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{'item': 'W261 2305735-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW261 2305735-1 Spruch, W261 2305735-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 22.01.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.12.2017 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG) angehört.
  2. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2022 darüber, dass beabsichtigt sei, im Jahr 2024 eine Nachuntersuchung vorzunehmen, weil da die fünfjährige Heilungsbewährung hinsichtlich des Leidens 1, des Zustandes nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07/2019 sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung zu erwarten sei.
  3. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.10.2022 darüber, dass beabsichtigt sei, im Jahr 2024 eine Nachuntersuchung vorzunehmen, weil da die fünfjährige Heilungsbewährung hinsichtlich des Leidens 1, des Zustandes nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07 aus 2019, sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung zu erwarten sei.
  4. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2024 erstatteten Gutachten vom 22.08.2024 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
  5. Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07/2019 sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung, Position 13.01.02 der Anlage EVO, GdB 30 %
  6. Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07 aus 2019, sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung, Position 13.01.02 der Anlage EVO, GdB 30 %
  7. Verdacht auf Immunthyreopathie, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Es sei eine Besserung des Leidens 1 objektivierbar gewesen.
  8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 29.08.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  9. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz des KOBV vom 10.09.2024 eine Stellungnahme ab, wonach das Leiden 1 zu gering eingestuft sei. Der Beschwerdeführer würde an einer Flüsterstimme leiden und sei kaum verständlich. Zudem sei eine chronische Gastritis, die axiale Hiatushernie sowie das Barettsyndrom nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer schloss einen Befund einer Endoskopie an.
  10. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage einzuholen. In seinem Sachverständigengutachten vom 02.12.2024 führte der befasste medizinische Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Stimme und die Sprache des Beschwerdeführers gut verständlich seien. Die bestehende Heiserkeit sei bei der Einschätzung des Leidens 1 entsprechend berücksichtigt worden. Der neu vorgelegte Befund über eine Gastroskopie würde zu keiner anderen Einschätzung führen. Die Gastritis bei Hiatushernie sei mittels Ernährungsmodifikation sowie medikamentöser Therapie gut behandelbar und erreiche keinen Grad der Behinderung. Auch das Barett-Syndrom sei ohne Hinweis auf Bösartigkeit und erreiche keinen Grad der Behinderung. Es würden sich keine Änderung zum Vorgutachten ergeben.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgen würde, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die beiden eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung rechtswidrig sei. Der gesamte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich keinesfalls soweit gebessert, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. gerechtfertigt wäre. Nach seiner Krebserkrankung würde der Beschwerdeführer an einer Flüsterstimme leiden und habe äußerst grobe Probleme im Alltag. Er würde für alle Wege außer Haus eine Begleitperson benötigen, weil er sich kaum verständlich machen könne. Auch ein einfacher Einkauf in einem Supermarkt, wo der Lärmpegel hoch sei, sei für den Beschwerdeführer äußerst anstrengend aufgrund der schlechten Verständigungsmöglichkeit. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer unter Folgeschäden der Strahlentherapie wie Schluckbeschwerden, extreme Trockenheit, da die Funktion der Speichelproduktion beeinträchtigt sei, sowie an ständigem Räuspern und Verschlucken. Zusätzlich würden beim Beschwerdeführer weitere Leiden, wie eine Gastritis, eine axiale Hiatushernie, ein Barett Syndrom, multiple Kolonpolypenknospen und ein Verdacht auf Immunthyreopathie bestehen. Aufgrund der Gesundheitsschädigungen, die beim Beschwerdeführer vorliegen würden, sei ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 % gerechtfertigt. Es werde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
  13. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem mit Schreiben vom 13.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 14.01.2025 einlangte.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 14.01.2025 einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  15. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20.01.2025 Befunde des Krankenhauses XXXX vom 16.01.2025 vor.
