Obsah (10)
§ 38§ 10Art. 133§ 2§ 6§ 9§ 18§ 59§ 16§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW255 2303187-1 Spruch, W255 2303187-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38i
Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.07.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2024, GZ: WF 2024-0566-9-027732, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 13.07.2024,
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025, zu Recht erkannt:, A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 13.07.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG erteilt.“„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 13.07.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) war zuletzt vom 02.11.2023 bis 14.11.2023 und vom 08.04.2024 bis 07.05.2024 vollversichert beschäftigt. Der BF hat erstmals ab 01.05.2017 und seither überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er bezieht zuletzt seit 10.05.2024 durchgehend Notstandshilfe. 1.
- Am 17.05.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Er verpflichtete sich, sich auf offene Stellen/Projektstellen sowie Kurse zur Wiedereingliederung zu bewerben bzw. daran teilzunehmen. Da die Jobsuche bisher erfolglos verlaufen war, wurde vereinbart, dass der BF am Weiterbildungsangebot des sozialökonomischen Betriebes (SÖZ) XXXX teilnimmt, damit dieser den BF bei der beruflichen und sozialen Rückkehr in das Arbeitsleben unterstützt. 1.
- Am 17.05.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Er verpflichtete sich, sich auf offene Stellen/Projektstellen sowie Kurse zur Wiedereingliederung zu bewerben bzw. daran teilzunehmen. Da die Jobsuche bisher erfolglos verlaufen war, wurde vereinbart, dass der BF am Weiterbildungsangebot des sozialökonomischen Betriebes (SÖZ) römisch 40 teilnimmt, damit dieser den BF bei der beruflichen und sozialen Rückkehr in das Arbeitsleben unterstützt. 1.
- Am 17.05.2024 wurde dem BF vom AMS persönlich eine Einladung für die Teilnahme an einer Veranstaltung des SÖB XXXX ab 22.05.2024 ausgehändigt. Der BF ist am 22.05.2024 beim SÖB XXXX erschienen und hat in der Folge an der Vorbereitungsmaßnahme zum Transitdienstverhältnis als Servicemitarbeiter in der Gastronomie teilgenommen.1.
- Am 17.05.2024 wurde dem BF vom AMS persönlich eine Einladung für die Teilnahme an einer Veranstaltung des SÖB römisch 40 ab 22.05.2024 ausgehändigt. Der BF ist am 22.05.2024 beim SÖB römisch 40 erschienen und hat in der Folge an der Vorbereitungsmaßnahme zum Transitdienstverhältnis als Servicemitarbeiter in der Gastronomie teilgenommen. 1.
- Am 06.06.2024 wurde dem BF durch XXXX vom SÖB XXXX mündlich ein Jobangebot als Transitarbeitskraft als Servicemitarbeiter für die Dauer von 6 Monaten mit einem Stundenausmaß von 30 Wochenstunden und einer Entlohnung in der Höhe von EUR 1.509,94 laut BABE-Kollektivvertrag gemacht. Das SÖB XXXX teilte dem AMS in weiterer Folge mit, dass der BF die Stelle abgelehnt habe.1.
- Am 06.06.2024 wurde dem BF durch römisch 40 vom SÖB römisch 40 mündlich ein Jobangebot als Transitarbeitskraft als Servicemitarbeiter für die Dauer von 6 Monaten mit einem Stundenausmaß von 30 Wochenstunden und einer Entlohnung in der Höhe von EUR 1.509,94 laut BABE-Kollektivvertrag gemacht. Das SÖB römisch 40 teilte dem AMS in weiterer Folge mit, dass der BF die Stelle abgelehnt habe. 1.
- Am 25.07.2024 wurde der BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme beim SÖB XXXX niederschriftlich einvernommen. Er gab an, keine Einwendungen im Hinblick auf die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit zu haben. Weiters gab er an, über keine Betreuungspflichten zu verfügen. Der BF behauptete, ihm sei nie ein Dienstverhältnis angeboten worden. 1.
