Obsah (14)
§ 76§ 35Art. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW250 2256161-2 Spruch, W250 2256161-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein algerischer Staatsangehöriger, reiste laut seinen Angaben im März bzw. April 2021 nach Österreich ein. Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 27.03.2022 wurde über den BF Untersuchungshaft angeordnet, nachdem er am 24.03.2022 nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen worden war. Mit Schreiben vom 04.04.2022 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) ein Parteiengehör betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Beurteilung des Sicherungsbedarfes an den BF. Am 13.04.2022 stellte der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im daraufhin eingeleiteten Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO lehnte Frankreich die Übernahme des BF ab, da dieser in Frankreich unbekannt sei. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 18.02.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und dem Bundesamt vorgeführt. Am 19.02.2025 wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er gesund sei und lediglich Beruhigungstabletten einnehme. Er verfüge über einen bis Ende 2025 gültigen Reisepass, der sich bei seiner Familie in Frankreich befinde. Andere Dokumente zum Nachweis seiner Identität habe er nicht. Er habe zwar eine Geburtsurkunde, diese befinde sich jedoch auch bei seiner Familie. Er habe seine Identität nicht geändert, er habe in Österreich jedoch andere Identitätsdaten verwendet. Dass eine Rückkehrentscheidung vorliege, habe er nicht gewusst. In das österreichische Bundesgebiet sei er zuletzt im März oder April 2021 von Frankreich kommend über Italien eingereist und habe sich seither durchgehend in Österreich befunden. Er habe gehört, dass Österreich ein ruhiges Land mit freundlichen Gesetzen sei, in Frankreich gebe es überall Rassismus und Gewalt. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen, da ihm die Rechtsberatung gesagt habe, dass er die Möglichkeit habe, einen zweiten Asylantrag zu stellen. Diesen habe er jedoch nicht gestellt, da er sich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht mehr darum gekümmert habe. Ein Reisedokument habe er nicht beantragt, da er ja seinen Reisepass in Frankreich habe. Eine Kopie seines Reisepasses habe er auf seinem Handy. Seine Familie habe ihm gesagt, er müsse warten, bis jemand einmal vorbeikomme und ihm den Reisepass mitbringe. Seine familiäre Situation habe sich seit 23.06.2022 insofern geändert, als seine Ehefrau – mit der er nach islamischem Recht verheiratet gewesen sei – im Juni oder August 2023 verstorben sei. Zu den Töchtern seiner Ehefrau, die diese in die Ehe mitgebracht habe, habe er keinen Kontakt, er wisse nicht, wo sie sich befänden. Sein Bruder lebe seit zehn Jahren in Österreich. Er habe bei seiner Einvernahme im Jahr 2022 zwar angegeben, dass sich sein Bruder in Algerien aufhalte, damals habe er aber gelogen. In Algerien sei er zuletzt im Jahr 2021 gewesen. In Österreich wohne er bei einem syrischen Staatsangehörigen, die Adresse kenne er nicht, er fände aber den Weg zur Wohnung. Den Schlüssel zur Wohnung habe er der gleichzeitig mit ihm festgenommenen und wieder freigelassenen Person übergeben. Wem diese Wohnung gehöre, wisse er nicht, an Miete bezahle er EUR
- Da er keinen Ausweis besitze, habe er sich nicht melden können. Er könne sich seinen Reisepass schicken lassen, habe aber nicht gewusst, dass das auch in Strafhaft möglich gewesen wäre. Seinen Lebensunterhalt verdiene er durch Schwarzarbeit, er helfe auf dem Markt beim Abladen von Gemüse und nehme Gelegenheitsjobs an. Derzeit verfüge er über EUR 20,--. Nach Algerien wolle er nicht zurückkehren, da die Wirtschaftslage dort sehr schlecht sei und er seine Mutter finanziell unterstützen müsse.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2025 wurde
