RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW207 2301734-1 Spruch, W207 2301734-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 20.08.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er neben einer Diplom-Urkunde vom 26.06.2018 über die Verleihung des akademischen Grades „Master of Science in Engineering“ einen klinisch-psychologischen Befund einer näher genannten klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 06.08.2024, beinhaltend die Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung: Asperger Autismus (F84.5 nach ICD-10, 6A02.0 nach ICD 11: Ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und ohne Beeinträchtigung der funktionellen Sprache“, eine klinisch-psychologische Stellungnahme dieser klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 08.07.2024, einen Patientenbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 20.08.2024, beinhaltend die Diagnosen: „Asperger Syndrom“, „Migräne“, sowie eine Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung einer näher genannten Psychotherapeutin vom 21.08.2024 bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 15.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.09.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: kein VGA vorliegend Anamnese: , kein VGA vorliegend , Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt in Begleitung einer Psychotherapeutin, die bei der Untersuchung nicht anwesend ist. Facharzt: FA für Neurologie, Dr. M, bisher 1 Termin. Psychotherapie: Fr. K, Termine dzt. alle 2 Wochen. Vorerkrankungen: Migräne, Hashimoto Thyreoiditis. Stationärer Aufenthalt: sei noch nie stationär aufgenommen gewesen. Reha: keine. Tagesstruktur: „ich arbeite Vollzeit als Entwicklungsingenieur.“ Forensische Anamnese: neg. Führerschein: vorhanden. Grundwehrdienst: regulär abgeleistet. Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt in Begleitung einer Psychotherapeutin, die bei der Untersuchung nicht anwesend ist. , , Facharzt: FA für Neurologie, Dr. M, bisher 1 Termin. , Psychotherapie: Fr. K, Termine dzt. alle 2 Wochen. , , Vorerkrankungen: Migräne, Hashimoto Thyreoiditis. , , Stationärer Aufenthalt: sei noch nie stationär aufgenommen gewesen., Reha: keine. , , Tagesstruktur: „ich arbeite Vollzeit als Entwicklungsingenieur.“ , , Forensische Anamnese: neg. , Führerschein: vorhanden. , Grundwehrdienst: regulär abgeleistet. Grund der Antragstellung: „brauche Kündigungsschutz, weil mein jetziger Chef bald in Pension geht.“ Erwachsenenvertretung: keine. Grund der Antragstellung: „brauche Kündigungsschutz, weil mein jetziger Chef bald in Pension geht.“ , Erwachsenenvertretung: keine. , Derzeitige Beschwerden: „U-Bahn ist fürchterlich. Die Dame hinter mir hat Video telefoniert, da musste ich aussteigen. Großraumbüro geht gar nicht. Ich habe einen Podcast gehört von einer Autistin und leider habe ich mich dort wiedergefunden. Jetzt dachte ich mir, ich muss mal schauen, was da wirklich dran ist. “ „U-Bahn ist fürchterlich. Die Dame hinter mir hat Video telefoniert, da musste ich aussteigen. Großraumbüro geht gar nicht. Ich habe einen Podcast gehört von einer Autistin und leider habe ich mich dort wiedergefunden. Jetzt dachte ich mir, ich muss mal schauen, was da wirklich dran ist. “ , Konzentration: „wenn ich allein bin super.“ Schlaf: „kein Problem.“ Drogenkonsum: 0. Alkohol: „gelegentlich.“ Nikotin: 1/Monat. Nikotin: 1/Monat. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: lt. Patientenbrief, Dr. M, FA für Neurologie, 20.08.2024: Novothyral 100µg 1-0-0 Supradyn 1-0-0 Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: , lt. Patientenbrief, Dr. M, FA für Neurologie, 20.08.2024: , Novothyral 100µg 1-0-0 , Supradyn 1-0-0 , Sozialanamnese: letzte berufliche Tätigkeit: arbeite seit 08/2009 durchgehend Vollzeit als Entwicklungsingenieur in demselben Betrieb. Wohnverhältnisse: lebe im gemeinsamen Haushalt mit der Gattin. Familienstruktur: 1 Sohn
(14a). letzte berufliche Tätigkeit: arbeite seit 08 aus 2009, durchgehend Vollzeit als Entwicklungsingenieur in demselben Betrieb. , Wohnverhältnisse: lebe im gemeinsamen Haushalt mit der Gattin. , Familienstruktur: 1 Sohn
