RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW223 2302017-1 Spruch, W223 2302017-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (=belangte Behörde) vom 12.08.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.07.2024 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, jeweils in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See (=belangte Behörde) vom 12.08.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 30.07.2024 gemäß Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, EG-VO Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, jeweils in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben und des Akteninhaltes als Grenzgängerin gelte.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin keine Grenzgängerin wäre, sie wohne dauerhaft an einer Adresse in Österreich und habe einen Meldezettel vorgelegt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass aufgrund der Nutzung einer Dienstwohnung während des letzten Dienstverhältnisses und der Wohnsitzmeldung und Arbeitslosmeldung jeweils am 30.07.2024 in XXXX keine Wohnortverlegung von Ungarn nach Österreich gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin sei nach Beendigung des Dienstverhältnisses nach Ungarn zurückgekehrt und sei daher auch Ungarn für die Arbeitslosmeldung zuständig.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass aufgrund der Nutzung einer Dienstwohnung während des letzten Dienstverhältnisses und der Wohnsitzmeldung und Arbeitslosmeldung jeweils am 30.07.2024 in römisch 40 keine Wohnortverlegung von Ungarn nach Österreich gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin sei nach Beendigung des Dienstverhältnisses nach Ungarn zurückgekehrt und sei daher auch Ungarn für die Arbeitslosmeldung zuständig.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, sie sei dauerhaft in Österreich wohnhaft und wolle sie nicht mehr nach Ungarn zurückkehren. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin sei Österreich.
- Am 07.11.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die vom AMS vorgelegte Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
- Durch Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und der Gerichtsabteilung W223 neu zugewiesen.
- Am 05.02.2025 wurde vor dem BVwG mit der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige und hat am 30.07.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde vom AMS wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin war zuletzt in Österreich vom 28.04.2023 bis 15.05.2024 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und ist seit 25.11.2024 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war zuletzt in Österreich vom 28.04.2023 bis 15.05.2024 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und ist seit 25.11.2024 bei der Firma römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 08.05.2023 bis 19.02.2024 in Österreich Nebenwohnsitz gemeldet an der Adresse XXXX , hierbei handelt es sich um ein Mitarbeiterinnenzimmer ihrer Dienstgeberin XXXX .Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 08.05.2023 bis 19.02.2024 in Österreich Nebenwohnsitz gemeldet an der Adresse römisch 40 , hierbei handelt es sich um ein Mitarbeiterinnenzimmer ihrer Dienstgeberin römisch 40 . Die Beschwerdeführerin verfügt seit 30.07.2024 über einen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , hierbei handelt es sich um die Wohnung ihrer Freundin und deren Tochter. Die Beschwerdeführerin verfügt seit 30.07.2024 über einen Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , hierbei handelt es sich um die Wohnung ihrer Freundin und deren Tochter. Die Beschwerdeführerin verbrachte während des letzten Dienstverhältnisses ihren Urlaub regelmäßig in Ungarn und kehrte nach Beendigung des Dienstverhältnisses nach Ungarn zurück. Der Wohnort der Beschwerdeführerin war in Ungarn, Österreich war der Beschäftigungsstaat. Die Beschwerdeführerin ist eine Grenzgängerin. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung, immer in Ungarn und hat diesen während der Beschäftigung nicht in den Beschäftigungsstaat verlegt. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Mobiltelefon mit einer ungarischen Telefonnummer und über ein ungarisches Bankkonto.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sowie aus einem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Arbeitslosmeldung ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Antrag. Die Beschäftigungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 09.12.
- Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Österreich während ihrer letzten Beschäftigung ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahme der ehemaligen Dienstgeberin vom 27.01.