§ 76Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF bestehe eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Diesen Bescheid habe der BF nachweislich eigenhändig übernommen. Der BF sei illegal im Bundesgebiet verblieben und halte sich unangemeldet im Verborgenen auf. Die Geschwister und die Mutter des BF befänden sich im Herkunftsstaat, sein Vater sei verstorben. Der BF verfüge nur über EUR 20,-- und gehe einer illegalen Beschäftigung nach. Er nächtige in einer Wohnung, deren Adresse er nicht kenne und sei dort nicht gemeldet. Es sei geplant, den BF nach Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Algerien abzuschieben. Derzeit überprüfe die algerische Vertretungsbehörde die Angaben des BF in Algerien. Da der BF im Bundesgebiet nicht verankert sei und keinen Wohnort mit behördlicher Meldung nennen könne, bestehe die Gefahr, dass sich der BF dem Verfahren entziehen werde, um weiter im Verborgenen zu bleiben. Der BF habe durch sein Verhalten deutlich gezeigt, dass für ihn die österreichische Rechtsordnung nicht gelte, indem er illegal und im Wissen um das bestehende Einreiseverbot in Österreich verblieben sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sein Verhalten ändern werde. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2025 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über den BF angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege. Gegen den BF bestehe eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Diesen Bescheid habe der BF nachweislich eigenhändig übernommen. Der BF sei illegal im Bundesgebiet verblieben und halte sich unangemeldet im Verborgenen auf. Die Geschwister und die Mutter des BF befänden sich im Herkunftsstaat, sein Vater sei verstorben. Der BF verfüge nur über EUR 20,-- und gehe einer illegalen Beschäftigung nach. Er nächtige in einer Wohnung, deren Adresse er nicht kenne und sei dort nicht gemeldet. Es sei geplant, den BF nach Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Algerien abzuschieben. Derzeit überprüfe die algerische Vertretungsbehörde die Angaben des BF in Algerien. Da der BF im Bundesgebiet nicht verankert sei und keinen Wohnort mit behördlicher Meldung nennen könne, bestehe die Gefahr, dass sich der BF dem Verfahren entziehen werde, um weiter im Verborgenen zu bleiben. Der BF habe durch sein Verhalten deutlich gezeigt, dass für ihn die österreichische Rechtsordnung nicht gelte, indem er illegal und im Wissen um das bestehende Einreiseverbot in Österreich verblieben sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sein Verhalten ändern werde. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation des BF und seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.02.2025 zugestellt.
- Am 25.02.2025 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht von Fluchtgefahr ausgegangen sei. Die behördlichen Ermittlungen zur sozialen Verankerung des BF seien nur unzureichend geführt worden. Der BF halte sich seit 2021 im Bundesgebiet auf und verfüge über ein gefestigtes soziales Umfeld. Diese wesentlichen Umstände seien vom Bundesamt nicht ausreichend berücksichtigt worden, es bestehe jedenfalls ein erhebliches, schutzwürdiges Privat- und Familienleben. Der BF habe sich bislang stets kooperativ und auch während seiner Haft ausgesprochen vorbildlich verhalten. Wie die Behörde zum Schluss komme, dass Fluchtgefahr vorliege, sei schon bei Durchsicht des Aktes bzw. genauer Würdigung des Sachverhaltes schlichtweg nicht nachvollziehbar. Auf Grund der Wohnmöglichkeit des BF sei er für die Behörde jederzeit greifbar und kooperativ, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe. Schubhaft dürfe nicht als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden, weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel seien für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Der Behörde gelinge es nicht, im angefochtenen Bescheid das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aufzuzeigen. Auch was die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels betreffe, sei die Begründung des Bescheides mangelhaft. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels und es wäre am Bundesamt gelegen darzulegen, warum ein gelinderes Mittel nicht in Frage komme. Darüber fänden sich im Schubhaftbescheid nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Es werde lediglich auf die persönliche Lebenssituation des BF und sein bisheriges Verhalten verwiesen. Konkrete Ausführungen oder Begründungen seien im Bescheid jedoch nicht zu finden. Zudem übersehe die Behörde, dass der BF bei einem namentlich in der Beschwerde genannten engen Bekannten wohnen und sich melden könne. Der BF sei bereit mit der Behörde zu kooperieren und einer allfällig angeordneten Unterkunftnahme Folge zu leisten. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
- Das Bundesamt legte am 26.02.2025 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 27.02.2025 eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 05.12.2024 der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden sei und derzeit seine Angaben in Algerien überprüft werden. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, er äußerte sich dazu nicht.
