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{'item': 'G305 2301928-1'}

Obsah (13)Art 133§ 113§ 410§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 414§ 18§ 33§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlG305 2301928-1 Spruch, G305 2301928-1/4EG305 2301928-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht z u l ä s s i g .B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht z u l ä s s i g . , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass es XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) verabsäumt habe, XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte oder kurz: MB), vor deren Arbeitsbeginn am XXXX bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden, weshalb ihm wegen dieses Meldevergehens

§ 113ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben werde.

1. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass es römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) verabsäumt habe, römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte oder kurz: MB), vor deren Arbeitsbeginn am römisch 40 bei der Österreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden, weshalb ihm wegen dieses Meldevergehens

Paragraph 113, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben werde. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am XXXX , beginnend um 08:30 Uhr, an der Adresse XXXX in XXXX eine Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92, stattgefunden habe. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX (Tag der Kontrolle) für den BF tätig gewesen sei. Sie sei vom BF bis dato nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass die Kasse vom Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92, davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die MB im Zeitraum vom XXXX bis XXXX für den BF tätig gewesen sei, jedoch im Zeitpunkt der Kontrolle nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet war. Eine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Beitragszuschlages iSd § 113 Abs. 3 ASVG sei nicht möglich, da das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege und die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend seien. Hinzu komme, dass mit Bescheid der Kasse vom XXXX die Versicherungspflicht der MB gem. § 4 Abs. 2 ASVG festgestellt worden sei.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass am römisch 40 , beginnend um 08:30 Uhr, an der Adresse römisch 40 in römisch 40 eine Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92, stattgefunden habe. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass römisch 40 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (Tag der Kontrolle) für den BF tätig gewesen sei. Sie sei vom BF bis dato nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass die Kasse vom Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92, davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die MB im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 für den BF tätig gewesen sei, jedoch im Zeitpunkt der Kontrolle nicht ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet war. Eine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Beitragszuschlages iSd Paragraph 113, Absatz 3, ASVG sei nicht möglich, da das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliege und die Folgen des Meldeverstoßes nicht unbedeutend seien. Hinzu komme, dass mit Bescheid der Kasse vom römisch 40 die Versicherungspflicht der MB gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt worden sei.

