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{'item': 'G314 2211552-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlG314 2211552-2 Spruch, G314 2211552-2/7EG314 2211552-2/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots, zu Recht: A) Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang Folge gegeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, das damals noch EU-Mitglied war, wegen des Fehlens der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrechts (konkret ausreichender Existenzmittel und einer umfassenden Krankenversicherung) gemäß § 66 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, das damals noch EU-Mitglied war, wegen des Fehlens der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrechts (konkret ausreichender Existenzmittel und einer umfassenden Krankenversicherung) gemäß Paragraph 66, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21.10.2020, G314 2211552-1/3E, wurde die dagegen von der BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am XXXX 2021 reiste die BF freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus, kehrte jedoch bereits kurze Zeit später wieder in das Gebiet der Mitgliedstaaten (damit sind im Folgenden alle Staaten gemeint, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, also die Mitgliedstaaten der EU ausgenommen Irland sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, siehe VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) zurück.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21.10.2020, G314 2211552-1/3E, wurde die dagegen von der BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Am römisch 40 2021 reiste die BF freiwillig in ihren Herkunftsstaat aus, kehrte jedoch bereits kurze Zeit später wieder in das Gebiet der Mitgliedstaaten (damit sind im Folgenden alle Staaten gemeint, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, also die Mitgliedstaaten der EU ausgenommen Irland sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein, siehe VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021) zurück. Am XXXX 2024 und am XXXX 2024 wurde die BF jeweils bei polizeilichen Amtshandlungen im Bundesgebiet angetroffen und wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Am XXXX 2024 wurde sie festgenommen und vor dem BFA im Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über sie die Schubhaft verhängt.Am römisch 40 2024 und am römisch 40 2024 wurde die BF jeweils bei polizeilichen Amtshandlungen im Bundesgebiet angetroffen und wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Am römisch 40 2024 wurde sie festgenommen und vor dem BFA im Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über sie die Schubhaft verhängt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach „Großbritannien“ [sic] zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 0 [sic] FPG gegen sie ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Über die Festlegung oder Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde in dem Bescheid nicht abgesprochen. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die BF die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Sie habe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familien- oder Privatleben. Aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts habe sie keinen Zugang zu legaler Beschäftigung, sozialen Diensten oder medizinischer Versorgung. Sie habe keine Meldeadresse im Inland, sich gegenüber der Behörde nicht kooperativ verhalten und insbesondere keine Angaben zu ihrem Aufenthaltsort gemacht. Zwar sei keiner der in § 53 Abs 2 FPG beispielhaft aufgezählten Tatbestände erfüllt, jedoch gefährde ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, weil sie die Bestimmungen in Bezug auf ein geregeltes Asyl- und Fremdenwesen ignoriert habe, sodass die Generalklausel des § 53 Abs 2 FPG greife. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass ihre Abschiebung nach „Großbritannien“ [sic] zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 [sic] FPG gegen sie ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Über die Festlegung oder Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise wurde in dem Bescheid nicht abgesprochen. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die BF die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer überschritten habe. Sie habe im Bundesgebiet kein schützenswertes Familien- oder Privatleben. Aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts habe sie keinen Zugang zu legaler Beschäftigung, sozialen Diensten oder medizinischer Versorgung. Sie habe keine Meldeadresse im Inland, sich gegenüber der Behörde nicht kooperativ verhalten und insbesondere keine Angaben zu ihrem Aufenthaltsort gemacht. Zwar sei keiner der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG beispielhaft aufgezählten Tatbestände erfüllt, jedoch gefährde ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, weil sie die Bestimmungen in Bezug auf ein geregeltes Asyl- und Fremdenwesen ignoriert habe, sodass die Generalklausel des Paragraph 53, Absatz 2, FPG greife. Nachdem das BFA dem Antrag der BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr zugestimmt hatte, wurde sie am XXXX 2024 aus der Schubhaft entlassen und reiste noch am selben Tag freiwillig in das Vereinigte Königreich aus.Nachdem das BFA dem Antrag der BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr zugestimmt hatte, wurde sie am römisch 40 2024 aus der Schubhaft entlassen und reiste noch am selben Tag freiwillig in das Vereinigte Königreich aus. Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots, hilfsweise dessen Verkürzung, anstrebt. Sie sei strafrechtlich unbescholten; das ihr vorgeworfene Verhalten weise keinen mit den Tatbeständen des § 53 Abs 2 FPG vergleichbaren Schweregrad auf. Sie bereue ihr Fehlverhalten und habe bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids erklärt, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen. Das BFA habe diese Mitwirkung ebenso außer Acht gelassen wie die Tatsache, dass sich ihr Lebensgefährte in Österreich aufhalte. Dieser sei krank und auf ihre Unterstützung angewiesen; es würde ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis (sowohl im materiellen wie auch emotionalen Sinne) bestehen. Das dreijährige Einreiseverbot stelle daher einen erheblichen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar. Das BFA habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass diese nicht nachvollziehbar sei. Zum Bestehen eines schützenswerten Privatlebens im Inland sowie zu dem behaupteten Abhängigkeitsverhältnis beantragte sie die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Lebensgefährten. Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die ersatzlose Behebung des Einreiseverbots, hilfsweise dessen Verkürzung, anstrebt. Sie sei strafrechtlich unbescholten; das ihr vorgeworfene Verhalten weise keinen mit den Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbaren Schweregrad auf. Sie bereue ihr Fehlverhalten und habe bereits vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids erklärt, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen. Das BFA habe diese Mitwirkung ebenso außer Acht gelassen wie die Tatsache, dass sich ihr Lebensgefährte in Österreich aufhalte. Dieser sei krank und auf ihre Unterstützung angewiesen; es würde ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis (sowohl im materiellen wie auch emotionalen Sinne) bestehen. Das dreijährige Einreiseverbot stelle daher einen erheblichen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben dar. Das BFA habe bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen, sodass diese nicht nachvollziehbar sei. Zum Bestehen eines schützenswerten Privatlebens im Inland sowie zu dem behaupteten Abhängigkeitsverhältnis beantragte sie die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Lebensgefährten. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Am XXXX 2024 langte beim BVwG auftragsgemäß eine Kopie der ordnungsgemäß unterfertigten Vollmacht ein, die die BF der BBU GmbH erteilt hatte. Am römisch 40 2024 langte beim BVwG auftragsgemäß eine Kopie der ordnungsgemäß unterfertigten Vollmacht ein, die die BF der BBU GmbH erteilt hatte. Das BFA teilte dem BVwG auf eine entsprechende Anfrage hin mit, dass die BF zwar wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt, aber nicht rechtskräftig wegen einer Übertretung des FPG bestraft worden sei. Feststellungen: Die am XXXX in der englischen Stadt XXXX geborene BF ist Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Sie ist ledig und kinderlos. Ihre Erstsprache ist Englisch; sie beherrscht die deutsche Sprache nur rudimentär. Die am römisch 40 in der englischen Stadt römisch 40 geborene BF ist Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Sie ist ledig und kinderlos. Ihre Erstsprache ist Englisch; sie beherrscht die deutsche Sprache nur rudimentär. Die BF lebte bis XXXX in ihrem Herkunftsstaat, wo sie zeitweise als XXXX arbeitete und zuletzt bei ihrem Großvater wohnte. Die BF lebte bis römisch 40 in ihrem Herkunftsstaat, wo sie zeitweise als römisch 40 arbeitete und zuletzt bei ihrem Großvater wohnte. Zwischen XXXX und XXXX lebte sie in einer Mietwohnung in XXXX mit dem Österreicher XXXX in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Neben dem Kontakt zu dessen ebenfalls in Österreich lebenden Eltern hat sie keine tiefergehenden sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Sie hat auch nur wenig Kontakt zu in ihrem Herkunftsstaat lebenden Bezugspersonen. Zwischen römisch 40 und römisch 40 lebte sie in einer Mietwohnung in römisch 40 mit dem Österreicher römisch 40 in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Neben dem Kontakt zu dessen