RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW255 2299672-1 Spruch, W255 2299672-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 28.06.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 19.07.2024, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2024 gemäß §§ 7 und 12 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung bei XXXX - Restaurant in der XXXX die Beschäftigung bei XXXX bis 01.07.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung) gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§§ 471f ff ASVG) unterlegen sei. 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 19.07.2024, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2024 gemäß Paragraphen 7 und 12 AlVG keine Folge gegeben. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Überschneidung mit der vollversicherten Beschäftigung bei römisch 40 - Restaurant in der römisch 40 die Beschäftigung bei römisch 40 bis 01.07.2024 der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (sowie Pensionsversicherung) gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Paragraphen 471 f, ff ASVG) unterlegen sei. 1.
- Am 19.08.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er normalerweise 40 Wochenstunden in dem Restaurant XXXX arbeite, dieses aber aufgrund der Sommerferien von 01.07.2024 bis 05.09.2024 geschlossen sei. Deshalb arbeite er währenddessen bei XXXX in dessen Restaurant. Er arbeite dort geringfügig 10 Stunden pro Woche und verdiene EUR 480,-. Diesen Juli habe er kein AMS-Geld bekommen und er könne nur mit dem geringfügigen Job seine Familie nicht erhalten. 1.
- Am 19.08.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er normalerweise 40 Wochenstunden in dem Restaurant römisch 40 arbeite, dieses aber aufgrund der Sommerferien von 01.07.2024 bis 05.09.2024 geschlossen sei. Deshalb arbeite er währenddessen bei römisch 40 in dessen Restaurant. Er arbeite dort geringfügig 10 Stunden pro Woche und verdiene EUR 480,-. Diesen Juli habe er kein AMS-Geld bekommen und er könne nur mit dem geringfügigen Job seine Familie nicht erhalten. 1.
- Am 25.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-029798, wurde der unter Punkt 1.
- genannte, angefochtene Bescheid vom 19.07.2024 gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgehoben. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, ausgesprochen habe, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollsicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer andren Beschäftigung gleichgesetzt werden könne. Der BF habe unstrittig nicht nach Beendigung einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung binnen eines Monats beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Es handle sich um eine seit 17.06.2024 durchgehend geringfügige Beschäftigung bei einem einzigen Dienstgeber. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei daher nicht rechtskonform. Aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sei niemandem ein Recht erwachsen, sodass eine Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG möglich gewesen sei. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-029798, wurde der unter Punkt 1.
- genannte, angefochtene Bescheid vom 19.07.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgehoben. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, ausgesprochen habe, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollsicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer andren Beschäftigung gleichgesetzt werden könne. Der BF habe unstrittig nicht nach Beendigung einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung binnen eines Monats beim selben Dienstgeber eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Es handle sich um eine seit 17.06.2024 durchgehend geringfügige Beschäftigung bei einem einzigen Dienstgeber. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei daher nicht rechtskonform. Aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sei niemandem ein Recht erwachsen, sodass eine Aufhebung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG möglich gewesen sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 31.07.2012 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 31.07.2012 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.07.2024, VN: XXXX , wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2024 gemäß §§ 7 und 12 AlVG keine Folge gegeben. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.07.2024, VN: römisch 40 , wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2024 gemäß Paragraphen 7 und 12 AlVG keine Folge gegeben. 2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-029798, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem BF am 22.01.2025 per RSb-Brief übermittelt. Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-029798, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem BF am 22.01.2025 per RSb-Brief übermittelt. Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides vom 19.07.2024 (Punkt 2.1.2.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS vom 17.01.2025 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den vom AMS am 27.01.2025 übermittelten Bescheid. Die Feststellungen zur Zustellung dieses Bescheides per RSb-Brief gründen sich auf den ebenfalls vom AMS übermittelten RSb-Rückschein, aus dem hervorgeht, dass am 21.01.2025 ein Zustellversuch stattfand, der RSb-Brief hinterlegt und eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des BF eingelegt wurde. Der RSb-Brief stand ab 22.01.2025 zur Abholung bereit. Dass keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Auskunft des AMS an das Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.
- 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.
- Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 2.3.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 2.3.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-029798, wurde der Bescheid des AMS vom 19.07.2024, VN: XXXX , gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. 2.3.
- Mit Bescheid des AMS vom 17.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-029798, wurde der Bescheid des AMS vom 19.07.2024, VN: römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dieser Bescheid dem BF per RSb-Brief übermittelt, hinterlegt und stand ab 22.01.2025 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereit. Der Bescheid wurde sohin dem BF gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz an diesem Tag wirksam durch Hinterlegung zugestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dieser Bescheid dem BF per RSb-Brief übermittelt, hinterlegt und stand ab 22.01.2025 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereit. Der Bescheid wurde sohin dem BF gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz an diesem Tag wirksam durch Hinterlegung zugestellt. 2.3.
- Die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete sohin in Anwendung des § 7 Abs. 4 VwGVG am 19.02.
- Der BF erhob innerhalb dieser Frist keine Beschwerde gegen den Bescheid, weswegen dieser in Rechtskraft erwuchs.2.3.
- Die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete sohin in Anwendung des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG am 19.02.
- Der BF erhob innerhalb dieser Frist keine Beschwerde gegen den Bescheid, weswegen dieser in Rechtskraft erwuchs. 2.3.
- Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des (ersatzlosen) Untergangs aller Beschwerdeführer kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs (zB. nach § 68 Abs. 2 AVG) oder um den Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung handeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 29 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at). 2.3.4. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des (ersatzlosen) Untergangs aller Beschwerdeführer kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs (zB. nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG) oder um den Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung handeln vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 29 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044; mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044; mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). 2.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 17.01.2025 erfolgte und auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt, weswegen seine Beschwer wegfiel. 2.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde der BF nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 17.01.2025 erfolgte und auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt, weswegen seine Beschwer wegfiel. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2299672.1.00