Obsah (13)
Art. 133§ 23§§ 1b§ 2§§ 21§ 24§ 27§§ 11§ 17§ 24b§ 55§ 41§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW261 2297893-1 Spruch, W261 2297893-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 09.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Am 22.12.2022 sei ihr die vierte COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty Original/Omicron BA 4-5 verabreicht worden. Ab dem 25.12.2022 habe sie erste Symptome – Kopfschmerzen, grippeähnliche Symptome, hohe Fieberschübe – entwickelt und nach Verschlechterung ihres Zustandes am 27.12.2022 ihren Hausarzt besucht. Am 30.12.2022 sei sie mit Verdacht auf Schlaganfall auf die Stroke Unit XXXX eingeliefert worden wo sich ihr Gesamtzustand plötzlich verschlechtert habe und sie auf die Intensivstation verlegt worden sei. Am folgenden Tag sei sie nach XXXX zur Plasmapherese überstellt worden. Zusätzlich sei eine Optomotorikstörung aufgetreten und am 10.01.2023 habe man die Diagnose GD1a positive Bickerstaff-Enzephalitis mit kombiniertem GBS gestellt. Am 20.01.2023 sei sie zu weiteren Behandlung nach XXXX verlegt worden, wo auch mit der Rehabilitation gestartet worden sei. Sie habe anschließend vom 31.01.2023 bis 21.02.2023 eine Rehabilitation am XXXX in Anspruch genommen. Seither leide sie weiterhin an wiederkehrenden, starken Kopfschmerzen, Schmerzen in den linken unteren Extremitäten, Kribbeln in Beinen und Händen, Sehstörungen, Schlaflosigkeit, Depressionen, minimaler Belastbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Es sei ihr ohne Hilfe nicht möglich den Alltag mit ihrer Familie, insbesondere ihrem zweijährigen Sohn, zu bewältigen. Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben und eine Fortsetzung der Ausbildung an der XXXX seien ihr derzeit und in naher Zukunft nicht möglich und Spät- und Dauerfolgen seien nicht ausgeschlossen. Beigelegt wurden ärztliche Atteste und medizinische Unterlagen sowie ein Auszug aus dem elektronischen Impfpass bzw. ein elektronisches Impfzertifikat der COVID-19 Impfung.
- Am 09.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Am 22.12.2022 sei ihr die vierte COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty Original/Omicron BA 4-5 verabreicht worden. Ab dem 25.12.2022 habe sie erste Symptome – Kopfschmerzen, grippeähnliche Symptome, hohe Fieberschübe – entwickelt und nach Verschlechterung ihres Zustandes am 27.12.2022 ihren Hausarzt besucht. Am 30.12.2022 sei sie mit Verdacht auf Schlaganfall auf die Stroke Unit römisch 40 eingeliefert worden wo sich ihr Gesamtzustand plötzlich verschlechtert habe und sie auf die Intensivstation verlegt worden sei. Am folgenden Tag sei sie nach römisch 40 zur Plasmapherese überstellt worden. Zusätzlich sei eine Optomotorikstörung aufgetreten und am 10.01.2023 habe man die Diagnose GD1a positive Bickerstaff-Enzephalitis mit kombiniertem GBS gestellt. Am 20.01.2023 sei sie zu weiteren Behandlung nach römisch 40 verlegt worden, wo auch mit der Rehabilitation gestartet worden sei. Sie habe anschließend vom 31.01.2023 bis 21.02.2023 eine Rehabilitation am römisch 40 in Anspruch genommen. Seither leide sie weiterhin an wiederkehrenden, starken Kopfschmerzen, Schmerzen in den linken unteren Extremitäten, Kribbeln in Beinen und Händen, Sehstörungen, Schlaflosigkeit, Depressionen, minimaler Belastbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Es sei ihr ohne Hilfe nicht möglich den Alltag mit ihrer Familie, insbesondere ihrem zweijährigen Sohn, zu bewältigen. Ein Wiedereinstieg ins Berufsleben und eine Fortsetzung der Ausbildung an der römisch 40 seien ihr derzeit und in naher Zukunft nicht möglich und Spät- und Dauerfolgen seien nicht ausgeschlossen. Beigelegt wurden ärztliche Atteste und medizinische Unterlagen sowie ein Auszug aus dem elektronischen Impfpass bzw. ein elektronisches Impfzertifikat der COVID-19 Impfung.
- Mit Schreiben vom 12.06.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASB) mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer am 22.12.2022 vorgenommenen COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und „GD1a positive Bickerstaff-Enzephalitis mit kombiniertem GBS, Miller-Fisher Syndrom“ geltend gemacht werden würden.
- Mit Schreiben vom 12.06.2023 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass erst nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und nach Durchführung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, ob ein Impfschaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliege.
- Mit Schreiben vom 12.06.2023 ersuchte die belangte Behörde ein näher genanntes Krankenhaus um Bekanntgabe aller stationären Aufenthalte oder ambulanten Behandlungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2020 bis 2023 und um Übermittlung von Kopien der betreffenden Krankengeschichten.
- Mit Schreiben vom 12.06.2023 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte, Krankenanstalten und der jeweiligen Diagnosen innerhalb der letzten drei Jahre.
- Mit Schreiben vom 12.06.2023 ersuchte die belangte Behörde einen näher genannten Allgemeinarzt um Übermittlung sämtlicher Behandlungsberichte bzw. Befunde der letzten drei Jahre bzw. um einen Karteiauszug in Kopie.
- Mit Schreiben vom 12.06.2023 ersuchte die belangte Behörde ein weiters näher genanntes Krankenhaus um Bekanntgabe aller stationären Aufenthalte oder ambulanten Behandlungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2020 bis 2023 und um Übermittlung von Kopien der betreffenden Krankengeschichten.
- Am 02.05.2024, eingelangt am 07.05.2024, übermittelte das näher genannte Krankenhaus die angeforderten Unterlagen.
- Am 02.05.2024, eingelangt am 07.05.2024, übermittelte das näher genannte Krankenhaus die angeforderten Unterlagen.
- Mit Schreiben vom 06.07.2023 ersuchte die belangte Behörde ein weiters näher genanntes Institut für Schilddrüsendiagnostik und Nuklearmedizin um Bekanntgabe aller stationären Aufenthalte oder ambulanten Behandlungen der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2020 bis 2023 und um Übermittlung von Kopien der betreffenden Krankengeschichten.
- Mit Schreiben vom 06.07.2023 ersuchte die belangte Behörde eine näher genannte Ärztin um Übermittlung sämtlicher Behandlungsberichte bzw. Befunde der letzten drei Jahre bzw. um einen Karteiauszug in Kopie.
- Am 14.07.2023 und am 17.07.2023 (Daten des Einlangens) übermittelten die näher genannten Krankenhäuser die angeforderten Unterlagen.
