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{'item': 'W282 2303486-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§§ 4§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW282 2303486-1 Spruch, W282 2303486-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 11.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe sein Heimatland aufgrund des Krieges verlassen. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst um sein Leben.
  2. Am 12.07.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, er sei aus Syrien bzw. Kobane geflüchtet, da Daesh seinen Heimatort eingenommen habe. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien müsste der Beschwerdeführer im Regierungsgebiet den Militärdienst ableisten, im Gebiet der freien Armee würde er verhaftete werden, da er Kurde sei; im Kurdengebiet würde er auch Probleme bekommen aufgrund des seines Vaters und Onkels.
  3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. § 8 Abs. 1 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  5. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.11.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
  6. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 18.11.2024 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
  7. Am 28.11.2024 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt
  8. Mit Schreiben vom 04.12.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladung zur Verhandlung.
  9. Am 09.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache (Anm: Die diesbezüglich Angabe „arabisch“ stellt einen Schreibfehler in der Niederschrift dar) und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
  10. Am 09.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache Anmerkung, Die diesbezüglich Angabe „arabisch“ stellt einen Schreibfehler in der Niederschrift dar) und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
  11. Mit Schreiben vom 13.01.2025 richtete der Beschwerdeführer eine Stellungahme an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Kurdisch. Er wurde in Syrien im Gouvernement Aleppo, in der Stadt Kobane geboren; er wuchs in der Stadt Kobane und (überwiegend) im naheliegenden Dorf Buztabah auf und verließ Syrien Richtung Türkei im Jahr
  14. In der Türkei lebte der Beschwerdeführer ein Jahr lang in Sanliurfa (im Volksmund auch bezeichnet als „Urfa“) und bis zu seiner Ausreise aus der Türkei in Antalya, bevor er im Jahr 2023 Richtung Österreich ausreiste. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in Syrien ein Jahr lang und in der Türkei besuchte er die Schule bis zur elften Schulstufe. In Syrien kamen die Eltern des Beschwerdeführers finanziell für ihn auf. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben in der Türkei, in Antalya; der Vater des Beschwerdeführers lebt in Erbil-Kurdistan (Irak). Die Großeltern und Tanten des Beschwerdeführers leben in Syrien; die Großeltern des Beschwerdeführers leben in Buztabah. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt im Libanon. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie weiterhin Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  15. Zu den Fluchtgründen: Dem Beschwerdeführe drohen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs.2 StatusRL durch die SDF bzw. die Behörden der AANES aufgrund von diesen ihm zumindest unterstellter, der kurdischen Hegemonie oppositionell gegenüberstehender politscher Gesinnung Art. 10 Abs. 1 lit. e StatusRL. Der Beschwerdeführer konnte eine Reflexverfolgung durch die kurdischen Streitkräfte aus dem Grund, da sein Onkel öffentlich beschuldigt bzw. – auf einem öffentlichen Sender bzw. im Rahmen eines Interviews – zum Ablegen eines Geständnisses gezwungen worden sei, mit der Türkei gegen kurdische militärische Einrichtungen zusammengearbeitet zu haben und deswegen von den kurdischen Streitkräften inhaftiert, gefoltert und getötet worden sei, glaubhaft machen. Der Onkel des Beschwerdeführers, der denselben Familiennahmen trägt, hatte dem türkischen Militärgeheimdienst MIT mutmaßlich Koordinaten und Standorte kurdischer Stellungnahmen und Kasernen rund um die Stadt Kobane gegen Geldleistungen übermittelt. In Folge wurde – nach Darstellung der kurdischen Verwaltung – ein kurdisches Jugendzentrum der YPG, dessen Standort der Onkel verraten haben soll, bei einem Angriff der türkischen Luftwaffe zerstört und zahlreiche Jugendliche getötet. Dem Beschwerdeführe drohen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, StatusRL durch die SDF bzw. die Behörden der AANES aufgrund von diesen ihm zumindest unterstellter, der kurdischen Hegemonie oppositionell gegenüberstehender politscher Gesinnung Artikel 10, Absatz eins, Litera e, StatusRL. Der Beschwerdeführer konnte eine Reflexverfolgung durch die kurdischen Streitkräfte aus dem Grund, da sein Onkel öffentlich beschuldigt bzw. – auf einem öffentlichen Sender bzw. im Rahmen eines Interviews – zum Ablegen eines Geständnisses gezwungen worden sei, mit der Türkei gegen kurdische militärische Einrichtungen zusammengearbeitet zu haben und deswegen von den kurdischen Streitkräften inhaftiert, gefoltert und getötet worden sei, glaubhaft machen. Der Onkel des Beschwerdeführers, der denselben Familiennahmen trägt, hatte dem türkischen Militärgeheimdienst MIT mutmaßlich Koordinaten und Standorte kurdischer Stellungnahmen und Kasernen rund um die Stadt Kobane gegen Geldleistungen übermittelt. In Folge wurde – nach Darstellung der kurdischen Verwaltung – ein kurdisches Jugendzentrum der YPG, dessen Standort der Onkel verraten haben soll, bei einem Angriff der türkischen Luftwaffe zerstört und zahlreiche Jugendliche getötet. Die Heimatregion des Beschwerdeführers Aleppo lässt sich in mehrere Kontrollbereiche unterteilen: Der nordöstliche Teil des Gouvernements – in diesem Teil liegt auch der Heimatort des Beschwerdeführers Buztabah – wird von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrolliert. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatort Buztabah daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante (Reflex-) Verfolgung durch die SDF. 1.