ebenfalls in Österreich lebenden Eltern hat sie keine tiefergehenden sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Sie hat auch nur wenig Kontakt zu in ihrem Herkunftsstaat lebenden Bezugspersonen. In Österreich war die BF zwischen XXXX und XXXX tageweise über Dienstleistungsschecks beim Vater ihres Lebensgefährten, XXXX , geringfügig beschäftigt. Von XXXX bis XXXX bestand eine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG. Ein vollversichertes Arbeitsverhältnis bestand nur von XXXX bis XXXX . Danach ging die BF im Inland, auch nach ihrer erneuten Einreise, keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und war hier auch nicht krankenversichert. Sie hatte zuletzt keine eigenen finanziellen Mittel, um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten, und wurde von ihrem Lebensgefährten und dessen Eltern unterstützt.In Österreich war die BF zwischen römisch 40 und römisch 40 tageweise über Dienstleistungsschecks beim Vater ihres Lebensgefährten, römisch 40 , geringfügig beschäftigt. Von römisch 40 bis römisch 40 bestand eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 19 a, ASVG. Ein vollversichertes Arbeitsverhältnis bestand nur von römisch 40 bis römisch 40 . Danach ging die BF im Inland, auch nach ihrer erneuten Einreise, keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und war hier auch nicht krankenversichert. Sie hatte zuletzt keine eigenen finanziellen Mittel, um ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten, und wurde von ihrem Lebensgefährten und dessen Eltern unterstützt. Die BF hat einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Reisepass des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Sie hat keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und dies auch nicht beantragt. Die BF hat einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen Reisepass des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Sie hat keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und dies auch nicht beantragt. Nachdem die BF Österreich im XXXX freiwillig verlassen hatte, kehrte sie im XXXX über Amsterdam in das Gebiet der Mitgliedstaaten und von dort wenig später in das Bundesgebiet zurück. Sie nahm zunächst ohne Wohnsitzmeldung bei XXXX in XXXX Unterkunft; erst ab XXXX war sie dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im XXXX übersiedelte sie gemeinsam mit ihm zu seinen Eltern nach XXXX , wo sie ab XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Nachdem die BF Österreich im römisch 40 freiwillig verlassen hatte, kehrte sie im römisch 40 über Amsterdam in das Gebiet der Mitgliedstaaten und von dort wenig später in das Bundesgebiet zurück. Sie nahm zunächst ohne Wohnsitzmeldung bei römisch 40 in römisch 40 Unterkunft; erst ab römisch 40 war sie dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im römisch 40 übersiedelte sie gemeinsam mit ihm zu seinen Eltern nach römisch 40 , wo sie ab römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Am XXXX wurde die BF bei einer polizeilichen Amtshandlung in XXXX angetroffen. Da sie sich seit XXXX im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhielt, ohne dass ihr ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden wäre, wurde sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§ 120 Abs 1a FPG iVm § 31 Abs 1 und Abs 1a FPG) angezeigt. Am römisch 40 wurde die BF bei einer polizeilichen Amtshandlung in römisch 40 angetroffen. Da sie sich seit römisch 40 im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhielt, ohne dass ihr ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden wäre, wurde sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG) angezeigt. Am XXXX kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der BF einerseits und XXXX sowie dessen Mutter andererseits, die zu einem Polizeieinsatz sowie dazu führte, dass sie nicht mehr in der Wohnung der Familie XXXX bleiben durfte. Da sie sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, erfolgte eine weitere Anzeige wegen einer Übertretung von § 120 Abs 1a FPG iVm § 31 Abs 1 und Abs 1a FPG. Im Zuge der polizeilichen Amtshandlung wurden in ihrer Handtasche 3,5 g Cannabiskraut gefunden und sichergestellt; diesbezüglich wurde ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX erstattet.Am römisch 40 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der BF einerseits und römisch 40 sowie dessen Mutter andererseits, die zu einem Polizeieinsatz sowie dazu führte, dass sie nicht mehr in der Wohnung der Familie römisch 40 bleiben durfte. Da sie sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, erfolgte eine weitere Anzeige wegen einer Übertretung von Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG. Im Zuge der polizeilichen Amtshandlung wurden in ihrer Handtasche 3,5 g Cannabiskraut gefunden und sichergestellt; diesbezüglich wurde ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft römisch 40 erstattet. XXXX hat verschiedene (physische und psychische) gesundheitliche Probleme. Während des letzten Inlandsaufenthalts der BF zwischen XXXX und XXXX war er nur zwischen XXXX und XXXX erwerbstätig; abgesehen davon bezog er Notstandshilfe oder Krankengeld. römisch 40 hat verschiedene (physische und psychische) gesundheitliche Probleme. Während des letzten Inlandsaufenthalts der BF zwischen römisch 40 und römisch 40 war er nur zwischen römisch 40 und römisch 40 erwerbstätig; abgesehen davon bezog er Notstandshilfe oder Krankengeld. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten, die zu rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen geführt hätten. Auch aufgrund der Anzeigen vom XXXX und vom XXXX wurde bislang keine Verwaltungsstrafe über sie verhängt. Sie hat (abgesehen von XXXX und dessen Eltern) keine Bezugspersonen, die in Österreich leben. Sie war hier weder in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert und hat auch sonst keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt.Die BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihr keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten, die zu rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen geführt hätten. Auch aufgrund der Anzeigen vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde bislang keine Verwaltungsstrafe über sie verhängt. Sie hat (abgesehen von römisch 40 und dessen Eltern) keine Bezugspersonen, die in Österreich leben. Sie war hier weder in einem Verein noch ehrenamtlich engagiert und hat auch sonst keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben der BF vor dem BFA und in der Beschwerde, auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister sowie auf Sozialversicherungsdaten. Außerdem wurden die Akten des Vorverfahrens (GZ G314 2211552-1 des BVwG) herangezogen. Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus ihren Angaben vor dem BFA vor und werden durch den als Datenblattkopie vorliegenden Reisepass bestätigt. Ihre englische Muttersprache ist angesichts ihrer Herkunft plausibel, zumal keine Verständigungsprobleme mit der vom BFA beigezogenen Englischdolmetscherin aufgetreten sind. Ihr Familienstand ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA. Anhaltspunkte für (über Basiskenntnisse hinausgehende) Deutschkenntnisse der BF liegen nicht vor. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in ihrem Herkunftsstaat basieren auf ihren Angaben vor den BFA im Vorverfahren. Auch bei der Einvernahme am XXXX wies sie auf das Fehlen von ihr nahestehenden Bezugspersonen in ihrer Heimat hin. Dies steht gut damit im Einklang, dass sie bereits wenige Monate nach der Ausreise im XXXX nach Österreich zurückkehrte und sich danach mehrere Jahre im Inland aufhielt. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Ersparnisse oder Vermögen der BF, die selbst angibt, dass sie von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt wird (der seinerseits von Notstandshilfe, Krankengeld und von Zuwendungen seiner Eltern lebt).Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in ihrem Herkunftsstaat basieren auf ihren Angaben vor den BFA im Vorverfahren. Auch bei der Einvernahme am römisch 40 wies sie auf das Fehlen von ihr nahestehenden Bezugspersonen in ihrer Heimat hin. Dies steht gut damit im Einklang, dass sie bereits wenige Monate nach der Ausreise im römisch 40 nach Österreich zurückkehrte und sich danach mehrere Jahre im Inland aufhielt. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Ersparnisse oder Vermögen der BF, die selbst angibt, dass sie von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt wird (der seinerseits von Notstandshilfe, Krankengeld und von Zuwendungen seiner Eltern lebt). Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich und zur Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher ab XXXX basieren auf ihren Angaben dazu und den korrespondierenden ZMR-Auszügen, die (für die Zeiträume, in denen die BF eine Wohnsitzmeldung aufweist) übereinstimmende Wohnsitzmeldungen zeigen. Die BF schildert auch Kontakte zu den Eltern ihres Lebensgefährten, die schon aufgrund der Unterkunftnahme in deren Haushalt ab XXXX jedenfalls glaubhaft sind. Hinweise auf andere in Österreich lebende Bezugspersonen liegen nicht vor. Der Umzug von XXXX und der BF im XXXX ergibt sich aus dem vorliegenden Polizeibericht vom XXXX . Seine gesundheitlichen Probleme wurden von der BF vor dem BFA dargelegt; dies wird durch die im Polizeibericht vom XXXX wiedergegebenen Angaben seiner Mutter („… ein alleiniges Wohnen sei XXXX nun jedoch aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht mehr möglich …“) bestätigt.Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF in Österreich und zur Lebensgemeinschaft mit einem Österreicher ab römisch 40 basieren auf ihren Angaben dazu und den korrespondierenden ZMR-Auszügen, die (für die Zeiträume, in denen die BF eine Wohnsitzmeldung aufweist) übereinstimmende Wohnsitzmeldungen zeigen. Die BF schildert auch Kontakte zu den Eltern ihres Lebensgefährten, die schon aufgrund der Unterkunftnahme in deren Haushalt ab römisch 40 jedenfalls glaubhaft sind. Hinweise auf andere in Österreich lebende Bezugspersonen liegen nicht vor. Der Umzug von römisch 40 und der BF im römisch 40 ergibt sich aus dem vorliegenden Polizeibericht vom römisch 40 . Seine gesundheitlichen Probleme wurden von der BF vor dem BFA dargelegt; dies wird durch die im Polizeibericht vom römisch 40 wiedergegebenen Angaben seiner Mutter („… ein alleiniges Wohnen sei römisch 40 nun jedoch aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht mehr möglich …“) bestätigt. Eine Bestätigung der freiwilligen Ausreise der BF im XXXX liegt vor. Ihre Rückkehr über Amsterdam im XXXX ergibt sich aus der Anzeige vom XXXX ; ihr Inlandsaufenthalt danach wurde von der BF vor dem BFA zugegeben. Da sie erst ab XXXX im ZMR aufscheint, hatte sie sich bis dahin ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten, was sie vor dem BFA ebenfalls zugab.Eine Bestätigung der freiwilligen Ausreise der BF im römisch 40 liegt vor. Ihre Rückkehr über Amsterdam im römisch 40 ergibt sich aus der Anzeige vom römisch 40 ; ihr Inlandsaufenthalt danach wurde von der BF vor dem BFA zugegeben. Da sie erst ab römisch 40 im ZMR aufscheint, hatte sie sich bis dahin ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufgehalten, was sie vor dem BFA ebenfalls zugab. Die kurzzeitige Berufstätigkeit der BF im Inland, ihr Mittellosigkeit sowie die finanzielle Unterstützung durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie ergeben sich aus dem Verfahrensakt zu G314 2211552-1 des BVwG sowie ihren vor dem BFA gemachten Angaben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie während ihres Inlandsaufenthalts zwischen XXXX und XXXX einer Erwerbstätigkeit nachging (was ihr auf legalem Weg gar nicht möglich gewesen wäre) oder krankenversichert war. Aus dem IZR ergibt sich, dass die BF nie einen Aufenthaltstitel beantragt hat; dies wird von ihr auch nicht behauptet. Die kurzzeitige Berufstätigkeit der BF im Inland, ihr Mittellosigkeit sowie die finanzielle Unterstützung durch ihren Lebensgefährten und dessen Familie ergeben sich aus dem Verfahrensakt zu G314 2211552-1 des BVwG sowie ihren vor dem BFA gemachten Angaben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie während ihres Inlandsaufenthalts zwischen römisch 40 und römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nachging (was ihr auf legalem Weg gar nicht möglich gewesen wäre) oder krankenversichert war. Aus dem IZR ergibt sich, dass die BF nie einen Aufenthaltstitel beantragt hat; dies wird von ihr auch nicht behauptet. Die Erwerbstätigkeit des Lebensgefährten der BF und sein Bezug von Krankengeld bzw. Notstandshilfe gehen aus seinen Versicherungsdaten hervor. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Laut Mitteilung des BFA wurde die BF nicht wegen einer Übertretung des FPG bestraft. Da in Bezug auf das bei ihr aufgefundene Suchtgift ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde, ist – auch aufgrund der sichergestellten Suchtgiftmenge - davon auszugehen, dass sie dieses nur für den persönlichen Gebrauch besessen und daraus keinen Vorteil gezogen hat und diesbezüglich kein Strafverfahren eingeleitet wurde (siehe §§ 13 f SMG). Andere Hinweise auf Verstöße der BF gegen die öffentliche Ordnung liegen nicht vor. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Laut Mitteilung des BFA wurde die BF nicht wegen einer Übertretung des FPG bestraft. Da in Bezug auf das bei ihr aufgefundene Suchtgift ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde, ist – auch aufgrund der sichergestellten Suchtgiftmenge - davon auszugehen, dass sie dieses nur für den persönlichen Gebrauch besessen und daraus keinen Vorteil gezogen hat und diesbezüglich kein Strafverfahren eingeleitet wurde (siehe Paragraphen 13, f SMG). Andere Hinweise auf Verstöße der BF gegen die öffentliche Ordnung liegen nicht vor. Es liegen keine Anhaltspunkte auf gravierende gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF vor, die in einem erwerbsfähigen Alter ist. Ebensowenig gibt es Beweisergebnisse für über die Feststellungen hinausgehende Anbindungen der BF im Inland oder für konkrete Integrationsbemühungen. Rechtliche Beurteilung: Die BF ist Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Nach dem Ablauf des in Art 2 lit e iVm Art 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) festgelegten Übergangszeitraumes am 31.12.2020, bis zu welchem der EU-Rechtsbestand weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar blieb, ist sie nunmehr als Fremde und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 iVm