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{'item': 'W223 2301447-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 33§ 24§ 6§ 7§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 36a§ 36b§ 25§ 5§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW223 2301447-1 Spruch, W223 2301447-1/6EW223 2301447-1/6E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (= belangte Behörde) vom 19.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe

§ 33i

Vm §§ 12, 24, 7 und 38 AlVG ab dem 01.05.2024 eingestellt werde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (= belangte Behörde) vom 19.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 12, 24, 7 und 38 AlVG ab dem 01.05.2024 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchschnittliche Einkommen aus selbstständiger Arbeit bis Ende Mai 2024 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe, da er sowohl eine Aufwandsentschädigung als auch ein Statistenhonorar bezogen hätte und die Aufwandsentschädigung nicht als Entgelt iSd§ 49 Abs. 1 ASVG gelte.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen habe, da er sowohl eine Aufwandsentschädigung als auch ein Statistenhonorar bezogen hätte und die Aufwandsentschädigung nicht als Entgelt iSd, Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelte.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2024 wurde aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS dieser wie folgt abgeändert: „

§ 24Abs. 1 i

Vm §§ 7 und 12 AlVG wird Ihre Notstandshilfe für die Zeit von 01.05.2024 bis 31.05.2024 eingestellt.“3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2024 wurde aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS dieser wie folgt abgeändert: „

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG wird Ihre Notstandshilfe für die Zeit von 01.05.2024 bis 31.05.2024 eingestellt.“ Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliege und daher keine rollierende Berechnung nach § 36a Abs. 7 AlVG zu erfolgen habe, sondern sei monatlich zu prüfen, ob ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen vorliege, wobei die Aufwandsentschädigung unbeachtlich sei. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2024 lohn- und sozialversicherungspflichtige Einkünfte in Höhe von EUR 634,47 erzielt, dies übersteige die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 518,44 und sei der Beschwerdeführer im Mai 2024 daher nicht arbeitslos gewesen. In den Monaten Juni und Juli 2024 lägen keine sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkünfte vor und gelte der Beschwerdeführer daher wieder als arbeitslos. Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliege und daher keine rollierende Berechnung nach Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG zu erfolgen habe, sondern sei monatlich zu prüfen, ob ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen vorliege, wobei die Aufwandsentschädigung unbeachtlich sei. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2024 lohn- und sozialversicherungspflichtige Einkünfte in Höhe von EUR 634,47 erzielt, dies übersteige die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von , EUR 518,44 und sei der Beschwerdeführer im Mai 2024 daher nicht arbeitslos gewesen. In den Monaten Juni und Juli 2024 lägen keine sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkünfte vor und gelte der Beschwerdeführer daher wieder als arbeitslos.