  1. Gegen diesen, dem BF zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX zugestellten Bescheid erhob dieser am XXXX Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, dass eine Beschwerdeverhandlung anberaumt werden möge, der Nachversicherungsbescheid vom XXXX beigeschafft und verlesen werden möge und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben werden möge.
  2. Gegen diesen, dem BF zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 zugestellten Bescheid erhob dieser am römisch 40 Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, dass eine Beschwerdeverhandlung anberaumt werden möge, der Nachversicherungsbescheid vom römisch 40 beigeschafft und verlesen werden möge und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben werden möge. In der Begründung wendete er unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur GZ: 88/07/0072 ein, dass ein Nichtbescheid vorliege, gegen den ein Rechtsmittel unzulässig sei. Sollte seine Rechtsansicht nicht zutreffen, erhebe er Beschwerde im „oben aufgezeigten Sinn“ und führe als Beschwerdepunkt die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes an. In der Begründung des nunmehr bekämpften (Nicht-)Bescheides sei ein Nachversicherungsbescheid vom XXXX genannt, bei dem es sich auch um einen Nichtbescheid handle, da auch dieser Bescheid keinen Adressaten enthalte. Zumal in rechtlicher Hinsicht kein Nachversicherungsbescheid vom XXXX existiere, sei auch der nunmehr bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.In der Begründung wendete er unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur GZ: 88/07/0072 ein, dass ein Nichtbescheid vorliege, gegen den ein Rechtsmittel unzulässig sei. Sollte seine Rechtsansicht nicht zutreffen, erhebe er Beschwerde im „oben aufgezeigten Sinn“ und führe als Beschwerdepunkt die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes an. In der Begründung des nunmehr bekämpften (Nicht-)Bescheides sei ein Nachversicherungsbescheid vom römisch 40 genannt, bei dem es sich auch um einen Nichtbescheid handle, da auch dieser Bescheid keinen Adressaten enthalte. Zumal in rechtlicher Hinsicht kein Nachversicherungsbescheid vom römisch 40 existiere, sei auch der nunmehr bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
  3. Die belangte Behörde brachte den Bescheid vom XXXX 2024, AZ: XXXX , die dagegen erhobene, zum XXXX datierte Beschwerde, den Nachversicherungsbescheid vom XXXX , AZ: XXXX , und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Die belangte Behörde brachte den Bescheid vom römisch 40 2024, AZ: römisch 40 , die dagegen erhobene, zum römisch 40 datierte Beschwerde, den Nachversicherungsbescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Am 26.02.2025 wurde vor dem erkennenden Gericht im Beisein des ausgewiesenen Vertreters des BF, einer Vertreterin der belangten Behörde und der MB eine mündliche öffentliche Verhandlung durchgeführt. Dieser blieb der ordnungsgemäß geladene BF fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Anlässlich einer am XXXX ab 08:30 Uhr an der Wohnung des Beschwerdeführers an der Anschrift XXXX in XXXX von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92, durchgeführten Kontrolle wurde die Mitbeteiligte angetroffen, die einem der Organe, das sich mit dessen Dienstausweis und der Dienstkokarde ausgewiesen hatte, mitteilte, dass sie in der Wohnung des BF aufräume und diverse Reparaturarbeiten durchführe. 1.
  8. Anlässlich einer am römisch 40 ab 08:30 Uhr an der Wohnung des Beschwerdeführers an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92, durchgeführten Kontrolle wurde die Mitbeteiligte angetroffen, die einem der Organe, das sich mit dessen Dienstausweis und der Dienstkokarde ausgewiesen hatte, mitteilte, dass sie in der Wohnung des BF aufräume und diverse Reparaturarbeiten durchführe. Anlässlich ihrer Befragung gab sie den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber an, dass sie das im Ausmaß von ein bis zwei Mal pro Monat seit ca. einem Jahr mache und sie vom BF EUR 10,00 bis 15,00 bekomme, das sie als Benzingeld ansehe [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 26.02.2025, S. 9]. Anlässlich ihrer Befragung gab sie den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber an, dass sie das im Ausmaß von ein bis zwei Mal pro Monat seit ca. einem Jahr mache und sie vom BF EUR 10,00 bis 15,00 bekomme, das sie als Benzingeld ansehe [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 26.02.2025, S. 9]. Die Intervalle, zu denen sie wiederkommt, wurden von ihr mit dem BF, den sie in der Früh antraf, im Vorhinein vereinbart [Ebda., S. 10 oben; MB in VH-Niederschrift vom 26.02.2025, S. 7 oben]. Bei dieser Gelegenheit übergab er ihr den Schlüssel zur Wohnung, den sie nach getaner Arbeit in den Postkasten des BF einwarf [MB in VH-Niederschrift vom 26.08.2025, S. 6 unten]. Bei dieser Gelegenheit teilte sie dem BF auch mit, wenn etwas defekt und nach ihrer Auffassung zu „richten“ (gemeint wohl: zu reparieren) war. In diesem Fall forderte er sie entweder zur Durchführung der Reparatur auf oder gab an, dass er die Reparatur selbst durchführen wolle. Davon abgesehen erteilte ihr der BF sonst keine Anweisungen [MB in VH-Niederschrift vom 26.02.2025, S. 7 unten]. In der Regel war die BF bei der Verrichtung der Tätigkeit, die im Entfernen des Staubs durch Saugen und Bodenwischen, in der Durchführung von kleineren Reparaturen und im Reinigen der Wasserleitung von Kalkrückständen bestand, allein. Einmal war der BF auch anwesend, als sie gemeinsam alte Möbelstücke zerlegten und neue Möbelstücke gemeinsam aufbauten [MB in VH-Niederschrift vom 26.02.2025, S. 7 oben]. Die MB, die im Bezug der Invaliditätspension steht, steht zum BF in keinem Naheverhältnis. Zu dieser Tätigkeit kam sie über eine Schwägerin des BF, die sie aus der Kirche kennt. Die Schwägerin des BF hatte der MB zuvor mitgeteilt, dass der BF auf der Suche nach einer Kraft sei, die ihm im Haushalt helfe [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 26.02.2025, S. 10 oben]. Da sich die BF in der Invaliditätspension befindet, nahm sie nach einer Kontaktaufnahme mit dem BF die Tätigkeit an [Ebda., MB in VH-Niederschrift vom 26.02.2025, S. 5 unten].Zu dieser Tätigkeit kam sie über eine Schwägerin des BF, die sie aus der Kirche kennt. Die Schwägerin des BF hatte der MB zuvor mitgeteilt, dass der BF auf der Suche nach einer Kraft sei, die ihm im Haushalt helfe [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 26.02.2025, S. 10 oben]. Da sich die BF in der Invaliditätspension befindet, nahm sie nach einer Kontaktaufnahme mit dem BF die Tätigkeit an [Ebda., MB in VH-Niederschrift vom 26.02.2025, S. 5 unten]. 1.
  9. Die MB war im Zeitpunkt der Kontrolle für die für den BF im Zeitraum XXXX bis XXXX durchgeführte Tätigkeit nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet [durchgeführte HV-Abfrage].1.
  10. Die MB war im Zeitpunkt der Kontrolle für die für den BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 durchgeführte Tätigkeit nicht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung angemeldet [durchgeführte HV-Abfrage]. 1.
  11. Nach durchgeführter Kontrolle teilte das Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92, mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Mitbeteiligte bei einer am XXXX um 08:30 Uhr an der Adresse XXXX , XXXX , durchgeführten ordnungspolitischen Kontrolle gem. § 3 ABBG und § 89 Abs. 3 EStG bei Haushaltstätigkeiten und einfachen Reparaturarbeiten angetroffen wurde und im Zuge einer durchgeführten Datenbankabfrage festgestellt worden sei, dass die MB vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung nicht angemeldet wurde.1.
  12. Nach durchgeführter Kontrolle teilte das Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92, mit Schreiben vom römisch 40 mit, dass die Mitbeteiligte bei einer am römisch 40 um 08:30 Uhr an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , durchgeführten ordnungspolitischen Kontrolle gem. Paragraph 3, ABBG und Paragraph 89, Absatz 3, EStG bei Haushaltstätigkeiten und einfachen Reparaturarbeiten angetroffen wurde und im Zuge einer durchgeführten Datenbankabfrage festgestellt worden sei, dass die MB vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung nicht angemeldet wurde. 1.
