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{'item': 'W261 2305737-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW261 2305737-1 Spruch, W261 2305737-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.11.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.11.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war seit 29.01.2018 Inhaber eines zuletzt bis 31.07.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.). Dem Behindertenpass lag ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.09.2022 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer an einem Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07/2019 sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung, Position 13.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO), mit einem Grad der Behinderung (in der Folge GdB) von 50 % leiden würde. Eine Nachuntersuchung werde für Juli 2024 vorgeschlagen, da der Ablauf der Heilungsbewährung von Leiden 1 vorliegen würde.
  2. Der Beschwerdeführer war seit 29.01.2018 Inhaber eines zuletzt bis 31.07.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.). Dem Behindertenpass lag ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.09.2022 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer an einem Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07 aus 2019, sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung, Position 13.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO), mit einem Grad der Behinderung (in der Folge GdB) von 50 % leiden würde. Eine Nachuntersuchung werde für Juli 2024 vorgeschlagen, da der Ablauf der Heilungsbewährung von Leiden 1 vorliegen würde.
  3. Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. (in der Folge KOBV) am 15.02.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
  4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2024 erstatteten Gutachten vom 22.08.2024 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
  5. Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07/2019 sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung, Position 13.01.02 der Anlage EVO, GdB 30 %
  6. Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07 aus 2019, sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung, Position 13.01.02 der Anlage EVO, GdB 30 %
  7. Verdacht auf Immunthyreopathie, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Es sei eine Besserung des Leidens 1 objektivierbar gewesen.
  8. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 29.08.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  9. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz des KOBV vom 10.09.2024 eine Stellungnahme ab, wonach das Leiden 1 zu gering eingestuft sei. Der Beschwerdeführer würde an einer Flüsterstimme leiden und sei kaum verständlich. Zudem sei eine chronische Gastritis, die axiale Hiatushernie sowie das Barettsyndrom nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer schloss einen Befund einer Endoskopie an.
  10. Die belangte Behörde nahm diesen Schriftsatz zum Anlass, um den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme zu ersuchen. In dieser Stellungnahme vom 25.11.2024 führte dieser im Wesentlichen aus, dass die Stimme und die Sprache des Beschwerdeführers gut verständlich seien. Die bestehende Heiserkeit sei bei der Einschätzung des Leidens 1 entsprechend berücksichtigt worden. Der neu vorgelegte Befund über eine Gastroskopie würde zu keiner anderen Einschätzung führen. Die Gastritis bei Hiatushernie sei mittels Ernährungsmodifikation sowie medikamentöser Therapie gut behandelbar und erreiche keinen Grad der Behinderung. Auch das Barett-Syndrom sei ohne Hinweis auf Bösartigkeit und erreiche keinen Grad der Behinderung.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme in Kopie bei.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme in Kopie bei.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer bevollmächtigt vertreten durch den KOBV fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Entscheidung rechtswidrig sei. Der gesamte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich keinesfalls soweit gebessert, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. gerechtfertigt wäre. Nach seiner Krebserkrankung würde der Beschwerdeführer an einer Flüsterstimme leiden und habe äußerst grobe Probleme im Alltag. Er würde für alle Wege außer Haus eine Begleitperson benötigen, weil er sich kaum verständlich machen könne. Auch ein einfacher Einkauf in einem Supermarkt, wo der Lärmpegel hoch sei, sei für den Beschwerdeführer äußerst anstrengend aufgrund der schlechten Verständigungsmöglichkeit. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer unter Folgeschäden der Strahlentherapie wie Schluckbeschwerden, extreme Trockenheit, da die Funktion der Speichelproduktion beeinträchtigt sei, sowie an ständigem Räuspern und Verschlucken. Zusätzlich würden beim Beschwerdeführer weitere Leiden, wie eine Gastritis, eine axiale Hiatushernie, ein Barett Syndrom, multiple Kolonpolypenknospen und ein Verdacht auf Immunthyreopathie bestehen. Aufgrund der Gesundheitsschädigungen, die beim Beschwerdeführer vorliegen würden, sei ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 % gerechtfertigt. Es werde beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
  14. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.01.2025 vor, wo dieser am 14.01.2025 einlangte.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  16. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20.01.2025 Befunde des Krankenhauses XXXX vom 16.01.2025 vor.
