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{'item': 'G315 2306246-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlG315 2306246-1 Spruch, G315 2306246-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Artikel 24SIS-VO Grenze von den ungarischen Behörden im Verfahren zur Zl.

XXXX ausgesprochen wurde; dieses sei aktuell bis XXXX .2025 gültig. So wurde ihm etwa vorgehalten, dass er über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und zu seiner Person ein aufrechtes schengenweites Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot besteht,

Artikel 24SIS-VO Grenze von den ungarischen Behörden im Verfahren zur Zl.

römisch 40 ausgesprochen wurde; dieses sei aktuell bis römisch 40 .2025 gültig. Ferner wurde dem BF vorgehalten, dass er sich von XXXX 2022 bis XXXX 2023 für drei Monate im Kosovo aufgehalten habe und für seinen jetzigen Aufenthalt die Voraussetzungen der Artikel 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) iVm Artikel 6 Abs. 1 lit. c SGK (Schengener Grenzkodex) für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen binnen 180 Tagen auch nicht vorlägen. Aus der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass er über einen Aufenthaltstitel eines andere EU-Mitgliedsstaat oder eines „Schengen-Staates“ verfügten würde. Ferner wurde dem BF vorgehalten, dass er sich von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 für drei Monate im Kosovo aufgehalten habe und für seinen jetzigen Aufenthalt die Voraussetzungen der Artikel 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz eins, Litera c, SGK (Schengener Grenzkodex) für den sichtvermerkfreien touristischen Aufenthalt von 90 Tagen binnen 180 Tagen auch nicht vorlägen. Aus der Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass er über einen Aufenthaltstitel eines andere EU-Mitgliedsstaat oder eines „Schengen-Staates“ verfügten würde. Seiner eigenen Aussage im Verfahren zufolge habe er auch im Kosovo noch Angehörige und haben er sich über mehrere Monate dort aufgehalten. Im Hinblick auf seine Integration in Österreich wurde mitgeteilt, es sei aus der Aktenlage heraus nachvollziehbar, dass er Sprachkenntnisse erworben hat und auch eine berufliche Integration aufweist, wobei allerdings nicht ersichtlich ist, auf Basis welcher Rechtsgrundlage er zur Zeit einer Arbeit im Inland nachgeht, zumal er ja über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Zu seinem Verhalten im Inland wurden dem BF die insgesamt fünf Verurteilungen in Österreich und zumindest eine Verurteilung in anderen europäischen Ländern (nämlich in Ungarn) vorgehalten. Zu seinem Familien- und Privatleben wurde mitgeteilt, dass er der Aktenlage zufolge eine Ehefrau und gemeinsame Kinder sowie weitere Angehörige im Inland habe, wobei er von seiner Familie allerdings getrennt lebe. Er habe seine (Noch-) Ehrfrau und die Kinder ganz massiv angegriffen und bedroht, weshalb er rechtskräftig im Verfahren zur Zl. XXXX gemäß § 83 Abs. 1 StGB und §§ 15, 107 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei und eine Haftstrafe verbüßt habe. Zudem sei im Jahr 2023 gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt worden, derzufolge er sich seinen Kindern und seiner Frau nicht nähern durfte. Zu seinem Familien- und Privatleben wurde mitgeteilt, dass er der Aktenlage zufolge eine Ehefrau und gemeinsame Kinder sowie weitere Angehörige im Inland habe, wobei er von seiner Familie allerdings getrennt lebe. Er habe seine (Noch-) Ehrfrau und die Kinder ganz massiv angegriffen und bedroht, weshalb er rechtskräftig im Verfahren zur Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 107, Absatz eins, StGB verurteilt worden sei und eine Haftstrafe verbüßt habe. Zudem sei im Jahr 2023 gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt worden, derzufolge er sich seinen Kindern und seiner Frau nicht nähern durfte.