- Es geht hierbei übereinstimmend hervor, dass es sich lediglich um ein Mitarbeiterinnenzimmer gehandelt hat. Dass die Beschwerdeführerin nach Ende ihres Dienstverhältnisses nach Ungarn zurückkehrte, gab diese bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 08.08.2024 an. Zu den Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei bereits am 30.07.2024 nach Österreich zurückgekehrt und habe ihren Lebensmittelpunkt hier begründet, ist auszuführen: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin seit 30.07.2024 in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist, zeitgleich stellte sie den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Während ihres letzten Dienstverhältnisses lebte die Beschwerdeführerin lediglich in einem Mitarbeiterinnenzimmer ihrer ehemaligen Dienstgeberin, welches aus einem Schlafzimmer und einem Badezimmer bestanden hat, sie hat während ihres gesamten Dienstverhältnisses jedoch keinen Hauptwohnsitz in Österreich begründet bzw. eine Wohnung angemietet. Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses kehrte sie auch nach Ungarn zurück, bevor sie am 30.07.2024 den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdeführerin über ihre Urlaube während des letzten Beschäftigungsverhältnisses befragt und gab konkret nach dem Zeitraum 17.04.2024 bis 23.04.2024 befragt an, sie sei in Österreich gewesen. Nach mehrmaliger Nachfrage führte sie aus, sie sei im Hotel (Dienstgeberunterkunft) gewesen. Auf Vorhalt, die ehemalige Dienstgeberin hätte die Auskunft erteilt, die Beschwerdeführerin wäre in diesem Zeitraum nicht im Hotel gewesen, antwortete die Beschwerdeführerin lediglich: „Das ist interessant.“ In weiterer Folge räumte die Beschwerdeführerin jedoch ein, während der Urlaube in Ungarn gewesen zu sein und auf Vorhalt ihrer vorherigen Angaben, gab sie ausweichend an, sie hätte ihrer Meinung nach in diesem Zeitraum keinen Urlaub gehabt. Die Beschwerdeführerin war nicht bereit, klare und nachvollziehbare Angaben zu tätigen, wann sie während der Beschäftigung in Ungarn war. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Hauptwohnsitz sind zudem nicht schlüssig. Sie gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 08.08.2024 an, die Wohnung hätte 45 m2 und wohne noch eine Freundin mit Tochter in dieser Wohnung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt konnte die Beschwerdeführerin jedoch keine stringenten Angaben zur Wohnung tätigen. Einerseits gab sie an, die Wohnung hätte aus einem Wohnzimmer mit Küchenzeile, einem Schlafzimmer, Badezimmer, Toilette und Garten bestanden, sie hätte das Schlafzimmer bezogen und die Freundin mit Tochter hätte im Wohnzimmer geschlafen. Auf konkrete Nachfrage, warum sie das Schlafzimmer gehabt hätte und die Freundin mit Tochter im Wohnzimmer habe schlafen müssen, gab die Beschwerdeführerin nur ausweichend an, die Freundin sei danach dort ausgezogen. In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin jedoch widersprechend an, die Wohnung sei leer gewesen, als sie dort eingezogen wäre. Auf konkrete Nachfrage gab die Beschwerdeführerin ein, die Freundin hätte zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen gehabt, wohin sie ziehen hätte wollen und die Wohnung bis auf die Schlafmöglichkeiten leergeräumt. Die Beschwerdeführerin hätte dann die Wohnung einrichten müssen, es hätte auch keine eingebaute Küche gegeben. Obwohl die Beschwerdeführerin nur vage Angaben über die Wohnung getätigt hat, widersprach sie sich explizit im Hinblick auf die Wohnküche, gab sie zunächst dezidiert an, dass eine Küchenzeile vorhanden gewesen wäre, und gab dann an, es habe keine eingebaute Küche gegeben, sondern nur einen Kühlschrank und ein Bett. Der Zeuge XXXX gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum an, es hätte nur die Beschwerdeführerin in der Wohnung gewohnt, da die Freundin bereits geplant hätte, nach Ungarn zu ziehen und daher nicht in der Wohnung gewesen wäre. Auf konkrete Nachfrage führte der Zeuge, widersprechend zu den Angaben der Beschwerdeführerin, an, die Beschwerdeführerin hätte im Wohnzimmer geschlafen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar darlegen, ob sie alleine oder mit zwei weiteren Personen in der Wohnung gelebt hätte bzw. wie diese eingerichtet war und wer in welchem Zimmer geschlafen hatte. Die Angaben über die Wohnungsnahme ab 30.07.2024 ist bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Hauptwohnsitz sind zudem nicht schlüssig. Sie gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 08.08.2024 an, die Wohnung hätte 45 m2 und wohne noch eine Freundin mit Tochter in dieser Wohnung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt konnte die Beschwerdeführerin jedoch keine stringenten Angaben zur Wohnung tätigen. Einerseits gab sie an, die Wohnung hätte aus einem Wohnzimmer mit Küchenzeile, einem Schlafzimmer, Badezimmer, Toilette und Garten bestanden, sie hätte das Schlafzimmer bezogen und die Freundin mit Tochter hätte im Wohnzimmer geschlafen. Auf konkrete Nachfrage, warum sie das Schlafzimmer gehabt hätte und