  17. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20.01.2025 Befunde des Krankenhauses römisch 40 vom 16.01.2025 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 15.02.2024 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Aktenmäßiges Vorgutachten vidiert am
  19. September 2022: Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidiv 7/2019 sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung 50 %. Gesamtgrad der Behinderung 50 %. Nachuntersuchung 7/2024 vorgeschlagen.Aktenmäßiges Vorgutachten vidiert am
  20. September 2022: Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidiv 7 aus 2019, sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung 50 %. Gesamtgrad der Behinderung 50 %. Nachuntersuchung 7 aus 2024, vorgeschlagen. Derzeitige Beschwerden: Zwischenzeitlich seit 2022 keine Operationen und keine stationären Aufnahmen. Trockenheitsgefühl im Hals, er müsse viel Wasser trinken, es bestehe permanent eine Heiserkeit, wenn er ausgeruht sei, sei die Stimme besser. Bei Staubbelastung sei die Stimme beeinträchtigt. Die Kontrollen nach Tumor seien in Ordnung, erfolgen alle 3 Monate. Das Körpergewicht sei stabil. Stuhl und Harn seien unauffällig. Teilweise Beschwerden im Bereich der Halsmuskulatur, er verwende dann Voltaren-Salbe. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Pantoloc, Desloratidin, Voltaren bei Bedarf. Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, eine Tochter im gemeinsamen Haushalt lebend, beschäftigt bei Wiener Linien, bis vor kurzem in Führungsposition, diese auszuüben sei ihm nicht mehr möglich, derzeit im Lagerbereich tätig. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Wohnung im
  21. Stock ohne Lift. Anreise zum nunmehrigen Termin erfolgte mit dem Moped. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): HNO-Ambulanzkarte XXXX vom
  22. August 2023: Z.n. Rezidiv Larynx CA cT3 05.08-13.09.2019 PORT XXXX 10.07.2019 OP: MLX, Nachresektion, Arytenoidektomie links in ITN 05.07.2019 OP. enorale Tumorresektion via MLX im Sinne einer Hemilaryngektomie links st.p. totale Chordektomie links Typ IV, ND links (Level ll-IV) am 18.10.2017 eines GLOTTIS CA links/Übergang Supraglottis pT2 pNO (0/56LK). HNO-Ambulanzkarte römisch 40 vom
  23. August 2023: Z.n. Rezidiv Larynx CA cT3 05.08-13.09.2019 PORT römisch 40 10.07.2019 OP: MLX, Nachresektion, Arytenoidektomie links in ITN 05.07.2019 OP. enorale Tumorresektion via MLX im Sinne einer Hemilaryngektomie links st.p. totale Chordektomie links Typ römisch vier, ND links (Level ll-IV) am 18.10.2017 eines GLOTTIS CA links/Übergang Supraglottis pT2 pNO (0/56LK). Jetzige Beschwerden - Tumorkontrolle subjektive Beschwerdefreiheit. Therapie/weit. Procedere KO in 3 MO (Okt/Nov) mit aktueller Hals CT (Hinweis auf cervikale Lymphknoten, Rezidiv?). Flex endo- siehe Video: Idem zu letzter Untersuchung -> bei Phoniation -> Schlussdefizit im hinteren Dreieck, links kein Hinweis auf Rezidiv, Schwellung im Bereich ehemaligen Ary links idem zur letzten Aufnahme. HNO-Ambulanzkarte XXXX vom
  24. Juni 2024: Flex Endo: idem zuletzt Untersuchung, bei Phonation Schlussdefizit im hinteren Dreieck, links kein Hinweis auf Rezidiv, Schwellung im Bereich ehemaligen Ary links idem zur letzten Aufnahme (April/Jänner). Kontrolle im August 2024 bei Beschwerden früher.HNO-Ambulanzkarte römisch 40 vom
  25. Juni 2024: Flex Endo: idem zuletzt Untersuchung, bei Phonation Schlussdefizit im hinteren Dreieck, links kein Hinweis auf Rezidiv, Schwellung im Bereich ehemaligen Ary links idem zur letzten Aufnahme (April/Jänner). Kontrolle im August 2024 bei Beschwerden früher. Befund Endoskopie 19.08.2024: Chronische Gastritis, axiale Hiatushernie und Barettsyndrom Internistischer Befundbericht vom
  26. November 2023: Auf Grund der Anamnese, der Klinik und der erhobenen Befunde ergeben sich folgende Diagnosen: Verdacht auf Immunthyreopathie, Incipiente cAVK, N.laryngis - St.p.2x-iger Resektion+Radiatio BBW 2019 , St.p. Nikotinabusus Therapieempfehlung: Euthyrox 50mcg 1-0-0, Desloratadin 5mg 2-1-
