← Österreich

{'item': 'W203 2293911-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW203 2293911-1 Spruch, W203 2293911-1/11E Ausfertigung des am 13.02.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, idF BF, ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am XXXX 11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, in der Fassung BF, ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am römisch 40 11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Die Erstbefragung fand am 03.11.
  4. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF BFA) am 30.11.2023 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er aus XXXX stamme. 2008 sei er für rund ein bis eineinhalb Jahre in Damaskus und daran anschließend auch einen Monat im Libanon gewesen. Er sei wegen dem Militärdienst zurück nach Syrien geschickt worden. Dann habe er seinen Militärdienst begonnen. Dieser habe rund zwei Jahre gedauert, bis der Krieg ausgebrochen sei. 2012 sei er desertiert und sei im selben Jahr zurück nach XXXX gegangen. Er sei verheiratet und habe vier mj. Kinder. Er sei nie in die Schule gegangen. 2013 habe er Syrien über die Grenze zur Türkei verlassen. Sowohl in Syrien als auch im Libanon und der Türkei sei er im Baubereich tätig gewesen. Er habe für rund zwei Jahre seinen Militärdienst bei der (Anm: ehemaligen) syrischen Armee abgeleistet und sei dann desertiert. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er von seinem Dienst desertiert sei. Auch hätten ihn die Kurden ebenso wie die FSA rekrutieren wollen. Die FSA habe ihn zweimal festgenommen. Er sei nur befragt und anschließend wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, für die Kurden kämpfen zu müssen. Gröbere Probleme mit Privatpersonen wie etwa Blutfehden oder Racheakte habe er keine gehabt.
  5. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung BFA) am 30.11.2023 führte der BF zusammengefasst und soweit wesentlich aus, dass er aus römisch 40 stamme. 2008 sei er für rund ein bis eineinhalb Jahre in Damaskus und daran anschließend auch einen Monat im Libanon gewesen. Er sei wegen dem Militärdienst zurück nach Syrien geschickt worden. Dann habe er seinen Militärdienst begonnen. Dieser habe rund zwei Jahre gedauert, bis der Krieg ausgebrochen sei. 2012 sei er desertiert und sei im selben Jahr zurück nach römisch 40 gegangen. Er sei verheiratet und habe vier mj. Kinder. Er sei nie in die Schule gegangen. 2013 habe er Syrien über die Grenze zur Türkei verlassen. Sowohl in Syrien als auch im Libanon und der Türkei sei er im Baubereich tätig gewesen. Er habe für rund zwei Jahre seinen Militärdienst bei der Anmerkung, ehemaligen) syrischen Armee abgeleistet und sei dann desertiert. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er von seinem Dienst desertiert sei. Auch hätten ihn die Kurden ebenso wie die FSA rekrutieren wollen. Die FSA habe ihn zweimal festgenommen. Er sei nur befragt und anschließend wieder freigelassen worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, für die Kurden kämpfen zu müssen. Gröbere Probleme mit Privatpersonen wie etwa Blutfehden oder Racheakte habe er keine gehabt.
  6. Mit Bescheid vom 22.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III).
  7. Mit Bescheid vom 22.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei).
  8. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 29.05.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird – insbesondere in Hinblick auf den amtsbekannten Sturz des syrischen Regimes unter der Führung des ehemaligen Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 – soweit wesentlich ausgeführt, dass in rechtlicher Hinsicht Damaskus als Herkunftsort des BF zu betrachten sei. Der BF möchte korrigieren, dass er rund sieben Jahre in Damaskus gelebt habe. Er befürchte von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 29.05.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird – insbesondere in Hinblick auf den amtsbekannten Sturz des syrischen Regimes unter der Führung des ehemaligen Präsidenten Baschar al-Assad im Dezember 2024 – soweit wesentlich ausgeführt, dass in rechtlicher Hinsicht Damaskus als Herkunftsort des BF zu betrachten sei. Der BF möchte korrigieren, dass er rund sieben Jahre in Damaskus gelebt habe. Er befürchte von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden.
