RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW203 2289293-1 Spruch, W203 2289293-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 07.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung am 08.09.2022 gab der BF zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass er aus dem Distrikt Afrin komme und Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte der BF, dass er sterbe.
- Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 08.02.2024 führte der BF zusammengefasst aus, dass er in Afrin geboren sei, immer dort gelebt habe und regelmäßig nach Aleppo gefahren sei, weil er dort gearbeitet habe. Er sei Analphabet, habe allerdings eine Ausbildung zum Schuster gemacht und immer diesen Beruf ausgeübt. Der BF führte weiters aus, er sei Kurde und sunnitischer Moslem. Zu seinem Fluchtgrund befragt wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen während der Erstbefragung. Weiters gab er an, sein Bruder werde seit 2014 vermisst. Eines nachts seien 4 bis 5 maskierte und bewaffnete Männer auf Motorrädern gekommen und hätten seinen Bruder mitgenommen. Seitdem habe die Familie nie wieder etwas von seinem Bruder gehört. Auch seine Schwester sei entführt worden, doch die Familie habe sie gegen Lösegeld freikaufen können.
- Mit Bescheid vom 26.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
- Mit Bescheid vom 26.02.2024 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei).
- Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 26.03.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sein Herkunftsort unter Kontrolle der türkischen Streitkräfte stehe und ihm eine Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden im Falle einer Rückkehr drohe.
- Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 26.03.2024 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sein Herkunftsort unter Kontrolle der türkischen Streitkräfte stehe und ihm eine Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden im Falle einer Rückkehr drohe.
- Mit Schreiben vom 28.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit Eingabe vom 21.10.2024 brachte der Rechtsvertreter des BF einen Fristsetzungsantrag ein.
- Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.10.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
- Am 04.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache und des BF sowie seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt.
- Mit Parteiengehör vom 08.01.2025 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ergänzendes schriftliches Vorbringen rund um die Änderung der Lage im Herkunftsstaat seit dem 08.12.2024 zu erstatten.
- Mit Eingabe vom 21.01.2025 beantragte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der zwischenzeitlich um den 08.12.2024 eingetretenen Änderungen im Herkunftsstaat des BF eine Verlängerung der Frist zur Entscheidung um vier Monate.
- Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2025 wurde dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes stattgegeben und die Frist zur Erlassung einer Entscheidung um vier Monate verlängert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Der BF bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der kurdischen Volksgruppe an. Der BF ist im Dorf XXXX , nahe der Stadt XXXX , Distrikt Afrin im Gouvernement Aleppo, Syrien, geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise 2013 in Richtung Türkei gelebt. Der BF ist im Dorf römisch 40 , nahe der Stadt römisch 40 , Distrikt Afrin im Gouvernement Aleppo, Syrien, geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise 2013 in Richtung Türkei gelebt. Im Jahr 2022 verließ der BF die Türkei, reiste nach Europa weiter und stellte schließlich im September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF ist verheiratet und hat fünf Kinder, die allesamt in der Türkei leben. Die Mutter und die übrigen Geschwister des BF leben in der Türkei. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Der BF ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten und gesund. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Herkunftsort des BF - das Dorf XXXX nahe der Stadt XXXX , Distrikt Afrin - liegt im Gouvernement Aleppo und steht derzeit unter Kontrolle der Türkei und der mit der Türkei verbundenen Kräfte (SNA).Der Herkunftsort des BF - das Dorf römisch 40 nahe der Stadt römisch 40 , Distrikt Afrin - liegt im Gouvernement Aleppo und steht derzeit unter Kontrolle der Türkei und der mit der Türkei verbundenen Kräfte (SNA). Die Türkei und die mit der Türkei verbündeten Milizen versuchen, die Kurden in den von ihnen kontrollierten Gebieten unter Einsatz von Gewalt zu marginalisieren, zu entrechten und zu vertreiben. Es kommt zu Plünderungen, Festnahmen, Folter, Entführungen und Vergewaltigungen. Der BF ist in seiner Herkunftsregion als Kurde diesen Gefahren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. 1.
- Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.3.
