RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW255 2306383-1 Spruch, W255 2306383-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand zuletzt ab 09.04.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 15.12.2022 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Am 10.01.2023 meldete die BF dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine selbstständige Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.
- 1.
- Am 10.01.2023 meldete die BF dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine selbstständige Tätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.
- 1.
- Am 04.02.2023 und am 04.03.2023 übermittelte die BF dem AMS jeweils Erklärungen über ihr Bruttoeinkommen sowie ihren Umsatz. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 04.04.2023, VN: XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 33 iVm. §§ 12, 24, 7 und 38 AlVG ab 01.03.2023 eingestellt. Das AMS führte begründend aus, dass das Einkommen der BF aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im März 2023 rollierend gerechnet die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 04.04.2023, VN: römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 12, 24, 7 und 38 AlVG ab 01.03.2023 eingestellt. Das AMS führte begründend aus, dass das Einkommen der BF aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im März 2023 rollierend gerechnet die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. 1.
- Am 17.09.2024 langte beim AMS eine Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ein, aus der hervorgeht, dass die BF ab 01.01.2023 selbstständig erwerbstätig war. 1.
- Mit Bescheid des Finanzamtes vom 29.05.2024 wurde das Einkommen der BF im Jahr 2023 mit EUR 14.421,73 bestimmt. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 23.09.2024 wurde die BF von der Einstellung ihres Leistungsbezuges ab 01.01.2023 informiert. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 28.02.2023 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.131,67 gemäß § 38 iVm. § 25 Abs 1 AlVG verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 28.02.2023 zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Dachverband der Sozialversicherungsträger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) vollversichert gemeldet gewesen sei und ihr Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit laut dem Steuerbescheid 2023 die Geringfügigkeit übersteige. Die Rückforderung ergebe sich wie folgt: 59 Tagsätze zu je EUR 36,13 = EUR 2.131,
- 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2024, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 28.02.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.131,67 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 28.02.2023 zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Dachverband der Sozialversicherungsträger bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) vollversichert gemeldet gewesen sei und ihr Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit laut dem Steuerbescheid 2023 die Geringfügigkeit übersteige. Die Rückforderung ergebe sich wie folgt: 59 Tagsätze zu je EUR 36,13 = EUR 2.131,
- 1.
- Am 06.11.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass sie im Zeitraum von Jänner und Februar 2023 auf die Notstandshilfe angewiesen gewesen sei. Sie habe über kein eigenes Kapital verfügt, um am Anfang ihrer Selbstständigkeit den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter bestreiten zu können. Ab März habe sie mehr Aufträge gewinnen und langsam auf eigene Beine kommen können. Bis September 2023 sei sie nicht vollversichert bei der SVS gewesen. Sie habe fristgerecht ihre Einkommensteuererklärung für 2023 abgegeben und ca. EUR 14.400,00 für das gesamte Jahr verdient. Das AMS stütze sich auf diesen Einkommenssteuerbescheid und verlange die Leistungen für Jänner und Februar zurück. Die SVS verlange EUR 3.510,
- Wenn man diese Beträge vom Gewinn von 2023 abziehe, ergebe sich ein monatliches Einkommen von EUR 731,66, aus dem die BF ihren Lebensunterhalt bestreiten solle. Sie zahle bereits ca. EUR 680,00 Miete pro Monat. Es sei ein Widerspruch, dass sie die Leistungen unberechtigt empfangen habe, da diese für sie und ihre Tochter notwendig gewesen seien. Sie sei auf die Leistungen des AMS angewiesen gewesen und habe diese zu Recht und unter Einhaltung der Vorschriften bezogen. Sie sei dabei, den Fall auch mit der SVS bezüglich des Zeitpunktes, ab wann sie die Versicherungsbeiträge zurückzahlen müsse, zu klären. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-040509, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 07.10.2024, VN: XXXX bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass mit Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Österreich festgestellt worden sei, dass die BF im Jahr 2023 ein Einkommen in Höhe von EUR 14.421,73 aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe. Laut Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sei die BF das gesamte Jahr 2023 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen. Eine Person, deren Einkommen aus selbstständiger, unselbstständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das AMS sei bei der Entscheidung an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden. Die BF habe im Jahr 2023 eine durchgehende selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Daher gelte gemäß § 36a Abs. 7 AlVG ein Zwölftel ihres Jahreseinkommens als monatliches Einkommen. Dieses Zwölftel (EUR 1.201,81) übersteige eindeutig die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorliege und kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Der Leistungsbezug sei daher zu widerrufen und verschuldensunabhängig rückzufordern gewesen. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 07.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-040509, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 07.10.2024, VN: römisch 40 bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass mit Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Österreich festgestellt worden sei, dass die BF im Jahr 2023 ein Einkommen in Höhe von EUR 14.421,73 aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe. Laut Auskunft des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sei die BF das gesamte Jahr 2023 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen. Eine Person, deren Einkommen aus selbstständiger, unselbstständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das AMS sei bei der Entscheidung an den Spruch des Einkommens- und Umsatzsteuerbescheides gebunden. Die BF habe im Jahr 2023 eine durchgehende selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Daher gelte gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ein Zwölftel ihres Jahreseinkommens als monatliches Einkommen. Dieses Zwölftel (EUR 1.201,81) übersteige eindeutig die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91, weshalb Arbeitslosigkeit nicht vorliege und kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Der Leistungsbezug sei daher zu widerrufen und verschuldensunabhängig rückzufordern gewesen. 1.
