Obsah (7)
§ 8Art. 133§ 30§ 3§ 34Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW290 2295594-1 Spruch, W290 2295594-1/8E W290 2295601-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
§ 8Abs. 1 Z. 2 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin wird
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. III. In Erledigung der Beschwerden wird der Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden wird der Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal mit ihren Kindern, ua. mit ihrer damals mj. Tochter – der Zweitbeschwerdeführerin – nach Österreich ein und stellte für sich und ua. für die Zweitbeschwerdeführerin (beide gemeinsam in der Folge bezeichnet als „Beschwerdeführerinnen“) am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal mit ihren Kindern, ua. mit ihrer damals mj. Tochter – der Zweitbeschwerdeführerin – nach Österreich ein und stellte für sich und ua. für die Zweitbeschwerdeführerin (beide gemeinsam in der Folge bezeichnet als „Beschwerdeführerinnen“) am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin – im Wege des Familienverfahrens – der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin – im Wege des Familienverfahrens – der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Am 14.03.2024 leitete das Bundesamt gegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin ein Aberkennungsverfahren ein.
- Am 25.03.2024 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt zum Aberkennungsverfahren einvernommen, aus dem Grund, da sie eine Reise in ihren Herkunftsstaat Syrien unternommen hätten.
- Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde den Beschwerdeführerinnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG wurde gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführerinnen gem. § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV).
- Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des Asylberechtigten aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde den Beschwerdeführerinnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG wurde gem. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführerinnen gem. Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt.
- Gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide wurden von den Beschwerdeführerinnen am 26.06.2024 fristgerecht Beschwerden erhoben, in welchen im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden.
- Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide wurden von den Beschwerdeführerinnen am 26.06.2024 fristgerecht Beschwerden erhoben, in welchen im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden.
- Am 16.07.2024 wurden die Beschwerden inklusive die mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 23.10.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladungen zur Verhandlung.
- Am 11.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie im Beisein der Rechtsvertreterin der Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerinnen ausführlich befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung fern.
- Die Niederschrift der Verhandlung wurde im Anschluss an die Verhandlung dem Bundesamt zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführerinnen: Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Moslems. Die Muttersprache ist Arabisch. Die Beschwerdeführerinnen kamen im Jahr 2021 gemeinsam nach Österreich und stellten am XXXX jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerinnen kamen im Jahr 2021 gemeinsam nach Österreich und stellten am römisch 40 jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.1.
- Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Syrien im Gouvernement Daraa, in der Stadt al-Sanamayn geboren. Sie wuchs in der Stadt Inkhil – diese befindet sich ebenso im Gouvernement Daraa – auf. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und hat Kinder; drei ihrer Kinder leben in Österreich. Eine Tochter (samt ihrer Familie) sowie weitere Familienangehörige (z.B. Geschwister sowie Nichten und Neffen der Erstbeschwerdeführerin) leben in Syrien. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin lebt und arbeitet in Jordanien. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Zur Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Gouvernement Daraa, in der Stadt Inkhil geboren, wo sie bis zu ihrem sechsten Lebensjahr lebte. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Ihr Vater lebt und arbeitet in Jordanien. Ihre Schwester (samt ihrer Familie) sowie weitere Familienangehörige (z.B. Tanten bzw. Onkel sowie Cousinen und Cousins der Zweitbeschwerdeführerin) leben in Syrien. Zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Gründen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Die Erstbeschwerdeführerin hielt sich mit der Zweitbeschwerdeführerin von 04.08.2023 bis 22.10.2023 im Ausland auf. Die Beschwerdeführerinnen hielten sich zwei Tage lang in Jordanien auf und reisten am 06.08.2023 nach Syrien weiter. Während ihres Aufenthaltes in Syrien ließen sich die Beschwerdeführerinnen ihre syrischen Reisepässe bei der syrischen Behörde verlängern bzw. ließen sich neue syrische Reisepässe ausstellen. Der neue syrische Reisepass der Erstbeschwerdeführerin ist von XXXX gültig und der neue syrische Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin ist von XXXX gültig. Die Ausreise der Beschwerdeführerinnen aus Syrien erfolgte – unter Vorlage ihrer (neuen) syrischen Reisepässe – am 20.10.
- Während ihres Aufenthaltes in Syrien ließen sich die Beschwerdeführerinnen ihre syrischen Reisepässe bei der syrischen Behörde verlängern bzw. ließen sich neue syrische Reisepässe ausstellen. Der neue syrische Reisepass der Erstbeschwerdeführerin ist von römisch 40 gültig und der neue syrische Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin ist von römisch 40 gültig. Die Ausreise der Beschwerdeführerinnen aus Syrien erfolgte – unter Vorlage ihrer (neuen) syrischen Reisepässe – am 20.10.
- Die Einreise der Beschwerdeführerinnen nach Syrien sowie der dort erfolgte Aufenthalt erfolgten freiwillig. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat: Infolge des seit 2011 andauernden Bürgerkrieges in der Arabischen Republik Syrien drohen den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund der derzeit landesweit volatilen und prekären Sicherheits- und Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen sind nicht geeignet, sie vor dieser Gefährdung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen herangezogen: ● Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.
- Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
- Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
- auf 8.
- (BBC 8.12.2024). Am 6.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
- Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
- Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
- Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Beschwerdeführerinnen: Die Feststellung dahingehend, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist, ist im Verfahren unstrittig und ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung, sowie aus dem Verwaltungsakt (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 4 ff). Die Feststellung dahingehend, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist, ist im Verfahren unstrittig und ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung, sowie aus dem Verwaltungsakt vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 4 ff). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Muttersprache der Beschwerdeführerinnen ergeben sich ebenso aus den insoweit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerinnen im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 4 und 8). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Muttersprache der Beschwerdeführerinnen ergeben sich ebenso aus den insoweit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerinnen im behördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 4 und 8). Dass die zwei Beschwerdeführerinnen gemeinsam in das Bundesgebiet einreisten, ist den Verwaltungsakten der belangten Behörde zu entnehmen. 2.1.
- Zur Erstbeschwerdeführerin: Die Feststellungen zum Leben der Erstbeschwerdeführerin in Syrien sowie zu den familiären Verhältnissen gründen sich auf den insoweit glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und im behördlichen Verfahren (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 4 ff). Die Feststellungen zum Leben der Erstbeschwerdeführerin in Syrien sowie zu den familiären Verhältnissen gründen sich auf den insoweit glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und im behördlichen Verfahren vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 4 ff). Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 3). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters.Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, gab sie in der mündlichen Verhandlung an vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 3). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. 2.1.
