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{'item': 'W257 2279789-1'}

Obsah (13)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 31§ 1§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW257 2279789-1 Spruch, W257 2279789-1/20Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit insgesamt römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche des Sachverständigen Dr. römisch 40 werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit insgesamt € XXXX (inkl. USt.)€ römisch 40 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, GZ. W257 2279789-1/13Z, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. XXXX (in der Folge: „Antragsteller“) von dem Leiter der Gerichtsabteilung W257 in der Beschwerdesache von XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.römisch eins.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, GZ. W257 2279789-1/13Z, wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. römisch 40 (in der Folge: „Antragsteller“) von dem Leiter der Gerichtsabteilung W257 in der Beschwerdesache von römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie bestellt und ihm die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote im Postweg am 04.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zunächst eine Gebühr in Höhe von insgesamt XXXX geltend gemacht wurde.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 legte der Antragsteller das Gutachten samt Honorarnote im Postweg am 04.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei zunächst eine Gebühr in Höhe von insgesamt römisch 40 geltend gemacht wurde. I.
  3. Dem Antragsteller wurde mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2025, GZ. W257 2279789-1/19Z, im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren eine abweichende Gebührenberechnung ergäbe. Hiezu wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.römisch eins.
  4. Dem Antragsteller wurde mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2025, GZ. W257 2279789-1/19Z, im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich unter Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren eine abweichende Gebührenberechnung ergäbe. Hiezu wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. I.
  5. In der Folge brachte der Antragsteller am 26.02.2025 eine korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Die korrigierte Honorarnote stellt sich wie folgt dar:römisch eins.
  6. In der Folge brachte der Antragsteller am 26.02.2025 eine korrigierte Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Die korrigierte Honorarnote stellt sich wie folgt dar:
  7. Aktenstudium § 36Aktenstudium Paragraph 36 € XXXX römisch 40
  8. Mühewaltung für Befund und Gutachtenserstellung § 43

(1)2 x XXXX Mühewaltung für Befund und Gutachtenserstellung Paragraph 43,
(1), 2 x römisch 40 € XXXX römisch 40
  1. Ordinationspauschale § 30 (erhörter Aufwand für Desinfektion und Reining seit Corona)Ordinationspauschale Paragraph 30, (erhörter Aufwand für Desinfektion und Reining seit Corona) € XXXX römisch 40
  2. Schreibgebühr für Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke § 31
(1)Z3 á 2 € x 8Schreibgebühr für Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke Paragraph 31,
(1)Z3 á 2 € x 8 € XXXX römisch 40
  1. Porto, Spesen, Telefonate € XXXX römisch 40 Zwischensumme € XXXX römisch 40 +20% UST € € XXXX römisch 40 Gesamtsumme € XXXX römisch 40 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  2. Feststellungen:römisch zwei.
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, GZ. W257 2279789-1/13Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie beauftragt wurde.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass im gegenständlichen Fall der Antragsteller, der auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2024, GZ. W257 2279789-1/13Z, mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie beauftragt wurde. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 30.09.2024, GZ. W257 2279789-1/13Z, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 28.10.2024, dem gebührenrechtlichen Antrag vom 31.10.2024, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.02.2025, GZ. W257 2279789-1/19Z und dem korrigierten gebührenrechtlichen Antrag vom 31.10.2024 sowie dem Akteninhalt. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG normiert weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Bestimmung der Gebühren Zur geltend gemachten Gebühr für sonstige Kosten Geltend gemachte Gebühr für Ordinationspauschale In der Honorarnote machte der Antragsteller als sonstige Kosten iSd § 30 GebAG eine „Ordinationspauschale“ in Höhe von € 20,00 geltend. In der überarbeiteten Fassung führte er zur Begründung den erhöhten Desinfektions- und Reinigungsaufwand seit Corona an.In der Honorarnote machte der Antragsteller als sonstige Kosten iSd Paragraph 30, GebAG eine „Ordinationspauschale“ in Höhe von € 20,00 geltend. In der überarbeiteten Fassung führte er zur Begründung den erhöhten Desinfektions- und Reinigungsaufwand seit Corona an.

