RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW211 2291833-1 Spruch, W211 2291833-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In seiner verbesserten Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2023 bzw. XXXX .2023 brachte XXXX (= Antragsteller vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) vor, XXXX (= Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe eine durch die (nunmehr) mitbeteiligte Partei gegen ihn erlassene Strafverfügung ohne Schwärzung seines Namens oder weitere Anonymisierungsmaßnahmen auf seiner Website „ XXXX “ veröffentlicht und dadurch das Recht der mitbeteiligten Partei auf Geheimhaltung verletzt.
- In seiner verbesserten Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 .2023 bzw. römisch 40 .2023 brachte römisch 40 (= Antragsteller vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) vor, römisch 40 (= Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe eine durch die (nunmehr) mitbeteiligte Partei gegen ihn erlassene Strafverfügung ohne Schwärzung seines Namens oder weitere Anonymisierungsmaßnahmen auf seiner Website „ römisch 40 “ veröffentlicht und dadurch das Recht der mitbeteiligten Partei auf Geheimhaltung verletzt.
- In seiner Replik vom XXXX 2024 gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er verneine generell ein schutzwürdiges Interesse der Daten der mitbeteiligten Partei, da die Daten - wie dies bei Beamt:innen der Fall sei – allgemein verfügbar seien. In ihrer beruflichen Funktion als Organwalter könne sich die mitbeteiligte Partei nicht auf das Recht auf Geheimhaltung berufen, da sie nicht als Privatperson agiert habe. Darüber hinaus sei die Strafverfügung eine öffentliche Urkunde und daher jedermann zugänglich, was im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) überprüft werden könne, da dort in vergleichbaren Fällen die Namen der „Entscheider:innen“ angeführt seien. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass er die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei freiwillig und wissentlich von dieser erhalten habe. Die Veröffentlichung sei auf Grund von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gerechtfertigt, da es im öffentlichen Interesse liege, die Bevölkerung über die Einschränkung der demokratischen Grundrechte zu informieren. Schlussendlich könne die Veröffentlichung auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, da berechtigte Interessen Dritter gegeben seien. Das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Geheimhaltung ihres Namens könne in diesem Zusammenhang nicht überwiegen.
- In seiner Replik vom römisch 40 2024 gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er verneine generell ein schutzwürdiges Interesse der Daten der mitbeteiligten Partei, da die Daten - wie dies bei Beamt:innen der Fall sei – allgemein verfügbar seien. In ihrer beruflichen Funktion als Organwalter könne sich die mitbeteiligte Partei nicht auf das Recht auf Geheimhaltung berufen, da sie nicht als Privatperson agiert habe. Darüber hinaus sei die Strafverfügung eine öffentliche Urkunde und daher jedermann zugänglich, was im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) überprüft werden könne, da dort in vergleichbaren Fällen die Namen der „Entscheider:innen“ angeführt seien. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass er die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei freiwillig und wissentlich von dieser erhalten habe. Die Veröffentlichung sei auf Grund von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO gerechtfertigt, da es im öffentlichen Interesse liege, die Bevölkerung über die Einschränkung der demokratischen Grundrechte zu informieren. Schlussendlich könne die Veröffentlichung auch auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden, da berechtigte Interessen Dritter gegeben seien. Das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Geheimhaltung ihres Namens könne in diesem Zusammenhang nicht überwiegen.
- Die mitbeteiligte Partei brachte dazu eine schriftliche Replik ein.
- Mit Bescheid vom XXXX .2024 gab die Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer diese dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er den Namen der mitbeteiligten Partei auf seiner Homepage veröffentlicht habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem aufgetragen, sämtliche personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei von seiner Website zu löschen (Spruchpunkt 2.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 gab die Datenschutzbehörde in der Fassung belangte Behörde) der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer diese dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er den Namen der mitbeteiligten Partei auf seiner Homepage veröffentlicht habe (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde zudem aufgetragen, sämtliche personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei von seiner Website zu löschen (Spruchpunkt 2.). In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Medienprivileg des § 9 DSG nicht zur Anwendung komme, da der Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines Medienunternehmens journalistisch tätig sei, und es zur Äußerung von Kritik an den Handlungen einer Verwaltungsbehörde nicht erforderlich sei, die Namen der handelnden Organwalter:innen zu veröffentlichen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Medienprivileg des Paragraph 9, DSG nicht zur Anwendung komme, da der Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines Medienunternehmens journalistisch tätig sei, und es zur Äußerung von Kritik an den Handlungen einer Verwaltungsbehörde nicht erforderlich sei, die Namen der handelnden Organwalter:innen zu veröffentlichen.
- Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid am XXXX .2024 rechtzeitig eine Beschwerde ein, die von der belangten Behörde am XXXX 2024 mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Medienprivileg anzuwenden sei, in der Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde bestehe, und es sich bei den Namen von „Entscheider:innen“ um allgemein verfügbare bzw. im RIS auffindbare Daten handle.
- Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid am römisch 40 .2024 rechtzeitig eine Beschwerde ein, die von der belangten Behörde am römisch 40 2024 mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Medienprivileg anzuwenden sei, in der Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde bestehe, und es sich bei den Namen von „Entscheider:innen“ um allgemein verfügbare bzw. im RIS auffindbare Daten handle.
- Nach Beschwerdemitteilung gab die mitbeteiligte Partei ergänzend mit Stellungnahme vom XXXX .2024 an, dass das Medienprivileg nicht zur Anwendung kommen könne, da es sich bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Internetseite lediglich um eine Koordinierung von Aktivitäten mehrerer eigenständiger Organisationen handle. Es liege im Ergebnis kein Medienunternehmen vor.
- Nach Beschwerdemitteilung gab die mitbeteiligte Partei ergänzend mit Stellungnahme vom römisch 40 .2024 an, dass das Medienprivileg nicht zur Anwendung kommen könne, da es sich bei der vom Beschwerdeführer betriebenen Internetseite lediglich um eine Koordinierung von Aktivitäten mehrerer eigenständiger Organisationen handle. Es liege im Ergebnis kein Medienunternehmen vor.
- Am XXXX .2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Vertretung sowie die mitbeteiligte Partei und ihre Vertretung teilgenommen haben und der Sachverhalt ermittelt sowie wesentliche Rechtsfragen erörtert wurden. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
- Am römisch 40 .2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Vertretung sowie die mitbeteiligte Partei und ihre Vertretung teilgenommen haben und der Sachverhalt ermittelt sowie wesentliche Rechtsfragen erörtert wurden. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
- Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen keine weitere schriftliche Stellungnahme insbesondere zur Frage, wann der monierte Beitrag von der Website gelöscht wurde, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Website „ XXXX t“ verfolgt den Zweck der Erleichterung der Arbeit von Aktivist:innen, stellt verschiedene Materialien im Zusammenhang mit XXXX mit einem einheitlichen Layout bereit und koordiniert gemeinsame Aktivitäten von 14 selbständigen aktiven Mitgliedsgruppen und 6 unterstützenden Mitgliedsgruppen. Die Grundsätze der Arbeit werden definiert wie folgt: Solidarität mit XXXX ; Solidarität mit den zahlreichen XXXX und Menschenrechtsgruppen, die für die Rechte XXXX eintreten; Eintreten für eine friedliche Lebensmöglichkeit XXXX selbst, für ihre Befreiung aus den Zwängen XXXX .1.
- Die Website „ römisch 40 t“ verfolgt den Zweck der Erleichterung der Arbeit von Aktivist:innen, stellt verschiedene Materialien im Zusammenhang mit römisch 40 mit einem einheitlichen Layout bereit und koordiniert gemeinsame Aktivitäten von 14 selbständigen aktiven Mitgliedsgruppen und 6 unterstützenden Mitgliedsgruppen. Die Grundsätze der Arbeit werden definiert wie folgt: Solidarität mit römisch 40 ; Solidarität mit den zahlreichen römisch 40 und Menschenrechtsgruppen, die für die Rechte römisch 40 eintreten; Eintreten für eine friedliche Lebensmöglichkeit römisch 40 selbst, für ihre Befreiung aus den Zwängen römisch 40 . Auf dieser Website finden sich Aufrufe zu Demonstrationsteilnahmen, Diskussionsrunden, Buchvorstellungen und kritische Beiträge zum Thema XXXX (z.B. Briefe, Meinungsreden oder Kommentare) von einer Vielzahl an Autor:innen, ua auch vom Beschwerdeführer selbst. Auf dieser Website finden sich Aufrufe zu Demonstrationsteilnahmen, Diskussionsrunden, Buchvorstellungen und kritische Beiträge zum Thema römisch 40 (z.B. Briefe, Meinungsreden oder Kommentare) von einer Vielzahl an Autor:innen, ua auch vom Beschwerdeführer selbst. 1.
- Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als Chefredakteur für die Website und arbeitet mit einem engeren Team von ca. einem Dutzend Personen daran, Fremd- und eigene Beiträge zu veröffentlichen. Es handelt sich dabei auch um eine koordinierende Rolle iZm der Website, mit weiteren social media Kanälen sowie im Verhältnis zu den Mitgliedsgruppen. Die Struktur der Redaktion ist keine eines entscheidenden „Zentralorgans“, sondern es sollen Entscheidungen über zu publizierende Inhalte in Diskussion mit den selbständigen Mitgliedsgruppen und dem Team entwickelt und getroffen werden. Zumeist werden auch die Beiträge der Mitgliedsgruppen aus Gründen der Effizienz und der Kompetenz durch das (Redaktions-) Team online gestellt; es gibt aber auch Mitgliedsgruppen, die ihre Beiträge selbständig auf die Website stellen können. In den meisten Fällen kann durch eine Signatur oder ein Zeichen nachvollzogen werden, wer welchen Beitrag online gestellt hat bzw. inhaltlich verantwortet. 1.
- Die mitbeteiligte Partei ist Organwalter der Versammlungsbehörde der Landespolizeidirektion XXXX , dort als Sachbearbeiter tätig und zur Genehmigung von hoheitlichen Akten berechtigt.1.
- Die mitbeteiligte Partei ist Organwalter der Versammlungsbehörde der Landespolizeidirektion römisch 40 , dort als Sachbearbeiter tätig und zur Genehmigung von hoheitlichen Akten berechtigt. 1.
- Der Beschwerdeführer veröffentlichte am XXXX .2023 folgenden Beitrag:1.
- Der Beschwerdeführer veröffentlichte am römisch 40 .2023 folgenden Beitrag: „200-Euro-Strafe wegen Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit Einspruch gegen Polizeiwillkür Für die Nichtunterdrückung von Sprechchören „ XXXX “ hat die Polizei eine Strafverfügung von 200 Euro über einen Anmelder einer Kundgebung verhängt (siehe Anhang).Für die Nichtunterdrückung von Sprechchören „ römisch 40 “ hat die Polizei eine Strafverfügung von 200 Euro über einen Anmelder einer Kundgebung verhängt (siehe Anhang). Sie beruft sich dabei auf das Versammlungsgesetz § 11.
(1)Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.Paragraph 11,
(1)Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.
(2)Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen. Doch weit und breit kein Gesetz, nachdem eine solche Aussage nicht erlaubt wäre. Letztlich hieße es ja die Uno-Menschenrechtscharta verbieten zu müssen, nach der allen Menschen gleiche Rechte zukommen. Sie haben kein Gesetz gefunden und daher auch keines angegeben. Sie folgen einfach den Anweisungen XXXX und Innenminister Karners (ehemaliger Direktor des unkritischen Dollfuß-Museums), der im Sinne von Notstandsverordnungen verbietet, wohl in Kauf nehmend, dass er vor Gericht damit nicht durchkommen wird.Sie folgen einfach den Anweisungen römisch 40 und Innenminister Karners (ehemaliger Direktor des unkritischen Dollfuß-Museums), der im Sinne von Notstandsverordnungen verbietet, wohl in Kauf nehmend, dass er vor Gericht damit nicht durchkommen wird. XXXX “ römisch 40 “ Als Anhang war dem Beitrag die Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer vom XXXX 2023 angeschlossen, die ungeschwärzt und lesbar den Namen der mitbeteiligten Partei als Bearbeiter:in und ihre Zeichnung als Genehmigung enthielt.Als Anhang war dem Beitrag die Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer vom römisch 40 2023 angeschlossen, die ungeschwärzt und lesbar den Namen der mitbeteiligten Partei als Bearbeiter:in und ihre Zeichnung als Genehmigung enthielt. 1.
- Den Grund für die Veröffentlichung der ungeschwärzten Strafverfügung sieht der Beschwerdeführer darin, dass es – gemeint wohl im Zusammenhang mit Demonstrationen zum Thema seiner Website – ein bis zwei Dutzend Untersagungen gegeben hat, die sich, seiner Ansicht nach, für die Republik als außergewöhnliche Ereignisse und eine radikale Einschränkung der Meinungsfreiheit darstellen würden. Die Urkunde, die ein solches Verbot festschreibe, stelle – nach Meinung des Beschwerdeführers - ein politisches Ereignis dar und berühre die Grundfesten der Republik; die „Spitzenbeamten“, die solche Urkunden ausstellen würden, sollten bereit sein, dazu zu stehen. Es stellt sich für den Beschwerdeführer dabei die Frage, warum ein „Spitzenbeamter“ nicht die Verantwortung für die Ausstellung einer Urkunde tragen könne. 1.
- Die durch die Landespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung vom XXXX .2023 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht veröffentlicht. 1.
- Die durch die Landespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung vom römisch 40 .2023 ist im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht veröffentlicht. 1.
- Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Erlassung des angefochtenen Bescheids wurde die Strafverfügung, die den Namen der mitbeteiligten Partei enthält, von der Website „ XXXX “ entfernt. Zu einem ebenfalls nicht näher bekannten Zeitpunkt stellte der Beschwerdeführer die Strafverfügung als Anhang zu seinem Beitrag vom XXXX .2023 wieder online, wobei nunmehr der Name der mitbeteiligten Partei geschwärzt ist. 1.
- Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Erlassung des angefochtenen Bescheids wurde die Strafverfügung, die den Namen der mitbeteiligten Partei enthält, von der Website „ römisch 40 “ entfernt. Zu einem ebenfalls nicht näher bekannten Zeitpunkt stellte der Beschwerdeführer die Strafverfügung als Anhang zu seinem Beitrag vom römisch 40 .2023 wieder online, wobei nunmehr der Name der mitbeteiligten Partei geschwärzt ist.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- beruhen auf einer Einsicht durch den erkennenden Senat auf der Website XXXX in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung im Jänner 2025 sowie erneut am XXXX .
- Die Feststellungen zu den Mitgliedsgruppen und Arbeitsgrundsätzen gründen auf den Angaben auf der Website unter dem Tab „Wer wir sind“ sowie im Impressum, das auf diese Seite „Wer wir sind“ als „Gründungsaufruf“ verweist. Diese Feststellungen sind nicht weiter strittig. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- beruhen auf einer Einsicht durch den erkennenden Senat auf der Website römisch 40 in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung im Jänner 2025 sowie erneut am römisch 40 .
- Die Feststellungen zu den Mitgliedsgruppen und Arbeitsgrundsätzen gründen auf den Angaben auf der Website unter dem Tab „Wer wir sind“ sowie im Impressum, das auf diese Seite „Wer wir sind“ als „Gründungsaufruf“ verweist. Diese Feststellungen sind nicht weiter strittig. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2025 (S. 4f des Verhandlungsprotokolls vom XXXX .2025). Der erkennende Senat hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung am römisch 40 .2025 (S. 4f des Verhandlungsprotokolls vom römisch 40 .2025). Der erkennende Senat hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. 2.
- Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellungen zum Beitrag des Beschwerdeführers und zur ungeschwärzt veröffentlichten Strafverfügung beruhen auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Screenshots des Beitrags des Beschwerdeführers sowie des veröffentlichten Anhangs vom XXXX .2023 und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens.2.
- Die Feststellungen zum Beitrag des Beschwerdeführers und zur ungeschwärzt veröffentlichten Strafverfügung beruhen auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Screenshots des Beitrags des Beschwerdeführers sowie des veröffentlichten Anhangs vom römisch 40 .2023 und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. 2.
- Die Feststellungen zu den Hintergründen für die Veröffentlichung der ungeschwärzten Strafverfügung auf der Website XXXX gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 6 Verhandlungsprotokoll vom XXXX .2025).2.
- Die Feststellungen zu den Hintergründen für die Veröffentlichung der ungeschwärzten Strafverfügung auf der Website römisch 40 gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 6 Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 .2025). 2.
- Dass sich die Strafverfügung vom XXXX .2023 nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at) veröffentlicht findet, kann auf Basis einer entsprechenden Nachschau im RIS durch den erkennenden Senat festgestellt werden. Gegenteiliges wurde von den Parteien auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung oder danach nicht mehr behauptet. 2.
- Dass sich die Strafverfügung vom römisch 40 .2023 nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at) veröffentlicht findet, kann auf Basis einer entsprechenden Nachschau im RIS durch den erkennenden Senat festgestellt werden. Gegenteiliges wurde von den Parteien auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung oder danach nicht mehr behauptet. 2.
- Die Feststellungen dazu, dass der Beitrag bzw. die ungeschwärzte Strafverfügung entfernt wurden sowie, dass eine geschwärzte Version der Strafverfügung wieder online gestellt wurde, beruht auf einer entsprechenden Nachschau auf der Website und auf den nicht angezweifelten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (vgl. S 3 des Verhandlungsprotokolls vom XXXX .2025). Dass weder für die Löschung noch für den neuerlichen Upload der Strafverfügung ein Zeitpunkt festgestellt werden kann, liegt daran, dass der Beschwerdeführer dazu im Verfahren keine Angaben machen konnte. Einem Ersuchen um Recherche insbesondere des Löschungszeitpunkts im Rahmen der mündlichen Verhandlung kam der Beschwerdeführer aus nicht bekannten Gründen nicht nach. 2.