(14a). , Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in X, Volksschule, Hauptschule, HTL, Elektrotechnik Studium mit Bachelor und Master abgeschlossen. Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in römisch zehn, Volksschule, Hauptschule, HTL, Elektrotechnik Studium mit Bachelor und Master abgeschlossen. , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bestätigung, Mag. K, Psychotherapeutin in Ausbildung, 21.08.2024: bei mir in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Bestätigung, Mag. K, Psychotherapeutin in Ausbildung, 21.08.2024: bei mir in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. , Patientenbrief, Dr. M, FA für Neurologie, 20.08.2024: Asperger Syndrom, Migräne, Kontrolle bei Bedarf. klinisch-psychologischer Befund, Mag. D, 03.05.2024, 24.05.2024, 03.06.2024, 07.06.2024: Asperger Autismus (F84.5), ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und ohne Beeinträchtigung der funktionellen Sprache. Patientenbrief, Dr. M, FA für Neurologie, 20.08.2024: Asperger Syndrom, Migräne, Kontrolle bei Bedarf. , , klinisch-psychologischer Befund, Mag. D, 03.05.2024, 24.05.2024, 03.06.2024, 07.06.2024: Asperger Autismus (F84.5), ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und ohne Beeinträchtigung der funktionellen Sprache. Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Allgemeinzustand: , altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. , Ernährungszustand: - Ernährungszustand: , - , Größe: 165,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Größe: 165,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: - Klinischer Status – Fachstatus: , - , Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Gesamtmobilität – Gangbild: , gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. , Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: positiv. Stimmung: euthym. Affektlage: etwas verarmt. Affizierbarkeit: pos. neg. leicht vermindert. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine. Biorhythmusstörung: keine. , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asperger-Syndrom. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten. 03.04.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - - , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - - , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein VGA vorliegend. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein VGA vorliegend. , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: kein VGA vorliegend. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: kein VGA vorliegend. , Xrömisch zehn Dauerzustand […..]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 15.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Am 22.10.2024 brachte der Beschwerdeführer eine mit 21.10.2024 datierte Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, er leide unter gravierenden Einschränkungen im Alltag. Er sei sehr geräuschempfindlich und geruchsempfindlich und erlebe daher an Orten mit hohem Lärmpegel und/oder Gerüchen sehr schnell eine Reizüberflutung, die zu einem Overload, also einer autistischen Reizüberflutung, führen könne. Dies könne er nur vermeiden, indem er solche Orte meide, was Alltag und Sozialleben einschränke. Sich mit zu vielen Personen an einem Ort aufzuhalten, sei für ihn extrem unangenehm. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei eine große Herausforderung die er zum Beispiel mit geräuschunterdrückenden Kopfhörern erträglicher mache - dadurch sei er in seiner Mobilität eingeschränkt. Wenn die Verkehrsmittel überfüllt seien, müsse er sich in ein Eck stellen oder gar nicht einsteigen weil die Gefahr zu groß sei, dass ihn jemand unabsichtlich berühre. Nach Vorträgen mit vielen Kollegen komme es vor, dass er mit einem Taxi heimfahren müsse, da er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr benutzen könne, da der Overload schon so groß sei. Er leide weiters unter Einschränkungen in der Kommunikation und im sozialen Leben. Durch seinen Autismus habe er im Laufe seines Lebens häufig Mobbing und soziale Isolation erfahren. Er sei oft überfordert mit den Regeln neurotypischer Gesprächsführung. Dies könne dazu führen, dass er sich gar nicht an Gesprächen beteiligen könne, oder dass er im falschen Moment spreche oder etwas Unpassendes sage. Obwohl er sprachlich begabt sei, könne er Sprache im sozialen Kontext oft nur unbeholfen einsetzen und greife auf „soziale Skripte“ zurück. Es falle ihm schwer und es stresse ihn "Small Talk" machen zu müssen. Er habe sich zwar im sozialen Bereich gewisse Kompensationsstrategien angeeignet, diese seien jedoch stets mit einem großen Kraft- und Energieaufwand verbunden und führten bei ihm zu psychischen Beeinträchtigungen. Er habe auch unter Einschränkungen in Ausbildung/Beruf zu leiden. Im beruflichen Leben habe er durch seinen Autismus einige Jobs/Studien abbrechen müssen, da die Rahmenbedingungen nicht gepasst hätten. Im Mathematikstudium habe er keinen Anschluss an andere Studenten:innen gefunden und habe es abbrechen müssen. Am Bolzmanninstitut sei er als Techniker beschäftigt gewesen und habe ständig Probleme mit meinem Vorgesetzten gehabt. In einer Bank sei er lange als Führungsnachwuchs geführt aber nie befördert worden. In mehreren Filialen habe es Probleme mit den Kollegen:innen und Vorgesetzten gegeben. In einer Filiale mit nur 3 Mitarbeitern sei es so schlimm gewesen, dass er mit einem autistischen Burnout 2 Monate im Krankenstand gewesen sei. Ein Wirtschaftsstudium habe er nach etlichen bestandenen Prüfungen aufgeben müssen, weil er wie schon im Mathematikstudium keinen Anschluss gefunden habe, weil ihn die Selbstorganisation überfordert habe. Schließlich habe er ein Technikstudium absolviert: 2007 - 2009 habe er den Bachelor gemacht, er habe aber keine Freunde gehabt, es habe Gelächter hinter seinem Rücken gegeben, aber durch die strikte Organisation und Regeln habe er seinen Abschluss nach 2 Jahren gemacht. Er habe dann eine Anstellung an der TU Wien gefunden. 