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.02.2025 die Vorlage der Beschwerde, parallel zu seiner Beschwerde habe er um Überprüfung seiner Dienstfähigkeit angesucht denn er sei „definitiv nicht mehr so fit wie vor 15 Jahren“. Die Behörde leistete dem Vorlageantrag Folge und legte die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit 19.02.2025 vor. 1.
  5. Mit Bescheid vom 20.03.2023, 43487/20/ZD/0323, wies die Behörde den Befreiungsantrag des Beschwerdeführers vom 05.01.2023 ab. Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch ab dem 31.03.2023 zur Abholung bereitgehalten und am 20.04.2023 mangels einer solchen der Behörde zurückgestellt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich gänzlich aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den oben angeführten Entscheidungen der Behörde samt den im Akt einliegenden Zustellnachweisen, sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das
  9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.3.
  10. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das
  11. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 8 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. § 8 Abs. 1 ZDG nicht hindern. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Zivildienst vom 05.01.2023 wurde von der Behörde mangels ergriffenem Rechtsmittel rechtskräftig abgewiesen.Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZDG nicht hindern. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung vom Zivildienst vom 05.01.2023 wurde von der Behörde mangels ergriffenem Rechtsmittel rechtskräftig abgewiesen. 3.
  12. Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen werden allenfalls Gründe aufgezeigt die eine Befreiung nach § 13 ZDG begründen könnten, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides jedoch nicht aufgezeigt und sind die vorgebrachten Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Ein Befreiungsantrag ist aber rechtskräftig abgewiesen worden, dass sich seit der Abweisung die Rechts- oder Tatsachenlage geändert hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan; daher liegt auf Grund der Rechtskraft auch eine diesbezügliche Bindungswirkung vor.3.
  13. Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen werden allenfalls Gründe aufgezeigt die eine Befreiung nach Paragraph 13, ZDG begründen könnten, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides jedoch nicht aufgezeigt und sind die vorgebrachten Erwägungen auch nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Ein Befreiungsantrag ist aber rechtskräftig abgewiesen worden, dass sich seit der Abweisung die Rechts- oder Tatsachenlage geändert hat, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan; daher liegt auf Grund der Rechtskraft auch eine diesbezügliche Bindungswirkung vor. Der Beschwerdeführer weist weiters das erforderliche Alter auf, wurde zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet, und liegen keine rechtlichen Hinderungsgründe vor. Darüber hinaus ist er im Stande, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Dass er dies nicht wäre, hat dieser nicht einmal behauptet. Er hat lediglich und vollkommen unsubstantiiert angegeben „nicht mehr so fit wie vor 15 Jahren“ zu sein. Nähere Ausführungen oder gar das Angebot von Beweismittel liegen den Rechtsmittel nicht bei. Es ist also nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage wäre, den Zivildienst zu leisten. Darüber hinaus führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Rechtmäßigkeit eines Zuweisungsbescheides nicht davon berührt werde, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner körperlichen Beschaffenheit nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist (VwGH 21.01.1992, 91/11/0169). Daher ist die Beschwerde mangels Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) abzuweisen. 3.
  14. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war – der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten und sind keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten – und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.3.
  15. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war – der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten und sind keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten – und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt (VwGH 16.11.2008, 2008/11/0108).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt (VwGH 16.11.2008, 2008/11/0108). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2307921.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.