- Die Feststellungen dazu, dass der Beitrag bzw. die ungeschwärzte Strafverfügung entfernt wurden sowie, dass eine geschwärzte Version der Strafverfügung wieder online gestellt wurde, beruht auf einer entsprechenden Nachschau auf der Website und auf den nicht angezweifelten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vergleiche S 3 des Verhandlungsprotokolls vom römisch 40 .2025). Dass weder für die Löschung noch für den neuerlichen Upload der Strafverfügung ein Zeitpunkt festgestellt werden kann, liegt daran, dass der Beschwerdeführer dazu im Verfahren keine Angaben machen konnte. Einem Ersuchen um Recherche insbesondere des Löschungszeitpunkts im Rahmen der mündlichen Verhandlung kam der Beschwerdeführer aus nicht bekannten Gründen nicht nach.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.)Zu A) römisch eins.) 3.
- Rechtsgrundlagen in Auszügen: § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz:
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…)
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (…) § 9 Abs. 1 DSG idF BGBl. I Nr.24/2018:Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr.24/2018:
(1)Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), III (Rechte der betroffenen Person), IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) zu beachten.
(1)Auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie von der DSGVO die Kapitel römisch zwei (Grundsätze), römisch drei (Rechte der betroffenen Person), römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), römisch sechs (Unabhängige Aufsichtsbehörden), römisch sieben (Zusammenarbeit und Kohärenz) und römisch neun (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) keine Anwendung. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse gegenüber den im ersten Satz genannten Personen den Schutz des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, MedienG) zu beachten. § 9 DSG idF BGBl. I Nr. 62/2024 (seit 01.07.2024 in Geltung):Paragraph 9, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2024, (seit 01.07.2024 in Geltung): Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit § 9.
(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- Der Verantwortliche ist gegenüber der betroffenen Person nicht zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, die dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 MedienG) unterliegen (datenschutzrechtliches Redaktionsgeheimnis); § 31 Abs. 2 MedienG ist anzuwenden. In Verfahren vor Gerichten und Behörden, die Angelegenheiten des Datenschutzes zum Gegenstand haben, gilt § 31 MedienG mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche die Beantwortung von Fragen im Sinne des § 31 Abs. 1 MedienG nicht nur als Zeuge, sondern auch als sonst Verfahrensbeteiligter verweigern darf. § 321 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse den Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu beachten.
- Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies für journalistische Zwecke erfolgt. Art. 10 letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. Die §§ 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sind nicht anwendbar.
- Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO gilt in Bezug auf den Grundsatz der Transparenz mit der Maßgabe, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die betroffene Person nur insoweit nachvollziehbar sein muss, als dadurch die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, und nur insoweit, als die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anderes vorsehen.
- Die Art. 13 und 14 (Informationspflicht) sowie Art. 21 Abs. 1 (Widerspruchsrecht) DSGVO sind nicht anwendbar.
- Das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) ist in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, nicht anwendbar. Im Übrigen gilt das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) mit der Maßgabe, dass die betroffene Person Auskünfte nur in Bezug auf bestimmte, im Antrag auf Auskunft konkret zu bezeichnende Veröffentlichungen verlangen darf und ihre Betroffenheit individuell zu begründen hat und der Verantwortliche abweichend von Art. 12 Abs. 5 erster Satz DSGVO berechtigt ist, für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen ein Entgelt von 9 Euro zu verlangen; unterlässt die betroffene Person die konkrete Bezeichnung einer Veröffentlichung, die individuelle Begründung ihrer Betroffenheit oder legt sie keinen Nachweis für die Bezahlung des Entgelts vor, so kann der Verantwortliche sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche ist berechtigt, die Auskunft zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; in solchen Fällen muss der Verantwortliche bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens gegenüber der betroffenen Person nicht offenlegen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung unterlaufen würde. Das Recht auf Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) ist ausgeschlossen.
- Art. 16 (Recht auf Berichtigung), Art. 17 (Recht auf Löschung) und Art. 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO sind nicht anzuwendena) in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist;b) in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden;c) soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach § 20 oder § 1330 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, oder nach § 78 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. I Nr. 111/1936, besteht.Paragraph 9,
(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, sowie durch sonstige Personen, die in einem Medienunternehmen oder Mediendienst auf Grundlage eines Vertrages an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der inhaltlichen Gestaltung der Mitteilungen eines Mediendienstes journalistisch mitwirken, zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes gelten die Bestimmungen der DSGVO sowie dieses Bundesgesetzes mit folgenden Maßgaben:, 1. Der Verantwortliche ist gegenüber der betroffenen Person nicht zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, die dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, MedienG) unterliegen (datenschutzrechtliches Redaktionsgeheimnis); Paragraph 31, Absatz 2, MedienG ist anzuwenden. In Verfahren vor Gerichten und Behörden, die Angelegenheiten des Datenschutzes zum Gegenstand haben, gilt Paragraph 31, MedienG mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche die Beantwortung von Fragen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, MedienG nicht nur als Zeuge, sondern auch als sonst Verfahrensbeteiligter verweigern darf. Paragraph 321, Absatz eins, der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, ist sinngemäß anzuwenden. Die Datenschutzbehörde hat bei Ausübung ihrer Befugnisse den Schutz des Redaktionsgeheimnisses zu beachten., 2. Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich der in Artikel 9, Absatz eins, DSGVO genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies für journalistische Zwecke erfolgt. Artikel 10, letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. Die Paragraphen 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sind nicht anwendbar., 3. Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO gilt in Bezug auf den Grundsatz der Transparenz mit der Maßgabe, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die betroffene Person nur insoweit nachvollziehbar sein muss, als dadurch die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, und nur insoweit, als die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anderes vorsehen., 4. Die Artikel 13 und 14 (Informationspflicht) sowie Artikel 21, Absatz eins, (Widerspruchsrecht) DSGVO sind nicht anwendbar., 5. Das Auskunftsrecht (Artikel 15, DSGVO) ist in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, nicht anwendbar. Im Übrigen gilt das Auskunftsrecht (Artikel 15, DSGVO) mit der Maßgabe, dass die betroffene Person Auskünfte nur in Bezug auf bestimmte, im Antrag auf Auskunft konkret zu bezeichnende Veröffentlichungen verlangen darf und ihre Betroffenheit individuell zu begründen hat und der Verantwortliche abweichend von Artikel 12, Absatz 5, erster Satz DSGVO berechtigt ist, für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen ein Entgelt von 9 Euro zu verlangen; unterlässt die betroffene Person die konkrete Bezeichnung einer Veröffentlichung, die individuelle Begründung ihrer Betroffenheit oder legt sie keinen Nachweis für die Bezahlung des Entgelts vor, so kann der Verantwortliche sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche ist berechtigt, die Auskunft zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; in solchen Fällen muss der Verantwortliche bei der Beantwortung des Auskunftsersuchens gegenüber der betroffenen Person nicht offenlegen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung unterlaufen würde. Das Recht auf Kopie (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO) ist ausgeschlossen., 6. Artikel 16, (Recht auf Berichtigung), Artikel 17, (Recht auf Löschung) und Artikel 18, (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO sind nicht anzuwenden,
- a)in Bezug auf personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist;,
- b)in Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht wurden;,