  27. CT Hals vom
  28. November 2023: Ergebnis: Befundkonstanz zum 11.08.
  29. Kein Hinweis auf Lokalrezidiv oder sekundärblastomatöse Veränderungen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: sehr gut. Größe: 170,00 cm Gewicht: 83,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Hals: blande Narbe rechte Halsseite, Narbe weich, sonst unauffällig, keine Lippenzyanose, Stimme heiser, Sprache insgesamt gut verständlich, keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich. Cor: leises Systolikum p.m. Erb, rhythmische Herzaktion. Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei.Cor: leises Systolikum p.m. Erb, rhythmische Herzaktion. Pulmo: römisch fünf.A., sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe, keine maßgebliche Kurzatmigkeit bei Bewegungsprüfung im Untersuchungszimmer, Abdomen: unauffällig, weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo palp., Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei. HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links frei, Inkl. und Rekl. frei. BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei. Extremitäten: Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergelenk rechts: Armvorheben und Armseitheben frei, Nackengriff frei, Schürzengriff frei durchführbar, Schultergelenk links: Armvorheben und Armseitheben frei, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar, Ellenbogengelenk rechts: Beugung und Streckung frei, Ellenbogengelenk links: Beugung und Streckung frei, Handgelenke frei beweglich, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei, Faustschluß bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar, Greif- und Haltefunktion beidseits gut durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Hüftgelenk links: Flexion frei, Abd. und Add. altersentsprechend frei, Kniegelenk rechts: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Kniegelenk links: Beugung und Streckung frei, bandstabil, Sprunggelenk links frei, Fußheben und -senken links frei durchführbar, Sprunggelenk rechts: frei, Fußheben und -senken rechts frei durchführbar, Zehenbeweglichkeit unauffällig, Hocke durchführbar, beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, Beinpulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits tastbar, Venen: unauffällig, Ödeme: keine. Stuhl: normal, Harn: unauffällig. Neuro: keine maßgeblichen motorischen Defizite objektivierbar. Kraft der oberen und unteren Extremitäten seitengleich unauffällig und normal. Gesamtmobilität - Gangbild: Ohne Hilfsmittelverwendung unauffälliges, flüssiges und sicheres Gangbild. Freies Stehen gut möglich. Aufstehen aus sitzender und liegender Körperhaltung unauffällig und gut möglich. Turnschuhe. Eine maßgebliche Sturzneigung ist nicht objektivierbar. Status Psychicus: Anamneseerhebung und Kommunikation unauffällig und gut möglich. Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert. Stimmung ausgeglichen. Denkziel wird erreicht. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  30. Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07/2019 sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung
  31. Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinom-Rezidivs 07 aus 2019, sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung
  32. Verdacht auf Immunthyreopathie Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Das Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht auf maßgebliche Weise wechselseitig negativ zusammen und erhöht nicht weiter.
  33. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.08.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 25.11.
