RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW261 2301448-1 Spruch, W261 2301448-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 03.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 03.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Aleppo stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und danach als Bauarbeiter gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch fünf Schwestern in Syrien leben. Zwei Schwester und ein Bruder würden im Libanon und in der Türkei leben. Ein Bruder lebe seit 2022 in Österreich. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil in Syrien weiterhin Bürgerkrieg herrsche. Er würde sowohl für die kurdische als auch für die syrische Armee eine Waffe tragen müssen, dies lehne er jedoch ab, da er weder töten noch getötet werden wolle. Bei der Rückkehr befürchte er den Militärdienst und den Tod.
- Am 29.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Dorf XXXX , geboren und habe zuletzt in der Stadt XXXX gelebt. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und danach in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister, sowie ein Teilnahmezertifikat der XXXX im Original vor.
- Am 29.01.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Dorf römisch 40 , geboren und habe zuletzt in der Stadt römisch 40 gelebt. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht und danach in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister, sowie ein Teilnahmezertifikat der römisch 40 im Original vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er den Militärdienst für die Kurden nicht ableisten wolle. Beim kurdischen Militär müsse man gegen die syrische Regierung bzw. gegen die freie Armee kämpfen. Er wolle keine Waffe tragen und nicht kämpfen. Er habe zwar keinen Einberufungsbefehl erhalten, würde man jedoch bei einem Checkpoint kontrolliert werden, könne es sein, dass man mitgenommen werde, daher habe er es generell vermieden rauszugehen. Es gebe keine regelmäßigen Einberufungen und man werde nicht mitgenommen, es gebe dafür bestimmte Zeiten im Jahr. Den Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister habe er durch seinen Vater erhalten. Sein älterer Bruder habe keine Probleme, da er die Altersgrenze überschreite. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Einberufung vonseiten des syrischen Regimes oder der Kurden.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer niemals politisch aktiv und niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Eine drohende Rekrutierung vonseiten des syrischen Regimes sei nicht maßgeblich wahrscheinlich, da sein Herkunftsgebiet unter der Kontrolle der SDF stehe. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell im wehrfähigen Alter, jedoch drohe ihm aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen. Es habe auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen festgestellt werden können. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
- Mit E-Mailnachricht vom 30.09.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aufgrund seines Alters vom syrischen Regime gesucht werde. Er wolle keine unschuldigen Menschen töten. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Zudem ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Bruder habe, dieser sei jedoch nicht in die Entscheidung miteinbezogen worden. Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob beim Beschwerdeführer das zusätzlich Risiko einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime vorliege. Der Beschwerdeführer sei auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland gefährdet. Mehrere Umstände würden dafürsprechen, dass die Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes vonseiten der SDF als kontra-politischer Akt aufgefasst werde. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.
- Mit E-Mailnachricht vom 30.09.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aufgrund seines Alters vom syrischen Regime gesucht werde. Er wolle keine unschuldigen Menschen töten. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Zudem ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Bruder habe, dieser sei jedoch nicht in die Entscheidung miteinbezogen worden. Die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob beim Beschwerdeführer das zusätzlich Risiko einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime vorliege. Der Beschwerdeführer sei auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland gefährdet. Mehrere Umstände würden dafürsprechen, dass die Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes vonseiten der SDF als kontra-politischer Akt aufgefasst werde. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 24.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 29.10.2024 in der Gerichtsabteilung W207 einlangte.
- Der Leiter der Gerichtabteilung W207 erstattete am 29.10.2024 eine Unzuständigkeitsanzeige, weil eine Annexität zum Verfahren W237 XXXX (älterer Bruder des Beschwerdeführers) bestehen würde. Das Beschwerdeverfahren langte am 29.10.2024 in der Gerichtsabteilung W237 ein.
- Der Leiter der Gerichtabteilung W207 erstattete am 29.10.2024 eine Unzuständigkeitsanzeige, weil eine Annexität zum Verfahren W237 römisch 40 (älterer Bruder des Beschwerdeführers) bestehen würde. Das Beschwerdeverfahren langte am 29.10.2024 in der Gerichtsabteilung W237 ein.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses beim Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2024 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses Verfahren seit 03.12.2024 anhängig ist.
- Mit Eingabe vom 06.02.2025, eingelangt am 07.02.2025, brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ein. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Wochen sei die Situation in Syrien neu zu betrachten. Da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage weiterhin entwickle, fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Auch wenn sich die Führung der HTS aktuell medial gemäßigt darstelle sei nicht absehbar, wie die als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgehe und ob diese tatsächlich moderater geworden sei. Es bleibe abzuwarten, in welchem Ausmaß die HTS und eine neue Regierung weiterhin Menschenrechtsverletzungen verüben und ob es wirksamen Rechtsschutz gegen Übergriffe geben werde. Da die HTS nach wie vor als terroristische Organisation gelte, gebe es bisher vonseiten der EU-Institutionen bis dato auch keine Kooperationen mit der HTS. Zudem gebe es weitere Unsicherheitsfaktoren. Der US-Außenminister habe beispielsweise vor einem Wiedererstarken des IS gewarnt. Die SNA dringe weiter in die Gebiete der DAANES vor. UNHCR rufe alle Staaten dazu auf, weiterhin keine zwangsweisen Rückführungen nach Syrien durchzuführen. UNHCR verweise weiters darauf, dass – mit Ausnahme des ehemaligen Assad-Regimes – andere Verfolgungsgründe weiterhin bestehen würden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer (Anm.: im Verhandlungsprotokoll als „Beschwerdeführer 2“ bezeichnet), sowie sein älterer Bruder (Anm.: im Verhandlungsprotokoll als „Beschwerdeführer 1“ bezeichnet), im Beisein ihrer Rechtsvertretung gesondert voneinander zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Die Beschwerdeführer legten keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwiesen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer Anmerkung, im Verhandlungsprotokoll als „Beschwerdeführer 2“ bezeichnet), sowie sein älterer Bruder Anmerkung, im Verhandlungsprotokoll als „Beschwerdeführer 1“ bezeichnet), im Beisein ihrer Rechtsvertretung gesondert voneinander zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Die Beschwerdeführer legten keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwiesen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem ein wenig Türkisch und Deutsch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem ein wenig Türkisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern heißen XXXX (geb. XXXX , Autohändler, Landwirt) und XXXX (geb. XXXX , Hausfrau). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, XXXX (geb. XXXX , arbeitet in der Wasseraufbereitung) und XXXX (geb. XXXX , lebt gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Österreich, Status des subsidiär Schutzberechtigten, IFA: XXXX ), sowie sieben Schwestern, XXXX und XXXX (Geburtsdaten unbekannt). Seine Familie wohnt in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo. Seine Eltern heißen römisch 40 (geb. römisch 40 , Autohändler, Landwirt) und römisch 40 (geb. römisch 40 , Hausfrau). Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, römisch 40 (geb. römisch 40 , arbeitet in der Wasseraufbereitung) und römisch 40 (geb. römisch 40 , lebt gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Österreich, Status des subsidiär Schutzberechtigten, IFA: römisch 40 ), sowie sieben Schwestern, römisch 40 und römisch 40 (Geburtsdaten unbekannt). Seine Familie wohnt in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Aleppo. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer lebte bis 2014 in seinem Geburtsort. Er besuchte acht Jahre lang die Grundschule. Im Jahr 2014 zog er in der Türkei. Nach ca. fünf Monate zog er zurück nach Syrien, wo er anschließend bis zu seiner Ausreise aus Syrien in XXXX lebte. Währenddessen arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft. Im Jahr 2020 reiste er aus Syrien aus und arbeitete anschließend in der Türkei in einer Lederfabrik und in einem Kaffeehaus als Kellner.Der Beschwerdeführer lebte bis 2014 in seinem Geburtsort. Er besuchte acht Jahre lang die Grundschule. Im Jahr 2014 zog er in der Türkei. Nach ca. fünf Monate zog er zurück nach Syrien, wo er anschließend bis zu seiner Ausreise aus Syrien in römisch 40 lebte. Währenddessen arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft. Im Jahr 2020 reiste er aus Syrien aus und arbeitete anschließend in der Türkei in einer Lederfabrik und in einem Kaffeehaus als Kellner. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“, kurz „FSA“).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“, kurz „FSA“). Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Juni/Juli 2020 in Richtung Türkei, wo er für ca. drei Jahre lang lebte. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Slowakei auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 06.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seit 18.10.2024 arbeitet er bei der XXXX GmbH. Am XXXX absolvierte er den Workshop XXXX der XXXX .Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Seit 18.10.2024 arbeitet er bei der römisch 40 GmbH. Am römisch 40 absolvierte er den Workshop römisch 40 der römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland. Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Er läuft ebenso nicht Gefahr von oppositionellen Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden. 1.2.