  16. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20.01.2025 Befunde des Krankenhauses römisch 40 vom 16.01.2025 vor.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 04.03.2025 einen Auszug aus dem AJ Web ein, wonach der Beschwerdeführer bei seiner Ehefrau mitversichert ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Er ist aktuell bei seiner Ehefrau mitversichert. Der Beschwerdeführer gehörte seit 01.12.2017 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Aktenmäßiges Vorgutachten vidiert am
  19. September 2022: Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidiv 7/2019 sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung 50 %. Gesamtgrad der Behinderung 50 %. Nachuntersuchung 7/2024 vorgeschlagen.Aktenmäßiges Vorgutachten vidiert am
  20. September 2022: Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidiv 7 aus 2019, sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung 50 %. Gesamtgrad der Behinderung 50 %. Nachuntersuchung 7 aus 2024, vorgeschlagen. Derzeitige Beschwerden: Zwischenzeitlich seit 2022 keine Operationen und keine stationären Aufnahmen. Trockenheitsgefühl im Hals, er müsse viel Wasser trinken, es bestehe permanent eine Heiserkeit, wenn er ausgeruht sei, sei die Stimme besser. Bei Staubbelastung sei die Stimme beeinträchtigt. Die Kontrollen nach Tumor seien in Ordnung, erfolgen alle 3 Monate. Das Körpergewicht sei stabil. Stuhl und Harn seien unauffällig. Teilweise Beschwerden im Bereich der Halsmuskulatur, er verwende dann Voltaren-Salbe. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Pantoloc, Desloratidin, Voltaren bei Bedarf. Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, eine Tochter im gemeinsamen Haushalt lebend, beschäftigt bei Wiener Linien, bis vor kurzem in Führungsposition, diese auszuüben sei ihm nicht mehr möglich, derzeit im Lagerbereich tätig. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Wohnung im
  21. Stock ohne Lift. Anreise zum nunmehrigen Termin erfolgte mit dem Moped. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): HNO-Ambulanzkarte XXXX vom
  22. August 2023: Z.n. Rezidiv Larynx CA cT3 05.08-13.09.2019 PORT XXXX 10.07.2019 OP: MLX, Nachresektion, Arytenoidektomie links in ITN 05.07.2019 OP. enorale Tumorresektion via MLX im Sinne einer Hemilaryngektomie links st.p. totale Chordektomie links Typ IV, ND links (Level ll-IV) am 18.10.2017 eines GLOTTIS CA links/Übergang Supraglottis pT2 pNO (0/56LK). HNO-Ambulanzkarte römisch 40 vom
  23. August 2023: Z.n. Rezidiv Larynx CA cT3 05.08-13.09.2019 PORT römisch 40 10.07.2019 OP: MLX, Nachresektion, Arytenoidektomie links in ITN 05.07.2019 OP. enorale Tumorresektion via MLX im Sinne einer Hemilaryngektomie links st.p. totale Chordektomie links Typ römisch vier, ND links (Level ll-IV) am 18.10.2017 eines GLOTTIS CA links/Übergang Supraglottis pT2 pNO (0/56LK). Jetzige Beschwerden - Tumorkontrolle subjektive Beschwerdefreiheit. Therapie/weit. Procedere KO in 3 MO (Okt/Nov) mit aktueller Hals CT (Hinweis auf cervikale Lymphknoten, Rezidiv?). Flex endo- siehe Video: Idem zu letzter Untersuchung -> bei Phoniation -> Schlussdefizit im hinteren Dreieck, links kein Hinweis auf Rezidiv, Schwellung im Bereich ehemaligen Ary links idem zur letzten Aufnahme. HNO-Ambulanzkarte XXXX vom
  24. Juni 2024: Flex Endo: idem zuletzt Untersuchung, bei Phonation Schlussdefizit im hinteren Dreieck, links kein Hinweis auf Rezidiv, Schwellung im Bereich ehemaligen Ary links idem zur letzten Aufnahme (April/Jänner). Kontrolle im August 2024 bei Beschwerden früher.HNO-Ambulanzkarte römisch 40 vom
  25. Juni 2024: Flex Endo: idem zuletzt Untersuchung, bei Phonation Schlussdefizit im hinteren Dreieck, links kein Hinweis auf Rezidiv, Schwellung im Bereich ehemaligen Ary links idem zur letzten Aufnahme (April/Jänner). Kontrolle im August 2024 bei Beschwerden früher. Befund Endoskopie 19.08.2024: Chronische Gastritis, axiale Hiatushernie und Barettsyndrom Internistischer Befundbericht vom
  26. November 2023: Auf Grund der Anamnese, der Klinik und der erhobenen Befunde ergeben sich folgende Diagnosen: Verdacht auf Immunthyreopathie, Incipiente cAVK, N.laryngis - St.p.2x-iger Resektion+Radiatio BBW 2019 , St.p. Nikotinabusus Therapieempfehlung: Euthyrox 50mcg 1-0-0, Desloratadin 5mg 2-1-
  27. CT Hals vom
  28. November 2023: Ergebnis: Befundkonstanz zum 11.08.
  29. Kein Hinweis auf Lokalrezidiv oder sekundärblastomatöse Veränderungen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: sehr gut. Größe: 170,00 cm Gewicht: 83,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Hals: blande Narbe rechte Halsseite, Narbe weich, sonst unauffällig, keine Lippenzyanose, Stimme heiser, Sprache insgesamt gut verständlich, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich. Cor: leises Systolikum p.m. Erb, rhythmische Herzaktion. Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei.Cor: leises Systolikum p.m. Erb, rhythmische Herzaktion. Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei. HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei. BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei. Extremitäten: Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergelenk rechts: Armvorheben und Armseitheben frei, Nackengriff frei, Schürzengriff frei durchführbar, Schultergelenk links: Armvorheben und Armseitheben frei, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar, Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei, Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits gut durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenk links frei, Fußheben und -senken links frei durchführbar, Sprunggelenk rechts: frei, Fußheben und -senken rechts frei durchführbar, Zehenbeweglichkeit unauffällig, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar, Venen: unauffällig, Ödeme: keine. Stuhl: normal, Harn: unauffällig. Neuro: keine maßgeblichen motorischen Defizite objektivierbar. Kraft der oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig und normal. Gesamtmobilität - Gangbild: Ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild. Freies Stehen gut möglich. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung unauffällig und gut möglich. Turnschuhe. Eine maßgebliche Sturzneigung ist nicht objektivierbar. Status Psychicus: Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung ausgeglichen. Denkziel wird erreicht. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  30. Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07/2019 sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung
  31. Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07 aus 2019, sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung
  32. Verdacht auf Immunthyreopathie Das Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
  33. Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell bei seiner Ehefrau mitversichert ist ergibt sich aus einer am 05.03.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, beruht auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2024 und das Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 02.12.
