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{'item': 'W223 2299365-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 38§ 68§ 25§ 6§ 7§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 36a§ 36b§ 21a§ 2§ 13j§ 3§ 12§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW223 2299365-1 Spruch, W223 2299365-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (= belangte Behörde) vom 10.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen werde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (= belangte Behörde) vom 10.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass in diesen Zeiträumen Arbeitslosigkeit aufgrund des im Jahr 2022 erzielten Umsatzes nicht vorgelegen hätte. Von einer Rückforderung werde jedoch abgesehen, da kein anrechenbares Einkommen erzielt worden wäre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Bescheid vom 25.01.2024 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 10.08.2023

§ 68Abs.

2 AVG von Amts wegen ab und sprach aus, dass die für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 gewährte Notstandshilfe in Höhe von EUR 11.872,56 zurückgefordert werde. 2. Mit Bescheid vom 25.01.2024 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 10.08.2023

Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen ab und sprach aus, dass die für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 gewährte Notstandshilfe in Höhe von EUR 11.872,56 zurückgefordert werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine nochmalige Überprüfung des Falles ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 eine monatliche Erklärung über einen erzielten Umsatz in Höhe von jeweils EUR 0,00 abgegeben hätte. Dies habe sich als grundlegend falsch erwiesen, aufgrund der falschen Angaben sei die Leistung zum Rückersatz vorzuschreiben. 3. Aufgrund einer Beschwerde wurde der Bescheid vom 25.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 ersatzlos behoben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen und er

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 11.872,56 verpflichtet werde.4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen und er

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 11.872,56 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2022 monatliche Erklärungen über Einkommen und Umsatz abgegeben hätte, in denen der erzielte Umsatz mit jeweils EUR 0,00 angegeben worden wäre. Diese Erklärungen hätten sich aufgrund des rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid 2022 als grundlegend falsch erwiesen. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, welche aufgrund von falschen Angaben durch den Leistungsbezieher gewährt werde, sei zum Rückersatz vorzuschreiben.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer den Antrag so ausgefüllt hätte, wie es ihm von der Betreuerin gezeigt worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2022 keine Einkünfte gehabt, der Einkommenssteuerbescheid 2022 weise ein Negativeinkommen von EUR -7.943,26 aus und habe die zu entrichtende Einkommenssteuer EUR 0,00 betragen. Dem Beschwerdeführer sei die Notstandshilfe daher zu Recht gewährt worden, falsche Angaben lägen nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS abgewiesen und in Abänderung des Bescheides wurde ausgesprochen, dass

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe vom 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von EUR 11.872,56 rückgefordert werde. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS abgewiesen und in Abänderung des Bescheides wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe vom 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von EUR 11.872,56 rückgefordert werde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2022 ein Gesamtbetrag an steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von EUR 91.142,98 zu entnehmen sei, aufgrund der im Jahr 2022 durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebe dies einen monatlichen Betrag von EUR 7.595,25, davon 11,1 % ergebe EUR 843,

  1. Die Geringfügigkeitsgrenze sei jedoch bei EUR 485,85 gelegen. Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2022 monatlich sowohl sein Bruttoeinkommen als auch seinen Umsatz bekanntgegeben und sei diesem auch mitgeteilt worden, dass er neben dem Einkommenssteuerbescheid auch einen Umsatzsteuerbescheid hätte übermitteln müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen Umsatz von monatlich EUR 0,00 angegeben und den Umsatzsteuerbescheid dem AMS nicht übermittelt. Den hohen Umsatz habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht bekanntgegeben. Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG sei daher erfüllt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2022 ein Gesamtbetrag an steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von , EUR 91.142,98 zu entnehmen sei, aufgrund der im Jahr 2022 durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebe dies einen monatlichen Betrag von EUR 7.595,25, davon 11,1 % ergebe EUR 843,
  2. Die Geringfügigkeitsgrenze sei jedoch bei EUR 485,85 gelegen. Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2022 monatlich sowohl sein Bruttoeinkommen als auch seinen Umsatz bekanntgegeben und sei diesem auch mitgeteilt worden, dass er neben dem Einkommenssteuerbescheid auch einen Umsatzsteuerbescheid hätte übermitteln müssen. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen Umsatz von monatlich EUR 0,00 angegeben und den Umsatzsteuerbescheid dem AMS nicht übermittelt. Den hohen Umsatz habe der Beschwerdeführer dem AMS nicht bekanntgegeben. Die Verletzung der Meldepflicht nach , Paragraph 50, AlVG sei daher erfüllt.
  3. Am 17.09.2024 langte fristgerecht ein Vorlageantrag des bevollmächtigt vertretenen Beschwerdeführers beim AMS ein, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Einkünfte im Jahr 2022 gehabt hätte, sein Einkommenssteuerbescheid weise ein Einkommen von EUR -7.943,26 aus, die zu entrichtende Einkommenssteuer hätte EUR 0,00 betragen. Der Entzug der Notstandshilfe sei daher für die angeführten Zeiträume unbegründet und rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid verstoße zudem gegen das Schlechterstellungsverbot, wie bereits in der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 festgestellt worden sei. Es sei bereits rechtskräftig ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe nicht zurückzahlen müsse und sei der angefochtene Bescheid daher