- c)soweit eine konkurrierende Anspruchsgrundlage wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach Paragraph 20, oder Paragraph 1330, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946 aus 1811,, oder nach Paragraph 78, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1936,, besteht. In allen anderen Fällen ist der Verantwortliche im Falle einer Geltendmachung der in Art. 16 und 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person berechtigt, die Berichtigung oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist.7. In den Fällen der Z 5 zweiter und dritter Satz, Z 6 zweiter Satz und Art. 17 Abs. 3 DSGVO ist die betroffene Person berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten. Wird dieses Recht ausgeübt, hat der Verantwortliche das Vorliegen der Voraussetzungen der bezüglichen Einschränkung glaubhaft zu machen. § 25 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datenschutzbehörde die betroffene Person nur darüber zu unterrichten hat, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt sind, es sei denn, dass die Datenschutzbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die betreffende Einschränkung unzulässig war. Die Datenschutzbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht zu unterrichten, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.8. Zum Schutz des datenschutzrechtlichen Redaktionsgeheimnisses, sowie soweit dies sonst zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf Z 4 sowie Einschränkungen nach Z 5, erforderlich und verhältnismäßig ist, sind Verantwortliche im Sinne des Abs. 1 erster Satz sowie weitere Verantwortliche, die gemeinsam mit diesen personenbezogene Daten zu den in Abs. 1 erster Satz genannten Zwecken verarbeiten, nicht zur Offenlegung gemäß Art. 26 Abs. 2 zweiter Satz DSGVO verpflichtet.9. Art. 33 DSGVO (Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nur dann an die Datenschutzbehörde zu melden ist, wenn sie voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Eine Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Art. 34 DSGVO ist nur nach Maßgabe einer Anweisung der Datenschutzbehörde gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. e DSGVO und, soweit das datenschutzrechtliche Redaktionsgeheimnis dadurch nicht beeinträchtigt wird, erforderlich.10. Art. 38 DSGVO (Stellung des Datenschutzbeauftragten) gilt mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Zugang des Datenschutzbeauftragten zu personenbezogenen Daten, die zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, einschränken kann, soweit dies zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist.11. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind nicht zur Einhaltung der Vorschriften des Kapitel V der DSGVO (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) verpflichtet. Unbeschadet des Art. 24 DSGVO (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen) haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.12. In Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 2 DSGVO können Einschränkungen gemäß Z 5 dritter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie geeignete Maßnahmen im Sinne der Z 11 zweiter Satz dieses Absatzes näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (§ 1 Abs. 1 KommAustriaG – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001) zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.13. Art. 56 (Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde) und Kapitel VII der DSGVO (Zusammenarbeit und Kohärenz) sind nicht anwendbar.In allen anderen Fällen ist der Verantwortliche im Falle einer Geltendmachung der in Artikel 16 und 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person berechtigt, die Berichtigung oder die Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist., 7. In den Fällen der Ziffer 5, zweiter und dritter Satz, Ziffer 6, zweiter Satz und Artikel 17, Absatz 3, DSGVO ist die betroffene Person berechtigt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung durch die Datenschutzbehörde zu verlangen. Der Verantwortliche hat die betroffene Person über dieses Recht zu unterrichten. Wird dieses Recht ausgeübt, hat der Verantwortliche das Vorliegen der Voraussetzungen der bezüglichen Einschränkung glaubhaft zu machen. Paragraph 25, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datenschutzbehörde die betroffene Person nur darüber zu unterrichten hat, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch die Datenschutzbehörde erfolgt sind, es sei denn, dass die Datenschutzbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die betreffende Einschränkung unzulässig war. Die Datenschutzbehörde hat zudem die betroffene Person über ihr Recht zu unterrichten, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben., 8. Zum Schutz des datenschutzrechtlichen Redaktionsgeheimnisses, sowie soweit dies sonst zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, insbesondere im Hinblick auf Ziffer 4, sowie Einschränkungen nach Ziffer 5,, erforderlich und verhältnismäßig ist, sind Verantwortliche im Sinne des Absatz eins, erster Satz sowie weitere Verantwortliche, die gemeinsam mit diesen personenbezogene Daten zu den in Absatz eins, erster Satz genannten Zwecken verarbeiten, nicht zur Offenlegung gemäß Artikel 26, Absatz 2, zweiter Satz DSGVO verpflichtet., 9. Artikel 33, DSGVO (Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nur dann an die Datenschutzbehörde zu melden ist, wenn sie voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Eine Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34, DSGVO ist nur nach Maßgabe einer Anweisung der Datenschutzbehörde gemäß Artikel 58, Absatz 2, Litera e, DSGVO und, soweit das datenschutzrechtliche Redaktionsgeheimnis dadurch nicht beeinträchtigt wird, erforderlich., 10. Artikel 38, DSGVO (Stellung des Datenschutzbeauftragten) gilt mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Zugang des Datenschutzbeauftragten zu personenbezogenen Daten, die zu journalistischen Zwecken verarbeitet werden, einschränken kann, soweit dies zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist., 11. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind nicht zur Einhaltung der Vorschriften des Kapitel römisch fünf der DSGVO (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) verpflichtet. Unbeschadet des Artikel 24, DSGVO (Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen) haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden., 12. In Verhaltensregeln gemäß Artikel 40, Absatz 2, DSGVO können Einschränkungen gemäß Ziffer 5, dritter Satz und Ziffer 6, zweiter Satz sowie geeignete Maßnahmen im Sinne der Ziffer 11, zweiter Satz dieses Absatzes näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren gemäß Artikel 40, Absatz 5, DSGVO eine Stellungnahme der Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (Paragraph eins, Absatz eins, KommAustriaG – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,) zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen., 13. Artikel 56, (Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde) und Kapitel römisch sieben der DSGVO (Zusammenarbeit und Kohärenz) sind nicht anwendbar.
(1a)Für die nicht von Abs. 1 erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken gilt Abs. 1 Z 1, 4 und 13; Abs. 1 Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Verweis auf die Bestimmungen in Abs. 1 Z 1, 4 und 13 und Abs. 1a bezieht. Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (Art. 9 Abs. 1 DSGVO), sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Art. 10 DSGVO) zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Art. 10 letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. In Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG veröffentlicht wurden, sind die Art. 16 (Recht auf Berichtigung), 17 (Recht auf Löschung) und 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden. Im Übrigen ist der Verantwortliche berechtigt, in Bezug auf zu journalistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, im Falle einer Geltendmachung der in den Art. 15 bis 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person die Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Derartige Einschränkungen können in Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 2 DSGVO näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO eine Stellungnahme der KommAustria zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.
(1a)Für die nicht von Absatz eins, erfasste Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken gilt Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 13; Absatz eins, Ziffer 3, gilt mit der Maßgabe, dass sich der Verweis auf die Bestimmungen in Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 13 und Absatz eins a, bezieht. Der Verantwortliche ist berechtigt, personenbezogene Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO), sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln (Artikel 10, DSGVO) zur Wahrung berechtigter Interessen (Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) zu verarbeiten, soweit dies zur Ausübung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Artikel 10, letzter Satz DSGVO bleibt unberührt. In Bezug auf personenbezogene Daten, die in einem Medium im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG veröffentlicht wurden, sind die Artikel 16, (Recht auf Berichtigung), 17 (Recht auf Löschung) und 18 (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung) DSGVO nicht anzuwenden. Im Übrigen ist der Verantwortliche berechtigt, in Bezug auf zu journalistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, im Falle einer Geltendmachung der in den Artikel 15 bis 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person die Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist; Paragraph 25, Absatz 3, ist anzuwenden. Derartige Einschränkungen können in Verhaltensregeln gemäß Artikel 40, Absatz 2, DSGVO näher präzisiert werden. Die Datenschutzbehörde hat in Verfahren gemäß Artikel 40, Absatz 5, DSGVO eine Stellungnahme der KommAustria zum Entwurf der Verhaltensregeln bzw. zum Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung einzuholen.
(2)Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel II (Grundsätze), mit Ausnahme des Art. 5, Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Art. 28, 29 und 32, Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen § 6 (Datengeheimnis) anzuwenden.