  1. In der dazu ergangenen Stellungnahme wurde vorgebracht, man würde sich der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts anschließen, als beim BF festzustellen sei, dass er derzeit über keinen Aufenthaltstitel gemäß dem NAG verfüge und „daher aus einer isolierten Betrachtungsweise oder vor diesem Hintergrund der Aufenthalt des BF in Österreich nicht rechtmäßig ist“. Ferner wurde angeführt, der BF verfüge seit 2011 über einen österreichischen NAG-Titel, welcher im Jahr 2021 abgelaufen sei und „aus faktischen Gründen nicht mehr verlängert werden konnte“. Der BF habe die Kinder mit der Frau zu einem Zeitpunkt bekommen, als die Familienverhältnisse gesichert waren und der Aufenthalt rechtmäßig. Der BF habe eine tief verankerte soziale Bindung zu seiner Familie (Kernfamilie und Geschwister) und zur österreichischen Gesellschaft. Die drei minderjährigen Kinder seien alle in XXXX geboren und aufgewachsen, seien österreichische Staatsbürger und ausgezeichnet in die österreichische Gesellschaft integriert. Es wäre ihnen nicht zuzumuten, „ihr Privatleben im Kosovo auszuleben“.Ferner wurde angeführt, der BF verfüge seit 2011 über einen österreichischen NAG-Titel, welcher im Jahr 2021 abgelaufen sei und „aus faktischen Gründen nicht mehr verlängert werden konnte“. Der BF habe die Kinder mit der Frau zu einem Zeitpunkt bekommen, als die Familienverhältnisse gesichert waren und der Aufenthalt rechtmäßig. Der BF habe eine tief verankerte soziale Bindung zu seiner Familie (Kernfamilie und Geschwister) und zur österreichischen Gesellschaft. Die drei minderjährigen Kinder seien alle in römisch 40 geboren und aufgewachsen, seien österreichische Staatsbürger und ausgezeichnet in die österreichische Gesellschaft integriert. Es wäre ihnen nicht zuzumuten, „ihr Privatleben im Kosovo auszuleben“. Es folgte eine Abwägung entlang des Kriterienkataloges zu § 9 BFA-VG aus Sicht des BF.Es folgte eine Abwägung entlang des Kriterienkataloges zu Paragraph 9, BFA-VG aus Sicht des BF. Im Hinblick auf seine Straftaten gestand er zu, dass er gegen das österreichische Gesetz verstoßen habe, sich zu seinen Taten bekenne und diese bereue. Zu seiner Rückkehr und dem Vorhalt in Bezug auf die – offenbar illegale – Arbeit im Inland gab der BF an, dass mangels Lebensgrundlage das Verlassen Österreichs nicht ohne weiteres möglich sei; er schaffe es nicht, seine Familie hier im Stich zu lassen. Der BF habe nach Aufklärung, dass er mit seiner Beschäftigung gegen das AuslBG verstoße, die Beschäftigung aufgegeben und arbeite nicht mehr. Ferner führte der BF aus, die Verfahrensdauer bei der Behörde sei überdurchschnittlich lang gewesen. Nach Zitierung verschiedener Judikate nahm der BF Stellung zu den Vorhalten in Bezug auf das Familienleben. Dazu legte er mehrere Bilder vor, welche das intakte Familienverhältnis zwischen dem BF und seinen Kindern belegen sollten. Der BF lebe derzeit XXXX XXXX und versuche zwar jede freie Minute mit seinen Kindern zu verbringen, allerdings werde seitens der Kindesmutter der Kontakt nicht erlaubt. Der älteste Sohn rufe aber dennoch hin und wieder über das Telefon seiner Freunde an; die anderen Kinder hätten kaum „Ausweichmöglichkeiten“. Die Kinder würden ihren Vater sehr lieben und möchten so oft wie möglich Zeit mit ihm verbringen. Es lasse sich aus den Fotos ein intensives Familienleben ableiten. Nach Zitierung verschiedener Judikate nahm der BF Stellung zu den Vorhalten in Bezug auf das Familienleben. Dazu legte er mehrere Bilder vor, welche das intakte Familienverhältnis zwischen dem BF und seinen Kindern belegen sollten. Der BF lebe derzeit römisch 40 römisch 40 und versuche zwar jede freie Minute mit seinen Kindern zu verbringen, allerdings werde seitens der Kindesmutter der Kontakt nicht erlaubt. Der älteste Sohn rufe aber dennoch hin und wieder über das Telefon seiner Freunde an; die anderen Kinder hätten kaum „Ausweichmöglichkeiten“. Die Kinder würden ihren Vater sehr lieben und möchten so oft wie möglich Zeit mit ihm verbringen. Es lasse sich aus den Fotos ein intensives Familienleben ableiten. Eine Stellungnahme zu den Verurteilungen, insbesondere den vorgehaltenen Straftaten des BF gegen seine Familie und das vorgehaltene Annäherungsverbot, wurde nicht abgegeben.
  2. Ein europäischer Strafregisterauszug ist noch nicht bei Gericht eingegangen. Ebenso stehen noch Ermittlungen zu einem allfälligen Annäherungsverbot aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt) Beim BF handelt es sich um einen kosovarischen Staatsbürger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest (Daten und Unterlagen aus dem Behördenakt). Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet seit dem Jahr 2009 Wohnsitzmeldungen auf. Er lebte hier mit seiner Familie, hat Verwandte im Inland und hat hier auch gearbeitet. Der BF hat Sprachkenntnisse erworben und weist durch seine Arbeitstätigkeiten jedenfalls eine berufliche Integration auf. Der BF verfügte über einen Aufenthaltstitel für Österreich, der aber nicht mehr gültig ist (aktenkundige ZMR- und Fremdenregisterauszüge, Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Einräumung eines Parteiengehörs). Zuletzt ging er einer Beschäftigung ohne Vorliegen einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder nach einer anderen Rechtsgrundlage nach (aktenkundige ZMR- und Fremdenregisterauszüge, Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Einräumung eines Parteiengehörs). Zur Person des BF besteht ein aufrechtes schengenweites Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot,