2016 - 2018 habe er den Master gemacht: Wie im Bachelor habe es Probleme mit den Kollegen:innen gegeben, am Schluss sei er sehr unbeliebt gewesen. Sein Masterarbeitsbetreuer habe ihn nicht leiden können und habe ihn fast jede Woche gemaßregelt. An seiner Arbeit habe es nicht liegen können, da er auf die Arbeit ein Gut und mit gutem Erfolg beim ersten Antritt abgeschlossen habe. Auf der TU Wien habe es immer wieder Probleme mit Kolleg:innen gegeben, inzwischen arbeite er fast ausschließlich alIeine. Solange sein Chef seine schützende Hand über ihn halte und ihm sein Anders-Sein erlaube (er habe sogar ein eigenes Büro mit einer dicken Türe) könne er ungestört arbeiten. Leider gehe sein Chef in 4 Jahren in Pension und der Beschwerdeführer wisse nicht wohin man ihn versetze. Dann werde sich seine Arbeitssituation massiv verschlechtern. Der Beschwerdeführer habe dem begutachtenden Sachverständigen in der Begutachtung klarmachen wollen, dass ein GdB von 50 % seine Chancen erhöhe, dass der Beschwerdeführer im Erwerbsleben verbleiben könne und durch sein eigenes Einkommen somit nicht dem Sozialsystem zur Last falle. Was seine psychiatrisch-psychologische Situation betreffe, habe sich der Beschwerdeführer in Eigenrecherche über das Thema Autismus informiert, nachdem sich die Vermutung Autismus zu haben gefestigt habe. Mehrere online Tests hätten dasselbe Ergebnis geliefert, nämlich Autismus. Da er sich schon immer anders gefühlt habe und eine traumatische Kindheit erleben habe müssen, habe er wissen wollen, ob das der Grund sei und er habe sich von einer näher genannten Klinischen Psychologin, Schwerpunkt Autismus, testen lassen. Der Befund vom 06.08.2024 liege der Einreichung bei. Auch ein näher genannter Facharzt für Neurologie habe die Diagnose bestätigt und ihn beraten. Seit Juni 2024 sei der Beschwerdeführer in autismusspezifischer therapeutischer Behandlung. Die Therapeutin habe ihm dringend empfohlen, um einen GdB anzusuchen, da er in der Alltagsbewältigung eingeschränkt sei. Hervorheben wolle der Beschwerdeführer noch, dass er als Autist zu einer tatsächlich verstärkt suizidgefährdeten Gruppe gehöre, und dass der Leidensdruck durch die wiederkehrende passive suizidale Ideation sehr ausgeprägt ist. Seine Meltdowns kämen meist aus Überforderungszuständen heraus, er empfinde sie als einen Verlust der Kontrolle, der sich bei ihm u.a. durch Schreien und Ärger äußere. Ich erlebe auch Shutdowns, dann könne er kaum noch sprechen, sei extrem müde und ziehe sich ins Bett zurück, da er Geräusche und Licht überhaupt nicht mehr aushalten könne. Als Autist benötige er "Stimming" zur Selbstregulation und zum Stressabbau. Im beruflichen Umfeld versuche er das (noch) zu verstecken um nicht noch komischer zu wirken. Rückblickend sei sein Leben ein permanentes Scheitern am Autismus gewesen, begleitet von Ablehnung und Ausgrenzung. Es sei ein Kampf, den man nicht gewinnen könne, denn Autismus sei nicht heilbar. So sehe er die Gewährung eines GdB von 50% als Chance einer weiteren Ausgrenzung entgegenzuwirken. Er ersuche daher, seinen Antrag zur Feststellung des GdB noch einmal zu überprüfen und seine Anmerkungen in die Beurteilung einfließen zu lassen. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer die bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge eine ergänzende ärztliche Stellungnahme jenes Facharztes für Psychiatrie, der das Sachverständigengutachten vom 15.10.2024 erstellt hatte, vom 24.10.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein. „Der Antragsteller erhebt mit Schreiben, eingegangen am 22.10.2024, Einspruch gegen das SV-Gutachten von 09/