  16. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen: ● EUAA, Country Guidance: Syria vom April 2024 ● ACCORD v. 06.09.2023, Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] ● DIS, Juni 2024: Syria - Military recruitment in North and East Syria ● UNHCR: Regional Flash Update #1 - laufend, Syria situation crisis, 09.12.2024 – laufend ● Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024, 10.12.2024 ● Ecoi.net Dossier Syrien - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad; https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/ ● https://www.dw.com/de/syrien-hts-rebellen-sollen-teil-staatlicher-armee-werden/a-71077838; 17.12.2024 ● https://www.deutschlandfunk.de/rebellen-verkuenden-amnestie-fuer-soldaten-114.html; 14.12.2024 ● https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, 17.12.2024 ● SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, https://www.syriahr.com/en/351750/ 18.12.2024 ● INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR: Iran Update, December 29, 2024; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-29-2024 ● INSTITUTE FOR THE STUDY OF WAR: Iran Update, January 7, 2025; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-january-7-
  17. 1.3.
  18. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024: Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
  19. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  20. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  21. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  22. auf 8.
  23. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  24. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  25. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  26. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  27. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  28. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  29. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  30. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  31. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  32. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  33. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  34. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.
  35. Auszug aus EUAA, Country Guidance: Syria vom April 2024: 4.5 Persons perceived to be opposing the SDF/YPG This profile refers to different groups perceived by the SDF/YPG as opposing them. It includes, in particular, political opponents, persons with perceived links to ISIL (see also 4.3.), and persons associated with Türkiye and/or the SNA. In addition, it addresses the situation of Arabs and Christians in Kurdish-controlled areas. This profile refers to different groups perceived by the SDF/YPG as opposing them. römisch eins t includes, in particular, political opponents, persons with perceived links to ISIL (see also 4.3.), and persons associated with Türkiye and/or the SNA. In addition, it addresses the situation of Arabs and Christians in Kurdish-controlled areas. COI summary [Main COI reference: Targeting 2022, 5, pp. 58-66] Different profiles of individuals with real or perceived links to a variety of groups or activities can be considered by the SDF/YPG as opposition: Political opponents and supporters of opposition parties [Main COI reference: Targeting 2022, 5.1, pp. 58-60, 5.2.1, pp. 60-62] SDF/YPG operates through the Autonomous Administration of North and East Syria (AANES), an officially unrecognised government entity under the effective control of the Democratic Union Party (PYD), the dominant political actor in the Kurdish controlled areas. During the reference period, intra-Kurdish negotiations for power sharing which aimed at unifying the PYD and the Kurdish National Council (KNC) into a single Kurdish political party reportedly made progress towards an agreement, with restrictions on the KNC’s political activities relaxed as talks progressed. Nonetheless, the SDF continued to arbitrarily arrest and detain persons who have links to political parties opposing the PYD or the AANES or criticise their policies. These detainees included political activists, humanitarian workers, civil society activists and media professionals [for information on the treatment of journalists by SDF/YPG, see 4.
  36. Journalists, other media professionals and human rights activists]. The majority of these individuals were either affiliated to parties within the KNC, including the Kurdistan Democratic Party (KDP), or worked for organisations closely aligned to the KNC. The majority were reportedly released, although in exceptional cases detainees died from torture in prisons. Incidents of targeted attacks on individuals affiliated to the KNC by unknown attackers as well as arson attacks on KNC offices were also reported. Persons with perceived links to ISIL [Main COI reference: Targeting 2022, 3, pp. 49-52] The treatment of individuals with perceived links to ISIL, including by the SDF/YPG, is addressed in a separate profile 4.
