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{'item': 'W203 2289028-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW203 2289028-1 Spruch, W203 2289028-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, idF BF, ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 10.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, in der Fassung BF, ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 10.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Die Erstbefragung fand am 11.06.2023 statt.
  4. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) am 20.02.2024 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er aus XXXX Gouvernement Aleppo, stamme. Er habe für sieben Jahre in Syrien die Schule besucht. 2023 habe er Syrien über die Grenze zur Türkei verlassen. Anschließend sei er nach einem 15-tägigen Aufenthalt in der Türkei nach Europa gereist. Er sei ledig und habe keine Kinder. Den Wehrdienst bei der syrischen Armee habe er noch nicht abgeleistet. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass die Selbstverteidigungseinheiten versucht hätten, ihn mitzunehmen. Da er niemanden töten wolle, sei er geflüchtet. Auf nähere Nachfrage gab der BF an, selbst keine Rekrutierungsversuche erlebt zu haben. Wenn man sein zuhause verlasse, würde man bei einem Kontrollpunkt verhaftet werden. Egal wie lange er es vermeiden könnte, irgendwann werde er festgenommen werden. Seine Herkunftsregion befinde sich aktuell unter Kontrolle der Kurden.
  5. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) am 20.02.2024 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er aus römisch 40 Gouvernement Aleppo, stamme. Er habe für sieben Jahre in Syrien die Schule besucht. 2023 habe er Syrien über die Grenze zur Türkei verlassen. Anschließend sei er nach einem 15-tägigen Aufenthalt in der Türkei nach Europa gereist. Er sei ledig und habe keine Kinder. Den Wehrdienst bei der syrischen Armee habe er noch nicht abgeleistet. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass die Selbstverteidigungseinheiten versucht hätten, ihn mitzunehmen. Da er niemanden töten wolle, sei er geflüchtet. Auf nähere Nachfrage gab der BF an, selbst keine Rekrutierungsversuche erlebt zu haben. Wenn man sein zuhause verlasse, würde man bei einem Kontrollpunkt verhaftet werden. Egal wie lange er es vermeiden könnte, irgendwann werde er festgenommen werden. Seine Herkunftsregion befinde sich aktuell unter Kontrolle der Kurden.
  6. Mit Bescheid vom 27.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
  7. Mit Bescheid vom 27.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei).
  8. In der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst unter anderem ausgeführt, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst beim (ehemaligen) syrischen Regime und den kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert werde. Ihm würden unverhältnismäßig hohe Strafen drohen. Ihm würde aufgrund seiner Weigerungshaltung, den Wehrdienst abzuleisten, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der BF laufe Gefahr, als politisch Oppositioneller und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder „im rekrutierungsfähigen Alter“ in Syrien verfolgt zu werden. Dem BF drohe auch asylrelevante Verfolgung auf dem Weg in seinen Herkunftsort.
  9. In der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst unter anderem ausgeführt, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst beim (ehemaligen) syrischen Regime und den kurdischen Streitkräften zwangsrekrutiert werde. Ihm würden unverhältnismäßig hohe Strafen drohen. Ihm würde aufgrund seiner Weigerungshaltung, den Wehrdienst abzuleisten, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Der BF laufe Gefahr, als politisch Oppositioneller und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder „im rekrutierungsfähigen Alter“ in Syrien verfolgt zu werden. Dem BF drohe auch asylrelevante Verfolgung auf dem Weg in seinen Herkunftsort.
  10. Mit Schreiben vom 19.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  11. Am 21.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des BF und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Eine Stellungnahme der Vertretung des BF wurde der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beigefügt.
  12. Mit Schreiben vom 08.01.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen zu den Ereignissen in Syrien rund um den 08.02.2024 Stellung zu nehmen.