- Am 24.07.2023, eingelangt am 31.07.2023, übermittelte das näher genannte Institut für Schilddrüsendiagnostik und Nuklearmedizin die angeforderten Befunde.
- Daraufhin beauftragte die belangte Behörde einen näher genannten Facharzt für Neurologie ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erstellen. In dessen Gutachten vom 20.12.2023, welches auf dem Aktenstudium und einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht, kommt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin der Zustand nach einer Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller- Fisher/Guillain-Barre-Syndrom und Nachweis von GT1a und GQ1b-Antikörpern aus dem Formenkreis der akuten inflammatorischen demyelinisierenden Neuropathien (AIDP) vorliege. Daraus ergebe sich eine maßgebliche Funktionseinschränkung physischer Natur im Sinne einer schweren Behinderung im Ausmaß von mehr als 80 v.H. für etwa vier Wochen und seither eine residuale Behinderung mitführend im Ausmaß von 30 v.H.. Der Beschwerdeführerin sei am 15.12.2022 die VZV-Impfung und am 22.12.2022 die SARS-CoV2-lmpfung verabreicht worden. Es bestehe ein plausibler zeitlicher Zusammenhang entsprechend des potenziell kausalen Fensters für beide verabreichten Impfungen. Die beschriebenen Symptome im Sinne einer AIDP seien in der Literatur als mögliche Impfreaktion bekannt, sowohl für die SARS-CoV2-lmpfung als auch für die VZV-Impfung. Es bestehe daher ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der erfolgten Immunisierung gegen SARS-CoV-2 und/oder VZV und der aufgetretenen AIDP. Die Impfung habe eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht. Eine Bickerstaff-Enzephalitis mit kombiniertem Miller-Fisher/Guillain-Barre- Syndrom entspreche den Kriterien einer an sich schweren Körperverletzung durch die Wichtigkeit des Gehirns als Organ an sich sowie durch die Schwere der Krankheitserscheinungen und vor allem die Gefährlichkeit des Zustandes mit eindeutig bestehender Lebensgefahr für mehrere Tage.
- Mit Schreiben vom 23.05.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aufgetretenen Krankheitsbild „Hirnstammenezphalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller-Fisher/Guillain-Barre-Synrom“ und der am 22.12.2022 vorgenommene Impfung gegen COVID 19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) gegeben sei. Es sei beabsichtigt ihr eine Beschädigtenrente im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 entsprechend einer MdE von 80 v.H., im Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 entsprechend einer MdE von 50 v.H. und ab 01.05.2023 entsprechend einer MdE von 30 v.H., zu gewähren. Der Beschwerdeführerin wurde unter Anschluss des oben genannten medizinischen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde ersuchte sie Unterlagen zur Berechnung der Höhe der Beschädigtenrente zu übermitteln.
- Am 07.06.2024 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, eingebracht durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung, ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie vor dem 07.09.2022 bei einer näher genannten Firma als Angestellte beschäftigt gewesen sei, vom 07.09.2020 bis 27.05.2021 Wochengeld, vom 28.05.2021 bis 31.12.2022 Kinderbetreuungsgeld und vom 01.01.2023 bis einschließlich 02.07.2023 Kinderbetreuungsgeld bezogen habe, sowie seit 01.06.2023 Rehabilitationsgeld beziehe. Im Hinblick auf die Feststellung der Minderung der Erwerbstätigkeit wurde ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 07.09.2023 ein Behinderungsgrad von 70 v.H. festgestellt und ihr aufgrund dessen auch ein Behindertenpass ausgestellt worden sei. Beigefügt wurde die Bestätigung der Ausstellung des Behindertenpasses, Lohnzettel, sonstige Bescheinigungen, sowie das Sachverständigengutachten vom 07.09.
- Am 03.07.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes betreffend die eingereichten Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs ein.
- Mit Schreiben vom 09.07.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens ein kausaler Zusammenhang zwischen dem aufgetretenen Krankheitsbild „Hirnstammenezphalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller-Fisher/Guillain-Barre-Syndrom“ und der am 22.12.2022 vorgenommene Impfung gegen COVID 19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) festgestellt werden konnte.
- Mit Schreiben vom 09.07.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.07.
- Im Begleitschreiben teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.04.2023 auch der Anspruch auf einen allfälligen Erhöhungsbeitrag
§ 23Abs.
5 HVG zustehe, da bei ihr eine Schwerbeschädigteneigenschaft vorliege. Sie werde ersucht für die Entscheidung über diese einkommensabhängige Versorgungsleistung monatliche Einkommensnachweise ihres Ehemannes für den genannten Zeitraum vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 09.07.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.07.
- Im Begleitschreiben teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.04.2023 auch der Anspruch auf einen allfälligen Erhöhungsbeitrag
Paragraph 23, Absatz 5, HVG zustehe, da bei ihr eine Schwerbeschädigteneigenschaft vorliege. Sie werde ersucht für die Entscheidung über diese einkommensabhängige Versorgungsleistung monatliche Einkommensnachweise ihres Ehemannes für den genannten Zeitraum vorzulegen. 20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.07.2024 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin
§§ 1bund 3 Impfschadengesetz Folge, erkannte infolge der am 22.12.2022 vorgenommenen Covid-19-lmpfung (Impfstoff: Bio
NTech/Pfizer) „Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller- Fisher/Guillain-Barre-Syndrom" als Impfschaden an (Spruchpunkt I.) und sprach
§ 2Abs.
1 Impfschadengesetz als Entschädigung die Leistung der
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5, zu (Spruchpunkt II.). Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 stellte die belangte Behörde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von € 551,20; für die Zeit vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 344,50 und für die Zeit ab 01.05.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 172,30 (Spruchpunkt III.).20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.07.2024 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz Folge, erkannte infolge der am 22.12.2022 vorgenommenen Covid-19-lmpfung (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) „Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller- Fisher/Guillain-Barre-Syndrom" als Impfschaden an (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz als Entschädigung die Leistung der
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5, zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 stellte die belangte Behörde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von € 551,20; für die Zeit vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 344,50 und für die Zeit ab 01.05.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 172,30 (Spruchpunkt römisch drei.). Zum Bemessungszeitraum und zur Bemessungsgrundlage führte die belangte Behörde aus, dass sich der tatsächliche Bemessungszeitraum vom 22.12.2020 bis 21.12.2022 erstrecke. Die Beschwerdeführerin sei innerhalb dieses Bemessungszeitraumes vom 17.10.2022 bis 30.11.2022 bei der XXXX als Angestellte beschäftigt gewesen und habe über den gesamten obgenannten Zeitraum Kinderbetreuungsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse bezogen. Das im Bemessungszeitraum unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen errechnete Gesamtbruttoeinkommen betrage nach den Feststellungen der belangten Behörde € 3.883,97.Zum Bemessungszeitraum und zur Bemessungsgrundlage führte die belangte Behörde aus, dass sich der tatsächliche Bemessungszeitraum vom 22.12.2020 bis 21.12.2022 erstrecke. Die Beschwerdeführerin sei innerhalb dieses Bemessungszeitraumes vom 17.10.2022 bis 30.11.2022 bei der römisch 40 als Angestellte beschäftigt gewesen und habe über den gesamten obgenannten Zeitraum Kinderbetreuungsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse bezogen. Das im Bemessungszeitraum unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen errechnete Gesamtbruttoeinkommen betrage nach den Feststellungen der belangten Behörde € 3.883,97. 21. Mit E-Mailnachricht vom 01.08.2024 legte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Jänner 2023, Februar 2023, März 2023, bzw. eine Bezugsbestätigung des AMS ab 01.04.2023 ihres Ehemannes vor. 22. Mit Bescheid vom 06.08.2024 wurde über den Anspruch auf Erhöhungsbetrag
§ 23Abs.
