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{'item': 'W266 2284175-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW266 2284175-1 Spruch, W266 2284175-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 20.01.2010 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den von der Antragstellerin zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Im Rahmen dieses Antrags gab sie bekannt, dass sie den Zuschuss ab 2010 laufend beantragen wolle und ihre Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit laufend die Mindestgrenze übersteigen. Mit Bescheid vom 02.03.2010 wurde das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss gem. § 20 Abs. 1 K-SVFG dem Grunde nach festgestellt. Der Anspruch erlischt gem. § 19 Abs. 3 K-SVFG mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.Am 20.01.2010 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den von der Antragstellerin zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Im Rahmen dieses Antrags gab sie bekannt, dass sie den Zuschuss ab 2010 laufend beantragen wolle und ihre Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit laufend die Mindestgrenze übersteigen. Mit Bescheid vom 02.03.2010 wurde das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss gem. Paragraph 20, Absatz eins, K-SVFG dem Grunde nach festgestellt. Der Anspruch erlischt gem. Paragraph 19, Absatz 3, K-SVFG mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen. Am 20.10.2021 hat sich die BF telefonisch beim Künstler-Sozialversicherungsfonds über die Möglichkeit informiert, Beihilfe aus dem Unterstützungsfonds zu beantragen. Im Zuge dieses Telefonats sei der Zuschussbezug sowie die damit verbundenen Einkommensgrenzen überprüft worden und stellte sich heraus, dass für die Kalenderjahre 2007 bis 2021 Zuschüsse bezogen worden seien, jedoch womöglich in mehreren Kalenderjahren die Mindestgrenze nicht erreicht worden sei. Deshalb wurde eine Prüfung eingeleitet. Mit Schreiben vom 08.07.2022 wurde festgehalten, dass die BF im Kalenderjahr 2007 sowie in weiterer Folge von 2009 bis 2021 Zuschüsse iHv Euro 18.814,72 auf ihrem Beitragskonto gutgeschrieben bekommen habe. Im Rahmen dieser amtswegigen Überprüfung des Erhalts des Zuschusses habe sich herausgestellt, dass die Mindestgrenzen für die Jahre 2009 bis 2013 für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht erreicht worden wären. Nachträglich könne der Fonds jedoch andere Einkünfte bei der Berechnung der Mindestgrenze heranziehen und könne dies im Rahmen einer Stellungnahme einbracht werden. Wird dadurch die Mindestgrenze nicht erhöht, so gehe der Künstler-Sozialversicherungsfonds davon aus, dass die Jahre 2009 bis 2013 als Bonusjahre gelten. Betreffend die Jahre 2014, 2015, 2016, 2018, 2019 und 2020 habe die BF ebenso die Möglichkeit, nach den ihr mitgeteilten Möglichkeiten die Mindestgrenze zu erhöhen. Ansonsten müsse die BF für die Jahre 2014 bis 2020 insgesamt Euro 8.668,08 zurückzahlen. Weiters wurde die BF über die Möglichkeit aufgeklärt, dass sie schriftlich einen Antrag auf Stundung oder Teilverzicht stellen könne. Für die Einbringung einer Stellungnahme und etwaigen Unterlagen sowie für diesen Antrag sei ihr eine Frist von einem Monat gewährt worden. Die Frist wurde auf Anfrage auf den 31.08.2022 sowie zuletzt auf 30.09.2022 verlängert. Am 27.09.2022 langten die Unterlangen beim Künstler-Sozialversicherungsfonds sowie der Antrag auf Zahlungserleichterung/Verzicht ein. Laut Aktenvermerk sei der BF am 15.03.2023 die Sach-und Rechtslage erklärt worden und sei ihr erläutert worden, dass 2009 bis 2013 als Bonusjahre anzusehen seien und im Kalenderjahr 2014 aufgrund ihrer Schwangerschaft auf die Rückforderung verzichtet werde. In den Kalenderjahren 2015 bis 2021 seien sohin Rückforderungen iHv Euro 8.893,32 entstanden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2023 sprach der Künstler-Sozialversicherungsfonds aus, dass gemäß § 30 Abs. 8 K-SVFG die Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 K-SVFG angerechnet werden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.07.2023 sprach der Künstler-Sozialversicherungsfonds aus, dass gemäß Paragraph 30, Absatz 8, K-SVFG die Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 den fünf Kalenderjahren gemäß Paragraph 17, Absatz 8, K-SVFG angerechnet werden. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass einige Rückforderungsansprüche verjährt seien sowie eine derart lange Aufbewahrungspflicht der Dokumente betreffend ihr Einkommen der Rechtsordnung generell fremd sei. In der Beschwerdevorentscheidung bestätigte der Künstler-Sozialversicherungsfonds den Bescheid vom 12.07.2023 vollinhaltlich und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag langten am 12.