- Zur Zweitbeschwerdeführerin: Die Feststellungen zum Leben der Zweitbeschwerdeführerin in Syrien sowie zu den familiären Verhältnissen gründen sich auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und im behördlichen Verfahren (vgl. z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8 ff). Die Feststellungen zum Leben der Zweitbeschwerdeführerin in Syrien sowie zu den familiären Verhältnissen gründen sich auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und im behördlichen Verfahren vergleiche z.B. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 8 ff). Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 3). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters.Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, gab sie in der mündlichen Verhandlung an vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 3). Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen des Strafregisters. 2.
- Zu den Gründen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Asylzuerkennung in Österreich von August 2023 bis Oktober 2023 in Syrien aufgehalten haben (vgl. zu den genauen Daten z.B. AS 3 ff und den Abschluss-Bericht, AS 25 ff und den Grenzstempelabdruck in den syrischen Reisepässen der Beschwerdeführerinnen, AS 15 ff zu W290 2295594-1 sowie die Angaben der Beschwerdeführerinnen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 f und 8 f: „R: Sie haben von August bis Oktober 2023 offenkundig eine Reise unternommen. Was können Sie uns darüber erzählen? BP1: Ich bin nach Jordanien gereist, um meine Tochter und meinen Ehemann zu sehen. R: Waren Sie nur in Jordanien? BP1: Meine Tochter sollte nach Jordanien kommen, damit wir uns dort sehen. Sie wurde jedoch zurückgeschickt und dann ging es ihr nicht gut. Als ich das gehört habe, bin ich nach Syrien gereist. […] R: Wann war das? BP1: Am
- August bin ich nach Syrien gereist. […] R: Sie haben von August bis Oktober 2023 offenkundig eine Reise unternommen. Was können Sie uns darüber erzählen? BP2: Ich kann mich an die Daten nicht erinnern. Ich bin mit meiner Mutter nach Jordanien gereist. Wir wollten meinen Vater und meine Schwester besuchen. Mein Vater war in Syrien. Wir haben uns eineinhalb Tage bis zwei Tage dort aufgehalten. Meine Schwester wollte zu uns kommen. An der Grenze wurde sie wieder zurückgeschickt. Es war ihr schwindlig und sie wurde ins Krankenhaus gebracht. Meine Mutter wollte deswegen nach Syrien reisen. Da ich auch alleine dort war und niemanden dort gehabt habe, war ich gezwungen, mit ihr mitzureisen.“). Es ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach ihrer Asylzuerkennung in Österreich von August 2023 bis Oktober 2023 in Syrien aufgehalten haben vergleiche zu den genauen Daten z.B. AS 3 ff und den Abschluss-Bericht, AS 25 ff und den Grenzstempelabdruck in den syrischen Reisepässen der Beschwerdeführerinnen, AS 15 ff zu W290 2295594-1 sowie die Angaben der Beschwerdeführerinnen in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 f und 8 f: „R: Sie haben von August bis Oktober 2023 offenkundig eine Reise unternommen. Was können Sie uns darüber erzählen? BP1: Ich bin nach Jordanien gereist, um meine Tochter und meinen Ehemann zu sehen. R: Waren Sie nur in Jordanien? BP1: Meine Tochter sollte nach Jordanien kommen, damit wir uns dort sehen. Sie wurde jedoch zurückgeschickt und dann ging es ihr nicht gut. Als ich das gehört habe, bin ich nach Syrien gereist. […] R: Wann war das? BP1: Am
- August bin ich nach Syrien gereist. […] R: Sie haben von August bis Oktober 2023 offenkundig eine Reise unternommen. Was können Sie uns darüber erzählen? BP2: Ich kann mich an die Daten nicht erinnern. Ich bin mit meiner Mutter nach Jordanien gereist. Wir wollten meinen Vater und meine Schwester besuchen. Mein Vater war in Syrien. Wir haben uns eineinhalb Tage bis zwei Tage dort aufgehalten. Meine Schwester wollte zu uns kommen. An der Grenze wurde sie wieder zurückgeschickt. Es war ihr schwindlig und sie wurde ins Krankenhaus gebracht. Meine Mutter wollte deswegen nach Syrien reisen. Da ich auch alleine dort war und niemanden dort gehabt habe, war ich gezwungen, mit ihr mitzureisen.“). Die Feststellungen zu den (neuen) syrischen Reisepässen der Beschwerdeführerinnen folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung und aus den im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen, die eindeutig belegen, dass sich die Beschwerdeführerinnen neue syrische Reisepässe in Syrien ausstellen lassen haben (vgl. z.B. AS 3 ff und die syrischen Reisepässe der Beschwerdeführerinnen auf AS 13 ff zu W290 2295594-1 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 und 10: „R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie an der Grenze bei der versuchten Ausreise abgewiesen wurden? BP1: Wir sind nach Inkhil gegangen und haben uns dort aufgehalten. Wir haben dort jemanden gefunden, der für uns die Reisepässe besorgt hat. […] R: Wie haben Sie es geschafft, dass Sie letztendlich dann doch ausreisen konnten? BP2: Ich bin zuhause geblieben. Mein Vater hat versucht, einige Leute zu kontaktieren, um uns Reisepässe ausstellen zu lassen. Ich kenne mich aber nicht aus. Ich bin zuhause geblieben.“). Die Feststellungen zu den (neuen) syrischen Reisepässen der Beschwerdeführerinnen folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung und aus den im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen, die eindeutig belegen, dass sich die Beschwerdeführerinnen neue syrische Reisepässe in Syrien ausstellen lassen haben vergleiche z.B. AS 3 ff und die syrischen Reisepässe der Beschwerdeführerinnen auf AS 13 ff zu W290 2295594-1 und Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 und 10: „R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie an der Grenze bei der versuchten Ausreise abgewiesen wurden? BP1: Wir sind nach Inkhil gegangen und haben uns dort aufgehalten. Wir haben dort jemanden gefunden, der für uns die Reisepässe besorgt hat. […] R: Wie haben Sie es geschafft, dass Sie letztendlich dann doch ausreisen konnten? BP2: Ich bin zuhause geblieben. Mein Vater hat versucht, einige Leute zu kontaktieren, um uns Reisepässe ausstellen zu lassen. Ich kenne mich aber nicht aus. Ich bin zuhause geblieben.“). Hervorzuheben ist, dass die Angaben der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhang mit der Reisepassausstellung in Syrien vage und unschlüssig waren: So konnten die Beschwerdeführerinnen keine Angaben dazu machen bzw. nicht schlüssig erklären, weshalb sie problemlos nach Syrien einreisen haben können, es jedoch bei der (ersten versuchten) Ausreise aus Syrien zu Schwierigkeiten gekommen sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 f und 10: „R: Können Sie sich erklären, warum es bei der Einreise keine Passprobleme gegeben hat, bei der Ausreise hingegen schon? BP1: Wir haben einen alten syrischen Reisepass mitgehabt, aber ich meine nicht hier. R: Das verstehe ich nicht, erklären Sie das bitte näher. BP1: Ich bin mit dem österreichischen Reisepass von hier gereist, mein Ehemann in Jordanien hat unsere syrischen Reisepässe, die aber bereits abgelaufen sind. Als wir in das Taxi eingestiegen sind, haben wir die Reisepässe und alle Dokumente dem Taxifahrer gegeben und er hat sich um alles unterwegs gekümmert. Wir sind aus dem Taxi nicht ausgestiegen. […] R: Können Sie sich erklären, warum es bei der Einreise nach Syrien keine Schwierigkeiten gab? BP2: Ich bin im Auto geblieben und nicht ausgestiegen. Ich wurde mit dem Auto nach Hause gefahren und dort war ich auch nur zuhause. Ich bin nicht rausgegangen. Es gibt aber sicher Probleme in Syrien.