  13. Mit einem an diesen gerichteten Schreiben vom XXXX , AZ: XXXX , setzte die ÖGK den BF unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 ASVG (Verpflichtung des Dienstgebers, jede von ihm beschäftigte Person vor dem Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden), des § 111 ASVG (Verwaltungsübertretung bei insb. Nichtanmeldung) und des § 113 ASVG (Beitragszuschlag) davon in Kenntnis, dass er die MB ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung beschäftigt habe und erging an ihn die Aufforderung, die Versicherungsan- und gegebenenfalls auch -abmeldung unverzüglich über das ELDA zu erstatten.1.
  14. Mit einem an diesen gerichteten Schreiben vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , setzte die ÖGK den BF unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (Verpflichtung des Dienstgebers, jede von ihm beschäftigte Person vor dem Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden), des Paragraph 111, ASVG (Verwaltungsübertretung bei insb. Nichtanmeldung) und des Paragraph 113, ASVG (Beitragszuschlag) davon in Kenntnis, dass er die MB ohne Anmeldung zur Pflichtversicherung beschäftigt habe und erging an ihn die Aufforderung, die Versicherungsan- und gegebenenfalls auch -abmeldung unverzüglich über das ELDA zu erstatten. 1.
  15. Mit im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX eingebrachtem Schriftsatz gab der BF zunächst bekannt, seiner Rechtsvertretung, der HARB & POSTL RECHTSANWÄLTE OG in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/III, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und diese bevollmächtigt zu haben und verband diese Vollmachtsbekanntgabe mit dem Ersuchen, „künftighin sämtliche Schriftstücke den nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertretern zuzumitteln“.1.
  16. Mit im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am römisch 40 eingebrachtem Schriftsatz gab der BF zunächst bekannt, seiner Rechtsvertretung, der HARB & POSTL RECHTSANWÄLTE OG in 8010 Graz, Radetzkystraße 6/III, mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und diese bevollmächtigt zu haben und verband diese Vollmachtsbekanntgabe mit dem Ersuchen, „künftighin sämtliche Schriftstücke den nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertretern zuzumitteln“. In seiner, mit der Vollmachtsbekanntgabe verbundenen Stellungnahme gab er zum Schreiben der ÖGK vom XXXX an, dass zwischen ihm und der Mitbeteiligten kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des ASVG bestehe. Bei rechtlicher Beurteilung der Aussage der MB ergebe sich, dass es zwischen ihm und der MB (wenn überhaupt) zum Abschluss eines Werkvertrages gekommen sei. Bei den von ihr ausgeübten Tätigkeiten liege weder eine persönliche, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, weshalb von einer selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Es werde daher die Einstellung des gegen den BF eingeleiteten Verfahrens beantragt.In seiner, mit der Vollmachtsbekanntgabe verbundenen Stellungnahme gab er zum Schreiben der ÖGK vom römisch 40 an, dass zwischen ihm und der Mitbeteiligten kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des ASVG bestehe. Bei rechtlicher Beurteilung der Aussage der MB ergebe sich, dass es zwischen ihm und der MB (wenn überhaupt) zum Abschluss eines Werkvertrages gekommen sei. Bei den von ihr ausgeübten Tätigkeiten liege weder eine persönliche, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, weshalb von einer selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Es werde daher die Einstellung des gegen den BF eingeleiteten Verfahrens beantragt. 1.
  17. In Reaktion auf diese Stellungnahme erging an den BF ein Schreiben der ÖGK vom XXXX , worin ihm die belangte Behörde zum einen den Sachverhalt, zum anderen die daraus zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen zur Kenntnis brachte.1.
  18. In Reaktion auf diese Stellungnahme erging an den BF ein Schreiben der ÖGK vom römisch 40 , worin ihm die belangte Behörde zum einen den Sachverhalt, zum anderen die daraus zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen zur Kenntnis brachte. Dieses Schreiben der belangten Behörde wurde dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit RSb-Brief am XXXX zugestellt.Dieses Schreiben der belangten Behörde wurde dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit RSb-Brief am römisch 40 zugestellt. 1.
  19. Hierauf erging – im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung – eine zum XXXX datierte „Rechtfertigung“ des BF an die ÖGK, worin er im Kern darlegte, dass gegenständlich in der „Beziehung“ zwischen ihm und der MB ausschließlich das Merkmal „Arbeitsort“ vorliege. Letztere bestimme selbst, wann sie die an sie übertragenen Arbeiten erledige. Sie sei während ihrer Tätigkeit keiner Kontrolle des Beschuldigten unterlegen gewesen. Sie habe auch nicht immer die gleichen Tätigkeiten ausgeführt, sondern seien von ihr auch Reparaturen der Wohnungseinrichtung, wie etwa Zusammenbau von diversen einzelnen Möbelstücken, Besorgung und Montage von Regalen in der Wohnung, Anbringung neuer Duschvorrichtung, Anbringung von Leuchtkörpern in der Küche, teilweises Ausmalen der kleinen Veranda durchgeführt worden. Da eine Durchführung eines Großteils von in sich geschlossenen Arbeiten erfolgte, liege kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag vor.1.
  20. Hierauf erging – im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung – eine zum römisch 40 datierte „Rechtfertigung“ des BF an die ÖGK, worin er im Kern darlegte, dass gegenständlich in der „Beziehung“ zwischen ihm und der MB ausschließlich das Merkmal „Arbeitsort“ vorliege. Letztere bestimme selbst, wann sie die an sie übertragenen Arbeiten erledige. Sie sei während ihrer Tätigkeit keiner Kontrolle des Beschuldigten unterlegen gewesen. Sie habe auch nicht immer die gleichen Tätigkeiten ausgeführt, sondern seien von ihr auch Reparaturen der Wohnungseinrichtung, wie etwa Zusammenbau von diversen einzelnen Möbelstücken, Besorgung und Montage von Regalen in der Wohnung, Anbringung neuer Duschvorrichtung, Anbringung von Leuchtkörpern in der Küche, teilweises Ausmalen der kleinen Veranda durchgeführt worden. Da eine Durchführung eines Großteils von in sich geschlossenen Arbeiten erfolgte, liege kein Dienstvertrag, sondern ein Werkvertrag vor. 1.
  21. Mit Bescheid vom XXXX , AZ: XXXX , sprach die belangte Behörde gem. § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. den §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG aus, dass XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX auf Grund ihrer Tätigkeit für Herrn XXXX , XXXX , XXXX der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag.1.
  22. Mit Bescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG aus, dass römisch 40 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 auf Grund ihrer Tätigkeit für Herrn römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Dieser Bescheid, der in dessen linken oberen Kopf keine Bezeichnung des Empfängers aufweist, enthält am Ende der letzten Seite 1.) eine an die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF und 2.) eine an die MB gerichtete Zustellverfügung. Die Bezug habende Erledigung wurde dem BF mittels RSb-Briefs am XXXX zu Handen seiner Rechtsvertretung zugestellt.Die Bezug habende Erledigung wurde dem BF mittels RSb-Briefs am römisch 40 zu Handen seiner Rechtsvertretung zugestellt. Gegen diese dem BF am XXXX übermittelte behördliche Erledigung erhob dieser keine Beschwerde.Gegen diese dem BF am römisch 40 übermittelte behördliche Erledigung erhob dieser keine Beschwerde. 1.
  23. Der hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX , AZ: XXXX , enthält folgenden Spruch:1.
  24. Der hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , enthält folgenden Spruch: „