  10. Mit Schreiben vom 14.06.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  11. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zusammengefasst vor, dass er und seine Ehegattin von der Familie seiner Frau mit dem Umbringen bedroht werden würden, da die Ehe ohne ihre Zustimmung vollzogen worden sei.
  12. Am 13.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und des BF sowie seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen und zur veränderten Lage in Syrien im Detail Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung soweit wesentlich und zusammengefasst an, dass er in XXXX , Distrikt Manbij, Gouvernement Aleppo, geboren worden sei. Befragt danach, ob er in Syrien immer dort gelebt oder auch andere Wohnsitze oder Aufenthaltsorte gehabt habe, gab er an, dass er während seiner Militärzeit in Damaskus aufhältig gewesen und dann anschließend wieder in sein Dorf zurückgegangen sei. Anschießend sei er in die Türkei ausgereist. Derzeit habe die neue Regierung in seinem Heimatdorf die Macht. Weiters gab er an, dass er sich über die Vorgänge rund um den 08.12.2024 sehr gefreut habe. In seinem Dorf habe sich jedoch nichts geändert. Es werde dort noch immer gekämpft. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung soweit wesentlich und zusammengefasst an, dass er in römisch 40 , Distrikt Manbij, Gouvernement Aleppo, geboren worden sei. Befragt danach, ob er in Syrien immer dort gelebt oder auch andere Wohnsitze oder Aufenthaltsorte gehabt habe, gab er an, dass er während seiner Militärzeit in Damaskus aufhältig gewesen und dann anschließend wieder in sein Dorf zurückgegangen sei. Anschießend sei er in die Türkei ausgereist. Derzeit habe die neue Regierung in seinem Heimatdorf die Macht. Weiters gab er an, dass er sich über die Vorgänge rund um den 08.12.2024 sehr gefreut habe. In seinem Dorf habe sich jedoch nichts geändert. Es werde dort noch immer gekämpft. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, dass ihn die FSA zwangsrekrutieren habe wollen. Zudem werde er von der Familie seiner Ehegattin bedroht, die ihn köpfen wollen würde. Er habe seine Frau „entführt“ und sie 2013 geheiratet. Nachgefragt gab er an, dass er seine nunmehrige Ehegattin gegen den Willen ihrer Familie geheiratet habe. Er bekomme Drohungen seitens ihrer Familie über Sprachnachrichten. Befragt danach, seit wann diese Drohungen begonnen hätten, gab er unspezifisch an: „Die haben mir immer wieder Sprachnachrichten geschickt, ich habe sie aber nie gespeichert.“ Im ersten Jahr hätten sie nicht gewusst, wo er gewesen sei. Er glaube, vor rund zwei Jahren seien sie in der Türkei gewesen und hätten begonnen, nach ihm zu suchen. Deswegen habe er auch regelmäßig seinen Aufenthaltsort in der Türkei gewechselt und habe Wohnungen auf den Namen seiner Cousins gemietet, damit die Familie seiner Ehegattin ihn nicht finden würde. Persönlichen Kontakt habe er zur Familie seiner Ehegattin nicht gehabt. Er und seine Ehegattin würden wegen der Drohungen regelmäßig ihre Telefonnummern wechseln. Die Drohungen via Sprachnachricht würden zudem bis heute andauern. Konkret sei es insbesondere sein Schwager, der ihm immer wieder Sprachnachrichten schicke. Er höre sie an und lösche sie anschließend. Vor rund 15 Tagen habe er begonnen, diese Sprachnachrichten zu speichern. Befragt danach, wie der Schwager ihm immer wieder Nachrichten schicken könne, wenn er regelmäßig seine Telefonnummer ändere, gab er wie folgt an: „Er zahlt Geld dafür. In der Türkei gibt es nicht wie hier in Österreich Gesetze. Mit 2.000 Lira kann man schon eine Telefonnummer holen. Man geht in ein Geschäft, besticht ihn und bekommt jede Nummer, die man braucht.“ Nunmehr seien die Drohungen seitens der Familie der einzig verbliebene Grund, warum er nicht nach Syrien zurückkehren könne. Vor dem BFA habe er die Bedrohungen nicht erwähnt, das sei ein Fehler gewesen. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde das Erkenntnis mit seinen wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
  13. Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 stellte der BF durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des BF und zu dessen Fluchtvorbringen: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Der BF bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (auch: XXXX ), Gouvernement Aleppo, Syrien.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ), Gouvernement Aleppo, Syrien. Der BF (geb. XXXX ) lebte von seiner Geburt bis 2008 in XXXX . Während seiner Zeit beim Militär war er nicht in XXXX , sondern unter anderem in Damaskus aufhältig. Nach seinem Militärdienst kehrte er 2012 nach XXXX zurück und verließ 2013 Syrien über die Grenze zur Türkei.Der BF (geb. römisch 40 ) lebte von seiner Geburt bis 2008 in römisch 40 . Während seiner Zeit beim Militär war er nicht in römisch 40 , sondern unter anderem in Damaskus aufhältig. Nach seinem Militärdienst kehrte er 2012 nach römisch 40 zurück und verließ 2013 Syrien über die Grenze zur Türkei. 