- Aus dem Länderinformationsblatt Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 (Auszüge): Türkische Militäroperationen in Nordsyrien „Operation Schutzschild Euphrat“ (türk. „Fırat Kalkanı Harekâtı“) Am 24.8.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vgl. CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vgl. TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022).Am 24.8.2016 hat die Türkei die „Operation Euphrates Shield“ (OES) in Syrien gestartet (MFATR o.D.; vergleiche CE 19.1.2017). Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien (OR o.D.). In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen (CE 19.1.2017). Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern (OR o.D.; vergleiche TWI 26.3.2019, SWP 30.5.2022). Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (SWP 30.5.2022). „Operation Olivenzweig“ (türk. „Zeytin Dalı Harekâtı“) Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein (Bellingcat 1.3.2019). Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der „Terroristen“ in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der „Terroristen“. Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde (MFATR o.D.). Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht (TWI 26.3.2019). Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben (MEE 15.10.2022) und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet (MEE 25.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra’s al’Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). KurdInnen Die Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der Selbstverwaltungsgebiete Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische AktivistInnen und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der türkischen Militäroperation „Friedensquelle“ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam und kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der – mit den türkischen Truppen verbündeten – Milizen der SNA sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen (ÖB Damaskus 1.10.2021). 1.3.
- Euaa, Country Guidance Syria vom April 2024 [Auszüge]: Kurds also inhabit areas which came under the control of Turkish-backed SNA. Since 2018, thousands of internally displaced Syrian Arabs, fighters’ families and Turkmen were relocated to Afrin in Aleppo governorate, with Türkiye’s support, while more than half of the Kurdish population had left. The Kurdish population in Afrin drastically dropped from over 90% to about 25 %, as of May
- Shelter continued to be particularly problematic for Kurdish residents as their property was often looted or occupied by IDPs from GoS-controlled areas or families of SNA fighters. Others were forced to leave their homes through threats, extortion, detention and abduction by SNA-affiliated local militia groups. Similar incidents were reported in Raqqa and Hasaka governorates. Further, the authorities in Afrin ceased to issue official documents in the Kurdish language, traffic signs and other institutional signs were changed into Arabic and Turkish, and the Kurdish school curriculum was replaced. Kurdish neighbourhoods were reportedly discriminated when it came to the provision of services such as electricity supplies and road network maintenance. [Targeting 2022, 10.2, pp. 91-93] Sources reported that the SNA continued to commit abuses such as arbitrary detention, abduction, as well as torture and ill treatment against civilians, predominantly of Kurdish origin in Afrin and Ras al Ain (Kobane). One source reported that some detained people in Afrin ‘were arrested for the simple fact that they were Kurds’. There was also information about Kurdish women in Afrin and Ras al Ain (Kobane) facing intimidation by SNA faction members that made them unable to leave home. Detained women were also reportedly subject to rape and sexual violence and some abducted or forced into marriage. [Targeting 2022, 10.2, pp. 93-94] For Kurds from areas under the control of the SNA, well-founded fear of persecution would in general be substantiated. 1.3.