  1. Am 26.09.2024 langte fristgerecht ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers beim AMS ein, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer auch im Mai 2024 arbeitslos gewesen wäre und die Notlage aufgrund des geringen durchschnittlichen Monatseinkommens weiterhin bestünde. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer in der ersten Monatshälfte im Mai 2024 lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten und habe daher im zweiten Monatsdrittel noch mit seinem Statistenhonorar unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze hätte erst zu Monatsende stattgefunden und habe rückwirkend zu einer Vollversicherung geführt. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der XXXX sei eine nebenberuflich ausgeführte Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages und beende dies nicht die Arbeitslosigkeit. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der römisch 40 sei eine nebenberuflich ausgeführte Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages und beende dies nicht die Arbeitslosigkeit. Die Aufwandsentschädigung sei kein Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG und erziele der Beschwerdeführer erst nach Ausschöpfung dieser Aufwandsentschädigung einen Verdienst. Im Mai 2024 sei der Bezug EUR 1.172,25 gewesen, wobei EUR 537,78 Aufwandsentschädigung gewesen wäre, daher habe sein Honorar EUR 634,47 betragen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch erst mit der Auszahlung erfahren. Der Beschwerdeführer habe am 06.
  2. seinen ersten Einsatz im Mai gehabt, wodurch er an 26 Tagen im Mai gearbeitet hätte, wobei er durchschnittlich täglich EUR 45,0865 verdient habe. Daher habe er von 06.05.2024 bis 17.05.2024 die Aufwandsentschädigung erhalten und habe davon ausgehend erst am 29.05.2024 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Daher habe der Beschwerdeführer nachweislich den überwiegenden Teil des Monats unter der Geringfügigkeitsgrenze verdient und sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm die Notstandshilfe für den gesamten Monat gestrichen werde. Die Aufwandsentschädigung sei kein Entgelt nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG und erziele der Beschwerdeführer erst nach Ausschöpfung dieser Aufwandsentschädigung einen Verdienst. Im Mai 2024 sei der Bezug EUR 1.172,25 gewesen, wobei EUR 537,78 Aufwandsentschädigung gewesen wäre, daher habe sein Honorar EUR 634,47 betragen. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch erst mit der Auszahlung erfahren. Der Beschwerdeführer habe am 06.
  3. seinen ersten Einsatz im Mai gehabt, wodurch er an 26 Tagen im Mai gearbeitet hätte, wobei er durchschnittlich täglich EUR 45,0865 verdient habe. Daher habe er von 06.05.2024 bis 17.05.2024 die Aufwandsentschädigung erhalten und habe davon ausgehend erst am 29.05.2024 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Daher habe der Beschwerdeführer nachweislich den überwiegenden Teil des Monats unter der Geringfügigkeitsgrenze verdient und sei es nicht nachvollziehbar, dass ihm die Notstandshilfe für den gesamten Monat gestrichen werde.
  4. Am 25.10.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom AMS vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  5. Durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W121 abgenommen und der Gerichtsabteilung W223 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.2010 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer beantragte am 09.11.2024 Notstandshilfe und gab im dafür vorgesehenen Antrag an, dass er geringfügig beschäftigt sei. Der Beschwerdeführer bezog im Mai 2024 beider Dienstgeberin XXXX eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 537,78 und ein Statistenhonorar in Höhe von EUR 634,
  7. Der Beschwerdeführer bezog im Mai 2024 beider Dienstgeberin römisch 40 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 537,78 und ein Statistenhonorar in Höhe von EUR 634,
  8. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2024 bei EUR 518,44.Der Beschwerdeführer gab sein Einkommen für den Monat Mai 2024 in Höhe von insgesamt EUR 1.079,49 am 19.06.2024 gegenüber dem AMS in der Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz bekannt. Die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2024 bei EUR 518,44., Der Beschwerdeführer gab sein Einkommen für den Monat Mai 2024 in Höhe von insgesamt EUR 1.079,49 am 19.06.2024 gegenüber dem AMS in der Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz bekannt. Mit Bescheid vom 19.06.2024 wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.2024 eingestellt. Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.07.2024 wieder Notstandshilfe.
  9. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten. Die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zu A) 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7Abs. 1 S. 1 BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, Absatz eins, S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Wenn

§ 7Abs. 2 BVw

GG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Wenn

Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

§ 56Abs. 2 S. 1 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. § 56 Abs. 2 S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.Paragraph 56, Absatz 2, S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Dies bedeutet unter anderem Folgendes: Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286 aus 2014,, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt: 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lauten wie folgt: „Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
  3. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. […]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.1.3. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.3.1.3.

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer zunächst als geringfügig Beschäftigter der XXXX angemeldet, aufgrund seines (lohn- und sozialversicherungspflichtigen) Einkommens in Höhe von EUR 634,47 wurde er für Mai 2024 vollversicherungspflichtig angemeldet. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, bestreitet der Beschwerdeführer weder die Anmeldung zur Vollversicherung, noch die Höhe des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelts. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bereits am 19.06.2024 selbst an, ein Einkommen von EUR 1.079,49 lukriert zu haben, wobei EUR 537,78 auf die Aufwandsentschädigung entfiel. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer zunächst als geringfügig Beschäftigter der römisch 40 angemeldet, aufgrund seines (lohn- und sozialversicherungspflichtigen) Einkommens in Höhe von EUR 634,47 wurde er für , Mai 2024 vollversicherungspflichtig angemeldet. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, bestreitet der Beschwerdeführer weder die Anmeldung zur Vollversicherung, noch die Höhe des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelts. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bereits am 19.06.2024 selbst an, ein Einkommen von EUR 1.079,49 lukriert zu haben, wobei EUR 537,78 auf die Aufwandsentschädigung entfiel. Die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG betrug im Jahr 2024 EUR 518,44.Die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2024 EUR 518,44. Im angeführten Zeitraum galt der Beschwerdeführer daher

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG nicht als arbeitslos, da er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der XXXX stand.Im angeführten Zeitraum galt der Beschwerdeführer daher

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos, da er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der römisch 40 stand. Dem Beschwerdeführer gebührte daher von 01.05.2024 bis 31.05.2024 keine Notstandshilfe und war dieses

