5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.01.2025 wurde gegen den kroatischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF)
1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.01.2025 wurde gegen den kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich verfüge und aufgrund seiner Straftat die sofortige Ausreise zur Verhinderung weiterer Straftaten erforderlich sei. Der BF gefährde durch sein Verhalten massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde aus, dass der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich verfüge und aufgrund seiner Straftat die sofortige Ausreise zur Verhinderung weiterer Straftaten erforderlich sei. Der BF gefährde durch sein Verhalten massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass nicht nur seine Geschwister, sondern auch seine 70-jährige Mutter sowie Nichten und Neffen im Bundesgebiet leben würden. In Kroatien halte sich sein Sohn mit seiner Ex-Ehegattin auf. Der BF halte sich seit 2018 in Österreich auf, sei lediglich im Jahr 2019 mangels Beschäftigungsbewilligung zur Ausreise aufgefordert worden und sei wieder zurückgekehrt. Er habe sich um seine Mutter gekümmert und gearbeitet. Zwar sei der BF vor 20 Jahren inhaftiert worden, doch seitdem nicht mehr straffällig geworden. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 28.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) richten. Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.2.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Der BF wurde am 20.05.2024 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Gegenständlich bringt der BF in der Beschwerde vor, seit 2018 in Österreich zu leben, vor seiner Festnahme erwerbstätig gewesen zu sein und ein Familienleben mit seiner volljährigen Schwester und deren Tochter geführt zu haben. Zudem lebe seine Mutter im Bundesgebiet. Laut der eingeholten Besucherliste wird der BF auch regelmäßig von seiner Schwester besucht. Auch wenn eine sofortige Ausreise
2 Z 1 BFA-VG aufgrund der massiven Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, sind im gegenständlichen Verfahren weitere Ermittlungen erforderlich, um die behauptete Verletzung von Artikel 8 EMRK zu prüfen. Hinzu kommt, dass der BF aktuell eine Freiheitsstrafe bis zum Jahr 2035 (allf. bedingte Entlassungen im Jahr 2029 oder 2031) verbüßt und der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes grundsätzlich
1 FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Auch wenn eine sofortige Ausreise
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der massiven Straffälligkeit grundsätzlich indiziert ist, sind im gegenständlichen Verfahren weitere Ermittlungen erforderlich, um die behauptete Verletzung von Artikel 8 EMRK zu prüfen. Hinzu kommt, dass der BF aktuell eine Freiheitsstrafe bis zum Jahr 2035 (allf. bedingte Entlassungen im Jahr 2029 oder 2031) verbüßt und der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes grundsätzlich
Paragraph 70, Absatz eins, FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist. Auch im Zusammenhang mit § 42 EU-JZG, der die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Herkunftsstaat auch ohne Zustimmung des Strafgefangen bzw. des Herkunftsstaates ermöglicht, ist auszuführen, dass diese Bestimmung auf ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot abstellt und eine allfällige Überstellung des BF zur Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe in Kroatien damit erst nach einem Abspruch über die ebenso angefochtenen Spruchpunkte I. und II. möglich ist. Auch im Zusammenhang mit Paragraph 42, EU-JZG, der die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Herkunftsstaat auch ohne Zustimmung des Strafgefangen bzw. des Herkunftsstaates ermöglicht, ist auszuführen, dass diese Bestimmung auf ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot abstellt und eine allfällige Überstellung des BF zur Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe in Kroatien damit erst nach einem Abspruch über die ebenso angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. möglich ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2308445.1.01
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