  13. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen: Der minderjährige BF wurde am XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.Der minderjährige BF wurde am römisch 40 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der BF stammt aus XXXX , Gouvernement Aleppo, Syrien, das rund XXXX Kilometer südlich der Stadt Manbidsch liegt.Der BF stammt aus römisch 40 , Gouvernement Aleppo, Syrien, das rund römisch 40 Kilometer südlich der Stadt Manbidsch liegt. 2023 verließ der BF XXXX und reiste aus Syrien aus und in die Türkei ein, wo er sich rund 15 Tage aufhielt, bevor er nach Europa reiste. Im Juni 2023 stellte er schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2023 verließ der BF römisch 40 und reiste aus Syrien aus und in die Türkei ein, wo er sich rund 15 Tage aufhielt, bevor er nach Europa reiste. Im Juni 2023 stellte er schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF hat in Syrien sieben Jahre die Schule besucht. Der Herkunftsort des BF, XXXX , Gouvernement Aleppo, befindet sich derzeit unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS).Der Herkunftsort des BF, römisch 40 , Gouvernement Aleppo, befindet sich derzeit unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Dem BF droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung oder sonstige Gefährdung durch die HTS. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass dem BF durch sonstige Akteure eine Gefährdung droht. 1.
  16. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.
  17. Länderinformationsblatt Syrien, Version 11, vom 27.03.2024: Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). 1.2.2 Euaa, Country Guidance Syria vom April 2024: Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). It maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50]Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). römisch eins t maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50] HTS forces have been involved in extrajudicial killings, arbitrary arrests and unlawful detention of civilians [Security 2022, 1.4.4, p. 35, 1.4.5, p. 27, 2.1.2, p. 67]. Enforced disappearances, confiscation of property, harassment and intimidation against women were also reported [Targeting 2022, 8.2, p. 82, 11, p. 96, 13.4.2, pp. 118-119]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. Civilians perceived to be collaborating or supporting the government or (pro-)government armed forces and/or to oppose anti-government armed groups are targeted by several groups, mainly HTS and ISIL. In territory controlled by HTS, a number of individuals were targeted based on allegations of collaboration with the GoS. Several executions and detentions on these grounds were reported in 2020, 2021 and
  18. Unclaimed assassinations, reported in autumn 2020 in Rural Damascus, targeted prominent civilian figures who had mediated reconciliation deals between the GoS and opposition fighters. There were also reports indicating that HTS confiscated properties of minority groups such as Christians, individuals who fled the area or were perceived as political opponents, including alleged GoS supporters. Reports on arrests of journalists and media activists for criticising HTS have continued. Media activists were arrested without judicial involvement and without clearly communicated charges, and at times were subjected to detention under harsh conditions, torture, and illtreatment. In July 2020, the HTS-linked Syrian Salvation Government imposed a regulation which prescribed that journalists were not allowed to work in areas under its control without obtaining its permission. In order to obtain this card, journalists were required to provide a range of information to the Syrian Salvation Government. Journalists who did not carry a card risked restriction of movement as well as arrest.In 2021, HTS continued to arbitrarily detain activists and humanitarian workers in Idlib. HTS targeted women media workers and activists for exercising freedom of expression, such as speaking out against the group’s rule. Women activists were detained by the group without respect for judicial guarantees. [Targeting 2022, 13.4.2, p. 118]Reports on arrests of journalists and media activists for criticising HTS have continued. Media activists were arrested without judicial involvement and without clearly communicated charges, and at times were subjected to detention under harsh conditions, torture, and illtreatment. In July 2020, the HTS-linked Syrian Salvation Government imposed a regulation which prescribed that journalists were not allowed to work in areas under its control without obtaining its permission. In order to obtain this card, journalists were required to provide a range of information to the Syrian Salvation Government. Journalists who did not carry a card risked restriction of movement as well as arrest., In 2021, HTS continued to arbitrarily detain activists and humanitarian workers in Idlib. HTS targeted women media workers and activists for exercising freedom of expression, such as speaking out against the group’s rule. Women activists were detained by the group without respect for judicial guarantees. [Targeting 