5 Heeresversorgungsgesetz gesondert entschieden und der Beschwerdeführerin
§§ 2Abs.
1 lit. c und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 23 Abs. 5 Heeresversorgungsgesetz in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 164,20 und für die Zeit vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 ein Erhöhungsbetrag in Höhe von monatlich € 194,40 zuerkannt.22. Mit Bescheid vom 06.08.2024 wurde über den Anspruch auf Erhöhungsbetrag
Paragraph 23, Absatz 5, Heeresversorgungsgesetz gesondert entschieden und der Beschwerdeführerin
Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, Heeresversorgungsgesetz in der zum 30.06.2016 geltenden Fassung für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 ein Erhöhungsbetrag in Höhe von € 164,20 und für die Zeit vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 ein Erhöhungsbetrag in Höhe von monatlich € 194,40 zuerkannt.
- Mit E-Mailnachricht vom 20.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom 09.07.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die von der belangten Behörde für die Berechnung der Beschädigtenrente herangezogene Bemessungsgrundlage und sohin ausschließlich gegen die Höhe der zugesprochenen Beschädigungsrente. Die belangte Behörde habe als Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente nicht jenen Arbeitslohn, den die Beschwerdeführerin nachweislich vor der Geburt ihres Sohnes bis 07.09.2020 (Beginn des Mutterschutzes) bezogen habe, herangezogen. Unter Heranziehung der vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen hätte die Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente also deutlich höher angesiedelt werden müssen, nämlich bei € 3.224,01 (Brutto). Durch die Nichteinbeziehung ihres Arbeitslohns vor dem Mutterschutz und vor ihrer Karenz in die Bemessungsgrundlage liege eine klare Diskriminierung ihrer Person als Frau und aufgrund ihrer Elternschaft vor. Eine Benachteiligung aufgrund von Elternschaft sei nicht nur aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Gleichbehandlungsgesetzes (GIBG) in der Arbeitswelt zu vermeiden, sondern allgemein bei der Bereitstellung öffentlicher oder privater Dienstleistungen. In § 5a Z 1 GIBG sei explizit die untersagte Diskriminierung aufgrund der Inanspruchnahme der Elternkarenz gesetzlich verankert. Im HVG sei offensichtlich die Frage des möglichen Mutterschutzes bzw. der Karenzierung nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodass eine Gesetzeslücke vorliege.
- Mit E-Mailnachricht vom 20.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 09.07.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die von der belangten Behörde für die Berechnung der Beschädigtenrente herangezogene Bemessungsgrundlage und sohin ausschließlich gegen die Höhe der zugesprochenen Beschädigungsrente. Die belangte Behörde habe als Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente nicht jenen Arbeitslohn, den die Beschwerdeführerin nachweislich vor der Geburt ihres Sohnes bis 07.09.2020 (Beginn des Mutterschutzes) bezogen habe, herangezogen. Unter Heranziehung der vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen hätte die Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente also deutlich höher angesiedelt werden müssen, nämlich bei € 3.224,01 (Brutto). Durch die Nichteinbeziehung ihres Arbeitslohns vor dem Mutterschutz und vor ihrer Karenz in die Bemessungsgrundlage liege eine klare Diskriminierung ihrer Person als Frau und aufgrund ihrer Elternschaft vor. Eine Benachteiligung aufgrund von Elternschaft sei nicht nur aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Gleichbehandlungsgesetzes (GIBG) in der Arbeitswelt zu vermeiden, sondern allgemein bei der Bereitstellung öffentlicher oder privater Dienstleistungen. In Paragraph 5 a, Ziffer eins, GIBG sei explizit die untersagte Diskriminierung aufgrund der Inanspruchnahme der Elternkarenz gesetzlich verankert. Im HVG sei offensichtlich die Frage des möglichen Mutterschutzes bzw. der Karenzierung nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodass eine Gesetzeslücke vorliege.
- Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 20.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 23.08.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und den ihr verabreichten Impfungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren. Ihr wurden am 25.06.2021, 28.07.2021, 11.12.2021 und am 22.12.2022 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) verabreicht. Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut den Österreichischen COVID-19-Impfplänen 2021 und
- Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der SARS-CoV-2 (Corona) Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von 6 Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht. Drei Tage nach der vierten Impfung, am 25.12.2022, traten bei der Beschwerdeführerin Kopfschmerzen (Cephalea) und grippeähnliche Symptome auf, ab 26.12.2022 entwickelte die Beschwerdeführerin hohes Fieber (bis 40°C). Am 29.12.2022 traten Schwindel und Kribbeln in den Beinen auf, ab 30.12.2022 kamen Gangunsicherheit, Sehstörung, Schwäche der Arme und Sprechstörung hinzu, aufgrund dessen wurde sie in die Stroke Unit im Krankenhaus XXXX aufgenommen und intensivmedizinisch betreut. Am 10.01.2023 kam zusätzlich eine Optomotorikstörung hinzu. Der Beschwerdeführer wurde eine GD1a-positive Bickerstaff-Enzephalitis mit kombiniertem GBS/Miller-Fisher-Syndrom diagnostiziert. Drei Tage nach der vierten Impfung, am 25.12.2022, traten bei der Beschwerdeführerin Kopfschmerzen (Cephalea) und grippeähnliche Symptome auf, ab 26.12.2022 entwickelte die Beschwerdeführerin hohes Fieber (bis 40°C). Am 29.12.2022 traten Schwindel und Kribbeln in den Beinen auf, ab 30.12.2022 kamen Gangunsicherheit, Sehstörung, Schwäche der Arme und Sprechstörung hinzu, aufgrund dessen wurde sie in die Stroke Unit im Krankenhaus römisch 40 aufgenommen und intensivmedizinisch betreut. Am 10.01.2023 kam zusätzlich eine Optomotorikstörung hinzu. Der Beschwerdeführer wurde eine GD1a-positive Bickerstaff-Enzephalitis mit kombiniertem GBS/Miller-Fisher-Syndrom diagnostiziert. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am 22.12.2022 verabreichten COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen AIDP-Form (Bickerstaff-Enzephalitis mit kombiniertem Miller-Fisher/Guillan-Barre-Syndrom ist wahrscheinlich. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.07.2024 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin
§§ 1bund 3 Impfschadengesetz Folge, erkannte infolge der am 22.12.2022 vorgenommenen Covid-19-lmpfung (Impfstoff: Bion
Tech/Pfizer) „Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller- Fisher/Guillain-Barre-Syndrom" als Impfschaden an (Spruchpunkt I.) und sprach
§ 2Abs.