- Am 03.03.2025 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit auf Grund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er wurde von Interpol als volljähriger algerischer Staatsangehöriger identifiziert, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF war während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Seine Haftunfähigkeit trat am 03.03.2025 auf Grund des Gewichtsverlustes in Folge eines Hungerstreiks ein. Der BF wurde unmittelbar nach der amtsärztlichen Feststellung der Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. 1.2.
- Der BF wurde von 19.02.2025 bis 03.03.2025 in Schubhaft angehalten. 1.2.
- Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1.2.4.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.06.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz – SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.2.4.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.06.2022 wurde der BF wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz – SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat mit zwei Mittätern ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 24.03.2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem dieses in einer Bunkerwohnung verwahrt und zum Weiterverkauf portioniert und bereitgehalten wurde. Der BF hat dem Strafgericht falsche Identitätsdaten genannt, sodass von einer Tatbegehung vor Vollendung des
- Lebensjahres ausgegangen wurde, obwohl der BF tatsächlich bereits 26 Jahre alt war. Der unbedingte Teil dieser Freiheitsstrafe wurde bis 10.06.2022 vollzogen. 1.2.4.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.08.2023 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.1.2.4.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.08.2023 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter und fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Der BF hat am 21.05.2023 vorschriftswidrig Cannabisharz in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gewinnbringend gegen Entgelt angeboten, und zwar einer Person im Gesamtwert von EUR 2.500,--, sowie überlassen, indem er einer anderen Person Cannabisharz in einem Gesamtwert von EUR 2.000,-- verkaufte. Der BF wurde auf Grund dieser Verurteilung bis 20.01.2025 in gerichtlicher Strafhaft angehalten. 1.2.
- Im Juni 2022 wurde der BF von Interpol Algier identifiziert. Am 05.12.2024 wurde der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Derzeit werden die Daten des BF in Algerien überprüft. Eine Identifizierung des BF durch die Vertretungsbehörde Algeriens ist sehr wahrscheinlich, weshalb auch mit einer Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF gerechnet werden kann. 1.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 1.3.
- Der BF reiste im März bzw. April 2021 unrechtmäßig nach Österreich ein und tauchte unter. Am 13.04.2022 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am 24.03.2022 nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und ihm am 08.04.2022 ein Parteiengehör im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zugestellt worden war. 1.3.
- Der BF machte sowohl vor dem Strafgericht als auch in seinem Asylverfahren falsche Angaben zu seiner Identität. 1.3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Unter einem wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.06.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
- Der BF verfügte während seines Aufenthaltes in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums. 1.3.
- In Österreich befinden sich weder Familienangehörige noch enge Freunde des BF. Er verfügt weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz noch über Vermögen. Der BF geht keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach sondern finanziert seinen Aufenthalt in Österreich durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. 1.3.
- Der BF ist nicht bereit, mit dem Bundesamt zu kooperieren. Er gab am 19.02.2025 an, dass er von seiner Ausreiseverpflichtung nichts wisse, obwohl ihm der Bescheid vom 23.06.2022 persönlich übergeben wurde. Der BF gab am 19.02.2025 dem Bundesamt die Adresse seines tatsächlichen Aufenthaltsortes nicht bekannt. Er trat am 19.02.2025 in den Hungerstreik, womit er letztendlich die Freilassung aus der Schubhaft erzwang. Identitätsbezeugende Dokumente oder ein Reisedokument legte der BF bisher dem Bundesamt nicht vor, obwohl sich der gültige Reisepass sowie die Geburtsurkunde des BF in Frankreich bei seiner Familie befinden.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Anhaltung des BF in Schubhaft von 11.06.2022 bis 23.06.2022 betreffend. Einsicht genommen wurde in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher kein Dokument zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.2025 gab er dazu an, dass er ohne Reisepass nach Österreich eingereist sei, da sich sein gültiger Reisepass in Frankreich befinde. Dass der BF von Interpol Algier identifiziert wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Bundeskriminalamts vom 01.06.
- Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde konnte festgestellt werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
- Dass der BF gesund und haftfähig war steht auf Grund seiner bisherigen Angaben sowohl im Asylverfahren als auch im Schubhaftverfahren fest, da er in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt angab, gesund zu sein. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft erfolgte entsprechen dem amtsärztlichen Gutachten vom 03.03.2025 auf Grund von Haftunfähigkeit, die am 03.03.2025 wegen des Gewichtsverlustes in Folge eines Hungerstreiks eintrat. 2.2.