die Freundin mit Tochter im Wohnzimmer habe schlafen müssen, gab die Beschwerdeführerin nur ausweichend an, die Freundin sei danach dort ausgezogen. In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin jedoch widersprechend an, die Wohnung sei leer gewesen, als sie dort eingezogen wäre. Auf konkrete Nachfrage gab die Beschwerdeführerin ein, die Freundin hätte zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen gehabt, wohin sie ziehen hätte wollen und die Wohnung bis auf die Schlafmöglichkeiten leergeräumt. Die Beschwerdeführerin hätte dann die Wohnung einrichten müssen, es hätte auch keine eingebaute Küche gegeben. Obwohl die Beschwerdeführerin nur vage Angaben über die Wohnung getätigt hat, widersprach sie sich explizit im Hinblick auf die Wohnküche, gab sie zunächst dezidiert an, dass eine Küchenzeile vorhanden gewesen wäre, und gab dann an, es habe keine eingebaute Küche gegeben, sondern nur einen Kühlschrank und ein Bett. Der Zeuge römisch 40 gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum an, es hätte nur die Beschwerdeführerin in der Wohnung gewohnt, da die Freundin bereits geplant hätte, nach Ungarn zu ziehen und daher nicht in der Wohnung gewesen wäre. Auf konkrete Nachfrage führte der Zeuge, widersprechend zu den Angaben der Beschwerdeführerin, an, die Beschwerdeführerin hätte im Wohnzimmer geschlafen. Die Beschwerdeführerin konnte nicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar darlegen, ob sie alleine oder mit zwei weiteren Personen in der Wohnung gelebt hätte bzw. wie diese eingerichtet war und wer in welchem Zimmer geschlafen hatte. Die Angaben über die Wohnungsnahme ab 30.07.2024 ist bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin legte erstmalige mit dem Vorlageantrag Nachweise über Mietzahlungen vor, diese sind jedoch nicht geeignet eine tatsächliche Wohnungsnahme nachzuweisen. Einerseits ergibt sich aus den Buchungsbestätigungen zwar eine monatliche Geldzahlung an die Freundin der Beschwerdeführerin und zwar am 12.07.2024 in Höhe von EUR 707,00, am 05.08.2024 in Höhe von EUR 505,00, am 06.09.2024 in Höhe von EUR 558,00 und am 09.10.2024 in Höhe von EUR 350,00, andererseits wurde lediglich die erste Zahlung von der Beschwerdeführerin getätigt, die restlichen Zahlungen wurden vom Zeugen XXXX überwiesen, wobei bei beiden eine ungarische Adresse angeführt wurde und ein ungarisches Konto vorliegt. Hierbei ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in vier Monaten vier verschiedene Mietbeträge an ihre Freundin hätte überweisen müssen, insbesondere, da sie im Juli den höchsten Betrag überwies, jedoch erst seit 30.07.2024 an dieser Adresse gemeldet war, sohin für lediglich zwei Tage im Juli. Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage im Zuge der mündlichen Verhandlung anzugeben, wieviel Miete sie bezahlt hat, gab sie an sie habe im Juli und August 2024 ca. EUR 600,00 bezahlt, im Oktober etwas mehr. Die unterschiedlichen Höhen der Mietzahlungen begründete sie unsubstantiiert damit, je nachdem wieviel verbraucht worden wäre. Auf konkreten Vorhalt, sie hätte im Juli EUR 707,00 und im Oktober EUR 350,00 bezahlt, gab sie an, sie hätte der Freundin etwas geliehen und deshalb eine geringere Miete bezahlt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zunächst angab, im Oktober etwas mehr bezahlt zu haben, wenn sie aufgrund eines gewährten Darlehens weniger bezahlt hätte. Auf konkrete Nachfrage, wofür Geld geliehen worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an: „Geld haben wir ihr geliehen und deshalb.“ Die Beschwerdeführerin war nicht bereit, dem Bundesverwaltungsgericht darzulegen, wie sich die Mietzahlungen in unterschiedlichen Höhen ergeben hätten. Auch der Zeuge XXXX , welcher ab August die Zahlungen übernommen hatte und angab, mit der Beschwerdeführerin mittlerweile an dieser Adresse zusammen zu wohnen, konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar darlegen, woraus sich die Mietzahlungen zusammensetzten. Er gab an, die Miete betrage monatlich EUR 470,00 und seien jeden zweiten Monat EUR 200,00 für Strom und Gas zu bezahlen, dies würde jeden zweiten Monat eine Miete von EUR 670,00 betragen. Dies passt mit den geleisteten Zahlungen jedenfalls nicht zusammen. Auf konkrete Nachfrage, warum die Mietzahlungen zwischen Juli und Oktober suksessive weniger geworden wäre, konnte er keine Angaben mehr tätigen. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge das an die Freundin geborgte Geld, welches in weiterer Folge von der Miete abgezogen worden wäre, in der Verhandlung nicht angeben hätte können, fand diese keine vier Monate nach der Zahlung im Oktober statt. Es ist zudem aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge keine Angaben mehr darüber tätigen kann, warum sich die Miete sukzessive minderte. Die Beschwerdeführerin konnte zwar nachweisen, dass sie im Juli 2024 eine Zahlung an die Freundin, mit welcher sie zusammen in der Wohnung gelebt haben möchte, geleistet hatte und drei weitere Zahlungen vom Zeugen XXXX an diese Freundin geleistet wurden. Wofür diese Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, konnte sie jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass es sich hierbei tatsächlich um Mietzahlungen handelte, wären diese doch gleichbleibend gewesen. Die Beschwerdeführerin legte erstmalige mit dem Vorlageantrag Nachweise über Mietzahlungen vor, diese sind jedoch nicht geeignet eine tatsächliche Wohnungsnahme nachzuweisen. Einerseits ergibt sich aus den Buchungsbestätigungen zwar eine monatliche Geldzahlung an die Freundin der Beschwerdeführerin und zwar am 12.07.2024 in Höhe von EUR 707,00, am 05.08.2024 in Höhe von EUR 505,00, am 06.09.2024 in Höhe von , EUR 558,00 und am 09.10.2024 in Höhe von EUR 350,00, andererseits wurde lediglich die erste Zahlung von der Beschwerdeführerin getätigt, die restlichen Zahlungen wurden vom Zeugen römisch 40 überwiesen, wobei bei beiden eine ungarische Adresse angeführt wurde und ein ungarisches Konto vorliegt. Hierbei ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in vier Monaten vier verschiedene Mietbeträge an ihre Freundin hätte überweisen müssen, insbesondere, da sie im Juli den höchsten Betrag überwies, jedoch erst seit 30.07.2024 an dieser Adresse gemeldet war, sohin für lediglich zwei Tage im Juli. Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage im Zuge der mündlichen Verhandlung anzugeben, wieviel Miete sie bezahlt hat, gab sie an sie habe im Juli und August 2024 ca. EUR 600,00 bezahlt, im Oktober etwas mehr. Die unterschiedlichen Höhen der Mietzahlungen begründete sie unsubstantiiert damit, je nachdem wieviel verbraucht worden wäre. Auf konkreten Vorhalt, sie hätte im Juli EUR 707,00 und im Oktober EUR 350,00 bezahlt, gab sie an, sie hätte der Freundin etwas geliehen und deshalb eine geringere Miete bezahlt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zunächst angab, im Oktober etwas mehr bezahlt zu haben, wenn sie aufgrund eines gewährten Darlehens weniger bezahlt hätte. Auf konkrete Nachfrage, wofür Geld geliehen worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an: „Geld haben wir ihr geliehen und deshalb.“ Die Beschwerdeführerin war nicht bereit, dem Bundesverwaltungsgericht darzulegen, wie sich die Mietzahlungen in unterschiedlichen Höhen ergeben hätten. Auch der Zeuge römisch 40 , welcher ab August die Zahlungen übernommen hatte und angab, mit der Beschwerdeführerin mittlerweile an dieser Adresse zusammen zu wohnen, konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar darlegen, woraus sich die Mietzahlungen zusammensetzten. Er gab an, die Miete betrage monatlich EUR 470,00 und seien jeden zweiten Monat EUR 200,00 für Strom und Gas zu bezahlen, dies würde jeden zweiten Monat eine Miete von EUR 670,00 betragen. Dies passt mit den geleisteten Zahlungen jedenfalls nicht zusammen. Auf konkrete Nachfrage, warum die Mietzahlungen zwischen Juli und Oktober suksessive weniger geworden wäre, konnte er keine Angaben mehr tätigen. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge das an die Freundin geborgte Geld, welches in weiterer Folge von der Miete abgezogen worden wäre, in der Verhandlung nicht angeben hätte können, fand diese keine vier Monate nach der Zahlung im Oktober statt. Es ist zudem aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge keine Angaben mehr darüber tätigen kann, warum sich die Miete sukzessive minderte. Die Beschwerdeführerin konnte zwar nachweisen, dass sie im Juli 2024 eine Zahlung an die Freundin, mit welcher sie zusammen in der Wohnung gelebt haben möchte, geleistet hatte und drei weitere Zahlungen vom Zeugen römisch 40 an diese Freundin geleistet wurden. Wofür diese Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, konnte sie jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass es sich hierbei tatsächlich um Mietzahlungen handelte, wären diese doch gleichbleibend gewesen. Einen eigenen Mietvertrag legte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vor und führte sie hierzu aus, dass es diesen nicht geben würde, da sie nur bei einer Freundin leben würde, jedoch die Genossenschaftswohnung von dieser, welche bereits nach Ungarn gezogen wäre, abnehmen möchte. Hierzu ist wiederum auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre tatsächlichen Wohnverhältnisse zu verweisen und ist aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht eindeutig ableitbar, wie lange sie gemeinsam mit ihrer Freundin und deren Tochter in der Wohnung gelebt hätte bzw. wann sie dort eingezogen sei. Hierzu gab sie im verwaltungsbehördlichen Verfahren an, am 30.07.2024 dort eingezogen zu sein und führte auch im Vorlageantrag aus, dass sie seit 30.07.2024 dauerhaft an der Adresse in Österreich wohnhaft sei. In der mündlichen Verhandlung gab sie divergierend dazu jedoch an, sie habe bereits zwei bis drei Wochen vor ihrer offiziellen Meldung an dieser Adresse gelebt. Dies gab sie auf die Nachfrage, wie lange sie nach Ende des letzten Dienstverhältnisses in Ungarn gelebt hätte, an. Die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 29.08.2024 in Ungarn ab, sohin nach Erhalt des angefochtenen Bescheides vom 12.08.