1 Impfschadengesetz als Entschädigung die Leistung der
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5, zu (Spruchpunkt II.). Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 stellte die belangte Behörde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von € 551,20; für die Zeit vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 344,50 und für die Zeit ab 01.05.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 172,30 (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.07.2024 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz Folge, erkannte infolge der am 22.12.2022 vorgenommenen Covid-19-lmpfung (Impfstoff: BionTech/Pfizer) „Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller- Fisher/Guillain-Barre-Syndrom" als Impfschaden an (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz als Entschädigung die Leistung der
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5, zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 stellte die belangte Behörde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von € 551,20; für die Zeit vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 344,50 und für die Zeit ab 01.05.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 172,30 (Spruchpunkt römisch drei.). 1.2. Zur Bemessungsgrundlage der Beschädigtenrente: Der Beschwerdeführerin wurde am 22.12.2022 die vierte COVID-19 Impfung verabreicht. Der Zeitraum für die Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente ist der 22.12.2021 bis 21.12.2022. Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2007 bis 06.09.2020 bei der XXXX angestellt.Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2007 bis 06.09.2020 bei der römisch 40 angestellt. Im Zeitraum vom 07.09.2020 bis 27.05.2021 – Geburt ihres Kindes am XXXX – bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld in der Höhe von € 85,34 pro Tag.Im Zeitraum vom 07.09.2020 bis 27.05.2021 – Geburt ihres Kindes am römisch 40 – bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld in der Höhe von € 85,34 pro Tag. Von 28.05.2021 bis 31.12.2022 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 14,53 pro Tag. Von 17.10.2022 bis 30.11.2022 war die Beschwerdeführerin bei XXXX angestellt und verdiente insgesamt € 3.883,97 (Brutto).Von 17.10.2022 bis 30.11.2022 war die Beschwerdeführerin bei römisch 40 angestellt und verdiente insgesamt € 3.883,97 (Brutto). Im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 02.07.2023 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 15,38 pro Tag. Seit 01.06.2023 bezieht die Beschwerdeführerin Rehabilitationsgeld in der Höhe von € 45,60, € 54,71 und € 60,02 pro Tag. Das im Bemessungszeitraum vom 22.12.2021 bis 21.12.2022 errechnete Gesamtbruttoeinkommen betrug € 3.883,97. Ein Vierzehntel davon bildet die Bemessungsgrundlage, diese beträgt somit € 277,40 (gerundet auf Zehntel). Die Bemessungsgrundlage unterschreitet die Mindestbemessungsgrundlage in der Höhe von € 861,30. Daher ist die Mindestbemessungsgrundlage zum Zeitpunkt des Rentenfalles (ab Jänner 2023) idHv € 861,30 zur Berechnung der Beschädigtenrente heranzuziehen. 1.2.1. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE): Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 22.12.2022 bis 31.01.2023 lautet wie folgt: Gesundheitsschädigung Richtsatzposition MdE Kausalität Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller-Fisher/Guillain-Barre-Syndrom Oberer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß (schwere Form) mit notwendiger stationär-intensivpflichtiger Behandlung IV/I -> IV/u/568 80 v.H. 1/1 Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 01.02.2023 bis 19.04.2023 lautet wie folgt: Gesundheitsschädigung Richtsatzposition MdE Kausalität Zustand nach Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller-Fisher/Guillain-Barre-Syndrom Mittlerer Rahmensatz entsprechend dem Befundausmaß (leichtere Form) IV/I -> IV/u/567 50 v.H. 1/1 Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit ab 20.04.2023 lautet wie folgt: Gesundheitsschädigung Richtsatzposition MdE Kausalität Zustand nach Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller-Fisher/Guillain-Barre-Syndrom Oberer Rahmensatzwert entsprechend den Resterscheinungen IV/I -> IV/u/566 30 v.H. 1/1 1.2.2. Zur Höhe der Beschädigtenrente: Die Berechnung für die Beschädigtenrente für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 lautet wie folgt: Bemessungsgrundlage € 861,30 Vollrente (2/3 der Bemessungsgrundlage) € 574,20 Rente nach einer MdE von 80 v.H. (€ 574,20 x 0,8) € 459,36 + zuzüglich 20 % Erhöhung + € 91,87 Beschädigtenrente (gerundet) € 551,20 Die Berechnung für die Beschädigtenrente für die Zeit vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 lautet wie folgt: Bemessungsgrundlage € 861,30 Vollrente (2/3 der Bemessungsgrundlage) € 574,20 Rente nach einer MdE von 50 v.H. (€ 574,20 x 0,5) € 287,10 + zuzüglich 20 % Erhöhung + € 57,42 Beschädigtenrente (gerundet) € 344,50 Die Berechnung für die Beschädigtenrente für die Zeit ab 01.05.2023 lautet wie folgt: Bemessungsgrundlage € 861,30 Vollrente (2/3 der Bemessungsgrundlage) € 574,20 Rente nach einer MdE von 30 v.H. (€ 574,20 x 0,3) € 172,26 Beschädigtenrente (gerundet) € 172,30 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und den ihr verabreichten Impfungen: Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem elektronischen Impfpass (vgl. AS 10).Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem elektronischen Impfpass vergleiche AS 10). Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und der Kausalität in Zusammenhang mit der verabreichten Impfung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten neuroimmunologischen Fachgutachten vom 20.12.2023 (vgl. AS 33 ff).Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und der Kausalität in Zusammenhang mit der verabreichten Impfung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten neuroimmunologischen Fachgutachten vom 20.12.2023 vergleiche AS 33 ff). 2.2. Zu den Feststellungen zur Bemessungsgrundlage und Höhe der Beschädigtenrente: Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten und zum Zeitraum des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren (vgl. AS 42-43, 46-47), ihren eigenen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2024 (vgl. AS 50), der Wochengeldbescheinigung von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 05.06.2024 (vgl. AS 72), der Mitteilung über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz von der ÖGK vom 05.06.2024 (vgl. AS 75-76), sowie aus den vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für Oktober 2022 (vgl. AS 82) und dem Lohnzettel vom 17.10.2022 bis 30.11.2022 (vgl. AS 83).Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten und zum Zeitraum des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Auszug aus dem AJ-Web Auskunftsverfahren vergleiche AS 42-43, 46-47), ihren eigenen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2024 vergleiche AS 50), der Wochengeldbescheinigung von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 05.06.2024 vergleiche AS 72), der Mitteilung über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz von der ÖGK vom 05.06.2024 vergleiche AS 75-76), sowie aus den vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen für Oktober 2022 vergleiche AS 82) und dem Lohnzettel vom 17.10.2022 bis 30.11.2022 vergleiche AS 83). Die Feststellungen zu den Rehabilitationsgeldbezügen ergeben sich aus der Auszahlungsbestätigung der ÖGK vom 06.06.2024 (vgl. AS 79-80).Die Feststellungen zu den Rehabilitationsgeldbezügen ergeben sich aus der Auszahlungsbestätigung der ÖGK vom 06.06.2024 vergleiche AS 79-80). 2.2.1. Zu den Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE): Die Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Schreiben des Ärztlichen Dienstes vom 22.05.2024 (vgl. AS 39-40).Die Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Schreiben des Ärztlichen Dienstes vom 22.05.2024 vergleiche AS 39-40). 2.2.2. Zu den Feststellungen zur Höhe der Beschädigtenrente: Zur näheren Berechnung der Höhe der Beschädigtenrente vgl. die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung.Zur näheren Berechnung der Höhe der Beschädigtenrente vergleiche die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise:3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund 1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/20221. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, [...] verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. […] § 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. […] § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27
HVG;c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:, 1. Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;,
- Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; […] § 2a
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, idgF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lautet auszugsweise: „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. […]“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, idgF BGBl. I Nr. 162/2015, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, lauten auszugsweise: „Beschädigtenrente. § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 23.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..Paragraph 23,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..