(2)Soweit dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, finden von der DSGVO die Kapitel römisch zwei (Grundsätze), mit Ausnahme des Artikel 5,, Kapitel römisch drei (Rechte der betroffenen Person), Kapitel römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), mit Ausnahme der Artikel 28, 29 und 32, Kapitel römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel römisch sechs (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel römisch sieben (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel römisch neun (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) auf die Verarbeitung, die zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, keine Anwendung. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in solchen Fällen Paragraph 6, (Datengeheimnis) anzuwenden. Art. 4 DSGVO - Begriffsbestimmungen:Artikel 4, DSGVO - Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; Art. 6 DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:Artikel 6, DSGVO - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. (…) § 1 MedienG – Begriffsbestimmungen:Paragraph eins, MedienG – Begriffsbestimmungen:
(1)Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist 1. „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung; 1a. „Medieninhalte“: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind; 6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
- a)seine Herstellung und Verbreitung oder
- b)seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit entweder besorgt oder veranlasst werden; 9. „Herausgeber“: wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt; 10. „Hersteller“: wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt; 3.2. In der Sache: Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom XXXX .2024 eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde dahingehend geltend, dass diese aufgrund der Anwendbarkeit des Medienprivilegs unzuständig sei, die Namen von Genehmiger:innen im Rechtsinformationssystem des Bundes allgemein zugänglich seien, und eine allenfalls durchzuführende Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müsse. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom römisch 40 .2024 eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde dahingehend geltend, dass diese aufgrund der Anwendbarkeit des Medienprivilegs unzuständig sei, die Namen von Genehmiger:innen im Rechtsinformationssystem des Bundes allgemein zugänglich seien, und eine allenfalls durchzuführende Interessensabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müsse. Diesem Beschwerdevorbringen ist aufgrund nachstehender Erwägungen nicht zu folgen: 3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Namen der mitbeteiligten Partei zweifelsfrei um ein personenbezogenes Datum (Art. 4 Z 1 DSGVO) sowie bei der Offenlegung durch Veröffentlichung auf der Website um eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung (Art. 4 Z 2 DSGVO) handelt. Die Veröffentlichung wurde im Rahmen eines Beitrags des Beschwerdeführers durch diesen selbst vorgenommen, weshalb er datenschutzrechtlich als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) für die gegenständlich gerügte Datenverarbeitung gilt. 3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich beim Namen der mitbeteiligten Partei zweifelsfrei um ein personenbezogenes Datum (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) sowie bei der Offenlegung durch Veröffentlichung auf der Website um eine datenschutzrechtlich relevante Verarbeitung (Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO) handelt. Die Veröffentlichung wurde im Rahmen eines Beitrags des Beschwerdeführers durch diesen selbst vorgenommen, weshalb er datenschutzrechtlich als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) für die gegenständlich gerügte Datenverarbeitung gilt. 3.2.2. Zum Medienprivileg: Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung idR an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwSlg 18.953 A/2014). Eine andere – ältere – Rechtslage ist anzuwenden, wenn dies durch Übergangsbestimmungen geboten ist oder es sich um einen Anspruch handelt, der zeitbezogen nach jenen materiell-rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gegolten haben. Im gegenständlichen Fall liegt dem Beschwerdeverfahren eine Datenschutzbeschwerde betreffend eine geltend gemachte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine am XXXX 2023 erfolgte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei auf einer Website durch den Beschwerdeführer zugrunde. Im gegenständlichen Fall liegt dem Beschwerdeverfahren eine Datenschutzbeschwerde betreffend eine geltend gemachte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine am römisch 40 2023 erfolgte Veröffentlichung von personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei auf einer Website durch den Beschwerdeführer zugrunde. Im Fall der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Printmediums ist von einer punktuellen Datenverarbeitung auszugehen (vgl. VwGH 12.03.2010, 2008/17/0206): Im vorliegenden Fall war der Name der mitbeteiligten Partei jedoch über einen längeren Zeitraum auf der Website zugänglich. Im Fall der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Printmediums ist von einer punktuellen Datenverarbeitung auszugehen vergleiche VwGH 12.03.2010, 2008/17/0206): Im vorliegenden Fall war der Name der mitbeteiligten Partei jedoch über einen längeren Zeitraum auf der Website zugänglich. Der Vorgang der zu beurteilenden Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung war mit der Entfernung des Anhangs, der den Namen der mitbeteiligten Partei enthielt, abgeschlossen. In diesem Sinne kam der Beschwerdeführer dem – ebenso bekämpften – Leistungsauftrag der belangten Behörde nach. Mit Erkenntnis vom 14.12.2022, G 287/2022 ua., hob der Verfassungsgerichtshof § 9 Abs. 1 DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, idF BGBl. I Nr.24/2018 als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit 30.06.2024 in Kraft. Mit 01.07.2024 trat die neue Fassung des § 9 Abs. 1 und 1a DSG, idF BGBL I. Nr. 62/2024, in Kraft. Der Gesetzgeber sah keine Übergangsbestimmungen vor.Mit Erkenntnis vom 14.12.2022, G 287 aus 2022, ua., hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 9, Absatz eins, DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.24 aus 2018, als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit 30.06.2024 in Kraft. Mit 01.07.2024 trat die neue Fassung des Paragraph 9, Absatz eins und eins a DSG, in der Fassung BGBL römisch eins. Nr. 62 aus 2024,, in Kraft. Der Gesetzgeber sah keine Übergangsbestimmungen vor. In vergleichbaren Fällen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines abgeschlossenen Vorgangs einer möglichen Datenschutzverletzung im Recht auf Geheimhaltung die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage anzuwenden ist. Der gegenständliche Fall zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass es nicht möglich war abschließend festzustellen, ob die Löschung der ungeschwärzten Strafverfügung vor oder nach Inkrafttreten des § 9 DSG (neu) stattgefunden hat; der Beschwerdeführer machte hierzu keine Angaben. Da allerdings eine rechtliche Prüfung ergibt, dass es für den Ausgang dieser Rechtsfrage keinen Unterschied macht, ob die Rechtslage vor oder nach dem 30.06.2024 heranzuziehen ist, da das Ergebnis dasselbe ist, kann auf weitere diesbezügliche Ermittlungsschritte verzichtet werden: Der gegenständliche Fall zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass es nicht möglich war abschließend festzustellen, ob die Löschung der ungeschwärzten Strafverfügung vor oder nach Inkrafttreten des Paragraph 9, DSG (neu) stattgefunden hat; der Beschwerdeführer machte hierzu keine Angaben. Da allerdings eine rechtliche Prüfung ergibt, dass es für den Ausgang dieser Rechtsfrage keinen Unterschied macht, ob die Rechtslage vor oder nach dem 30.06.2024 heranzuziehen ist, da das Ergebnis dasselbe ist, kann auf weitere diesbezügliche Ermittlungsschritte verzichtet werden:
- a)§ 9 Abs. 1 DSG (alt) (also bis zum 30.06.2024) beschränkt die Privilegierung für die datenschutzrechtliche Verarbeitung für journalistische Zwecke (vgl. Art 85 DSGVO) auf einen traditionellen und institutionalisierten Medienbegriff, nämlich auf Medienunternehmen und Mediendienste iSd MedienG. Sog. „Bürger:innenjournalismus“ ist von § 9 Abs. 1 DSG (alt) nicht umfasst.
- a)Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) (also bis zum 30.06.2024) beschränkt die Privilegierung für die datenschutzrechtliche Verarbeitung für journalistische Zwecke vergleiche Artikel 85, DSGVO) auf einen traditionellen und institutionalisierten Medienbegriff, nämlich auf Medienunternehmen und Mediendienste iSd MedienG. Sog. „Bürger:innenjournalismus“ ist von Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) nicht umfasst. Während zwar der Rechtsprechung des OGH folgend davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer zumindest für seine eigenen Beiträge auf der Website die Rolle eines Medieninhabers einnimmt (vgl. OGH, 30.06.2010, 15 Os 34/10d zu APA-OTS), so erfüllen weder er noch die Website „ XXXX “ die Voraussetzungen dafür, um ein „Medienunternehmen“ iSd des MedienG und damit iSd § 9 Abs. 1 DSG (alt) darzustellen: Ein:e Medieninhaber:in nach dem MedienG wird im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG erst dann zum:zur Medienunternehmer:in, wenn er:sie über den Zweck der bloßen Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter:innen vorgenommen wird (vgl. OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x und 17.07.2018, 4 Ob 91/18p, Noll in Berka/Höhne/Noll, Mediengesetz³ [2012] § 1 Rz 25, 48). Während zwar der Rechtsprechung des OGH folgend davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer zumindest für seine eigenen Beiträge auf der Website die Rolle eines Medieninhabers einnimmt vergleiche OGH, 30.06.2010, 15 Os 34/10d zu APA-OTS), so erfüllen weder er noch die Website „ römisch 40 “ die Voraussetzungen dafür, um ein „Medienunternehmen“ iSd des MedienG und damit iSd Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) darzustellen: Ein:e Medieninhaber:in nach dem