§ 68AVG unzulässig.

Der angefochtene Bescheid verstoße zudem gegen das Schlechterstellungsverbot, wie bereits in der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 festgestellt worden sei. Es sei bereits rechtskräftig ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe nicht zurückzahlen müsse und sei der angefochtene Bescheid daher

, Paragraph 68, AVG unzulässig. Eine Verschweigung maßgeblicher Tatsachen läge überdies nicht vor, da der Beschwerdeführer die Fragebögen nach Anleitung ausgefüllt hätte.

  1. Am 20.09.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom AMS vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  2. Durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W121 abgenommen und der Gerichtsabteilung W223 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht, zuletzt seit 18.02.2021 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer beantragte am 25.12.2021 Notstandshilfe und gab im dafür vorgesehenen Antrag an, dass er selbstständig erwerbstätig sei, verneinte jedoch das Vorliegen eines eigenen Einkommens. Dem Beschwerdeführer wurde daher Notstandshilfe gewährt und bezog er im Zeitraum 01.01.2022 bis 16.06.2022 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 53,
  4. Nach einem längeren Krankenstand beantragte der Beschwerdeführer am 07.11.2022 erneut Notstandshilfe und gab wiederum an, selbstständig erwerbstätig zu sein, aber kein eigenes Einkommen zu lukrieren. Dem Beschwerdeführer wurde daher Notstandshilfe gewährt und bezog er im Zeitraum 07.11.2022 bis 31.12.2022 erneut Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 53,
  5. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS im Jahr 2022 monatlich eine Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz wie folgt: 01.01.2022 bis 31.01.2022 Einkommen: EUR -4.465,79 Umsatz: EUR 0,00 01.02.2022 bis 28.02.2022 Einkommen: EUR -3.000,00 Umsatz: EUR 0,00 01.03.2022 bis 31.03.2022 Einkommen: EUR -7.195,48 Umsatz: EUR 0,00 01.04.2022 bis 30.04.2022 Einkommen: EUR -2.600,00 Umsatz: EUR 0,00 01.05.2022 bis 31.05.2022 Einkommen: EUR -2.000,00 Umsatz: EUR 0,00 01.06.2022 bis 30.06.2022 Einkommen: EUR -28,00 Umsatz: EUR 0,00 01.07.2022 bis 31.01.2022 Einkommen: EUR -2.000,00 Umsatz: EUR 0,00 01.08.2022 bis 31.08.2022 Einkommen: EUR -2.900,00 Umsatz: EUR 0,00 01.09.2022 bis 30.09.2022 Einkommen: EUR -1.600,00 Umsatz: EUR 0,00 01.10.2022 bis 31.10.2022 Einkommen: EUR -500,00 Umsatz: EUR 0,00 01.11.2022 bis 30.11.2022 Einkommen: EUR 0,00 Umsatz: EUR 0,00 01.12.2022 bis 31.12.2022 Einkommen: EUR -600,00 Umsatz: EUR 0,00 Der Beschwerdeführer gab dem AMS daher im Jahr 2022 ein Einkommen von insgesamt EUR -26.889,27 und einen Umsatz in Höhe von EUR 0,00 an. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS am 13.06.2023 den Einkommenssteuerbescheid vom 12.05.
  6. Diesem ist ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR -7.514,75, abzüglich der außergewöhnlichen Belastungen ergab dies ein Einkommen in Höhe von EUR -7.943,
  7. Die Einkommenssteuer für das Jahr 2022 wurde mit EUR 0,00 berechnet. Dem Umsatzsteuerbescheid 2022 vom 12.05.2023 ist ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstiger Leistungen in Höhe von EUR 84.429,33 und ein Eigenverbrauch in Höhe von EUR 6.713,65, sohin insgesamt EUR 91.142,98 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat dem AMS seinen Umsatz im Jahr 2022 sohin nicht mitgeteilt, sondern erhielt diese erst durch den Umsatzsteuerbescheid Kenntnis, diesen hat der Beschwerdeführer dem AMS nicht übermittelt. Der Beschwerdeführer war über seine Meldepflichten sowohl hinsichtlich des Einkommens als auch hinsichtlich des Umsatzes ausreichend informiert. Mit Bescheid des AMS vom 10.08.2023 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG die Notstandshilfe für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Mit Bescheid des AMS vom 10.08.2023 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Notstandshilfe für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Mit Bescheid des AMS vom 25.01.2024 wurde