- „Der Antragsteller erhebt mit Schreiben, eingegangen am 22.10.2024, Einspruch gegen das SV-Gutachten von 09 aus 2024,. , Nachgereicht wurde: -klinisch-psychologische Stellungnahme Mag. D, 08.07.2024: Asperger Autismus ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und ohne Beeinträchtigung der funktionellen Sprache (Bestätigung der klinisch-psychologischen Diagnostik, welche bereits im Gutachten berücksichtigt wurde). -klinisch-psychologische Stellungnahme Mag. D, 08.07.2024: Asperger Autismus ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und ohne Beeinträchtigung der funktionellen Sprache (Bestätigung der klinisch-psychologischen Diagnostik, welche bereits im Gutachten berücksichtigt wurde). , Die anderen nachgereichten Befunde sind bereits bekannt und wurde in Gutachten bereits berücksichtigt. Die anderen nachgereichten Befunde sind bereits bekannt und wurde in Gutachten bereits berücksichtigt. , Es liegen somit keine neuen Erkenntnisse vor, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte Gutachten vom 15.10.2024 sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 24.10.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28.10.2024 fristgerecht eine Beschwerde ein, die inhaltlich dem Inhalt seiner Stellungnahme vom 21.10.2024 entspricht. Darüber hinaus führte er aus, mit Verwunderung habe er die Entscheidung gelesen, seinen GDB nicht zu erhöhen, obwohl er in 4 Seiten erklärt habe, dass er massive Probleme im Sozialbereich habe. Selbst die Einstufungsrichtlinien würden hier von 30-50% sprechen. Er frage sich, ob sein Schreiben eventuell nicht weitergeleitet worden sei, hier müsse es sich doch gewiss um einen Fehler handeln. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 31.10.2024 zur Entscheidung vor. Mit Begleitschreiben vom 27.11.2024 legte der Beschwerdeführer abermals die von ihm bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen vor. Mit Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2025, der belangten Behörde zugestellt am 03.02.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.02.2025, wurden die Parteien des Verfahrens vom Bundesverwaltungsgericht noch einmal davon informiert, dass von der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Diese Einstufung sei auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Psychiatrie vom 15.10.2024 erfolgt, in dem nach persönlicher Untersuchung am 26.09.2024 die Funktionsbeeinträchtigung „Asperger-Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, also mit 20 v.H., festgestellt worden sei. Diese Einstufung sei damit begründet worden, dass beim Beschwerdeführer mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten vorlägen. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die (gleichzeitig zitierten) Positionsnummern 03.04.01 und 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung - davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Bundesverwaltungsgericht unter Gesamtwürdigung der im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen nach der derzeitigen Aktenlage die Einstufung des festgestellten Leidens („Asperger-Syndrom“) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 (GdB 20 %) in einer vorläufigen Bewertung nicht rechtsrichtig erscheine: Aus sämtlichen im Akt erliegenden Befunden seien zwar – hier sei der Einstufung des dem Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen zuzustimmen – über die Lebensdauer des Beschwerdeführers lediglich mäßige Einschränkungen der sozialen Fähigkeiten abzuleiten, jedoch sei nicht ersichtlich, dass diese lediglich vorübergehend wären oder nur geringe Schwierigkeiten mit sich bringen würden. Dem Bundesverwaltungsgericht scheine nach der derzeitigen Aktenlage eine Einstufung des beim Beschwerdeführer im behördlicherseits eingeholten Gutachten vom 15.10.2024 festgestellten Leidens unter der Positionsnummer 03.04.01 eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz (somit GdB 30%) als gerechtfertigt, was in der Folge zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30% führen würde. Den Parteien des Verfahrens wurde Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung nehmen. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden; das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 20.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:
- Asperger-Syndrom; mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer trotz des bei ihm diagnostizierten Asperger-Syndrom verheiratet ist, ein Kind im Alter von ca. 14 Jahren hat, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Kind lebt, dass er seit dem Jahr 2009 Vollzeit als Entwicklungsingenieur im selben Betrieb arbeitet und darüber hinaus ein Elektrotechnikstudium mit Bachelor und Master abgeschlossen hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die bei ihm aufgrund des Asperger-Syndroms bestehenden Einschränkungen weitgehend durch gezielt eingesetzte Strategien zu kompensieren und dadurch den Alltag gut zu organisieren. Die beim Beschwerdeführer vorliegende mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten wirkt sich insbesondere (mäßig) beeinträchtigend im Bereich Ausbildung/Beruf aus und ist nicht bloß vorübergehender Natur, sondern liegt andauernd vor. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und ihrem Ausmaß werden zum einen die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 15.10.