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Parteiengehör vom 11.09.2024 wurde die belangten Behörde aufgefordert, zur Rechtsgrundlage sowie zur Zulässigkeit des angefochtenen (Feststellungs-) Bescheids binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der belangten Behörde langte am 30.09.2024 ein. Folgend wurde die BF am 08.10.2024 von der Beweisaufnahme verständigt und ihr Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich hierzu Stellung zu nehmen und langte diese 25.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 12.07.2023 sprach der Künstler-Sozialversicherungsfonds in der gegenständlichen Rechtssache aus, dass der BF „gemäß § 30 Abs. 8 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) die Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, 2012, und 2013 den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 K-SVFG angerechnet“ werden. Bei diesen fünf Kalenderjahren handelt es sich um sogenannte „Bonusjahre“ und stellt die belangte Behörde diese mittels Feststellungsbescheid fest.Mit Bescheid vom 12.07.2023 sprach der Künstler-Sozialversicherungsfonds in der gegenständlichen Rechtssache aus, dass der BF „gemäß Paragraph 30, Absatz 8, Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) die Kalenderjahre 2009, 2010, 2011, 2012, und 2013 den fünf Kalenderjahren gemäß Paragraph 17, Absatz 8, K-SVFG angerechnet“ werden. Bei diesen fünf Kalenderjahren handelt es sich um sogenannte „Bonusjahre“ und stellt die belangte Behörde diese mittels Feststellungsbescheid fest. Als Rechtsgrundlage zieht die belangte Behörde die §§ 13 ff Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, idgF sowie die §§ 37 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr 51/1991, idgF heran. Als Rechtsgrundlage zieht die belangte Behörde die Paragraphen 13, ff Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000,, idgF sowie die Paragraphen 37, ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, idgF heran. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Spruch sowie die von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage und die gewählte Bescheidform ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid vom 12.07.2023. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Anzuwendendes Recht: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz lauten: „Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), aktuelle Fassung […] Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung § 16.

(1): Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.Paragraph 16,
(1): Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, zur Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 273, Absatz 6, GSVG und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, ASVG.
(2)Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
(2)Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse. Anspruchsvoraussetzungen § 17.
(1)Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:Paragraph 17,
(1)Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
  1. Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
  2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
  3. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG;
  4. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1;
  5. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins,;
  6. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z
  7. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 ASVG.
(2)Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gestellt werden.
(3)Bei der Antragstellung sind die vom Fonds aufgelegten Formblätter zu verwenden. Im Antrag sind die voraussichtlichen Gesamteinkünfte und die Einkünfte aus der selbständigen künstlerischen Tätigkeit in den Kalenderjahren, für die ein Zuschuss beantragt wird, sowie die künstlerische Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darzustellen. Bei der erstmaligen Antragstellung ist außerdem die künstlerische Tätigkeit darzustellen und zu belegen. Der Fonds ist jederzeit berechtigt, von der Antragstellerin/vom Antragsteller die Vorlage von Unterlagen, die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruches erforderlich sind, zu verlangen.
(4)Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall gemäß § 19 Abs. 3 der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
(4)Der Fonds ist verpflichtet, bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Wegfall gemäß Paragraph 19, Absatz 3, der Zuschussberechtigung und regelmäßig stichprobenweise nach dem Zufallsprinzip, das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei den Zuschussberechtigten zu überprüfen.