- Am 25.07.2024 wurde der BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme beim SÖB römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, keine Einwendungen im Hinblick auf die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit zu haben. Weiters gab er an, über keine Betreuungspflichten zu verfügen. Der BF behauptete, ihm sei nie ein Dienstverhältnis angeboten worden. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 30.07.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 13.07.2024
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten eine Beschäftigungsaufnahme beim SÖB XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 30.07.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 13.07.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF durch sein Verhalten eine Beschäftigungsaufnahme beim SÖB römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 02.08.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. 1.
- Am 21.08.2024 wurde XXXX , Projektleiter des SÖB XXXX , vor dem AMS als Zeuge niederschriftlich befragt. Er gab an, dass er dem BF am 06.06.2024 mündlich ein Jobangebot als Servicemitarbeiter gemacht und dieser das Jobangebot nach einer erbetenen Bedenkzeit am 10.06.2024 abgelehnt hätte. 1.
- Am 21.08.2024 wurde römisch 40 , Projektleiter des SÖB römisch 40 , vor dem AMS als Zeuge niederschriftlich befragt. Er gab an, dass er dem BF am 06.06.2024 mündlich ein Jobangebot als Servicemitarbeiter gemacht und dieser das Jobangebot nach einer erbetenen Bedenkzeit am 10.06.2024 abgelehnt hätte. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.08.2024, GZ: WF 2024-0566-9-027732, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 03.09.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 25.11.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Projektleiter des SÖB XXXX als Zeuge einvernommen.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Vertreters des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Projektleiter des SÖB römisch 40 als Zeuge einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren. Er ist seit 16.05.2017 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist seit 16.05.2017 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF war zuletzt vom 02.11.2023 bis 14.11.2023 und vom 08.04.2024 bis 07.05.2024 vollversichert beschäftigt. Der BF hat erstmals ab 01.05.2017 und seither überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er bezieht zuletzt seit 10.05.2024 durchgehend Notstandshilfe. Der BF ist seit 16.04.2024
§ 2Abs.
1 Z 1 GSVG ohne GSVG-KV-Pflicht-Versicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert.2.1.2. Der BF war zuletzt vom 02.11.2023 bis 14.11.2023 und vom 08.04.2024 bis 07.05.2024 vollversichert beschäftigt. Der BF hat erstmals ab 01.05.2017 und seither überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er bezieht zuletzt seit 10.05.2024 durchgehend Notstandshilfe. Der BF ist seit 16.04.2024
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ohne GSVG-KV-Pflicht-Versicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. 2.1.3. Am 17.05.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Er verpflichtete sich, sich auf offene Stellen/Projektstellen sowie Kurse zur Wiedereingliederung zu bewerben bzw. daran teilzunehmen. Da die Jobsuche bisher erfolglos verlaufen war, wurde vereinbart, dass der BF am Weiterbildungsangebot des SÖB XXXX teilnimmt, damit dieser den BF bei der beruflichen und sozialen Rückkehr in das Arbeitsleben unterstützt. Dabei wurde der BF belehrt, dass eine Verweigerung der Teilnahme einen Sanktionsgrund
§ 10Al
VG darstellt.2.1.3. Am 17.05.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Er verpflichtete sich, sich auf offene Stellen/Projektstellen sowie Kurse zur Wiedereingliederung zu bewerben bzw. daran teilzunehmen. Da die Jobsuche bisher erfolglos verlaufen war, wurde vereinbart, dass der BF am Weiterbildungsangebot des SÖB römisch 40 teilnimmt, damit dieser den BF bei der beruflichen und sozialen Rückkehr in das Arbeitsleben unterstützt. Dabei wurde der BF belehrt, dass eine Verweigerung der Teilnahme einen Sanktionsgrund
Paragraph 10, AlVG darstellt. 2.1.
- Am 17.05.2024 wurde dem BF vom AMS persönlich eine Einladung für die Teilnahme an einer Veranstaltung des SÖB XXXX ab 22.05.2024 ausgehändigt.an einer Veranstaltung des SÖB römisch 40 ab 22.05.2024 ausgehändigt. 2.1.
- Der BF ist am 22.05.2024 beim SÖB XXXX erschienen und hat in der Folge an der Vorbereitungsmaßnahme zum Transitdienstverhältnis als Servicemitarbeiter in der Gastronomie teilgenommen.2.1.