§ 410Abs. 1 Z 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i

Vm §§ 33 und 113 ASVG in der derzeit geltenden Fassung.„

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraphen 33 und 113 ASVG in der derzeit geltenden Fassung. Herr XXXX , XXXX , XXXX , verabsäumte es Frau XXXX , XXXX , vor deren Arbeitsbeginn am XXXX bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung anzumelden. Wegen dieses Meldevergehens wird

§ 113

ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben.“Herr römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , verabsäumte es Frau römisch 40 , römisch 40 , vor deren Arbeitsbeginn am römisch 40 bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Pflichtversicherung anzumelden. Wegen dieses Meldevergehens wird

Paragraph 113, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben.“ Auch dieser Bescheid weist in dessen linken oberen Kopf keine Bezeichnung des Empfängers auf. Am Ende der letzten Seite des bezogenen behördlichen Schriftstücks findet sich (ausschließlich) eine (einzige) an die ausgewiesene Rechtsvertretung des BF gerichtete Zustellverfügung. Die Bezug habende Erledigung wurde dem BF mittels RSb-Briefs am XXXX zu Handen seiner Rechtsvertretung zugestellt.Die Bezug habende Erledigung wurde dem BF mittels RSb-Briefs am römisch 40 zu Handen seiner Rechtsvertretung zugestellt. Gegen diese Erledigung erhob der BF am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Beweiswürdigung:Gegen diese Erledigung erhob der BF am römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. ,
  2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Gerichtsakt und die darin enthaltenen Teile des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsakts sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der am 26.02.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher auch die Mitbeteiligte und ein Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92 einvernommen wurden. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den angeführten Quellen und waren auf Grund der freien Beweiswürdigung zu treffen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 414Abs.

2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Paragraph 414, Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. In der im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zunächst die in der Beschwerde und vom Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage zu klären, ob es sich beim Bescheid vom XXXX , AZ: XXXX , um einen Nichtbescheid handelt oder nicht, bevor dann auf die Klärung der Frage, ob und inwieweit die Vorschreibung des Beitragszuschlages

§ 113ASVG zu Recht erfolgt ist oder nicht, eingegangen werden kann.3.2.1.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zunächst die in der Beschwerde und vom Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene Frage zu klären, ob es sich beim Bescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , um einen Nichtbescheid handelt oder nicht, bevor dann auf die Klärung der Frage, ob und inwieweit die Vorschreibung des Beitragszuschlages

Paragraph 113, ASVG zu Recht erfolgt ist oder nicht, eingegangen werden kann. 3.2.

  1. Zum Einwand des „Nichtbescheides“: 3.2.2.
  2. In der Beschwerde hat der BF unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur GZ: 88/07/0072 eingewandt, dass es sich beim Bescheid vom XXXX , AZ: XXXX , um einen „Nichtbescheid“ handeln würde, da dieser keinen Adressaten enthalte.3.2.2.
  3. In der Beschwerde hat der BF unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur GZ: 88/07/0072 eingewandt, dass es sich beim Bescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , um einen „Nichtbescheid“ handeln würde, da dieser keinen Adressaten enthalte. 3.2.2.2.

§ 18Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 id

F. BGBl. I Nr. 5/2008 hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. 3.2.2.2.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. 3.2.2.