  34. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das Leiden 1 zu gering eingestuft sei, weil er nach wie vor Probleme mit seiner Stimme habe. Es steht für den erkennenden Senat unbestritten fest, dass die Stimme des Beschwerdeführers heiser klingt und er nicht mehr in der Lage ist, laut zu sprechen. Dies stellt auch der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige in seinem Sachverständigengutachten fest, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer stimmlos und seine Sprache unverständlich ist, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Für eine höhere Einschätzung dieses Leidens 1 nach der Anlage der EVO wäre genau diese Funktionseinschränkung erforderlich, welche jedoch beim Beschwerdeführer festgestelltermaßen nicht gegeben ist. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schreiben des XXXX vom 16.01.2025 nichts zu ändern. Auch dort wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, kurze Gespräche mit verminderter Stimmqualität und vor allem reduzierter Maximallautstärke zu führen. Es ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, dass ein Stimmverlust oder eine unverständliche Sprache beim Beschwerdeführer besteht, wie dies für eine höhere Einschätzung des Leidens 1 erforderlich wäre. Daher kann diesen Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht gefolgt werden.Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer stimmlos und seine Sprache unverständlich ist, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Für eine höhere Einschätzung dieses Leidens 1 nach der Anlage der EVO wäre genau diese Funktionseinschränkung erforderlich, welche jedoch beim Beschwerdeführer festgestelltermaßen nicht gegeben ist. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schreiben des römisch 40 vom 16.01.2025 nichts zu ändern. Auch dort wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, kurze Gespräche mit verminderter Stimmqualität und vor allem reduzierter Maximallautstärke zu führen. Es ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, dass ein Stimmverlust oder eine unverständliche Sprache beim Beschwerdeführer besteht, wie dies für eine höhere Einschätzung des Leidens 1 erforderlich wäre. Daher kann diesen Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht gefolgt werden. Die weiteren Argumente, genauer, dass beim Beschwerdeführer weitere Leiden, wie eine Gastritis, eine axiale Hiatushernie, ein Barett Syndrom, multiple Kolonpolypenknospen und ein Verdacht auf Immunthyreopathie vorliegen würden, sind auch nicht geeignet, einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu erreichen. Dazu führte der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 25.11.2024 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass eine Gastritis bei Hiatushernie mittels Ernährungsmodifikation sowie medikamentöser Therapie behandelbar ist und keinen Grad der Behinderung erreicht. Zudem konnte der medizinische Sachverständige im Rahmen der am 06.08.2024 durchgeführten klinischen Untersuchung ein sehr guter Ernährungszustand beim Beschwerdeführer feststellen. Auch ein Barettsyndrom ohne Hinweis auf Bösartigkeit erreicht nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 25.11.2024 keinen Behinderungsgrad. Der Verdacht auf Immunthyreopathie ist das Leiden
  35. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.08.2024 und dem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 02.12.
  36. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die nach wie vor die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
  38. Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF lauten: „Begünstigte Behinderte § 2

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: „Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 handelt es sich um einen Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinoms-Rezidivs 07/19 sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung, welches der medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 13.01.02 der Anlage der EVO einstufte, da nach Abwarten der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen und bei laufender Nachsorgekontrolle eine andauernde Heiserkeit bei verständlicher Sprache vorliegt. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte dabei auch die fallweisen Beschwerden des Nackens mit. Das Leiden 2 ist ein Verdacht auf Immunthyreopathie, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da dieses Leiden medikamentös kompensierbar ist und kein Hinweis auf eine Komplikation vorliegt. Sämtliche Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.08.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2024 und aufgrund der Aktenlage vom 02.12.2024 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesen Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 2 mit dem führenden Leiden 1 nicht negativ auf maßgebliche Weise wechselseitig zusammenwirkt und daher nicht weiter erhöht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben. Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.Daher hat die belangte Behörde nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wobei jenes vom 29.08.2024 auf einer persönlichen Untersuchung und jenes vom 02.12.2024 auf der Aktenlage beruht, worin auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf einen Stimmverlust oder eine Unverständlichkeit der Sprache des Beschwerdeführers, welche eine höhere Einstufung des Leidens 1 gerechtfertigt hätten, hervorgekommen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wobei jenes vom 29.08.2024 auf einer persönlichen Untersuchung und jenes vom 02.12.2024 auf der Aktenlage beruht, worin auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf einen Stimmverlust oder eine Unverständlichkeit der Sprache des Beschwerdeführers, welche eine höhere Einstufung des Leidens 1 gerechtfertigt hätten, hervorgekommen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2305735.1.00

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