2022 reiste der BF von der Türkei weiter nach Europa und stellte schließlich im November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF ist verheiratet und hat vier mj. Kinder. Der BF ist strafgerichtlich in Österreich unbescholten. Der Herkunftsort des BF, XXXX befindet sich derzeit unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Der Herkunftsort des BF, römisch 40 befindet sich derzeit unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Dem BF droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung oder sonstige Gefährdung durch die HTS. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass dem BF durch sonstige – auch private – Akteure eine Gefährdung droht. 1.
  16. Relevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: 1.2.
  17. Länderinformationsblatt Syrien, Version 11, vom 27.03.2024: Mit der im November 2017 gegründeten (NPA 4.5.2023) syrischen Heilsregierung hat die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. Doch wie jüngste Studien gezeigt haben, sind diese Institutionen Mechanismen, die hochrangige Persönlichkeiten innerhalb der herrschenden Koalitionen ermächtigen und bereichern (Brookings 27.1.2023). In dem Gebiet werden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versucht in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, ist HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen sind nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfällt. Zu den anderen Aspekten gehören der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). 1.2.2 Euaa, Country Guidance Syria vom April 2024: Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). It maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50]Hayat Tahrir al-Sham or Organisation for the Liberation of the Levant (HTS) is a coalition of Islamist Sunni anti-government armed groups which continues to be listed as a terrorist organisation by the EU, the UN and many states [Security 2023, 1.4.4, p. 30, Security 2021, 1.4.4, p. 25]. HTS is comprised of several armed factions, including Jabhat Fatah al-Sham (also known as Jabhat al-Nusrah and previously as the Al-Nusrah Front). römisch eins t maintains its power through the Syrian Salvation Government, which has been as the group’s ‘political arm’. [Security 2022, 2.1.2, p. 69; Actors, 4.1.1, p. 50] HTS forces have been involved in extrajudicial killings, arbitrary arrests and unlawful detention of civilians [Security 2022, 1.4.4, p. 35, 1.4.5, p. 27, 2.1.2, p. 67]. Enforced disappearances, confiscation of property, harassment and intimidation against women were also reported [Targeting 2022, 8.2, p. 82, 11, p. 96, 13.4.2, pp. 118-119]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. Civilians perceived to be collaborating or supporting the government or (pro-)government armed forces and/or to oppose anti-government armed groups are targeted by several groups, mainly HTS and ISIL. In territory controlled by HTS, a number of individuals were targeted based on allegations of collaboration with the GoS. Several executions and detentions on these grounds were reported in 2020, 2021 and
  18. Unclaimed assassinations, reported in autumn 2020 in Rural Damascus, targeted prominent civilian figures who had mediated reconciliation deals between the GoS and opposition fighters. There were also reports indicating that HTS confiscated properties of minority groups such as Christians, individuals who fled the area or were perceived as political opponents, including alleged GoS supporters. Reports on arrests of journalists and media activists for criticising HTS have continued. Media activists were arrested without judicial involvement and without clearly communicated charges, and at times were subjected to detention under harsh conditions, torture, and illtreatment. In July 2020, the HTS-linked Syrian Salvation Government imposed a regulation which prescribed that journalists were not allowed to work in areas under its control without obtaining its permission. In order to obtain this card, journalists were required to provide a range of information to the Syrian Salvation Government. Journalists who did not carry a card risked restriction of movement as well as arrest.In 2021, HTS continued to arbitrarily detain activists and humanitarian workers in Idlib. HTS targeted women media workers and activists for exercising freedom of expression, such as speaking out against the group’s rule. Women activists were detained by the group without respect for judicial guarantees. [Targeting 2022, 13.4.2, p. 118]Reports on arrests of journalists and media activists for criticising HTS have continued. Media activists were arrested without judicial involvement and without clearly communicated charges, and at times were subjected to detention under