  1. Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Einwand des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Erkenntnis ausgesprochen, dass der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein müsse. Die Bezeichnung habe mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reiche es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden könne. Dieses Erfordernis sei nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs schon dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar sei, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend sei, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (VwGH vom 24.05.2012, Zl. 2008/03/0173 mwH). Erst dann, wenn der Bescheid unklar ist, liegt kein Bescheid (sohin ein „Nichtbescheid“) vor (sic VwGH vom 23.03.2006, Zl. 2005/07/0091 und vom 27.10.2008, Zl. 2008/17/0100). 3.2.2.
  2. Umgelegt auf den vorliegenden Beschwerdefall enthält der (hier maßgebliche) Bescheid vom XXXX , AZ: XXXX , mit dem ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben wird, auf dessen erster Seite keine Angabe zum Bescheidadressaten. Allerdings lässt sich nach den vom Verwaltungsgerichtshof herausgebildeten Kriterien in der Zusammenschau des Spruchs, der Begründung und der Zustellverfügung im Zusammenhang mit den hier anzuwendenden Rechtsvorschriften der §§ 33 und 113 ASVG eindeutig erkennen, dass die belangte Behörde den Bescheid dem Dienstgeber der Mitbeteiligten gegenüber, sohin XXXX , XXXX , XXXX , erlassen wollte. 3.2.2.
  3. Umgelegt auf den vorliegenden Beschwerdefall enthält der (hier maßgebliche) Bescheid vom römisch 40 , AZ: römisch 40 , mit dem ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben wird, auf dessen erster Seite keine Angabe zum Bescheidadressaten. Allerdings lässt sich nach den vom Verwaltungsgerichtshof herausgebildeten Kriterien in der Zusammenschau des Spruchs, der Begründung und der Zustellverfügung im Zusammenhang mit den hier anzuwendenden Rechtsvorschriften der Paragraphen 33 und 113 ASVG eindeutig erkennen, dass die belangte Behörde den Bescheid dem Dienstgeber der Mitbeteiligten gegenüber, sohin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , erlassen wollte. Demnach ergibt sich schon aus dem Spruch des bezogenen Bescheides, wer es verabsäumt hat, wen vor Arbeitsbeginn bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung anzumelden. Im Spruch ist eindeutig und zweifelsfrei angeführt, dass es XXXX , XXXX , XXXX , war, der es verabsäumte, die mitbeteiligte XXXX vor deren Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung anzumelden. Wenn es dann weiter heißt, dass wegen dieses Meldevergehens gem. § 113 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben werde, so ergibt sich aus der vom Verwaltungsgerichtshof herausgebildeten Zusammenschau von Spruch, Begründung, Zustellverfügung und den anzuwendenden Rechtsvorschriften, dass gem. § 113 Abs. 1 ASVG den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden können, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. § 111 Abs. 1 ASVG ist eine Verwaltungsstrafbestimmung, derzufolge ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet (Z 1). Demnach ergibt sich schon aus dem Spruch des bezogenen Bescheides, wer es verabsäumt hat, wen vor Arbeitsbeginn bei der belangten Behörde zur Pflichtversicherung anzumelden. Im Spruch ist eindeutig und zweifelsfrei angeführt, dass es römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , war, der es verabsäumte, die mitbeteiligte römisch 40 vor deren Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung anzumelden. Wenn es dann weiter heißt, dass wegen dieses Meldevergehens gem. Paragraph 113, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.000,00 vorgeschrieben werde, so ergibt sich aus der vom Verwaltungsgerichtshof herausgebildeten Zusammenschau von Spruch, Begründung, Zustellverfügung und den anzuwendenden Rechtsvorschriften, dass gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG den in Paragraph 111, Absatz eins, ASVG genannten Personen nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden können, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Paragraph 111, Absatz eins, ASVG ist eine Verwaltungsstrafbestimmung, derzufolge ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet (Ziffer eins,). Damit ergibt sich schon aus der Zusammenschau Spruchs und der Bezug habenden Rechtsbestimmungen, dass nur der Dienstgeber, der eine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet, zur Entrichtung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG verhalten werden kann. Nach einer Auslegung des Spruchs ist der Beschwerdeführer dort eindeutig als Dienstgeber der mitbeteiligten XXXX erkennbar, sodass für das erkennende Gericht zweifelsfrei feststeht, dass die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX gegenüber XXXX erlassen wollte. Das ergibt sich auch aus der Zusammenschau mit der Zustellverfügung, die die Rechtsvertretung des BF, die seit der Einleitung des Verfahrens bis laufend ausschließlich diesen vertritt.Damit ergibt sich schon aus der Zusammenschau Spruchs und der Bezug habenden Rechtsbestimmungen, dass nur der Dienstgeber, der eine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet, zur Entrichtung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG verhalten werden kann. Nach einer Auslegung des Spruchs ist der Beschwerdeführer dort eindeutig als Dienstgeber der mitbeteiligten römisch 40 erkennbar, sodass für das erkennende Gericht zweifelsfrei feststeht, dass die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 gegenüber römisch 40 erlassen wollte. Das ergibt sich auch aus der Zusammenschau mit der Zustellverfügung, die die Rechtsvertretung des BF, die seit der Einleitung des Verfahrens bis laufend ausschließlich diesen vertritt. Demnach handelt es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX keinesfalls um einen „Nichtbescheid“, wie der Beschwerdeführer vermeint.Demnach handelt es sich bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 keinesfalls um einen „Nichtbescheid“, wie der Beschwerdeführer vermeint. 3.2.2.
  4. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX die Auffassung vertritt, dass es sich auch bei jenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit dem diese gem. § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. den §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG ausgesprochen hat, dass die mitbeteiligte XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX auf Grund ihrer Tätigkeit für XXXX , XXXX , XXXX , der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag, um einen „Nichtbescheid“ handle, weil auch diese (im Übrigen unangefochten gebliebene) Erledigung keinen Adressaten enthalte, ist ihm zu entgegnen, dass sich aus dem Spruch und der Begründung dieses Bescheides im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig ergibt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber diesen Bescheid erlassen wollte, weil nur dieser denklogisch – ob berechtigt oder nicht – als Dienstgeber der mitbeteiligten XXXX in Betracht kommen kann. Daran ergeben sich für das erkennende Gericht auch aus der Zustellverfügung keine Zweifel, derzufolge dieser Bescheid an den BF (zu Handen seiner Rechtsvertretung) und an die Mitbeteiligte ausgefertigt wurde. 3.2.2.
  5. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 die Auffassung vertritt, dass es sich auch bei jenem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit dem diese gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG ausgesprochen hat, dass die mitbeteiligte römisch 40 im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 auf Grund ihrer Tätigkeit für römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag, um einen „Nichtbescheid“ handle, weil auch diese (im Übrigen unangefochten gebliebene) Erledigung keinen Adressaten enthalte, ist ihm zu entgegnen, dass sich aus dem Spruch und der Begründung dieses Bescheides im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig ergibt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber diesen Bescheid erlassen wollte, weil nur dieser denklogisch – ob berechtigt oder nicht – als Dienstgeber der mitbeteiligten römisch 40 in Betracht kommen kann. Daran ergeben sich für das erkennende Gericht auch aus der Zustellverfügung keine Zweifel, derzufolge dieser Bescheid an den BF (zu Handen seiner Rechtsvertretung) und an die Mitbeteiligte ausgefertigt wurde. Demnach ist der Bescheid vom XXXX nicht als „Nichtbescheid“ anzusehen.Demnach ist der Bescheid vom römisch 40 nicht als „Nichtbescheid“ anzusehen. 3.2.
  6. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG:3.2.
  7. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG: 3.2.3.1.

