4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (= belangte Behörde) vom 10.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
Vm § 24 Abs. 2 AlVG in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen werde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (= belangte Behörde) vom 10.08.2023 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass in diesen Zeiträumen Arbeitslosigkeit aufgrund des im Jahr 2022 erzielten Umsatzes nicht vorgelegen hätte. Von einer Rückforderung werde jedoch abgesehen, da kein anrechenbares Einkommen erzielt worden wäre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Bescheid vom 25.01.2024 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 10.08.2023
2 AVG von Amts wegen ab und sprach aus, dass die für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 gewährte Notstandshilfe in Höhe von EUR 11.872,56 zurückgefordert werde. 2. Mit Bescheid vom 25.01.2024 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 10.08.2023
Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen ab und sprach aus, dass die für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 gewährte Notstandshilfe in Höhe von EUR 11.872,56 zurückgefordert werde. Begründend wurde ausgeführt, dass eine nochmalige Überprüfung des Falles ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 eine monatliche Erklärung über einen erzielten Umsatz in Höhe von jeweils EUR 0,00 abgegeben hätte. Dies habe sich als grundlegend falsch erwiesen, aufgrund der falschen Angaben sei die Leistung zum Rückersatz vorzuschreiben. 3. Aufgrund einer Beschwerde wurde der Bescheid vom 25.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 ersatzlos behoben. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
Vm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen und er
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 11.872,56 verpflichtet werde.4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen und er
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 11.872,56 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2022 monatliche Erklärungen über Einkommen und Umsatz abgegeben hätte, in denen der erzielte Umsatz mit jeweils EUR 0,00 angegeben worden wäre. Diese Erklärungen hätten sich aufgrund des rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid 2022 als grundlegend falsch erwiesen. Eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, welche aufgrund von falschen Angaben durch den Leistungsbezieher gewährt werde, sei zum Rückersatz vorzuschreiben.
VG iVm § 38 AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe vom 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von EUR 11.872,56 rückgefordert werde. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS abgewiesen und in Abänderung des Bescheides wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die unberechtigt empfangene Notstandshilfe vom 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von EUR 11.872,56 rückgefordert werde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2022 ein Gesamtbetrag an steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen in Höhe von EUR 91.142,98 zu entnehmen sei, aufgrund der im Jahr 2022 durchgehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ergebe dies einen monatlichen Betrag von EUR 7.595,25, davon 11,1 % ergebe EUR 843,
Der angefochtene Bescheid verstoße zudem gegen das Schlechterstellungsverbot, wie bereits in der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 festgestellt worden sei. Es sei bereits rechtskräftig ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe nicht zurückzahlen müsse und sei der angefochtene Bescheid daher
, Paragraph 68, AVG unzulässig. Eine Verschweigung maßgeblicher Tatsachen läge überdies nicht vor, da der Beschwerdeführer die Fragebögen nach Anleitung ausgefüllt hätte.
Vm § 24 Abs. 2 AlVG die Notstandshilfe für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Mit Bescheid des AMS vom 10.08.2023 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Notstandshilfe für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Mit Bescheid des AMS vom 25.01.2024 wurde
2 AVG der Bescheid vom 10.08.2023 dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von EUR 11.872,56 rückgefordert wird.Mit Bescheid des AMS vom 25.01.2024 wurde
Paragraph 68, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 10.08.2023 dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von EUR 11.872,56 rückgefordert wird. Mit Bescheid vom 10.06.2024 wurde dieser Bescheid vom 25.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abänderung
2 AVG unzulässig gewesen wäre, da im Bescheid vom 10.08.2023 nicht über eine Rückforderung
VG abgesprochen worden sei, sondern leidglich ein Leistungswiderruf Beschwerdegegenstand gewesen wäre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 10.06.2024 wurde dieser Bescheid vom 25.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Abänderung
Paragraph 68, Absatz 2, AVG unzulässig gewesen wäre, da im Bescheid vom 10.08.2023 nicht über eine Rückforderung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG abgesprochen worden sei, sondern leidglich ein Leistungswiderruf Beschwerdegegenstand gewesen wäre. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
GG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, Absatz eins, S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Wenn
GG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Wenn
Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. § 56 Abs. 2 S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.Paragraph 56, Absatz 2, S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Dies bedeutet unter anderem Folgendes: Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286 aus 2014,, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt: 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lauten wie folgt: „Arbeitslosigkeit § 12.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. […]
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Einkommen § 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des im Jahr 2022 erzielten Umsatzes Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen hätte. Mit Bescheid vom 10.08.2023 wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass
Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 widerrufen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des im Jahr 2022 erzielten Umsatzes Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen hätte. In diesem Bescheid wurde jedoch (rechtskräftig) lediglich über den erfolgten Widerruf in den angeführten Zeiträumen abgesprochen, es wurde nicht über die Rückforderung abgesprochen. In weiterer Folge erließ das AMS den (ersatzlos behobenen) Bescheid vom 25.01.2024, in dem