“). Merkwürdig ist, dass die Beschwerdeführerinnen zwar ihrer Dokumente dem Taxifahrer übergeben hätten, der sich um alles gekümmert hätte, es jedoch anscheinend keine Personenkontrolle der Beschwerdeführerinnen am Grenzübergang gegeben haben soll, zumal die Beschwerdeführerinnen aus dem Taxi nicht ausgestiegen seien. So konnten die Beschwerdeführerinnen keine Angaben dazu machen bzw. nicht schlüssig erklären, weshalb sie problemlos nach Syrien einreisen haben können, es jedoch bei der (ersten versuchten) Ausreise aus Syrien zu Schwierigkeiten gekommen sei vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 f und 10: „R: Können Sie sich erklären, warum es bei der Einreise keine Passprobleme gegeben hat, bei der Ausreise hingegen schon? BP1: Wir haben einen alten syrischen Reisepass mitgehabt, aber ich meine nicht hier. R: Das verstehe ich nicht, erklären Sie das bitte näher. BP1: Ich bin mit dem österreichischen Reisepass von hier gereist, mein Ehemann in Jordanien hat unsere syrischen Reisepässe, die aber bereits abgelaufen sind. Als wir in das Taxi eingestiegen sind, haben wir die Reisepässe und alle Dokumente dem Taxifahrer gegeben und er hat sich um alles unterwegs gekümmert. Wir sind aus dem Taxi nicht ausgestiegen. […] R: Können Sie sich erklären, warum es bei der Einreise nach Syrien keine Schwierigkeiten gab? BP2: Ich bin im Auto geblieben und nicht ausgestiegen. Ich wurde mit dem Auto nach Hause gefahren und dort war ich auch nur zuhause. Ich bin nicht rausgegangen. Es gibt aber sicher Probleme in Syrien.“). Merkwürdig ist, dass die Beschwerdeführerinnen zwar ihrer Dokumente dem Taxifahrer übergeben hätten, der sich um alles gekümmert hätte, es jedoch anscheinend keine Personenkontrolle der Beschwerdeführerinnen am Grenzübergang gegeben haben soll, zumal die Beschwerdeführerinnen aus dem Taxi nicht ausgestiegen seien. Auffallend war auch, dass die Beschwerdeführerinnen die Fragen des Richters rund um die Passbeantragung und Passausstellung nicht zu beantworten vermochten. So konnten die Beschwerdeführerinnen nicht angeben, wer ihnen die Reisepässe besorgt habe, wie und wann sie die Reisepässe bekommen hätten und wer den Beschwerdeführerinnen die Reisepässe übergeben habe (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 f und 10: „R: Wann haben Sie den neuen Reisepass erhalten? BP1: Ich weiß nicht, wann das Datum war. R: Wer hat Ihnen die Reisepässe besorgt? BP1: Ich weiß nicht, wer diese Person war. Es waren einige Leute. R: Die haben Sie zuvor noch nie gesehen? BP1: Ich habe sie nicht gesehen. Ich habe sie weder gesehen noch getroffen. […] R: Wer hat Ihnen den neuen Reisepass gegeben? BP1: Das waren Leute, die die Pässe aus Damaskus gebracht haben. R: Waren das die Leute, die Ihr Mann beauftragt hat? BP1: Ich weiß nicht. Ich habe sie nicht gesehen. R: Wie können Sie diese Leute nicht gesehen haben, wenn sie Ihnen den Pass gegeben haben? BP1: Die Leute haben die Pässe meinem Ehemann gegeben und er hat sie uns gegeben. […] R: Wie haben Sie es geschafft, dass Sie letztendlich dann doch ausreisen konnten? BP2: Ich bin zuhause geblieben. Mein Vater hat versucht, einige Leute zu kontaktieren, um uns Reisepässe ausstellen zu lassen. Ich kenne mich aber nicht aus. Ich bin zuhause geblieben. R: Wann haben Sie den Reisepass bekommen? BP2: Ich weiß nicht. R: Haben Sie diese Männer gesehen, die sich darum gekümmert haben? BP2: Nein. R: Das hat alles Ihr Vater gemacht? BP2: Ich weiß nicht. Es war wahrscheinlich über das Handy. Ich kenne mich aber nicht aus.“). Demgegenüber gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme noch an, dass sie einen Rechtsanwalt mit der Passausstellung beauftragt hätten (vgl. Niederschrift der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, AS 56). Auffallend war auch, dass die Beschwerdeführerinnen die Fragen des Richters rund um die Passbeantragung und Passausstellung nicht zu beantworten vermochten. So konnten die Beschwerdeführerinnen nicht angeben, wer ihnen die Reisepässe besorgt habe, wie und wann sie die Reisepässe bekommen hätten und wer den Beschwerdeführerinnen die Reisepässe übergeben habe vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 f und 10: „R: Wann haben Sie den neuen Reisepass erhalten? BP1: Ich weiß nicht, wann das Datum war. R: Wer hat Ihnen die Reisepässe besorgt? BP1: Ich weiß nicht, wer diese Person war. Es waren einige Leute. R: Die haben Sie zuvor noch nie gesehen? BP1: Ich habe sie nicht gesehen. Ich habe sie weder gesehen noch getroffen. […] R: Wer hat Ihnen den neuen Reisepass gegeben? BP1: Das waren Leute, die die Pässe aus Damaskus gebracht haben. R: Waren das die Leute, die Ihr Mann beauftragt hat? BP1: Ich weiß nicht. Ich habe sie nicht gesehen. R: Wie können Sie diese Leute nicht gesehen haben, wenn sie Ihnen den Pass gegeben haben? BP1: Die Leute haben die Pässe meinem Ehemann gegeben und er hat sie uns gegeben. […] R: Wie haben Sie es geschafft, dass Sie letztendlich dann doch ausreisen konnten? BP2: Ich bin zuhause geblieben. Mein Vater hat versucht, einige Leute zu kontaktieren, um uns Reisepässe ausstellen zu lassen. Ich kenne mich aber nicht aus. Ich bin zuhause geblieben. R: Wann haben Sie den Reisepass bekommen? BP2: Ich weiß nicht. R: Haben Sie diese Männer gesehen, die sich darum gekümmert haben? BP2: Nein. R: Das hat alles Ihr Vater gemacht? BP2: Ich weiß nicht. Es war wahrscheinlich über das Handy. Ich kenne mich aber nicht aus.“). Demgegenüber gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme noch an, dass sie einen Rechtsanwalt mit der Passausstellung beauftragt hätten vergleiche Niederschrift der Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin, AS 56). Bemerkenswert war auch, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage des erkennenden Richters keinerlei Angaben dazu machen konnte, was mit ihren alten syrischen Reisepässen (überhaupt) passiert sei und wo sich diese befinden würden (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 f: „R: Was ist mit den alten Pässen passiert? BP1: Wir haben nichts mit den Pässen gemacht. R: Haben Sie Ihren alten Pass noch? BP1: Nein, der ist sowieso alt und ich habe ihn nicht. R: Wer hat ihn? BP1: Ich weiß nicht.“). Bemerkenswert war auch, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage des erkennenden Richters keinerlei Angaben dazu machen konnte, was mit ihren alten syrischen Reisepässen (überhaupt) passiert sei und wo sich diese befinden würden vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 6 f: „R: Was ist mit den alten Pässen passiert? BP1: Wir haben nichts mit den Pässen gemacht. R: Haben Sie Ihren alten Pass noch? BP1: Nein, der ist sowieso alt und ich habe ihn nicht. R: Wer hat ihn? BP1: Ich weiß nicht.