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, zum anderen das vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde erstattete Vorbringen, belegt durch die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 15.10.2024, welches allerdings von einem Grad der Behinderung von lediglich 20 v.H. ausgeht, in Zusammenschau mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, belegt durch die von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere durch den von ihm vorgelegten klinisch-psychologischen Befund einer näher genannten klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 06.08.2024, beinhaltend die Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung: Asperger Autismus (F84.5 nach ICD-10, 6A02.0 nach ICD 11: Ohne Störung der intellektuellen Entwicklung und ohne Beeinträchtigung der funktionellen Sprache“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie vom 15.10.2024 ordnete dieses Leiden eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung betrifft, und bewertete das Leiden daher mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der Sachverständige damit, dass eine mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten vorliege. Letztere Beurteilung ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang gründet sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz des bei ihm diagnostizierten Asperger-Syndrom verheiratet ist, ein Kind im Alter von ca. 14 Jahren hat, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Kind lebt, dass er seit dem Jahr 2009 Vollzeit als Entwicklungsingenieur im selben Betrieb arbeitet und darüber hinaus ein Elektrotechnikstudium mit Bachelor und Master abgeschlossen hat, auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers, dies u.a. im Rahmen der Anamneseerhebung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 15.10.2024 sowie in dem von ihm selbst vorgelegten klinisch-psychologischen Befund einer näher genannten klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 06.08.
- Selbiges gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten in der Lage ist, die bei ihm aufgrund des Asperger-Syndroms bestehenden Einschränkungen weitgehend durch gezielt eingesetzte Strategien zu kompensieren und dadurch den Alltag gut zu organisieren. So ist diesem klinisch-psychologischen Befund vom 06.08.2024 – neben den die allgemeinen Schwierigkeiten darlegenden Ausführungen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit „anders“ gefühlt, dass er schon als Kind das Lügen abgelehnt und sich sehr „korrekt“ verhalten habe, dass es in der Schule zu schwierigen Situationen gekommen sei, wenn er z.B. frei heraus gesagt habe, was er sich denke und eine Lehrperson daraufhin aus der Fassung geraten sei – u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Smalltalk zwar nicht möge, er aber Smalltalk führen könne, wenn dieser „gefordert“ werde; Ironie erkenne er gut und er könne inzwischen darüber nachdenken, wie jemand Anspielungen meine. Häufig sei sich der Beschwerdeführer sicher zu wissen, wie andere Personen sich fühlen würden, und er sehe sich als „Lügendetektor“. Er sei ein eingespieltes Team mit seiner Ehefrau, mit der er seit 20 Jahren in einer Partnerschaft lebe. Der Beschwerdeführer sei stark lärmempfindlich und trage geräuschreduzierende Kopfhörer. Er bevorzuge es zuhause die Lichter abzudrehen, da es ihm zu hell sei. Er trage häufig eine Sonnenbrille auswärts. Der Beschwerdeführer könne sehr gut riechen und steige bei unangenehmen Körpergerüchen aus der U-Bahn aus. Körperkontakt akzeptiere der Beschwerdeführer selbstbestimmt und nur von seiner Frau und seinem Kind. Es sei für ihn in Ordnung, anderen Personen die Hand zu geben. Schulterklopfen etc. lehne er ab. Er meide Menschenmengen (z.B. Einkaufszentrum) und trage, wenn unumgänglich, seine geräuschreduzierenden Kopfhörer. Er versuche sich dann mit einem Roman abzulenken oder den Ort so schnell wie möglich zu verlassen. Der Beschwerdeführer verfüge über viele Strategien, um seinen Alltag gut zu organisieren. Er verwende einen handschriftlichen Kalender und trage alle relevanten Informationen, Deadlines und hilfreichen Hinweise auch themenbezogen (z.B. zur aktuellen Diagnostik) ein. Er benutze auch einen Time Timer, um sein Zeitmanagement zu optimieren. Um Gegenstände nicht liegen zu lassen, platziere er diese strategisch. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der aufgrund des Asperger-Syndroms bestehenden Einschränkungen in der Lage ist, ein weitgehend im Rahmen der sozialen Normen liegendes Alltagsleben zu führen. Die in der Stellungnahme vom 21.10.2024 und in der Beschwerde getätigten Darlegungen über gravierende Einschränkungen in der Alltagsbewältigung stehen hingegen im Hinblick auf die dort dargelegte Intensität und Schwere nicht in Einklang mit dem Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten klinisch-psychologischen Befundes vom 06.08.2024 und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.09.