MedienG wird im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG erst dann zum:zur Medienunternehmer:in, wenn er:sie über den Zweck der bloßen Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter:innen vorgenommen wird vergleiche OGH 15.12.2014, 6 Ob 6/14x und 17.07.2018, 4 Ob 91/18p, Noll in Berka/Höhne/Noll, Mediengesetz³ [2012] Paragraph eins, Rz 25, 48). Entsprechendes konnte für die hier relevante Website allerdings nicht festgestellt werden: die Website beinhaltet redaktionelle Beiträge, stellt aber genauso eine Plattform für selbständig agierende Mitgliedsgruppen und zur Verbreitung von Informationen über geplante Aktionen dar, wobei Mitgliedsgruppen auch teilweise selbständig Beiträge hochladen können. Auch beschreibt der Beschwerdeführer gerade auch sein („Redaktions“-) Team nicht als „Zentralorgan“. Damit ist diese Website kein Medienunternehmen iSd MedienG, und findet das Privileg des § 9 Abs. 1 DSG (alt) auf sie keine Anwendung. Entsprechendes konnte für die hier relevante Website allerdings nicht festgestellt werden: die Website beinhaltet redaktionelle Beiträge, stellt aber genauso eine Plattform für selbständig agierende Mitgliedsgruppen und zur Verbreitung von Informationen über geplante Aktionen dar, wobei Mitgliedsgruppen auch teilweise selbständig Beiträge hochladen können. Auch beschreibt der Beschwerdeführer gerade auch sein („Redaktions“-) Team nicht als „Zentralorgan“. Damit ist diese Website kein Medienunternehmen iSd MedienG, und findet das Privileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) auf sie keine Anwendung. In Betracht kann in diesem Zusammenhang eine Überlegung dahingehend kommen, dass das Fehlen einer Berücksichtigung des sog. „Bürger:innenjournalismus“ im § 9 Abs. 1 DSG (alt) eu-rechtswidrig ist bzw. war, und sich daraus im Ergebnis ein anderes Resultat dieser Einschätzung ergeben könnte: Das BVwG führte zu dieser Frage in seinem Erkenntnis zu W258 2230578-1 und W258 2242235-1 in Auszügen aus wie folgt: In Betracht kann in diesem Zusammenhang eine Überlegung dahingehend kommen, dass das Fehlen einer Berücksichtigung des sog. „Bürger:innenjournalismus“ im Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) eu-rechtswidrig ist bzw. war, und sich daraus im Ergebnis ein anderes Resultat dieser Einschätzung ergeben könnte: Das BVwG führte zu dieser Frage in seinem Erkenntnis zu W258 2230578-1 und W258 2242235-1 in Auszügen aus wie folgt: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird grundsätzlich in der DSGVO geregelt, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbar ist. Sie enthält in Kapitel II Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen und räumt Betroffenen in Kapitel III ua in den Artikeln 13 f Informationsrechte und in Artikel 15 ein Recht auf Auskunft ein.„Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird grundsätzlich in der DSGVO geregelt, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anwendbar ist. Sie enthält in Kapitel römisch zwei Bestimmungen über die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen und räumt Betroffenen in Kapitel römisch drei ua in den Artikeln 13 f Informationsrechte und in Artikel 15 ein Recht auf Auskunft ein. Für die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken sieht Art. 85 Abs. 1 DSGVO Besonderes vor. Demnach obliegt es den Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Sie haben dabei ua Abweichungen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) vorzusehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (Art. 85 Abs. 1 DSGVO).Für die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken sieht Artikel 85, Absatz eins, DSGVO Besonderes vor. Demnach obliegt es den Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Sie haben dabei ua Abweichungen von Kapitel römisch zwei (Grundsätze), Kapitel römisch drei (Rechte der betroffenen Person), Kapitel römisch vier (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel römisch fünf (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen) vorzusehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (Artikel 85, Absatz eins, DSGVO). Der österreichische Gesetzgeber setzte Art. 85 DSGVO in Hinblick auf die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken in § 9 Abs. 1 DSG, BGBl I 24/2018, um, der am 25.05.2018 in Kraft trat. […]Der österreichische Gesetzgeber setzte Artikel 85, DSGVO in Hinblick auf die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken in Paragraph 9, Absatz eins, DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018,, um, der am 25.05.2018 in Kraft trat. […] Die Anwendung der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO setzt die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken voraus. § 9 Abs. 1 DSG idF BGBl I 24/2018 sieht ergänzend vor, dass die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, erfolgt. […]Die Anwendung der Öffnungsklausel des Artikel 85, DSGVO setzt die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken voraus. Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, sieht ergänzend vor, dass die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, erfolgt. […] Eine gebotene europarechtskonforme Auslegung des § 9 Abs. 1 DSG idF BGBl I 24/2018 scheitert […] am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, wonach die Begriffe „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ im Sinne des Mediengesetzes zu verstehen sind (vgl. zum Ganzen mit weiterführenden Überlegungen Krempelmeier, Sind die datenschutzrechtlichen Privilegien des § 9 DSG unionsrechtswidrig?, jusIT 2018/68, 188).Eine gebotene europarechtskonforme Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, scheitert […] am eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, wonach die Begriffe „Medienunternehmen“ und „Mediendienst“ im Sinne des Mediengesetzes zu verstehen sind vergleiche zum Ganzen mit weiterführenden Überlegungen Krempelmeier, Sind die datenschutzrechtlichen Privilegien des Paragraph 9, DSG unionsrechtswidrig?, jusIT 2018/68, 188). Die Umsetzung des Art. 85 DSGVO durch § 9 Abs. 1 DSG idF BGBl I 24/2018 erweist sich vor dem Hintergrund der fehlenden Berücksichtigung des Bürgerjournalismus als unvollständig. […]Die Umsetzung des Artikel 85, DSGVO durch Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, erweist sich vor dem Hintergrund der fehlenden Berücksichtigung des Bürgerjournalismus als unvollständig. […] So scheidet eine unmittelbare Anwendung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO aus, weil die Bestimmung keine inhaltlichen Regelungen, sondern den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen (Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht8
(2023)S 74; Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar²
(2018)Art 85 Rz 1 und 9).So scheidet eine unmittelbare Anwendung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO aus, weil die Bestimmung keine inhaltlichen Regelungen, sondern den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen (Öhlinger/Eberhard/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht8
(2023)S 74; Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar²
(2018)Artikel 85, Rz 1 und 9). Auch kann § 9 Abs. 1 DSG idF BGBl I 24/2018 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht analog angewendet werden, zumal eine Analogie eine planwidrige Lücke voraussetzt (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, Rs 4 mwN), die nicht vorliegt. So war die in § 9 Abs. 1 DSG normierte Beschränkung in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich bei der letztlich beschlossenen Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO durch § 9 Abs. 1 DSG idF BGBl I 24/2018 um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt. Auch kann Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht analog angewendet werden, zumal eine Analogie eine planwidrige Lücke voraussetzt (VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189, Rs 4 mwN), die nicht vorliegt. So war die in Paragraph 9, Absatz eins, DSG normierte Beschränkung in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO innerstaatlich in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 nicht vorgesehen, weshalb es sich bei der letztlich beschlossenen Umsetzung des Artikel 85, Absatz 2, DSGVO durch Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt. Vor diesem Hintergrund ist […] auch nicht geholfen, würde der EuGH mit der Vorabentscheidungsfrage angerufen werden, ob die (ohnehin nicht mehr in Kraft befindliche) Regelung des § 9 Abs. 1 DSG idF BGBl I 24/2018 mit Art. 85 Abs. 2 DSGVO vereinbar ist, zumal der EuGH die fehlende Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO in Hinblick auf den Bürgerjournalismus nicht vornehmen kann.“Vor diesem Hintergrund ist […] auch nicht geholfen, würde der EuGH mit der Vorabentscheidungsfrage angerufen werden, ob die (ohnehin nicht mehr in Kraft befindliche) Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, mit Artikel 85, Absatz 2, DSGVO vereinbar ist, zumal der EuGH die fehlende Umsetzung des Artikel 85, Absatz 2, DSGVO in Hinblick auf den Bürgerjournalismus nicht vornehmen kann.“ Dieser Begründung schließt sich der hier erkennende Senat an: Die Folge dieser Überlegungen ist daher, dass für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts auf die grundlegende Norm – die DSGVO – zurückzugreifen ist, da sich der Beschwerdeführer auf die Privilegierung durch eine Umsetzung des Art. 85 DSGVO im § 9 Abs. 1 DSG (alt) nicht berufen kann. Dieser Begründung schließt sich der hier erkennende Senat an: Die Folge dieser Überlegungen ist daher, dass für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts auf die grundlegende Norm – die DSGVO – zurückzugreifen ist, da sich der Beschwerdeführer auf die Privilegierung durch eine Umsetzung des Artikel 85, DSGVO im Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) nicht berufen kann.
- b)Auch § 9 Abs. 1 (neu) referenziert als Zielgruppe für die entsprechenden Privilegierungen, die darin normiert sind, auf – soweit hier relevant – Medienunternehmen nach dem MedienG, weshalb diese Bestimmung gegenständlich aus denselben Gründen, wie oben dargestellt, nicht zur Anwendung kommen kann.