Artikel 24SIS-VO Grenze von den ungarischen Behörden im Verfahren zur Zl.

XXXX ausgesprochen wurde; dieses sei aktuell bis XXXX .2025 gültig (aktenkundige Daten im Behördenakt, Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Einräumung eines Parteiengehörs).Zur Person des BF besteht ein aufrechtes schengenweites Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot,

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römisch 40 ausgesprochen wurde; dieses sei aktuell bis römisch 40 .2025 gültig (aktenkundige Daten im Behördenakt, Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Einräumung eines Parteiengehörs). Der BF hat sich zumindest von XXXX 2022 bis XXXX 2023 im Kosovo aufgehalten. Er hat im Kosovo noch Angehörige (Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Einräumung eines Parteiengehörs).Der BF hat sich zumindest von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 im Kosovo aufgehalten. Er hat im Kosovo noch Angehörige (Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Einräumung eines Parteiengehörs). Der BF weist insgesamt fünf Verurteilungen in Österreich und zumindest eine Verurteilung in anderen europäischen Ländern (nämlich in Ungarn) auf (aktenkundige Strafregisterdaten und Urteile, Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes nach Einräumung eines Parteiengehörs). Dem österreichischem Strafregisterauszug lassen sich unter anderem folgende Daten entnehmen: 01) LG XXXX vom XXXX 2010 RK XXXX .201001) LG römisch 40 vom römisch 40 2010 RK römisch 40 .2010 PAR 107/1 PAR 15 105/1 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2010Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2010 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX .2010Vollzugsdatum römisch 40 .2010 02) BG XXXX vom XXXX 2013 RK XXXX .201302) BG römisch 40 vom römisch 40 2013 RK römisch 40 .2013 § 15 StGB § 127 StGBParagraph 15, StGB Paragraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2012Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2012 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX .2013Vollzugsdatum römisch 40 .2013 03) BG XXXX vom XXXX .2018 RK XXXX .201803) BG römisch 40 vom römisch 40 .2018 RK römisch 40 .2018 § 146 StGBParagraph 146, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2017Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2017 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX .2018Vollzugsdatum römisch 40 .2018 04) LG XXXX vom XXXX .2023 RK XXXX .202304) LG römisch 40 vom römisch 40 .2023 RK römisch 40 .2023 § 127 StGBParagraph 127, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2019Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2019 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 05) LG XXXX vom XXXX .2024 RK XXXX .202405) LG römisch 40 vom römisch 40 .2024 RK römisch 40 .2024 § 107