§ 68Abs.

2 AVG der Bescheid vom 10.08.2023 dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von EUR 11.872,56 rückgefordert wird.Mit Bescheid des AMS vom 25.01.2024 wurde

Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 10.08.2023 dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von EUR 11.872,56 rückgefordert wird. Mit Bescheid vom 10.06.2024 wurde dieser Bescheid vom 25.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abänderung

§ 68Abs.

2 AVG unzulässig gewesen wäre, da im Bescheid vom 10.08.2023 nicht über eine Rückforderung

§ 25Abs. 1 Al

VG abgesprochen worden sei, sondern leidglich ein Leistungswiderruf Beschwerdegegenstand gewesen wäre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 10.06.2024 wurde dieser Bescheid vom 25.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abänderung

Paragraph 68, Absatz 2, AVG unzulässig gewesen wäre, da im Bescheid vom 10.08.2023 nicht über eine Rückforderung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG abgesprochen worden sei, sondern leidglich ein Leistungswiderruf Beschwerdegegenstand gewesen wäre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

  1. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Anträgen auf Notstandshilfe vom 25.12.2021 und vom 07.11.2022, zu den monatlichen Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz und zum Einkommenssteuerbescheid vom 12.05.2023 sowie zum Umsatzsteuerbescheid vom 12.05.2023 sowie zu den Bescheiden des AMS vom 10.08.2022 (Widerruf der Notstandshilfe), 25.01.2024 (Abänderungsbescheid) und 10.06.2024 (Beschwerdevorentscheidung betreffend ersatzlose Behebung des Abänderungsbescheides vom 25.01.2024) stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 53,48 bezog, steht ebenfalls unstrittig fest. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wird moniert, dass der Beschwerdeführer den Antrag so ausgefüllt hätte, wie es ihm von der Betreuerin gezeigt worden wäre. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass gegenständlich insbesondere die ausgefüllten Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz für die Beurteilung von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer füllte hierbei das Formular des AMS mit dem Titel „Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz“ aus und führte hierbei monatlich für das gesamte Jahr 2022 einen Umsatz von EUR 0,00 an. Bereits aus diesen Formularen geht aber eindeutig hervor, dass neben dem Einkommen (vom Beschwerdeführer durchgehend mit einem negativen Betrag bzw. EUR 0,00 ausgefüllt) auch der monatliche Umsatz anzuführen ist. In diesem Formular erklärte der Beschwerdeführer zudem monatlich: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das erklärte Jahr binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Anspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird.“ Darüber hinaus ist auf diesen Formularen angeführt: „Ich bin verpflichtet, innerhalt der ersten 7 Tage des nächsten Monats wieder eine Erklärung über das Einkommen sowie den Umsatz des Vormonats abzugeben. Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommen bzw. Umsatzes neu beurteilt wird.“ Bereits aufgrund des Inhaltes der Formulare, welche er im Jahr 2022 insgesamt zwölfmal ausfüllte, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass neben seinem Einkommen auch sein Umsatz für die Berechnung der Notstandshilfe von Bedeutung ist und war er daher ausreichend über seine Meldepflichten informiert. Der Beschwerdeführer gab jedoch durchgehend EUR 0,00 an, obwohl er laut Umsatzsteuerbescheid einen Umsatz in Höhe von EUR 91.142,98 erzielte, dies wird vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu A) 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7Abs. 1 S. 1 BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, Absatz eins, S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Wenn

