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W225 2281321-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW225 2281321-1 Spruch, W225 2281321-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages (im Folgenden: EAG-Kostenbefreiung).
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages (im Folgenden: EAG-Kostenbefreiung). Dem Antragsformular war eine Zahlungsanweisung an die EVN AG mit dem eigenhändigen Zusatz zweier „Zählernummern“ angeschlossen.
  3. Zu dem Antrag auf EAG-Kostenbefreiung richtete die belangte Behörde am XXXX ein Schreiben an den Beschwerdeführer, mit der Aufforderung, die korrekte Zählpunktnummer bekanntzugeben.
  4. Zu dem Antrag auf EAG-Kostenbefreiung richtete die belangte Behörde am römisch 40 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, mit der Aufforderung, die korrekte Zählpunktnummer bekanntzugeben.
  5. Der Beschwerdeführer reichte in weiterer Folge mehrere EVN-Rechnungen nach.
  6. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf EAG-Kostenbefreiung zurück.
  7. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf EAG-Kostenbefreiung zurück.
  8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. In dieser wurden Zählpunktnummern bekanntgegeben.
  9. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf EAG-Kostenbefreiung ein. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine Zahlungsanweisung an die EVN AG mit dem eigenhändigen Zusatz „Zählnummer XXXX “ an. 1.
  13. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf EAG-Kostenbefreiung ein. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine Zahlungsanweisung an die EVN AG mit dem eigenhändigen Zusatz „Zählnummer römisch 40 “ an. 1.
  14. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, fehlende Unterlagen bzw. Angaben vorzulegen:1.
  15. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, fehlende Unterlagen bzw. Angaben vorzulegen: „Folgendes fehlte Ihrem Antrag: Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Beilagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer Dem Antrag ist folgendes beizulegen: Eine Kopie der Energie-Rechnung ODER eine Kopie des jeweiligen Netznutzungsvertrages ODER eine Bestätigung Ihres jeweiligen Energie-Netzbetreibers, aus der die Zählpunktnummer hervorgeht. ● Korrekte Zählpunktnummer Sie finden die korrekte Zählpunktnummer auf Ihrer Energie-Rechnung ODER auf dem jeweiligen Energie-Netzzugangsvertrag. Sie können diese auch direkt bei Ihrem Energie-Netzbetreiber erfragen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“ 1.
  16. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde in weiterer Folge mehrere EVN-Teilbetragsrechnungen vor. Keine dieser vorgelegten Rechnungen weist eine Zählpunktnummer auf. 1.
  17. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf EAG-Kostenbefreiung zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen:1.
  18. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf EAG-Kostenbefreiung zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden ist, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: „In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: ● Beilagen zur Verifizierung der Zählpunktnummer Dem Antrag ist folgendes beizulegen: Eine Kopie der Energie-Rechnung ODER eine Kopie des jeweiligen Netznutzungsvertrages ODER eine Bestätigung Ihres jeweiligen Energie-Netzbetreibers, aus der die Zählpunktnummer hervorgeht. ● Korrekte Zählpunktnummer Sie finden die korrekte Zählpunktnummer auf Ihrer Energie-Rechnung ODER auf dem jeweiligen Energie-Netzzugangsvertrag. Sie können diese auch direkt bei Ihrem Energie-Netzbetreiber erfragen. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.“ 1.
  19. Gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurden Zählpunktnummern bekanntgegeben.1.
  20. Gegen den Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurden Zählpunktnummern bekanntgegeben.
  21. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
  24. § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  25. Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt: „Übergangsbestimmungen § 21.

(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließenParagraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen […]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetz anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:„Befreiungsbestimmungen3.1.
  2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:, „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […] §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1.Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  5. der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichteten Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.1.
  1. §§ 72, 73, 74 und 75 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 233/2022:3.1.
  2. Paragraphen 72, 73, 74 und 75 Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 233/2022: „Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte § 72.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.Paragraph 72,
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.
(3)Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über
  1. das zur Feststellung des Befreiungstatbestandes einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  2. die Frist, innerhalb der die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden darf und innerhalb derer der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderbeitrag, die nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. der nach Eintritt des Befreiungstatbestandes bezahlte Grüngas-Förderbeitrag von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben ist;
  3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtung der Begünstigten;
  4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
  5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der GIS Gebühren Info Service GmbH;
  6. eine angemessene Abgeltung der Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle. Die Verordnung hat eine rasche, einfache und verwaltungsökonomische Abwicklung der Aufgaben der GIS Gebühren Info Service GmbH zu gewährleisten. […]“ 3.1.
  7. §§ 1, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung):3.1.