(2)Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(3)Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Absatz 2,) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 25) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
(4)Solange ein Beschädigter infolge der Dienstbeschädigung unverschuldet erwerbslos ist, kann die Teilrente unter Anrechnung des sonstigen Einkommens (Paragraph 25,) auf die Vollrente erhöht werden. Bei Schwerbeschädigten (Absatz 2,) erhöht sich die Vollrente um 20 v. H. ihres Betrages.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Abs. 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
§§ 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 gebühren würde.
(5)Schwerbeschädigten gebührt zur Beschädigtenrente auf Antrag ein Erhöhungsbetrag. Der Erhöhungsbetrag ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Beschädigtenrente nach Absatz 3 und 4 den Rentenbetrag nicht erreicht, der dem Schwerbeschädigten im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente
Paragraphen 11, 12 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 gebühren würde. § 24.
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.Paragraph 24,
(1)Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Österreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.
(2)Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im Paragraph 49, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Österreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. […]
(4)Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer. […]
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:
(6)Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, hinzugerechnet:
- a)der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);
- a)der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (Paragraph 62, des Einkommensteuergesetzes 1988);
- b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).
- b)vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 193). Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.
(7)Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (Paragraph eins,) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Absatz eins bis 6 zu ermitteln.
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung
§ 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
(8)Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung
Paragraph 17,, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.
(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
§ 24b
, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
§ 24bals Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
(9)Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55,) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
Paragraph 24 b,, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.
(10)Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. § 24a.
(1)Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens, das zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für das im zweitvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen (§ 24) anzufügen.Paragraph 24 a,
(1)Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens, das zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für das im zweitvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen (Paragraph 24,) anzufügen.
(2)Das Einkommen im Sinne des § 24 ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (§ 55) festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen ist.
(2)Das Einkommen im Sinne des Paragraph 24, ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach Absatz eins, zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (Paragraph 55,) festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen ist. § 24b.
(1)Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom
- Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (Paragraph 24, Absatz 9,) ist mit Wirksamkeit vom
- Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.Paragraph 24 b,
(1)Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (Paragraph 24, Absatz 9,) ist mit Wirksamkeit vom
- Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (Paragraph 24, Absatz 9,) ist mit Wirksamkeit vom
- Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
(2)Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 sind die Beträge 562,34 € und 2 332,36 € zugrunde zu legen. § 25.
(1)Unter Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 3 und 4 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.Paragraph 25,
(1)Unter Einkommen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Absatz 3 und 4 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.
(2)Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein zu entscheiden.
(2)Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Absatz eins,) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein zu entscheiden.
(3)Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung zu erfolgen. Als Stichtag gilt bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Beschädigtenrente folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.
(3)Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung zu erfolgen. Als Stichtag gilt bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Beschädigtenrente folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind. […]
(6)Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 4 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten.
(6)Zum Einkommen im Sinne der Absatz eins und 4 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. […] Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung § 55.
(1)Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen
§§ 27
bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.Paragraph 55,
(1)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen
Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
(2)Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind.
(2)Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) und Familienzuschläge (Paragraph 26,) zuzuerkennen sind.
(3)Die Hinterbliebenenrenten und die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 46) werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.
(3)Die Hinterbliebenenrenten und die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 46,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.
(4)Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.“ 3.2. Der Beschwerdeführerin wurden am 25.06.2021, 28.07.2021, 11.12.2021 und am 22.12.2022 vier Teilimpfungen des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Am 09.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.07.2024 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin
§§ 1bund 3 Impfschadengesetz Folge, erkannte infolge der am 22.12.2022 vorgenommenen Covid-19-lmpfung (Impfstoff: Bion
Tech/Pfizer) „Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller- Fisher/Guillain-Barre-Syndrom" als Impfschaden an (Spruchpunkt I.) und sprach
§ 2Abs.