Z 10 FPG anzusehen. Als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland durfte sie sich grundsätzlich nur während 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ohne Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Die BF ist Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland. Nach dem Ablauf des in Artikel 2, Litera e, in Verbindung mit Artikel 126, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) festgelegten Übergangszeitraumes am 31.12.2020, bis zu welchem der EU-Rechtsbestand weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar blieb, ist sie nunmehr als Fremde und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 10, FPG anzusehen. Als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland durfte sie sich grundsätzlich nur während 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ohne Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) sowie Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden in der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) sowie Spruchpunkt römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) werden in der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft. Gegen die strafgerichtlich unbescholtene BF kann gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erlassung eines bis zu zehnjährigen oder unbefristeten Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 3 FPG kommt hier jedenfalls nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt der BF eine derartig schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gegen die strafgerichtlich unbescholtene BF kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erlassung eines bis zu zehnjährigen oder unbefristeten Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG kommt hier jedenfalls nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt der BF eine derartig schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände würde indizieren, dass der weitere Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Zu diesen Tatbeständen gehören die rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter (schwerwiegender) Verwaltungsübertretungen (§ 53 Abs 2 Z 1, 3, 4 und 5 FPG) oder mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung (§ 53 Abs 2 Z 2 FPG), die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG), das Eingehen einer Aufenthaltsehe oder -partnerschaft (§ 53 Abs 2 Z 8 FPG) oder der Abschluss einer Aufenthaltsadoption (§ 53 Abs 2 Z 9 FPG). Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände würde indizieren, dass der weitere Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Zu diesen Tatbeständen gehören die rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter (schwerwiegender) Verwaltungsübertretungen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 4 und 5 FPG) oder mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG), die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG), das Eingehen einer Aufenthaltsehe oder -partnerschaft (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG) oder der Abschluss einer Aufenthaltsadoption (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 9, FPG). Eine rechtskräftige Bestrafung der BF wegen einer Verwaltungsübertretung liegt hier nicht vor. Die vorliegenden Anzeigen erfüllen keinen der Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG, ebensowenig der Besitz einer geringen Menge Cannabiskraut zum Eigengebrauch, der nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt hat. Wegen eines Verstoßes gegen das MeldeG aufgrund der Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung zwischen XXXX und XXXX wurde die BF ebenfalls nicht bestraft. Eine rechtskräftige Bestrafung der BF wegen einer Verwaltungsübertretung liegt hier nicht vor. Die vorliegenden Anzeigen erfüllen keinen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, ebensowenig der Besitz einer geringen Menge Cannabiskraut zum Eigengebrauch, der nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt hat. Wegen eines Verstoßes gegen das MeldeG aufgrund der Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung zwischen römisch 40 und römisch 40 wurde die BF ebenfalls nicht bestraft. Da das Verhalten der BF keinen der Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG erfüllt, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen sie erforderlich machen würde. Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 53 Abs 2 FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt einer Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Allerdings führen die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung am Beginn ihres Inlandsaufenthalts, die beiden Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, die (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt haben, und der Besitz einer geringen Suchtgiftmenge zum Eigenkonsum auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des § 53 Abs 2 FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Der infolge der deutlichen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßige Aufenthalt der BF rechtfertigt die Verhängung eines Einreiseverbots nicht, zumal keine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung vorliegt (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370). Da das Verhalten der BF keinen der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt, liegt kein Sachverhalt vor, der die Erlassung eines Einreiseverbots gegen sie erforderlich machen würde. Zwar ist im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG aufgezählten Tatbestände auch in anderen, hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellation, in denen der Aufenthalt einer Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, ein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436). Allerdings führen die Unterkunftnahme ohne Wohnsitzmeldung am Beginn ihres Inlandsaufenthalts, die beiden Anzeigen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts, die (noch) nicht zu einer Bestrafung geführt haben, und der Besitz einer geringen Suchtgiftmenge zum Eigenkonsum auch kumulativ nicht zu einer mit den übrigen Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung notwendig machen würde. Der infolge der deutlichen Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer unrechtmäßige Aufenthalt der BF rechtfertigt die Verhängung eines Einreiseverbots nicht, zumal keine qualifizierte Verletzung einer Ausreiseverpflichtung vorliegt vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0370). Da die BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und von ihr – auch bei Berücksichtigung ihres früheren rechtswidrigen Aufenthalts - keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen gemäß Art 8 Abs 2 EMRK iSd § 53 Abs 2 FPG ausgeht, ist das gegen sie erlassene Einreiseverbot in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da die BF nach der Aktenlage straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und von ihr – auch bei Berücksichtigung ihres früheren rechtswidrigen Aufenthalts - keine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG ausgeht, ist das gegen sie erlassene Einreiseverbot in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dabei wird auch berücksichtigt, dass ab XXXX eine Wohnsitzmeldung der BF vorlag und sich in diesem und im vorangegangenen fremdenpolizeilichen Verfahren grundsätzlich kooperativ verhalten hat und jeweils freiwillig ausgereist ist. Sie verfügte während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zwar über keine eigenen finanziellen Mittel, konnte sich jedoch bis zu ihrer Ausreise im XXXX durch die Unterstützung ihres Lebensgefährten und dessen Familie versorgen, ohne einer Gebietskörperschaft zur Last zu fallen.Dabei wird auch berücksichtigt, dass ab römisch 40 eine Wohnsitzmeldung der BF vorlag und sich in diesem und im vorangegangenen fremdenpolizeilichen Verfahren grundsätzlich kooperativ verhalten hat und jeweils freiwillig ausgereist ist. Sie verfügte während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zwar über keine eigenen finanziellen Mittel, konnte sich jedoch bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 durch die Unterstützung ihres Lebensgefährten und dessen Familie versorgen, ohne einer Gebietskörperschaft zur Last zu fallen. Die Missachtung von melde- und aufenthaltsrechtlichen Normen ist angesichts des weitgehend kooperativen Verhaltens der BF und der Bindung zu ihrem österreichischen Lebensgefährten nicht so schwerwiegend, dass die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zu Rückkehrentscheidung, die ohnedies 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt (vgl. § 12a Abs 6 AsylG), notwendig wäre. Die Missachtung von melde- und aufenthaltsrechtlichen Normen ist angesichts des weitgehend kooperativen Verhaltens der BF und der Bindung zu ihrem österreichischen Lebensgefährten nicht so schwerwiegend, dass die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zu Rückkehrentscheidung, die ohnedies 18 Monate ab der Ausreise der BF aufrecht bleibt vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG), notwendig wäre. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids zu beheben ist. Das BVwG geht von der Richtigkeit der Behauptungen der BF zu ihren Anknüpfungen im Bundesgebiet aus, sodass die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Lebensgefährten dazu entbehrlich ist. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids zu beheben ist. Das BVwG geht von der Richtigkeit der Behauptungen der BF zu ihren Anknüpfungen im Bundesgebiet aus, sodass die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Lebensgefährten dazu entbehrlich ist. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2211552.2.00

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