RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlG304 2308388-1 Spruch, G304 2308388-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes samt Nebenentscheidungen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes samt Nebenentscheidungen, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 27.01.2025 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (II.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde der Bescheid unter anderem damit, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, da er beharrlich die Bestimmungen in Bezug auf ein geregeltes Asyl- und Fremdenwesen ignoriert habe.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde der Bescheid unter anderem damit, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, da er beharrlich die Bestimmungen in Bezug auf ein geregeltes Asyl- und Fremdenwesen ignoriert habe.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
- Am 28.02.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. 1.
- Er reiste am 18.08.2024 in das Bundesgebiet ein und wurde am 21.11.2024 im Zuge einer Amtshandlung durch Beamte der Bundespolizei kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der BF den höchst zulässigen Aufenthaltszeitraum im Schengenraum überschritten hat. Der Reisepass des BF wurde an diesem Tag sichergestellt. Der BF versuchte mehrmals, seinen Reisepass zum Zwecke der Ausreise wiederzuerlangen. 1.
- Der BF wurde am 24.01.2025 – beim Versuch der Abholung seines Reisepasses - wegen des fortdauernden illegalen Aufenthalts festgenommen und in eine Polizeianhaltezentrum verbracht, wo am selben Tag eine Einvernahme zu einer möglichen Verhängung der Schubhaft vorgenommen wurde. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom 24.01.2025 wurde über den BF die Schubhaft verhängt, die bis zu seiner Außerlandesbringung am 27.01.2025 andauerte. 1.
- Über den BF wurde mit Strafverfügung vom 02.12.2024 eine Geldstrafe in der Höhe von 500,00 Euro wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 1a FPG verhängt.1.
- Über den BF wurde mit Strafverfügung vom 02.12.2024 eine Geldstrafe in der Höhe von 500,00 Euro wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG verhängt. 1.
- Im Zeitraum seines Aufenthaltes verfügte der BF über eine Meldeadresse in Österreich. Als Grund für die Überschreitung des Zeitraums nannte der BF ein Versehen und für den nach der Kontrolle andauernden Zeitraum den Umstand, dass ihm der von der Polizei sichergestellte Reisepass erst beim nach mehreren Versuchen ausgehändigt worden sei. 1.
- Der BF gab an, dass er eine Freundin in Österreich habe, welche er heiraten wolle. Ein gemeinsamer Wohnsitz liegt nicht vor. Seine Großeltern, eine Tante, ein Onkel und zwei Cousins leben im Bundesgebiet. Der BF arbeitet nicht und verfügt daher über kein eigenes Einkommen, er wird von seiner in Serbien lebenden Mutter und seiner Freundin unterstützt. 1.
- Der BF brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei zu verneinen. Zudem sei ihm die sofortige freiwillige Ausreise aufgrund des Umstandes, dass er seinen Reisepass nicht gleich wiedererlangte, unmöglich gemacht worden. 1.
- In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Zum vorgebrachten Privat- und Familienleben hat der Akteninhalt ergeben, dass die Großeltern sowie weitere Angehörige in Österreich leben und der BF diese (vor allem in den Sommermonaten) immer wieder besuche. Weiters brachte der BF vor, dass er seit ca 4 Monaten in einer Beziehung mit einer namentlich genannten serbischen Staatsbürgerin steht, welche in Österreich lebt und hier berufstätig ist. Seine Freundin, welche er in naher Zukunft heiraten möchte, wohnt noch bei ihrer Mutter, ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht vorliegend. Betreffend die Sicherstellung seines Reisepasses ist ersichtlich, dass diese am 21.11.2024 durch Organe der Bundespolizei erfolgte und der Reisepass anschließend bei der belangten Behörde verwahrt wurde. Am Tag der Kontrolle hat der BF den visumsfreien Zeitraum um 6 Tage überschritten gehabt. Aus den glaubwürdigen Angaben in der Beschwerde geht hervor, dass der BF wiederholt versucht hat, seinen Reisepass zum Zwecke der Ausreise wiederzuerlangen, jedoch wiederholt vom Portier mangels Termin abgewiesen wurde. Erst am 17.12.2024 hat er demnach in Erfahrung bringen können, dass sein Reisepass in Schwechat abzuholen sei. Am 24.01.2024 wurde der BF beim Versuch, seinen Reisepass abzuholen festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) 3.1.