§ 33Abs.

1 ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.2.3.1.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hat ein Dienstgeber jede von ihm beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- bzw. Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Abs. 1a leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarGemäß Absatz eins a, leg. cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung dadurch erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt durch Meldung der Dienstgeberkontonummer, des Namens, der Versicherungsnummer und des Geburtsdatums der beschäftigten Personen, sowie des Ortes und Tages der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
  2. durch Nachmeldung der noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung). Die Bestimmung des § 33 ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie auch tatsächlich beim Versicherungsträger eingelangt ist.Die Bestimmung des Paragraph 33, ASVG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift bezüglich der entsprechenden Meldungen dar. Dabei ist zu beachten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie auch tatsächlich beim Versicherungsträger eingelangt ist. Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet (vgl. Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar,
  3. Aufl., Rz. 4 zu § 33 ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Dabei hat eine Meldung alle wesentlichen, für die Durchführung der Versicherung notwendigen Merkmale zu erfüllen. Nur dann gilt sie als ordnungsgemäß erstattet vergleiche Blume in Sonntag, ASVG Jahreskommentar,
  4. Aufl., Rz. 4 zu Paragraph 33, ASVG und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Im Rahmen einer am einer am XXXX , beginnend um 08:30 Uhr an der Adresse XXXX , XXXX des Beschwerdeführers von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92, durchgeführten Kontrolle stellten letztere fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum XXXX bis XXXX (d.i. der Tag der Kontrolle), die in der Wohnung des Beschwerdeführers bei Haushaltstätigkeiten und Reparaturarbeiten arbeitend angetroffen wurde, für den Beschwerdeführer tätig war. Im Rahmen einer am einer am römisch 40 , beginnend um 08:30 Uhr an der Adresse römisch 40 , römisch 40 des Beschwerdeführers von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, Team 92, durchgeführten Kontrolle stellten letztere fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (d.i. der Tag der Kontrolle), die in der Wohnung des Beschwerdeführers bei Haushaltstätigkeiten und Reparaturarbeiten arbeitend angetroffen wurde, für den Beschwerdeführer tätig war. Nach einer noch am selben Tag durchgeführten Datenbankabfrage stellten die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung weiter fest, dass die angetroffene Mitbeteiligte vor deren Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, sohin der ÖGK, Landesstelle Steiermark, zur Pflichtversicherung nicht angemeldet worden war. Wie schon ausgeführt und vom Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens in dessen Rechtfertigung vom XXXX eingeräumt, führte die Mitbeteiligte für den BF „nicht immer die gleichen Tätigkeiten aus, sondern wurden von ihr auch Reparaturen der Wohnungseinrichtung, wie etwa Zusammenbau von diversen, einzelnen Möbelstücken bzw. Entsorgung alter Möbelstücke, Besorgung und Montage von Regalen in der Wohnung, Anbringung einer neuen Duschvorrichtung, Anbringung von Leuchtkörpern in der Küche, teilweise Ausmalen kleine Veranda“ durchgeführt.Wie schon ausgeführt und vom Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens in dessen Rechtfertigung vom römisch 40 eingeräumt, führte die Mitbeteiligte für den BF „nicht immer die gleichen Tätigkeiten aus, sondern wurden von ihr auch Reparaturen der Wohnungseinrichtung, wie etwa Zusammenbau von diversen, einzelnen Möbelstücken bzw. Entsorgung alter Möbelstücke, Besorgung und Montage von Regalen in der Wohnung, Anbringung einer neuen Duschvorrichtung, Anbringung von Leuchtkörpern in der Küche, teilweise Ausmalen kleine Veranda“ durchgeführt. In seiner Rechtfertigung vertritt der BF die Ansicht, dass es sich bei den von der Mitbeteiligten verrichteten Tätigkeiten um großteils „in sich geschlossene Arbeiten“ handelte, weshalb anstelle eines Dienstvertrages ein Werkvertrag vorgelegen habe. Schon aus dem bloßen, bei der Betretung am XXXX sich geboten habenden Anschein war von einem Dienstverhältnis auszugehen, zumal die Mitbeteiligte Tätigkeiten einfacher Art ausführte, für deren Verrichtung keine gesonderte Arbeitsanweisung erforderlich war, da jede einen Haushalt führende Person weiß, welche Tätigkeiten zu verrichten sind. Dafür bedurfte es keiner Arbeitsanweisung. Vor dem erkennenden Gericht gab die BF auch an, den Staub durch Saugen und Bodenwischen entfernt und kleinere Reparaturen durchgeführt zu haben. Diese Tätigkeiten zwischen einem und zwei Mal monatlich aus. Auch wenn die MB vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass sie mit dem BF besprochen habe, wann sie wiederkomme, so ergibt sich daraus keineswegs, dass es sich bei den von ihr ausgeführten Tätigkeiten um einen Werkvertrag gehandelt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben der BF, mi dem BF (bloß) darüber gesprochen zu haben, wann sie wiederkommen soll, dass anlassbezogen ein Dienstvertrag vorlag. Schon aus dem bloßen, bei der Betretung am römisch 40 sich geboten habenden Anschein war von einem Dienstverhältnis auszugehen, zumal die Mitbeteiligte Tätigkeiten einfacher Art ausführte, für deren Verrichtung keine gesonderte Arbeitsanweisung erforderlich war, da jede einen Haushalt führende Person weiß, welche Tätigkeiten zu verrichten sind. Dafür bedurfte es keiner Arbeitsanweisung. Vor dem erkennenden Gericht gab die BF auch an, den Staub durch Saugen und Bodenwischen entfernt und kleinere Reparaturen durchgeführt zu haben. Diese Tätigkeiten zwischen einem und zwei Mal monatlich aus. Auch wenn die MB vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass sie mit dem BF besprochen habe, wann sie wiederkomme, so ergibt sich daraus keineswegs, dass es sich bei den von ihr ausgeführten Tätigkeiten um einen Werkvertrag gehandelt hätte. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben der BF, mi dem BF (bloß) darüber gesprochen zu haben, wann sie wiederkommen soll, dass anlassbezogen ein Dienstvertrag vorlag. Unzweifelhaft war die MB bei den von ihr ausgeführten Tätigkeiten an die Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten im Betrieb des Beschwerdeführers gebunden. Zudem wurde sie von den Organen der Finanzpolizei arbeitend angetroffen. Schon aus dem so vermittelten Gesamtbild überwiegen jene Merkmale, die für eine dienstnehmerhafte Beschäftigung der Mitbeteiligten in der Wohnung des Beschwerdeführers an der Anschrift XXXX , XXXX , im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sprechen.Schon aus dem so vermittelten Gesamtbild überwiegen jene Merkmale, die für eine dienstnehmerhafte Beschäftigung der Mitbeteiligten in der Wohnung des Beschwerdeführers an der Anschrift römisch 40 , römisch 40 , im beschwerdegegenständlichen Zeitraum sprechen. Wenn es in der Rechtfertigung vom XXXX weiter heißt und auch die MB eine Angabe dahin machte, dass sie für die von ihr verrichteten Tätigkeiten kein Entgelt erhalten hätte, sohin eine Entlohnungsvereinbarung nicht bestanden habe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal die Mitbeteiligte nach dem Anspruchslohnprinzip grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entlohnung hatte. Bei ihrer Befragung durch die Organe der Finanzpolizei und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die MB an, dass sie vom BF mit EUR 10,00 oder EUR 15,00 sehr wohl ein Geld bezogen hat. Obwohl sie das als „Benzingeld“ verstanden hatte, ist darin ein Entgelt zu erblicken. Selbst wenn die MB vom BF keine finanzielle Zuwendung erhalten hätte, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie, wie schon ausgeführt, nach dem Anspruchslohnprinzip einen Anspruch auf eine Entlohnung hatte.Wenn es in der Rechtfertigung vom römisch 40 weiter heißt und auch die MB eine Angabe dahin machte, dass sie für die von ihr verrichteten Tätigkeiten kein Entgelt erhalten hätte, sohin eine Entlohnungsvereinbarung nicht bestanden habe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal die Mitbeteiligte nach dem Anspruchslohnprinzip grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entlohnung hatte. Bei ihrer Befragung durch die Organe der Finanzpolizei und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die MB an, dass sie vom BF mit EUR 10,00 oder EUR 15,00 sehr wohl ein Geld bezogen hat. Obwohl sie das als „Benzingeld“ verstanden hatte, ist darin ein Entgelt zu erblicken. Selbst wenn die MB vom BF keine finanzielle Zuwendung erhalten hätte, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie, wie schon ausgeführt, nach dem Anspruchslohnprinzip einen Anspruch auf eine Entlohnung hatte. Die angeführten Umstände widerlegen die Beschwerdebehauptung, die Mitbeteiligte sei im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine Dienstnehmerin gewesen. Aus rechtlicher Sicht ist die am XXXX von Organen der Finanzpolizei in der Wohnung des BF arbeitend angetroffene Mitbeteiligte, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmerin anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht einmal darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem ein Entgelt bezogen wird bzw. wurde (vgl. VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Aus rechtlicher Sicht ist die am römisch 40 von Organen der Finanzpolizei in der Wohnung des BF arbeitend angetroffene Mitbeteiligte, wie schon oben ausgeführt, als Dienstnehmerin anzusehen, wobei es für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nicht einmal darauf ankommt, ob und bejahendenfalls von wem ein Entgelt bezogen wird bzw. wurde vergleiche VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0256). Die Bestimmung des § 35 Abs. 1 ASVG lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 35.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die

§ 4Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“„§ 35.

(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- (Lehr-)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“ Aus den angeführten Gründen wäre der BF daher verpflichtet gewesen, die BF zeitgerecht vor Beginn des Dienstverhältnisses am XXXX anzumelden und mit diesem Tag Beiträge für sie zu entrichten. Aus den angeführten Gründen wäre der BF daher verpflichtet gewesen, die BF zeitgerecht vor Beginn des Dienstverhältnisses am römisch 40 anzumelden und mit diesem Tag Beiträge für sie zu entrichten. 3.2.3.2.

§ 113Abs.

1 ASVG, können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1).3.2.3.2.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG, können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn unter anderem die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer eins,). Im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 113 Abs. 1 ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt VIII, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das „Ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.

