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{'item': 'G314 2303738-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlG314 2303738-1 Spruch, G314 2303738-1/3EG314 2303738-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX in XXXX gegen den Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer XXXX , GZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024, Beitragsnummer römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs 1 und §§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Am XXXX 2023 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben. Sie gab bekannt, dass XXXX mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, nannte aber keine Anspruchsvoraussetzung. Sie legte diverse Unterlagen vor. Am römisch 40 2023 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben. Sie gab bekannt, dass römisch 40 mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, nannte aber keine Anspruchsvoraussetzung. Sie legte diverse Unterlagen vor. Mit Schreiben vom XXXX 2024 forderte die OBS GmbH die BF auf, ihren Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage, Unterlagen zur Einkommensberechnung aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, einen allfälligen Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung, einen Einkommensnachweis für 2024 sowie einen Nachweis betreffend den Unterhalt für XXXX zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 forderte die OBS GmbH die BF auf, ihren Antrag binnen zwei Wochen durch den Nachweis einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage, Unterlagen zur Einkommensberechnung aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, einen allfälligen Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung, einen Einkommensnachweis für 2024 sowie einen Nachweis betreffend den Unterhalt für römisch 40 zu verbessern. Sollten die benötigen Informationen und Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden, sei der Antrag zurückzuweisen. Am XXXX 2024 übermittelte die BF der OBS GmbH einen Kontoauszug betreffend den für XXXX im XXXX 2024 bezogenen Unterhaltsvorschuss, eine Gehaltsabrechnung für XXXX 2024 und weitere Unterlagen. Am römisch 40 2024 übermittelte die BF der OBS GmbH einen Kontoauszug betreffend den für römisch 40 im römisch 40 2024 bezogenen Unterhaltsvorschuss, eine Gehaltsabrechnung für römisch 40 2024 und weitere Unterlagen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2024 wies die OBS GmbH den Antrag der BF auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags zurück und forderte sie zu dessen fristgerechter Bezahlung auf. Dies wurde damit begründet, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen sei und keine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen nachgewiesen habe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2024 wies die OBS GmbH den Antrag der BF auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags zurück und forderte sie zu dessen fristgerechter Bezahlung auf. Dies wurde damit begründet, dass sie dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen sei und keine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen nachgewiesen habe. Mit Eingabe vom XXXX 2024 übermittelte die BF der OBS-GmbH eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, die sich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags richtet und in der sie Gründe vorbringt, aus denen sie dies für gesetz- und verfassungswidrig hält. Sie gab aber keine Gründe dafür an, warum der Bescheid über die Zurückweisung des Befreiungsantrags rechtswidrig sein soll.Mit Eingabe vom römisch 40 2024 übermittelte die BF der OBS-GmbH eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, die sich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags richtet und in der sie Gründe vorbringt, aus denen sie dies für gesetz- und verfassungswidrig hält. Sie gab aber keine Gründe dafür an, warum der Bescheid über die Zurückweisung des Befreiungsantrags rechtswidrig sein soll. Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit Schreiben vom XXXX 2025 forderte das BVwG die BF auf, die Beschwerde binnen zwei Wochen durch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids stützt, zu verbessern, andernfalls sei mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen. Dieses Schreiben wurde der BF am XXXX 2025 zugestellt. Bislang ist keine Verbesserung eingelangt. Mit Schreiben vom römisch 40 2025 forderte das BVwG die BF auf, die Beschwerde binnen zwei Wochen durch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheids stützt, zu verbessern, andernfalls sei mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen. Dieses Schreiben wurde der BF am römisch 40 2025 zugestellt. Bislang ist keine Verbesserung eingelangt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: Die Zurückweisung einer Beschwerde erfolgt gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG grundsätzlich mit Beschluss. Die Zurückweisung einer Beschwerde erfolgt gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG grundsätzlich mit Beschluss. Die Beschwerde erfüllt die zwingenden Inhaltserfordernisse einer Bescheidbeschwerde nicht, weil sie entgegen § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG die Gründe, aus denen die BF die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ableitet, nicht enthält. Da die BF diesen Mangel trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht verbessert hat, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 5).Die Beschwerde erfüllt die zwingenden Inhaltserfordernisse einer Bescheidbeschwerde nicht, weil sie entgegen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG die Gründe, aus denen die BF die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ableitet, nicht enthält. Da die BF diesen Mangel trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht verbessert hat, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Beurteilung, ob eine Beschwerde den Anforderungen des § 9 Abs 1 VwGVG entspricht, von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher idR nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 VwGVG Anm 5).Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Beurteilung, ob eine Beschwerde den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entspricht, von den Umständen des Einzelfalls abhängt und daher idR nicht revisibel iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 9, VwGVG Anmerkung 5). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2303738.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.