- Der BF ist am 22.05.2024 beim SÖB römisch 40 erschienen und hat in der Folge an der Vorbereitungsmaßnahme zum Transitdienstverhältnis als Servicemitarbeiter in der Gastronomie teilgenommen. 2.1.
- Am 06.06.2024 wurde dem BF durch XXXX , Projektleiter des SÖB XXXX , mündlich ein Jobangebot als Transitarbeitskraft als Servicemitarbeiter in der Gastronomie für die Dauer von 6 Monaten mit einem Stundenausmaß von 30 Wochenstunden und einer Entlohnung in der Höhe von EUR 1.509,94 laut BABE-Kollektivvertrag gemacht. 2.1.
- Am 06.06.2024 wurde dem BF durch römisch 40 , Projektleiter des SÖB römisch 40 , mündlich ein Jobangebot als Transitarbeitskraft als Servicemitarbeiter in der Gastronomie für die Dauer von 6 Monaten mit einem Stundenausmaß von 30 Wochenstunden und einer Entlohnung in der Höhe von EUR 1.509,94 laut BABE-Kollektivvertrag gemacht. 2.1.
- Der BF erbat sich am 06.06.2024 Bedenkzeit und lehnte am 10.06.2024 das unter Punkt 2.1.
- genannte Jobangebot ohne Begründung ab. Aufgrund des Verhaltens des BF kam kein Dienstverhältnis zustande. 2.1.
- Am 25.07.2024 wurde der BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme beim SÖB XXXX niederschriftlich einvernommen. Er gab an, keine Einwendungen im Hinblick auf die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit zu haben. Weiters gab er an, über keine Betreuungspflichten zu verfügen. Der BF behauptete, ihm sei nie ein Dienstverhältnis angeboten worden. 2.1.
- Am 25.07.2024 wurde der BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme beim SÖB römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, keine Einwendungen im Hinblick auf die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit zu haben. Weiters gab er an, über keine Betreuungspflichten zu verfügen. Der BF behauptete, ihm sei nie ein Dienstverhältnis angeboten worden. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG belehrt. 2.1.9. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.10. Mit Bescheid des AMS vom 30.07.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 13.07.2024
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.10. Mit Bescheid des AMS vom 30.07.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 13.07.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Der BF brachte am 30.07.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt. 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.08.2024, GZ: WF 2024-0566-9-027732, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. 2.1.
- Mit Schreiben vom 03.09.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld und der Erwerbstätigkeit des BF (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf die im Verfahrensakt einliegenden Betreuungspläne und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Einladungsschreibens (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf das im Verfahrensakt einliegenden Einladungsschreiben und sind unstrittig. Der BF hat in der Verhandlung vor dem BVwG bestätigt, das Einladungsschreiben am 17.05.2024 erhalten zu haben. 2.2.
- Es ist unstrittig, dass der BF am 22.05.2024 beim SÖB XXXX erschienen ist und in der Folge an der Vorbereitungsmaßnahme zum Transitdienstverhältnis als Servicemitarbeiter in der Gastronomie teilgenommen hat (Punkt 2.1.5.).2.2.
- Es ist unstrittig, dass der BF am 22.05.2024 beim SÖB römisch 40 erschienen ist und in der Folge an der Vorbereitungsmaßnahme zum Transitdienstverhältnis als Servicemitarbeiter in der Gastronomie teilgenommen hat (Punkt 2.1.5.). 2.2.
- Die Feststellungen zur angebotenen Stelle und der Ablehnung der Stelle durch den BF (Punkt 2.1.
- und 2.1.7.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen XXXX (Z) gegenüber dem AMS und in der Verhandlung vor dem BVwG vom 04.03.
- Der Zeuge hat übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt, dass der BF in den ersten 2-3 Wochen einen so guten Eindruck im SÖB XXXX hinterlassen hat, dass im Zuge einer internen Teambesprechung am 04.06.2024 beschlossen wurde, dem BF vorzeitig ein Jobangebot zu unterbreiten. Der Zeuge hat weiters übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, wie und warum er dem BF am 06.06.2024 mündlich das konkrete Jobangebot gemacht hat, sich der BF zur Überraschung des Zeugen Bedenkzeit erbeten und die Stelle sodann am 10.06.2024 abgelehnt hat. 2.2.