- Dass der BF von 19.02.2025 bis 03.03.2025 in Schubhaft angehalten wurde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. 2.2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigungen der diesbezüglichen Urteile. 2.2.
- Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 27.02.
- 2.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 2.3.
- Die Feststellung den Zeitpunkt der Einreise des BF nach Österreich betreffend beruht auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.
- Da er entsprechend seinen Angaben kein Reisedokument bei sich führte konnte festgestellt werden, dass der BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist. Da im Zentralen Melderegister weder unter den vom BF angegebenen falschen Identitätsdaten noch unter seinen tatsächlichen Identitätsdaten eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums eingetragen ist, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der BF nach seiner Einreise untergetaucht ist. Dass er am 24.03.2022 nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen worden ist, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 13.04.2022 in Untersuchungshaft angehalten und ihm am 08.04.2022 ein Parteiengehör im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zugestellt worden ist. 2.3.
- Dass der BF vor dem Strafgericht und im Asylverfahen falsche Angaben zu seiner Identität machte ergibt sich aus dem Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 10.06.2022 sowie aus dem Protokoll seiner Erstbefragung am 26.04.
- Dass er falsche Angaben zu seiner Identität machte räumte der BF auch in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 23.06.2022 sowie am 19.02.2025 ein. 2.3.
- Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2022 gegen den BF in Verbindung mit einem auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbot erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Verwaltungsakt, in dem der genannte Bescheid sowie die diesbezügliche vom BF unterfertigte Übernahmebestätigung einliegen. 2.3.
- Die Feststellungen zu den – mangelnden – Meldedaten des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in dem weder unter den vom BF genannten falschen Identitätsdaten noch unter seiner tatsächlichen Identität Meldeadressen außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren eingetragen sind. 2.3.
- Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich sowie seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit beruhen auf den Angaben des BF im Asylverfahren sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.
- Dabei gab der BF zwar an, dass sich einer seiner Brüder in Österreich aufhalte, doch ist dieses Vorbringen insofern nicht glaubhaft, als der BF in der Einvernahme angegeben hat, dass er im Asylverfahren über den Aufenthaltsort seines Bruders – damals gab der BF vor dem Bundesamt an, dass sich alle seine Brüder in Algerien aufhalten – gelogen habe, nicht glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der BF im Asylverfahren über den Aufenthaltsort seines Bruders gelogen haben sollte. Der BF nannte überdies am 19.02.2025 gegenüber dem Bundesamt weder Name noch Adresse seines Bruders. 2.3.
- Die Feststellung, wonach der BF nicht bereit ist, mit dem Bundesamt zu kooperieren, beruht auf folgenden Erwägungen: In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.02.2025 gab der BF an, dass er von seiner Ausreiseverpflichtung nichts wisse. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund, dass dem BF laut Aktenlage der Bescheid vom 23.06.2022 persönlich ausgefolgt wurde und darin der Spruch auch in arabischer Sprache abgefasst ist, nicht glaubhaft. Dies umso mehr, als dem BF gleichzeitig die Information für die Verpflichtung zur Absolvierung eines Rückkehrberatungsgespräches in arabischer Sprache ausgefolgt wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes, dass dem BF noch während seiner Anhaltung in Strafhaft ein Informationsschreiben über die bestehende Ausreiseverpflichtung zugestellt wurde. Auch aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 19.02.2025 ergibt sich, dass er von seiner Rechtsberatung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung dahingehend beraten worden ist, dass er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellen könne. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe er sich darum jedoch nicht mehr gekümmert. Aus dieser Aussage ergibt sich, dass der BF noch vor seiner Entlassung aus der Strafhaft mit seiner Rechtsberatung über seine weiteren Möglichkeiten in Österreich gesprochen hat. Dass dabei nicht über seine Ausreiseverpflichtung gesprochen wurde ist äußerst unwahrscheinlich. In seiner Einvernahme am 19.02.2025 gab der BF gegenüber dem Bundesamt zwar an, dass er in einer Wohnung Unterkunft genommen habe, die genaue Adresse nannte er dem Bundesamt jedoch nicht. Entsprechend den Eintragungen in der Anhaltedatei trat der BF bereits am Tag der Anordnung der Schubhaft in den Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der BF gab in der Einvernahme am 19.02.2025 an, dass er sowohl über einen gültigen Reisepass als auch über eine Geburtsurkunde verfüge, beide Dokumente befänden sich bei seiner Familie in Frankreich. Der BF hat diese Dokumente in Frankreich zurückgelassen und ist bewusst ohne identitätsbezeugende Dokumente nach Österreich eingereist, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern. Vorgelegt hat der BF diese Dokumente bisher nicht. Es ist daher insgesamt festzustellen, dass der BF nicht bereit ist, mit dem Bundesamt zu kooperieren, da er nicht einmal in der Einvernahme vor der Anordnung der Schubhaft dazu bereit war, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Österreich bekannt zu geben und vorgegeben hat, dass er nicht wisse, dass er aus Österreich ausreisen müsse. Dass er bereits am Tag der Anordnung der Schubhaft in den Hungerstreik trat, unterstreicht die Absicht des BF, sich auch weiterhin dem Zugriff der Behörde zu entziehen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wird der BF
§ 76Abs.