§ 7Abs. 2 BVw

GG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Wenn

Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

§ 56Abs. 2 S. 1 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. § 56 Abs. 2 S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.Paragraph 56, Absatz 2, S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Dies bedeutet unter anderem Folgendes: Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286 aus 2014,, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt: 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lauten wie folgt: „Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
  3. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. […]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Einkommen § 36a.

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/
  4. […]
  5. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. […]

(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Umsatz § 36b.
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.Paragraph 36 b,
(1)Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
(2)Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Mitwirkungspflicht § 36c. […]
(5)Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. […]Paragraph 36 c, […]
(5)Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.“ 3.1.
  1. Vorweg ist festzuhalten, dass über den Widerruf der Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 mit Bescheid vom 10.08.2023 bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und daher nicht Gegenstand des Verfahrens ist. 3.1.
  2. Zum Vorbringen der rechtskräftigen Entscheidung über das Nichtvorliegen einer Verpflichtung zur Rückzahlung der Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022: Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lautet wie folgt:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, lautet wie folgt: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. (…)“ Der vertretene Beschwerdeführer moniert, dass bereits mit Bescheid vom 10.08.2023 ausgesprochen worden wäre, dass keine Rückforderung vorgesehen wäre. Der Abänderungsbescheid vom 25.01.2024 sei zudem mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 ersatzlos behoben worden, da eine Rückforderung aufgrund des Schlechterstellungsverbotes nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 10.08.2023 wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des im Jahr 2022 erzielten Umsatzes Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen hätte. Mit Bescheid vom 10.08.2023 wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass

Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des im Jahr 2022 erzielten Umsatzes Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen hätte. In diesem Bescheid wurde jedoch (rechtskräftig) lediglich über den erfolgten Widerruf in den angeführten Zeiträumen abgesprochen, es wurde nicht über die Rückforderung abgesprochen. In weiterer Folge erließ das AMS den (ersatzlos behobenen) Bescheid vom 25.01.2024, in dem

§ 68Abs.

2 AVG (Abänderung und Behebung von Amts wegen) der Bescheid vom 10.08.2023 dahingehend abgeändert wurde, dass die in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 gewährte Notstandshilfe in Höhe von EUR 11.872,56 zurückgefordert wurde. In der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 wurde dieser Bescheid vom 25.01.2024 ersatzlos behoben und wurde begründend ausgeführt, dass eine Abänderung

§ 68Abs.

2 AVG nicht zulässig sei, da über eine Rückforderung

§ 25Abs. 1 Al

VG im Bescheid vom 10.08.2023 gerade nicht abgesprochen wurde, sondern lediglich die Notstandshilfe in diesen Zeiträumen widerrufen wurde. In weiterer Folge erließ das AMS den (ersatzlos behobenen) Bescheid vom 25.01.2024, in dem

Paragraph 68, Absatz 2, AVG (Abänderung und Behebung von Amts wegen) der Bescheid vom 10.08.2023 dahingehend abgeändert wurde, dass die in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 gewährte Notstandshilfe in Höhe von , EUR 11.872,56 zurückgefordert wurde. In der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 wurde dieser Bescheid vom 25.01.2024 ersatzlos behoben und wurde begründend ausgeführt, dass eine Abänderung

Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht zulässig sei, da über eine Rückforderung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG im Bescheid vom 10.08.2023 gerade nicht abgesprochen wurde, sondern lediglich die Notstandshilfe in diesen Zeiträumen widerrufen wurde. Wenn der vertretene Beschwerdeführer im Zuge des Vorlageantrages darauf verweist, dass der nunmehr angefochtene Bescheid nach § 68 AVG unzulässig sei, so ist er darauf zu verweisen, dass keine entschiedene Sache vorliegt, da keine rechtskräftige Entscheidung über die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 vorliegt. Wenn der vertretene Beschwerdeführer im Zuge des Vorlageantrages darauf verweist, dass der nunmehr angefochtene Bescheid nach Paragraph 68, AVG unzulässig sei, so ist er darauf zu verweisen, dass keine entschiedene Sache vorliegt, da keine rechtskräftige Entscheidung über die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 vorliegt. Über die Rückforderung der gewährten Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 wurde vom AMS erstmalig mit (nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 18.06.2024 entschieden. 3.1.5. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.3.1.5. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rückforderungstatbestände

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)Die Rückforderungstatbestände

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN) Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren , vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ins Treffen geführt, dass dieser den Antrag ausgefüllt hätte, wie es ihm von seiner Betreuerin gezeigt worden wäre und er überdies keine Einkünfte gehabt hätte, dies sei durch den Einkommenssteuerbescheid auch bewiesen, indem ein Einkommen in Höhe von EUR -7.943,26 ausgewiesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass das AMS den Rückforderungsgrund auf die Nichtmeldung des Umsatzes des Beschwerdeführers im Jahr 2022 stützte, da der Beschwerdeführer monatlich in den Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz angab ein Umsatz in Höhe von EUR 0,00 zu lukrieren. Dem Umsatzsteuerbescheid 2022 ist jedoch ein Umsatz in Höhe von insgesamt EUR 91.142,98 zu entnehmen, dies würde einen monatlichen Umsatz von EUR 7.595,25 entsprechen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, dem AMS den Umsatzsteuerbescheid 2022 zu übermitteln.Dem ist zu entgegnen, dass das AMS den Rückforderungsgrund auf die Nichtmeldung des Umsatzes des Beschwerdeführers im Jahr 2022 stützte, da der Beschwerdeführer monatlich in den Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz angab ein Umsatz in Höhe von EUR 0,00 zu lukrieren. Dem Umsatzsteuerbescheid 2022 ist jedoch ein Umsatz in Höhe von insgesamt EUR 91.142,98 zu entnehmen, dies würde einen monatlichen Umsatz von , EUR 7.595,25 entsprechen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, dem AMS den Umsatzsteuerbescheid 2022 zu übermitteln. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in den Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz monatlich ein anderslautendes Negativeinkommen angegeben und den Einkommenssteuerbescheid vom 12.05.2023 (am selben Tag erlassen wie der Umsatzsteuerbescheid 2022) mit einem ausgewiesenen Negativeinkommen auch am 13.06.2023 dem AMS vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat daher in den zwölf Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz durch die Angaben, dass er einen Umsatz in Höhe von EUR 0,00 erzielt wissentlich unwahre Angaben gemacht und durch die nicht erfolgte Übermittlung des Umsatzsteuerbescheides auch dem AMS maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Aufgrund der Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz und den auf diesem Formular angeführten Verpflichtungen war dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst, dass neben seinem Einkommen auch sein erzielter Umsatz für die endgültige Beurteilung seines Leistungsanspruches entscheidend ist. Insbesondere aufgrund des hohen erzielten Umsatzes im Jahr 2022 ist hierbei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen, da der Beschwerdeführer trotz Umsatz in Höhe von insgesamt EUR 91.142,98 dem AMS gegenüber monatlich angab, keinen Umsatz zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat daher durch die falschen Angaben über seinen tatsächlichen Umsatz und das Nichtübermitteln des Umsatzsteuerbescheides 2022 zumindest mit Vorsatz gehandelt. Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber dem AMS hat der Beschwerdeführer einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat daher durch die falschen Angaben über seinen tatsächlichen Umsatz und das Nichtübermitteln des Umsatzsteuerbescheides 2022 zumindest mit Vorsatz gehandelt. Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber dem AMS hat der Beschwerdeführer einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Daher hat das AMS zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von EUR 11.872,56 (EUR 53,48 * 222 Tage) zurückzuzahlen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art

  1. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. 3.
  2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2299365.1.00

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