- Der Beschwerdeführer fällt mit seinen XXXX Jahren (Geburtsjahrgang XXXX ) in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF. Der Beschwerdeführer möchte niemanden töten. Die SDF unterstellt jedoch nicht sämtlichen Personen, die sich der „Selbstverteidigungspflicht“ entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung. Es haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die PYD/SDF oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf. Zudem steht das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“, kurz „FSA“). Die kurdischen Milizen haben keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer.1.2.
- Der Beschwerdeführer fällt mit seinen römisch 40 Jahren (Geburtsjahrgang römisch 40 ) in das aktuelle Rekrutierungsalter der SDF. Der Beschwerdeführer möchte niemanden töten. Die SDF unterstellt jedoch nicht sämtlichen Personen, die sich der „Selbstverteidigungspflicht“ entziehen, eine oppositionelle politische Gesinnung. Es haben sich auch im Fall des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die PYD/SDF oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf. Zudem steht das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“, kurz „FSA“). Die kurdischen Milizen haben keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer. 1.2.
- Die HTS wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der HTS oder anderen oppositionellen Gruppierungen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der HTS. Zudem steht das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – wie bereits festgestellt – unter Kontrolle der SNA, die HTS und ihre verbündeten Gruppierungen haben keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer. 1.2.
- Auch die SNA wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr vonseiten der SNA oder anderen Gruppierungen (zwangs-)rekrutiert zu werden. 1.2.
- Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.2.
- Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024 (LIB); - Arabische Republik Syrien, Sammlung von Informationen über die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Sturz von Präsident Assad, ecoi.net (ECOI); - UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (UNHCR 1); - UNHCR, Regional Flash Update #9, Syria situation crisis, 30.01.2025 (UNHCR 2); - UNHCR, Regional Flash Update #12, Syria situation crisis, 30.01.2025 (UNHCR 3). Situation bis November 2024 1.3.
- Nordwest-Syrien – Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) – Letzte Änderung: 08.03.2024 In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich im Jahr 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien. Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen. Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden. HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hatte die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das Idlib im Jahr 2024 deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte in diesem Gebiet im Jahr 2024 keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe baute Institutionen auf und hielt andere Gruppen davon ab, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz beschleunigte sich noch nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 06.02.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte. Aufgrund des militärischen Vorrückens der ehemaligen Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom ehemaligen Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden. Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befanden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken). Unter dem Kommando der HTS standen im Jahr 2024 zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters. Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front, heute als HTS bekannt, angeschlossen hatten. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage war nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie. Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen. Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent. Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra als Terrororganisation ein. Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung. Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“. HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung. Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken. Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen. Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin. HTS verfolgte eine Expansionsstrategie und führt im Jahr 2024 eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (LIB). In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten „Scharia-Sitzungen“. In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht. Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprachen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (LIB). Anders als das ehemalige syrische Regime und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize waren der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS war ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, wies die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA. Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (LIB). Auch Hay’at Tahrir ash-Sham, die überwiegend mehrere Regionen in Idlib kontrollierte, hatte Berichten zufolge standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt - so auch der CoI zufolge. Den Hingerichteten - darunter auch Frauen - wurden Verbrechen von Mord über Ehebruch bis zu Vergewaltigung vorgeworfen. Mindestens zwei Kinder wurden Berichten zufolge zum Tod verurteilt (LIB). Der syrische Bürgerkrieg hat alle religiösen und ethnischen Gemeinschaften in Mitleidenschaft gezogen. Religiöse Gemeinschaften in den von islamistischen Milizen kontrollierten Zonen, darunter die Baha’i, Ahmadis, Juden, Jesiden und Christen, wurden jedoch besonders schlecht behandelt. Viele waren gezwungen, aufgrund des feindlichen Umfelds aus dem Land zu fliehen, sodass einige Gebiete „religiös gesäubert“ wurden. Der aktuelle Bericht des US-Außenministeriums zur Religionsfreiheit erwähnt besonders kürzliche Menschenrechtsverletzungen gegen religiöse Minderheiten wie Jesiden und Christen in Gebieten unter Dominanz von HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) oder pro-türkische Gruppen unter dem Schirm der SNA (Syrian National Army) (LIB). 1.3.
- Nordwest-Syrien – Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen – Letzte Änderung: 08.03.2024 Die Opposition im Nordwesten Syriens ist in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen. Eine hochrangige syrische Oppositionsquelle in Afrîn sagte, dass innerhalb der SNA strukturelle Probleme bestehen, seit die von der Türkei unterstützten Kräfte das Gebiet 2018 von kurdischen Kräften erobert haben und es wird von internen Kämpfen der SNA-Fraktionen berichtet. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen. Die Anwesenheit der Türkei bringt ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (LIB). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo bleibt instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits. Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam. Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA. Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren. Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (LIB). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch werden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operieren, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt. Im Norden Aleppos kommt es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können. Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begehen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung. Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (LIB). 1.3.2.
