RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.03.2025 GeschäftszahlW290 2304360-1 Spruch, W290 2304360-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):römisch eins. Feststellungen (nebst Verfahrensgang):
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Aktenmaterial. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Das Verfahren ist diesfalls mit Beschluss einzustellen; dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einer eindeutigen Rechtslage.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf einer eindeutigen Rechtslage. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W290.2304360.1.00