1 Impfschadengesetz als Entschädigung die Leistung der
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5, zu (Spruchpunkt II.). Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 stellte die belangte Behörde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von € 551,20; für die Zeit vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 344,50 und für die Zeit ab 01.05.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 172,30 (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.07.2024 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz Folge, erkannte infolge der am 22.12.2022 vorgenommenen Covid-19-lmpfung (Impfstoff: BionTech/Pfizer) „Hirnstammenzephalitis (Bickerstaff-Enzephalitis) mit kombiniertem Miller- Fisher/Guillain-Barre-Syndrom" als Impfschaden an (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz als Entschädigung die Leistung der
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5, zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 stellte die belangte Behörde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von € 551,20; für die Zeit vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 344,50 und für die Zeit ab 01.05.2023 stellte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. fest und bestimmte eine Beschädigtenrente in der Höhe von monatlich € 172,30 (Spruchpunkt römisch drei.). Mit E-Mailnachricht vom 20.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom 09.07.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die von der belangten Behörde für die Berechnung der Beschädigtenrente herangezogene Bemessungsgrundlage und sohin ausschließlich gegen die Höhe der zugesprochenen Beschädigungsrente. Die belangte Behörde habe als Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente nicht jenen Arbeitslohn, den die Beschwerdeführerin nachweislich vor der Geburt ihres Sohnes bis 07.09.2020 (Beginn des Mutterschutzes) bezogen habe, herangezogen. Unter Heranziehung der vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen hätte die Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente also deutlich höher angesiedelt werden müssen, nämlich bei € 3.224,01 brutto. Durch die Nichteinbeziehung ihres Arbeitslohns vor dem Mutterschutz und vor ihrer Karenz in die Bemessungsgrundlage liege eine klare Diskriminierung ihrer Person als Frau und aufgrund ihrer Elternschaft vor. Eine Benachteiligung aufgrund von Elternschaft sei nicht nur aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Gleichbehandlungsgesetzes (GIBG) in der Arbeitswelt zu vermeiden, sondern allgemein bei der Bereitstellung öffentlicher oder privater Dienstleistungen. In § 5a Z 1 GIBG sei explizit die untersagte Diskriminierung aufgrund der Inanspruchnahme der Elternkarenz gesetzlich verankert. Im HVG sei offensichtlich die Frage des möglichen Mutterschutzes bzw. der Karenzierung nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodass eine Gesetzeslücke vorliege.Mit E-Mailnachricht vom 20.08.2024 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 09.07.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die von der belangten Behörde für die Berechnung der Beschädigtenrente herangezogene Bemessungsgrundlage und sohin ausschließlich gegen die Höhe der zugesprochenen Beschädigungsrente. Die belangte Behörde habe als Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente nicht jenen Arbeitslohn, den die Beschwerdeführerin nachweislich vor der Geburt ihres Sohnes bis 07.09.2020 (Beginn des Mutterschutzes) bezogen habe, herangezogen. Unter Heranziehung der vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen hätte die Bemessungsgrundlage für die Beschädigtenrente also deutlich höher angesiedelt werden müssen, nämlich bei € 3.224,01 brutto. Durch die Nichteinbeziehung ihres Arbeitslohns vor dem Mutterschutz und vor ihrer Karenz in die Bemessungsgrundlage liege eine klare Diskriminierung ihrer Person als Frau und aufgrund ihrer Elternschaft vor. Eine Benachteiligung aufgrund von Elternschaft sei nicht nur aufgrund des Gleichbehandlungsgebots des Gleichbehandlungsgesetzes (GIBG) in der Arbeitswelt zu vermeiden, sondern allgemein bei der Bereitstellung öffentlicher oder privater Dienstleistungen. In Paragraph 5 a, Ziffer eins, GIBG sei explizit die untersagte Diskriminierung aufgrund der Inanspruchnahme der Elternkarenz gesetzlich verankert. Im HVG sei offensichtlich die Frage des möglichen Mutterschutzes bzw. der Karenzierung nicht ausreichend berücksichtigt worden, sodass eine Gesetzeslücke vorliege. 3.3. Zur Bemessungsgrundlage: Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage regelt § 24 Heeresversorgungsgesetz (HVG). Demnach entspricht diese bei unselbstständig Erwerbstätigen (§ 24 Abs. 1 HVG) grundsätzlich einem Vierzehntel des Jahreseinkommens bzw. bei selbstständig Erwerbstätigen (§ 24 Abs. 5 HVG) einem Vierzehntel des Einkommens des letzten Kalenderjahrs, vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung.Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage regelt Paragraph 24, Heeresversorgungsgesetz (HVG). Demnach entspricht diese bei unselbstständig Erwerbstätigen (Paragraph 24, Absatz eins, HVG) grundsätzlich einem Vierzehntel des Jahreseinkommens bzw. bei selbstständig Erwerbstätigen (Paragraph 24, Absatz 5, HVG) einem Vierzehntel des Einkommens des letzten Kalenderjahrs, vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung. Die belangte Behörde nahm im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.07.2024 als „grundsätzlichen“ Bemessungszeitraum den Zeitraum vom 22.12.2021 bis 21.12.2022 und als „tatsächlichen“ Bemessungszeitraum den Zeitraum vom 22.12.2020 bis 21.12.2022 an, da im „grundsätzlichen Zeitraum vom 22.12.2021 bis 21.12.2022 365 Tage neutrale Zeiten“ vorliegen würden, da die Beschwerdeführerin „über den gesamten Zeitraum Kinderbetreuungsgeld bezogen“ habe (vgl. AS 96, 102).Die belangte Behörde nahm im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.07.2024 als „grundsätzlichen“ Bemessungszeitraum den Zeitraum vom 22.12.2021 bis 21.12.2022 und als „tatsächlichen“ Bemessungszeitraum den Zeitraum vom 22.12.2020 bis 21.12.2022 an, da im „grundsätzlichen Zeitraum vom 22.12.2021 bis 21.12.2022 365 Tage neutrale Zeiten“ vorliegen würden, da die Beschwerdeführerin „über den gesamten Zeitraum Kinderbetreuungsgeld bezogen“ habe vergleiche AS 96, 102). Diesbezüglich monierte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20.08.2024, dass für die Bemessungsgrundlage nicht der Lohn, den sie vor Bezug des Wochengeldes und des Kinderbetreuungsgeldes bis August 2020 erhalten habe, herangezogen worden sei. Unter Heranziehung dieser Lohn-/Gehaltsabrechnungen hätte die Bemessungsgrundlage demnach deutlich höher angesiedelt werden müssen (vgl. AS 141-142).Diesbezüglich monierte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 20.08.2024, dass für die Bemessungsgrundlage nicht der Lohn, den sie vor Bezug des Wochengeldes und des Kinderbetreuungsgeldes bis August 2020 erhalten habe, herangezogen worden sei. Unter Heranziehung dieser Lohn-/Gehaltsabrechnungen hätte die Bemessungsgrundlage demnach deutlich höher angesiedelt werden müssen vergleiche AS 141-142).
§ 24Abs.
1 HVG verlängern Zeiten in dem Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, in denen die Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, den Zeitraum um diese Zeiten. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht.