- b)Auch Paragraph 9, Absatz eins, (neu) referenziert als Zielgruppe für die entsprechenden Privilegierungen, die darin normiert sind, auf – soweit hier relevant – Medienunternehmen nach dem MedienG, weshalb diese Bestimmung gegenständlich aus denselben Gründen, wie oben dargestellt, nicht zur Anwendung kommen kann. Insoweit aber der neue § 9 DSG in seinem Absatz 1a auch den sog „Bürger:innenjournalismus“ berücksichtigen will, so fällt der gegenständliche Sachverhalt in keinen der dort geregelten Tatbestände: Es geht gegenständlich weder um den Schutz des Redaktionsgeheimnisses zugunsten des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 1a iVm § 9 Abs. 1 Z 1 DSG (neu)), noch um eine Fragestellung zu Informationspflichten und dem Recht auf Widerspruch (§ 9 Abs. 1a iVm § 9 Abs. 1 Z 4 DSG (neu)), noch handelt es sich in diesem Fall um ein behördliches Verfahren mit europäischem Auslandsbezug (§ 9 Abs. 1a iVm § 9 Abs. 1 Z 13 DSG (neu)). Auch § 9 Abs. 1 Z 3 DSG (neu) ist im gegenständlichen Fall nicht betroffen. Darüber hinaus handelt es sich außerdem nicht um eine Fallkonstellation, in der eine Privilegierung der Verarbeitung zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit von persönlichen Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, oder über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten und damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln schlagend wird, noch kommen die weiteren Erlaubnistatbestände insbesondere iZm Betroffenenrechten gegenständlich zur Anwendung. Insoweit aber der neue Paragraph 9, DSG in seinem Absatz 1a auch den sog „Bürger:innenjournalismus“ berücksichtigen will, so fällt der gegenständliche Sachverhalt in keinen der dort geregelten Tatbestände: Es geht gegenständlich weder um den Schutz des Redaktionsgeheimnisses zugunsten des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, DSG (neu)), noch um eine Fragestellung zu Informationspflichten und dem Recht auf Widerspruch (Paragraph 9, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, DSG (neu)), noch handelt es sich in diesem Fall um ein behördliches Verfahren mit europäischem Auslandsbezug (Paragraph 9, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 13, DSG (neu)). Auch Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, DSG (neu) ist im gegenständlichen Fall nicht betroffen. Darüber hinaus handelt es sich außerdem nicht um eine Fallkonstellation, in der eine Privilegierung der Verarbeitung zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit von persönlichen Daten, aus denen politische Meinungen oder religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, oder über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten und damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln schlagend wird, noch kommen die weiteren Erlaubnistatbestände insbesondere iZm Betroffenenrechten gegenständlich zur Anwendung. Ergebnis: Weder § 9 Abs. 1 DSG (alt) noch § 9 Abs. 1 und 1 a DSG (neu) finden auf den gegenständlichen Sachverhalt Anwendung. Ergebnis: Weder Paragraph 9, Absatz eins, DSG (alt) noch Paragraph 9, Absatz eins und eins a DSG (neu) finden auf den gegenständlichen Sachverhalt Anwendung. 3.2.2. Allgemeine Verfügbarkeit: Eine allgemeine Verfügbarkeit von Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 DSG schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses von Betroffenen aus.Eine allgemeine Verfügbarkeit von Daten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 DSG schließt die Verletzung eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses von Betroffenen aus. Die Geltendmachung eines Geheimhaltungsinteresses ist dem:der Betroffenen somit verwehrt, wenn Daten allgemein verfügbar sind, wobei das DSG dieses Attribut nicht näher definiert. Damit Daten idS als „allgemein verfügbar“ eingestuft werden können, müssen sie in personeller Hinsicht aufgrund der Publikationsform einem individuell nicht bestimmten Nutzer:innenkreis offenstehen; der Zugang zu den Angaben darf daher nicht nur für eine bestimmte Personen- oder Berufsgruppe bestehen (OGH 3.9.2002, 11 Os 109/01; DSK 25.2.2009, K121.419/0007-DSK/2009), weil eine begrenzte Anzahl an Geheimnisträger:innen keine Öffentlichkeit darstellt, die eine „allgemeine“ Verfügbarkeit von Daten begründet. Diese Kriterien erfüllen sämtliche Arten von öffentlichen Büchern und Registern wie etwa das Firmenbuch, das Grundbuch oder das Telefonbuch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese von staatlichen Behörden oder einem:einer Privaten geführt werden, und auf wen die Veröffentlichung zurückzuführen ist (vgl. Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 1 DSG Rz 17 (Stand 1.1.2021, rdb.at)).Die Geltendmachung eines Geheimhaltungsinteresses ist dem:der Betroffenen somit verwehrt, wenn Daten allgemein verfügbar sind, wobei das DSG dieses Attribut nicht näher definiert. Damit Daten idS als „allgemein verfügbar“ eingestuft werden können, müssen sie in personeller Hinsicht aufgrund der Publikationsform einem individuell nicht bestimmten Nutzer:innenkreis offenstehen; der Zugang zu den Angaben darf daher nicht nur für eine bestimmte Personen- oder Berufsgruppe bestehen (OGH 3.9.2002, 11 Os 109/01; DSK 25.2.2009, K121.419/0007-DSK/2009), weil eine begrenzte Anzahl an Geheimnisträger:innen keine Öffentlichkeit darstellt, die eine „allgemeine“ Verfügbarkeit von Daten begründet. Diese Kriterien erfüllen sämtliche Arten von öffentlichen Büchern und Registern wie etwa das Firmenbuch, das Grundbuch oder das Telefonbuch. Es macht dabei keinen Unterschied, ob diese von staatlichen Behörden oder einem:einer Privaten geführt werden, und auf wen die Veröffentlichung zurückzuführen ist vergleiche Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Artikel eins, DSG Rz 17 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Die verfahrensgegenständlich durch den Beschwerdeführer veröffentlichte Strafverfügung einer Landespolizeidirektion ist im Rechtsinformationssystem des Bundes nicht abrufbar bzw. zu keinem Zeitpunkt abrufbar gewesen, weder mit noch ohne Nennung der mitbeteiligten Partei als „Bearbeiter:in“. Das personenbezogene Datum war vor der Veröffentlichung durch den Beschwerdeführer somit keinem unbestimmten Personenkreis zugänglich. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich beim monierten personenbezogenen Datum der mitbeteiligten Partei um ein allgemein verfügbares, wird daher nicht gefolgt. 3.2.3. Zu Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO:3.2.3. Zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO: Der gegenständliche Sachverhalt ist daher dahingehend zu prüfen, ob für die vorgenommene und gerügte Verarbeitung durch den Beschwerdeführer ein Rechtmäßigkeitstatbestand vorliegt, wobei nur Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO in Betracht kommen kann: Der gegenständliche Sachverhalt ist daher dahingehend zu prüfen, ob für die vorgenommene und gerügte Verarbeitung durch den Beschwerdeführer ein Rechtmäßigkeitstatbestand vorliegt, wobei nur Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht kommen kann: Der Fall einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine:n Private:n wird nach § 1 Abs. 1 DSG überprüft. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Abs. 2 leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Art. 6 Abs. 1 (bzw. Art. 9 Abs. 2) DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSv § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSGVO (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 1 Rz 39, 236 (Stand 1.2.2022, rdb.at)).Der Fall einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine:n Private:n wird nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG überprüft. Dabei können sich Beschränkungen dieses Anspruchs aus Absatz 2, leg.cit., aber nicht (unmittelbar) aus Artikel 6, Absatz eins, (bzw. Artikel 9, Absatz 2,) DSGVO ergeben. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls heranzuziehen. Es bedarf für die Verarbeitung auch dieser Daten einer entsprechenden Rechtfertigung iSv Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph eins, Rz 39, 236 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten, wie die Veröffentlichung eines Namens gegenüber einem unbestimmten Personenkreis, kann gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig sein, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten, wie die Veröffentlichung eines Namens gegenüber einem unbestimmten Personenkreis, kann gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig sein, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen. Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 51 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Das Rechtmäßigkeitserfordernis dient dabei als grober Filter (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO Rz 54 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Berechtigte Interessen sind weit zu verstehen, es kann grundsätzlich jedes von der Rechtsordnung gebilligte Interesse sein. Das Rechtmäßigkeitserfordernis dient dabei als grober Filter vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 6, DSGVO Rz 54 (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Der erkennende Senat anerkennt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer ein grundsätzlich berechtigtes Interesse daran hat, über seiner Meinung nach bestehende Einschränkungen bzw. Verletzungen von Grundrechten und über die damit in Verbindung stehenden behördlichen Entscheidungen zu informieren und darüber in einen allgemeinen Diskurs zu treten. Fraglich ist aber, ob gegenständlich die angewandten Mittel auch für die Zweckerreichung erforderlich waren: der EuGH führte dazu bereits mehrfach aus, dass eine Verarbeitung nur jene Daten enthalten darf, die auch erforderlich sind, und sich grundsätzlich auf das absolut Notwendige beschränken muss (EuGH 09.11.2010, C-92/09 und C-93/09 (Schecke) Rz 86; 07.11.2013, C-473/12 (IPI) Rz 39; 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš) Rz 28). Dabei sind Alternativen zu erwägen und bei gleichem Effekt ist eine weniger eingriffsintensive Datenverarbeitung auszuwählen. Verfahrensgegenständlich handelt es sich bei der