“). Die Beschwerdeführerinnen vermittelten durch ihre Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (Großteils) den Eindruck, dass sie von den Geschehnissen und Abläufen insbesondere in Zusammenhang mit ihrer (erfolgten) Einreise nach Syrien, (im ersten Anlauf misslungenen) Ausreise aus Syrien sowie der Passbeantragung und Passausstellung keine (genauen) Kenntnisse hätten. Diese Darstellungen der beiden Beschwerdeführerinnen vermochten den erkennenden Richter nicht zu überzeugen, zumal es nicht glaubhaft erscheint, dass die beiden Beschwerdeführerinnen – die im Stande waren, die Reise bzw. die notwendigen Schritte für die Reise von Österreich über Ungarn bis nach Jordanien (und zurück) zu organisieren bzw. auf sich zu nehmen – in Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Syrien (Großteiles bzw. hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten, die sie betreffen) „nichts gemacht“, „nicht gesehen“ und nichts zu wissen behaupteten (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 ff: z.B. „[…] BP1: Der Fahrer hat sich darum gekümmert, wir haben gar nichts gemacht. […] BP1: Ich habe sie nicht gesehen. Ich habe sie weder gesehen noch getroffen. […] R: Waren das die Leute, die Ihr Mann beauftragt hat? BP1: Ich weiß nicht. Ich habe sie nicht gesehen. […] R: Was passierte nach der Zurückweisung an der Grenze? BP2: Wie ich bereits gesagt habe, bin ich im Auto geblieben und wurde zum Haus meiner Schwester gefahren, wo ich mich um die Kinder gekümmert habe. […] R: Haben Sie diese Männer gesehen, die sich darum gekümmert haben? BP2: Nein. R: Das hat alles Ihr Vater gemacht? BP2: Ich weiß nicht. Es war wahrscheinlich über das Handy. Ich kenne mich aber nicht aus.“). Die Beschwerdeführerinnen vermittelten durch ihre Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (Großteils) den Eindruck, dass sie von den Geschehnissen und Abläufen insbesondere in Zusammenhang mit ihrer (erfolgten) Einreise nach Syrien, (im ersten Anlauf misslungenen) Ausreise aus Syrien sowie der Passbeantragung und Passausstellung keine (genauen) Kenntnisse hätten. Diese Darstellungen der beiden Beschwerdeführerinnen vermochten den erkennenden Richter nicht zu überzeugen, zumal es nicht glaubhaft erscheint, dass die beiden Beschwerdeführerinnen – die im Stande waren, die Reise bzw. die notwendigen Schritte für die Reise von Österreich über Ungarn bis nach Jordanien (und zurück) zu organisieren bzw. auf sich zu nehmen – in Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in Syrien (Großteiles bzw. hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten, die sie betreffen) „nichts gemacht“, „nicht gesehen“ und nichts zu wissen behaupteten vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 ff: z.B. „[…] BP1: Der Fahrer hat sich darum gekümmert, wir haben gar nichts gemacht. […] BP1: Ich habe sie nicht gesehen. Ich habe sie weder gesehen noch getroffen. […] R: Waren das die Leute, die Ihr Mann beauftragt hat? BP1: Ich weiß nicht. Ich habe sie nicht gesehen. […] R: Was passierte nach der Zurückweisung an der Grenze? BP2: Wie ich bereits gesagt habe, bin ich im Auto geblieben und wurde zum Haus meiner Schwester gefahren, wo ich mich um die Kinder gekümmert habe. […] R: Haben Sie diese Männer gesehen, die sich darum gekümmert haben? BP2: Nein. R: Das hat alles Ihr Vater gemacht? BP2: Ich weiß nicht. Es war wahrscheinlich über das Handy. Ich kenne mich aber nicht aus.“). Zu der Feststellung, wonach die Einreise der Beschwerdeführerinnen im August des Jahres 2023 nach Syrien sowie der dort erfolgte Aufenthalt bis Oktober 2023 freiwillig erfolgt sind, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerinnen gaben in ihrer Einvernahme (noch ursprünglich) im Wesentlichen an, dass sie nach Syrien verreist seien, da die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin krank gewesen sei (vgl. Niederschrift der Einvernahme zur Erstbeschwerdeführerin, AS 59: „[…] Meine Tochter war krank und wir wollten sie unterstützen. […]“ Niederschrift der Einvernahme zur Zweitbeschwerdeführerin, AS 23: „[…] Meine Schwester, die in Syrien lebt war krank […].“). Die Beschwerdeführerinnen gaben in ihrer Einvernahme (noch ursprünglich) im Wesentlichen an, dass sie nach Syrien verreist seien, da die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin krank gewesen sei vergleiche Niederschrift der Einvernahme zur Erstbeschwerdeführerin, AS 59: „[…] Meine Tochter war krank und wir wollten sie unterstützen. […]“ Niederschrift der Einvernahme zur Zweitbeschwerdeführerin, AS 23: „[…] Meine Schwester, die in Syrien lebt war krank […].“). Ihre Aussagen in der Einvernahme, wonach die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin krank gewesen sei, relativierten die beiden Beschwerdeführerinnen im Laufe der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass es der Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin (zusammengefasst lediglich) nicht gut gegangen und sie deshalb ins Krankenhaus eingeliefert worden sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, z.B. S. 5, 8 f und 10: „BP1: Meine Tochter sollte nach Jordanien kommen, damit wir uns dort sehen. Sie wurde jedoch zurückgeschickt und dann ging es ihr nicht gut. Als ich das gehört habe, bin ich nach Syrien gereist. […] BP2: Ich kann mich an die Daten nicht erinnern. Ich bin mit meiner Mutter nach Jordanien gereist. Wir wollten meinen Vater und meine Schwester besuchen. Mein Vater war in Syrien. Wir haben uns eineinhalb Tage bis zwei Tage dort aufgehalten. Meine Schwester wollte zu uns kommen. An der Grenze wurde sie wieder zurückgeschickt. Es war ihr schwindlig und sie wurde ins Krankenhaus gebracht. […] R: Sie haben mir gesagt, dass Ihre Tochter krank war. Was hatte Ihre Tochter? BP1: Sie hat keine Krankheit. Sie wollte nach Jordanien reisen und wurde an der Grenze zurückgeschickt. Deswegen ging es ihr nicht gut.“). Ihre Aussagen in der Einvernahme, wonach die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin krank gewesen sei, relativierten die beiden Beschwerdeführerinnen im Laufe der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass es der Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin (zusammengefasst lediglich) nicht gut gegangen und sie deshalb ins Krankenhaus eingeliefert worden sei vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, z.B. S. 5, 8 f und 10: „BP1: Meine Tochter sollte nach Jordanien kommen, damit wir uns dort sehen. Sie wurde jedoch zurückgeschickt und dann ging es ihr nicht gut. Als ich das gehört habe, bin ich nach Syrien gereist. […] BP2: Ich kann mich an die Daten nicht erinnern. Ich bin mit meiner Mutter nach Jordanien gereist. Wir wollten meinen Vater und meine Schwester besuchen. Mein Vater war in Syrien. Wir haben uns eineinhalb Tage bis zwei Tage dort aufgehalten. Meine Schwester wollte zu uns kommen. An der Grenze wurde sie wieder zurückgeschickt. Es war ihr schwindlig und sie wurde ins Krankenhaus gebracht. […] R: Sie haben mir gesagt, dass Ihre Tochter krank war. Was hatte Ihre Tochter? BP1: Sie hat keine Krankheit. Sie wollte nach Jordanien reisen und wurde an der Grenze zurückgeschickt. Deswegen ging es ihr nicht gut.