- Anfragebeantwortung zu Syrien vom 22.11.2024: Lage von Kurd:innen in Türkisch kontrollierten Gebieten (Einsatz von Gewalt, extralegalen Mitteln, Marginalisierung durch die Türkei bzw. mit der Türkei verbündeten Milizen; in welchen Gebieten/Regionen) [a-12487] [Auszüge]: Human Rights Watch (HRW) veröffentlicht im Februar 2022 einen Bericht über Menschenrechtsverletzungen und Straflosigkeit im türkisch besetzten Nordsyrien. HRW erklärt, dass laut Angaben informierter Quellen die Syrische Nationalarmee (SNA) zwar offiziell der syrischen Übergangsregierung (einem selbsternannten, international anerkannten Gremium mit Sitz in Azaz, das die syrische Opposition vertritt) unterstehe, faktisch jedoch den türkischen Streitkräften und Geheimdiensten unterstellt sei, ebenso wie militärische und zivile Polizeikräfte der Region. HRW habe keine veröffentlichten Richtlinien gefunden, die die Rolle der türkischen Behörden in der Kommandostruktur in den türkisch kontrollierten Gebieten Syriens darlegen würden. Laut HRW würden die türkischen Behörden die Volksverteidigungseinheit (YPG) und die Frauenverteidigungseinheit (YPJ), die größten Komponenten der kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF), mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), welche sie als Terrororganisation ansehen würden, gleichsetzen. Aus diesem Grund hätten Kurd·innen, die als loyal gegenüber der SDF angesehen würden, weil sie in der Vergangenheit in Gebieten unter SDF-Kontrolle gelebt und ihr Land bewirtschaftet hätten, die Hauptlast der dokumentierten Übergriffe getragen. Auch Araber·innen und Personen weiterer Ethnien, von denen angenommen werde, dass sie Verbindungen zur SDF oder der Autonomen Verwaltung Nordost-Syriens (AANES) hätten, seien ins Visier genommen worden (HRW, Februar 2024, S. 3). Laut HRW seien seit der Übernahme von Afrin im Jahr 2018 und Ras Al-Ayn im Oktober 2019 zahlreiche Menschen willkürlich festgenommen und inhaftiert worden, gewaltsam verschwunden, gefoltert und anderweitig misshandelt und unfairen Militärprozessen unterzogen worden (HRW, Februar 2024, S. 28). Das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) schreibt im März 2024, dass willkürliche Inhaftierungen, Folter und Erpressungen (besonders in Ras Al-Ayn und Tell Abyad) 2023 ein zentraler Bestandteil der türkischen und SNA-Führung gewesen seien. Die Übergriffe hätten laut SJAC oft auf die kurdische Gemeinschaft abgezielt (SJAC, März 2024, p. 8). Willkürliche Inhaftierungen Ceasefire Centre for Civilian Rights und YASA berichten in ihrem Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Afrin vom Mai 2024, dass seit dem vorherigen Bericht über die Lage in Afrin vom Jahr 2021 die Zahl der Inhaftierungen, Folterungen und des erzwungenen Verschwindenlassens zugenommen habe. Ein Großteil der Zivilbevölkerung in Afrin, insbesondere die kurdische Bevölkerung, lebe in ständiger Angst vor Gewalt, vor allem durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA). Eine Kultur der Straflosigkeit ermögliche häufige Übergriffe auf die lokale Bevölkerung. Vor allem kurdische Zivilist·innen würden unter dem Vorwand einer angeblichen Zugehörigkeit zur früheren kurdisch geführten Regierung willkürlich festgenommen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 2). Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen seien alltäglich für Zivilist·innen in Afrin und würden von verschiedenen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen ausgehen. Sie würden insbesondere auf Kurd·innen abzielen, unabhängig von deren Alter, Geschlecht oder Beruf. Die Beschlagnahmung von Eigentum (weitere Informationen finden Sie unten) stehe im Zusammenhang mit den Festnahmen (Ceasefire Centre for Civilan Rights and YASA,
- Mai 2024, S. 4). Laut HRW würden festgenommenen Personen in Haftanstalten verschiedener Fraktionen in Afrin und Ras Al-Ayn für Zeiträume von drei Wochen bis über zwei Jahren festgehalten (HRW, Februar 2024, S. 32). Viele seien im Gegenzug zu Zahlungen freigelassen worden (HRW, Februar 2024, S. 31). Das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) berichtet, dass seit Beginn der türkischen Kontrolle Afrins bis Mitte März 2024 über 8.729 kurdische Zivilist·innen aus Afrin verhaftet worden seien, von denen 1.123 mit Stand März 2024 weiterhin inhaftiert seien. Die anderen seien freigelassen worden, nachdem die meisten von ihnen hohe Lösegeldzahlungen an die SNA geleistet hätten (SOHR,