Paragraph 24, Absatz eins, HVG verlängern Zeiten in dem Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses, in denen die Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, den Zeitraum um diese Zeiten. Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Dass Zeiten, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, den Zeitraum für die Bemessungsgrundlage ebenso verlängern würden, ist dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 HVG demnach nicht zu entnehmen. Das HVG enthält keine speziellen Regelungen für Beschädigte, die sich zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses im Bezug eines Kinderbetreuungs- oder Wochengeldes befanden. Dass Zeiten, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, den Zeitraum für die Bemessungsgrundlage ebenso verlängern würden, ist dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, HVG demnach nicht zu entnehmen. Das HVG enthält keine speziellen Regelungen für Beschädigte, die sich zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses im Bezug eines Kinderbetreuungs- oder Wochengeldes befanden. Im verfahrensgegenständlichen Fall trat das schädigende Ereignis – die verabreichte Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 – am 22.12.2022 ein. Somit erstreckt sich der Bemessungszeitraum vom 22.12.2021 bis 21.12.2022, da die Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld den Bemessungszeitraum nach dem Wortlaut § 24 Abs. 1 HVG nicht verlängert. Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis – wie hier nach dem Heeresversorgungsgesetz – abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem HVG) geltend gemacht werden (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362).Im verfahrensgegenständlichen Fall trat das schädigende Ereignis – die verabreichte Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 – am 22.12.2022 ein. Somit erstreckt sich der Bemessungszeitraum vom 22.12.2021 bis 21.12.2022, da die Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld den Bemessungszeitraum nach dem Wortlaut Paragraph 24, Absatz eins, HVG nicht verlängert. Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis – wie hier nach dem Heeresversorgungsgesetz – abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem HVG) geltend gemacht werden vergleiche VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362). Soweit die Beschwerdeführerin im Umstand, dass § 24 HVG den Zeitraum zur Errechnung der Bemessungsgrundlage auf ein Jahr vor dem schädigenden Ereignis begrenzt und Elternkarenz nicht in den Zeiten, die den Zeitraum für die Bemessungsgrundlage verlängern, aufgelistet ist und der Arbeitslohn vor dem Mutterschutz bzw. der Elternkarenz nicht einbezogen wird (vgl. AS 142), eine „klare Diskriminierung ihrer Person als Frau und aufgrund ihrer Elternschaft“ verortet, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keineswegs von gleichen Sachverhalten auszugehen ist. Im Gegensatz zum Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit handelt es sich beim Wochengeld um eine Versicherungsleistung aufgrund des Versicherungsfalls der Mutterschaft und beim Kinderbetreuungsgeld um eine Familienleistung. Während bei einer erwerbstätigen Person ein Teil der Erwerbsfähigkeit infolge des Schadensereignisses entfällt, wird im Falle des gegenständlichen Bezuges der regelmäßige Leistungserhalt nicht geschmälert, weshalb im Ergebnis eine Erwerbsschädigung nicht vorliegt. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt ebenso nicht vor, da sowohl Frauen als auch Männer gleichsam von der Regelung in Bezugnahme auf das Kinderbetreuungsgeld betroffen sind und somit in diesem Fall gleich „schlecht“ behandelt werden.Soweit die Beschwerdeführerin im Umstand, dass Paragraph 24, HVG den Zeitraum zur Errechnung der Bemessungsgrundlage auf ein Jahr vor dem schädigenden Ereignis begrenzt und Elternkarenz nicht in den Zeiten, die den Zeitraum für die Bemessungsgrundlage verlängern, aufgelistet ist und der Arbeitslohn vor dem Mutterschutz bzw. der Elternkarenz nicht einbezogen wird vergleiche AS 142), eine „klare Diskriminierung ihrer Person als Frau und aufgrund ihrer Elternschaft“ verortet, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keineswegs von gleichen Sachverhalten auszugehen ist. Im Gegensatz zum Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit handelt es sich beim Wochengeld um eine Versicherungsleistung aufgrund des Versicherungsfalls der Mutterschaft und beim Kinderbetreuungsgeld um eine Familienleistung. Während bei einer erwerbstätigen Person ein Teil der Erwerbsfähigkeit infolge des Schadensereignisses entfällt, wird im Falle des gegenständlichen Bezuges der regelmäßige Leistungserhalt nicht geschmälert, weshalb im Ergebnis eine Erwerbsschädigung nicht vorliegt. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt ebenso nicht vor, da sowohl Frauen als auch Männer gleichsam von der Regelung in Bezugnahme auf das Kinderbetreuungsgeld betroffen sind und somit in diesem Fall gleich „schlecht“ behandelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. etwa VfSlg. 4880/1964, 19.434/2011, 20.278/2018; VfGH 20.9.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2023).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche etwa VfSlg. 4880 aus 1964,, 19.434 aus 2011,, 20.278 aus 2018,; VfGH 20.9.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2023). Als Einkommen gilt
§ 24Abs.
2 HVG der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angeführten Leistungen.Als Einkommen gilt
Paragraph 24, Absatz 2, HVG der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im Paragraph 49, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angeführten Leistungen. Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2007 bis 06.09.2020 bei der XXXX angestellt. Im Zeitraum vom 07.09.2020 bis 27.05.2021 – Geburt ihres Kindes am XXXX – bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld in der Höhe von € 85,34 pro Tag. Von 28.05.2021 bis 31.12.2022 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 14,53 pro Tag. Vom 17.10.2022 bis 30.11.2022 war die Beschwerdeführerin bei XXXX angestellt, in diesem Zeitraum bezog sie insgesamt € 3.883,97 (Brutto).Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2007 bis 06.09.2020 bei der römisch 40 angestellt. Im Zeitraum vom 07.09.2020 bis 27.05.2021 – Geburt ihres Kindes am römisch 40 – bezog die Beschwerdeführerin Wochengeld in der Höhe von € 85,34 pro Tag. Von 28.05.2021 bis 31.12.2022 bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 14,53 pro Tag. Vom 17.10.2022 bis 30.11.2022 war die Beschwerdeführerin bei römisch 40 angestellt, in diesem Zeitraum bezog sie insgesamt € 3.883,97 (Brutto). Die Beschwerdeführerin bezog somit im gegenständlichen Zeitraum Einkommen in der Höhe von insgesamt € 3.883,97 (Brutto). Bezüge von Kinderbetreuungsgeld fallen nicht unter den Einkommensbegriff des § 24 Abs. 2 HVG, weswegen diese Bezüge nicht als Einkommen zu zählen sind. Die Beschwerdeführerin bezog somit im gegenständlichen Zeitraum Einkommen in der Höhe von insgesamt € 3.883,97 (Brutto). Bezüge von Kinderbetreuungsgeld fallen nicht unter den Einkommensbegriff des Paragraph 24, Absatz 2, HVG, weswegen diese Bezüge nicht als Einkommen zu zählen sind.
§ 24Abs.
1 HVG bildet bei unselbständig erwerbstätigen Beschädigten die Bemessungsgrundlage ein Vierzehntel des Jahreseinkommens (€ 3.883,97:14), somit im verfahrensgegenständlichen Fall € 277,40 (gerundet
§ 24Abs.
10 HVG).
Paragraph 24, Absatz eins, HVG bildet bei unselbständig erwerbstätigen Beschädigten die Bemessungsgrundlage ein Vierzehntel des Jahreseinkommens (€ 3.883,97:14), somit im verfahrensgegenständlichen Fall € 277,40 (gerundet
Paragraph 24, Absatz 10, HVG). Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a HVG gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
§ 55Abs.
1 HVG geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
§ 24b
HVG, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
§ 24bHVG als Mindest- bzw.
Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, HVG gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
Paragraph 55, Absatz eins, HVG geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
Paragraph 24 b, HVG, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
Paragraph 24 b, HVG als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt zum Zeitpunkt des Rentenfalles (ab Jänner 2023) € 861,30. Da im Fall der Beschwerdeführerin die Bemessungsgrundlage nach § 24 Abs. 1 bis 8 HVG € 277,40 beträgt, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschädigtenrente anhand der Mindestbemessungsgrundlage
§ 24Abs. 9 i
Vm § 24b HVG festlegte (vgl. VwGH 22.12.1999, 97/08/0126).Da im Fall der Beschwerdeführerin die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 24, Absatz eins bis 8 HVG € 277,40 beträgt, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Beschädigtenrente anhand der Mindestbemessungsgrundlage
Paragraph 24, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 24 b, HVG festlegte vergleiche VwGH 22.12.1999, 97/08/0126). 3.4. Zur Höhe der Beschädigtenrente: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. hierzu Unterpunkt 1.2.1.) stützt sich – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – auf die eingeholte Stellungnahme vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde (vgl. AS 30-40). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit vergleiche hierzu Unterpunkt 1.2.1.) stützt sich – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – auf die eingeholte Stellungnahme vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde vergleiche AS 30-40). In ihrer im Rahmen des Parteiengehöres erstatteten Stellungnahme vom 07.06.2024 monierte die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Begründend führte sie diesbezüglich aus, dass aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 07.09.2023 ein Behinderungsgrad von 70 v.H. festgestellt worden sei, aufgrund dessen sei ihr auch ein Behindertenpass ausgestellt worden. Nach ihrer Ansicht betrage der Grad der Behinderung und somit auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin 70 v.H. (vgl. AS 50-51). In ihrer im Rahmen des Parteiengehöres erstatteten Stellungnahme vom 07.06.2024 monierte die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Begründend führte sie diesbezüglich aus, dass aufgrund eines Sachverständigengutachtens vom 07.09.2023 ein Behinderungsgrad von 70 v.H. festgestellt worden sei, aufgrund dessen sei ihr auch ein Behindertenpass ausgestellt worden. Nach ihrer Ansicht betrage der Grad der Behinderung und somit auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit weiterhin 70 v.H. vergleiche AS 50-51). Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, unterliegen die Einschätzungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 21Abs.
1 HVG den „Richtsätzen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957“ und der Grad der Behinderung
§ 41Abs.
1 BBG der Anlage zur Einschätzungsverordnung (vgl. AS 89-90). Die darin jeweils enthaltenen Rahmensätze unterliegen unterschiedlichen Kriterien und sind daher nicht direkt miteinander zu vergleichen. Zudem beanstandete die vertretene Beschwerdeführerin die Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die belangte Behörde in ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 20.08.2024 nicht mehr.Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, unterliegen die Einschätzungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Paragraph 21, Absatz eins, HVG den „Richtsätzen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957“ und der Grad der Behinderung
Paragraph 41, Absatz eins, BBG der Anlage zur Einschätzungsverordnung vergleiche AS 89-90). Die darin jeweils enthaltenen Rahmensätze unterliegen unterschiedlichen Kriterien und sind daher nicht direkt miteinander zu vergleichen. Zudem beanstandete die vertretene Beschwerdeführerin die Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die belangte Behörde in ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 20.08.2024 nicht mehr. Zur Berechnung der Beschädigtenrente ist
§§ 24Abs.
9 und 24b HVG die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen.
§ 23Abs.
3 HVG beträgt die Beschädigtenrente im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. oder 100 v.H.) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).Zur Berechnung der Beschädigtenrente ist
Paragraphen 24, Absatz 9 und 24 b HVG die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen.
Paragraph 23, Absatz 3, HVG beträgt die Beschädigtenrente im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. oder 100 v.H.) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 gebührt der Beschwerdeführerin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. daher eine Teilrente idHv € 459,36.
§ 23Abs.
3 HVG ist bei Schwerbeschädigten (§ 23 Abs. 2 HVG: Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber) die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen, dies ergibt bei der Beschwerdeführerin eine Beschädigtenrente iHv € 551,20 (gerundet). Für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 gebührt der Beschwerdeführerin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. eine Beschädigtenrente idHv € 344,50 (Teilrente) und im Zeitraum ab dem 01.05.2023 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. eine Beschädigtenrente idHv € 172,30 (vgl. Unterpunkt 1.2.2.).Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.01.2023 gebührt der Beschwerdeführerin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. daher eine Teilrente idHv € 459,36.
Paragraph 23, Absatz 3, HVG ist bei Schwerbeschädigten (Paragraph 23, Absatz 2, HVG: Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber) die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen, dies ergibt bei der Beschwerdeführerin eine Beschädigtenrente iHv € 551,20 (gerundet). Für den Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.04.2023 gebührt der Beschwerdeführerin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. eine Beschädigtenrente idHv € 344,50 (Teilrente) und im Zeitraum ab dem 01.05.2023 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. eine Beschädigtenrente idHv € 172,30 vergleiche Unterpunkt 1.2.2.). Die Berechnungsmethode der Beschädigtenrente selbst wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und sind auch für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Korrektheit der im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechenschritte anzuzweifeln. Über den Erhöhungsbetrag
§ 23Abs.
5 HVG wurde im Bescheid vom 06.08.2024 gesondert entschieden, gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerde und beanstandete daher die Berechnung des Erhöhungsbetrages nicht.Über den Erhöhungsbetrag
Paragraph 23, Absatz 5, HVG wurde im Bescheid vom 06.08.2024 gesondert entschieden, gegen diesen Bescheid erhob die vertretene Beschwerdeführerin jedoch keine Beschwerde und beanstandete daher die Berechnung des Erhöhungsbetrages nicht. 3.
- Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt III. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. AS 140, Rückseite) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.
- Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch drei. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete vergleiche AS 140, Rückseite) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vertretene Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG – trotz ausdrücklicher Beantragung einer mündlichen Verhandlung vonseiten der vertretenen Beschwerdeführerin (vgl. AS 142) – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG – trotz ausdrücklicher Beantragung einer mündlichen Verhandlung vonseiten der vertretenen Beschwerdeführerin vergleiche AS 142) – nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob Zeiten, in denen Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, mit Zeiten, in denen infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen wurde, im Sinne des § 24 Heeresversorgungsgesetz (HVG) gleichzusetzen sind und sich der Zeitraum der Bemessungsgrundlage einer Beschädigtenrente nach § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISchG iVm § 24 Abs. 1 HVG infolgedessen verlängert. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob Zeiten, in denen Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, mit Zeiten, in denen infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen wurde, im Sinne des Paragraph 24, Heeresversorgungsgesetz (HVG) gleichzusetzen sind und sich der Zeitraum der Bemessungsgrundlage einer Beschädigtenrente nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ISchG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, HVG infolgedessen verlängert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2297893.1.00