- Sie hatte auch während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine ungarische Telefonnummer, nach Angaben des Zeugen XXXX hat sie erst seit zwei Monaten eine österreichische Telefonnummer. Die Abmeldung des ungarischen Wohnsitzes und die Anmeldung einer österreichischen Telefonnummer wurden erst nach Zurückweisungsbescheid getätigt und ist davon auszugehen, dass sie dies nur zum Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin meldete sich erst am 29.08.2024 in Ungarn ab, sohin nach Erhalt des angefochtenen Bescheides vom 12.08.
- Sie hatte auch während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine ungarische Telefonnummer, nach Angaben des Zeugen römisch 40 hat sie erst seit zwei Monaten eine österreichische Telefonnummer. Die Abmeldung des ungarischen Wohnsitzes und die Anmeldung einer österreichischen Telefonnummer wurden erst nach Zurückweisungsbescheid getätigt und ist davon auszugehen, dass sie dies nur zum Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin zeigte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bereit, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, sondern gab lediglich vage und unklare, einsilbige Antworten und musste mehrfach konkret nachgefragt werden. Darüber hinaus widersprach sie sich auch in ihren Angaben und ist nicht davon auszugehen, dass sie tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt hat, sondern waren ihre kurzen Antworten lediglich darauf gerichtet, ihre Bezugspunkte nach Ungarn bzw. die Aufenthalte in Ungarn möglichst gering darzustellen, wodurch es zu den oben angeführten Widersprüchen in ihren Angaben gekommen ist. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ab 30.07.2024 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatte. Es ist nicht glaubhaft, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich war.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „Verfahren Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.“Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.“ Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition: Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, enthält folgende Definition: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „ Grenzgänger “eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;“ Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: „Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)[…]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)[…]
(5)- a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
- b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.“ Für den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde zur Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruchs der Beschwerdeführerin zuständig ist. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).Gemäß Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet). Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).Zu Artikel 65, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36). Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. I Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. I I Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Artikel römisch eins, römisch eins Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zuständig und erbringt nach Maßgabe der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind vergleiche VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065) Folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo).Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065) Folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lag der Wohnort der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ungarn. Österreich ist ausschließlich der Beschäftigungsstaat der Beschwerdeführerin und kehrte die Beschwerdeführerin nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach Ungarn zurück. Sie ist somit eine echte Grenzgängerin. Wie festgestellt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung über persönliche oder soziale Bindungen verfügte, die über jene zu ihrem Wohnort in Ungarn, wo sie familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte hat, hinausgehen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lag der Wohnort der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ungarn. Österreich ist ausschließlich der Beschäftigungsstaat der Beschwerdeführerin und kehrte die Beschwerdeführerin nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach Ungarn zurück. Sie ist somit eine echte Grenzgängerin. Wie festgestellt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung über persönliche oder soziale Bindungen verfügte, die über jene zu ihrem Wohnort in Ungarn, wo sie familiäre bzw. private Anknüpfungspunkte hat, hinausgehen. Der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der Beschwerdeführerin sind somit auseinandergefallen, weshalb ein Statutenwechsel stattfindet. Die Beschwerdeführerin unterlag daher den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates Ungarn. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2302017.1.00