2 AVG (Abänderung und Behebung von Amts wegen) der Bescheid vom 10.08.2023 dahingehend abgeändert wurde, dass die in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 gewährte Notstandshilfe in Höhe von EUR 11.872,56 zurückgefordert wurde. In der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 wurde dieser Bescheid vom 25.01.2024 ersatzlos behoben und wurde begründend ausgeführt, dass eine Abänderung
2 AVG nicht zulässig sei, da über eine Rückforderung
VG im Bescheid vom 10.08.2023 gerade nicht abgesprochen wurde, sondern lediglich die Notstandshilfe in diesen Zeiträumen widerrufen wurde. In weiterer Folge erließ das AMS den (ersatzlos behobenen) Bescheid vom 25.01.2024, in dem
Paragraph 68, Absatz 2, AVG (Abänderung und Behebung von Amts wegen) der Bescheid vom 10.08.2023 dahingehend abgeändert wurde, dass die in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 gewährte Notstandshilfe in Höhe von , EUR 11.872,56 zurückgefordert wurde. In der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024 wurde dieser Bescheid vom 25.01.2024 ersatzlos behoben und wurde begründend ausgeführt, dass eine Abänderung
Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht zulässig sei, da über eine Rückforderung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG im Bescheid vom 10.08.2023 gerade nicht abgesprochen wurde, sondern lediglich die Notstandshilfe in diesen Zeiträumen widerrufen wurde. Wenn der vertretene Beschwerdeführer im Zuge des Vorlageantrages darauf verweist, dass der nunmehr angefochtene Bescheid nach § 68 AVG unzulässig sei, so ist er darauf zu verweisen, dass keine entschiedene Sache vorliegt, da keine rechtskräftige Entscheidung über die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 vorliegt. Wenn der vertretene Beschwerdeführer im Zuge des Vorlageantrages darauf verweist, dass der nunmehr angefochtene Bescheid nach Paragraph 68, AVG unzulässig sei, so ist er darauf zu verweisen, dass keine entschiedene Sache vorliegt, da keine rechtskräftige Entscheidung über die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für die Zeiträume 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 vorliegt. Über die Rückforderung der gewährten Notstandshilfe in den Zeiträumen 01.01.2022 bis 16.06.2022 und 07.11.2022 bis 31.12.2022 wurde vom AMS erstmalig mit (nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 18.06.2024 entschieden. 3.1.5. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.3.1.5. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rückforderungstatbestände
VG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert (vgl. etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN)Die Rückforderungstatbestände
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG 1977 setzen ein Verschulden des Leistungsbeziehers voraus, wobei die ersten beiden Tatbestände bei Vorliegen eines bedingten Vorsatzes verwirklicht werden, während der dritte Tatbestand eine (nicht näher definierte) Diligenzpflicht statuiert vergleiche etwa VwGH 12.1.2018, Ra 2017/08/0035, mwN) Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen den Leistungsbezug "herbeigeführt" haben, somit für diesen kausal waren , vergleiche VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN); erforderlich ist also, dass eine rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100, mwN). Für die Bejahung der Kausalität einer Meldepflichtverletzung reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/08/0100). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ins Treffen geführt, dass dieser den Antrag ausgefüllt hätte, wie es ihm von seiner Betreuerin gezeigt worden wäre und er überdies keine Einkünfte gehabt hätte, dies sei durch den Einkommenssteuerbescheid auch bewiesen, indem ein Einkommen in Höhe von EUR -7.943,26 ausgewiesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass das AMS den Rückforderungsgrund auf die Nichtmeldung des Umsatzes des Beschwerdeführers im Jahr 2022 stützte, da der Beschwerdeführer monatlich in den Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz angab ein Umsatz in Höhe von EUR 0,00 zu lukrieren. Dem Umsatzsteuerbescheid 2022 ist jedoch ein Umsatz in Höhe von insgesamt EUR 91.142,98 zu entnehmen, dies würde einen monatlichen Umsatz von EUR 7.595,25 entsprechen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, dem AMS den Umsatzsteuerbescheid 2022 zu übermitteln.Dem ist zu entgegnen, dass das AMS den Rückforderungsgrund auf die Nichtmeldung des Umsatzes des Beschwerdeführers im Jahr 2022 stützte, da der Beschwerdeführer monatlich in den Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz angab ein Umsatz in Höhe von EUR 0,00 zu lukrieren. Dem Umsatzsteuerbescheid 2022 ist jedoch ein Umsatz in Höhe von insgesamt EUR 91.142,98 zu entnehmen, dies würde einen monatlichen Umsatz von , EUR 7.595,25 entsprechen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, dem AMS den Umsatzsteuerbescheid 2022 zu übermitteln. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in den Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz monatlich ein anderslautendes Negativeinkommen angegeben und den Einkommenssteuerbescheid vom 12.05.2023 (am selben Tag erlassen wie der Umsatzsteuerbescheid 2022) mit einem ausgewiesenen Negativeinkommen auch am 13.06.2023 dem AMS vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat daher in den zwölf Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz durch die Angaben, dass er einen Umsatz in Höhe von EUR 0,00 erzielt wissentlich unwahre Angaben gemacht und durch die nicht erfolgte Übermittlung des Umsatzsteuerbescheides auch dem AMS maßgebliche Tatsachen verschwiegen. Aufgrund der Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz und den auf diesem Formular angeführten Verpflichtungen war dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst, dass neben seinem Einkommen auch sein erzielter Umsatz für die endgültige Beurteilung seines Leistungsanspruches entscheidend ist. Insbesondere aufgrund des hohen erzielten Umsatzes im Jahr 2022 ist hierbei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen, da der Beschwerdeführer trotz Umsatz in Höhe von insgesamt EUR 91.142,98 dem AMS gegenüber monatlich angab, keinen Umsatz zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat daher durch die falschen Angaben über seinen tatsächlichen Umsatz und das Nichtübermitteln des Umsatzsteuerbescheides 2022 zumindest mit Vorsatz gehandelt. Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber dem AMS hat der Beschwerdeführer einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat daher durch die falschen Angaben über seinen tatsächlichen Umsatz und das Nichtübermitteln des Umsatzsteuerbescheides 2022 zumindest mit Vorsatz gehandelt. Durch die Verletzung der Meldepflichten gegenüber dem AMS hat der Beschwerdeführer einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Daher hat das AMS zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von EUR 11.872,56 (EUR 53,48 * 222 Tage) zurückzuzahlen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2299365.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.