- Die Feststellungen zur angebotenen Stelle und der Ablehnung der Stelle durch den BF (Punkt 2.1.
- und 2.1.7.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Zeugen römisch 40 (Z) gegenüber dem AMS und in der Verhandlung vor dem BVwG vom 04.03.
- Der Zeuge hat übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt, dass der BF in den ersten 2-3 Wochen einen so guten Eindruck im SÖB römisch 40 hinterlassen hat, dass im Zuge einer internen Teambesprechung am 04.06.2024 beschlossen wurde, dem BF vorzeitig ein Jobangebot zu unterbreiten. Der Zeuge hat weiters übereinstimmend, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, wie und warum er dem BF am 06.06.2024 mündlich das konkrete Jobangebot gemacht hat, sich der BF zur Überraschung des Zeugen Bedenkzeit erbeten und die Stelle sodann am 10.06.2024 abgelehnt hat. Im Unterschied zum Zeugen machte der BF in der Verhandlung vor dem BVwG keinen glaubwürdigen Eindruck und verstrickte sich in Widersprüche. So behauptete er zu Beginn der Verhandlung, dass er den Zeugen XXXX während der aufrechten Vorbereitungsmaßnahme täglich gesehen habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung vor dem BVwG adaptierte der BF seine Angaben dahingehend, dass er den Zeugen XXXX , wenn überhaupt, erst ein einziges Mal gesehen und noch nie mit diesem gesprochen hätte. Diese Aussage des BF entbehrt jeglicher Grundlage. Der Zeuge konnte den BF in der Verhandlung sichtlich sofort vom Äußeren erkennen. Die Notizen in dem vom Zeugen in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Bericht der Teamsitzung vom 04.06.2024 stützen das Vorbringen des Zeugen und würden keinen Sinn machen, wenn der Zeuge mit dem BF zuvor tatsächlich nie gesprochen hätte. Im Unterschied zum Zeugen machte der BF in der Verhandlung vor dem BVwG keinen glaubwürdigen Eindruck und verstrickte sich in Widersprüche. So behauptete er zu Beginn der Verhandlung, dass er den Zeugen römisch 40 während der aufrechten Vorbereitungsmaßnahme täglich gesehen habe. Im weiteren Verlauf der Verhandlung vor dem BVwG adaptierte der BF seine Angaben dahingehend, dass er den Zeugen römisch 40 , wenn überhaupt, erst ein einziges Mal gesehen und noch nie mit diesem gesprochen hätte. Diese Aussage des BF entbehrt jeglicher Grundlage. Der Zeuge konnte den BF in der Verhandlung sichtlich sofort vom Äußeren erkennen. Die Notizen in dem vom Zeugen in der Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Bericht der Teamsitzung vom 04.06.2024 stützen das Vorbringen des Zeugen und würden keinen Sinn machen, wenn der Zeuge mit dem BF zuvor tatsächlich nie gesprochen hätte. Der BF konnte weder eine schlüssige Erklärung dafür liefern, warum XXXX gegenüber dem AMS und dem BVwG die Unwahrheit sagen sollte, noch dafür, warum sich der BF in Widersprüche verstrickte. Der BF konnte weder eine schlüssige Erklärung dafür liefern, warum römisch 40 gegenüber dem AMS und dem BVwG die Unwahrheit sagen sollte, noch dafür, warum sich der BF in Widersprüche verstrickte. Zudem war auffällig, dass sich der BF weitgehend darauf zurückzog, zu behaupten, dass er nie ein schriftliches(!) Jobangebot bekommen hätte und es – abgesehen vom Zeugen XXXX – keinen Zeugen für ein behauptetes mündliches Jobangebot geben würde. Zudem war auffällig, dass sich der BF weitgehend darauf zurückzog, zu behaupten, dass er nie ein schriftliches(!) Jobangebot bekommen hätte und es – abgesehen vom Zeugen römisch 40 – keinen Zeugen für ein behauptetes mündliches Jobangebot geben würde. Es ist unstrittig, dass kein Dienstverhältnis zustande kam. 2.2.