- Türkische Militäroperationen in Nordsyrien – Letzte Änderung: 08.03.2024 "Operation Schutzschild Euphrat" (türk. "Fırat Kalkanı Harekâtı") Am 24.8.2016 hat die Türkei die "Operation Euphrates Shield" (OES) in Syrien gestartet. Die OES war die erste große Militäroperation der Türkei in Syrien. In einer Pressemitteilung des Nationalen Sicherheitsrats (vom 30.11.2016) hieß es, die Ziele der Operation seien die Aufrechterhaltung der Grenzsicherheit und die Bekämpfung des Islamischen Staates (IS) im Rahmen der UN-Charta. Außerdem wurde betont, dass die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) sowie die mit ihr verbundene PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel) keinen "Korridor des Terrors" vor den Toren der Türkei errichten dürfen. Obwohl die türkischen Behörden offiziell erklärten, dass die oberste Priorität der Kampf gegen den IS sei, betonen viele Kommentatoren und Analysten, dass das Ziel darin bestand, die Schaffung eines einzigen von den Kurden kontrollierten Gebiets in Nordsyrien zu verhindern. Die Türkei betrachtet die kurdische Volksverteidigungseinheit (YPG) und ihren politischen Arm, die Partei der Demokratischen Union (PYD), als den syrischen Zweig der PKK und damit als direkte Bedrohung für die Sicherheit der Türkei (LIB). "Operation Olivenzweig" (türk. "Zeytin Dalı Harekâtı") Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der "Operation Olive Branch" (OOB) den zuvor von der YPG kontrollierten Distrikt Afrin ein. Laut türkischem Außenministerium waren die Ziele der OOB die Gewährleistung der türkischen Grenzsicherheit, die Entmachtung der "Terroristen" in Afrin und die Befreiung der lokalen Bevölkerung von der Unterdrückung der "Terroristen". Das türkische Außenministerium berichtete weiter, dass das Gebiet in weniger als zwei Monaten von PKK/YPG- und IS-Einheiten befreit wurde. Diese Aussage impliziert, dass Ankara bei der Verfolgung der Grenzsicherheit und der regionalen Stabilität keinen Unterschied zwischen IS und YPG macht. Bis März 2018 hatte die türkische Offensive Berichten zufolge den Tod Dutzender Zivilisten und laut den Vereinten Nationen (UN) die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (LIB). "Operation Friedensquelle" (türk. "Barış Pınarı Harekâtı") Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9.10.2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dessen riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mithilfe der Offensive die YPG und die von der YPG geführten Syrian Democratic Forces (SDF) aus der Grenzregion zur Türkei vertreiben, andererseits war das Ziel der Offensive, einen Gebietsstreifen entlang der Grenze auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem rund zwei der ungefähr 3,6 Millionen syrischen Flüchtlinge, die in der Türkei leben, angesiedelt werden sollen. Der UN zufolge wurden innerhalb einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und es kam zu vielen zivilen Todesopfern. Im Hinterland begannen IS-Zellen, Anschläge zu organisieren. Medienberichten zufolge sind in dem Gefangenenlager ʿAyn Issa 785 ausländische IS-Sympathisanten auf das Wachpersonal losgegangen und geflohen. Nach dem Beginn der Operation kam es außerdem zu einem Angriff durch IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die geplante Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte gelang den Islamisten jedoch nicht. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation "Friedensquelle" kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen (LIB). Die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad ist nach einer Einigung mit den SDF am 14.10.2019 in mehrere Grenzstädte eingerückt, um sich der "türkischen Aggression" entgegenzustellen, wie Staatsmedien berichteten (Standard 15.10.2019). Laut der Vereinbarung übernahmen die Einheiten der syrischen Regierung in einigen Grenzstädten die Sicherheitsfunktionen, die Administration soll aber weiterhin in kurdischer Hand sein (WP 14.10.2019). Seitdem verblieben die Machtverhältnisse [mit Stand April 2023] weitgehend unverändert (GEG 3.4.2023). Die syrischen Regierungstruppen üben im Gebiet punktuell Macht aus, etwa mit Übergängen zwischen einzelnen Stadtvierteln (z. B. Stadt Qamischli im Gouvernement Al-Hassakah) (AA 29.3.2023). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland richtete die Türkei eine "Sicherheitszone" in dem Gebiet zwischen Tall Abyad und Ra's al-ʿAyn ein (SWP 1.1.2020), die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit ist (LIB). "Operation Frühlingsschild" (türk. "Bahar Kalkanı Harekâtı") Nachdem die syrische Regierung im Dezember 2019 eine bewaffnete Offensive gestartet hatte, gerieten ihre Streitkräfte im Februar 2020 mit den türkischen Streitkräften in einen direkten Konflikt. Während des gesamten Februars führten die syrische Regierung und regierungsnahe Kräfte im Nordwesten Syriens Luftangriffe durch, und zwar in einem Ausmaß, das laut den Vereinten Nationen zu den höchsten seit Beginn des Konflikts gehörte. Auch führten die syrischen Regierungskräfte Vorstöße am Boden durch. Zu den täglichen Zusammenstößen mit nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen gehörten gegenseitiger Artilleriebeschuss und Bodenkämpfe mit einer hohen Zahl von Opfern. Nach Angriffen syrischer Streitkräfte auf Stellungen der türkischen Armee, bei denen 34 türkische Soldaten getötet wurden, leitete Ankara die Operation "Frühlingsschild" in der Enklave Idlib am 27.2.2020 ein. Die Türkei versuchte damit ein Übergreifen des syrischen Konflikts auf die Türkei als Folge der neuen Regimeoffensive - insbesondere in Form eines Zustroms von Extremisten und Flüchtlingen in die Türkei - zu verhindern. Ein tieferer Beweggrund für die Operation war der Wunsch Ankaras, eine Grenze gegen weitere Vorstöße des Regimes zu ziehen, welche die türkischen Gebietsgewinne in Nordsyrien gefährden könnten. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) war ein - wenn auch unintendierter - wichtiger Profiteur der Operation. Im März 2020 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen der Türkei und Russland in Idlib unterzeichnet, das die Schaffung eines sicheren Korridors um die Autobahn M4 und gemeinsame Patrouillen der russischen und türkischen Streitkräfte vorsah. Der zwischen den Präsidenten Erdoğan und Putin vereinbarte Waffenstillstand sorgte für eine Deeskalation. Es kommt aber immer wieder zu lokal begrenzten militärischen Gefechten zwischen den erwähnten Konfliktparteien. Rund 8.000 Soldaten des türkischen Militärs verbleiben in der Region und unterstützen militärisch und logistisch die dort operierenden Organisationen, vor allem die Syrian National Army (SNA, ehemals Free Syrian Army, FSA) und die HTS (LIB). "Operation Klauenschwert" (türk. "Pençe Kılıç Hava Harekâtı") und von Präsident Erdoğan ankündigte Bodenoffensiven der Türkei Ein Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten, deren Vorrücken - ohne vorherige Absprache oder Vereinbarung - die Sicherheit der türkischen Grenze gefährden würde. Das vorrangige Ziel Russlands und des syrischen Regimes ist es, den Druck auf HTS aufrechtzuerhalten. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen und vor allem im nördlichen Teil der Provinz Aleppo, auch vermehrt zu Anschlägen seitens der kurdischen YPG. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Akteuren, u. a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil. Erdoğan hat wiederholt angekündigt, einen 30 Kilometer breiten Streifen an der syrischen Grenze vollständig einzunehmen, um eine sogenannte Sicherheitszone auf der syrischen Seite der Grenze zu errichten, unter anderem, um dort syrische Flüchtlinge und Vertriebene, sowohl sunnitische Araber als auch Turkmenen, anzusiedeln. Dieser Prozess ist in Afrîn, al-Bab und Ra's al-'Ayn bereits im Gange. Zuletzt konzentrierte die türkische Regierung ihre Drohungen auf die Region um Kobanê und Manbij - also die westlichen Selbstverwaltungsgebiete. Damit kann eine Verbindung zwischen dem Gebiet al-Bab-Jarablus und dem Gebiet Tel Abyad-Ra's al-'Ayn hergestellt werden, außerdem ist Kobanê ein Symbol des kurdischen Widerstands gegen den IS (LIB). Am 13.11.2022 wurde in Istanbul ein Bombenanschlag verübt, bei dem sechs Menschen starben und rund 80 verletzt wurden. Die Türkei machte die YPG und PKK für den Anschlag verantwortlich, was beide Gruppierungen bestritten. Die Türkei hat ihre militärischen Aktivitäten im Norden und Nordosten als Antwort auf den Vorfall verstärkt. Eine Woche nach dem Anschlag startete das türkische Militär die Operation "Klauenschwert" und führte als Vergeltungsmaßnahme eine Reihe von Luftangriffen auf mutmaßliche militante Ziele in Nordsyrien und im Irak durch. Nach Angaben der SDF wurden bei den Luftschlägen auch zivile Ziele getroffen, während es sich bei den zerstörten Zielen laut türkischen Angaben um Bunker, Tunnel und Munitionsdepots handelte. Am 23.11.2022 richteten sich die türkischen Angriffe auch gegen einen SDF-Posten im Gefangenenlager al-Hol, in dem mehr als 53.000 IS-Verdächtige und ihre Familienangehörigen festgehalten werden, die meisten von ihnen Frauen und Kinder aus etwa 60 Ländern (LIB). Türkische Regierungsvertreter signalisierten wiederholt, dass eine Bodenoffensive folgen könnte, wovor Russland, der Iran und die USA warnten. Die USA haben zur "sofortigen Deeskalation" aufgerufen. Größte Sorge in Washington ist, dass eine türkische Offensive im Nordirak der Terrormiliz IS in die Hände spielt. Zellen des IS sind in Syrien immer noch aktiv. Die YPG ist ein wichtiger Verbündeter der USA im Kampf gegen den IS. Tausende ehemalige IS-Kämpfer sitzen in Gefängnissen, die von der Kurdenmiliz kontrolliert werden. Eine Schlüsselrolle für die türkische Syrien-Strategie spielt Russland. Präsident Wladimir Putin ist der wichtigste politische und militärische Verbündete des syrischen Machthabers Bashar al-Assad. Die russischen Streitkräfte haben die Lufthoheit über Syrien. Für eine Bodenoffensive braucht Erdoğan zumindest die Duldung Moskaus. Auch auf Bestreben Moskaus gibt es Normalisierungsbemühungen zwischen Ankara und Damaskus. Syriens Außenminister betonte im Mai 2023 allerdings, dass es zu keiner Normalisierung der beiden Länder kommen werde, solange die Türkei syrisches Staatsgebiet besetzt hält. Die syrischen Kurden befürchten, dass Präsident Assad im Gegenzug für einen vollständigen Rückzug der Türkei aus Syrien einem härteren Vorgehen gegen die YPG zustimmen könnte. Analysten gingen Anfang 2023 allerdings davon aus, dass ein vollständiger Rückzug der Türkei in naher Zukunft aus einer Reihe von Gründen unwahrscheinlich sei und sich wahrscheinlich als äußerst kompliziert erweisen werde (LIB). Situation seit November/Anfang Dezember 2024 1.3.
- Die Machtübernahme Am
- November 2024 startete die militante islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham (HTS), deren Kontrolle sich bis dahin auf Teile der Provinzen Aleppo und Idlib beschränkt hatte, mit verbündeten Rebellenfraktionen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Die Rebellen eroberten zunächst Aleppo, die zweitgrößte Stadt des Landes. Am
- Dezember fiel die Stadt Hama und zwei Tage darauf die drittgrößte Stadt Syriens, Homs. Unterdessen rückten Rebellenkräfte aus dem Süden Syriens in die Stadt Daraa vor, die eine zentrale Rolle im Aufstand von 2011 spielte, und erlangten die Kontrolle über mehr als 90 Prozent der Provinz, während sich die Regierungstruppen sukzessive zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und festigten damit die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen formierten die „Southern Operations Room“, um den Aufstand zu koordinieren, und waren die ersten, die in Damaskus eintrafen. Nach dem Eintreffen von HTS in der Hauptstadt zogen sie sich jedoch nach Daraa zurück. Am
- Dezember 2024 erklärten die Rebellen den Sieg in Damaskus. Der syrische Präsident Baschar al-Assad verließ noch am selben Tag das Land und beantragte Asyl in Russland, wo ihm Aufnahme gewährt wurde (ECOI). 1.3.
- Die Akteure Die syrischen Gruppen, die Al-Assad gestürzt und die Hauptstadt Damaskus eingenommen haben, sind heterogen mit teils gegensätzlichen Ideologien und langfristigen Zielen (ECOI). 1.3.4.
- Hayat Tahrir al-Scham (HTS) Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS eine Regierung in der Provinz Idlib, im Nordwesten Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein (ECOI). 1.3.4.
- Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte (ECOI). Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt (ECOI). 1.3.4.
- Syrische Demokratische Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) sind ein Bündnis kurdischer und arabischer Milizen, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA (ECOI). 1.3.4.
- Sonstige Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition „Southern Operations Room“ (ECOI). 1.3.
- Aktuelle Lageentwicklung – Politische Entwicklungen Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am
- Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum
- März 2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am
- Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am
- Dezember legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (ECOI). Am
- Jänner 2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst (ECOI). Bereits am
- Dezember erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. Am
- Dezember sagte Al-Scharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten). Am
- Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden. Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt. Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern. AFP berichtete am
- Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (ECOI). Am
- Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (ECOI). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (ECOI). Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt (ECOI). 1.3.5.
- Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit
- Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am
- Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor. Am
- Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am
- Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am
- Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet. Das Pentagon erklärte am
- Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (ECOI). Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am
- Jänner ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf (ECOI). Mit
- Jänner kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen
- Dezember und
- Jänner mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen (ECOI). Am
- Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (ECOI). 1.3.5.