“). Fraglich war auch, inwiefern die Einreise nach Syrien bzw. der Aufenthalt der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin in Syrien (bei der Tochter bzw. Schwester der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zwingend) notwendig gewesen sei – sodass die beiden Beschwerdeführerinnen den Verlust ihres Asyl-Aufenthaltsstatus riskierten – wenn es der Tochter bzw. der Schwester der Beschwerdeführerinnen (nur) schlecht gegangen sei, weil diese (nur) psychischen Druck und Darmbeschwerden gehabt habe und manchmal an Vitamin- und Eisenmangel leide. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts kann es sich bei dem behaupteten Krankenhausaufenthalt der Tochter bzw. der Schwester der Beschwerdeführerinnen somit um keine ernsthafte Erkrankung gehandelt haben (welche die Anwesenheit von weiteren Personen, wie Mutter und Schwester zwingend notwendig gemacht hätte), zumal die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage des erkennenden Richters auch angab, dass ihre Tochter nach ihrem Krankenhausaufenthalt nicht einmal einen Arzt aufgesucht hätte (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11 f: „R: Sie war dann eine Woche im Krankenhaus? BP1: Ja. R: Weswegen? BP1: Sie haben für sie Infusionen aufgelegt und sie hat auch Sauerstoff bekommen. R: Aber sie hat keine Krankheit gehabt? BP1: Nein. R: Was war die Diagnose der Ärzte? BP1: Es wurde gesagt, dass es wegen psychischem Druck ist, da sie sich geärgert hat. Sie hat dann auch Darmschwierigkeiten deswegen bekommen. R: Weshalb hat sich Ihre Tochter geärgert? BP1: Sie wollte nach Jordanien reisen, um uns zu sehen. Als sie sie zurückgeschickt haben, hat sie sich geärgert und deswegen diese Schwierigkeiten bekommen. R: Ist so etwas bei ihr schon mal passiert? BP1: Nein. Sie hat manchmal Vitamin- und Eisenmangel. R: Musste sich Ihre Tochter in Therapie begeben oder hat sie danach noch psychische Probleme gehabt? BP1: Nein. Sie ist zu keinem Arzt gegangen. Bei uns gehen die Leute nicht zu Psychiatern. Es ging ihr aber nicht gut. Sie wurde deswegen ins Krankenhaus gebracht.“). Fraglich war auch, inwiefern die Einreise nach Syrien bzw. der Aufenthalt der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin in Syrien (bei der Tochter bzw. Schwester der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zwingend) notwendig gewesen sei – sodass die beiden Beschwerdeführerinnen den Verlust ihres Asyl-Aufenthaltsstatus riskierten – wenn es der Tochter bzw. der Schwester der Beschwerdeführerinnen (nur) schlecht gegangen sei, weil diese (nur) psychischen Druck und Darmbeschwerden gehabt habe und manchmal an Vitamin- und Eisenmangel leide. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts kann es sich bei dem behaupteten Krankenhausaufenthalt der Tochter bzw. der Schwester der Beschwerdeführerinnen somit um keine ernsthafte Erkrankung gehandelt haben (welche die Anwesenheit von weiteren Personen, wie Mutter und Schwester zwingend notwendig gemacht hätte), zumal die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage des erkennenden Richters auch angab, dass ihre Tochter nach ihrem Krankenhausaufenthalt nicht einmal einen Arzt aufgesucht hätte vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 11 f: „R: Sie war dann eine Woche im Krankenhaus? BP1: Ja. R: Weswegen? BP1: Sie haben für sie Infusionen aufgelegt und sie hat auch Sauerstoff bekommen. R: Aber sie hat keine Krankheit gehabt? BP1: Nein. R: Was war die Diagnose der Ärzte? BP1: Es wurde gesagt, dass es wegen psychischem Druck ist, da sie sich geärgert hat. Sie hat dann auch Darmschwierigkeiten deswegen bekommen. R: Weshalb hat sich Ihre Tochter geärgert? BP1: Sie wollte nach Jordanien reisen, um uns zu sehen. Als sie sie zurückgeschickt haben, hat sie sich geärgert und deswegen diese Schwierigkeiten bekommen. R: Ist so etwas bei ihr schon mal passiert? BP1: Nein. Sie hat manchmal Vitamin- und Eisenmangel. R: Musste sich Ihre Tochter in Therapie begeben oder hat sie danach noch psychische Probleme gehabt? BP1: Nein. Sie ist zu keinem Arzt gegangen. Bei uns gehen die Leute nicht zu Psychiatern. Es ging ihr aber nicht gut. Sie wurde deswegen ins Krankenhaus gebracht.“). Zudem waren die Angaben der Beschwerdeführerinnen, dass sie nach Syrien gereist seien, um die „kranke“ Tochter bzw. Schwester zu unterstützen, unstimmig: Auf Nachfrage in der Einvernahme, was sie tagsüber (in Syrien) gemacht habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin ua. an, Verwandte hätten sie tagsüber besucht (Niederschrift der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, AS 23). In der mündlichen Verhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätte sich um die Kinder ihrer Schwester gekümmert, während die Schwester im Krankenhaus gewesen sei. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, wie lange der Krankenhausaufenthalt ihrer Schwester gedauert habe, konnte die Zweitbeschwerdeführerin keine konkrete Antwort dazu machen: „BP2: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube, dass sie eine Woche oder vielleicht länger im Krankenhaus war. Ich war nicht bei ihr im Krankenhaus.“ (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Auch diese Antwort vermochte den erkennenden Richter nicht zu überzeugen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin – auch wenn sie nicht bei ihrer Schwester im Krankenhaus gewesen sei und deshalb keine genauen Angaben zum Zeitraum machen könne – sich in der Zeit der Abwesenheit ihrer Schwester schließlich um ihre Nichten und Neffen gekümmert haben soll und daher Angaben über die Dauer der Abwesenheit bzw. des Krankenhausaufenthaltes ihrer Schwester möglich gewesen wäre (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: War Ihre Mutter bei ihr? BP2: Ja. R: Warum waren Sie nicht dabei? BP2: Weil meine Schwester kleine Kinder hat und ich musste mich um sie kümmern.“). Zudem waren die Angaben der Beschwerdeführerinnen, dass sie nach Syrien gereist seien, um die „kranke“ Tochter bzw. Schwester zu unterstützen, unstimmig: Auf Nachfrage in der Einvernahme, was sie tagsüber (in Syrien) gemacht habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin ua. an, Verwandte hätten sie tagsüber besucht (Niederschrift der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, AS 23). In der mündlichen Verhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätte sich um die Kinder ihrer Schwester gekümmert, während die Schwester im Krankenhaus gewesen sei. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, wie lange der Krankenhausaufenthalt ihrer Schwester gedauert habe, konnte die Zweitbeschwerdeführerin keine konkrete Antwort dazu machen: „BP2: Ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube, dass sie eine Woche oder vielleicht länger im Krankenhaus war. Ich war nicht bei ihr im Krankenhaus.“ vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9). Auch diese Antwort vermochte den erkennenden Richter nicht zu überzeugen, zumal die Zweitbeschwerdeführerin – auch wenn sie nicht bei ihrer Schwester im Krankenhaus gewesen sei und deshalb keine genauen Angaben zum Zeitraum machen könne – sich in der Zeit der Abwesenheit ihrer Schwester schließlich um ihre Nichten und Neffen gekümmert haben soll und daher Angaben über die Dauer der Abwesenheit bzw. des Krankenhausaufenthaltes ihrer Schwester möglich gewesen wäre vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: War Ihre Mutter bei ihr? BP2: Ja. R: Warum waren Sie nicht dabei? BP2: Weil meine Schwester kleine Kinder hat und ich musste mich um sie kümmern.“). Nicht nachvollziehbar war auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin – obwohl sie behauptete, auf ihre Nichten und Neffen aufgepasst zu haben, da ihre Schwester „krank“ gewesen sei – auf Nachfrage des erkennenden Richters nicht einmal wusste, welche Krankheit bzw. welches Problem ihre Schwester gehabt habe (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Wissen Sie, was Ihre Schwester gehabt hat? BP2: Nein, ich habe danach nicht gefragt.“). Nicht nachvollziehbar war auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin – obwohl sie behauptete, auf ihre Nichten und Neffen aufgepasst zu haben, da ihre Schwester „krank“ gewesen sei – auf Nachfrage des erkennenden Richters nicht einmal wusste, welche Krankheit bzw. welches Problem ihre Schwester gehabt habe vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 9: „R: Wissen Sie, was Ihre Schwester gehabt hat? BP2: Nein, ich habe danach nicht gefragt.“). Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung zwar angaben, dass die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin nicht nach Jordanien habe reisen können (und deshalb die Beschwerdeführerinnen nach Syrien gereist seien bzw. gezwungen gewesen seien, nach Syrien zu reisen), jedoch mit keinem Wort den Grund erwähnten, weshalb es der Tochter bzw. Schwester nicht möglich gewesen sei, nach Jordanien zu reisen bzw. weshalb sie an der Grenze zu Jordanien zurückgeschickt worden sei (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 und 9). Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung zwar angaben, dass die Tochter der Erstbeschwerdeführerin bzw. die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin nicht nach Jordanien habe reisen können (und deshalb die Beschwerdeführerinnen nach Syrien gereist seien bzw. gezwungen gewesen seien, nach Syrien zu reisen), jedoch mit keinem Wort den Grund erwähnten, weshalb es der Tochter bzw. Schwester nicht möglich gewesen sei, nach Jordanien zu reisen bzw. weshalb sie an der Grenze zu Jordanien zurückgeschickt worden sei vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 5 und 9). Auch konnten die Beschwerdeführerinnen nicht schlüssig bzw. übereinstimmend erklären, wieso sie sich bis Oktober 2023 in Syrien aufgehalten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sie hätten auf die neuen Pässe gewartet. Demgegenüber waren die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wonach sie sich nicht an den Zeitpunkt des Erhalts ihres Reisepasses erinnern könne – obwohl den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nach sie, kurz nachdem sie die neuen Reisepässe bekommen hätten, Richtung Österreich gereist seien. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass es der Zweitbeschwerdeführerin (auch) möglich gewesen wäre, eine (zumindest ungefähre) zeitliche Angabe bzw. Einordnung zum Zeitpunkt des Erhalts des neuen syrischen Reisepasses zu machen (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 und 10: „R: Können Sie ungefähr sagen, wann Sie den neuen Pass bekommen haben? BP1: Das war möglicherweise im Oktober, weil wir kurz danach hierhergekommen sind. […] R: Wann haben Sie den Reisepass bekommen? BP2: Ich weiß nicht.“). Auch konnten die Beschwerdeführerinnen nicht schlüssig bzw. übereinstimmend erklären, wieso sie sich bis Oktober 2023 in Syrien aufgehalten hätten. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, sie hätten auf die neuen Pässe gewartet. Demgegenüber waren die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wonach sie sich nicht an den Zeitpunkt des Erhalts ihres Reisepasses erinnern könne – obwohl den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nach sie, kurz nachdem sie die neuen Reisepässe bekommen hätten, Richtung Österreich gereist seien. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass es der Zweitbeschwerdeführerin (auch) möglich gewesen wäre, eine (zumindest ungefähre) zeitliche Angabe bzw. Einordnung zum Zeitpunkt des Erhalts des neuen syrischen Reisepasses zu machen vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7 und 10: „R: Können Sie ungefähr sagen, wann Sie den neuen Pass bekommen haben? BP1: Das war möglicherweise im Oktober, weil wir kurz danach hierhergekommen sind. […] R: Wann haben Sie den Reisepass bekommen? BP2: Ich weiß nicht.“). Das erkennende Gericht leitet aus den Schilderungen der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung ab, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Tochter bzw. die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schwester – die keine schwerwiegende Krankheit gehabt habe – sowie weitere Verwandte in Syrien besuchen haben wollen und sich (bis Oktober 2023) somit zu Besuchszwecken in Syrien aufgehalten haben (vgl. z.B. Niederschrift der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, AS 23: „[…] Verwandte besuchten uns. […]“ sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7: „R: Was haben Sie in der ganzen Zeit gemacht, wo Sie auf den Pass gewartet haben? BP1: Ich habe nichts gemacht. Wir haben uns im Dorf aufgehalten. Wir sind nirgendwo hingegangen. R: Irgendetwas müssen Sie ja gemacht haben. BP1: Was meinen Sie genau? Ich habe das nicht verstanden. Ich habe Geschwister dort. Ich habe sie besucht, ab und zu, ansonsten war ich nur im Dorf. […]“). Das erkennende Gericht leitet aus den Schilderungen der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung ab, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Tochter bzw. die Zweitbeschwerdeführerin ihre Schwester – die keine schwerwiegende Krankheit gehabt habe – sowie weitere Verwandte in Syrien besuchen haben wollen und sich (bis Oktober 2023) somit zu Besuchszwecken in Syrien aufgehalten haben vergleiche z.B. Niederschrift der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, AS 23: „[…] Verwandte besuchten uns. […]“ sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7: „R: Was haben Sie in der ganzen Zeit gemacht, wo Sie auf den Pass gewartet haben? BP1: Ich habe nichts gemacht. Wir haben uns im Dorf aufgehalten. Wir sind nirgendwo hingegangen. R: Irgendetwas müssen Sie ja gemacht haben. BP1: Was meinen Sie genau? Ich habe das nicht verstanden. Ich habe Geschwister dort. Ich habe sie besucht, ab und zu, ansonsten war ich nur im Dorf. […]“). 2.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat: Die Feststellung, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Syrien derzeit nicht möglich ist, basiert auf den aktuellen Länderberichten (mehr dazu in der rechtlichen Beurteilung). 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.1.