- Am 20.01.2025 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 23.01.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF ist am XXXX geboren und seit 07.03.2024 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. 2.1.
- Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 07.03.2024 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Die BF stand zuletzt ab 09.04.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 15.12.2022 im Bezug von Notstandshilfe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2023 bis 28.02.2023 bezog die BF Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 36,13 täglich. 2.1.
- Die BF war von 01.01.2023 bis 31.12.2023 durchgehend selbstständig erwerbstätig und erzielte in diesen Zeitraum ein Einkommen von EUR 14.421,
- 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 28.02.2023 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.131,67 gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.10.2024, VN: römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 28.02.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.131,67 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet. 2.1.
- Die BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid am 06.11.2024 fristgerecht Beschwerde ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.01.2025, GZ: WF 2024-0566-9-040509, bestätigt und diese der BF am 10.01.2025 per RSb-Brief übermittelt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2) basiert auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen zu der selbstständigen Erwerbstätigkeit der BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 sowie der Höhe des in diesem Zeitraum erzielten Einkommens (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den vorliegenden Einkommenssteuerbescheid vom 29.05.2024, welcher im Verwaltungsakt einliegt, sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, aus denen hervorgeht, dass die BF für das gesamte Jahr 2023 (Jänner bis Dezember) selbstständig erwerbstätig war und der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterlag. Zudem bringt die BF selbst in der Beschwerde vor, dass sie im Jahr 2023 ca. EUR 14.000,00 verdient habe und geht von einem monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 731,66 aus. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die ausbezahlten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung notwendig gewesen seien, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und dass sie Leistungen unter Einhaltung der Vorschriften des AMS bezogen habe; bestreitet ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit jedoch nicht, sondern bestätigt trotz des von ihr vorgenommenen Abzuges von Sozialversicherungsbeiträgen und Notstandshilfe vom monatlichen Einkommen einen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze. Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Einkommens und der Einhaltung der Vorschriften des AMS ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Die Feststellungen zu der selbstständigen Erwerbstätigkeit der BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 sowie der Höhe des in diesem Zeitraum erzielten Einkommens (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den vorliegenden Einkommenssteuerbescheid vom 29.05.2024, welcher im Verwaltungsakt einliegt, sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, aus denen hervorgeht, dass die BF für das gesamte Jahr 2023 (Jänner bis Dezember) selbstständig erwerbstätig war und der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) unterlag. Zudem bringt die BF selbst in der Beschwerde vor, dass sie im Jahr 2023 ca. EUR 14.000,00 verdient habe und geht von einem monatlichen Einkommen in Höhe von EUR 731,66 aus. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die ausbezahlten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung notwendig gewesen seien, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und dass sie Leistungen unter Einhaltung der Vorschriften des AMS bezogen habe; bestreitet ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit jedoch nicht, sondern bestätigt trotz des von ihr vorgenommenen Abzuges von Sozialversicherungsbeiträgen und Notstandshilfe vom monatlichen Einkommen einen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze. Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Einkommens und der Einhaltung der Vorschriften des AMS ist auch auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den ergangenen Bescheid des AMS vom 07.10.2024 (Punkt 2.1.4.) bzw. die Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) sowie die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.6.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass die BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.7.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, […]
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; […]
- c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. (…)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, (…)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. […]Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen. […]
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; […]
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).2.3.2.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). 2.3.2.
- Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023 gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 106/2024, bzw. der für das Jahr 2023 geltenden Verordnung, BGBl. II Nr. 459/2022, EUR 500,
- 2.3.2.
- Die Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2023 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,, bzw. der für das Jahr 2023 geltenden Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022,, EUR 500,
- 2.3.2.
- Gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG iVm. § 36a Abs. 7 AlVG ist eine Person dann arbeitslos, wenn sie auf andere Art selbstständig erwerbstätig ist bzw. selbstständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a Abs. 7 AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die in § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beiträge übersteigt. Als monatliches Einkommen gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ist eine Person dann arbeitslos, wenn sie auf andere Art selbstständig erwerbstätig ist bzw. selbstständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beiträge übersteigt. Als monatliches Einkommen gilt gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog die BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 14.421,
- Sie war sohin das gesamte Jahr 2023 durchgehend selbstständig erwerbstätig. Demzufolge ist als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen. Sohin ergibt sich ein Betrag von EUR 1.201,81 als monatliches Einkommen der BF. Dieses übersteigt die in § 5 Abs. 2 ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr
- Die Argumentation der BF, dass von ihrem Einkommen von EUR 14.421,73 die von der SVS nunmehr vorgeschrieben EUR 3.510,08 sowie die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die das AMS nunmehr rückfordere, abzuziehen wären, woraus sich ein „Einkommen“ von ca. EUR 731,00 monatlich ergebe, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen und geht daher ins Leere. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog die BF von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 14.421,
- Sie war sohin das gesamte Jahr 2023 durchgehend selbstständig erwerbstätig. Demzufolge ist als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens heranzuziehen. Sohin ergibt sich ein Betrag von EUR 1.201,81 als monatliches Einkommen der BF. Dieses übersteigt die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG normierte Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr
- Die Argumentation der BF, dass von ihrem Einkommen von EUR 14.421,73 die von der SVS nunmehr vorgeschrieben EUR 3.510,08 sowie die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die das AMS nunmehr rückfordere, abzuziehen wären, woraus sich ein „Einkommen“ von ca. EUR 731,00 monatlich ergebe, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen und geht daher ins Leere. Die BF war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG und erfüllte die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht. Sohin war die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Die BF war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG und erfüllte die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht. Sohin war die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 2.3.2.
- Gemäß § 25 Abs. 1
- Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins,
- Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Durch den dem AMS nachträglich vorliegenden Einkommenssteuerbescheid ergibt sich ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und daraus, dass die Zuerkennung der Leistung nicht gebührte. Der Rückforderungsbetrag ist demnach in Anwendung des § 25 Abs. 1
- Satz AlVG auf das erzielte Einkommen zu reduzieren. Daraus ergibt sich für die im Zeitraum von 01.01.2023 bis 28.02.2023 empfangene Notstandshilfe ein Rückforderungsbetrag von EUR 2.131,
- Dieser übersteigt das erzielte Einkommen von EUR 2.331,09 nicht. Auf ein Verschulden der BF kommt es gegenständlich nicht an. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. Durch den dem AMS nachträglich vorliegenden Einkommenssteuerbescheid ergibt sich ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und daraus, dass die Zuerkennung der Leistung nicht gebührte. Der Rückforderungsbetrag ist demnach in Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins,
- Satz AlVG auf das erzielte Einkommen zu reduzieren. Daraus ergibt sich für die im Zeitraum von 01.01.2023 bis 28.02.2023 empfangene Notstandshilfe ein Rückforderungsbetrag von EUR 2.131,
- Dieser übersteigt das erzielte Einkommen von EUR 2.331,09 nicht. Auf ein Verschulden der BF kommt es gegenständlich nicht an. Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung der Notstandshilfe widerrufen und die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2306383.1.00