2022, 13.4.2, p. 118] Christians are targeted by various actors. More than 100 attacks by the GoS forces, opposition armed groups, ISIL, HTS and other parties on Christian churches were reported since the beginning of the conflict. In Idlib, HTS seized properties and churches of Christians and restricted their right to worship and prohibited Christians who fled their homes in Idlib from appointing someone to appeal against rulings handed by Sharia courts regarding their property. ‘Islamist factions’ operating in Idlib governorate imposed so-called ‘jizya’ taxes (a tax historically imposed on non-Muslims by Muslim rulers) on Christians, to pressure them to leave their homes. [Targeting 2022, 11, p. 96] In areas under its control, HTS had interfered in every aspect of civilian life, especially in the form of arbitrary arrests and detentions for violations of the strict dress code and restrictions on freedom of movement. In case of deviation from the imposed dress code and movement restrictions, punishments ranged from corporal punishments, such as lashing, to execution. In January 2022, incidents of harassment and intimidation aimed at forcing women involved in public affairs to leave their jobs were documented. There is further information on women killed and disappeared [Targeting 2022, 13.4.2, pp. 118-119]. It is also reported that ISIL and HTS regularly detained, tortured and killed LGBTIQ individuals in the territories they controlled. Abductions of persons assumed or perceived as gay have also been documented. [Targeting 2022, 14.2, pp. 122-124]römisch eins t is also reported that ISIL and HTS regularly detained, tortured and killed LGBTIQ individuals in the territories they controlled. Abductions of persons assumed or perceived as gay have also been documented. [Targeting 2022, 14.2, pp. 122-124] Extremist groups such as HTS and ISIL have carried out public executions, beheadings and crucifixions for transgressing the moral codes of the sharia law in areas under their control, killing hundreds of civilians. They also reportedly subjected women, girls, and minorities to illegal executions for breach of the imposed codes and for ‘dishonouring’ their families. [Actors, 4.1.4, pp. 52-53, 6.4, p. 62] Attacks by HTS and affiliated armed groups on GoS positions were described as often indiscriminate in nature. These groups also terrorised, killed, and maimed dozens of civilians in the countryside of Aleppo, Hama, and elsewhere [Security 2022, 7.3, pp. 77-78; Security 2020, 1.6.1.2, p. 33]. The group has conducted formal military campaigns, assassinations, hostage takings, and ‘lone wolf’ operations, including suicide bombings. In areas where HTS is operating, civilians are unlawfully detained, kidnapped and tortured for expressing political dissent. It was reported that civilians, including humanitarian workers and media activists were targeted and received death threats for being critical of HTS, as well as extorted and kidnapped for ransom [Actors, 4.1.4, p. 52]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31].Attacks by HTS and affiliated armed groups on GoS positions were described as often indiscriminate in nature. These groups also terrorised, killed, and maimed dozens of civilians in the countryside of Aleppo, Hama, and elsewhere [Security 2022, 7.3, pp. 77-78; Security 2020, 1.6.1.2, p. 33]. The group has conducted formal military campaigns, assassinations, hostage takings, and ‘lone wolf’ operations, including suicide bombings. In areas where HTS is operating, civilians are unlawfully detained, kidnapped and tortured for expressing political dissent. römisch eins t was reported that civilians, including humanitarian workers and media activists were targeted and received death threats for being critical of HTS, as well as extorted and kidnapped for ransom [Actors, 4.1.4, p. 52]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. 1.2.
  19. Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, vom 10.12.2024:
  20. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  21. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  22. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  23. auf 8.
  24. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  25. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  26. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  27. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  28. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  29. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  30. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  31. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  32. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  33. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  34. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). […]
  35. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.2.
  36. UNHCR Regional flash update #8, Syria situation crisis, vom 02.01.2025 The number of individuals returning to Aleppo governorate is the highest, with returnees citing the improved security situation and the abolition of compulsory miliary service as the main reasons for their return. 1.2.