- „§ 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
§ 30Abs.
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
§ 3Abs.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet auszugsweise:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet auszugsweise: „Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
- wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
- wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
- wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
- wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
- wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; […]“ 3.1.
- Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2019, Ra 2019/19/0059, aus, dass sämtliche der in § 7 Abs. 1 AsylG 2005 enthaltenen Aberkennungstatbestände im Falle eines Familienangehörigen, dem im Familienverfahren
§ 34Asyl
G 2005 Asyl zuerkannt wurde, im Gegensatz zum Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, zur vollen Anwendung gelangen würden. Aus dieser Judikatur des VwGH ergibt sich somit eindeutig, dass auch die übrigen in der GFK enthaltenen Endigungsgründe im Falle eines Familienangehörigen, dem im Wege des Familienverfahrens
§ 34Asyl
G 2005 Asyl zuerkannt wurde, zu berücksichtigten sind und die Aberkennung des Asylstatus rechtfertigen können.3.1.
- Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2019, Ra 2019/19/0059, aus, dass sämtliche der in Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 enthaltenen Aberkennungstatbestände im Falle eines Familienangehörigen, dem im Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 Asyl zuerkannt wurde, im Gegensatz zum Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK, zur vollen Anwendung gelangen würden. Aus dieser Judikatur des VwGH ergibt sich somit eindeutig, dass auch die übrigen in der GFK enthaltenen Endigungsgründe im Falle eines Familienangehörigen, dem im Wege des Familienverfahrens
Paragraph 34, AsylG 2005 Asyl zuerkannt wurde, zu berücksichtigten sind und die Aberkennung des Asylstatus rechtfertigen können. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rückkehr in den Staat, wo jene Verfolgung droht, derentwegen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, dann Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv zu unterstellen (vgl. VwGH 25.06.1007, 95(01/0326; 13.11.2019, 96/01/0912), sofern sie freiwillig erfolgt (vgl. VwGH 20.12.1995, 95/01/0441). Zudem muss beim Flüchtling der Wille vorhanden sein, seine Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergebe (VwGH 28.01.2005, 2002/01/0354; 03.12.2003, 2001/01/0574).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rückkehr in den Staat, wo jene Verfolgung droht, derentwegen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, dann Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv zu unterstellen vergleiche VwGH 25.06.1007, 95(01/0326; 13.11.2019, 96/01/0912), sofern sie freiwillig erfolgt vergleiche VwGH 20.12.1995, 95/01/0441). Zudem muss beim Flüchtling der Wille vorhanden sein, seine Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder dessen Schutz zu unterstellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergebe (VwGH 28.01.2005, 2002/01/0354; 03.12.2003, 2001/01/0574). Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zur Unterschutzstellung iSd Z 1 des Art 1 Abschnitt C GFK grundsätzlich zwischen den Fallkonstellationen der „Beantragung eines Reisepasses“ und der „Reise in den Herkunftsstaat“ unterscheidet (vgl. etwa VwGH 3.12.2003, 2001/01/0547).Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zur Unterschutzstellung iSd Ziffer eins, des Artikel eins, Abschnitt C GFK grundsätzlich zwischen den Fallkonstellationen der „Beantragung eines Reisepasses“ und der „Reise in den Herkunftsstaat“ unterscheidet vergleiche etwa VwGH 3.12.2003, 2001/01/0547). Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben (vgl. zum Fall, dass sich ein Asylwerber einen Reisepass seines Heimatlandes hat ausstellen lassen, VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat kann ein Indiz dafür sein, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben vergleiche zum Fall, dass sich ein Asylwerber einen Reisepass seines Heimatlandes hat ausstellen lassen, VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499, VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Die Ausstellung eines Reisepasses ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel – sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird – als eine der Formen anzusehen, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt (VwGH 25.11.1994, 94/19/0032; 29.10.1998, 96/20/0820). Für einen entgegenstehenden Sachverhalt kamen im Wesentlichen nur Behauptungen in Frage, die die Freiwilligkeit der Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses in Frage stellten (siehe dazu ausführlich VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499). Das UNHCR-Handbuch erläutert in Absatz 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. In Absatz 124 führt das Handbuch aus, dass der Erhalt eines Reisepasses dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen muss, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Dabei wird auf Absatz 120 verwiesen, in dem eine potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings thematisiert wird. Das UNHCR-Handbuch geht daher von der widerleglichen Vermutung aus, dass eine erfolgreiche Reisepassbeantragung eine Unterschutzstellungsabsicht darstellt. Davon wird in Absatz 125 ausdrücklich der Fall unterschieden, dass der Flüchtling mit einem anderen Reisedokument in sein Herkunftsland zurückkehrt. Für diesen Fall plädiert das Handbuch dafür, die näheren Umstände des Falles zu beurteilen, wobei der Besuch eines kranken Elternteils anders beurteilt werden sollte als regelmäßige Ferienaufenthalte. Die Motive und die näheren Umstände einer Heimreise spielen daher nur in diesem Fall eine Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung. Im Fall der Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses des Heimatstaates obliegt es dem Asylberechtigten, im konkreten Einzelfall Umstände aufzuzeigen, die der rechtlichen Annahme einer bei ihm bestehenden Unterschutzstellungsabsicht entgegenstehen. Das Motiv einer Reise in den Herkunftsstaat, wie der Besuch der kranken Mutter, spielt somit im Zusammenhang mit einer Reisepassausstellung keinen ausreichenden Beleg dafür dar, dass sich der Asylberechtigte nicht unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen wollte (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, Rn. 24 bis 27). 3.1.
- Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet das folgendes: Eingangs ist festzuhalten ist, dass die Gründe zur Aberkennung von Asyl hinsichtlich jeden einzelnen Familienangehörigen individuell geprüft werden, so auch bei den beiden Beschwerdeführerinnen (denen der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahren zuerkannt wurde). Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführerinnen, nachdem ihnen mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, im August 2023 – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – freiwillig nach Syrien eingereist, hielten sich – zu Besuchszwecken – von August 2023 bis Oktober 2023 in Syrien auf und ließen sich während ihres Aufenthaltes in Syrien auch neue syrische Reisepässe ausstellen bzw. ließen sie ihre alten syrischen Reisepässe verlängern. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich die beiden Beschwerdeführerinnen freiwillig dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt haben. Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführerinnen, nachdem ihnen mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, im August 2023 – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – freiwillig nach Syrien eingereist, hielten sich – zu Besuchszwecken – von August 2023 bis Oktober 2023 in Syrien auf und ließen sich während ihres Aufenthaltes in Syrien auch neue syrische Reisepässe ausstellen bzw. ließen sie ihre alten syrischen Reisepässe verlängern. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich die beiden Beschwerdeführerinnen freiwillig dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellt haben. Sohin kann der belangten Behörde, im Lichte der zitierten Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn diese vom Vorliegen des Asylaufhebungsgrundes iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK ausgegangen ist. Entgegenstehende Anhaltspunkte ließen sich verfahrensgegenständlich nicht fassen und vermochten die Beschwerdeführerinnen solche auch nicht substantiiert vorzubringen; das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen rund um die Einreise nach Syrien, den Aufenthalt in Syrien, Passbeantragung bzw. Passausstellung in Syrien war als nicht glaubhaft zu werten, zumal sie die an sie gerichteten Fragen nicht schlüssig darzulegen vermochten. Sohin kann der belangten Behörde, im Lichte der zitierten Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn diese vom Vorliegen des Asylaufhebungsgrundes iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK ausgegangen ist. Entgegenstehende Anhaltspunkte ließen sich verfahrensgegenständlich nicht fassen und vermochten die Beschwerdeführerinnen solche auch nicht substantiiert vorzubringen; das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen rund um die Einreise nach Syrien, den Aufenthalt in Syrien, Passbeantragung bzw. Passausstellung in Syrien war als nicht glaubhaft zu werten, zumal sie die an sie gerichteten Fragen nicht schlüssig darzulegen vermochten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Voraussetzungen für die Aberkennungen des Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 3 AsylG vorliegen, zumal die Aberkennungen des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt innerhalb von fünf Jahren ab Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten erfolgten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Voraussetzungen für die Aberkennungen des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG vorliegen, zumal die Aberkennungen des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt innerhalb von fünf Jahren ab Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten erfolgten. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführerinnen somit zu Recht den Status der Asylberechtigten aberkannt. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8Abs.
2 ist die Entscheidung über Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, ist die Entscheidung über Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden. Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung daher dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 11, AsylG 2005, K15). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0652, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0652, mwN). 3.2.2. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutete dies: Dem aktuellen Bericht der Staatendokumentation zufolge gestaltet sich die Sicherheitslage in ganz Syrien (noch) als volatil, dazu steht die Annahme einer Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführerinnen in Widerspruch. Eine Wiederansiedelung der Beschwerdeführerinnen würde gegenwärtig für sie als Zivilperson aufgrund der volatilen Sicherheitslage eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung ihrer in Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen. Die Beschwerdeführerinnen können nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Syriens verwiesen werden.Eine Wiederansiedelung der Beschwerdeführerinnen würde gegenwärtig für sie als Zivilperson aufgrund der volatilen Sicherheitslage eine ernsthafte Gefahr einer Verletzung ihrer in Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen. Die Beschwerdeführerinnen können nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Syriens verwiesen werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht möglich und kann im Hinblick auf die nach wie vor höchst volatile Sicherheits- und Menschenrechtslage in ganz Syrien zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass für die Beschwerdeführerinnen als Zivilperson mit der Abschiebung die reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wenngleich die Beschwerdeführerinnen Familienangehörige in Syrien haben und die Beschwerdeführerinnen (auch) gesund und arbeitsfähig sind und die Landessprache beherrschen, so finden gegenwärtig in allen Landesteilen Truppenbewegungen, Gefechte und/oder schwere Luftangriffe statt. Es besteht daher weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Für die Beschwerdeführerinnen wäre eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konfliktes mit der Rückkehr verbunden; zudem ist auf die bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes ohnehin schon schwierige Versorgungslage besonders hinzuweisen. Laut UNHCR-Bericht erlaubt die (derzeitige) Situation in ganz Syrien keine würdige Rückkehr von Flüchtlingen. Der „UNHCR POSITION ÜBER DIE RÜCKKEHR IN DIE SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK, Dezember 2024“ ist zur Lage Syriens insbesondere folgendes zu entnehmen: „[…] Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, mit denen die syrische Bevölkerung konfrontiert ist, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und die weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR jedoch vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. […] Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; großflächige interne Verdrängung; Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten; eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten.“ Daher war den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den Beschwerdeführerinnen
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuzuerkennen.Daher war den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide stattzugeben und den Beschwerdeführerinnen
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuzuerkennen. 3.2.3. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführerinnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuzuerkennen. Daher ist ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).Im gegenständlichen Fall war den Beschwerdeführerinnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuzuerkennen. Daher ist ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41). 3.
- Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide: Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gegenstandslos geworden.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist der Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide gegenstandslos geworden. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W290.2295594.1.00