  37. Persons with perceived links to ISIL. It should also be noted that, while the SDF regularly claims to arrest ISIL affiliates, some of those arrested were reportedly civil activists, including activists involved in the uprising against the Assad government, and humanitarian workers. römisch eins t should also be noted that, while the SDF regularly claims to arrest ISIL affiliates, some of those arrested were reportedly civil activists, including activists involved in the uprising against the Assad government, and humanitarian workers. Arabs and Christians in areas controlled by SDF [Main COI reference: Targeting 2022, 5.1, pp. 58-60, 5.2.1, pp. 60-62] Arabs claimed to be marginalised under the SDF-rule. In Arab-majority areas, protests against SDF rule on issues such as poor services and high prices as well as the SDF’s policy of forcibly conscripting, has become a common feature of life since
  38. While one source noted that ‘protests generally occurred throughout the north-east without interference from local authorities’, it was also reported that arbitrary arrests of protesters as well as violence against civilian protests took place on several occasions, leading on multiple instances to death. Hundreds of people were arrested in various Arab-majority areas controlled by the SDF for forced conscription. Owners of private schools as well as teachers were reportedly arbitrarily arrested over matters about the use of the GoS curriculum. Concerning the situation of Sunni Arabs in Syria in general, see the profile 4.10.
  39. Sunni Arabs. In 2018, disputes between the PYD-led Kurdish administration and Christian communities over the school curriculum led to the temporary closure of schools in the cities of Qamishli, Hasaka and Al-Malikiyeh. Christian activists complained in protests that the ‘mandated curriculum denied them their own unique ethnoreligious identities’ and that it aimed to promote Kurdish nationalism. Teachers who refused to fully implement the PYD curriculum were arrested. During relevant protests, demonstrators were also arrested or forcibly disappeared by PYD forces [Targeting 2020, 3.3, p. 43]. Disputes between the Kurdish administration and Christian communities over the school curriculum continued. In September 2021, several students, teachers and members of the Syriac Christian Orthodox Creed Council were arrested, mainly in Hasaka governorate and Ein Arab city in Aleppo governorate, by the SDF after they had criticised and refused to adopt the school curriculum introduced by the AANES [Targeting 2022, 11, pp. 95-97]. Concerning the situation of Christians in Syria in general, see the profile 4.10.
  40. Christians. Persons associated with Türkiye and/or the SNA [Main COI reference: Targeting 2022, 5.2.3, pp. 62-64] During the reference period, it was reported that the SDF and Asayish arrested individuals of various profiles on suspicion of collaboration with the SNA and Turkish forces, including espionage for Turkish intelligence services. More recently, in February 2022, a man and a woman were arrested in the city of Manbij for allegedly ‘communicating with ISIS and Turkish forces’. Individuals arrested for alleged espionage on behalf of Turkish intelligence included SDF personnel. Kurdish forces have also reportedly targeted civilians who were relatives of SNA members. There is little information on the treatment of those detained for their alleged links to Turkish forces. However, it was reported in December 2020 that one person died under torture while in detention. Conclusions and guidance […] Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. enforced disappearance, torture, arbitrary arrest). When the acts in question are (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether discrimination could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. […] The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: regional specifics (who is in control of the area of origin of the applicant, if the applicant was located in any of the IDP camps), the nature of activities and the degree of involvement in activities perceived by SDF/YPG as opposition, perceived affiliation with ISIL (see separate profile 4.
  41. Persons with perceived links to ISIL) or with Turkish-backed forces (see also 4.1.
  42. Members of anti-government armed groups), being known to the Kurdish authorities (e.g. previous arrest), etc.
  43. Beweiswürdigung: 2.
  44. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in der Türkei, seiner Schulbildung gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 ff). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und in der Türkei, seiner Schulbildung gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 ff). Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich vordergründig auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 f). Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers stützen sich vordergründig auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 f). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. 2.