- Israelische Angriffe in Syrien Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen
- und
- Dezember mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom
- Zum
- Dezember griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am
- Dezember schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am
- Dezember griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am
- Dezember tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros (ECOI). Am
- Jänner veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen (ECOI). 1.3.
- Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am
- November und dem
- Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (ECOI). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am
- Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (ECOI). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (ECOI). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom
- Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit
- Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (ECOI). Mit
- Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem
- November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen
- und
- Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum
- Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (ECOI). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am
- Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (ECOI). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am
- Jänner mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum
- Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (ECOI). 1.3.
- Weiteres Human Rights Watch bestätigt am
- Dezember den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus (ECOI). Am
- Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (ECOI). Am
- Dezember töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus (ECOI). Am
- Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (ECOI). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum
- Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (ECOI). Am
- Jänner wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten und der
- Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt (ECOI). 1.3.
- Mögliche Rückkehr nach Syrien Die UNHCR appelliert weiterhin an alle Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam nach Syrien zurückzuführen (UNHCR 1). Nach Schätzungen des UNHCR sind seit dem
- Dezember 2024 rund 237.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt (UNHCR 3). Die Hauptrückkehrgebiete sind Aleppo, Ar-Raqqa und Dar'a (UNHCR 2). Im letzten Monat hat die UNHCR ihre Programme in Syrien schrittweise wieder aufgenommen. Zu den Maßnahmen der UNHCR gehören die Wiederherstellung von Unterkünften für die Überwinterung, die Bereitstellung wichtiger grundlegender Hilfsgüter für die am stärksten gefährdeten Menschen sowie die laufende Bereitstellung von Schutzdiensten in 102 offenen Gemeindezentren in ganz Syrien. Die UNHCR und ihre Partner sind auch an mehreren Grenzübergängen präsent, um die Einwanderungsströme zu beobachten, Soforthilfe zu leisten und mit den Rückkehrern über ihre Erfahrungen und Prioritäten zu sprechen (UNHCR 2).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement Aleppo, von der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“, kurz „FSA“) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 13.02.2025, S. 13).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ) im Gouvernement Aleppo, von der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA, vormals „Freie Syrische Armee“, kurz „FSA“) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 13.02.2025, S. 13). Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 13.02.2025, S. 3, 4). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien, in der Türkei und in Österreich. Seine bisherige Erwerbstätigkeit in Österreich ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2025 eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren (vgl. OZ 9). Die Teilnahme am Workshop der XXXX ergibt sich aus dem vorgelegten Teilnahmezertifikat vom XXXX (vgl. AS 45).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 13.02.2025, S. 3, 4). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien, in der Türkei und in Österreich. Seine bisherige Erwerbstätigkeit in Österreich ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2025 eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vergleiche OZ 9). Die Teilnahme am Workshop der römisch 40 ergibt sich aus dem vorgelegten Teilnahmezertifikat vom römisch 40 vergleiche AS 45). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
- Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter der Herrschaft von Baschar al-Assad: Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 6), in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 34, 35), als auch in seiner schriftlichen Beschwerde (vgl. AS 461 ff), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werde, ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt (vgl. 1.3.
- ff). Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Regimes. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom ehemaligen syrischen Assad-Regime keine Bedrohung mehr aus. Wie oben dargelegt liegt das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Türkei bzw. Türkei-naher Milizen, insbesondere der SNA. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung vergleiche AS 6), in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 34, 35), als auch in seiner schriftlichen Beschwerde vergleiche AS 461 ff), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werde, ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch bestandene syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt vergleiche 1.3.
- ff). Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Regimes. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom ehemaligen syrischen Assad-Regime keine Bedrohung mehr aus. Wie oben dargelegt liegt das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der Türkei bzw. Türkei-naher Milizen, insbesondere der SNA. Ausgehend von den oben zitierten Länderfeststellungen zeichnet sich in der zu treffenden Prognose eine zeitnahe und großflächige Rückeroberung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durch das ehemalige syrische Regime aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ab, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von oppositionellen Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein und den Wehrdienst für das ehemalige syrische Regime nicht abgeleistet zu haben (vgl. AS 32, 33; Niederschrift vom 13.02.2025, S. 14). Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der SNA, PYD/SDF oder HTS als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von oppositionellen Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein und den Wehrdienst für das ehemalige syrische Regime nicht abgeleistet zu haben vergleiche AS 32, 33; Niederschrift vom 13.02.2025, S. 14). Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der SNA, PYD/SDF oder HTS als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird. 2.2.
- Zur behaupteten Zwangsrekrutierung vonseiten der kurdisch dominierten PYD/SDF: In der polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er unter anderem für die „kurdische Armee“ Waffen tragen müsse und er dies nicht wolle, da er weder getötet werden noch selber jemand töten wolle (vgl. AS 6).In der polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er unter anderem für die „kurdische Armee“ Waffen tragen müsse und er dies nicht wolle, da er weder getötet werden noch selber jemand töten wolle vergleiche AS 6). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er weiterführend an, dass er „Probleme mit den Kurden“ habe (vgl. AS 30). Er habe Syrien verlasse, damit er keinen Militärdienst für die Kurden ableisten müsse. Er wolle keine Waffe tragen und nicht kämpfen. Er habe niemals einen Einberufungsbefehl erhalten, aber man würde bei Checkpoints kontrolliert werden, es könne dann sein, dass man mitgenommen werde (vgl. AS 33). Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass er bereits im XXXX Jahre alt geworden und erst im Sommer 2020 ausgereist sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es keine regelmäßigen Einberufungen gebe. Es gebe dafür bestimmte Zeiten im Jahr, aber die „Jungen [seien] informiert über diese Zeiten und [würden] dann nicht rausgehen“. Auf den weiteren Vorhalt, dass er somit den Kontakt vermeiden habe können, gab er an, dass er „frei und nicht versteckt leben“ wolle (vgl. AS 34).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab er weiterführend an, dass er „Probleme mit den Kurden“ habe vergleiche AS 30). Er habe Syrien verlasse, damit er keinen Militärdienst für die Kurden ableisten müsse. Er wolle keine Waffe tragen und nicht kämpfen. Er habe niemals einen Einberufungsbefehl erhalten, aber man würde bei Checkpoints kontrolliert werden, es könne dann sein, dass man mitgenommen werde vergleiche AS 33). Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass er bereits im römisch 40 Jahre alt geworden und erst im Sommer 2020 ausgereist sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es keine regelmäßigen Einberufungen gebe. Es gebe dafür bestimmte Zeiten im Jahr, aber die „Jungen [seien] informiert über diese Zeiten und [würden] dann nicht rausgehen“. Auf den weiteren Vorhalt, dass er somit den Kontakt vermeiden habe können, gab er an, dass er „frei und nicht versteckt leben“ wolle vergleiche AS 34). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf seine Fluchtgründe aus, dass er „wegen der kurdischen Zwangsrekrutierung geflüchtet [sei], jetzt [seien] die Kurden aber weg“ (vgl. Niederschrift vom 13.02.2025, S. 15). Es gebe in Syrien niemanden, der nach ihm persönlich fahnde. Er sei auch niemals persönlich in Syrien psychisch oder physisch bedroht worden (vgl. Niederschrift vom 13.02.2025, S. 16).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf seine Fluchtgründe aus, dass er „wegen der kurdischen Zwangsrekrutierung geflüchtet [sei], jetzt [seien] die Kurden aber weg“ vergleiche Niederschrift vom 13.02.2025, S. 15). Es gebe in Syrien niemanden, der nach ihm persönlich fahnde. Er sei auch niemals persönlich in Syrien psychisch oder physisch bedroht worden vergleiche Niederschrift vom 13.02.2025, S. 16). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich zusammenfassend, dass die vorgebrachte angebliche Bedrohung vonseiten der kurdisch dominierten PYD/SDF aktuell nicht gegenwärtig ist, zumal sowohl den Länderberichten als auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass sein Herkunftsgebiet von der Türkei und Türkei-naher Milizen kontrolliert wird. Die kurdischen Milizen, insbesondere die SDF, hat somit auch keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer. Eine (Zwangs-)Rekrutierung vonseiten der kurdisch dominierten PYD/SDF ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Selbst bei einer hypothetischen (derzeit nicht maßgeblich wahrscheinlichen) Machtübernahme des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers durch die PYD/SDF ist eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers nicht maßgeblich wahrscheinlich. Außer den pauschalen Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass er im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert werden würde, konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung vonseiten kurdischer Gruppierungen glaubhaft machen. Eine gegen die PYD/SDF und ihre Verbündeten gerichtete, verinnerlichte politische Gesinnung ist dem pauschalen und undetaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers damit insgesamt auch nicht glaubhaft zu entnehmen. 2.2.
- Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der HTS: In Ermangelung einer substanziell geänderten Berichtslage, aus der eine wesentliche Änderung der Umstände ableitbar wäre, ist auf den Kenntnisstand des Länderinformationsblatts vom 27.03.2024 zurückzugreifen, demnach es keine „HTS-Wehrpflicht“ und keine Zwangsrekrutierungen durch die HTS gibt. In den von der HTS kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie sind die Hauptgründe den Einheiten der HTS beizutreten. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) jedoch Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der HTS unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Die HTS wendet zwar keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an, die Rekrutierungspraxis der HTS weist jedoch einen hohen Organisationsgrad auf. Im Mai 2021 kündigte die HTS zwar an, künftig Freiwilligenmeldungen in Idlib anzuerkennen. Einigen Experten zufolge dürfte dies in Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ angekündigt worden sein, damit dem „Staatsvolk“ von Idlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Drei Jahre später wurde jedoch noch immer keine „HTS-Wehrpflicht“ eingeführt (vgl. 1.3.1.). In Ermangelung einer substanziell geänderten Berichtslage, aus der eine wesentliche Änderung der Umstände ableitbar wäre, ist auf den Kenntnisstand des Länderinformationsblatts vom 27.03.2024 zurückzugreifen, demnach es keine „HTS-Wehrpflicht“ und keine Zwangsrekrutierungen durch die HTS gibt. In den von der HTS kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie sind die Hauptgründe den Einheiten der HTS beizutreten. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) jedoch Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der HTS unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Die HTS wendet zwar keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an, die Rekrutierungspraxis der HTS weist jedoch einen hohen Organisationsgrad auf. Im Mai 2021 kündigte die HTS zwar an, künftig Freiwilligenmeldungen in Idlib anzuerkennen. Einigen Experten zufolge dürfte dies in Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ angekündigt worden sein, damit dem „Staatsvolk“ von Idlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte. Drei Jahre später wurde jedoch noch immer keine „HTS-Wehrpflicht“ eingeführt vergleiche 1.3.1.). Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Syrien kann jedoch nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger in den von (vornehmlich kurdisch dominierten) oppositionellen Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordostsyrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der HTS zwangsrekrutiert zu werden, zumal den Länderberichten nicht zu entnehmen ist, dass die HTS im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, welches von der Türkei und Türkei-naher Milizen, unter anderem der SNA, kontrolliert wird, überhaupt Zugriff auf syrische Männer hätte. Weiters ist zu bedenken, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte. Ferner konnte der Beschwerdeführer auch keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS, die ihn möglicherweise in das Visier der HTS gebracht hätte, vorbringen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, betätigte sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch und nahm auch niemals an Demonstrationen, etwa gegen die HTS, teil, was ebenfalls indiziert, dass der Beschwerdeführer weder gegen das ehemalige Assad-Regime, gegen die PYD/SDF noch gegen die HTS oder eine andere oppositionelle Gruppierung öffentlich in Erscheinung getreten ist. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung vor, dass die neuen Machthaber „eine dunkle Vergangenheit“ hätten. Aktuell könne er aber „keine Prognose abgeben“, da „er (Anm.: gemeint ist der neue syrische Präsident, HTS Anführer Ahmed al-Sharaa) noch ganz neu an der Macht [sei]“. Auf die weiterführende Frage der erkennenden Richterin, was er persönlich von dem neuen Machthaber halte, brachte er lediglich „Weiß ich nicht“ vor (vgl. Niederschrift vom 13.02.2025, S. 16). Eine politische Einstellung, die gegen die HTS gerichtet wäre, ist dem Vorbringen insgesamt somit nicht zu entnehmen.Ferner konnte der Beschwerdeführer auch keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS, die ihn möglicherweise in das Visier der HTS gebracht hätte, vorbringen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, betätigte sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch und nahm auch niemals an Demonstrationen, etwa gegen die HTS, teil, was ebenfalls indiziert, dass der Beschwerdeführer weder gegen das ehemalige Assad-Regime, gegen die PYD/SDF noch gegen die HTS oder eine andere oppositionelle Gruppierung öffentlich in Erscheinung getreten ist. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung vor, dass die neuen Machthaber „eine dunkle Vergangenheit“ hätten. Aktuell könne er aber „keine Prognose abgeben“, da „er Anmerkung, gemeint ist der neue syrische Präsident, HTS Anführer Ahmed al-Sharaa) noch ganz neu an der Macht [sei]“. Auf die weiterführende Frage der erkennenden Richterin, was er persönlich von dem neuen Machthaber halte, brachte er lediglich „Weiß ich nicht“ vor vergleiche Niederschrift vom 13.02.2025, S. 16). Eine politische Einstellung, die gegen die HTS gerichtet wäre, ist dem Vorbringen insgesamt somit nicht zu entnehmen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 07.02.2025, die HTS gebe sich zwar derzeit moderat, frühere Berichte würden aber darlegen, dass diese bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und es unter anderem zu Einschränkungen der Rechte von Frauen und harte Strafen wegen religiöser Verfehlungen gegeben habe (vgl. OZ 8, S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – als sunnitischer Araber – weder einer Religions- noch einer Volksgruppenminderheit angehört. Es bestehen überdies keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber mit der HTS in Konflikt stünde.Hinsichtlich des Vorbringens in der Stellungnahme vom 07.02.2025, die HTS gebe sich zwar derzeit moderat, frühere Berichte würden aber darlegen, dass diese bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei und es unter anderem zu Einschränkungen der Rechte von Frauen und harte Strafen wegen religiöser Verfehlungen gegeben habe vergleiche OZ 8, S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – als sunnitischer Araber – weder einer Religions- noch einer Volksgruppenminderheit angehört. Es bestehen überdies keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber mit der HTS in Konflikt stünde. In Bezugnahme auf die in der Stellungnahme, sowie in der mündlichen Verhandlung ausgeführten „weiteren Unsicherheitsfaktoren“ und der „instabilen und gefährlichen Lage“, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch den ihm bereits rechtskräftig zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten vor einer ihm allenfalls drohenden Gefährdung durch willkürliche Gewalt im Herkunftsgebiet geschützt ist (vgl. OZ 8, S. 3, 4; Niederschrift vom 13.02.2025, S. 15: „Es hat mit mir persönlich zu tun, wenn ich z.B. jetzt nach XXXX gehen würde, wer garantiert mir, dass ich nicht entführt werde, ausgeraubt werde, dass ich nicht von einer explodierenden Autobombe getroffen werde? Es hat etwas mit meinem Leben zu tun.