- März 2024). Die Kurdische Demokratische Einheitspartei in Syrien berichtet auf ihrer Webseite im März 2024 von sechs Fällen willkürlicher Inhaftierungen von Kurd·innen innerhalb eines Monats (zwischen Anfang Februar und Anfang März 2024) durch den türkischen Geheimdienst und die Militärpolizei wegen Zugehörigkeit zur früheren Autonomieverwaltung (Yek.Dem,
- März 2024). Laut HRW gebe es zwar Zivilgerichte, Personen, denen vorgeworfen werde, kurdischen bewaffneten Gruppen anzugehören oder mit ihnen in Verbindung zu stehen, würden jedoch häufig von Militärgerichten verurteilt. Diesen mangle es an Unabhängigkeit. Richter würden dem militärischen Kommando und den Anweisungen ihrer Vorgesetzten unterliegen. Häftlingen werde ein Rechtsbeistand verweigert und erzwungene Geständnisse würden oft als einziges Beweismittel verwendet werden (HRW, Februar 2024, S. 42-43). Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen Laut Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA seien Gefangene, überwiegend kurdische Zivilist·innen, in von der SNA betriebenen Haftanstalten systematischer Folter ausgesetzt, häufig, um Lösegeld von den Familien zu erpressen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 2). Syrians for Truth and Justice (STJ) schreibt im Juni 2024, dass eine Analyse von 65 Interviews – davon 45 Kurd·innen – mit Überlebenden und Familienmitglieder von Opfern von Folter in Afrin, Ras Al-Ayn und Tell Abyad zeige, dass Folter und Misshandlungen durch SNA-Fraktionen systematischer Natur seien und darauf abzielen würden, die lokale Bevölkerung, insbesondere Kurd·innen, einzuschüchtern, und sie dazu zu zwingen, ihre Häuser zu verlassen oder kontinuierlich Geldzahlungen zu tätigen (STJ,
- Juni 2024, S. 3-4). Die unabhängige internationale Untersuchungskommission zu Syrien bestätigt in ihrem Bericht an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council (HRC)) vom August 2023 den Erhalt von Berichten über willkürliche Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen in von der SNA kontrollierten Gebieten, hauptsächlich durch Polizeikräfte der SNA. Viele der Opfer seien Kurd·innen, die verdächtigt würden, eine Verbindung zu den kurdischen Volksverteidigungseinheiten, den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) oder der Regierung zu haben. Der Bericht nennt zwei Beispiele von gefolterten Kurden aus Anfang
- Einer von ihnen sei in Ras Al-Ayn gefoltert worden, während der zweite in Ra’i (Provinz Aleppo, Anmerkung ACCORD) festgenommen worden sei (HRC,
- August 2023, S. 14). Im August 2024 listet die Kommission eine Reihe von Haftanstalten in Afrin, Dscharablus, Ras Al-Ayn, Sheikh Hadid, Afrin, Hawar Killis und I’zaz auf, in denen die Ausübung von Folter dokumentiert worden sei. Der Bericht beschreibt die Folterungen und Misshandlungen von Kurd·innen, sowie einer Araberin, der Verbindungen zur PKK nachgesagt worden seien, in den genannten Haftanstalten in den Jahren 2023 und 2024 (nähre Details zu den Misshandlungen und Foltermethoden finden Sie im Anhang). Unter den misshandelten Kurd·innen sei auch ein 15-jähriger Junge gewesen. Laut dem Bericht sei ein 15-jähriger kurdischer Junge (es ist nicht ersichtlich, ob es sich um denselben Jungen handelt, Anmerkung ACCORD) zweieinhalb Jahre lang ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten worden. Laut der Kommission würden Richter·innen die Beschwerden von Häftlingen mit sichtbaren Folterspuren weiterhin abweisen (HRC,
- August 2024, S. 14). Die Kommission berichtet weiters von zwei Kurd·innen die 2022 und 2023 von einem SNA-Mitglied bzw. einem Mitglied der Sultan-Murad-Division vergewaltigt bzw. sexuell angegriffen worden seien (HRC,
