RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW248 2304699-1 Spruch, , W248 2304699-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.02.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 zu Recht: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt abgeändert, sodass er zu lauten hat:Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt abgeändert, sodass er zu lauten hat: „I.a. Ihnen wird gemäß Art 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU ipso facto der Status der Asylberechtigten zuerkannt.„I.a. Ihnen wird gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU ipso facto der Status der Asylberechtigten zuerkannt. I.b. Festgestellt wird, dass Ihnen gemäß Art 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“römisch eins.b. Festgestellt wird, dass Ihnen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W248.2304699.1.00
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