veröffentlichen Strafverfügung, die das personenbezogene Datum der mitbeteiligten Partei enthält, um einen individuell konkreten hoheitlichen Akt einer Verwaltungsbehörde. Das Handeln von Organwalter:innen mit entsprechender Approbationsbefugnis wird der jeweiligen Behörde, der die Organwalter:innen zugeordnet sind, zugerechnet. Gegen eine Strafverfügung steht das Rechtsmittel des Einspruchs zur Verfügung, welcher sich gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, nicht jedoch gegen das handelnde Organ, richtet. Die Sicherheitsverwaltung untersteht dem Bundesminister für Inneres (vgl. § 4 iVm § 7 SPG, Anlage 2 G zum Bundesministeriengesetz): Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des:der mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesminister:in im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen (§ 2 Abs. 2 Bundesministeriengesetz). Die Sicherheitsverwaltung untersteht dem Bundesminister für Inneres vergleiche Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, SPG, Anlage 2 G zum Bundesministeriengesetz): Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) und unter der Verantwortung (Artikel 74, 76 und 142 B-VG) des:der mit ihrer Leitung (Artikel 77, Absatz 3, B-VG) betrauten Bundesminister:in im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des Paragraph 15, übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen (Paragraph 2, Absatz 2, Bundesministeriengesetz). Der Beschwerdeführer möchte mit der Veröffentlichung seines Beitrags mitsamt der Strafverfügung auf eine seines Erachtens „radikale Einschränkung der Meinungsfreiheit“ aufmerksam machen, die „die Grundfesten der Republik berühre“. Seiner Meinung nach sollten „Spitzenbeamte“, damit wohl gegenständlich gemeint: das entscheidende Organ der für die Strafverfügung zuständigen Behörde, öffentlich und namentlich zu ihren Entscheidungen stehen müssen, woraus sich ein Recht auf Veröffentlichung des Namens des entscheidenden Organs der Behörde ergeben soll. Grundsätzlich sind Behörden wie auch ihre Organe daran gehalten, ihre Befugnisse im Rahmen der Gesetze auszuführen. Allfällige – insbesondere auch Grundrechtseingriffe betreffende - Beschwerden gegen Rechtsakte durch zuständige Behörden durch ihre Organe können im gesetzlich vorgegebenen Rechtsweg geltend gemacht werden. Dem Beschwerdeführer wird aber zugestanden, dass er auf einen vermeintlichen Missstand durch eine Behördenentscheidung auch über den Weg eines öffentlichen Diskurses als „social watchdog“ und mit Mitteln der Onlineveröffentlichungen und social media hinweisen möchte, um damit eine öffentliche Auseinandersetzung mit einem Thema im Interesse der Allgemeinheit anzustoßen – entsprechendes ist grundsätzlich vom Recht auf freie Meinungsäußerung jedenfalls umfasst. Diesem durchaus nachvollziehbaren Interesse steht das genauso nachvollziehbare Grundrecht der mitbeteiligten Partei an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten, hier ihres Namens, gegenüber. Insoweit der Beschwerdeführer insbesondere dahingehend Kritik äußern möchte, dass Demonstrationen und sonstige Aktionen (gegenständlich: Äußerungen) im Kontext des aktuellen Konflikts XXXX mehrfach mit Untersagungen und/oder Verwaltungsstrafen bedacht wurden, und er dies als ungerechtfertigt empfindet, ist der Hinweis auf die erfolgte Strafverfügung vom XXXX .2023 und auch ihre – anonymisierte – Veröffentlichung sehr wohl dafür geeignet. Warum aber die Veröffentlichung des Namens des ausführenden Organs (des:der „Bearbeiter:in“) einen entscheidenden Mehrwert in diesem Diskus im Interesse der Allgemeinheit haben soll, wird weder vom Beschwerdeführer ausreichend erklärt, noch ergibt es sich aus dem Verfahrensergebnis für den erkennenden Senat selbst. Insoweit der Beschwerdeführer insbesondere dahingehend Kritik äußern möchte, dass Demonstrationen und sonstige Aktionen (gegenständlich: Äußerungen) im Kontext des aktuellen Konflikts römisch 40 mehrfach mit Untersagungen und/oder Verwaltungsstrafen bedacht wurden, und er dies als ungerechtfertigt empfindet, ist der Hinweis auf die erfolgte Strafverfügung vom römisch 40 .2023 und auch ihre – anonymisierte – Veröffentlichung sehr wohl dafür geeignet. Warum aber die Veröffentlichung des Namens des ausführenden Organs (des:der „Bearbeiter:in“) einen entscheidenden Mehrwert in diesem Diskus im Interesse der Allgemeinheit haben soll, wird weder vom Beschwerdeführer ausreichend erklärt, noch ergibt es sich aus dem Verfahrensergebnis für den erkennenden Senat selbst. Wenn der Beschwerdeführer wiederholt in seinen Äußerungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf verweist, dass „Spitzenbeamte“ zu ihren Entscheidungen stehen müssten und Verantwortung zu übernehmen hätten, wird bereits nicht klar, inwieweit und aus welchen Gründen und in welchem Kontext die mitbeteiligte Partei „Spitzenbeamter“ sein soll und wie ihn das von anderen Beamten unterscheidet. Darüber hinaus erkennt auch diese Argumentationslinie nicht ausreichend an, dass im gegenständlichen Fall die Verantwortung für das hier monierte behördliche Handeln beim Bundesminister für Inneres liegt, wie in der verfassungsrechtlichen Struktur in Österreich vorgegeben (vgl. auch zum besseren Verständnis: Thomas Olechowski, Seit 1848: Innenminister für jeden einzelnen Beamten verantwortlich, Die Presse 2024/17/06). Dem Ansatz, behördliche Entscheidungen einem approbationsbefugten Organ dahingehend zuzuordnen, dass im Rahmen eines öffentlichen Diskurses über behördliches Handeln noch einmal eine besondere Verantwortlichkeit für das ausführende Organ bestehen soll, kann nicht gefolgt werden.Wenn der Beschwerdeführer wiederholt in seinen Äußerungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf verweist, dass „Spitzenbeamte“ zu ihren Entscheidungen stehen müssten und Verantwortung zu übernehmen hätten, wird bereits nicht klar, inwieweit und aus welchen Gründen und in welchem Kontext die mitbeteiligte Partei „Spitzenbeamter“ sein soll und wie ihn das von anderen Beamten unterscheidet. Darüber hinaus erkennt auch diese Argumentationslinie nicht ausreichend an, dass im gegenständlichen Fall die Verantwortung für das hier monierte behördliche Handeln beim Bundesminister für Inneres liegt, wie in der verfassungsrechtlichen Struktur in Österreich vorgegeben vergleiche auch zum besseren Verständnis: Thomas Olechowski, Seit 1848: Innenminister für jeden einzelnen Beamten verantwortlich, Die Presse 2024/17/06). Dem Ansatz, behördliche Entscheidungen einem approbationsbefugten Organ dahingehend zuzuordnen, dass im Rahmen eines öffentlichen Diskurses über behördliches Handeln noch einmal eine besondere Verantwortlichkeit für das ausführende Organ bestehen soll, kann nicht gefolgt werden. Ein Rechtsschutzdefizit besteht aber für den Beschwerdeführer trotzdem nicht, und zwar auf keiner der beiden hier denkbaren Ebenen: In der Sache – „falsche oder unrechtmäßige behördliche Entscheidung“ – steht ihm der Rechtsweg offen. Auf der weiteren Ebene, jener der Inanspruchnahme der Meinungsäußerungsfreiheit iZm einer nach Ansicht des Beschwerdeführers zu kritisierenden Praxis, besteht für ihn nach wie vor und immer noch die Möglichkeit, einen öffentlichen Diskurs auch über seine Website und/oder andere Kanäle anzustoßen, auf die Praxis hinzuweisen und auch die Strafverfügung zu veröffentlichen – aber eben immer im Rahmen und im Kontext der gesetzlichen Regelungen (hier zu beachten: Datenschutz) und damit anonymisiert. Im Lichte der Struktur der öffentlichen Verwaltung und der Zuordnung des behördlichen Handelns – gegenständlich – zum zuständigen Bundesminister bliebt für die Annahme, dass die Namensnennung des zeichnenden Organs der Behörde für die Äußerung der Kritik entscheidend war oder ist oder zumindest einen beachtlichen Mehrwert haben kann, kein Raum. Gegenteiliges wurde auch vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht überzeugend vorgebracht. Damit war aber die Veröffentlichung des Namens der mitbeteiligten Partei als Bearbeiter/Genehmiger der Strafverfügung zur Zweckerreichung durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Meinungsäußerungsfreiheit nicht erforderlich; der Beschwerdeführer kann sich daher nicht bei der vorgenommenen Datenverarbeitung auf den Rechtmäßigkeitstatbestand des § 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Damit war aber die Veröffentlichung des Namens der mitbeteiligten Partei als Bearbeiter/Genehmiger der Strafverfügung zur Zweckerreichung durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Meinungsäußerungsfreiheit nicht erforderlich; der Beschwerdeführer kann sich daher nicht bei der vorgenommenen Datenverarbeitung auf den Rechtmäßigkeitstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO berufen. In weiterer Folge muss eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen der mitbeteiligten Partei nicht mehr vorgenommen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. Zu A) II.)Zu A) römisch zwei.) 3.3. Zum Leistungsauftrag: Wie festgestellt wurde die gerügte Strafverfügung zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt nach Bescheiderlassung von der Website des Beschwerdeführers entfernt. Sie wurde zu einem ebenfalls nicht eruierbaren Zeitpunkt danach wieder zum Beitrag geladen, nunmehr aber anonymisiert um die Hinweise auf die Person der mitbeteiligten Partei. Im Verfahren kamen auch sonst keine Hinweise darauf hervor, dass personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei auf der Website des Beschwerdeführers verarbeitet werden. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Spruchpunkt 2. aus, dass der Beschwerdeführer binnen vier Wochen sämtliche personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei von seiner Website zu entfernen hat. Daraus folgt, dass auf der Website des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ein – den Vorgaben der belangten Behörde im angefochtenen Spruchpunkt 2. – entsprechender Zustand hergestellt wurde, sodass der Beschwerdeführer dem erteilten Leistungsauftrag entsprochen hat. Der Leistungsauftrag ist daher im Lichte der Situation zum Entscheidungszeitpunkt ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2291833.1.00