  37. Auszüge aus der Anfragebeantwortung zu Syrien von ACCORD vom 21.04.2021: Lage von Kindern allgemein, die Rolle von Kindern im Bürgerkrieg, die Situation von Mädchen, Kinderarbeit, Bildung, Kinder ohne familiären Anschluss, unbegleitetende rückkehrende Kinder, Waisenhäuser [a-11561]: Laut UNICEF seien 2019 897 Kinder getötet, 557 Kinder verletzt und 820 Kinder rekrutiert worden. Das European Asylum Support Office (EASO) schreibt in seinem COI-Bericht zum Militärdienst in Syrien vom April 2021, dass laut Auskünften von Interviewpartnern die syrische Armee (Syrian Arab Army, SAA) zur Zeit der Interviews im Februar 2021 keine minderjährigen Buben rekrutiert habe. Andere Quellen hätten jedoch 2020 angegeben, dass die Streitkräfte der Regierung und affiliierte Milizen Kinder rekrutieren würden. Auch die regierungsnahen Milizen der National Defence Forces (NDF) würden Kinder rekrutieren (EASO, April 2021, S. 19-20). Laut World Vision International seien 82 Prozent der rekrutierten Kinder in direkten Kampfrollen eingesetzt worden und 25 Prozent der rekrutierten Kinder seien jünger als 15 Jahre alt gewesen (World Vision International,
  38. März 2021, S. 8). Laut SNHR hätten die Streitkräfte des syrischen Regimes routinemäßig zum Militärdienst eingezogen. Kinder seien in verschiedenen Rollen tätig. Sie würden zum Transport von Munition, Reinigung, Befestigung und Bewachung innerhalb der ihnen zugeteilten Gruppen. Bei Schlachten und Angriffen würden sie zusammen mit Erwachsenen an Kämpfen teilnehmen. (SNHR,
  39. November 2020, S. 19) 1.2.
  40. Auszüge aus der Anfragebeantwortung zu Syrien von ACCORD vom 31.01.2022: Zwangsrekrutierung Minderjähriger (Konzentration auf 14-16-jährige, regionale Unterschiede) [a-11806]: Überblick der Rekrutierung Minderjähriger in Syrien in Zahlen: Laut des Berichts über Kinder und bewaffnete Konflikte des UNO-Generalsekretärs im Mai 2021, hätten die Vereinen Nationen zwischen Jänner und Dezember 2020 die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Jungen, 36 Mädchen) verifiziert, darunter durch Hai‘at Tahrir asch-Scham

(390); syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als Freie Syrische Armee (FSA)
(170); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Dach der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF); regierungsfreundliche Milizen
(42); Ahrar al-Sham
(31),Nur al-Din al-Zanki
(3)und Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), die alle seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA) operieren würden; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); die Kräfte der inneren Sicherheit
(13); Hurras al-Din
(6); Islamischer Staat
(4); und syrische Regierungstruppen
(2)verifiziert. Fälle seien hauptsächlich in Idlib
(477)und Aleppo
(119)bestätigt worden. Von allen insgesamt verifizierten Fällen seien 99 Prozent
(805)im Kampf eingesetzt worden. Darüber hinaus sei die Rekrutierung und der Einsatz von weiteren 24 Kindern (20 Jungen, 4 Mädchen) durch Hai‘at Tahrir asch-Scham
(7), syrische bewaffnete Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA
(6), YPG/YPJ
(8), Islamischer Staat, regierungstreue Milizen und die Kurdische Revolutionäre Jugend (je 1) zu einem späteren Zeitpunktverifiziert worden (UNGA,
  1. Mai 2021, S. 24). Im April 2021 wird der Bericht des UNO Generalsekretärs an den UNO Sicherheitsrat zu Kindern im bewaffneten Konflikt in Syrien veröffentlicht. Im Zeitraum vom
  2. Juli 2018 bis zum
  3. Juni 2020 habe es 1.423 bestätigte Fälle (1.306 Jungen, 117 Mädchen) von Rekrutierung und Einsatz von Kindern gegeben, davon 274 im zweiten Halbjahr 2018, 837 im Jahr 2019 und 312 im ersten Halbjahr
  4. Etwa 1.388 der Kinder (98 Prozent) hätten in einer Kampfrolle gedient. Zum Zeitpunkt der Rekrutierung seien 250 Kinder (18 Prozent) jünger als 15 Jahre alt gewesen. Die Anwerbung und der Einsatz von Kindern sei in 11 von 14 Provinzen verifiziert worden, wobei 73 Prozent der Fälle im nordwestlichen Teil Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) und 26 Prozent im nordöstlichen Teil bestätigt wurden (Raqqa, Hasaka und Dayr al-Zor). Verifizierte Fälle seien mindestens 25 verschiedenen Konfliktparteien zugeschrieben, darunter Hai’at Tahrir asch-Scham
(507); die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG, 318) und Frauenverteidigungseinheiten (YPJ, 99); bewaffnete syrische Oppositionsgruppen, früher bekannt als FSA (Freie Syrische Armee)