  1. 2005, Zl. 2004/08/0141).Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ausgesprochen, dass ungeachtet der Überschrift „Strafbestimmungen“ des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, die bezogene Bestimmung nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das „Ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0074 und vom 26.
  2. 2005, Zl. 2004/08/0141). Die Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen stellt eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs. 1 ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).Die Verpflichtung zur Nachzahlung von Beiträgen stellt eine für die Entscheidung gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem. Paragraph 38, AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG (VwGH vom 08.05.1990, Zl. 89/08/0040; vom 24.03.1992, Zl. 89/08/0360; vom 02.07.1996, Zl. 93/08/0240; vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021 und vom VwGH 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und die Folgen des Meldeverstoßes nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw. iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist und die Folgen des Meldeverstoßes nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw. iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187; vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0125 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0041). Der Dienstgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Er erfüllt seine Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0047). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR
  3. GP 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben („Verursacherprinzip“).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der Materialien (EBRV BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 77) besteht der Zweck der Beitragszuschläge im Ausgleich des infolge der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung („Bearbeitungskosten“), sohin darin, demjenigen, der diese Kosten verursacht hat, einen Kostenbeitrag vorzuschreiben („Verursacherprinzip“). Da - wie bereits ausgeführt - die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, ist die Frage nach dem subjektiven Verschulden am Meldeverstoß irrelevant (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810; VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, SVSlg 47.952 = SVSlg 48.222; 96/08/0331, SVSlg 48.008 = SVSlg 47.981 = SVSlg 48.213; 93/08/0108, VwSlg 14.152 A; 89/08/0042, SVSlg 34.622). Entscheidend ist nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2004/08/0141, SVSlg 50.810;89/08/0050, ARD 4196/8/90). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das „ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen ist (vgl. VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG - anders als für eine Bestrafung nach § 111 ASVG - nicht maßgeblich (vgl. VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Frage nach dem subjektiven Verschulden des Dienstgebers (für das „ob“ der Vorschreibung) nicht zu untersuchen ist vergleiche VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186). Dass weder ein vorsätzliches, noch ein fahrlässiges Handeln in Bezug auf die rechtzeitige Anmeldung vorliegt, ist demnach für die Frage der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG - anders als für eine Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG - nicht maßgeblich vergleiche VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2010/08/0255). Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a

Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 300,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a,

Absatz 2, leg. cit. aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 300,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,00. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag

Abs. 3 leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag

Absatz 3, leg. cit. das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein, als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Demnach kann

§ 113Abs.

1 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht.Demnach kann

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erfolgte. In diesem Fall setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, deren Zweck in der pauschalen Abgeltung der Kosten für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz besteht. Obwohl auch § 113 Abs. 1 (wie die Vorgängerbestimmung idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007) als „Kann-Bestimmung“ konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt

der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Obwohl auch Paragraph 113, Absatz eins, (wie die Vorgängerbestimmung in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) als „Kann-Bestimmung“ konzipiert ist und daher grundsätzlich auch die Interpretation zuließe, dass der Behörde weiterhin freies Ermessen hinsichtlich der Beantwortung der Frage eingeräumt ist, ob Beitragszuschläge vorgeschrieben werden oder nicht, kommt

der o.a. Judikatur eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht. Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,

  1. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Abs. 2 der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG,
  2. Aufl., Rz. 24 zu § 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).Dabei beträgt der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz EUR 800,
  3. Die Pauschalierung des Mehraufwandes wird in Absatz 2, der zitierten Bestimmung der Höhe nach geregelt, sodass sich schon deshalb weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehrbedarfs erübrigen (Blume in Sonntag, ASVG,
  4. Aufl., Rz. 24 zu Paragraph 113 und die dort referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg „kann“) als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232). Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des § 113 Abs. 1 leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
  5. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu § 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Allerdings kommt dem Sozialversicherungsträger im Fall eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen, oder einen Beitragszuschlag im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, leg. cit. vorschreibt. Vielmehr ist er verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung im Sinne einer Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung Gebrauch zu machen (siehe dazu Blume in Sonntag, ASVG,
  6. Aufl., Rz. 4 und 24 a zu Paragraph 113 und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Aus den angeführten Gründen begegnet die Höhe des Beitragszuschlages keinen Bedenken. Der belangten Behörde kann hier kein Vorwurf gemacht werden, dass ihr ein Fehler bei der Bemessung unterlaufen wäre. Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; § 113 Abs. 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. „Unbedeutende Folgen“ sind streng zu beurteilen (vgl. VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390).Bei einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsbeitrag entfallen und der Prüfeinsatzbeitrag auf bis zu EUR 400,00 reduziert werden (oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich entfallen; Paragraph 113, Absatz 3 und 4). Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstandes, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt. Von einer erstmaligen verspäteten Anmeldung ist dann auszugehen, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm. einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt. „Unbedeutende Folgen“ sind streng zu beurteilen vergleiche VwGH vom 18.11.2009; Zl. 2008/08/0246; vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165 und vom 17.9.2013, Zl. 2011/08/0390). 3.2.3.
  7. Anlassbezogen hat der Beschwerdeführer, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, die MB nicht zeitgerecht zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet. Aus den angeführten Gründen war die belangte Behörde dazu berechtigt und verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag

§ 113ASVG vorzuschreiben.

Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages hat sich die Behörde an den gesetzlichen Bestimmungen orientiert.Aus den angeführten Gründen war die belangte Behörde dazu berechtigt und verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG vorzuschreiben. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitragszuschlages hat sich die Behörde an den gesetzlichen Bestimmungen orientiert. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2301928.1.00

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