- Gravierende Einschränkungen der sozialen Fähigkeiten sind daher nicht objektiviert. Dass sich die beim Beschwerdeführer vorliegende mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten insbesondere (mäßig) beeinträchtigend im Bereich Ausbildung/Beruf auswirkt und nicht bloß vorübergehender Natur ist, sondern andauernd vorliegt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Schilderungen, die zeigen, dass die - durchaus erfolgreiche - Studien- und Berufslaufbahn des Beschwerdeführers letztlich begleitet war und ist von limitierenden Umständen und Schwierigkeiten wie etwa, dass der Beschwerdeführer zwar hinsichtlich seines Fachwissens und seiner Zuverlässigkeit von Kolleg:innen geschätzt werde, dass er sich aber nur eingeschränkt einsatzfähig in einem Team sieht und bevorzugt selbstständig arbeitet. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten klinisch-psychologischen Befundes vom 06.08.2024, der im Übrigen auch von herausfordernden Situationen in den sozialen Interaktionen seit seiner Kindheit bis heute im privaten, schulischen und später im beruflichen Setting zeugt. Die Positionsnummern 03.04.01 und 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten wie folgt: „03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 – 40% 10 – 20 %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen 03.04.02 Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen 50 – 70% Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“ Wie bereits dargelegt, ordnete der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie vom 15.10.2024 die als Asperger-Syndrom festgestellte Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Eine Einstufung unter der nächsthöheren Positionsnummer 03.04.02 (Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen) mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. kommt von Vornherein nicht in Betracht, weil das Vorliegen einer ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche beim Beschwerdeführer auf Grundlage des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.10.2024 und der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht festgestellt werden kann. Entgegen der Einschätzung des beigezogenen Facharztes für Psychiatrie in seinem Sachverständigengutachten vom 15.10.2024 sind aber die Voraussetzungen für eine Einstufung unter der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, sohin mit 30 v.H., erfüllt. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeit- bzw. Verhaltensstörung führt zu einer mäßigen Einschränkung der sozialen Fähigkeiten, dies jedoch nicht bloß vorübergehend, sondern andauernd, und ist die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung insbesondere im Ausbildungs- bzw. Berufsbereich als über geringe Schwierigkeiten zwar nicht wesentlich, aber doch leicht hinausgehend – und daher im Sinne einer mäßigen andauernden Beeinträchtigung in einem sozialen Bereich - anzusehen. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Parteiengehörsschreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2025, der belangten Behörde zugestellt am 03.02.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.02.2025, von dieser Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach nach der derzeitigen Aktenlage eine Einstufung des beim Beschwerdeführer im behördlicherseits eingeholten Gutachten vom 15.10.2024 festgestellten Leidens unter der Positionsnummer 03.04.01 eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz (somit GdB 30%) als gerechtfertigt erscheine, was in der Folge zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30% führen würde, in Kenntnis gesetzt. Den Parteien des Verfahrens wurde Gelegenheit eingeräumt, zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung nehmen. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und seine Entscheidung auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere. Wie bereits dargelegt, traten weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde dieser Auffassung entgegen; sie gaben keine Stellungnahmen ab und beantragten daher auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte daher gegenwärtig ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. Diese getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. Diese getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde ist dieser Einschätzung im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs entgegengetreten. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) beträgt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde nicht bestritten und ist geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde nicht bestritten und ist geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2301734.1.00