(1)StGBParagraph 107,
(1)StGB § 83
(1)StGB § 15 StGBParagraph 83,
(1)StGB Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX .2023Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2023 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zu seinem Verhalten im Inland ist insbesondere hervorzuheben, dass der BF seine Ehefrau und die Kinder ganz massiv angegriffen und bedroht hat, weshalb er rechtskräftig im Verfahren zur Zl. XXXX gemäß § 83 Abs. 1 StGB und §§ 15, 107 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist und eine Haftstrafe verbüßte. Zu seinem Verhalten im Inland ist insbesondere hervorzuheben, dass der BF seine Ehefrau und die Kinder ganz massiv angegriffen und bedroht hat, weshalb er rechtskräftig im Verfahren zur Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, 107, Absatz eins, StGB verurteilt worden ist und eine Haftstrafe verbüßte. Jedenfalls im Jahr 2023 wurde gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt, derzufolg der BF sich seinen Kindern und seiner Frau nicht nähern durfte. Ob diese Verfügung noch aufrecht ist, konnte trotz Vorhalt des Gerichtes im Rahmen eines Parteiengehörs (noch) nicht festgestellt werden.
  1. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang und in Bezug auf den – hier relevanten – Prüfgegenstand, nämlich die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Identität des BF und dem fehlenden Aufenthaltstitel ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie den Dokumenten, welche in den dem Gericht vorliegenden Akten einliegen. Die übrigen Feststellungen wurden aufgrund der aktenkundigen Auszüge und der Ergebnisse eines Parteiengehörs getätigt, wie zu den Feststellungen jeweils in Klammer vermerkt wurde. In Bezug auf die familiäre Situation und das Vorbringen in Bezug auf Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass der BF von seiner Familie getrennt lebt. Dies offenkundig deshalb, da er gegen seine Familie gewalttätig wurde. Der BF ist einem entsprechenden Vorhalt nicht konkret entgegengetreten. Offen bleibt vor allem, ob noch ein Annäherungsverbot gegen seine Familie besteht oder ob es lediglich der Wunsch seiner Ehegattin ist, dass er sich von der Familie fernhält, wie der BF selbst angibt. Vor dem Hintergrund seines Vorbringens in Bezug auf das von der Kindesmutter ausgesprochene Verbot eines Kontaktes mit den Kindern ist auch nicht verständlich, weshalb der BF andererseits angibt, es bestehe ein intensives Familienleben. In Bezug auf die familiäre Situation und das Vorbringen in Bezug auf Artikel 8, EMRK ist festzuhalten, dass der BF von seiner Familie getrennt lebt. Dies offenkundig deshalb, da er gegen seine Familie gewalttätig wurde. Der BF ist einem entsprechenden Vorhalt nicht konkret entgegengetreten. Offen bleibt vor allem, ob noch ein Annäherungsverbot gegen seine Familie besteht oder ob es lediglich der Wunsch seiner Ehegattin ist, dass er sich von der Familie fernhält, wie der BF selbst angibt. Vor dem Hintergrund seines Vorbringens in Bezug auf das von der Kindesmutter ausgesprochene Verbot eines Kontaktes mit den Kindern ist auch nicht verständlich, weshalb der BF andererseits angibt, es bestehe ein intensives Familienleben. Gerade bei Gewalt in der Familie können erneute Übergriffe nicht ausgeschlossen werden, wenn keine Hinweise darauf bestehen, dass die zugrundeliegenden Probleme ausgeräumt wurden. Aus den Aussagen des BF ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Aussöhnung im Raum steht. Es ist auch nicht ableitbar, dass er sich einem Anti-Gewalttraining oder einer sonstigen Therapie unterzogen hätte. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass offenkundig widerstreitende Vorstellungen des BF und seiner Ehegattin in Bezug auf die Kontaktaufnahme des BF mit den Kindern vorliegen, ist die Gefahr für erneute Übergriffe keineswegs ausgeschlossen. In Bezug auf die vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des BF bei einer Ausreise in den Kosovo ist anzumerken, dass er auch in Österreich keiner Arbeit mehr nachgehen darf, wie der BF in seiner Stellungnahme selbst zugestand. Er verfügt eigenen Aussagen nach noch über Verwandte im Kosovo und hat sich dort auch Monate lang aufgehalten. Zudem ist aber ohnehin davon auszugehen, dass der BF gesund und selbsterhaltungsfähig ist, zumal er ja bis vor Kurzem im Inland arbeitete. Allfällige finanzielle Zuwendungen von Seiten seiner Verwandten im Inland könnten auch problemlos in den Kosovo transferiert werden. Weitere Rückkehrbefürchtungen hat der BF nicht substantiiert vorgebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Rechtgrundlagen § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet:
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2.der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  2. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden. Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden. Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. § 27a FPG lautet:Paragraph 27 a, FPG lautet:
(1)Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde, der nicht der Visumpflicht unterliegt, ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2)Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3)Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist in der Bewilligung ersichtlich zu machen.
(4)Die nähere Gestaltung der Bewilligung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5)Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
  1. im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
  2. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
(6)Die Bewilligung ist nur in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument gültig. 3.
  1. Für den gegenständlichen Fall ist daraus ableitbar: Aufgrund der vorliegenden Dokumentation über das Verhalten des BF im Inland, vor allem im Hinblick auf die Übergriffe auf seine Familie, ist der BF als gefährlich anzusehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter II.
  2. verwiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter römisch zwei.
  3. verwiesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aber auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Wie das bisherige Beweisverfahren ergeben hat, hat der BF noch Verwandte im Kosovo. Dass er im Falle einer Rückkehr dorthin in eine Notlage geraten würde, hat er nicht glaubhaft vorgebracht. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch dazu auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter II.
  4. verwiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch dazu auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter römisch zwei.
  5. verwiesen. In Anbetracht der fehlenden Hinweise auf eine günstige Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers und der vor allem wegen der Straftaten im Inland und in Ungarn nur sehr schwach ausgeprägten Integration und den sonstigen Interessen an einem weiteren Verbleib im Inland bis zum Abschluss des Verfahrens ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Daher war spruchgemäß zu erkennen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2306246.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.