- August 2024, S. 15). HRW berichtet von 16 interviewten ehemaligen Häftlingen, die in Haftanstalten unterschiedlicher Fraktionen in Afrin wie auch Ras Al-Ayn Opfer und Zeug·innen von Folter und anderen Misshandlungen geworden seien (HRW, Februar 2024, S. 33). HRW habe mit vier Frauen gesprochen, die in den Haftanstalten der SNA-Fraktionen und der Militärpolizei in Afrin sexuelle Gewalt selbst erlebt und beobachtet hätten. Ein Mann sei von Gefängniswärtern dazu gezwungen worden, Zeuge einer Gruppenvergewaltigung zweier kurdischer Frauen zu sein. Alle dokumentierten Fälle hätten sich zwischen Jänner 2018 und Juli 2022 in Afrin ereignet und seien an Kurd·innen verübt worden (HRW, Februar 2024, S. 39). Außergerichtliche Tötungen Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA dokumentierten Vorfälle gezielter außergerichtlicher Tötungen durch bewaffnete Gruppen und den türkischen Geheimdienst. Der Bericht nennt den Fall eines 32-jährigen Kurden aus dem Dorf Kafrom, der in Abstimmung mit dem türkischen Geheimdienst von einer bewaffneten Gruppe entführt worden sei. Fünfzehn Tage später sei seine Leiche auf einem Ackerfeld gefunden worden und habe Spuren von Folter aufgewiesen (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 4) Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International berichtet im Jahresbericht 2023 von folgendem Vorfall: „Am
- März 2023 schossen Mitglieder der SNA [Syrische Nationalarmee] in der Stadt Dschinderes in Nordsyrien auf eine kurdische Familie, die das kurdische Neujahrsfest Newroz feierte, dabei töteten sie vier Zivilpersonen und verletzten drei weitere. Am nächsten Tag nahm die SNA vier bewaffnete Kämpfer fest, die mutmaßlich für den Angriff verantwortlich waren. Sie gab jedoch nicht bekannt, ob diese bestraft wurden und ob die Familie eine Entschädigung erhalten würde.“ (Amnesty International,
- April 2024; siehe auch: Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 17; HRC,
- August 2023, S. 13) Beschlagnahmungen Laut der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zu Syrien würden einige SNA-Fraktionen routinemäßig einen Teil der Olivenernte der Bauern konfiszieren. In den von der Suleiman-Shah-Brigade kontrollierten Gebieten seien Zahlungen für und die Beschlagnahmung von Ernten erheblich gestiegen und würde in einigen Fällen den Wert der Ernte übersteigen. Die Kommission habe im Dezember 2023 zwei Fälle kurdischer Männer dokumentiert, die von der Suleiman-Shah-Brigade verhaftet und inhaftiert worden sein, weil sie die „Steuer“ von mehr als 10.000 Dollar auf ihr Land bzw. für Gewinne aus Olivenöl nicht gezahlt hätten. Ein weiterer Kurde aus Afrin habe sich geweigert, einen Teil vom Gewinn seiner Olivenernte an die Sultan-Murad-Division zahlen. Kurz darauf seien Dutzende Olivenbäume gefällt und gestohlen worden. Bewaffnete Gruppierungen hätten sich weiters das Land abwesender Landbesitzer angeeignet. Die Gruppierungen würden von Rückkehrer·innen Geld verlangen, um ihre Wohnhäuser zurückzuerhalten. Der Bericht beschreibt die Situation einer kurdischen Familie aus Afrin, denen trotz Nachweises des rechtmäßigen Eigentums die Rückkehr in ihr Haus verweigert worden sei. Das Haus sei von einem Verwandten eines SNA-Mitglieds bewohnt worden (HRC,
- Februar 2024, S. 14). Die Kommission berichtet im August 2024 von der Fortsetzung der Beschlagnahmung von Eigentum durch die Sultan-Murad- und Al-Jabha al-Shamya-Fraktionen sowie die Belegung der Zivilbevölkerung mit exorbitanten „Steuern“. In mehreren dokumentierten Fällen seien Personen, die sich den Forderungen widersetzt hätten, festgenommen und Gewalt ausgesetzt worden. Die Kommission nennt ausschließlich Beispiele von Kurd·innen, die die genannten „Steuern“ zahlen mussten und denen es nicht möglich gewesen sei, ihr Eigentum und Land nach einer Beschlagnahmung wieder zurückzuerhalten (HRC,