(328), Ahrar al-Sham
(55)und Nur al-Din al-Zanki
(11), die seit Oktober 2019 nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee operieren würden; andere SDF (Demokratischen Kräfte Syriens)-Komponenten
(37); die internen Sicherheitskräfte
(34); Regierungstruppen
(13); regierungstreue Milizen
(10); Islamischer Staat
(6); die Afrin Liberation Forces
(3); und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(2). Insgesamt 23 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch Regierungstruppen
(13)und regierungstreue Milizen
(10)seien verifiziert worden und Regierungstruppen in Daraa
(5), Hasaka
(4)und Aleppo
(4)zugeschrieben, sowie regierungstreuen Milizen in Damaskus.
  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zu seinem Fluchtvorbringen: Eingangs ist im Hinblick auf die Minderjährigkeit des BF anzuführen, dass es im konkreten Fall einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (siehe statt vieler VfGH 11.06.2024, E 173/2024 Rz 17; VwGH 11.02.2022, Ra 2021/18/0388 Rz 15 jeweils mwN).Eingangs ist im Hinblick auf die Minderjährigkeit des BF anzuführen, dass es im konkreten Fall einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (siehe statt vieler VfGH 11.06.2024, E 173 aus 2024, Rz 17; VwGH 11.02.2022, Ra 2021/18/0388 Rz 15 jeweils mwN). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsdatum, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen des BF während des Verfahrens. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsort in Syrien, seinen Fluchtbewegungen und seiner Ausbildung gründen ebenso auf den unbedenklichen und im Wesentlichen stets gleichbleibenden Angaben des BF. Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die Feststellung zur Kontrollsituation in Bezug auf den Herkunftsort XXXX ergibt sich aus einer aktuellen Einschau auf die Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com.Die Feststellung zur Kontrollsituation in Bezug auf den Herkunftsort römisch 40 ergibt sich aus einer aktuellen Einschau auf die Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com. Die Feststellung, dass dem BF keine Zwangsrekrutierung durch die HTS droht, ergibt sich aus den derzeit verfügbaren Länderberichten, wonach in Gebieten unter Kontrolle der HTS keine Wehrpflicht besteht und Zwangsrekrutierungen nicht vorgenommen werden (siehe dazu auch VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, insb. Rz 50 f). Dass sich dies nach dem 08.12.2024 geändert hätte, kann nicht erkannt werden. Im Gegenteil wird – wenn auch nur vereinzelt (siehe oben UNHCR, regional flash update #8 vom 02.01.2025, siehe weiters einen Bericht von The New Arab vom 16.12.2024, Why Al-Sharaa's scrapping of conscription for Syrians matters, https://www.newarab.com/news/why-al-sharaas-scrapping-conscription-syrians-matters) – davon berichtet, dass die HTS in Syrien die Wehrpflicht abschaffen werde. Auch sonst hat der BF keine spezifisch gegen ihn gerichtete Gefährdung vorgebracht. Aus den festgestellten Länderberichten ergibt sich, dass Minderheiten wie Christen, bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten, Medienschaffende und Aktivisten unter näher zu betrachtenden Umständen in Gebieten unter Kontrolle der HTS gefährdet sein könnten. Gleiches gilt für Frauen, humanitäre Helfer und Anhänger der ehemaligen syrischen Regierung unter Führung von Bashar al-Assad. Weder hat der BF vorgebracht, unter diese exponierten Personengruppen zu fallen noch ergibt sich dies aus dem Akt. Mangels anderer Anhaltspunkte sowohl in den Länderberichten als auch im Akt und im Vorbringen des BF selbst, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in irgendeiner Weise durch die HTS oder sonstige Akteure gefährdet wäre. Wenn der BF vorbringt, dass ihm eine Zwangsrekrutierung durch die Kurdenmiliz drohe, ist er darauf zu verweisen, dass sein Herkunftsort – im Zeitpunkt der Entscheidung – nicht kurdisch kontrolliert wird und sich sohin eine diesbezügliche Gefährdung nicht materialisiert. Betreffend die Befürchtung des BF, bereits als Minderjähriger rekrutiert zu werden, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass nach den Länderberichten ungeachtet von allfälligen Altersgrenzen die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem bleibt. Es trifft nach den Länderberichten zwar zu, dass weiterhin Fälle von Minderjährigen dokumentiert sind, die zwangsrekrutiert wurden. Der erkennende Richter verkennt daher nicht, dass es nach wie vor zu Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten durch verschiedene Konfliktparteien - darunter auch die HTS - kommt. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder männliche Minderjährige im Falle seiner hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsweise rekrutiert werden würde und eine solche Gefahr damit auch dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Ausgehend von den festgestellten Zahlen an von Zwangsrekrutierung betroffenen Kindern und Jugendlichen kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des BF als Minderjähriger für sich betrachtet nicht erkannt werden, ohne zu verkennen, dass eine höhere Dunkelziffer bestehen mag. Auch kamen im Zuge des Verfahrens auch sonst keine Umstände zum Vorschein, die eine Zwangsrekrutierung des BF in concreto wahrscheinlich machen würden. So gab der BF im Zuge des Verfahrens wiederholt an (vgl. AS 105, VP S. 6), dass er noch nie von einem Rekrutierungsversuch betroffen gewesen sei. Eine konkrete individuelle Bedrohung machte der BF nicht glaubhaft. Es ist daher mangels anderer Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass speziell dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort eine Zwangsrekrutierung als Minderjähriger drohen würde. Alleine der Umstand, dass der BF minderjährig ist und dass in ganz Syrien in einem Jahr Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen in einem niedrigen vierstelligen Zahlenbereich durchgeführt werden, reicht für eine Glaubhaftmachung, dass der BF in concreto von einer solchen Zwangsrekrutierung im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort betroffen wäre, nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das Vorbringen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Fremden gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355 Rz 13 mwN). Betreffend die Befürchtung des BF, bereits als Minderjähriger rekrutiert zu werden, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass nach den Länderberichten ungeachtet von allfälligen Altersgrenzen die Zwangsrekrutierung von Kindern im Syrienkonflikt durch verschiedenste Parteien ein zentrales Problem bleibt. Es trifft nach den Länderberichten zwar zu, dass weiterhin Fälle von Minderjährigen dokumentiert sind, die zwangsrekrutiert wurden. Der erkennende Richter verkennt daher nicht, dass es nach wie vor zu Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten durch verschiedene Konfliktparteien - darunter auch die HTS - kommt. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder männliche Minderjährige im Falle seiner hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zwangsweise rekrutiert werden würde und eine solche Gefahr damit auch dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Ausgehend von den festgestellten Zahlen an von Zwangsrekrutierung betroffenen Kindern und Jugendlichen kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des BF als Minderjähriger für sich betrachtet nicht erkannt werden, ohne zu verkennen, dass eine höhere Dunkelziffer bestehen mag. Auch kamen im Zuge des Verfahrens auch sonst keine Umstände zum Vorschein, die eine Zwangsrekrutierung des BF in concreto wahrscheinlich machen würden. So gab der BF im Zuge des Verfahrens wiederholt an vergleiche AS 105, VP S. 6), dass er noch nie von einem Rekrutierungsversuch betroffen gewesen sei. Eine konkrete individuelle Bedrohung machte der BF nicht glaubhaft. Es ist daher mangels anderer Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass speziell dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort eine Zwangsrekrutierung als Minderjähriger drohen würde. Alleine der Umstand, dass der BF minderjährig ist und dass in ganz Syrien in einem Jahr Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen in einem niedrigen vierstelligen Zahlenbereich durchgeführt werden, reicht für eine Glaubhaftmachung, dass der BF in concreto von einer solchen Zwangsrekrutierung im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort betroffen wäre, nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das Vorbringen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Fremden gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann vergleiche VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355 Rz 13 mwN). 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF unter Punkt 1.