2 Z. 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, der BF bereits von Interpol identifiziert war, der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden war und eine Überprüfung der Daten des BF in Algerien durchgeführt wurde. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF uns seine anschließende Abschiebung nach Algerien waren daher sehr wahrscheinlich. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wird der BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, der BF bereits von Interpol identifiziert war, der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt worden war und eine Überprüfung der Daten des BF in Algerien durchgeführt wurde. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF uns seine anschließende Abschiebung nach Algerien waren daher sehr wahrscheinlich. 3.1.4. Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.3.1.4. Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügte bisher über keine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums. Er machte falsche Angaben zu seiner Identität und legte keine identitätsbezeugenden Dokumente vor, obwohl sich sein gültiger Reisepass und seine Geburtsurkunde bei seiner Familie in Frankreich befinden. Er erschwerte dadurch insgesamt seine Abschiebung erheblich und wurde am 18.02.2025 nur durch Zufall von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF am 19.02.2025 angegeben hat, dass er in der Wohnung eines Freundes wohne, die genaue Adresse dem Bundesamt jedoch nicht nannte und er bereits am Tag der Anordnung der Schubhaft in den Hungerstreik trat, steht fest, dass sich der BF bewusst dem Zugriff des Bundesamtes durch Untertauchen entzogen hat.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verfügte bisher über keine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums. Er machte falsche Angaben zu seiner Identität und legte keine identitätsbezeugenden Dokumente vor, obwohl sich sein gültiger Reisepass und seine Geburtsurkunde bei seiner Familie in Frankreich befinden. Er erschwerte dadurch insgesamt seine Abschiebung erheblich und wurde am 18.02.2025 nur durch Zufall von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Es ist daher – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF am 19.02.2025 angegeben hat, dass er in der Wohnung eines Freundes wohne, die genaue Adresse dem Bundesamt jedoch nicht nannte und er bereits am Tag der Anordnung der Schubhaft in den Hungerstreik trat, steht fest, dass sich der BF bewusst dem Zugriff des Bundesamtes durch Untertauchen entzogen hat.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er sich insofern entzogen, als er unmittelbar nach seiner illegalen Einreise untergetaucht ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF auch seine Abschiebung durch Untertauchen behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er sich insofern entzogen, als er unmittelbar nach seiner illegalen Einreise untergetaucht ist. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF auch seine Abschiebung durch Untertauchen behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, substantielle und für das Bundesverwaltungsgericht überprüfbare soziale Kontakte brachte er im Verfahren nicht vor. Der BF verfügt über kein Vermögen, ging keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Seinen Aufenthalt in Österreich verdiente er durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Es liegen daher keinerlei Umstände vor, die geeignet sind, die Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Es war daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG aufgezählten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen.Es war daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG aufgezählten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.
- Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hält sich seit März bzw. April 2021 in Österreich auf. Er entzog sich dem Zugriff des Bundesamtes, da er unmittelbar nach seiner Einreise untertauchte. Das Bundesamt erlangte erst durch die Festnahme des BF auf Grund von strafbaren Handlungen Kenntnis vom Aufenthalt des BF. Sowohl im strafgerichtlichen Verfahren als auch im Asylverfahren machte der BF falsche Angaben zu seiner Identität. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach, beging neuerlich gerichtlich strafbare Handlungen und tauchte unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft wiederum unter. Dem Bundesamt nannte er bis zuletzt die Adresse seines Aufenthaltsortes nicht. Es lag daher erheblicher Sicherungsbedarf vor. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde bereits zwei Mal wegen strafbarer Handlungen nach dem SMG zu Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 32 Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 10.06.2022 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtigiften rechtskräftig verurteilt, da er Suchtgift für den Weiterverkauf portioniert und gelagert hat. Mit Urteil vom 23.08.2023 wurde er schließlich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt. Dass der BF weder durch eine vorangegangene Verurteilung noch durch die Anhaltung in gerichtlicher Strafhaft von der Begehung weiterer gerichtlich strafbarer Handlungen abgehalten werden kann, zeigt insbesondere der Umstand, dass der BF einschlägig rückfällig wurde und in zwei Fällen das Verbrechen des Suchtgifthandels beging. Da an der Verhinderung der Drogenkriminalität ein besonders hohes öffentliches Interesse besteht, der BF gezeigt hat, dass er auch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht zu rechtskonformem Verhalten zu bewegen ist und auf Grund der Mittellosigkeit des BF ein sehr hohes Risiko besteht, dass er neuerlich rückfällig wird und sich wiederum durch den Verkauf von Suchtgiften eine Einkommensquelle schafft, besteht daher ein sehr hohes öffentliches Interesse an der baldigen und gesicherten Abschiebung des BF. Der BF reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und tauchte unter. Die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, hatte er dabei nicht, denn er stellte den Asylantrag erst, nachdem er bereits in Untersuchungshaft angehalten wurde. In diesem Verfahren machte er schließlich falsche Angaben zu seiner Identität. Davor log er bereits vor dem Strafgericht und gab falsche Identitätsdaten an, die dazu führten, dass er vor dem Strafgericht als junger Erwachsener behandelt wurde, was er tatsächlich jedoch nicht war. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist seine Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig, zumal er weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Das Bundesamt ist seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, da nach Anordnung der Schubhaft entsprechende Urgenzen im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der algerischen Vertretungsbehörde erfolgten. Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Ein gelinderes Mittel konnte den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen war, dass er diesem nachkommen werde. Der BF zeigte während seines ca. vierjährigen Aufenthalts in Österreich, dass er nicht bereit ist, seine fremdenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Bereits unmittelbar nach seiner unrechtmäßigen Einreise entzog sich der BF dem Zugriff der Fremdenbehörden und tauchte unter. Vom Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erfuhr das Bundesamt erst durch seine Festnahme auf Grund von gerichtlich strafbaren Handlungen. Während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, bei dem er falsche Angaben zu seinen Identitätsdaten machte. Diese falschen Daten gab er auch beim Strafgericht an. Erst nachdem er von Interpol Algier identifiziert wurde, räumte der BF ein, über seine Identität nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach. Er tauchte vielmehr unter und wurde neuerlich massiv straffällig. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft kam er wiederum seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern hielt seinen tatsächlichen Aufenthaltsort vor dem Bundesamt verborgen. Nicht einmal bei seiner Einvernahme vor der Anordnung der Schubhaft war der BF bereit, dem Bundesamt seine Wohnadresse zu nennen. Der BF zeigt durch dieses Verhalten, dass er nicht bereit ist, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Dass der BF noch am Tag der Anordnung der Schubhaft in den Hungerstreik trat und dadurch schließlich seine Entlassung aus der Schubhaft erzwang, unterstreicht sein unkooperatives Verhalten, das auf eine Vereitelung seiner Abschiebung abzielt. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
- Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Bundesamt die Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar geprüft, das bisherige Verhalten des BF festgestellt und daraus insbesondere abgeleitet, dass Fluchtgefahr sowie Sicherungsbedarf bestanden und die Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht vorlagen. Es liegt daher im angefochtenen Bescheid kein wesentlicher Begründungsmangel vor. 3.1.
- Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 19.02.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.3.1.9. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 19.02.2025 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B) – Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2256161.2.00