“).In Bezugnahme auf die in der Stellungnahme, sowie in der mündlichen Verhandlung ausgeführten „weiteren Unsicherheitsfaktoren“ und der „instabilen und gefährlichen Lage“, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch den ihm bereits rechtskräftig zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten vor einer ihm allenfalls drohenden Gefährdung durch willkürliche Gewalt im Herkunftsgebiet geschützt ist vergleiche OZ 8, S. 3, 4; Niederschrift vom 13.02.2025, S. 15: „Es hat mit mir persönlich zu tun, wenn ich z.B. jetzt nach römisch 40 gehen würde, wer garantiert mir, dass ich nicht entführt werde, ausgeraubt werde, dass ich nicht von einer explodierenden Autobombe getroffen werde? Es hat etwas mit meinem Leben zu tun.“). Aufgrund dessen ist insgesamt somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung vonseiten der HTS droht. Auch sonst läuft der Beschwerdeführer nicht Gefahr, aufgrund seiner Religions- (sunnitischer Islam) oder Volksgruppenzugehörigkeit (Araber) oder anderen Gründen von der HTS bedroht zu werden, zumal sich sein Herkunftsgebiet, wie bereits mehrfach ausgeführt, unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, insbesondere der SNA, befindet. 2.2.
- Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung bzw. Bedrohung vonseiten der SNA (ehemals FSA): Weder in der polizeilichen Erstbefragung, in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch in seiner schriftlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer eine allfällige Bedrohung vonseiten der Türkei und Türkei-naher Milizen, insbesondere der SNA, vor. Lediglich am Ende der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nach zweimaligem Nachfragen seiner Rechtsvertretung an, dass die SNA (indirekt) zwangsrekrutiere (Anm.: „RV“ bedeutet „Rechtsvertretung“ und „BF2“ bedeutet „Beschwerdeführer 2“):Lediglich am Ende der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nach zweimaligem Nachfragen seiner Rechtsvertretung an, dass die SNA (indirekt) zwangsrekrutiere Anmerkung, „RV“ bedeutet „Rechtsvertretung“ und „BF2“ bedeutet „Beschwerdeführer 2“): „RV: Betreibt die SNA, die Ihre Herkunftsregion aktuell kontrolliert, auch, wenn nur indirekt, Zwangsrekrutierungen? BF2: Nein. RV: Ich glaube, Sie verstehen nicht, was ich mit „indirekt“ meine. Ich formuliere es noch einmal anders: Was ich meine, ist, dass die neuen Machthaber Ihre Macht so ausüben, dass die zivile Bevölkerung sich gezwungen fühlt, sich ihnen anzuschließen?Regierungsvorlage, Ich glaube, Sie verstehen nicht, was ich mit „indirekt“ meine. Ich formuliere es noch einmal anders: Was ich meine, ist, dass die neuen Machthaber Ihre Macht so ausüben, dass die zivile Bevölkerung sich gezwungen fühlt, sich ihnen anzuschließen? BF2: Ja, auf jeden Fall. Jedes Haus, das einen Sohn hat, der im wehrpflichtigen Alter ist, geht freiwillig hin bzw. meldet sich freiwillig, um sich und auch seine Familie zu schützen. Es herrscht diese Idee „du musst mit uns sein, damit wir dich in Ruhe lassen“, das heißt, sich ohne Aufforderung zu melden, damit man, wie gesagt, seine Familie schützt. Ein Beispiel ist, mein Cousin wurde bei einem Checkpoint komplett ausgeraubt und vor solchen Aktionen schützt man seine Familie, wenn man Mitarbeit zeigt.“ (vgl. Niederschrift vom 13.02.2025, S. 16, 17).BF2: Ja, auf jeden Fall. Jedes Haus, das einen Sohn hat, der im wehrpflichtigen Alter ist, geht freiwillig hin bzw. meldet sich freiwillig, um sich und auch seine Familie zu schützen. Es herrscht diese Idee „du musst mit uns sein, damit wir dich in Ruhe lassen“, das heißt, sich ohne Aufforderung zu melden, damit man, wie gesagt, seine Familie schützt. Ein Beispiel ist, mein Cousin wurde bei einem Checkpoint komplett ausgeraubt und vor solchen Aktionen schützt man seine Familie, wenn man Mitarbeit zeigt.“ vergleiche Niederschrift vom 13.02.2025, S. 16, 17). Weder ergibt sich aus den pauschalen Erzählungen, dass Syrer in seinem Herkunftsgebiet vonseiten der SNA zwangsrekrutiert werden würden, noch erschließt sich dem erkennenden Gericht, was der Raubüberfall auf seinen Cousin mit der konkret persönlichen Bedrohung des Beschwerdeführers zu tun haben soll. Den Länderberichten, die auf dem Zustand vor dem Umsturz des Assad-Regimes basieren, sind keine Zwangsrekrutierungen vonseiten der SNA zu entnehmen (vgl. 1.3.1.) und konnten diese auch nicht durch das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden.Weder ergibt sich aus den pauschalen Erzählungen, dass Syrer in seinem Herkunftsgebiet vonseiten der SNA zwangsrekrutiert werden würden, noch erschließt sich dem erkennenden Gericht, was der Raubüberfall auf seinen Cousin mit der konkret persönlichen Bedrohung des Beschwerdeführers zu tun haben soll. Den Länderberichten, die auf dem Zustand vor dem Umsturz des Assad-Regimes basieren, sind keine Zwangsrekrutierungen vonseiten der SNA zu entnehmen vergleiche 1.3.1.) und konnten diese auch nicht durch das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden. Wenngleich den aktuellen Länderberichten Kampfhandlungen zwischen der türkisch unterstützten SNA und der kurdisch dominierten SDF zu entnehmen sind, lässt sich daraus, auch unter Berücksichtigung des pauschal gehaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers, keine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers ableiten. Allfällige Kampfhandlungen unterliegen einem allgemeinen Bürgerkriegsrisiko, dieses ist jedoch mit dem bereits zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt worden und begründet keine über das allgemeine Risiko hinausgehende persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers. 2.2.