(5)In die Mindesteinkünfte oder Mindesteinnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 sind einzurechnen:
(5)In die Mindesteinkünfte oder Mindesteinnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind einzurechnen:
  1. die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
  2. die Einkünfte aus unselbständiger künstlerischer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2,, sofern aufgrund dieser Tätigkeit keine Beitragszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben werden oder diese Einkünfte nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen;
  3. Stipendien und Preise gemäß § 3 Abs. 3 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen;
  4. Stipendien und Preise gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, sofern sie als Einkommensersatz für die Künstlerin/den Künstler dienen;
  5. Einnahmen aus selbständigen künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen) im Kunstbereich, für den gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, bis zur Hälfte des Betrages gemäß Abs. 1 Z 2.
  6. Einnahmen aus selbständigen künstlerischen Nebentätigkeiten (z. B. Vorbereitungstätigkeiten sowie Tätigkeiten, die dazu dienen, künstlerisches Schaffen weiter zu tragen, zu verbreiten oder zugänglich zu machen) im Kunstbereich, für den gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, bis zur Hälfte des Betrages gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (…)
(7)Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 wird auch erfüllt, wenn – beginnend mit dem Kalenderjahr, für das erstmals der Zuschuss gebührte – im Durchschnitt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) erreicht wurden. Nach Ablauf eines solchen dreijährigen Durchrechnungszeitraumes beginnt mit nächstfolgendem Kalenderjahr, in dem der Zuschuss gebührt, der neue dreijährige Durchrechnungszeitraum.
(7)Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird auch erfüllt, wenn – beginnend mit dem Kalenderjahr, für das erstmals der Zuschuss gebührte – im Durchschnitt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) erreicht wurden. Nach Ablauf eines solchen dreijährigen Durchrechnungszeitraumes beginnt mit nächstfolgendem Kalenderjahr, in dem der Zuschuss gebührt, der neue dreijährige Durchrechnungszeitraum.
(8)In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 und 7 nicht erreicht wurden, entfällt die Anspruchsvoraussetzung der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen). Zusätzlich entfällt diese Anspruchsvoraussetzung für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022.
(8)In den ersten fünf Kalenderjahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5 und 7 nicht erreicht wurden, entfällt die Anspruchsvoraussetzung der Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen). Zusätzlich entfällt diese Anspruchsvoraussetzung für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022.
(9)Wird die selbständige künstlerische Tätigkeit während des Kalenderjahres begonnen oder beendet, reduziert sich die Untergrenze der Einkünfte (Einnahmen) entsprechend. […] Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss § 19.
(1)Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.Paragraph 19,
(1)Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den vier, dem Kalenderjahr der Antragstellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, vorangegangenen Kalenderjahren, liegen. Dies gilt jedoch nicht für vor dem 1. Jänner 2001 liegende Zeiträume.
(2)Wird das Bestehen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in der Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Pflichtversicherung einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(2)Wird das Bestehen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSVG für in der Vergangenheit liegende Zeiträume festgestellt, so besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für diese Zeiträume ein Anspruch auf Beitragszuschuss. Voraussetzung hiefür ist, dass die/der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Feststellung der Pflichtversicherung einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss stellt. Weiters darf die Annahme des Nichtbestehens einer Pflichtversicherung nicht darauf zurückzuführen sein, dass die/der Betroffene gesetzliche Meldepflichten verletzt oder unwahre oder unvollständige Angaben über ihre/seine Einkünfte (Einnahmen) gemacht hat. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.
(3)Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt:
  1. dem Grunde nach, wenn die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 weggefallen ist oder die selbständige künstlerische Tätigkeit beendet wird;
  2. dem Grunde nach, wenn die Anspruchsvoraussetzung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, weggefallen ist oder die selbständige künstlerische Tätigkeit beendet wird;
  3. ansonsten nur für jene Zeiträume, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 nicht erreicht wurden oder die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4) überschritten wurde.
  4. ansonsten nur für jene Zeiträume, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erreicht wurden oder die Obergrenze der Einkünfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,) überschritten wurde. Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss § 20.
