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{'item': 'I411 2306753-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2025 GeschäftszahlI411 2306753-2 Spruch, I411 2306753-2/3E T E I L E R K E N N T N I S T E römisch eins L E R K E N N T N römisch e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, wurde am 16.12.2024 im Bundesgebiet bei der Einreise von Ungarn kommend kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass er nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet einreisen wollte. Da die Zurückschiebung nach Ungarn faktisch unmöglich war, wurde der Beschwerdeführer festgenommen. Am 17.12.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Am 07.01.2025 stellte der Beschwerdeführer sodann im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung wie folgt begründete: „Ich habe mein Heimatland verlassen, weil mein Cousin väterlicherseits ein großer Bauunternehmer war und einen muslimischen Konkurrenten in Problemen involviert. Der Konkurrent meines Cousins wollte die ganze Arbeit für sich haben und hat meinen Cousin schikaniert und verfolgt, wodurch er Ägypten verlassen hat und seitdem in Europa lebt. Der Bruder meines Cousins wollte die Arbeit seines Bruders übernehmen, aber er wurde von einem 28-jährigen Muslimen getötet. Der Mörder wurde nur für 3 Jahre Haft verurteilt. Ich wollte dann die Arbeit der Firma meines Cousins übernehmen, aber der Konkurrent meines Cousins hat mir dann mit dem Tod gedroht, sollte ich weiter an der Baustelle arbeiten wollen. Ich habe zwar angefangen zu arbeiten, aber er ist dann mit einer Waffe gekommen, die er an meinen Kopf gesetzt hat, damit ich die Arbeit niederlege. Ich habe zwar eine Anzeige gegen diese Drohung erstattet, aber mir hat niemand geholfen. Ich hatte Angst und musste deshalb mein Heimatland verlassen. Mir wurde berichtet, dass der Geschäftsführer 5000€ an jemanden bezahlt hat um mich in Griechenland zu töten, deshalb bin ich aus Griechenland geflüchtet. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung.“ Mit dem Bescheid vom 31.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Mit dem Bescheid vom 31.01.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.02.2025 Beschwerde, in welcher er ein ergänzendes Vorbringen zur behaupteten Ermordung des Bruders seines Cousins erstattete. Der Beschwerde wurden Dokumente auf Arabisch angeschlossen, die von ägyptischen Gerichten und Staatsanwaltschaften bzw. Strafverfolgungsbehörden stammen sollen. Die vorgelegten Unterlagen sollen die behauptete Tötung des Bruders des Cousins des Beschwerdeführers zum Inhalt haben.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum geführten Verfahren über den gestellten Antrag auf internationalen Schutz, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde vom 27.02.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: 3.1.
  5. Rechtslage Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des § 21 Abs 7 BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, BFA-VG), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. 3.1.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren im Wesentlichen vor, wegen Verfolgung durch Private bei gleichzeitiger Schutzunfähigkeit/Schutzunwilligkeit des Staates aus Ägypten geflüchtet zu sein und zu befürchten, im Falle einer Rückkehr abermals verfolgt zu werden. Der Beschwerde wurden Dokumente auf Arabisch angeschlossen, die von ägyptischen Gerichten und Staatsanwaltschaften bzw. Strafverfolgungsbehörden stammen sollen. Die vorgelegten Unterlagen sollen die behauptete Tötung des Bruders des Cousins des Beschwerdeführers zum Inhalt haben. Damit vom Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt festgestellt werden kann, müssen die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen erst ins Deutsche übersetzt und anschließend inhaltlich gewürdigt werden. Vor diesem Hintergrund kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Ägypten eine Verfolgung droht, nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten angesichts der dortigen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Vor diesem Hintergrund kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes und der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Ägypten eine Verfolgung droht, nicht ausgeschlossen werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten angesichts der dortigen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  7. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I411.2306753.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.