- Zum Einreiseverbot (Teilspruchpunkt I.):3.1.
- Zum Einreiseverbot (Teilspruchpunkt römisch eins.): Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF ein Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF ein Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF unter anderem ein für die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF unter anderem ein für die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..]
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […..],
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;[...].“
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, [...].“ In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. E
- Jänner 2010, 2008/22/0890; E
- Jänner 2000, 99/21/0357).Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche E
- Jänner 2010, 2008/22/0890; E
- Jänner 2000, 99/21/0357). Das Verhängen eines Einreiseverbotes ist auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich, vorausgesetzt, das der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (vgl. BVwG 22.09.2017, I406 2171055-1/3E; vgl. RV 1078 BlgNR XXIV GP, 30).Das Verhängen eines Einreiseverbotes ist auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich, vorausgesetzt, das der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt vergleiche BVwG 22.09.2017, I406 2171055-1/3E; vergleiche Regierungsvorlage 1078 BlgNR römisch 24 GP, 30). 3.1.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes: Die belangte Behörde stützte die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes auf die „Generalklausel“ des § 53 Abs 2 FPG, da der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, zumal er die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf ein geregeltes Asyl- und Fremdenwesen „beharrlich“ ignoriert habe. Der BF sei offenbar nicht gewillt, sich an die herrschenden Gesetze zu halten und es bestehe das Risiko, dass sich der BF neuerlich illegal in Österreich aufhalten werde.Die belangte Behörde stützte die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes auf die „Generalklausel“ des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, da der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, zumal er die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf ein geregeltes Asyl- und Fremdenwesen „beharrlich“ ignoriert habe. Der BF sei offenbar nicht gewillt, sich an die herrschenden Gesetze zu halten und es bestehe das Risiko, dass sich der BF neuerlich illegal in Österreich aufhalten werde. Hinsichtlich dieser Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des zugrundeliegenden Fehlverhaltens, sowie der Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Ergebnis: Eine geringe Überschreitung des Zeitraumes eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Schengenraum ist dem BF zuzurechnen und es erfolgte dahingehend eine rechtskräftige Bestrafung des BF. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, dass der BF nach der Sicherstellung seines Reisepasses eine für ihn verständliche Information darüber erhalten hat, wie das Verfahren weitergeführt wird und wo bzw unter welchen Voraussetzungen er seinen Reisepass wiedererlangen kann. Der sprachunkundige BF wurde offenbar wiederholt abgewiesen, als er versuchte, seinen Reisepass zum Zwecke der Ausreise abzuholen. Es ist daher den Beschwerdeausführungen dahingehend zuzustimmen, dass dem BF hinsichtlich des weiteren Aufenthaltes (der durch die Nichtausfolgung des Reisepasses unfreiwillig war) kein Vorsatz dahingehend anzulasten ist, dass er „beharrlich“ seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortsetzt. Diese Begründung im Bescheid erscheint daher nicht nachvollziehbar. Im Lichte dieser Betrachtungen ist auch die Begründung der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht vollends nachvollziehbar, zumal der BF am Tag seiner Betretung den visumsfreien Zeitraum erst wenige Tage überschritten hatte. Da sich durch das Verhalten des BF fallbezogen nur eine niederschwellige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergeben hat, ist die Verhängung eines 5-jährigen Einreiseverbotes überschießend. Es ist zudem anzunehmen, dass der BF durch die Verhängung einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500,00 Euro und durch seine Festnahme und Abschiebung abgehalten wird, in Zukunft derartige Übertretungen zu begehen. Es ist daher im Ergebnis von der Verhängung eines Einreiseverbotes abzusehen. Nachdem die Voraussetzungen zur Verhängung des mit Spruchpunkt I. erlassenen Einreiseverbotes verneint wurden und dieser Spruchpunkt daher ersatzlos zu beheben war, ist auch den verbleibenden Spruchpunkten die rechtliche Grundlage entzogen.Nachdem die Voraussetzungen zur Verhängung des mit Spruchpunkt römisch eins. erlassenen Einreiseverbotes verneint wurden und dieser Spruchpunkt daher ersatzlos zu beheben war, ist auch den verbleibenden Spruchpunkten die rechtliche Grundlage entzogen. Daher war der angefochtene Bescheid spruchgemäß ersatzlos zu beheben. 3.
- Zum Entfall einer Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist, konnte hier eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist, konnte hier eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2308388.1.00