harsh conditions, torture, and illtreatment. In July 2020, the HTS-linked Syrian Salvation Government imposed a regulation which prescribed that journalists were not allowed to work in areas under its control without obtaining its permission. In order to obtain this card, journalists were required to provide a range of information to the Syrian Salvation Government. Journalists who did not carry a card risked restriction of movement as well as arrest., In 2021, HTS continued to arbitrarily detain activists and humanitarian workers in Idlib. HTS targeted women media workers and activists for exercising freedom of expression, such as speaking out against the group’s rule. Women activists were detained by the group without respect for judicial guarantees. [Targeting 2022, 13.4.2, p. 118] Christians are targeted by various actors. More than 100 attacks by the GoS forces, opposition armed groups, ISIL, HTS and other parties on Christian churches were reported since the beginning of the conflict. In Idlib, HTS seized properties and churches of Christians and restricted their right to worship and prohibited Christians who fled their homes in Idlib from appointing someone to appeal against rulings handed by Sharia courts regarding their property. ‘Islamist factions’ operating in Idlib governorate imposed so-called ‘jizya’ taxes (a tax historically imposed on non-Muslims by Muslim rulers) on Christians, to pressure them to leave their homes. [Targeting 2022, 11, p. 96] In areas under its control, HTS had interfered in every aspect of civilian life, especially in the form of arbitrary arrests and detentions for violations of the strict dress code and restrictions on freedom of movement. In case of deviation from the imposed dress code and movement restrictions, punishments ranged from corporal punishments, such as lashing, to execution. In January 2022, incidents of harassment and intimidation aimed at forcing women involved in public affairs to leave their jobs were documented. There is further information on women killed and disappeared [Targeting 2022, 13.4.2, pp. 118-119]. It is also reported that ISIL and HTS regularly detained, tortured and killed LGBTIQ individuals in the territories they controlled. Abductions of persons assumed or perceived as gay have also been documented. [Targeting 2022, 14.2, pp. 122-124]römisch eins t is also reported that ISIL and HTS regularly detained, tortured and killed LGBTIQ individuals in the territories they controlled. Abductions of persons assumed or perceived as gay have also been documented. [Targeting 2022, 14.2, pp. 122-124] Extremist groups such as HTS and ISIL have carried out public executions, beheadings and crucifixions for transgressing the moral codes of the sharia law in areas under their control, killing hundreds of civilians. They also reportedly subjected women, girls, and minorities to illegal executions for breach of the imposed codes and for ‘dishonouring’ their families. [Actors, 4.1.4, pp. 52-53, 6.4, p. 62] Attacks by HTS and affiliated armed groups on GoS positions were described as often indiscriminate in nature. These groups also terrorised, killed, and maimed dozens of civilians in the countryside of Aleppo, Hama, and elsewhere [Security 2022, 7.3, pp. 77-78; Security 2020, 1.6.1.2, p. 33]. The group has conducted formal military campaigns, assassinations, hostage takings, and ‘lone wolf’ operations, including suicide bombings. In areas where HTS is operating, civilians are unlawfully detained, kidnapped and tortured for expressing political dissent. It was reported that civilians, including humanitarian workers and media activists were targeted and received death threats for being critical of HTS, as well as extorted and kidnapped for ransom [Actors, 4.1.4, p. 52]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31].Attacks by HTS and affiliated armed groups on GoS positions were described as often indiscriminate in nature. These groups also terrorised, killed, and maimed dozens of civilians in the countryside of Aleppo, Hama, and elsewhere [Security 2022, 7.3, pp. 77-78; Security 2020, 1.6.1.2, p. 33]. The group has conducted formal military campaigns, assassinations, hostage takings, and ‘lone wolf’ operations, including suicide bombings. In areas where HTS is operating, civilians are unlawfully detained, kidnapped and tortured for expressing political dissent. römisch eins t was reported that civilians, including humanitarian workers and media activists were targeted and received death threats for being critical of HTS, as well as extorted and kidnapped for ransom [Actors, 4.1.4, p. 52]. In recent times, the group attempted to publicly distance itself from al-Qaeda and portray it as a legitimate civilian authority. Despite its legitimisation efforts, HTS continued to commit serious human rights violations [Security 2023, 1.4.4, p. 31]. 1.2.