- August 2024, S. 16). HRW schreibt im Februar 2024, dass Bewohner·innen und Rückkehrer·innen, die es wagen würden, sich gegen die Beschlagnahmungen und Plünderungen zu wehren, der Gefahr willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung, Folter und Misshandlung, Entführung und des erzwungenen Verschwindenlassens ausgesetzt seien. HRW habe mit 36 Personen, 20 aus Afrin, allesamt Kurd·innen, und 15 aus Ras al-Ayn, davon 4 Kurd·innen, 8 Araber·innen, zwei Jesid·innen und ein Mitglied einer religiösen Minderheit, gesprochen, die von der Verletzung ihrer Wohn-, Land- und Eigentumsrechte oder der Rechte ihrer Familienangehörigen erzählt hätten (HRW, Februar 2024, S. 46). Laut der North Press Agency (NPA) seien viele Kurd·innen aus Afrin gezwungen, Häuser zu mieten oder obdachlos zu sein, weil die SNA ihre Häuser beschlagnahmt habe und sich weigere, die Häuser ihren Eigentümern zurückzugeben. Die SNA habe damit begonnen, diese Häuser und das Eigentum der ursprünglichen Bewohner·innen Afrins zu niedrigen Preisen an ihre Mitglieder oder Siedler aus anderen Gebieten zu verkaufen (NPA,
- April 2024). STJ berichtet im November 2023, dass laut von ihnen gesammelten Zeugenaussagen es in fast allen Bezirken Afrins zu Beschlagnahmungen von Zivileigentum gekommen sei. Zusammenarbeit mit der AANES und Mitgliedschaft in der PKK seien als Grund für die Beschlagnahmung von Eigentum genannt worden. Es sei jedoch auch Eigentum von Kurd·innen beschlagnahmt worden, die keine nachgewiesenen Verbindungen zu den zivilen oder militärischen Institutionen der AANES gehabt hätten. Die Beschlagnahmungen seien so umfangreich, dass ganze Dörfer oder große Teile von Dörfern, mit den dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen, beschlagnahmt worden seien und es den Einheimischen weiterhin nicht erlaubt sei, in die Dörfer zurückzukehren (STJ,
- November 2023, S. 8). NPA berichtet, dass es in Ras Al-Ayn (auch Sere Kaniye genannt) und Tell Abyad zu Massenvertreibung gekommen sei. Laut NPA sei die kurdische Bevölkerung von Ras Al-Ayn von rund 70.000 auf 42 Personen geschrumpft. In Tell Abyad hätten Kurd·innen früher 30 Prozent der Bevölkerung ausgemacht. Es seien mit Oktober 2024 nur noch wenige Familien übrig (NPA,
- Oktober 2024; siehe auch: STJ,
- Oktober 2024, S. 2) Diskriminierung bei der Verteilung von Hilfsgütern Amnesty International beschreibt in seinem Jahresbericht 2023 die Situation in Nordsyrien in Folge des Erdbebens vom Februar 2023 wie folgt: „Die von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen der SNA [Syrische Nationalarmee] verhinderten, dass Menschen im Bezirk Afrin in der Provinz Aleppo nach den Erdbeben Hilfe erhielten. Sie schossen in die Luft, um Menschenmengen zu zerstreuen, die Hilfsgüter von Lastwagen in Empfang nehmen wollten, und zweigten Hilfsgüter für ihre eigenen Angehörigen ab. Vier von Amnesty International befragte Personen bestätigten, dass die SNA mindestens 30 Lastwagen mit Kraftstoff und anderen Hilfsgütern der kurdischen Autonomieverwaltung daran hinderte, in Gebiete unter Kontrolle der SNA zu gelangen. Die Lastwagen warteten sieben Tage lang vergeblich am Grenzübergang zwischen Nordostsyrien und dem Norden der Provinz Aleppo, bevor die Autonomieverwaltung sie zurückbeorderte. Ein kurdischer Mann im Bezirk Afrin, dessen Haus bei den Erdbeben zerstört worden war, berichtete Amnesty International, dass man ‚Beziehungen‘ (wasta) zu den bewaffneten Gruppen benötige, um Hilfe zu erhalten, und dass niemand gekommen sei, um zu helfen.“ (Amnesty International,
- April 2024) Auch Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA berichten über ungerechte Verteilung von Hilfsgütern und die Diskriminierung vor allem gegen lokale kurdische Gruppen in Dschinderes (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 13; siehe auch: The New Arab,
- Februar 2023; STJ,
- November 2023, S. 22; SJAC, März 2024, S. 9). Der Präsident des Zivilrats von Dschinderes habe den Vorwurf der Diskriminierung bestritten (The New Arab,
- Februar 2023). Marginalisierung der kurdischen Sprache im Bildungssystem Die Hawar News Agency (ANHA) zitiert im Mai 2024 den Menschenrechtsaktivisten Ibrahim Sheikho. Laut Sheikho würden Schulen gezwungen, Türkisch zu unterrichten. Kurdischen Sprachunterricht gebe es nur ein oder zwei Mal pro Woche (ANHA,