  8. Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 5 der Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung): „Regelungsgegenstand § 1.
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durchParagraph eins,
(1)Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch 1. die Erneuerbaren-Förderpauschale, 2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und […] entstehen.
(2)Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
  1. das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
  2. […]
  3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
  4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß; […] Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte § 2.
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:Paragraph 2,
(1)Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des Paragraph 72, EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß Paragraph eins, verrechnen: […] Deckelung für Haushalte § 3.
(1)Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,Paragraph 3,
(1)Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen, […] Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen § 4.
(1)Die Befreiung gemäß § 2 oder die Deckelung gemäß § 3 sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.Paragraph 4,
(1)Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
(2)Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 2 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
  2. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
  3. durch den Anspruchsberechtigten gemäß § 3 dieser Verordnung durch Erfüllung der in § 50 Abs. 2 bis Abs. 6 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
  4. durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
(3)Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
(4)Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen. […]“ 3.
  1. Da das Verwaltungsverfahren seit dem XXXX 2023 anhängig ist, daher vor Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024, ist gemäß § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das Rundfunkgebührengesetz anzuwenden.3.
  2. Da das Verwaltungsverfahren seit dem römisch 40 2023 anhängig ist, daher vor Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024, ist gemäß Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das Rundfunkgebührengesetz anzuwenden. 3.
  3. Zusammengefasst sind gemäß § 72 Abs. 1 und 2 EAG für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 3 Abs. 5 RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ua. die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 FGO sinngemäß. Auch in § 4 Abs. 2 EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf § 50 und § 51 Abs. 1 zweiter Satz FGO verwiesen.3.
  4. Zusammengefasst sind gemäß Paragraph 72, Absatz eins und 2 EAG für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 3, Absatz 5, RGG zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ua. die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten; für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, FGO sinngemäß. Auch in Paragraph 4, Absatz 2, EAG-Befreiungsverordnung wird hinsichtlich des Befreiungsverfahrens ausdrücklich auf Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz FGO verwiesen. Die FGO enthält die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen.Die FGO enthält die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. 3.
  5. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): 3.
  6. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.
  7. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
  8. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Demnach ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG [wortgleich zu § 47 Abs. 1 FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Demnach ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG [wortgleich zu Paragraph 47, Absatz eins, FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.
  9. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.6.
  10. Gemäß § 4 Abs. 3 EAG-Befreiungsverordnung hat die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.3.6.
  11. Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EAG-Befreiungsverordnung hat die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen. 3.6.
  12. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, gab der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am XXXX die für den Befreiungsantrag erforderliche „Strom-Zählpunktnummer“ nicht bekannt bzw. wies diese auch nicht durch geeignete Unterlagen nach.3.6.
  13. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, gab der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am römisch 40 die für den Befreiungsantrag erforderliche „Strom-Zählpunktnummer“ nicht bekannt bzw. wies diese auch nicht durch geeignete Unterlagen nach. Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde (vgl. II.1.2.), mit welchem diese dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von zwei Wochen einerseits um Übermittlung einer „Kopie der Energie-Rechnung ODER eine[r] Kopie des jeweiligen Netzzugangsvertrages ODER eine Bestätigung Ihres jeweiligen Energie-Netzbetreibers, aus der die Zählpunktnummer hervorgeht“ ersuchte und andererseits die korrekte Zählpunktnummer bekanntzugeben, war somit erforderlich.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vergleiche römisch zwei.1.2.), mit welchem diese dem Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von zwei Wochen einerseits um Übermittlung einer „Kopie der Energie-Rechnung ODER eine[r] Kopie des jeweiligen Netzzugangsvertrages ODER eine Bestätigung Ihres jeweiligen Energie-Netzbetreibers, aus der die Zählpunktnummer hervorgeht“ ersuchte und andererseits die korrekte Zählpunktnummer bekanntzugeben, war somit erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mehrere EVN-Teilrechnungen, aus denen keine Zählpunktnummer hervorgeht. Der Beschwerdeführer erfüllte den Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, und zwar die korrekte Zählpunktnummern bekanntzugeben, somit nicht. Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese schließlich den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX mangels Vorlage „geeigneter Unterlagen“ zur „Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte“ bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht zurück.Vor diesem Hintergrund wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 mangels Vorlage „geeigneter Unterlagen“ zur „Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte“ bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Recht zurück. 3.6.
  14. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).3.6.
  15. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen vergleiche VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080). Schon aus diesem Grund sind die vom Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung in Vorlage gebrachten Unterlagen nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen. Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.6.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der ORF Beitrags Service GmbH nicht entgegensteht. 3.
  17. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  18. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W225.2281321.1.00

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