  19. Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, vom 10.12.2024:
  20. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  21. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  22. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  23. auf 8.
  24. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  25. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  26. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  27. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  28. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  29. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  30. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  31. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  32. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  33. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  34. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). […]
  35. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.2.
  36. UNHCR Regional flash update #8, Syria situation crisis, vom 02.01.2025 The number of individuals returning to Aleppo governorate is the highest, with returnees citing the improved security situation and the abolition of compulsory miliary service as the main reasons for their return.
  37. Beweiswürdigung: 2.
  38. Zu den Feststellungen zur Person des BF und zu seinem Fluchtvorbringen: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis ergeben sich aus den durchwegs gleichbleibenden Ausführungen des BF während des Verfahrens. Die Feststellungen zu seinen Fluchtbewegungen, seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit gründen ebenso auf den unbedenklichen und im Wesentlichen stets gleichbleibenden Angaben des BF. Dass der BF verheiratet ist und vier mj. Kinder hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuge des Verfahrens. Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die Feststellung, dass der Herkunftsort des BF XXXX (auch: XXXX ), Gouvernement Aleppo, ist, gründet auf den Angaben des BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung. So gab er glaubhaft an, dass er während seiner Militärdienstzeit in Damaskus, sonst aber in seinem Dorf aufhältig gewesen ist. Aufgrund der weitaus längeren Aufenthaltsdauer in XXXX und dem Umstand, dass er vor seiner Flucht in die Türkei auch dort lebte, kann davon ausgegangen werden, dass er zu XXXX weit engere Bindungen als zu jedem sonstigen Ort in Syrien hatte. Daher wird XXXX als Herkunftsort angesehen. Die Feststellung, dass der Herkunftsort des BF römisch 40 (auch: römisch 40 ), Gouvernement Aleppo, ist, gründet auf den Angaben des BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung. So gab er glaubhaft an, dass er während seiner Militärdienstzeit in Damaskus, sonst aber in seinem Dorf aufhältig gewesen ist. Aufgrund der weitaus längeren Aufenthaltsdauer in römisch 40 und dem Umstand, dass er vor seiner Flucht in die Türkei auch dort lebte, kann davon ausgegangen werden, dass er zu römisch 40 weit engere Bindungen als zu jedem sonstigen Ort in Syrien hatte. Daher wird römisch 40 als Herkunftsort angesehen. Die Feststellung zur Kontrollsituation in Bezug auf den Herkunftsort des BF ergibt sich aus einer aktuellen Einschau der Website Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com. Die Feststellung, dass dem BF keine Zwangsrekrutierung durch die HTS droht, ergibt sich aus den derzeit verfügbaren Länderberichten, wonach in Gebieten unter Kontrolle der HTS keine Wehrpflicht besteht und Zwangsrekrutierungen nicht vorgenommen werden (siehe dazu auch VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491, insb. Rz 50 f). Dass sich dies nach dem 08.12.2024 geändert hätte, kann nicht erkannt werden. Im Gegenteil wird – wenn auch nur vereinzelt (siehe oben UNHCR, regional flash update #8 vom 02.01.2025, siehe weiters einen Bericht von The New Arab vom 