- Mai 2024). Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA erklären in ihrem Bericht über die Situation in Afrin, dass Türkisch und Arabisch als Pflichtfächer in den Schulen unterrichtet würden, während die kurdische Sprache nur zwei Mal pro Woche unterrichtet werde und der Unterricht optional sei (Ceasefire Centre for Civilan Rights and YASA,
- Mai 2024, S. 8). Laut Yek.Dem sei die kurdische Sprache seit 2018 bewusst vernachlässigt worden und die Lehrpläne seien im Zuge einer Türkisierung bzw. Arabisierung des Gebiets vollkommen verändert worden (Yek.Dem,
- März 2024). Weitere Fälle von Diskriminierung Laut dem oben genannten Ibrahim Sheikho sei Kurd·innen in Afrin das Tragen von Waffen verboten, während es Siedlern („settlers“) gestattet sei (ANHA,
- Mai 2024). Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA berichten, dass die Ahrar-al-Sham-Fraktion, die das Dorf Qarzihel effektiv kontrolliere, die Bewohner·innen 2023 daran gehindert hätte, in der Newroz-Nacht im Dorf eine Newroz-Flamme zu entzünden. Ein Beamter habe bei Versammlungen außerhalb der Wohnhäuser mit Gefängnisstrafen gedroht und das Entzünden von Feuern in der Nähe von Häusern verboten (Ceasefire Centre for Civilan Rights und YASA,
- Mai 2024, S. 17). Laut HRW würden Fraktionen der SNA und der Militärpartei, die Menschenrechtsverletzungen verübt hätten, in türkisch kontrollierten Gebieten sehr selten angemessen zur Rechenschaft gezogen. Es würden keine öffentlichen Informationen darüber vorliegen, ob die Türkei gegen ihre eigenen Beamt·innen wegen ihrer Mitschuld an inhaftierungsbezogenen Missbräuchen und Verletzungen von Wohn-, Land- und Eigentumsrechten in den von ihr kontrollierten Gebieten ermittelt oder sie zur Rechenschaft gezogen hat (HRW, Februar 2024, S. 62). 1.3.
- Human Rights Watch, Word Report 2025 – Syria, veröffentlicht am 16.01.2025, Dokument #2120035, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2120035.html [abgerufen am 06.02.2025] [Auszüge]: Turkish-Occupied Northern Syria In Turkish-occupied territories of northern Syria, factions of the SNA and the Military Police, a force established by the Türkiye-based Syrian Interim Government (SIG) to curb faction abuses, subjected scores of people to arbitrary arrests, enforced disappearances, torture and ill-treatment, sexual violence, and unfair military trials, all with impunity. SNA factions continued to violate civilians’ housing, land and property rights, including by forcefully seizing homes, lands, and businesses. And hundreds of thousands of Syrians who fled their homes during and after Türkiye’s successive military operations into the region remained displaced and dispossessed.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zu seinem Wohnort in Syrien, seinen Fluchtbewegungen, seiner Ausbildung und zur beruflichen Tätigkeit gründen ebenso auf den unbedenklichen und im Wesentlichen stets gleichbleibenden Angaben des BF. Die Feststellungen zum Verbleib seiner Familienangehörigen und zum Aufenthalt seiner übrigen Verwandten gründen auf den Ausführungen des BF im Verfahren. Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Kontrollsituation in Bezug auf den Herkunftsort des BF ergibt sich aus einer aktuellen Einschau der Webseiten „Map of Syrian Civil War – Syria news and incidents today – syria.liveuamap.com“ und des Carter Centers, abrufbar unter „https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html“. Die Feststellungen zum Herkunftsort des BF beruhen auf den eigenen, stringenten und insofern glaubhaften Angaben während des gesamten Verfahrens. Zwar führte der BF immer wieder aus, er sei zum Arbeiten nach Aleppo gefahren, verbrachte aber den großen Teil seines Lebens in seinem Herkunftsort und pendelte lediglich zur Arbeit. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er engere Bindungen zu seinem Herkunftsdorf hat und ist dieses daher als Herkunftsort des BF zu betrachten. Die Feststellungen zur Situation der Kurden im Herkunftsgebiet des BF ergeben sich aus den zitierten Länderberichten. Aus diesen leitet sich die Feststellung ab, dass der BF als Kurde den in den Feststellungen genannten Gefahren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF unter Punkt 1.
- stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Asylzuerkennung: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an (siehe etwa VfGH 18.09.2023, E 944/2023 Rz 14; E 2268/2022 Rz 13; VwGH 21.06.2023, Ra 2021/19/0406 Rz 13; 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 Rz 14). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an (siehe etwa VfGH 18.09.2023, E 944 aus 2023, Rz 14; E 2268 aus 2022, Rz 13; VwGH 21.06.2023, Ra 2021/19/0406 Rz 13; 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 Rz 14). 3.1.
- Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des BF unter der Kontrolle der Türkei und der mit der Türkei verbundenen Kräfte (SNA). Der BF gehört der kurdischen Volksgruppe an. Im Lichte der Feststellungen, die sich insbesondere auf die Länderberichte stützen, besteht derzeit in der Herkunftsregion des BF in Hinblick auf das Vorgehen gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe durch die seine Herkunftsregion kontrollierenden Gruppierungen eine maßgebliche asylrelevante Verfolgungsgefahr. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Kurden in diesem Gebiet allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden ua. gefoltert, getötet und vertrieben werden und daher aufgrund ihrer „Rasse“ in der Terminologie der GFK verfolgt werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Gewährung von Asyl an Kurden aus von der Türkei besetzten Gebieten im Bezirk Afrin bestätigt (vgl. zB VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang wird ebenso verwiesen (VfGH 19.09.2023, E 720/2023; 17.09.2024, E 904/2024). Daher liegt eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurden in von der Türkei und mit der Türkei verbündeten Milizen besetzten Gebieten im Nordwesten Syriens vor.Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des BF unter der Kontrolle der Türkei und der mit der Türkei verbundenen Kräfte (SNA). Der BF gehört der kurdischen Volksgruppe an. Im Lichte der Feststellungen, die sich insbesondere auf die Länderberichte stützen, besteht derzeit in der Herkunftsregion des BF in Hinblick auf das Vorgehen gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe durch die seine Herkunftsregion kontrollierenden Gruppierungen eine maßgebliche asylrelevante Verfolgungsgefahr. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Kurden in diesem Gebiet allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden ua. gefoltert, getötet und vertrieben werden und daher aufgrund ihrer „Rasse“ in der Terminologie der GFK verfolgt werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Gewährung von Asyl an Kurden aus von der Türkei besetzten Gebieten im Bezirk Afrin bestätigt vergleiche zB VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang wird ebenso verwiesen (VfGH 19.09.2023, E 720 aus 2023,; 17.09.2024, E 904 aus 2024,). Daher liegt eine glaubhafte Verfolgungsangst aus Gründen der Zugehörigkeit zur – in der Sprache der GFK – „Rasse“ (Ethnie) der Kurden in von der Türkei und mit der Türkei verbündeten Milizen besetzten Gebieten im Nordwesten Syriens vor. Da Asylausschluss- oder -endigungsgründe nicht vorliegen, ist daher der Beschwerde stattzugeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Wie sich aus den Feststellungen zur Kontrollsituation des Herkunftsorts des BF ergibt, befindet sich dieser außerhalb des Kontrollgebiets der (neuen) syrischen Regierung, weshalb der syrische Staat nicht in der Lage ist, dem BF dort Schutz zu bieten. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). 3.1.
- Da weder eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.1.
- Da weder eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2289293.1.00