(1)Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 20,
(1)Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(2)Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(3)Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unverzüglich zu übermitteln.
(3)Der Bescheid gemäß Absatz eins, ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen unverzüglich zu übermitteln. […] Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten § 22.
(1)Personen, für die ein Zuschuss gemäß § 21 geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.Paragraph 22 Punkt (, eins,) Personen, für die ein Zuschuss gemäß Paragraph 21, geleistet wird, haben alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Zuschuss von Bedeutung sind, nach deren Eintritt unverzüglich dem Fonds zu melden.
(2)Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte sowie Einnahmen und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
(2)Die Personen gemäß Absatz eins, haben dem Fonds auf Anfrage über alle Umstände, die für die Prüfung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, längstens binnen einem Monat wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung und für die Bemessung der Beitragszuschüsse erforderlichen Nachweise über die Einkünfte sowie Einnahmen und, falls vorhanden, Steuerbescheide zur Einsicht vorzulegen.
(3)Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Abs. 2 bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
(3)Auf Antrag des Betroffenen kann die Frist gemäß Absatz 2, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe vom Fonds verlängert werden.
(4)Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß § 19 Abs. 3. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4)Wird den Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins und 2 nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist vom Fonds hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Das Erlöschen des Anspruchs steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und Durchführung eines Verfahrens gemäß § 20 nicht entgegen.
(5)Das Erlöschen des Anspruchs steht einer neuerlichen Antragstellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 20, nicht entgegen. […] Rückzahlung der Beitragszuschüsse § 23.
(1)Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (§ 17 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 6) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.Paragraph 23,
(1)Beitragszuschüsse, die über die Anspruchsberechtigung hinaus oder für Zeiträume nach Wegfall des Anspruchs vom Fonds an die Sozialversicherungsanstalt geleistet wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds innerhalb eines Monats nach Aufforderung rückzuzahlen. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszuschüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG geleistet wurden. Ist der Anspruch auf Beitragszuschuss erloschen, da die Obergrenze der Einkünfte (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) überschritten oder die Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, 7 und 9) unterschritten wurde, so besteht die Rückzahlungsverpflichtung nur in der Höhe des Betrages, in dem die Obergrenze überschritten oder die Untergrenze unterschritten wurde. Die Rückzahlungsverpflichtung hat der Fonds jeweils für ein Kalenderjahr festzustellen.
(2)Die Verpflichtung zur Rückzahlung ist auf Antrag des Betroffenen vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Der Fonds darf auf Ersuchen des Betroffenen die Rückzahlungsforderung stunden oder deren Zahlung in Raten bewilligen, wenn
  1. die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des fälligen Rückforderungsbetrages für den Betroffenen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
  2. die Einbringlichkeit der Rückforderung durch eine solche Zahlungserleichterung nicht gefährdet wird.
(4)Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen.
(4)Der Fonds darf auf Ersuchen der/des Betroffenen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn die Einziehung der Forderung für die Betroffene/den Betroffenen nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer/seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unbillig wäre. Besteht die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund des Nichterreichens der Untergrenze der Einkünfte oder Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, 7 und 9), ist weiters zu berücksichtigen, ob im betreffenden Kalenderjahr die Künstlerin/der Künstler aus von ihr/ihm nicht zu vertretenden Gründen über einen längeren Zeitraum die künstlerische Tätigkeit nicht ausüben konnte. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verzicht ist von der Künstlerin/vom Künstler nachzuweisen.
(5)Der Fonds darf die Einziehung einer Forderung von Amts wegen einstellen, wenn
  1. der mit der Einziehung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde oder
  2. alle Möglichkeiten der Einziehung erfolglos versucht worden sind oder
  3. Einziehungsmaßnahmen von vornherein offenkundig aussichtslos sind.
(6)Der Fonds darf auf die von ihm zu leistenden Beitragszuschüsse gegen die vom Betroffenen zu leistenden Rückforderungen (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren) aufrechnen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist.
(7)Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dessen Feststellung durch den Fonds. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Rückzahlungsverpflichtung anhängig ist.
