RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW290 2280268-1 Spruch, W290 2280268-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christo
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX entschied die belangte Behörde über die Rechtmäßigkeit näher bezeichneter, von der weiteren Verfahrenspartei eingerichteter DNS- und IP-Zugangssperren und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, die zuvor Verletzungen ihrer Urheberrechte befürchtet und aus diesem Grund die weitere Verfahrenspartei zur Verhängung von Zugangssperren aufgefordert hatte, fristgerecht Beschwerde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 entschied die belangte Behörde über die Rechtmäßigkeit näher bezeichneter, von der weiteren Verfahrenspartei eingerichteter DNS- und IP-Zugangssperren und die sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, die zuvor Verletzungen ihrer Urheberrechte befürchtet und aus diesem Grund die weitere Verfahrenspartei zur Verhängung von Zugangssperren aufgefordert hatte, fristgerecht Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Aktenmaterial. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Das Verfahren ist diesfalls mit Beschluss einzustellen; dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einer eindeutigen Rechtslage.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einer eindeutigen Rechtslage. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W290.2280268.1.00