  45. Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass er als Familienmitglied durch die SDF verfolgt werden würde, da hinsichtlich seines Onkels (aus seiner Sicht zu Unrecht) angenommen worden sei, er hätte im Auftrag der Türkei gegen die kurdischen Streitkräfte agiert und der Türkei wichtige Informationen zu Armee und Kasernenstandorten verschafft; deshalb sei sein Onkel auch von den kurdischen Streitkräften inhaftiert, gefoltert und ohne Gerichtsverfahren exekutiert worden. Dies gehe auch aus einem Video eines dem kurdischen Regime nahestehenden Fernsehsenders hervor, in dem der getötete Onkel erkennbar ein Geständnis ablegt, die kurdische Militärstandorte an den türkischen MIT verraten zu haben. Zudem befürchte er auch eine Verfolgung als Kurde durch die türkischen Streitkräfte und die HTS; auch befürchte er, dass er von den kurdischen Streitkräften rekrutiert werden würde. Für das Bundesverwaltungsgericht hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers – hinsichtlich der behaupteten Reflexverfolgung in Zusammenhang mit seinem von den kurdischen Streitkräften als Spion eingestuften und außergerichtlich hingerichteten Onkel – als glaubhaft erwiesen, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen entsprechend konkretisieren und schlüssig darlegen konnte. Sein Vorbringen konnte der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweismittel untermauern. Zudem stellen sich die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen – in Bezug auf die Heimatregion des Beschwerdeführers in der Stadt Kobane im Gouvernement Aleppo als plausibel dar. So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in Bezug zu seinem Fluchtgrund insb. an: „[…] Außerdem haben die kurdischen Streitkräfte meine beiden Onkel getötet, weil ihnen unterstellt worden ist, mit der Türkei zusammengearbeitet zu haben. Es wurde den beiden vorgeworfen, Angaben zu kurdischen Militärstützpunkten in Syrien an die Türkei geliefert zu haben. Die türkischen Drohnen haben genau diese Stützpunkte angegriffen. Infolge dieses Angriffes kamen 17 Menschen ums Leben. Meine Familie ist den kurdischen Streitkräften bekannt und ich befürchte eine Bestrafung wegen der Problematik meiner Onkel mit den kurdischen Streitkräften. […]“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8). So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in Bezug zu seinem Fluchtgrund insb. an: „[…] Außerdem haben die kurdischen Streitkräfte meine beiden Onkel getötet, weil ihnen unterstellt worden ist, mit der Türkei zusammengearbeitet zu haben. Es wurde den beiden vorgeworfen, Angaben zu kurdischen Militärstützpunkten in Syrien an die Türkei geliefert zu haben. Die türkischen Drohnen haben genau diese Stützpunkte angegriffen. Infolge dieses Angriffes kamen 17 Menschen ums Leben. Meine Familie ist den kurdischen Streitkräften bekannt und ich befürchte eine Bestrafung wegen der Problematik meiner Onkel mit den kurdischen Streitkräften. […]“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8). Der Beschwerdeführer konnte die an ihn gerichteten Fragen des Richters in Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund konkret beantworten. Er war imstande, ohne zu zögern Angaben zum Namen des kurdischen Senders, auf welchem sein von den kurdischen Streitkräften getöteter Onkel interviewt worden sei und zu den Ausführungen seines Onkel im Rahmen dieses Interviews, zu machen: „[…] Ich möchte noch etwas hinzufügen: Mein ehemaliger Rechtsberater hat mir im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Abweisungsgründe der Behörde erläutert und gesagt, es wurde mir keinen Asylstatus gewährt, weil mir nicht geglaubt wurde, dass dieser Mann, der bei der Minute neun des von mir aufgelegten Videos zu sehen ist, mein Onkel vs. ist. Er legt ein Geständnis in einem Interview in einem der kurdischen Herrschaft nahestehenden Sendung namens […] ab.“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Der Beschwerdeführer konnte die an ihn gerichteten Fragen des Richters in Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund konkret beantworten. Er war imstande, ohne zu zögern Angaben zum Namen des kurdischen Senders, auf welchem sein von den kurdischen Streitkräften getöteter Onkel interviewt worden sei und zu den Ausführungen seines Onkel im Rahmen dieses Interviews, zu machen: „[…] Ich möchte noch etwas hinzufügen: Mein ehemaliger Rechtsberater hat mir im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Abweisungsgründe der Behörde erläutert und gesagt, es wurde mir keinen Asylstatus gewährt, weil mir nicht geglaubt wurde, dass dieser Mann, der bei der Minute neun des von mir aufgelegten Videos zu sehen ist, mein Onkel vs. ist. Er legt ein Geständnis in einem Interview in einem der kurdischen Herrschaft nahestehenden Sendung namens […] ab.