- Die Feststellungen zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf das Protokoll der Niederschrift vom 25.07.
- 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF
§ 10Al
VG (Punkt 2.1.9.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.9. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF
Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.9.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.
- und 2.1.12.), der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.11.) und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.13.) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden, genannten Dokumenten. 2.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar
§ 38Al
VG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.1. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar
Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
- In § 10 AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075).2.3.2.
- In Paragraph 10, AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163). 2.3.2.3. Dem BF wurde am 06.06.2024 durch XXXX vom SÖB XXXX mündlich ein Jobangebot als Transitarbeitskraft als Servicemitarbeiter in der Gastronomie für die Dauer von 6 Monaten mit einem Stundenausmaß von 30 Wochenstunden und einer Entlohnung in der Höhe von EUR 1.509,94 laut BABE-Kollektivvertrag gemacht.2.3.2.3. Dem BF wurde am 06.06.2024 durch römisch 40 vom SÖB römisch 40 mündlich ein Jobangebot als Transitarbeitskraft als Servicemitarbeiter in der Gastronomie für die Dauer von 6 Monaten mit einem Stundenausmaß von 30 Wochenstunden und einer Entlohnung in der Höhe von EUR 1.509,94 laut BABE-Kollektivvertrag gemacht. Der BF erbat sich am 06.06.2024 Bedenkzeit und lehnte am 10.06.2024 das Jobangebot ohne Begründung ab. Aufgrund des Verhaltens des BF kam kein Dienstverhältnis zustande. 2.3.2.4.
§ 9Abs. 2 Al
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 2.3.2.4.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). 2.3.2.
- Der BF brachte keine Einwendungen gegen Beschäftigung vor. Die sich sonst bietende Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG. 2.3.2.
- Der BF brachte keine Einwendungen gegen Beschäftigung vor. Die sich sonst bietende Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF in Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF in Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten, nämlich die Verweigerung des Arbeitsantritts, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten, nämlich die Verweigerung des Arbeitsantritts, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine explizite Ablehnung des Jobangebots zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass seine explizite Ablehnung des Jobangebots zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd. § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind sohin keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ist daher abzuweisen. 2.3.
- Zur Abänderung des Spruchs 2.3.3.
- Der Spruch des angefochtenen Bescheids des AMS vom 30.07.2024, VN: XXXX , lautet wie folgt: „
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. 609/1977, in geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ Der angeführte Zeitraum lautet wie folgt: „42 Tage ab 13.07.2024; Nachsicht wurde nicht erteilt.“2.3.3.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheids des AMS vom 30.07.2024, VN: römisch 40 , lautet wie folgt: „
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ Der angeführte Zeitraum lautet wie folgt: „42 Tage ab 13.07.2024; Nachsicht wurde nicht erteilt.“ 2.3.3.2. § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs
§ 18Al
VG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., § 10 Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust
§ 10Al
VG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. 2.3.3.2. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs
Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., Paragraph 10, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des Paragraph 11, AlVG dar; da Paragraph 11, AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion Paragraph 10, AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt vergleiche ErlRV 464 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Der Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit. (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 und VwGH vom 04.09.2013 Zl. 2011/08/0092).Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter vergleiche VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit. (Julcher, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35 mit Verweis auf VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 und VwGH vom 04.09.2013 Zl. 2011/08/0092). Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Artikel 6, EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen. 2.3.3.3.
§ 59Abs.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind. 2.3.3.3.
Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten Paragraphen 10 und 49 AlVG gemeint sind. 2.3.3.4. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
§ 16Abs. 1 lit a Al
VG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.2.3.3.4. Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt. 2.3.3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
§§ 10und 49 Al
VG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
Paragraphen 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. 2.3.3.
- Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:2.3.3.
- Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat: „
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 13.07.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG erteilt.“„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 13.07.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher. 2.3.3.7. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
§ 10Al
VG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
§ 10Al
VG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.3.3.7. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
Paragraph 10, AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitlosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), Paragraph 10, Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2303187.1.00