4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (= belangte Behörde) vom 19.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
Vm §§ 12, 24, 7 und 38 AlVG ab dem 01.05.2024 eingestellt werde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (= belangte Behörde) vom 19.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 12, 24, 7 und 38 AlVG ab dem 01.05.2024 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchschnittliche Einkommen aus selbstständiger Arbeit bis Ende Mai 2024 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe.
Vm §§ 7 und 12 AlVG wird Ihre Notstandshilfe für die Zeit von 01.05.2024 bis 31.05.2024 eingestellt.“3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2024 wurde aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS dieser wie folgt abgeändert: „
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG wird Ihre Notstandshilfe für die Zeit von 01.05.2024 bis 31.05.2024 eingestellt.“ Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliege und daher keine rollierende Berechnung nach § 36a Abs. 7 AlVG zu erfolgen habe, sondern sei monatlich zu prüfen, ob ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen vorliege, wobei die Aufwandsentschädigung unbeachtlich sei. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2024 lohn- und sozialversicherungspflichtige Einkünfte in Höhe von EUR 634,47 erzielt, dies übersteige die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 518,44 und sei der Beschwerdeführer im Mai 2024 daher nicht arbeitslos gewesen. In den Monaten Juni und Juli 2024 lägen keine sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkünfte vor und gelte der Beschwerdeführer daher wieder als arbeitslos. Begründend wurde ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliege und daher keine rollierende Berechnung nach Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG zu erfolgen habe, sondern sei monatlich zu prüfen, ob ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen vorliege, wobei die Aufwandsentschädigung unbeachtlich sei. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2024 lohn- und sozialversicherungspflichtige Einkünfte in Höhe von EUR 634,47 erzielt, dies übersteige die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von , EUR 518,44 und sei der Beschwerdeführer im Mai 2024 daher nicht arbeitslos gewesen. In den Monaten Juni und Juli 2024 lägen keine sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkünfte vor und gelte der Beschwerdeführer daher wieder als arbeitslos.
GG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Paragraph 7, Absatz eins, S. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Wenn
GG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.Wenn
Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen ist, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, S. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Die Beschwerdevorentscheidung ist in Paragraph 14, VwGVG geregelt. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. § 56 Abs. 2 S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.Paragraph 56, Absatz 2, S. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Dies bedeutet unter anderem Folgendes: Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vgl. zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286/2014, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte; vergleiche zu dieser Wirkung von bestätigenden Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1286 aus 2014,, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042, und vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten wie folgt: 3.1.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF, lauten wie folgt: „Arbeitslosigkeit § 12.
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. […]
VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer zunächst als geringfügig Beschäftigter der XXXX angemeldet, aufgrund seines (lohn- und sozialversicherungspflichtigen) Einkommens in Höhe von EUR 634,47 wurde er für Mai 2024 vollversicherungspflichtig angemeldet. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, bestreitet der Beschwerdeführer weder die Anmeldung zur Vollversicherung, noch die Höhe des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelts. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bereits am 19.06.2024 selbst an, ein Einkommen von EUR 1.079,49 lukriert zu haben, wobei EUR 537,78 auf die Aufwandsentschädigung entfiel. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer zunächst als geringfügig Beschäftigter der römisch 40 angemeldet, aufgrund seines (lohn- und sozialversicherungspflichtigen) Einkommens in Höhe von EUR 634,47 wurde er für , Mai 2024 vollversicherungspflichtig angemeldet. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, bestreitet der Beschwerdeführer weder die Anmeldung zur Vollversicherung, noch die Höhe des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgelts. Vielmehr gab der Beschwerdeführer bereits am 19.06.2024 selbst an, ein Einkommen von EUR 1.079,49 lukriert zu haben, wobei EUR 537,78 auf die Aufwandsentschädigung entfiel. Die Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG betrug im Jahr 2024 EUR 518,44.Die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2024 EUR 518,44. Im angeführten Zeitraum galt der Beschwerdeführer daher