(8)Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53).
(8)Zur Eintreibung der Forderungen des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53). Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 30.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 30,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (…)
(8)§ 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2015 tritt mit
  1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab
  2. Abweichend davon gilt § 17 Abs. 8 in dieser Fassung für Zeiträume vor dem
  3. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 in der Fassung zum
  4. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei § 23 Abs. 4 Z 2 in der Fassung zum
  5. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß § 17 Abs. 8 anzurechnen.“
(8)Paragraph 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015, tritt mit
  1. Jänner 2014 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre ab
  2. Abweichend davon gilt Paragraph 17, Absatz 8, in dieser Fassung für Zeiträume vor dem
  3. Jänner 2014, in denen die Mindesteinkünfte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung zum
  4. Dezember 2013 nicht erreicht und die hiefür erhaltenen Zuschüsse dem Fonds noch nicht zurückgezahlt wurden, wobei Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung zum
  5. Dezember 2013 auf diese Fälle anzuwenden ist. Diese Zeiträume und die Zeiträume, für die der Fonds auf Rückzahlung des Zuschusses wegen Nichterreichen der Mindesteinkünfte verzichtet hat, sind den fünf Kalenderjahren gemäß Paragraph 17, Absatz 8, anzurechnen.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten: „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) §
  6. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.“Paragraph 56, Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.“ Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid: Wie sich aus dem festgestellten Spruch ergibt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Feststellungsbescheid und wird dies weder von der belangten Behörde, noch von Seiten der BF bestritten. Strittig ist jedoch, ob über die im Spruch genannten Bonusjahre separat mittels Feststellungsbescheid abgesprochen werden darf. Zur Rechtsnatur sowie zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist allgemein wie folgt festzuhalten: Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, sind grundsätzlich zulässig, wenn sie ausdrücklich im anwendbaren Materiengesetz vorgesehen sind. Eine § 228 ZPO entsprechende Bestimmung existiert im Verwaltungsverfahrensrecht nicht, allerdings ist nach der stRsp des VwGH und VfGH eine in Bescheidform ergehende Feststellung eines Rechtsverhältnisses aus einem privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, sofern dies in keinem Widerspruch zu dem im maßgebenden Fall einschlägigen Rechtsvorschriften steht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 73; unter Verweis ua. auf VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; VwGH 23.04.1996, 93/05/0238; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014). Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 68 (Stand 1.3.2023, rdb.at)). Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, sind grundsätzlich zulässig, wenn sie ausdrücklich im anwendbaren Materiengesetz vorgesehen sind. Eine Paragraph 228, ZPO entsprechende Bestimmung existiert im Verwaltungsverfahrensrecht nicht, allerdings ist nach der stRsp des VwGH und VfGH eine in Bescheidform ergehende Feststellung eines Rechtsverhältnisses aus einem privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, sofern dies in keinem Widerspruch zu dem im maßgebenden Fall einschlägigen Rechtsvorschriften steht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 73; unter Verweis ua. auf VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; VwGH 23.04.1996, 93/05/0238; VwGH 06.11.2020, Ro 2020/03/0014). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar und fehlt es an einem privaten wie öffentlichen Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen Verfahrens gelöst werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77; unter Verweis ua. VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; VfSlg 16.979/2003; (Stand 01.03.2023, rdb.at)).