  4. stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.
  7. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an (siehe etwa VfGH 18.09.2023, E 944/2023 Rz 14; E 2268/2022 Rz 13; VwGH 21.06.2023, Ra 2021/19/0406 Rz 13; 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 Rz 14). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an (siehe etwa VfGH 18.09.2023, E 944 aus 2023, Rz 14; E 2268 aus 2022, Rz 13; VwGH 21.06.2023, Ra 2021/19/0406 Rz 13; 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 Rz 14). 3.
  8. In der Sache Wie bereits ausgeführt worden ist, droht dem BF keine Gefährdung durch die HTS oder durch sonstige Akteure. Die vorgebrachte, ihm als Kind drohende Zwangsrekrutierung konnte der BF mit der im Asylverfahren erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit nicht darlegen. Diesbezüglich wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Beweiswürdigung verwiesen. Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der BF im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13; 10.01.2025, Ra 2024/14/0747 Rz 14).Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der BF im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird vergleiche VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe jüngst auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13; 10.01.2025, Ra 2024/14/0747 Rz 14). Dem Schutz vor Gefahren, die dem BF bei einer theoretischen Rückkehr nach Syrien aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage drohen würden, ist bereits durch den in
  9. Instanz rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen worden. Dasselbe gilt für den Schutz vor willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines Konnexes mit einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund (siehe dazu statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491 Rz 52 mwN). Gerade in Hinblick auf die Minderjährigkeit des BF sowohl im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses als auch im Zeitpunkt der Einvernahme wird klarstellend betont, dass der Asylstatus nicht aufgrund mangelnder Glaubwürdigkeit nicht erteilt werden konnte, sondern der BF kein in Bezug auf die seinen Herkunftsort nunmehr (im Zeitpunkt der Entscheidung) kontrollierenden Akteure bezogenes asylrelevantes Vorbringen erstattete. Soweit jedoch vorgebracht wurde, dass der BF zur „sozialen Gruppe der Kinder im rekrutierungsfähigen Alter“ gehöre, ist auf die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die es als maßgeblich wahrscheinlich erachten lassen, dass der BF im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien in seinem Herkunftsort als Minderjähriger zwangsweise rekrutiert werde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. Abschließend sei angemerkt, dass - sollte sich die Lage in Syrien aufgrund neuer (politischer) Entwicklungen maßgeblich ändern und dies sich in der Folge auch in erst noch zu erscheinenden Länderberichten, die asylrelevante Gründe in Bezug auf die konkrete Situation des BF nahelegen, materialisieren - es dem BF unbenommen bleibt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen und folglich ein solcher Antrag unter soeben beschriebenen Umständen gegebenenfalls anders zu beurteilen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur und insbesondere VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 26.06.2024, Ra 2024/20/0154; 22.08.2024, Ra 2021/19/0389); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur und insbesondere VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 28.02.2024, Ra 2023/20/0619; 24.04.2024, Ra 2024/20/0141; 26.06.2024, Ra 2024/20/0154; 22.08.2024, Ra 2021/19/0389); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2289028.1.00

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