RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlG310 2308496-1 Spruch, G310 2308496-1/5ZG310 2308496-1/5Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 25.02.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 25.02.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er aufgrund seiner Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei. Es würden keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich bestehen. Er habe die strafbaren Handlungen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts begangen. Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass zur Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung allein auf jene Gründe Bezug genommen wurde, die auch zur Erlassung des Aufenthaltsverbots herangezogen worden seien. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist ungarisch.Der BF ist ein am römisch 40 geborener ungarischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist ungarisch. Abgesehen von seinem Aufenthalt in österreichischen Justizanstalten verfügt der BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Auch hat er nie einen Aufenthaltstitel beantragt oder ist in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2024, Zl. XXXX , wurde gegen den BF eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 1 FPG erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel. Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel. Am 28.03.2024 wurde der BF im Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und am XXXX 2024 über den Landweg nach Ungarn abgeschoben. Am 28.03.2024 wurde der BF im Bundesgebiet einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und am römisch 40 2024 über den Landweg nach Ungarn abgeschoben. Bereits am XXXX 2024 wurde der BF erneut von Polizeibeamten im Bundesgebiet angetroffen und am XXXX 2024 nach Ungarn abgeschoben.Bereits am römisch 40 2024 wurde der BF erneut von Polizeibeamten im Bundesgebiet angetroffen und am römisch 40 2024 nach Ungarn abgeschoben. Wenige Tage später am XXXX 2024 wurde der BF abermals im Bundesgebiet angetroffen und wurde am selben Tag mit Mandatsbescheid des BFA, Zl. XXXX , über den BF erstmals die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet mit dem Verweis auf die bestehende rechtskräftige Ausweisung. Die Abschiebung erfolgte am XXXX 2024.Wenige Tage später am römisch 40 2024 wurde der BF abermals im Bundesgebiet angetroffen und wurde am selben Tag mit Mandatsbescheid des BFA, Zl. römisch 40 , über den BF erstmals die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet mit dem Verweis auf die bestehende rechtskräftige Ausweisung. Die Abschiebung erfolgte am römisch 40
- Dennoch reiste der BF in weiterer Folge abermals in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX 2024, am XXXX 2024, am XXXX 2024, am XXXX 2024, am XXXX 2024 und am XXXX 2024 über den Landweg nach Ungarn abgeschoben. Dennoch reiste der BF in weiterer Folge abermals in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 2024, am römisch 40 2024, am römisch 40 2024, am römisch 40 2024, am römisch 40 2024 und am römisch 40 2024 über den Landweg nach Ungarn abgeschoben. Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2024, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX 2024 bis XXXX 2024 insgesamt zwölfmal gewerbsmäßig Diebstähle beging bzw. dies versuchte. Bei der Strafbemessung wurden das überwiegend reumütige Geständnis, dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist und kein Schaden entstand als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich hingegen seine sieben einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung aus. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 insgesamt zwölfmal gewerbsmäßig Diebstähle beging bzw. dies versuchte. Bei der Strafbemessung wurden das überwiegend reumütige Geständnis, dass es überwiegend beim Versuch geblieben ist und kein Schaden entstand als mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich hingegen seine sieben einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung aus. Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX
- Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX 2025 bzw XXXX 2025 möglich. Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40
- Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 2025 bzw römisch 40 2025 möglich. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und den im Verwaltungsakt aufliegenden Strafurteil, dem auch seine Vorstrafenbelastung entnommen werden konnte. Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, zumal sich weder aus dem Akt noch aus der Beschwerde berücksichtigungswürde familiäre oder private Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet ergaben. Mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten sowie dem vehementen Ignorieren fremdenrechtlicher Bestimmungen ein sehr großes Gewicht beizumessen ist und die Kontakte zwischen dem BF und seinen allenfalls vorhandenen Bezugspersonen derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2308496.1.01