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar und fehlt es an einem privaten wie öffentlichen Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen Verfahrens gelöst werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 77; unter Verweis ua. VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; VfSlg 16.979 aus 2003,; (Stand 01.03.2023, rdb.at)). Daraus folgt: Allgemein ist zunächst festzuhalten, dass das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht, die eine separate Feststellung der „Bonusjahre“ mittels (Feststellungs-) Bescheid erlaubt. Insofern ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids – wie bereits dargelegt – nur unter den genannten Voraussetzungen möglich. Zu prüfen ist somit, ob ein privater oder im öffentlichem Interesse begründeter Anlass an der Feststellung des Rechtsverhältnisses vorliegt. Beides ist insofern zu verneinen, da ein Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbefehl darstellt und es an einem privaten sowie öffentlichen Feststellungsinteresse fehlt, wenn die strittige Rechtsfrage in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gelöst werden kann. Dass die strittige Rechtsfrage in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gelöst werden kann, erklärt sich wie folgt: Zu § 17 K-SVFG ist zunächst festzuhalten, dass in dieser Bestimmung die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung von Beitragszuschüssen geregelt werden, wobei hierbei unter anderem das Vorliegen von „Mindesteinkünften bzw. Mindesteinnahmen“ und auch eine Höchstgrenze für die Einkünfte vorgesehen sind.Zu Paragraph 17, K-SVFG ist zunächst festzuhalten, dass in dieser Bestimmung die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung von Beitragszuschüssen geregelt werden, wobei hierbei unter anderem das Vorliegen von „Mindesteinkünften bzw. Mindesteinnahmen“ und auch eine Höchstgrenze für die Einkünfte vorgesehen sind. In § 17 Abs. 8 K-SVFG wird im Hinblick auf die genannten Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen angeordnet, dass diese Anspruchsvoraussetzung in den ersten fünf Jahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 5 und 7 leg. cit. nicht erreicht wurden („Bonusjahre“), entfällt. Sohin handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, dies wird ebenso von der belangten Behörde erkannt. In Paragraph 17, Absatz 8, K-SVFG wird im Hinblick auf die genannten Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen angeordnet, dass diese Anspruchsvoraussetzung in den ersten fünf Jahren, in denen die Mindesteinkünfte (Mindesteinnahmen) gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5 und 7 leg. cit. nicht erreicht wurden („Bonusjahre“), entfällt. Sohin handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, dies wird ebenso von der belangten Behörde erkannt. Die Bestimmung des § 17 Abs. 8 K-SVFG kann jedoch nur in zwei Konstellationen zu Tragen kommen.Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 8, K-SVFG kann jedoch nur in zwei Konstellationen zu Tragen kommen. Dies ist einerseits im Falle einer allfälligen Antragstellung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume (§ 19 Abs. 1 K-SVFG) und andererseits für die Frage einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung (§ 23 K-SFVG) der Fall. In beiden Fällen handelt es sich bei § 17 Abs. 8 K-SVFG, wie ausgeführt, um eine Ausnahmeregelung (allenfalls um ein Tatbestandselement), die (das) im Gewährungs- oder im Rückzahlungsverfahren zu prüfen ist und kann die Festsetzung der Bonusjahre somit in einem anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Verfahren gelöst werden. Die separate Feststellung der Bonusjahre mittels Feststellungsbescheid war somit nicht zulässig.Dies ist einerseits im Falle einer allfälligen Antragstellung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume (Paragraph 19, Absatz eins, K-SVFG) und andererseits für die Frage einer allfälligen Rückzahlungsverpflichtung (Paragraph 23, K-SFVG) der Fall. In beiden Fällen handelt es sich bei Paragraph 17, Absatz 8, K-SVFG, wie ausgeführt, um eine Ausnahmeregelung (allenfalls um ein Tatbestandselement), die (das) im Gewährungs- oder im Rückzahlungsverfahren zu prüfen ist und kann die Festsetzung der Bonusjahre somit in einem anderen gesetzlich vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Verfahren gelöst werden. Die separate Feststellung der Bonusjahre mittels Feststellungsbescheid war somit nicht zulässig. In ihrer Stellungnahme vom 26.09.2024 bestätigt die Behörde zwar die Rechtsauffassung des Gerichts, dass ein