“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Das in der Verhandlung wiedergebende Video zeigt eine Person (zur Frage ob es sich um den Onkel handelt, unten), die erkennbar ein Geständnis ablegt, die kurdische Militärstandorte an den türkischen MIT gegen Geld verraten zu haben. In Folge wird gezeigt, dass einer der Standorte ein YPG Jugendzentrum gewesen sein soll, bei dessen Zerstörung durch einen türkischen Luftangriff mehre Jugendliche um Leben kamen. Auch konnte der Beschwerdeführer genaue Angaben zum Zeitpunkt des Todes seines Onkels und zu den Umständen der Tötung seines Onkels bzw. zum Grund, welchen ihn ins Visier der kurdischen Streitkräfte gebracht habe, machen: „R: Wann genau wurde Ihr Onkel getötet? BF: Vor drei Jahren. R: Unter welchen Umständen ist das passiert? BF: Zunächst wurde er inhaftiert, er wurde verhört und musste gestehen, dass er mit der Türkei gegen die kurdischen Streitkräfte zusammengearbeitet hat. Danach wurde er interviewt öffentlich im kurdischen Sender, in diesem Interview gesteht er, dass er als Agent im Auftrag des türkischen Staates gearbeitet hat. Diese Geständnisse wurden erpresst, da er in der Haft gefoltert worden ist. Er hatte nie mit den türkischen Truppen oder mit den türkischen Geheimdiensten gearbeitet. Ein Mithäftling von meinem Onkel erzählte uns, dass er nach diesem TV-Auftritt getötet worden ist.“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Auch konnte der Beschwerdeführer genaue Angaben zum Zeitpunkt des Todes seines Onkels und zu den Umständen der Tötung seines Onkels bzw. zum Grund, welchen ihn ins Visier der kurdischen Streitkräfte gebracht habe, machen: „R: Wann genau wurde Ihr Onkel getötet? BF: Vor drei Jahren. R: Unter welchen Umständen ist das passiert? BF: Zunächst wurde er inhaftiert, er wurde verhört und musste gestehen, dass er mit der Türkei gegen die kurdischen Streitkräfte zusammengearbeitet hat. Danach wurde er interviewt öffentlich im kurdischen Sender, in diesem Interview gesteht er, dass er als Agent im Auftrag des türkischen Staates gearbeitet hat. Diese Geständnisse wurden erpresst, da er in der Haft gefoltert worden ist. Er hatte nie mit den türkischen Truppen oder mit den türkischen Geheimdiensten gearbeitet. Ein Mithäftling von meinem Onkel erzählte uns, dass er nach diesem TV-Auftritt getötet worden ist.“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er sein Fluchtvorbringen über eine Reflexverfolgung in Zusammenhang mit seinem Onkel auch durch entsprechende Beweismittel untermauern konnte; wie bereits ausgeführt, ist auf einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Video ist (tatsächlich) das Interview einer Person über seine „Spionagearbeit“ für die Türkei zu sehen, wonach er der Türkei Fotos und Videos und wichtige militärische Informationen über Tunneln in denen er arbeitete, übermittelt habe; auch habe der Onkel des Beschwerdeführers Koordinationsdaten von zwei wichtigen militärischen Stellen der Türkei übermittelt. Hervorzuheben ist, dass die Nachnamen und der Heimatort des Beschwerdeführers und dieser Person identisch sind (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9 f: „R gibt auf seinem Laptop das Video wieder, ab Minute neun. D übersetzt das Video ab Minute 9:
  46. Laut BF sei dies sein Onkel, der ein Geständnis ablegt mit der Türkei zusammenzuarbeiten. […] D: Jetzt ist der Onkel zu sehen: Mein Name ist […], ich komme aus dem Dorf […]. Ich bin 50 Jahre alt. Als der IS Kobane angegriffen hat, bin ich in die Türkjei ausgereist. In der Türkei habe ich […] getroffen. Er kommt aus einem Dorf namens […], ich kenne ihn schon lange, er reiste schon vor mir in die Türkei aus. Als es die Massenvertreibung im Zusammenhang mit dem IS gab, bin ich auch in die Türkei ausgereist. Dort habe ich ihn getroffen. Er ist unser Nachbar. Moderator: Die Geschichte seiner Spionagearbeit beginnt zu diesem Zeitpunkt. Nachdem […] mit der Magie des Geldes bestochen wurde, verschmutzte er seine Hände mit dem Blut der Söhne und Töchter von Kobane. Er übermittelte dem türkischen […] Fotos und Videos und wichtige militärische Informationen über Tunneln in denen er arbeitete. Insbesondere übermittelte er Koordinationsdaten von zwei wichtigen militärischen Stellen in den Dörfern […]. All diese Daten wurden an den türkischen Staat übermittelt, dieser […] unter dem Deckmantel der Armut nimmt die Spionagearbeit mit dem türkischen Staat an.“). Dieses Video und entsprechende Bilder (zu seinem Onkel bzw. Onkeln), auf denen der Beschwerdeführer mit diesen zu sehen ist, legte er bereits im behördlichen Verfahren vor (vgl. die Bilder auf AS 69 ff). Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er sein Fluchtvorbringen über eine Reflexverfolgung in Zusammenhang mit seinem Onkel auch durch entsprechende Beweismittel untermauern konnte; wie bereits ausgeführt, ist auf einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Video ist (tatsächlich) das Interview einer Person über seine „Spionagearbeit“ für die Türkei zu sehen, wonach er der Türkei Fotos und Videos und wichtige militärische Informationen über Tunneln in denen er arbeitete, übermittelt habe; auch habe der Onkel des Beschwerdeführers Koordinationsdaten von zwei wichtigen militärischen Stellen der Türkei übermittelt. Hervorzuheben ist, dass die Nachnamen und der Heimatort des Beschwerdeführers und dieser Person identisch sind vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9 f: „R gibt auf seinem Laptop das Video wieder, ab Minute neun. D übersetzt das Video ab Minute 9:
  47. Laut BF sei dies sein Onkel, der ein Geständnis ablegt mit der Türkei zusammenzuarbeiten. […] D: Jetzt ist der Onkel zu sehen: Mein Name ist […], ich komme aus dem Dorf […]. Ich bin 50 Jahre alt. Als der IS Kobane angegriffen hat, bin ich in die Türkjei ausgereist. In der Türkei habe ich […] getroffen. Er kommt aus einem Dorf namens […], ich kenne ihn schon lange, er reiste schon vor mir in die Türkei aus. Als es die Massenvertreibung im Zusammenhang mit dem IS gab, bin ich auch in die Türkei ausgereist. Dort habe ich ihn getroffen. Er ist unser Nachbar. Moderator: Die Geschichte seiner Spionagearbeit beginnt zu diesem Zeitpunkt. Nachdem […] mit der Magie des Geldes bestochen wurde, verschmutzte er seine Hände mit dem Blut der Söhne und Töchter von Kobane. Er übermittelte dem türkischen […] Fotos und Videos und wichtige militärische Informationen über Tunneln in denen er arbeitete. Insbesondere übermittelte er Koordinationsdaten von zwei wichtigen militärischen Stellen in den Dörfern […]. All diese Daten wurden an den türkischen Staat übermittelt, dieser […] unter dem Deckmantel der Armut nimmt die Spionagearbeit mit dem türkischen Staat an.“). Dieses Video und entsprechende Bilder (zu seinem Onkel bzw. Onkeln), auf denen der Beschwerdeführer mit diesen zu sehen ist, legte er bereits im behördlichen Verfahren vor vergleiche die Bilder auf AS 69 ff). Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage des syrischen Familienregisterauszuges sein Verwandtschaftsverhältnis mit dem von den kurdischen Streitkräften als Spion/Gegner eingestuften Person auch (durch entsprechende Dokumente) nachweisen konnte (vgl. die dem Akt beigelegte Beilage ./I. und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 3: „BF legt vor: syrischen Familienregisterauszug zum Beweis dafür, dass er mit dem Onkel, den er vor dem Bundesamt genannt hat, verwandt ist. Beilage./I.“ ). Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage des syrischen Familienregisterauszuges sein Verwandtschaftsverhältnis mit dem von den kurdischen Streitkräften als Spion/Gegner eingestuften Person auch (durch entsprechende Dokumente) nachweisen konnte vergleiche die dem Akt beigelegte Beilage ./I. und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 3: „BF legt vor: syrischen Familienregisterauszug zum Beweis dafür, dass er mit dem Onkel, den er vor dem Bundesamt genannt hat, verwandt ist. Beilage./I.“ ). Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt daher in toto nicht daran, dass es bei der im bezughabeden Video zu sehenden Person um den Onkel des Beschwerdeführers handelt. Dass sein zweiter bzw. anderer Onkel – nach der Tötung seines von den kurdischen Streitkräften als „Spion“ eingestuften Onkels – auch (aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses) von der SDF getötet worden sei, ist den schlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen: „R: Woher wissen Sie, dass Ihr Onkel XXXX von der SDF getötet wurde? BF: Nach der Tötung von meinem Onkel XXXX wurde mein zweiter Onkel XXXX von der kurdischen Sicherheitspolizei zu Hause abgeholt. Er wurde in Haft genommen, kurz darauf besuchte mein Großvater das Gefängnis, in dem mein Onkel XXXX untergebracht war und sprach mit dem Gefängnispersonal darüber, was mit XXXX passiert ist. Es wurde meinem Großvater mitgeteilt, dass er bereits tot ist.“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11). Dieser Umstand spricht dafür, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers als antizipierte Verräter ins Visier der kurdischen Streitkräfte geraten waren bzw. sind und auch hinsichtlich des Beschwerdeführers – als Familienmitglied – die Gefahr besteht, in das Blickfeld der kurdischen Streitkräfte zu geraten (bzw. er bereits ins Visier geraten ist). Dass sein zweiter bzw. anderer Onkel – nach der Tötung seines von den kurdischen Streitkräften als „Spion“ eingestuften Onkels – auch (aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses) von der SDF getötet worden sei, ist den schlüssigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen: „R: Woher wissen Sie, dass Ihr Onkel römisch 40 von der SDF getötet wurde? BF: Nach der Tötung von meinem Onkel römisch 40 wurde mein zweiter Onkel römisch 40 von der kurdischen Sicherheitspolizei zu Hause abgeholt. Er wurde in Haft genommen, kurz darauf besuchte mein Großvater das Gefängnis, in dem mein Onkel römisch 40 untergebracht war und sprach mit dem Gefängnispersonal darüber, was mit römisch 40 passiert ist. Es wurde meinem Großvater mitgeteilt, dass er bereits tot ist.“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11). Dieser Umstand spricht dafür, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers als antizipierte Verräter ins Visier der kurdischen Streitkräfte geraten waren bzw. sind und auch hinsichtlich des Beschwerdeführers – als Familienmitglied – die Gefahr besteht, in das Blickfeld der kurdischen Streitkräfte zu geraten (bzw. er bereits ins Visier geraten ist). Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion Aleppo, in sein Heimatort Buztabah nahe der Stadt Kobane/Ain al-Arab mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die SDF ausgesetzt ist, war aufgrund der in Aleppo bzw. Buztabah vorherrschenden Machtverhältnisse festzustellen: Der EUAA Country Guidance als verlässliche Quelle zur Kontrollsituation in mehr als 8.000 syrischen Orten herangezogenen Kartendaten des „Syria Conflict Mapping team“ des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html), ist klar zu entnehmen, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführer Buztabah (als auch Kobane bzw. Ain al-Arab) sowie dessen Umfeld in der Hand der SDF befindet (Bilder abgerufen am 24.02.2025): Die aktuellen Kontrollverhältnisse ergeben sich auch aus der unter dem Link Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com abrufbaren Karte zu Syrien (abgerufen am 26.02.2025): Hinsichtlich der Heimatregion (bzw. Heimatortes) des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 06.03.2024, Ra 2024/01/0039 hinzuweisen, dem zur Bestimmung der Heimatregion insb. zu entnehmen ist, dass es vor allem darauf ankommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet ist. Übertragen auf den gegenständlichen Fall zur Bestimmung des Heimatortes des Beschwerdeführers bedeutet das folgendes: Das erkennende Gericht stellt – vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort – auf Buztabah als Heimatort des Beschwerdeführers ab (vgl. insb. die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme, AS 54: „LA: Haben Sie immer in Kobane gelebt? VP: Ja, zwischen Kobane und Buztabah. LA: Haben Sie in Buztabah gelebt oder Verwandte besucht? VP: Nicht nur Besuch. Ich war vielmehr in Buztabah als in Kobane.“); zudem leben noch die Großeltern des Beschwerdeführers in Buztabah, was auch dafür spricht, dass der Beschwerdeführer eine stärkere Bindung zu Buztabah hat, als zur Stadt Kobane (wobei es keinen wesentlichen Unterschied macht, ob man auf Buztabah oder Kobane als Heimatort abstellt, zumal die Stadt Kobane nicht weit entfernt vom Dorf Buztabah ist und auch in der Hand der SDF liegt). Hinsichtlich der Heimatregion (bzw. Heimatortes) des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes z.B. vom 06.03.2024, Ra 2024/01/0039 hinzuweisen, dem zur Bestimmung der Heimatregion insb. zu entnehmen ist, dass es vor allem darauf ankommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet ist. Übertragen auf den gegenständlichen Fall zur Bestimmung des Heimatortes des Beschwerdeführers bedeutet das folgendes: Das erkennende Gericht stellt – vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort – auf Buztabah als Heimatort des Beschwerdeführers ab vergleiche insb. die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme, AS 54: „LA: Haben Sie immer in Kobane gelebt? VP: Ja, zwischen Kobane und Buztabah. LA: Haben Sie in Buztabah gelebt oder Verwandte besucht? VP: Nicht nur Besuch. Ich war vielmehr in Buztabah als in Kobane.“); zudem leben noch die Großeltern des Beschwerdeführers in Buztabah, was auch dafür spricht, dass der Beschwerdeführer eine stärkere Bindung zu Buztabah hat, als zur Stadt Kobane (wobei es keinen wesentlichen Unterschied macht, ob man auf Buztabah oder Kobane als Heimatort abstellt, zumal die Stadt Kobane nicht weit entfernt vom Dorf Buztabah ist und auch in der Hand der SDF liegt). Befragt danach, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion bzw. Heimatort erwartet, gab er an: „R: Was würde Ihnen, denken Sie, konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Es droht mir die Inhaftierung wegen meines Onkels, der eigentlich nichts getan hat, trotzdem wurde er getötet. Außerdem droht mir die Zwangsrekrutierung zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst. Ich möchte den kurdischen Streitkräften nicht als Soldat dienen, weil das sind diejenigen, die meine beiden Onkel getötet haben.“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11). Befragt danach, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion bzw. Heimatort erwartet, gab er an: „R: Was würde Ihnen, denken Sie, konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Es droht mir die Inhaftierung wegen meines Onkels, der eigentlich nichts getan hat, trotzdem wurde er getötet. Außerdem droht mir die Zwangsrekrutierung zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst. Ich möchte den kurdischen Streitkräften nicht als Soldat dienen, weil das sind diejenigen, die meine beiden Onkel getötet haben.“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11). Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die befürchtete Reflexverfolgung – stehen im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten. Diesen – allen voran der EUAA Country Guidance - ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die kurdischen Streitkräfte Personen, die (angeblich) Spionage für die Türkei, deren Armee oder die SNA betrieben haben bzw. betreiben, als Volksverräter angesehen werden. Den Berichten zufolge haben kurdische Streitkräfte auch Zivilisten bzw. Familienangehörige angegriffen, die mit (angeblichen) Spionen bzw. Gegnern der kurdischen Streitkräfte verwandt sind; auch wurde berichtet, dass Personen während der Haft durch Folter gestorben seien (vgl. EUAA, Country Guidance, Kapitel „4.5 Persons perceived to be opposing the SDF/YPG, Persons associated with Türkiye and/or the SNA“). Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bzw. Buztabah aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der kurdischen Streitkräfte geraten und ihm dasselbe Schicksal drohen würde wie seinem Onkel, nämlich zumindest Inhaftierung und Folter, allenfalls auch die außergerichtliche Tötung durch die kurdischen Streitkräfte/Sicherheitsbehörden. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die befürchtete Reflexverfolgung – stehen im Einklang mit den im Verfahren herangezogenen Länderberichten. Diesen – allen voran der EUAA Country Guidance - ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die kurdischen Streitkräfte Personen, die (angeblich) Spionage für die Türkei, deren Armee oder die SNA betrieben haben bzw. betreiben, als Volksverräter angesehen werden. Den Berichten zufolge haben kurdische Streitkräfte auch Zivilisten bzw. Familienangehörige angegriffen, die mit (angeblichen) Spionen bzw. Gegnern der kurdischen Streitkräfte verwandt sind; auch wurde berichtet, dass Personen während der Haft durch Folter gestorben seien vergleiche EUAA, Country Guidance, Kapitel „4.5 Persons perceived to be opposing the SDF/YPG, Persons associated with Türkiye and/or the SNA“). Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bzw. Buztabah aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der kurdischen Streitkräfte geraten und ihm dasselbe Schicksal drohen würde wie seinem Onkel, nämlich zumindest Inhaftierung und Folter, allenfalls auch die außergerichtliche Tötung durch die kurdischen Streitkräfte/Sicherheitsbehörden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens erwies sich daher insgesamt als schlüssig, widerspruchsfrei, substantiiert sowie im Einklang mit den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten stehend. Insbesondere erschien der Beschwerdeführer durch seine ruhigen und bedachten Antworten in der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig und besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Aus diesen Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung (aufgrund seiner Familienzugehörigkeit bzw. seines Verwandtschaftsverhältnisses mit seinem von den kurdischen Streitkräften als „Spion“ eingestuften und getöteten Onkel) mit unverhältnismäßigen Sanktionen (wie Inhaftierung, Folter, bis hin zur Tötung) rechnen muss und ihm daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung durch kurdische Streitkräfte droht. Da dem Beschwerdeführer eine (Reflex-) Verfolgung aufgrund von Verwandtschaftsverhältnissen zu seinem als „Spion“ eingestuften und getöteten Onkel droht, war auf das weitere Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen. 2.
  48. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden.
  49. Rechtliche Beurteilung Zu A): Stattgabe der Beschwerde: 3.
  50. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.
  51. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. 3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539). 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer konnte eine Reflexverfolgung durch die kurdischen Streitkräfte bzw. SDF aus dem Grund, da sein Onkel öffentlich beschuldigt bzw. – auf einem öffentlichen Sender bzw. im Rahmen eines Interviews – zum Ablegen eines Geständnisses gezwungen worden sei, mit der Türkei gegen kurdische militärische Einrichtungen zusammengearbeitet zu haben und deswegen von den kurdischen Streitkräften inhaftiert, gefoltert und getötet worden sei, glaubhaft machen. Die Heimatregion des Beschwerdeführers Aleppo lässt sich in mehrere Kontrollbereiche unterteilen: Der nordöstliche Teil des Gouvernements – in diesem Teil liegt auch der Heimatort des Beschwerdeführers Buztabah – wird von den SDF kontrolliert. Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatort Buztabah daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs. 2 lit. a bis d StatusRL durch die SDF aufgrund einer ihm (zumindest) unterstellten oppositionellen Gesinnung (Art. 10 Abs. 1 lit. e StatusRL) wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem von den kurdischen Streitkräften als Spion eingestuften und getöteten Onkels. Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatort Buztabah daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera a bis d StatusRL durch die SDF aufgrund einer ihm (zumindest) unterstellten oppositionellen Gesinnung (Artikel 10, Absatz eins, Litera e, StatusRL) wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem von den kurdischen Streitkräften als Spion eingestuften und getöteten Onkels. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 29.06.2015, Ra 2014/18/0070).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 29.06.2015, Ra 2014/18/0070). Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 ergeben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W282.2303486.1.00

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