16.12.2024, Why Al-Sharaa's scrapping of conscription for Syrians matters, https://www.newarab.com/news/why-al-sharaas-scrapping-conscription-syrians-matters) – davon berichtet, dass die HTS in Syrien die Wehrpflicht abschaffen werde. Sein Vorbringen, er werde von der Familie seiner Ehegattin bei seiner Rückkehr nach Syrien umgebracht werden, verfängt nicht: Zunächst ist anzuführen, dass er dieses Vorbringen vor dem BFA nicht nur nicht erwähnte. Er verneinte auch die Frage, ob er gröbere Probleme mit Privatpersonen wie etwa Blutfehden oder Racheakte gehabt habe (siehe Bescheid S. 6). Im Übrigen ist das Vorbringen auch unglaubwürdig. So konnte der BF das Bundesverwaltungsgericht nicht davon überzeugen, wie es möglich sei, dass die Familie der Ehegattin den BF angesichts des Umstands, dass er nach eigenen Angaben seine Telefonnummer regelmäßig ändere, via Sprachnachrichten bedrohe. Wie die Familie seiner Frau seine angeblich zahlreichen sich regelmäßig ändernden Telefonnummern erhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Seine Antwort, in der Türkei könne man diese um 2.000 Türkische Lira erkaufen, ist gänzlich unglaubwürdig. Würde man diesem Vorbringen Glauben schenken, müsste angenommen werden, dass jeder Private, der sich in der Türkei aufhält, ohne weiteres die Telefonnummern einer jeden sich in der Europäischen Union aufhältigen Person mit geringem finanziellen Aufwand erkaufen könnte. Unabhängig davon lässt sich nicht überprüfen, ob die auch teilweise in der Beschwerdeverhandlung abgespielten Sprachnachrichten bzw. Videos tatsächlich von der Familie der Ehegattin stammen. Wenn der BF vorbringt, er drohe von den Kurden und der FSA zwangsrekrutiert zu werden, ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass sein Herkunftsort – im Zeitpunkt der Entscheidung – nicht kurdisch bzw. von der FSA (nunmehr: SNA) kontrolliert wird und sich sohin eine diesbezügliche Gefährdung nicht materialisiert. Auch eine sonstige Gefährdung durch die FSA ist aufgrund der Kontrollsituation des Herkunftsorts des BF nicht anzunehmen. Aus den festgestellten Länderberichten ergibt sich, dass Minderheiten wie Christen, bestimmte Berufsgruppen wie Journalisten, Medienschaffende und Aktivisten unter näher zu betrachtenden Umständen in Gebieten unter Kontrolle der HTS gefährdet sein könnten. Gleiches gilt für Frauen, humanitäre Helfer und Anhänger der ehemaligen syrischen Regierung unter Führung von Bashar al-Assad. Weder hat der BF vorgebracht, unter diese exponierten Personengruppen zu fallen noch ergibt sich dies aus dem Akt. Mangels anderer Anhaltspunkte sowohl in den Länderberichten als auch im Akt und im Vorbringen des BF selbst, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in irgendeiner Weise durch die HTS oder sonstige Akteure gefährdet wäre. 2.
  39. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF unter Punkt 1.
  40. stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sofern das Länderinformationsblatt Syrien von März 2024 und die Country Guidance Syria von April 2024 zitiert wurden, können die darin getroffenen Ausführungen über die Kontrolle der HTS in Nordwestsyrien auf die nunmehr von ihr kontrollierten weiteren syrischen Gebiete übertragen werden.
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt I.: Zu A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  42. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). 3.
  43. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an (siehe etwa VfGH 18.09.2023, E 944/2023 Rz 14; E 2268/2022 Rz 13; VwGH 21.06.2023, Ra 2021/19/0406 Rz 13; 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 Rz 14). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an (siehe etwa VfGH 18.09.2023, E 944 aus 2023, Rz 14; E 2268 aus 2022, Rz 13; VwGH 21.06.2023, Ra 2021/19/0406 Rz 13; 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 Rz 14). 3.