- Zur behaupteten Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise, sowie seiner Asylantragstellung im Ausland: Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu zusammengefasst vor, dass er im Falle seiner Rückkehr auch wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland einer asylrelevanten Verfolgung, damals noch vom syrischen Regime, ausgesetzt wäre (vgl. AS 442 ff). Mittlerweile hat sich, wie schon mehrfach ausgeführt, die Lage in Syrien maßgeblich geändert und das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht nunmehr unter der Kontrolle der SNA. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren hierzu zusammengefasst vor, dass er im Falle seiner Rückkehr auch wegen seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland einer asylrelevanten Verfolgung, damals noch vom syrischen Regime, ausgesetzt wäre vergleiche AS 442 ff). Mittlerweile hat sich, wie schon mehrfach ausgeführt, die Lage in Syrien maßgeblich geändert und das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht nunmehr unter der Kontrolle der SNA. Es liegen nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die SNA dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere zumal diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben und die SNA davon keine Kenntnis hat. Daher war die entsprechende Feststellung zu treffen. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese insgesamt aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).3.1.
- Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert vergleiche UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“). Der Beschwerdeführer leistete auch niemals seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee unter Leitung des ehemaligen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad ab und engagierte sich auch sonst nicht politisch für das ehemalige syrische Regime. Dem Beschwerdeführer wird daher auch nicht (zumindest) eine politische Pro-Assad-Einstellung unterstellt. 3.1.
- Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund der behaupteten Zwangsrekrutierung vonseiten kurdischer Streitkräfte, insbesondere der SDF, glaubhaft zu machen. Der XXXX -jährige Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ) fällt zwar grundsätzlich in das wehrdienstfähige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, das Herkunftsgebiet befindet sich jedoch, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, insbesondere der SNA. Die PYD/SDF haben keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer, auch der Beschwerdeführer bestätigte – wie beweiswürdigend ausgeführt –, dass die „Kurden jetzt weg“ seien. Zudem trat der Beschwerdeführer niemals politisch in Erscheinung und geriet auch sonst nicht aus einem anderen Grund in das Visier der PYD/SDF.3.1.
- Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund der behaupteten Zwangsrekrutierung vonseiten kurdischer Streitkräfte, insbesondere der SDF, glaubhaft zu machen. Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer (Jahrgang römisch 40 ) fällt zwar grundsätzlich in das wehrdienstfähige Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, das Herkunftsgebiet befindet sich jedoch, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, insbesondere der SNA. Die PYD/SDF haben keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer, auch der Beschwerdeführer bestätigte – wie beweiswürdigend ausgeführt –, dass die „Kurden jetzt weg“ seien. Zudem trat der Beschwerdeführer niemals politisch in Erscheinung und geriet auch sonst nicht aus einem anderen Grund in das Visier der PYD/SDF. 3.1.
- Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung, insbesondere aufgrund seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit, vonseiten der HTS drohen würde, zumal sich das Herkunftsgebiet unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, insbesondere der SNA, befindet. 3.1.
- Schließlich wird der Beschwerdeführer auch nicht von der Türkei und Türkei-naher Milizen, insbesondere der SNA, die sein Herkunftsgebiet kontrollieren, verfolgt. Ihm droht weder eine Zwangsrekrutierung noch eine Verfolgung aus anderen asylrelevanten Gründen. 3.1.
- Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies mit Bescheid vom 03.09.2024 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (vgl. AS 225 ff).3.1.
- Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies mit Bescheid vom 03.09.2024 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu vergleiche AS 225 ff). Der Beschwerdeführer ist durch den ihm bereits rechtskräftig zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten vor einer ihm allenfalls drohenden Gefährdung durch willkürliche Gewalt im Herkunftsgebiet geschützt. Eine darüberhinausgehende individuelle und konkret drohende Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen. 3.1.
- Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Türkei und Türkei-nahe Milizen, insbesondere der SNA, oder der HTS oder PYD/SDF. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
- Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
- Bezugnehmend auf die Verweise des vertretenen Beschwerdeführers in der schriftlichen Beschwerde auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021 (vgl. AS 455 ff), ist darauf hinzuweisen, dass diese UNHCR-Erwägungen von dem im Dezember 2024 erschienenen „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ abgelöst und ersetzt wurden.3.1.
- Bezugnehmend auf die Verweise des vertretenen Beschwerdeführers in der schriftlichen Beschwerde auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021 vergleiche AS 455 ff), ist darauf hinzuweisen, dass diese UNHCR-Erwägungen von dem im Dezember 2024 erschienenen „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ abgelöst und ersetzt wurden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR (vgl. UNHCR 1) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR vergleiche UNHCR 1) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: UNHCR thematisiert die freiwillige Rückkehr („Voluntary Returns“), sowie das Moratorium zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) und plädiert außerdem dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime, geendet ist. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den restlichen Länderinformationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings ausführt, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass grundlegende Informationen zu den nunmehrigen kontrollierenden oppositionellen Gruppierungen bereits den vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen waren. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung beim Beschwerdeführer gelegen, dieser brachte jedoch weder neue Asylgründe vor noch substantiierte er seine bereits vorgebrachten Gründe. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat. 3.1.
- Hinsichtlich des Verweises des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 07.02.2025 auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan im Jahr 2021 und seiner vertretenen Meinung, dass diese Rechtsprechung auf seine Situation anwendbar sei, da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde und der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif sei (vgl. OZ 8, S. 2), ist folgendes auszuführen:3.1.
- Hinsichtlich des Verweises des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 07.02.2025 auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Machtergreifung der Taliban in Afghanistan im Jahr 2021 und seiner vertretenen Meinung, dass diese Rechtsprechung auf seine Situation anwendbar sei, da zurzeit noch nicht abschätzbar sei, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde und der Sachverhalt aktuell nicht entscheidungsreif sei vergleiche OZ 8, S. 2), ist folgendes auszuführen: Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Rahmen der angeführten Entscheidungen mit der erforderlichen Prüfung einer realen Gefahr der Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer angesichts der sich (damals) nahezu täglich ändernden Situation in der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung und ihren Truppen (vgl. VfGH 19.09.2022, E 3015/2021 ua). Demgegenüber spielen für den vorliegenden Fall – zu prüfen war ausschließlich das Vorliegen einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne von Artikel eins Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, nicht aber, ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungssituation eine Rückkehrentscheidung zulässig macht – Erwägungen zu Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 15 Status-Richtlinie (subsidiärer Schutz) kei