Feststellungsbescheid einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Unabhängig von „Formvorschriften“, die sich aus Judikatur und Lehre entwickelt haben, vertritt die belangte Behörde jedoch die Auffassung, dass die inhaltliche Fragestellung, die letztendlich mit Bescheid entschieden wird und die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie deren Zielsetzung im Vordergrund stehen sollten. Die belangte Behörde führt unter anderem aus, auf welcher Rechtsgrundlage ein Verfahren im K-SVFG eingeleitet wird. Dies ist vor dem Hintergrund der Frage, ob der Feststellungsbescheid rechtswidrig erlassen wurde jedoch aus Sicht des Gerichts nicht von wesentlicher Bedeutung. Ferner stellt die belangte Behörde dar, dass Zuschüsse, die aufgrund der Bestimmungen des § 17 Abs. 8 K-SVFG bezogen werden, nicht erlöschen und somit auch nicht Teil des Rückforderungsverfahrens sein können, da sie weder – wie von § 23 K-SVFG (Rückzahlungsverfahren) gefordert – über die Anspruchsberechtigung hinaus, noch für einen Zeitraum, in dem der Anspruch gemäß § 19 Abs. 3 K-SVFG weggefallen ist, bezogen worden sind. Der Regelungszweck der Bonusjahre liege eben genau darin, dass keine Führung eines aufwendigen Rückforderungsverfahren erforderlich sei. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beitragszuschuss nicht erlischt, sondern dem Künstler bzw. der Künstlerin trotzdem gebührt (ErlRV 322 BlgNR. XXV. GP 3). Hierzu ist jedoch erneut zu betonen, dass nach Rechtsansicht des Gerichts § 17 Abs. 8 K-SVFG eine Ausnahmebestimmung darstellt, die ausschließlich im Rahmen des genannten Gewährungsverfahrens oder im Rückzahlungsverfahren zur Anwendung kommt und daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung ein anderes gesetzlich vorgesehenes verwaltungsbehördliches Verfahren zur Lösung des Vorhandenseins der Bonusjahre vorliegt. Ferner stellt die belangte Behörde dar, dass Zuschüsse, die aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 8, K-SVFG bezogen werden, nicht erlöschen und somit auch nicht Teil des Rückforderungsverfahrens sein können, da sie weder – wie von Paragraph 23, K-SVFG (Rückzahlungsverfahren) gefordert – über die Anspruchsberechtigung hinaus, noch für einen Zeitraum, in dem der Anspruch gemäß Paragraph 19, Absatz 3, K-SVFG weggefallen ist, bezogen worden sind. Der Regelungszweck der Bonusjahre liege eben genau darin, dass keine Führung eines aufwendigen Rückforderungsverfahren erforderlich sei. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beitragszuschuss nicht erlischt, sondern dem Künstler bzw. der Künstlerin trotzdem gebührt (ErlRV 322 BlgNR. römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 3). Hierzu ist jedoch erneut zu betonen, dass nach Rechtsansicht des Gerichts Paragraph 17, Absatz 8, K-SVFG eine Ausnahmebestimmung darstellt, die ausschließlich im Rahmen des genannten Gewährungsverfahrens oder im Rückzahlungsverfahren zur Anwendung kommt und daher vor dem Hintergrund der Rechtsprechung ein anderes gesetzlich vorgesehenes verwaltungsbehördliches Verfahren zur Lösung des Vorhandenseins der Bonusjahre vorliegt. Wenngleich die belangte Behörde zudem vorbringt, dass es verwaltungsökonomischer sowie weniger aufwendig sei, Bonusjahre mit Feststellungsbescheid vorab festzustellen, bleibt die Rechtswidrigkeit des Bescheids davon unberührt. Darüber hinaus lassen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine derartige Vorgehensweise vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Gleiches gilt für die in der Stellungnahme der belangten Behörde vorgebrachten Argumente, wie etwa die Unzweckmäßigkeit der Festsetzung der Bonusjahre mittels Leistungsbescheid, das Vorbringen, dass das Feststellen der Bonusjahre durch einen separaten Bescheid im Rechtsschutzinteresse der BF liege, sowie die Auffassung, dass die Erfüllung der Meldepflicht als Anbringen seitens der Zuschussbezieherin gewertet werden könne. In Gesamtschau erweist sich die Argumentation der belangten Behörde im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung als nicht zutreffend. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem gewährten Parteiengehör und den dazugehörigen Stellungnahmen geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem gewährten Parteiengehör und den dazugehörigen Stellungnahmen geklärt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2284175.1.00

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