  34. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das Leiden 1 zu gering eingestuft sei, weil er nach wie vor Probleme mit seiner Stimme habe. Es steht für den erkennenden Senat unbestritten fest, dass die Stimme des Beschwerdeführers heiser klingt und er nicht mehr in der Lage ist, laut zu sprechen. Dies stellt auch der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige in seinem Sachverständigengutachten fest, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer stimmlos und seine Sprache unverständlich ist, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Für eine höhere Einschätzung dieses Leidens 1 nach der Anlage der EVO wäre genau diese Funktionseinschränkung erforderlich, welche jedoch beim Beschwerdeführer festgestelltermaßen nicht gegeben ist. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schreiben des Bar XXXX vom 16.01.2025 nichts zu ändern. Auch dort wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, kurze Gespräche mit verminderter Stimmqualität und vor allem reduzierter Maximallautstärke zu führen. Es ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, dass ein Stimmverlust oder eine unverständliche Sprache beim Beschwerdeführer besteht, wie dies für eine höhere Einschätzung des Leidens 1 erforderlich wäre. Daher kann diesen Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht gefolgt werden.Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer stimmlos und seine Sprache unverständlich ist, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Für eine höhere Einschätzung dieses Leidens 1 nach der Anlage der EVO wäre genau diese Funktionseinschränkung erforderlich, welche jedoch beim Beschwerdeführer festgestelltermaßen nicht gegeben ist. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Schreiben des Bar römisch 40 vom 16.01.2025 nichts zu ändern. Auch dort wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, kurze Gespräche mit verminderter Stimmqualität und vor allem reduzierter Maximallautstärke zu führen. Es ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen, dass ein Stimmverlust oder eine unverständliche Sprache beim Beschwerdeführer besteht, wie dies für eine höhere Einschätzung des Leidens 1 erforderlich wäre. Daher kann diesen Argumenten des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nicht gefolgt werden. Die weiteren Argumente, genauer, dass beim Beschwerdeführer weitere Leiden, wie eine Gastritis, eine axiale Hiatushernie, ein Barett Syndrom, multiple Kolonpolypenknospen und ein Verdacht auf Immunthyreopathie vorliegen würden, sind auch nicht geeignet, einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu erreichen. Dazu führte der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 25.11.2024 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass eine Gastritis bei Hiatushernie mittels Ernährungsmodifikation sowie medikamentöser Therapie behandelbar ist und keinen Grad der Behinderung erreicht. Zudem konnte der medizinische Sachverständige im Rahmen der am 06.08.2024 durchgeführten klinischen Untersuchung ein sehr guter Ernährungszustand beim Beschwerdeführer feststellen. Auch ein Barettsyndrom ohne Hinweis auf Bösartigkeit erreicht nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 25.11.2024 keinen Behinderungsgrad. Der Verdacht auf Immunthyreopathie ist das Leiden
  35. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 29.08.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 25.11.
  36. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  38. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 handelt es sich um einen Zustand nach operativer Entfernung eines Larynxkarzinoms-Rezidivs 07/19 sowie postoperativer adjuvanter Bestrahlung, welches der medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 13.01.02 der Anlage der EVO einstufte, da nach Abwarten der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen und bei laufender Nachsorgekontrolle eine andauernde Heiserkeit bei verständlicher Sprache vorliegt. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte dabei auch die fallweisen Beschwerden des Nackens mit. Das Leiden 2 ist ein Verdacht auf Immunthyreopathie, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da dieses Leiden medikamentös kompensierbar ist und kein Hinweis auf eine Komplikation vorliegt. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.08.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.08.2024 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 2 mit dem führenden Leiden 1 nicht negativ auf maßgebliche Weise wechselseitig zusammenwirkt und daher nicht weiter erhöht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf die ergänzend eingeholte Stellungnahme, worin auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf einen Stimmverlust oder eine Unverständlichkeit der Sprache des Beschwerdeführers, welche eine höhere Einstufung des Leidens 1 gerechtfertigt hätten, hervorgekommen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf die ergänzend eingeholte Stellungnahme, worin auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf einen Stimmverlust oder eine Unverständlichkeit der Sprache des Beschwerdeführers, welche eine höhere Einstufung des Leidens 1 gerechtfertigt hätten, hervorgekommen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2305737.1.00

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