  44. In der Sache Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, droht dem BF in seinem Herkunftsort keine Zwangsrekrutierung durch die HTS oder einen sonstigen Akteur. Sofern der BF erstmals im Beschwerdeverfahren vorbrachte, dass er durch die Familie seiner Ehegattin mit dem Umbringen bedroht werde, ist zunächst ebenso – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Beweiswürdigung zu verweisen. Ergänzend wird jedoch in rechtlicher Hinsicht wie folgt ausgeführt: Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass die Familie seiner Ehegattin den BF bei Rückkehr nach Syrien tatsächlich gefährde, wird dadurch kein asylrelevantes Vorbringen erstattet: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe etwa 14.10.2024, Ra 2024/20/0491 Rz 40; 30.09.2022, Ra 2022/20/0111 mwN) kann einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private asylrelevanter Charakter nur dann zukommen, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe etwa 14.10.2024, Ra 2024/20/0491 Rz 40; 30.09.2022, Ra 2022/20/0111 mwN) kann einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private asylrelevanter Charakter nur dann zukommen, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Spezifische Anhaltspunkte, die es als maßgeblich wahrscheinlich erachten lassen, dass die HTS-Allianz als nunmehrige neue Regierung Syriens aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, dem BF in seinem Herkunftsort Schutz zu gewähren, sind im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen und auch nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass der BF der HTS in irgendeiner Form als widerständig aufgefallen wäre und eine auf einem Konventionsgrund beruhende Gegnerschaft seitens der HTS gegenüber dem BF bestünde, kamen im Laufe des Verfahrens nicht hervor. Aus diesen Gründen wird selbst bei Wahrunterstellung des erst spät im Verfahren erstatteten Vorbringens, die Familie seiner Ehegattin bedrohe den BF mit dem Umbringen, keine Asylrelevanz aufgezeigt. Spezifische Anhaltspunkte, die es als maßgeblich wahrscheinlich erachten lassen, dass die HTS-Allianz als nunmehrige neue Regierung Syriens aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, dem BF in seinem Herkunftsort Schutz zu gewähren, sind im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen und auch nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass der BF der HTS in irgendeiner Form als widerständig aufgefallen wäre und eine auf einem Konventionsgrund beruhende Gegnerschaft seitens der HTS gegenüber dem BF bestünde, kamen im Laufe des Verfahrens nicht hervor. Aus diesen Gründen wird selbst bei Wahrunterstellung des erst spät im Verfahren erstatteten Vorbringens, die Familie seiner Ehegattin bedrohe den BF mit dem Umbringen, keine Asylrelevanz aufgezeigt. Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können.Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der BF im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird (vgl. VfGH 29.06.2023, E 3450/2022, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13; 10.01.2025, Ra 2024/14/0747 Rz 14).Da im vorliegenden Fall keine von der HTS oder sonstigen Akteuren ausgehende asylrelevante Verfolgung festzustellen war, erübrigt sich eine gesonderte Auseinandersetzung mit der Frage, ob der BF im Zuge des Grenzübertritts bzw. der Rückkehr in die Herkunftsregion mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert sein wird vergleiche VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,, Rz 17; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; siehe auch VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284 Rz 13; 10.01.2025, Ra 2024/14/0747 Rz 14). Dem Schutz vor Gefahren, die dem BF bei einer theoretischen Rückkehr nach Syrien aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage drohen würden, ist bereits durch den in
  45. Instanz rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzstatus ausreichend Rechnung getragen worden. Dasselbe gilt für den Schutz vor willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines Konnexes mit einem in der GFK genannten Verfolgungsgrund (siehe dazu statt vieler VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491 Rz 52 mwN). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. Abschließend sei angemerkt, das - sollte sich die Lage in Syrien aufgrund neuer (politischer) Entwicklungen maßgeblich ändern und dies sich in der Folge auch in erst noch zu erscheinenden Länderberichten, die asylrelevante Gründe in Bezug auf die konkrete Situation des BF nahelegen, materialisiere - es dem BF unbenommen bleibt, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen und folglich ein solcher Antrag unter soeben beschriebenen Umständen gegebenenfalls anders zu beurteilen sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen und waren Fragen der Beweiswürdigung entscheidend. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W203.2293911.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.