VG nicht als arbeitslos, da er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der XXXX stand.Im angeführten Zeitraum galt der Beschwerdeführer daher
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG nicht als arbeitslos, da er in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der römisch 40 stand. Dem Beschwerdeführer gebührte daher von 01.05.2024 bis 31.05.2024 keine Notstandshilfe und war dieses
VG für den gesamten Monat Mai einzustellen.Dem Beschwerdeführer gebührte daher von 01.05.2024 bis 31.05.2024 keine Notstandshilfe und war dieses
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG für den gesamten Monat Mai einzustellen. Der Beschwerdeführer vermeint im Vorlageantrag, das AMS könne im Zuge einer Ermessensentscheidung eine rollierende Berechnung seines Einkommens vornehmen und würde er unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung im ersten Halbjahr des Jahres 2024 unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Dem ist zu entgegnen, dass die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hierbei keine Ermessensentscheidung zulassen, sondern ein unterschiedliches Vorgehen bei der Beurteilung von selbstständigen und unselbstständigen Beschäftigungen vorgesehen ist. Die vom Beschwerdeführer bevorzugte Durchrechnung ist
VG lediglich für selbstständige Beschäftigungen vorzunehmen. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mehr aufweist, der Beschwerdeführer verweist selbst im Vorlageantrag auf die Ruhendstellung seines Unternehmens.Der Beschwerdeführer vermeint im Vorlageantrag, das AMS könne im Zuge einer Ermessensentscheidung eine rollierende Berechnung seines Einkommens vornehmen und würde er unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung im ersten Halbjahr des Jahres 2024 unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Dem ist zu entgegnen, dass die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hierbei keine Ermessensentscheidung zulassen, sondern ein unterschiedliches Vorgehen bei der Beurteilung von selbstständigen und unselbstständigen Beschäftigungen vorgesehen ist. Die vom Beschwerdeführer bevorzugte Durchrechnung ist
Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG lediglich für selbstständige Beschäftigungen vorzunehmen. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mehr aufweist, der Beschwerdeführer verweist selbst im Vorlageantrag auf die Ruhendstellung seines Unternehmens. Der Beschwerdeführer war jedoch im Mai 2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt und wurde auch von der Österreichischen Gesundheitskasse (Freier Dienstvertrag SVG/BKUVG Ang.) demgemäß gemeldet. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, seine Arbeitslosigkeit hätte nie geendet, so ist er darauf zu verweisen, dass er aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs.3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG im Mai 2024 nicht als arbeitslos gilt. Für diese Beurteilung kommt es ausschließlich auf den in diesem Monat erhaltenen Verdienst an und ist es nicht erheblich, ob eine neue Arbeitsaufnahme stattgefunden hätte.Der Beschwerdeführer war jedoch im Mai 2024 vollversicherungspflichtig beschäftigt und wurde auch von der Österreichischen Gesundheitskasse (Freier Dienstvertrag SVG/BKUVG Ang.) demgemäß gemeldet. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, seine Arbeitslosigkeit hätte nie geendet, so ist er darauf zu verweisen, dass er aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG im Mai 2024 nicht als arbeitslos gilt. Für diese Beurteilung kommt es ausschließlich auf den in diesem Monat erhaltenen Verdienst an und ist es nicht erheblich, ob eine neue Arbeitsaufnahme stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer moniert, er gelte nicht für den gesamten Monat Mai als vollversicherungspflichtig beschäftigt, da er erst gegen Ende Mai die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Hierbei ist auf § 5 Abs. 2 ASVG zu verweisen, wonach ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig gilt, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 (
BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: EUR 518,44) gebührt. Es ist daher eindeutig der volle Monat heranzuziehen und hat der Beschwerdeführer im Mai 2024 ein Einkommen (abzüglich Aufwandsentschädigung) in Höhe von EUR 634,47 bezogen und galt daher im gesamten Mai 2024 nicht als geringfügig beschäftigt, sondern lag ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Der Beschwerdeführer moniert, er gelte nicht für den gesamten Monat Mai als vollversicherungspflichtig beschäftigt, da er erst gegen Ende Mai die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Hierbei ist auf Paragraph 5, Absatz 2, ASVG zu verweisen, wonach ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig gilt, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 425,70 (
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: EUR 518,44) gebührt. Es ist daher eindeutig der volle Monat heranzuziehen und hat der Beschwerdeführer im Mai 2024 ein Einkommen (abzüglich Aufwandsentschädigung) in Höhe von EUR 634,47 bezogen und galt daher im gesamten Mai 2024 nicht als geringfügig beschäftigt, sondern lag ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2301447.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.