§ 24Abs. 1 Al

VG für den gesamten Monat Mai einzustellen.Dem Beschwerdeführer gebührte daher von 01.05.2024 bis 31.05.2024 keine Notstandshilfe und war dieses

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG für den gesamten Monat Mai einzustellen. Der Beschwerdeführer vermeint im Vorlageantrag, das AMS könne im Zuge einer Ermessensentscheidung eine rollierende Berechnung seines Einkommens vornehmen und würde er unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung im ersten Halbjahr des Jahres 2024 unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Dem ist zu entgegnen, dass die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hierbei keine Ermessensentscheidung zulassen, sondern ein unterschiedliches Vorgehen bei der Beurteilung von selbstständigen und unselbstständigen Beschäftigungen vorgesehen ist. Die vom Beschwerdeführer bevorzugte Durchrechnung ist

§ 36aAbs. 7 Al

VG lediglich für selbstständige Beschäftigungen vorzunehmen. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mehr aufweist, der Beschwerdeführer verweist selbst im Vorlageantrag auf die Ruhendstellung seines Unternehmens.Der Beschwerdeführer vermeint im Vorlageantrag, das AMS könne im Zuge einer Ermessensentscheidung eine rollierende Berechnung seines Einkommens vornehmen und würde er unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung im ersten Halbjahr des Jahres 2024 unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Dem ist zu entgegnen, dass die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hierbei keine Ermessensentscheidung zulassen, sondern ein unterschiedliches Vorgehen bei der Beurteilung von selbstständigen und unselbstständigen Beschäftigungen vorgesehen ist. Die vom Beschwerdeführer bevorzugte Durchrechnung ist

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG lediglich für selbstständige Beschäftigungen vorzunehmen. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mehr aufweist, der Beschwerdeführer verweist selbst im Vorlageantrag auf die Ruhendstellung seines Unternehmens. Der Beschwerdeführer war jedoch im Mai 2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt und wurde auch von der Österreichischen Gesundheitskasse (Freier Dienstvertrag SVG/BKUVG Ang.) demgemäß gemeldet. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, seine Arbeitslosigkeit hätte nie geendet, so ist er darauf zu verweisen, dass er aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs.3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG im Mai 2024 nicht als arbeitslos gilt. Für diese Beurteilung kommt es ausschließlich auf den in diesem Monat erhaltenen Verdienst an und ist es nicht erheblich, ob eine neue Arbeitsaufnahme stattgefunden hätte.Der Beschwerdeführer war jedoch im Mai 2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt und wurde auch von der Österreichischen Gesundheitskasse (Freier Dienstvertrag SVG/BKUVG Ang.) demgemäß gemeldet. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, seine Arbeitslosigkeit hätte nie geendet, so ist er darauf zu verweisen, dass er aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG im Mai 2024 nicht als arbeitslos gilt. Für diese Beurteilung kommt es ausschließlich auf den in diesem Monat erhaltenen Verdienst an und ist es nicht erheblich, ob eine neue Arbeitsaufnahme stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer moniert, er gelte nicht für den gesamten Monat Mai als vollversicherungspflichtig beschäftigt, da er erst gegen Ende Mai die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Hierbei ist auf § 5 Abs. 2 ASVG zu verweisen, wonach ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig gilt, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 (

BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: EUR 518,44) gebührt. Es ist daher eindeutig der volle Monat heranzuziehen und hat der Beschwerdeführer im Mai 2024 ein Einkommen (abzüglich Aufwandsentschädigung) in Höhe von EUR 634,47 bezogen und galt daher im gesamten Mai 2024 nicht als geringfügig beschäftigt, sondern lag ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Der Beschwerdeführer moniert, er gelte nicht für den gesamten Monat Mai als vollversicherungspflichtig beschäftigt, da er erst gegen Ende Mai die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Hierbei ist auf Paragraph 5, Absatz 2, ASVG zu verweisen, wonach ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig gilt, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 (

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: EUR 518,44) gebührt. Es ist daher eindeutig der volle Monat heranzuziehen und hat der Beschwerdeführer im Mai 2024 ein Einkommen (abzüglich Aufwandsentschädigung) in Höhe von EUR 634,47 bezogen und galt daher im gesamten Mai 2024 nicht als geringfügig beschäftigt, sondern lag ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art

  1. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. 3.
  2. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2301447.1.00

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