§ 31Abs. 1 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

Paragraph 31, Absatz eins, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: (Z 1) […](Ziffer eins,) […] (Z 2) die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);(Ziffer 2,) die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel); (Z 3) […](Ziffer 3,) […] (Z 4) die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;(Ziffer 4,) die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören; […] Dem SV sind ausschließlich die in § 31 Abs. 1 Z 1 bis 6 GebAG aufgelisteten, mit dem Gutachtenauftrag notwendigerweise verbundenen variablen Kosten zu ersetzen. Alle anderen Aufwendungen, die typischerweise anfallen, sind Fixkosten, die mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden und nicht gesondert zu ersetzen sind (vgl. LGZ Wien 43 R 342/09a EFSlg 125.296; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3 zu § 31 GebAG).Dem SV sind ausschließlich die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 GebAG aufgelisteten, mit dem Gutachtenauftrag notwendigerweise verbundenen variablen Kosten zu ersetzen. Alle anderen Aufwendungen, die typischerweise anfallen, sind Fixkosten, die mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten werden und nicht gesondert zu ersetzen sind vergleiche LGZ Wien 43 R 342/09a EFSlg 125.296; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3 zu Paragraph 31, GebAG). Soweit in der Gebührennote Investitionskosten verzeichnet werden, ist zu prüfen, ob dies mit dem gegenständlichen Gutachtensauftrag notwendigerweise verbundene variable Kosten sind. Hingegen sind Fixkosten nicht zu ersetzen. Der SV muss darlegen, welcher finanzielle Aufwand für Investitionskosten durch Anschaffung nicht nur für den Einzelfall erforderlicher Geräte in der Gebührenposition enthalten ist. Nur wenn besondere Sachmittel und Leistungen durch die Besonderheit des Gutachtensauftrags bedingt sind, sind sie ersatzfähig. Die zur üblichen Grundausstattung der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehörenden Hilfsmittel und Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 87 zu § 31 GebAG).Soweit in der Gebührennote Investitionskosten verzeichnet werden, ist zu prüfen, ob dies mit dem gegenständlichen Gutachtensauftrag notwendigerweise verbundene variable Kosten sind. Hingegen sind Fixkosten nicht zu ersetzen. Der SV muss darlegen, welcher finanzielle Aufwand für Investitionskosten durch Anschaffung nicht nur für den Einzelfall erforderlicher Geräte in der Gebührenposition enthalten ist. Nur wenn besondere Sachmittel und Leistungen durch die Besonderheit des Gutachtensauftrags bedingt sind, sind sie ersatzfähig. Die zur üblichen Grundausstattung der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehörenden Hilfsmittel und Leistungen können nicht in Rechnung gestellt werden vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 87 zu Paragraph 31, GebAG).

§ 1

der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (in der Folge: Hygiene-V-2014) ist der Ordinationsstätteninhaber dafür verantwortlich, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb der Ordination sichergestellt ist. Durch die Einhaltung der Vorschriften der Hygiene-V-2014 soll die Verbreitung von Krankheitserregern minimiert werden.

Paragraph eins, der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die hygienischen Anforderungen von Ordinationsstätten und Gruppenpraxen (in der Folge: Hygiene-V-2014) ist der Ordinationsstätteninhaber dafür verantwortlich, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb der Ordination sichergestellt ist. Durch die Einhaltung der Vorschriften der Hygiene-V-2014 soll die Verbreitung von Krankheitserregern minimiert werden. Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, wurden in der mittlerweile aufgehobenen Covid-19-Schutzmaßnahmeverordnung (COVID-19-SchuMaV, BGBl. II 463/2020), gesondert berücksichtigt.

§ 11Abs. 1 letzter Satz der COVID-19-Schu

MaV hatten Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht wurden, unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar war.Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, wurden in der mittlerweile aufgehobenen Covid-19-Schutzmaßnahmeverordnung (COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 463 aus 2020,), gesondert berücksichtigt.

Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz der COVID-19-SchuMaV hatten Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht wurden, unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar war. Desinfektionsmittel waren auch schon vor Beginn der COVID-19-Pandemie in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen zur Ausübung der vorgesehenen ärztlichen Tätigkeiten Teil der üblichen Grundausstattung. Dies ergibt sich unter anderem aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 10 f. Hygiene-V-2014 zu Anforderungen für die Reinigung und Desinfektion der Ordination, der §§ 14 bis 18 Hygiene-V-2014 zur Händehygiene und des § 23 Hygiene-V-2014 zur Aufbereitung von Medizinprodukten.Desinfektionsmittel waren auch schon vor Beginn der COVID-19-Pandemie in Ordinationsstätten und Gruppenpraxen zur Ausübung der vorgesehenen ärztlichen Tätigkeiten Teil der üblichen Grundausstattung. Dies ergibt sich unter anderem aus den gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 10, f. Hygiene-V-2014 zu Anforderungen für die Reinigung und Desinfektion der Ordination, der Paragraphen 14 bis 18 Hygiene-V-2014 zur Händehygiene und des Paragraph 23, Hygiene-V-2014 zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Unter Berücksichtigung der generell strengen Hygienevorschriften bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen sowie aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Desinfektionsmitteln um ein Grundausstattungsprodukt im Gesundheitsbereich handelt, ist eine Verzeichnung von Kosten unter dem Kostenpunkt des § 31 GebAG, welche im Zusammenhang mit dem Desinfektionsmittelverbrauch stehen, nicht möglich.Unter Berücksichtigung der generell strengen Hygienevorschriften bei der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen sowie aufgrund des Umstandes, dass es sich bei Desinfektionsmitteln um ein Grundausstattungsprodukt im Gesundheitsbereich handelt, ist eine Verzeichnung von Kosten unter dem Kostenpunkt des Paragraph 31, GebAG, welche im Zusammenhang mit dem Desinfektionsmittelverbrauch stehen, nicht möglich. An sonstigen Kosten sind nach § 31 GebAG nur die mit der SV-Tätigkeit notwendigerweise verbundenen konkreten Kosten zu ersetzen, ein Aufschlag als allgemeine Bürounkosten hingegen nicht (vgl. OLG Wien 13 R 148/81; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 6 zu § 31 GebAG).An sonstigen Kosten sind nach Paragraph 31, GebAG nur die mit der SV-Tätigkeit notwendigerweise verbundenen konkreten Kosten zu ersetzen, ein Aufschlag als allgemeine Bürounkosten hingegen nicht vergleiche OLG Wien 13 R 148/81; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 6 zu Paragraph 31, GebAG). Ersatzfähig sind daher Kosten, die konkret mit der Erstellung des Gutachtens anfallen und notwendigerweise verbunden sind. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Geltendmachung einer „Ordinationspauschale“ für erhöhten Desinfektions- und Reinigungsaufwand, Reinigungsmittel und Utensilien in Höhe von € 20,00 nicht möglich. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: 1. Aktenstudium § 36Aktenstudium Paragraph 36 € XXXX römisch 40 2. Mühewaltung für Befund und Gutachtenserstellung § 43

(1)2 x XXXX Mühewaltung für Befund und Gutachtenserstellung Paragraph 43,
(1), 2 x römisch 40 € XXXX römisch 40 3. Schreibgebühr für Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke § 31
(1)Z3 á 2 € x 8Schreibgebühr für Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke Paragraph 31,
(1)Z3 á 2 € x 8 € XXXX römisch 40 4. Porto, Spesen, Telefonate € XXXX römisch 40 Zwischensumme € XXXX römisch 40 +20% UST € € XXXX römisch 40 Gesamtsumme € XXXX römisch 40 Gesamtsumme (auf volle 10 Cent aufgerundet) € XXXX römisch 40 Der Gebührenbetrag ist

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent aufzurunden.Der Gebührenbetrag ist

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf volle 10 Cent aufzurunden. Die Gebühr des Antragstellers war daher mit insgesamt € XXXX zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.Die Gebühr des Antragstellers war daher mit insgesamt € römisch 40 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2279789.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.